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Document 52008PC0306(02)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008

/* KOM/2008/0306 endg. - CNS 2008/0104 */

52008PC0306(02)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008 /* KOM/2008/0306 endg. - CNS 2008/0104 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.5.2008

KOM(2008) 306 endgültig

2008/0103 (CNS)

2008/0104 (CNS)

2008/0105 (CNS)

2008/0106 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008

Vorschlag für einen

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013)

(von der Kommission vorgelegt) {SEC(2008) 1885}{SEC(2008) 1886}

BEGRÜNDUNG

1. GRÜNDE UND ZIELE DES VORSCHLAGS

Die in der Mitteilung der Kommission „Vorbereitung auf den ,GAP-Gesundheitscheck‘“ vom 20. November 2007 dargelegten Hauptziele bestanden darin, die Umsetzung der GAP-Reform von 2003 zu beurteilen, diejenigen Anpassungen in den Reformprozess einzubeziehen, die für eine weitere Vereinfachung der Politik als erforderlich gelten, das Ergreifen neuer Marktchancen zu ermöglichen und auf neue Herausforderungen wie Klimawandel, Wasserwirtschaft und Bioenergie zu reagieren.

In letzten Monaten hat eines der vorgenannten Ziele, nämlich das Ergreifen von Marktchancen, eine neue Dimension gewonnen, indem es bei zahlreichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu einem starken Anstieg der Preise auf ein außergewöhnliches Niveau gekommen ist. Aufgrund des stetigen Preisanstiegs im Jahr 2006 und im ersten Halbjahr 2007 wurde bereits in der Mitteilung vom November die Schlussfolgerung gezogen, dass die verbleibenden GAP-Instrumente zur Angebotssteuerung (insbesondere Milchquoten und Flächenstilllegung) abgeschafft werden sollten. Das Zusammenspiel der Faktoren, die zu dieser Entwicklung geführt haben, und die geeignetste Reaktion der EU auf diese Entwicklung werden in einer gesonderten Mitteilung der Kommission behandelt.

Die grundlegenden Schlussfolgerungen, die in der im November vorgelegten Mitteilung zum Gesundheitscheck aus der Bewertung der jüngsten GAP-Reformmaßnahmen gezogen wurden, bleiben jedoch gültig. Diese Reformen waren eine wichtige Etappe im Gesamtprozess, indem die meisten Direktzahlungen mit der Betriebsprämienregelung im Jahre 2003 in den Sektoren Kulturpflanzen, Rindfleisch, Schafe und Milcherzeugnisse und im Jahre 2004 in den Sektoren Olivenöl, Baumwolle und Tabak produktionsentkoppelt wurden. Als Teil der Reform 2003 erfuhr die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums anhand zusätzlicher Finanzmittel und mit der Reform ihrer Politikinstrumente 2005 eine Stärkung. Dieser Prozess wurde schließlich mit der Reform des Zuckersektors (2006) sowie der Sektoren Obst und Gemüse sowie Wein (2007) fortgesetzt.

Die vorgenannten Reformen spiegeln den bedeutenden Richtungswechsel der GAP wider, die heute ihre grundlegenden Ziele besser erreichen kann.

- Die Unterstützung der Erzeuger erfolgt zurzeit weitgehend (90 %) produktionsentkoppelt, d.h., die europäischen Landwirte können bei ihren betrieblichen Entscheidungen auf Marktsignale reagieren und sich bei der Anpassung an das veränderte wirtschaftliche Umfeld auf ihr landwirtschaftliches Potenzial und ihre Präferenzen stützen. Dies ist die wirksamste Art der Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen.

- Die Abkehr von der produktionsgekoppelten Stützung, die allgemein als ein Grund für die Überschussprobleme der Vergangenheit angesehen wurde, und die Senkung der EU-Stützungspreise hat die EU-Landwirtschaft sehr viel an die Weltmärkte angenähert, die Marktbilanzen verbessert und die Haushaltskosten für Interventionsbestände bzw. den Absatz von Überschüssen verringert.

- Durch den Reformprozess wurde die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft verbessert, und die EU ist heute trotz ihres rückläufigen Anteils auf den meisten Rohstoffmärkten der weltweit größte Ausführer landwirtschaftlicher Erzeugnisse - hauptsächlich Erzeugnisse mit hoher Wertschöpfung -, bleibt aber auch der weltweit größte Einführer von Agrarerzeugnissen und immer noch der bei weitem wichtigste Absatzmarkt für die Entwicklungsländer.

- Die GAP trägt zunehmend dazu bei, die Gefahr von Umweltschädigungen abzuwehren und viele der öffentlichen Güter zu liefern, die unsere Gesellschaften erwarten, da die Erzeuger nunmehr Stützungszahlungen nur erhalten, wenn sie bestimmte Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit und -qualität sowie Tierschutz im Rahmen der Cross-Compliance einhalten.

