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Document 52008PC0343

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut

/* KOM/2008/0343 endg. */

52008PC0343

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut /* KOM/2008/0343 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 10.6.2008

KOM(2008) 343 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut bestimmt der Rat, ob das in einem Drittland erzeugte forstliche Vermehrungsgut die gleiche Gewähr hinsichtlich der Zulassung seines Ausgangsmaterials und der für seine Erzeugung unter vermarktungsrelevanten Aspekten getroffenen Maßnahmen bietet wie das in der Gemeinschaft erzeugte, die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllende forstliche Vermehrungsgut.

Darüber hinaus bestimmt der Rat, für welche Arten, Arten von Ausgangsmaterial und Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut und mit welchen Herkunftsgebieten die gemeinschaftsweite Zulassung zum Verkehr nach Artikel 19 Absatz 1 in Frage kommt.

Der Rat der OECD hat im Juli 2007 ein System für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel angenommen (OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut).

Eine Prüfung dieser Vorschriften hat gezeigt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial den in der Richtlinie 1999/105/EG festgelegten Anforderungen genügen. Außerdem bieten die Vorschriften der betreffenden Drittländer – mit Ausnahme der Bedingungen für Saatgutqualität, Artreinheit und Pflanzgutqualität – die gleiche Gewähr hinsichtlich der geltenden Bedingungen für Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ wie diejenigen der Richtlinie 1999/105/EG. Demzufolge sollten die Vorschriften für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ in Kanada, Norwegen, der Schweiz, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika als gleichwertig mit denjenigen der Richtlinie 1999/105/EG angesehen werden, sofern die Zusatzanforderungen für Saat- und Pflanzgut erfüllt sind.

Der vorliegende Vorschlag dient dazu, ein Gleichstellungssystem mit klaren Regeln für die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut zu schaffen und das Übergangssystem zu ersetzen, so dass die Mitgliedstaaten Einzelentscheidungen über diese Einfuhren treffen können.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut[1], insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vorschriften über die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut in Kanada, Norwegen, der Schweiz, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika schreiben eine amtliche Feldbesichtigung während der Saatgutgewinnung und -verarbeitung sowie der Pflanzguterzeugung vor.

(2) Gemäß diesen Vorschriften müssen die Methoden zur Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und anschließenden Erzeugung von Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial die Anforderungen des OECD-Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel (OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut) erfüllen. Außerdem müssen gemäß diesen Vorschriften Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ amtlich zertifiziert und die Saatgutpackungen im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut verschlossen sein.

(3) Eine Prüfung dieser Vorschriften hat gezeigt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial den in der Richtlinie 1999/105/EG festgelegten Anforderungen genügen. Außerdem bieten die Vorschriften der betreffenden Drittländer – mit Ausnahme der Bedingungen für Saatgutqualität, Artreinheit und Pflanzgutqualität – die gleiche Gewähr hinsichtlich der geltenden Bedingungen für Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ wie diejenigen der Richtlinie 1999/105/EG. Demzufolge sollten die Vorschriften für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ in Kanada, Norwegen, der Schweiz, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika als gleichwertig mit denjenigen der Richtlinie 1999/105/EG angesehen werden, sofern die Zusatzanforderungen für Saat- und Pflanzgut erfüllt sind.

(4) Gleichwohl können die Vorschriften der vorgenannten Drittländer nicht als gleichwertig für die Kategorien „qualifiziert“ und „geprüft“ angesehen werden, auf die das OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut keine Anwendung findet. Daher ist es angebracht, den Geltungsbereich dieser Entscheidung über die Gleichstellung auf Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ zu beschränken.

(5) In der vorliegenden Entscheidung sollten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 1999/105/EG verwendet werden, um die Kohärenz der beiden Rechtsakte zu gewährleisten.

(6) Forstliches Vermehrungsgut im Sinne dieser Entscheidung sollte die Pflanzengesundheitsauflagen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse[3] erfüllen.

(7) Ferner empfiehlt es sich, dass die in dieser Entscheidung festgelegten Zusatzbedingungen in Bezug auf die Qualität und Artreinheit von Saat- und Pflanzgut denjenigen der Richtlinie 1999/105/EG entsprechen.

(8) Damit derselbe Grad der Rückverfolgbarkeit wie in der Richtlinie 1999/105/EG vorgesehen gewährleistet ist, sollten in die vorliegende Entscheidung Vorschriften über die Ausstellung eines Stammzertifikats für Saat- und Pflanzgut beim Eintritt in die Gemeinschaft aufgenommen werden. Dieses Stammzertifikat sollte sich auf das amtliche OECD-Herkunftszeugnis stützen und die Angabe enthalten, dass das Vermehrungsgut im Rahmen eines Gleichstellungssystems eingeführt wird.

(9) Bestimmte Teile der Anhänge der vorliegenden Entscheidung sollten in Zukunft aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass eingeführtes Saatgut den Anforderungen etwaiger neuer Vorschriften ebenfalls genügt. Diese Änderungen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[4] vorgenommen werden –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Entscheidung legt die Bedingungen fest, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, das in einem in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Land erzeugt wurde, in die Gemeinschaft eingeführt werden darf.

Sie gilt unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind.

(2) Für die vorliegende Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 1999/105/EG.

Artikel 2Gleichwertigkeit

(1) Die Systeme zur Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und anschließenden Erzeugung von Vermehrungsmaterial aus diesem Ausgangsmaterial unter Kontrolle der in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Behörden oder unter deren amtlicher Aufsicht, die in den im selben Anhang genannten Drittländern zur Anwendung kommen, sind als gleichwertig mit denjenigen anzusehen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 1999/105/EG verwendet werden.

