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Document 52008PC0309

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, den die Gemeinschaft im Rahmen des Assoziationsrates vertritt, der durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Aufstellung eines Zeitplans für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren

/* KOM/2008/0309 endg. */

52008PC0309

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, den die Gemeinschaft im Rahmen des Assoziationsrates vertritt, der durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Aufstellung eines Zeitplans für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren /* KOM/2008/0309 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.5.2008

KOM(2008) 309 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, den die Gemeinschaft im Rahmen des Assoziationsrates vertritt, der durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Aufstellung eines Zeitplans für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Anhang IV des Assoziationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien („Assoziationsabkommen“) enthält eine Liste von Waren (u. a. Bekleidung, Gebrauchtfahrzeuge und empfindliche landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), die die EU nach Jordanien ausführt. Diese Ausfuhren mit einem Wert von jährlich 150 Mio. EUR wurden vom unmittelbaren Zollabbau ausgenommen, als das Assoziationsabkommen am 1. Mai 2002 in Kraft trat. Nach Artikel 11 Absatz 5 des Assoziationsabkommens stellt der Assoziationsrat vier Jahre nach dem Inkrafttreten einen Zeitplan für den Abbau der Zölle auf diese Waren auf.

Die Kommission hat 2006 und 2007 mit Jordanien Verhandlungen über die Waren des Anhangs IV geführt. Nach dem mit Jordanien vereinbarten Abkommensentwurf soll im Mai 2008 auf der Grundlage von drei Warenlisten mit dem Zollabbau für die Waren des Anhangs IV begonnen werden: Die Zölle für die Waren der ersten Liste (alle Tarifpositionen die unter „ex 8703“ – gebrauchte Kraftfahrzeuge fallen) werden binnen zwei Jahren, für diejenigen der zweiten Liste (überwiegend Bekleidung und Möbel) binnen sieben Jahren abgebaut. Die dritte Liste umfasst empfindliche landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle unverändert bleiben.

Besondere Schwierigkeiten machten die Positionen Bier (HS 2203) und Wermutwein (HS 2205). Zwar kann die Kommission Verständnis für die Haltung Jordaniens in Bezug auf die kulturellen Empfindlichkeiten gegenüber der Einfuhr alkoholischer Getränke aufbringen, sie verwehrt sich aber gegen die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu den Einfuhren von Bier und Wermutwein im Rahmen des Freihandelsabkommens Jordaniens mit den USA. Im Freihandelsabkommen mit den USA ist vorgesehen, die Zollsätze bis 2010 auf 44,5 v. H. ihrer Ausgangssätze zu senken. Der jordanische Markt für Einfuhren von Bier und insbesondere von Wermutwein ist sehr klein und wird zurzeit von Einfuhren aus der Gemeinschaft beherrscht.

Die Einfuhrzölle auf EG-Bier und -Wermutwein bleiben zwar bestehen, doch hat sich Jordanien damit einverstanden erklärt, im Unterausschuss EG-Jordanien für Industrie, Handel und Dienstleistungen (der üblicherweise einmal jährlich zusammentritt) gemeinsam die Entwicklung der Einfuhr dieser beiden Erzeugnisse zu überwachen, um festzustellen, ob sich die Gemeinschaftseinfuhren aufgrund der den USA gewährten Präferenzbehandlung erheblich verringern. Weiter wurde vereinbart, dass die jordanischen Behörden und die Kommission bei nachweislich beträchtlich geringeren Einfuhren von Bier und Wermutwein aus der Gemeinschaft die geltenden Zölle auf diese beiden Erzeugnisse prüfen, um das festgestellte Ungleichgewicht zu beheben.

Um das Inkrafttreten des Zeitplans für den Abbau der Zölle zum 1. Mai 2008 zu erleichtern, ist die Annahme des fraglichen Beschlusses durch den Assoziationsrat im schriftlichen Verfahren vorgesehen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, den die Gemeinschaft im Rahmen des Assoziationsrates vertritt, der durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Aufstellung eines Zeitplans für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 11 Absatz 5 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits überprüft der Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Regelung für die in Anhang IV aufgeführten Waren und stellt bei dieser Überprüfung einen Zeitplan für den Abbau der Zölle auf diese Waren auf.