- Auch die gestärkte Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums dient dem Schutz der Umwelt und der Kulturlandschaften und schafft Wachstum, Arbeitsplätze und Innovation in den ländlichen Gebieten, hautsächlich denjenigen in Randlage, mit geringer Bevölkerungsdichte oder starker Abhängigkeit vom Agrarsektor.

Diese Ausführungen zeigen, dass sich die heutige GAP von der GAP früherer Jahre grundlegend unterscheidet. Die Mitteilung „Vorbereitung auf den ,GAP-Gesundheitscheck‘“ enthält aber auch folgende Erwägung: „Um (…) die GAP zukunftsfähig zu machen, müssen die Instrumente dieser Politik bewertet werden und es muss geprüft werden, ob sie korrekt funktionieren oder ob Anpassungen notwendig sind, damit die GAP ihre erklärten Ziele erreichen und sich neuen Herausforderungen stellen kann.“

Im Einklang mit der Mitteilung hat die Kommission Legislativvorschläge zusammen mit einem Folgenabschätzungsbericht über den „GAP-Gesundheitscheck“ unter Berücksichtigung einer umfassenden Konsultation der Interessengruppen und der Beiträge anderer europäischer Organe ausgearbeitet.

Die Legislativvorschläge beziehen sich auf drei Grundverordnungen:

- Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe,

- Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),

- Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Diese Vorschläge stellen zwar keine grundlegende Reform, aber einen Beitrag zu künftigen Entwicklungen der GAP dar, die mit dem allgemeinen Ziel der Kommission und den Anforderungen der Verträge im Einklang stehen, einen nachhaltigen und marktorientierten Agrarsektor zu fördern.

2. BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG UND REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

2.1. Vereinfachung

Bessere Rechtssetzung und Vereinfachung sind eine der politische Prioritäten der Kommission für den Zeitraum 2004–2009. Die GAP schlug den wichtigsten Weg zur Vereinfachung mit ihrer Reform von 2003 ein, indem die meisten Direktzahlungen für Betriebsinhaber in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden und 2007 die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte eingeführt wurde.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Betriebsprämienregelung dazu beigetragen hat, die Verwaltungslast zu erleichtern, unnötige Ausgaben der öffentlichen Hand zu vermeiden, die öffentliche Akzeptanz der GAP zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen der GAP zu erhöhen. Trotzdem kann noch eine weitere Vereinfachung erzielt werden, insbesondere bei der Cross-Compliance und den bestehenden teilweise gekoppelten Beihilfen.

Cross-Compliance

Mit der GAP-Reform von 2003 wurde die Cross-Compliance zusammen mit der Betriebsprämie eingeführt. Dies bedeutet, dass diese Prämien von der Einhaltung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz sowie der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand abhängig sind.

Praktische Probleme bei der Anwendung der Cross-Compliance sind von den Mitgliedstaaten sowie von der Kommission bei ihren Rechnungsabschlussprüfungen aufgeworfen worden. Dies hat die Kommission dazu geführt, den Umfang der Cross-Compliance zu prüfen, um ihre Ziele zu vereinfachen und zu verbessern. Insbesondere zielen die Vorschläge darauf ab, bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung zu streichen, die als nicht relevant betrachtet werden oder nicht unter die Verantwortung der Betriebsinhaber fallen, und in die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes Anforderungen aufzunehmen, die den Umweltnutzen der Flächenstilllegung wahren und Probleme der Wasserwirtschaft lösen sollen.

Teilweise gekoppelte Beihilfen

Bei der GAP-Reform von 2003 waren einige Mitgliedstaaten der Auffassung, dass eine vollständige Entkoppelung verschiedene Gefahren beinhalte, wie die Aufgabe der Erzeugung, den Mangel an Rohstoffen für die Versorgung der Verarbeitungsindustrie oder soziale und die Umwelt betreffende Probleme in Gebieten mit wenigen wirtschaftlichen Alternativen. Aus diesem Grund wurde beschlossen, in einigen Sektoren ein gewisses Niveau der gekoppelten Stützung beizubehalten.

Die Erfahrung mit der Entkoppelung hat gezeigt, dass dieser Schritt in den meisten Fällen keine dramatischen Veränderungen der Produktionsstruktur auf EU-Ebene zur Folge hatte und er die Betriebsinhaber dazu gebracht hat, die auf dem Markt nachgefragten Produkte auf nachhaltigere Weise zu erzeugen. Es muss auch betont werden, dass das Nebeneinanderbestehen zweier Systeme (gekoppelte und entkoppelte Stützung) nicht zu einer Vereinfachung für die nationalen und regionalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten beigetragen hat.