(2) Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ von in Anhang I der Richtlinie 1999/105/EG aufgeführten Arten, das in den in Anhang I dieser Entscheidung genannten Drittländern erzeugt und von den im selben Anhang genannten Behörden amtlich zertifiziert wird, ist als gleichwertig mit Saat- und Pflanzgut im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG anzusehen, sofern es die Bedingungen gemäß Anhang II erfüllt.

Artikel 3Stammzertifikat

Bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut in die Gemeinschaft informiert der für die Einfuhr zuständige Lieferant die amtliche Stelle des einführenden Mitgliedstaats. Vor Inverkehrbringen stellt die amtliche Stelle ein Stammzertifikat auf der Grundlage des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses aus.

Das Stammzertifikat gibt an, dass das Vermehrungsgut im Rahmen eines Gleichstellungssystems eingeführt wird.

Artikel 4 Änderung der Anhänge

Änderungen der Anhänge – mit Ausnahme derjenigen, die die erste Spalte der Tabelle in Anhang I betreffen, – werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 5Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG[5] eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (nachstehend „der Ausschuss“) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6Inkrafttreten

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2009.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Länder und Behörden

Land (*) | Für die Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständige Behörde |

1 | 2 |

CA | National Forest Genetic Resource Centre Natural Resources Canada Canadian Forest Service-Atlantic Fredericton, Net Brunswick |

CH | Bundesamt für Umwelt (BAFU) Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Abteilung Wald Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst Birmensdorf |

NO | Norwegisches Waldforschungsinstitut Aas |

TR | Ministerium für Forstwirtschaft Forschungsstelle für Forstsamen und Baumzucht Orman Bak awligi Arastima Planlama ve Koord. Dai. Bsk. Orman Genel Müdürlügü, 2N° lu Bina GAZI- ANKARA |

US | National Tree Seed Laboratory USDA Forest Service Purdue University West Lafayette, Indiana |

(*) CA – Kanada, CH – Schweiz, NO – Norwegen, TR – Türkei, US – Vereinigte Staaten von Amerika.

ANHANG II

A. Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saatgut

1. Für Saatgut muss amtlich zertifiziert werden, dass es von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt, und die Verpackungen müssen gemäß den nationalen Vorschriften in Anwendung des OECD-System für Forstsaat- und Pflanzgut verschlossen werden. An jeder Saatgutpartie muss ein amtliches OECD-Etikett befestigt sein; außerdem muss ihr entweder eine Kopie des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses oder ein Dokument des Lieferanten, das sämtliche im amtlichen OECD-Herkunftszeugnis enthaltenen Angaben zusammen mit dem Namen des Lieferanten aufweist, beigefügt sein.

2. Im Falle von Samen muss das OECD-Etikett oder das Dokument des Lieferanten auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die nach Möglichkeit mit Hilfe international anerkannter Verfahren ermittelt worden sind:

a) Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie;

b) Keimfähigkeit des reinen Saatguts oder – für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann – die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit;

c) Tausendkorngewicht;

d) Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produkts oder – für den Fall, dass die Zahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann – die Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm.

3. Abweichend von Nummer 2 können die oben genannten zusätzlichen Angaben zur Saatgutprüfung anhand international anerkannter Verfahren vom Lieferanten vorgelegt werden, der das Saatgut vor dem ersten Inverkehrbringen in der Gemeinschaft einführt.

4. Damit das im laufenden Jahr geerntete Saatgut rasch erhältlich ist, ist das Inverkehrbringen des Saatguts durch den für die Einfuhr zuständigen Lieferanten bis zum ersten Käufer zulässig, selbst wenn nicht alle Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben b und d dieses Anhangs erfüllt sind. Die Einhaltung der in Nummer 2 Buchstaben b und d niedergelegten Bedingungen wird von dem für die Einfuhr zuständigen Lieferanten möglichst bald bestätigt.

5. Bei kleinen Mengen von Saatgut, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2301/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Definition kleiner Mengen von Saatgut[6] festgelegt, gelten die Anforderungen im Sinne der Nummer 2 Buchstaben b und d nicht.

6. Saatgutpartien müssen eine Artreinheit von mindestens 99 % aufweisen. Gleichwohl ist im Falle eng verwandter Arten – mit Ausnahme künstlicher Hybriden – die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen auf dem Etikett oder dem Dokument des Lieferanten anzugeben, wenn sie weniger als 99 % beträgt.

7. Abweichend von Nummer 1 dürfen angemessene Mengen folgenden Saatguts von nicht zugelassenem Ausgangsmaterial stammen:

a) Saatgut für Untersuchungen, wissenschaftliche Forschung oder Generhaltung;

b) Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist.

B. Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Pflanzgut

1. Das Pflanzgut muss in einer Baumschule erzeugt werden, die bei den in Anhang I dieser Entscheidung genannten Behörden des jeweiligen Drittlandes registriert sind oder unter der amtlichen Aufsicht dieser Behörden stehen. An jeder Sendung muss ein amtliches OECD-Etikett befestigt sein; außerdem muss ihr entweder eine Kopie des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses oder ein Dokument des Lieferanten, das sämtliche im amtlichen OECD-Herkunftszeugnis enthaltenen Angaben und den Namen des Lieferanten aufweist, beigefügt sein.

2. Pflanzgut muss die Anforderungen des Anhangs VII Teil D der Richtlinie 1999/105/EG erfüllen.

3. Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll, muss die Anforderungen des Anhangs VII Teil E der Richtlinie 1999/105/EG erfüllen.

[1] ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/527/EG der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2007, S. 9).

[2] ABl. C 199 vom 14.7.1999, S. 1.

[3] ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

[4] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[5] ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.

[6] ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 75.

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