(2) Der Zeitplan für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren wurde von der Europäischen Kommission und dem Haschemitischen Königreich Jordanien ausgehandelt –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Aufstellung eines Zeitplans für den Abbau von Zöllen auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren stützt sich auf den beigefügten Entwurf eines Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ANHANG

Beschluss des durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrates hinsichtlich der Aufstellung eines Zeitplans für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das am 24. November 1997 in Brüssel unterzeichnete und am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits, („Assoziationsabkommen“), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 11, Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1) Im Rahmen des Assoziationsabkommen und während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Jordanien nach den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (1994) schrittweise eine Freihandelszone.

2) Nach Maßgabe des Assoziationsabkommens überprüft der Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Regelung für die in Anhang IV des Abkommens aufgeführten gewerblichen Ursprungswaren der Gemeinschaft und stellt bei dieser Überprüfung einen Zeitplan für den Abbau der Zölle auf diese Waren auf.

3) Der Zeitplan für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren wurde von der Europäischen Kommission und Jordanien ausgehandelt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einfuhren der in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien unterliegen dem Zeitplan für den Abbau von Zöllen nach Artikel 2. Der Zeitplan gilt mit Wirkung zum 1. Mai 2008.

Artikel 2

1. Die Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Beschluss aufgeführt sind, werden ab dem 1. Mai 2008 im Laufe von zwei Jahren abgebaut; diese Waren sind mit Wirkung zum 1. Mai 2009 zollfrei. Der Abbau der Zölle vollzieht sich nach folgendem Zeitplan:

a) am 1. Mai 2008 wird der Zollsatz auf 3 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

b) am 1. Mai 2009 wird der verbliebene Zoll beseitigt.

2. Die Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Liste 2 des Anhangs zu diesem Beschluss aufgeführt sind, werden ab dem 1. Mai 2008 im Laufe von sieben Jahren abgebaut; diese Waren sind mit Wirkung zum 1. Mai 2014 zollfrei. Der Abbau der Zölle vollzieht sich nach folgendem Zeitplan:

a) am 1. Mai 2008 wird der Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

b) am 1. Mai 2009 wird der Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

c) am 1. Mai 2010 wird der Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

d) am 1. Mai 2011 wird der Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

e) am 1. Mai 2012 wird der Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

f) am 1. Mai 2013 wird der Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,

f) am 1. Mai 2014 wird der verbliebene Zoll beseitigt.

3. Die Einfuhrzölle Jordaniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Liste 3 des Anhangs zu diesem Beschluss aufgeführt sind, werden nicht beseitigt. Die jordanischen Behörden und die Europäische Kommission überprüfen gemeinsam im Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen die Entwicklung der Einfuhren von Bier (HS 2203) und Wermutwein (HS 2205) aus der Gemeinschaft, um festzustellen, ob sich die Gemeinschaftseinfuhren aufgrund der den USA gewährten Präferenzbehandlung erheblich verringern. Falls ein erheblicher Rückgang der Gemeinschaftseinfuhren nachgewiesen wird, überprüfen die jordanischen Behörden gemeinsam mit der Europäischen Kommission die Zölle auf diese beiden Waren, um das festgestellte Ungleichgewicht zu beheben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Geschehen zu