Aufgrund dieser Erwägungen wird vorgeschlagen, die Grundsätze der GAP-Reform 2003 voll anzuwenden, indem die restlichen gekoppelten Beihilfen abgeschafft und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme für die Mutterkuhprämie sowie die Prämie für Schaf- und Ziegenfleisch. In diesen Fällen wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten die (derzeitige) gekoppelte Stützung beibehalten, um die wirtschaftliche Tätigkeit in Regionen zu fördern, in denen es nur wenige oder gar keine wirtschaftlichen Alternativen gibt.

Sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Vereinfachung

Der Vorschlag umfasst auch andere Maßnahmen zu einer größeren Vereinfachung der Betriebsprämienregelung. Insbesondere wurden die Nutzung der nationalen Reserve, die Übertragung der Zahlungsansprüche, die mögliche Änderung der Ansprüche und die Zahlungszeitpunkte flexibler gestaltet. Auch wird die Abschaffung der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung vorgeschlagen.

2.2. Schrittweise Einführung eines Pauschalsatzes für die entkoppelte Stützung

Mit der Reform von 2003 wurde die entkoppelte Betriebsprämie als Schlüsselelement der GAP eingeführt. Hauptziel war die Schaffung einer Direktzahlungsregelung, die vom Verwaltungsstandpunkt so einfach wie möglich und auch mit der WTO vereinbar ist und es den Betriebsinhabern erlaubt, sich am Markt zu orientieren. Den Mitgliedstaaten wurden zur Einführung der Regelung zwei Grundmodelle zur Verfügung gestellt, nämlich das historische und das regionale Modell:

- das historische Modell: bei diesem Modell gründen sich Zahlungsansprüche auf historische einzelbetriebliche Referenzbeträge;

- das regionale Modell: bei diesem Modell gründen sich pauschale Zahlungsansprüche auf die Beträge, die die Betriebsinhaber einer bestimmten Region während des Referenzzeitraums erhielten.

Die derzeitigen Rechtsvorschriften erlauben es den Mitgliedstaaten nicht, ihre Entscheidung über die Anwendung des Betriebsprämienregelungsmodells zu ändern. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass bestimmte Anpassungen der bestehenden Regelungen notwendig oder wünschenswert sind. So werden zum Beispiel die sich aus dem historischen Modell ergebenden Differenzen der Stützungsniveaus in der Zukunft schwerer zu rechtfertigen sein, da die Referenzzeiträume für die Zahlungen immer weiter zurückliegen.

Dagegen gibt das regionale Modell den Betriebsinhabern eine gerechtere Stützung, obwohl die Stützung anfänglich umverteilt werden musste.

Aus diesem Grund hat die Kommission vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, ihr Betriebsprämienregelungsmodell anzupassen, indem sie sich schrittweise auf pauschalere Zahlungssätze je Anspruch hinbewegen, um die Betriebsprämienregelung wirksamer, effizienter und einfacher zu gestalten. Parallel dazu umfassen die Vorschläge eine Reihe von Vereinfachungsmaßnahmen bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung.

2.3. Ausdehnung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung wurde für die Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, als Vorstufe für die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung eingeführt, um ihre Anpassung an die EU infolge ihrer besonderen landwirtschaftlichen Lage zu erleichtern. Als Übergangsregelung sollte die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung die reibungslose Integration der zehn neuen (EU-10) und anschließend der zwei neuen Mitgliedstaaten (EU-2) in Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen dem Niveau ihrer allgemeinen und ländlichen Wirtschaften und demjenigen der „alten“ 15 Mitgliedstaaten (EU-15) gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, müssen im Jahr 2011 (Bulgarien und Rumänien: 2012) zur Betriebsprämienregelung übergehen. Es empfiehlt sich, diesen Mitgliedstaaten zu erlauben, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis 2013 anzuwenden. Diese Option entspricht dem für die EU-15-Mitgliedstaaten getroffenen Beschluss, da sie ihre Anwendung der Betriebsprämienregelung überprüfen und zu einem pauschaleren Modell übergehen können.

2.4. Neu gefasster Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Auf der Grundlage von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffend die Direktstützungsregelungen für Betriebsinhaber können die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden, bis zu 10 % des jedem Sektor entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenze für Direktzahlungen in dem betreffenden Sektor für Maßnahmen zum Schutz oder zur Verbesserung der Umwelt oder zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einbehalten.

Damit die Mitgliedstaaten den sich aus der allgemeinen Ausrichtung der GAP ergebenden Bedürfnissen flexibler begegnen können, wird vorgeschlagen, Artikel 69 auszudehnen:

- Die Einschränkung, dass sich die linearen Kürzungen jeweils auf denselben Sektor beziehen müssen, wird gestrichen;

- es werden Maßnahmen gedeckt, um Nachteilen für Betriebsinhaber in bestimmten Regionen abzuhelfen, die auf die Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis spezialisiert sind;

- es wird die Möglichkeit vorgesehen, die einbehaltenen Beträge zu verwenden, um Ansprüche in Bereichen aufzustocken, die unter Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme fallen;

- unter bestimmten Bedingungen wird auch eine Stützung für Risikomanagementmaßnahmen – Ernteversicherungsregelungen im Falle von Naturkatastrophen und Fonds auf Gegenseitigkeit im Falle von Tierseuchen – vorgesehen;

- Maßnahmen, die die Bedingungen der WTO-„Green Box“ nicht sicher erfüllen, sind auf 2,5 % der Obergrenzen zu beschränken;

- schließlich dürfen auch die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, in den Genuss dieser Bestimmungen kommen.