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

Liste 1 |

HS-Code | Warenbezeichnung |

ex 870310000(*) | - Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge |

ex 870321300(*) | --- Krankenwagen und Leichenwagen |

ex 870321400(*) | --- Campingfahrzeuge (Wohnmobile) |

ex 870321900(*) | --- andere |

ex 870322300(*) | --- Krankenwagen und Leichenwagen |

ex 870322400(*) | --- Campingfahrzeuge (Wohnmobile) |

ex 870322900(*) | --- andere |

ex 870323130(*) | ---- Krankenwagen und Leichenwagen |

ex 870323140(*) | ---- Campingfahrzeuge (Wohnmobile) |

ex 870323190(*) | ---- andere |

ex 870323210(*) | ---- Krankenwagen und Leichenwagen |

ex 870323220(*) | ---- Campingfahrzeuge (Wohnmobile) |

ex 870323290(*) | ---- andere |

ex 870323310(*) | ---- Krankenwagen und Leichenwagen |

ex 870323320(*) | ---- Campingfahrzeuge (Wohnmobile) |

ex 870323390(*) | ---- andere |

ex 870324100(*) | --- Krankenwagen und Leichenwagen |

ex 870324200(*) | --- Campingfahrzeuge (Wohnmobile) |

ex 870324900(*) | --- andere |

ex 870331300(*) | --- Krankenwagen und Leichenwagen |

ex 870331400(*) | --- Campingfahrzeuge (Wohnmobile) |

ex 870331900(*) | --- andere |

ex 870332130(*) | ---- Krankenwagen und Leichenwagen |

ex 870332140(*) | ---- Campingfahrzeuge (Wohnmobile) |

ex 870332190(*) | ---- andere |

ex 870332210(*) | ---- Krankenwagen und Leichenwagen |

ex 870332220(*) | ---- Campingfahrzeuge (Wohnmobile) |

ex 870332290(*) | ---- andere |

ex 870333110(*) | ---- Krankenwagen und Leichenwagen |

ex 870333120(*) | ---- Campingfahrzeuge (Wohnmobile) |

ex 870333190(*) | ---- andere |

ex 870333210(*) | ---- Krankenwagen und Leichenwagen |

ex 870333220(*) | ---- Campingfahrzeuge (Wohnmobile) |

ex 870333290(*) | ---- andere |

ex 870390300(*) | --- Krankenwagen und Leichenwagen |

ex 870390400(*) | --- Campingfahrzeuge (Wohnmobile) |

ex 870390590(*) | ---- andere |

ex 870390600(*) | ---- andere, mit einem Hubraum von mehr als 2000 cm³ bis 2500 cm³ |

ex 870390700(*) | ---- andere, mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm³ |

ex 870390900(*) | --- andere |

(*) Gebrachte Fahrzeuge sind definiert als Fahrzeuge, die länger als sechs Monate registriert sind und wenigstens 6000 km gefahren wurden.

Liste 2 |

HS-Code | Warenbezeichnung |

570110000 | - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

570190000 | - aus anderen Spinnstoffen |

570210000 | - Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |

570220000 | - Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |

570231000 | -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

570239000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

570241000 | -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

570249000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

570251000 | -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

570259000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

570291000 | -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

570299000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

570310000 | - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

570390000 | - aus anderen Spinnstoffen |

570410000 | - Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m² oder weniger |