2.5. Modulation

Die Modulation ist ein Weg zur Mittelübertragung, anhand derer die Direktzahlungen an die Betriebsinhaber (1. Pfeiler) um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt und die frei gewordenen Haushaltsmittel Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2. Pfeiler) zugewiesen werden.

Mit der Reform von 2003 wurde eine obligatorische Modulation für alle EU-15-Mitgliedstaaten vereinbart, die 2005 mit einem Satz von 3 % begann, der 2006 auf 4 % und ab 2007 auf 5 % erhöht wurde. Es wurde auch ein Freibetrag von 5 000 EUR eingeführt, bei dessen Unterschreitung die Direktzahlungen nicht gekürzt werden.

In der Mitteilung „Vorbereitung auf den ,GAP-Gesundheitscheck‘“ wurden eine Reihe neuer und noch immer aktueller Herausforderungen für die GAP wie Klimawandel, Risikomanagement, Bioenergie, Wasserbewirtschaftung und Artenvielfalt identifiziert und wird die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums als eine der Möglichkeiten gesehen, diese Veränderungen zu bewältigen.

Die zur Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Maßnahmen bieten bereits mehrere Alternativen, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, und die Mitgliedstaaten haben damit zusammenhängende Maßnahmen bereits in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2007–2013 aufgenommen. Erste Erfahrungen mit der Inanspruchnahme der Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahre 2007 lässt jedoch erkennen, dass der Mittelbedarf der Mitgliedstaaten ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigt.

Damit die Mitgliedstaaten dem zunehmenden Mittelbedarf zur Begegnung neuer Herausforderungen im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung tragen können, wird vorgeschlagen, die obligatorische Modulation um 8 % anzuheben und ein zusätzliches progressives Element im Rahmen einer neuen Regelung hinzuzufügen, die sich auf folgende Grundsätze stützt:

- Alle neuen Einnahmen aus der Modulation verbleiben in dem Mitgliedstaat, der sie erzielt;

- in den EU-15-Mitgliedstaaten wird die Basis-Modulation, die für alle über 5 000 EUR hinausgehenden Zahlungen gilt, ab 2009 um 2 % jährlich angehoben, bis sie 2012 zusätzliche 8 % (ergänzend zum derzeitigen Satz von 5%) erreicht hat;

- es wird ein progressives Element eingeführt; dabei werden die Zahlungen um jeweils weitere Stufen von 3 % gekürzt und nach und nach wird eine neue Regelung für die finanzielle Verwaltung der Direktbeihilfen vorgeschlagen, die Nettogesamtobergrenzen pro Mitgliedstaat vorsieht.

- Die nachstehende Tabelle zeigt die anzuwendenden Gesamtprozentsätze der Modulation (d.h. bestehende und zusätzliche Sätze):

Schwellenwerte | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

1 bis 5 000 | 0 | 0 | 0 | 0 |

5 000 bis 99 999 | 5% + 2% | 5% + 4% | 5% + 6% | 5% + 8% |

100 000 bis 199 999 | 5% + 5% | 5% + 7% | 5% + 9% | 5% + 11% |

200 000 bis 299 999 | 5% + 8% | 5% + 10% | 5% + 12% | 5% + 14% |

mehr als 300 000 | 5% + 11% | 5% + 13% | 5% + 15% | 5% + 17% |

- Auch die EU-10-Mitgliedstaaten kommen ab 2012 für die Modulation in Betracht, wobei der Basissatz 3 % (anstelle von 13 % beträgt). Bulgarien und Rumänien werden nach Maßgabe der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen ausgenommen.

2.6. Zahlungsbegrenzungen

46,6 % aller Direktzahlungsempfänger in der EU-25 erhalten weniger als 500 EUR. Diese Zahl umfasst hauptsächlich kleine Betriebsinhaber, in einigen Mitgliedstaaten aber auch Empfänger, bei denen der Wert der Zahlung unter den diesbezüglichen Verwaltungskosten liegt.

Um die Direktzahlungen zu vereinfachen und ihre Verwaltungskosten zu senken, wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten entweder einen Mindestbetrag von 250 EUR oder eine beihilfefähige Mindestfläche von mindestens 1 Hektar je Betrieb oder beides zugrunde legen. Allerdings wird für Mitgliedstaaten, deren Agrarsektor sich vorwiegend aus sehr kleinen Betrieben zusammensetzt, eine Sonderregelung getroffen.

3. EINHEITLICHE GEMEINSAME MARKTORGANISATION

3.1. Marktmechanismen in Form von Interventionen

Auf der Grundlage einer Analyse ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Angebotssteuerungsinstrumente auf dem Markt nicht dazu führen sollten, dass die Fähigkeit der EU-Landwirte, auf Marktsignale zu reagieren, verlangsamt wird, sondern dass sie zu einem wirklichen Sicherheitsnetz umgewandelt werden sollten. Dazu wird vorgeschlagen, die derzeitigen Vorschriften über die öffentliche Intervention durch die Ausdehnung des Ausschreibungsverfahrens zu vereinfachen und zu harmonisieren.

Im Getreidesektor wird vorgeschlagen, ein Ausschreibungsverfahren für Brotweizen einzuführen, während für Futtergetreide dasselbe Modell wie für Mais (Verringerung der Höchstmenge auf Null) gelten wird. Für Hartweizen wird unter Berücksichtigung der derzeitigen und der erwarteten Marktbedingungen die Abschaffung der Interventionsregelung vorgeschlagen. Aus denselben Gründen wird dies auch für Reis und Schweinefleisch vorgeschlagen. Auch für Butter und Magermilchpulver werden Ausschreibungsverfahren gelten.

3.2. Abschaffung der Flächenstilllegung

Aufgrund der voraussichtlichen Marktentwicklung und der Anwendung der Betriebsprämienregelung wird vorgeschlagen, die Flächenstilllegung als Instrument der Angebotssteuerung abzuschaffen. Im Rahmen der Vorschläge für die Cross-Compliance und die Entwicklung des ländlichen Raums werden den Mitgliedstaaten jedoch die geeigneten Instrumente gegeben, um zu gewährleisten, dass die derzeitigen umweltfreundlichen Auswirkungen der Flächenstilllegung erhalten werden können.

3.3. Auslaufen der Milchquotenregelung

1984 wurden die Milchquoten als Reaktion auf die Überschusserzeugung eingeführt. Die derzeitige Marktentwicklung lässt erkennen, dass die Gründe für die Einführung der Milchquotenregelung im Jahre 1984 heute nicht mehr gültig sind. Da die Milchquoten 2015 auslaufen, empfiehlt es sich, den Sektor mit schrittweisen Übergangsmaßnahmen dabei zu unterstützen, sich auf einen Markt ohne Quoten nach 2015 auszurichten. Um eine „sanfte Landung“ des Milchsektors zum Zeitpunkt des Auslaufens der Quotenregelung zu ermöglichen, wird eine schrittweise jährliche Aufstockung vorgeschlagen.

Allgemein wird erwartet, dass das Auslaufen der Milchquotenregelung zu einem Anstieg der Produktion, zu sinkenden Preisen und zu mehr Wettbewerbsfähigkeit für den Milchsektor führen wird. Gleichzeitig werden bestimmte Regionen, hauptsächlich aber nicht ausschließlich die Berggebiete, wahrscheinlich Probleme haben, eine Mindestproduktion aufrechtzuerhalten. Diese Probleme können gelöst werden, indem besondere Maßnahmen im Rahmen von Artikel 68 der Verordnung über die Direktzahlungen angewendet werden.

3.4. Spezifische Beihilfen im Milchsektor

Es wird die Abschaffung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse sowie der Beihilfe für den Absatz von Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und für den Direktverbrauch vorgeschlagen. Diese Regelungen sind zur Marktstützung nicht mehr erforderlich und sollten daher abgeschafft werden.

Bei Maßnahmen für andere Erzeugnisse wie den Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter, für Magermilchpulver zur Tierfütterung und für die Kaseinerzeugung, die in der derzeit geltenden Regelung vorgeschrieben sind, wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zu geben, zu entscheiden, ob eine solche Maßnahme angesichts der Marktlage angewendet werden sollte.

3.5. Sonstige Stützungsregelungen

Für eine Reihe kleiner Stützungsregelungen wird vorgeschlagen, sie zu entkoppeln und in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen, da dies zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Vereinfachung dieser Regelungen beitragen würde. Bei Hanf, Eiweißpflanzen und Schalenfrüchten kann die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung ohne Übergangszeit erfolgen. Bei Reis, Trockenfutter, Stärkekartoffeln und langen Flachsfasern wird eine Übergangszeit für die vollständige Entkoppelung vorgeschlagen, damit die sich Betriebsinhaber und die Verarbeitungsindustrie nach und nach an die neue Stützungsregelung anpassen können. Es wird auch vorgeschlagen, die Energiepflanzenregelung aufgrund der derzeit sehr starken Nachfrage nach Bioenergie abzuschaffen.