570500000 | Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |

610110000 | - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

610190000 | - aus anderen Spinnstoffen |

610210000 | - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

610230000 | - aus Chemiefasern |

610290000 | - aus anderen Spinnstoffen |

610312000 | -- aus synthetischen Chemiefasern |

610319000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

610321000 | -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

610322000 | - aus Baumwolle |

610323000 | -- aus synthetischen Chemiefasern |

610329000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

610339000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

610349000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

610412000 | -- aus Baumwolle |

610413000 | -- aus synthetischen Chemiefasern |

610423000 | -- aus synthetischen Chemiefasern |

610429000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

610431000 | -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

610439000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

610444000 | -- aus künstlichen Chemiefasern |

610449000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

610459000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

610461000 | -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

610469000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

610610000 | - aus Baumwolle |

610811000 | -- aus Chemiefasern |

610819000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

610829000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

610832000 | -- aus Chemiefasern |

610839000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

610899000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

611090000 | - aus anderen Spinnstoffen |

611190000 | - aus anderen Spinnstoffen |

611220000 | - Skianzüge |

611231000 | -- aus synthetischen Chemiefasern |

611239000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

611241000 | -- aus synthetischen Chemiefasern |

611249000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

611300000 | Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907 |

611410000 | - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

611490000 | - aus anderen Spinnstoffen |

611599900 | --- andere |

611610000 | - mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen |

611691000 | -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

611692000 | - aus Baumwolle |

611693000 | -- aus synthetischen Chemiefasern |

611699000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

611710000 | - Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren |

611720000 | - Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals |

611780000 | - anderes Bekleidungszubehör |

611790900 | --- andere |

620113000 | -- aus Chemiefasern |

620119000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

620199000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

620219000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

620291000 | -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

620299000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

620590000 | - aus anderen Spinnstoffen |

620610000 | - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |

620640000 | - aus Chemiefasern |

620690000 | - aus anderen Spinnstoffen |

620711000 | - aus Baumwolle |

620719000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

620722000 | -- aus Chemiefasern |

620729000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

620792000 | -- aus Chemiefasern |

620799000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

620811000 | -- aus Chemiefasern |

620819000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

620821000 | - aus Baumwolle |

620822000 | -- aus Chemiefasern |

620829000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

620891000 | - aus Baumwolle |

620892000 | -- aus Chemiefasern |

620899000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

620910000 | - aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

620990000 | - aus anderen Spinnstoffen |

621010000 | - aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603 |

621040000 | - andere Kleidung für Männer oder Knaben |

621050000 | - andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |

621111000 | -- für Männer oder Knaben |

621112000 | -- für Frauen oder Mädchen |

621120000 | - Skianzüge |

621131000 | -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

621133000 | -- aus Chemiefasern |

621139000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

621141000 | -- aus Wolle oder feinen Tierhaaren |

621143000 | -- aus Chemiefasern |

621149000 | -- aus anderen Spinnstoffen |

621220000 | - Hüftgürtel und Miederhosen |

621230000 | - Korseletts |

621290000 | - andere |

621310000 | - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |

621320000 | - aus Baumwolle |

621390000 | - aus anderen Spinnstoffen |

621600000 | Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |

621710000 | - Bekleidungszubehör |

621790900 | --- andere |

630900100 | --- Schuhe |

630900900 | --- andere |

640110000 | - Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |

640191000 | -- das Knie bedeckend |

640192000 | -- den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend |

640199000 | -- andere |

640212000 | -- Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |

640219000 | -- andere |

640220000 | - Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt |

640230000 | - andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |

640291000 | -- den Knöchel bedeckend |

640299000 | -- andere |

640510000 | - mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder |

640520000 | - mit Oberteil aus Spinnstoffen |

640590000 | - andere |

640610000 | - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen |

640620000 | - Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff |

640691000 | -- aus Holz |

640699000 | -- aus anderen Stoffen |

940120000 | - Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |

940130000 | - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe |

940140000 | - in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen |

940150000 | - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen |

940161000 | -- gepolstert |

940169000 | -- andere |

940171000 | -- gepolstert |

940179000 | -- andere |

940180900 | --- andere |

940190000 | - Teile |

940210100 | --- Friseurstühle |

940310000 | - Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art |

940320000 | - andere Metallmöbel |

940330000 | - Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |

940340000 | - Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art |

940350000 | - Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art |

940360000 | - andere Holzmöbel |

940370000 | - Kunststoffmöbel |

940380000 | Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe |

940390000 | - Teile |

940410000 | - Sprungrahmen |

940421000 | -- aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen |

940429000 | -- aus anderen Stoffen |

940430000 | - Schlafsäcke |

940490000 | - andere |

940510000 | - Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art |

940520000 | - elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen |

940530000 | - elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art |

940540900 | --- andere |

940550900 | --- andere |

940560000 | - Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen |

940591900 | --- andere |

940592900 | --- andere |

940599900 | --- andere |

940600900 | --- andere |

Liste 3 |

HS-Code | Warenbezeichnung |

220300000 | Bier aus Malz |

220510000 | - Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |

220590000 | - Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, andere |

240210000 | - Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |

240220000 | - Zigaretten, Tabak enthaltend |

240290100 | --- Zigarren |

240290200 | --- Zigaretten |

240399900 | --- andere |

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

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