4. NEUE HERAUSFORDERUNGEN UND POLITIK ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Da die Obergrenze für den GAP-Gesamthaushalt bis 2013 festgeschrieben ist, können zusätzliche Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums nur durch eine Anhebung der obligatorischen Modulation bereitgestellt werden.

Die zusätzlichen Mittel sind erforderlich, um die Anstrengungen im Hinblick auf die EU-Prioritäten in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energie, Wasserbewirtschaftung und Artenvielfalt zu verstärken.

- Klima und Energie sind nunmehr zu den wichtigsten Anliegen geworden, da die EU die Führung dabei übernommen hat, eine globale kohlenstoffarme Wirtschaft zu schaffen. Im März 2007 haben die EU-Staats- und Regierungschefs Vorschlägen der Kommission zugestimmt, die CO2-Emissionen bis 2020 um mindestens 20 % (30 %, wenn man sich auf weltweite Ziele einigen kann) zu drosseln und ein verbindliches Ziel von 20 % für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen festzusetzen, einschließlich eines Anteils von 10 % von Biokraftstoffen am Benzin- und Dieselkraftstoffverbrauch. Die Land- und die Forstwirtschaft können durch die Rohstoffe für Bioenergie, die Kohlenstoffbindung und die weitere Senkung der Treibhausgasemissionen einen wichtigen Beitrag leisten.

- Die Ziele der EU hinsichtlich der Wasserpolitik sind in der Wasserrahmenrichtlinie dargelegt, die ab dem Zeitraum 2010–2012 vollständig angewendet werden wird. Die Land- und die Forstwirtschaft als Hauptverwender von Wasser und Wasserressourcen haben bei der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung sowohl quantitativ als qualitativ eine wichtige Rolle zu spielen. Die Wasserbewirtschaftung wird ein immer wichtigerer Teil der Anpassungsstrategie angesichts eines bereits unvermeidlichen Klimawandels sein.

- Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, dem Verlust an biologischer Vielfalt bis 2010 Einhalt zu gebieten, obwohl das Erreichen dieses Ziels immer unwahrscheinlicher erscheint. Ein großer Teil der Artenvielfalt Europas hängt von der Land- und Forstwirtschaft ab, und die Bemühungen zum Schutz der Artenvielfalt müssen verstärkt werden, vor allem angesichts der erwarteten ungünstigen Auswirkungen des Klimawandels und der zunehmenden Nachfrage nach Wasser.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die für den Zeitraum 2010–2013 verfügbaren zusätzlichen Finanzmittel voll zu nutzen und ihre Strategien und Programme dementsprechend anzupassen. Insbesondere kann die Förderung von Investitionen des Schwerpunktes 1 auf Energie, Wasser und andere Produktionsmittel sparende Maschinen und Ausrüstungen sowie auf die Erzeugung von (Rohstoffen für) erneuerbare(r) Energie für die Verwendung innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs ausgerichtet werden. Im Rahmen des Schwerpunktes 2 können die Agrarumweltmaßnahmen und die Forstwirtschaftsmaßnahmen insbesondere für die Artenvielfalt, die Wasserbewirtschaftung und Klimaschutzmaßnahmen genutzt werden. Im Rahmen der Schwerpunkte 3 und 4 können Projekte für erneuerbare Energie auf lokaler Ebene gefördert werden.

In diesem Rahmen wird das Siebte Forschungsrahmenprogramm dazu beitragen, den neuen Herausforderungen zu begegnen, und eine wertvolle Unterstützung für Innovationen im Agrarsektor und ein politisch gezieltes Vorgehen bieten.

5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Seit der GAP-Reform von 2003 und anwendbar ab dem Haushaltsjahr 2007 verfügt die GAP über einen eingebauten Mechanismus zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin, wenn die veranschlagten Ausgaben Gefahr laufen, die finanzielle Obergrenze für Marktausgaben und Direktbeihilfen zu überschreiten. Der jetzige Vorschlag ändert nichts an den für die Anwendung dieses Mechanismus geltenden Prinzipien, wie sie bei der Reform von 2003 festgelegt und beim Beitritt von EU-12 angepasst wurden. Die meiste GAP-Stützung umfasst nunmehr feste Beträge, und die Marktaussichten haben sich seit 2003 bedeutend verbessert. Somit ist die Gefahr einer Anwendung der Haushaltsdisziplin (d.h. einer Kürzung der Direktbeihilfen) gegenüber der Vergangenheit kleiner geworden.

Vorschläge für eine Modulation in der Betriebsprämienregelung und der Entwicklung des ländlichen Raums sind von vornherein EU-haushaltsneutral, da es sich um eine einfache obligatorische Übertragung zwischen dem 1. und dem 2. Pfeiler der GAP handelt. Für die nationalen Haushalte könnte die erhöhte Modulation zu zusätzlichen einzelstaatlichen Ausgaben aufgrund der bei der Entwicklung des ländlichen Raums erforderlichen Kofinanzierung führen. Dies würde bedeuten, dass einige Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zu dem (höheren) Niveau der einzelstaatlichen Ausgaben zurückzukehren, das vor dem Beschluss über den Finanzrahmen 2007–2013 ursprünglich vorgesehen war. Die Übertragung von Maßnahmen in die Betriebsprämienregelung könnte moderate finanzielle Auswirkungen für den EU-Haushalt haben, aber die meisten Übertragungen sind ebenfalls haushaltsneutral.

Bei den Marktmaßnahmen hat der jüngste Anstieg der Weltmarktpreise zu einer deutlichen Verbesserung der Aussichten gegenüber denjenigen im Jahr 2003, als die Reform beschlossen wurde, geführt. Die Reform der Intervention bei Mais hat seitdem einen Teil der vorher erwarteten Probleme auf dem Getreidemarkt gelöst und mit den jetzigen Vorschlägen für die Intervention bei Getreide wird die Lage noch weiter verbessert. Einige zusätzliche Ausgaben zum Ende des derzeitigen Finanzrahmens sind relativ gering. Bei Milcherzeugnissen hängen die Auswirkungen mehr vom Zeitpunkt der Ausgaben ab (vor oder nach 2013).

Das Ablaufen der Milchquotenregelung wird unabhängig von der gewählten Option zusätzlichen Druck für Butter mit sich bringen. Der vorliegende Vorschlag, mit dem ein schrittweises Auslaufen der Quote eingeleitet wird, ist allgemein nicht nur für den Sektor, sondern auch für die langfristigen Entwicklungen der GAP von Vorteil. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass begrenzte zusätzliche Ausgaben für Butterausfuhren erforderlich sein werden. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, hängt von jetzt noch unbekannten Faktoren ab (DDA-Abkommen, Entwicklungen auf dem Weltmarkt). Deshalb umfassen diese Vorschläge eine Revisionsklausel für 2012, wonach Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt dahingehend beurteilt werden könnten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um ein Ansteigen der erforderlichen Finanzmittel zu vermeiden. Infolge der Abschaffung bestehender Maßnahmen sind einige Einsparungen vorherzusehen. Die bedeutendsten Auswirkungen der „sanften Landung“ auf die Haushaltsmittel bestehen jedoch in dem Verlust von Einnahmen aufgrund der vorhergesehenen Senkung der Milchabgabe.

2008/0103 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 299 Absatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere Absatz 6 von Protokoll Nr. 4 über Baumwolle[1],

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001[6] hat gezeigt, dass bestimmte Elemente des Stützungsmechanismus angepasst werden müssen. Insbesondere sollten die Entkoppelung der Direktzahlungen ausgedehnt und das Funktionieren der Betriebsprämienregelung vereinfacht werden. Außerdem ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 seit ihrem Inkrafttreten grundlegend geändert worden. In Anbetracht dieser Entwicklungen und in dem Bemühen um Klarheit ist die genannte Verordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde der Grundsatz festgelegt, dass die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes nicht erfüllen, gekürzt bzw. die Betriebsinhaber davon ausgeschlossen werden. Diese Regelung der „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ („Cross-Compliance“) ist integraler Bestandteil der gemeinschaftlichen Unterstützung in Form von Direktzahlungen und ist daher beizubehalten. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass sich eine Reihe von Anforderungen im Rahmen der Cross-Compliance nicht ausreichend auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. landwirtschaftliche Fläche bezieht oder eher die einzelstaatlichen Behörden als die Betriebsinhaber betrifft. Daher empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Cross-Compliance anzupassen.

(3) Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung kann sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf bestimmte Landschaftselemente und Uferlandschaften. Daher empfiehlt es sich, die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zum etwaigen Schutz besonderer Landschaftselemente zu verstärken und Pufferstreifen an den Ufern einzurichten.

(4) Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit sind in bestimmten Gebieten nunmehr zu einem Problem geworden. Deshalb empfiehlt es sich, den bestehenden Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes zu verstärken, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung zu regeln.

(5) Wegen der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland ist dessen Erhaltung zu fördern, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegen zu wirken.

(6) Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen („Modulation“) eingeführt worden. Dieses System ist beizubehalten, einschließlich der Ausnahme von Zahlungen von bis zu 5 000 EUR von seiner Anwendung.

(7) Die Einsparungen, die anhand des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Modulationsmechanismus erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der vorgenannten Verordnung sah sich der Agrarsektor eine Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel, der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besserer Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Europäische Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls[7] aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem muss infolge ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung eingegangen werden[8]. Der Schutz der biologischen Vielfalt ist weiterhin eine große Herausforderung, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, wird das Erreichen des Ziels der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern[9]. Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[10] verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum entsprechend anpassen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, einen Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden.

(8) Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht begrenzte Anzahl großer Begünstigter. Es ist klar, dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Deshalb erschient es gerechtfertigt, dass Betriebsinhaber, die einen großen Anteil der Beihilfe erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit erscheint es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung der höchsten Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen auch dazu dienen soll, neue Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zu meistern. Um die Verhältnismäßigkeit dieses Mechanismus zu gewährleisten, sollten die zusätzlichen Verringerungen nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Zahlungen schrittweise ansteigen.

(9) Durch die besondere geografische Lage der Gebiete in äußerster Randlage, ihre Insellage, geringe Größe sowie schwierigen Relief- und Klimabedingungen ergeben sich zusätzliche Belastungen für ihre Agrarsektoren. Um diese Belastungen und Zwänge abzuschwächen, erscheint es angebracht, von der Verpflichtung zur Anwendung der Modulationskürzung bei Betriebsinhabern in Gebieten in äußerster Randlage abzuweichen.

(10) Die erhöhten Sätze der obligatorischen Modulation müssen von denjenigen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die sich für eine Regelung der fakultativen Modulation entschieden haben. Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe[11] ist entsprechend zu ändern.

(11) Die Beträge, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes von 5 % ergeben, der den in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Modulationskürzungen entspricht, sind nach objektiven Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Allerdings sollte vorgesehen werden, dass ein bestimmter Prozentsatz der eingesparten Beträge in den Mitgliedstaaten, in denen die Einsparungen erzielt wurden, verbleibt. In Anbetracht der Strukturanpassungszwänge infolge der Abschaffung der Intervention bei Roggen sind für bestimmte roggenerzeugende Regionen Sondermaßnahmen vorzusehen, die teilweise mit den durch die Modulation erzielten Beträgen finanziert werden. Die durch die Anwendung jeglicher weiteren Modulationskürzung gewonnenen Beträge sind jedoch denjenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, in denen sie erzielt wurden.

(12) Um das Funktionieren der Modulation insbesondere im Hinblick auf die Verfahren zur Gewährung von Direktzahlungen an die Betriebsinhaber und die Übertragungen auf die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zu erleichtern, empfiehlt es sich, Nettoobergrenzen je Mitgliedstaat festzusetzen, um die Zahlungen an die Betriebsinhaber nach Anwendung der Modulation zu beschränken. Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[12] ist entsprechend zu ändern.

(13) Die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten erhalten Direktzahlungen nach einem abgestuften Verfahren. Im Interesse der Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft bzw. der ländlichen Entwicklung sollte das System der Modulation auf Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten erst angewandt werden, wenn das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau der anderen Mitgliedstaaten entspricht.

(14) Mit der Modulation sollte der einem Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat gezahlte Nettobetrag nicht unter den Nettobetrag verringert werden, der einem entsprechenden Betriebsinhaber in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen ist. Wenn die Modulation auf die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten angewendet wird, sollte der Kürzungssatz daher auf die Differenz zwischen dem Niveau der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen Verfahrens und dem Niveau in den anderen Mitgliedstaaten nach Anwendung der Modulation begrenzt werden. Außerdem sollten die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten, die der Modulation unterliegen, nicht mehr in den Genuss der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen kommen, um zu vermeiden, dass ihr Stützungsniveau dasjenige in den anderen Mitgliedstaaten überschreitet.

(15) Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik die in der finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, ist ein Finanzmechanismus zu schaffen, mit dem die Direktzahlungen erforderlichenfalls angepasst werden können. Eine Anpassung der Direktbeihilfen sollte erfolgen, wenn die Prognosen erkennen lassen, dass der Betrag der Teilrubrik 2 mit einer Sicherheitsmarge von 300 Millionen EUR in einem Haushaltsjahr überschritten wird. In Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen, die während der Einführungsphase an die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten geleistet werden, ist vorzusehen, dass im Rahmen der Anwendung des Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen das Instrument der Haushaltsdisziplin in den neuen Mitgliedstaaten erst angewandt wird, wenn das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau in den anderen Mitgliedstaaten entspricht.

(16) Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten ein umfassendes Beratungssystem für Haupterwerbsbetriebe einführen. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte den Betriebsinhabern die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken.

(17) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 müssen sich die Mitgliedstaaten vergewissern, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und Unregelmäßigkeiten verhindern und verfolgen. Zu diesem Zweck verfügen sie über ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für Direktzahlungen. Um die Wirksamkeit und Kontrolle der Gemeinschaftsstützung zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, das integrierte System auch im Fall von nicht unter diese Verordnung fallenden Gemeinschaftsregelungen anzuwenden.

(18) Es sind die Hauptbestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems festzulegen, insbesondere die Bestimmungen über die elektronische Datenbank, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die Beihilfeanträge von Betriebsinhabern, das harmonisierte Kontrollsystem sowie im Rahmen der Betriebsprämienregelung das System zur Bestimmung und Erfassung der Zahlungsansprüche.

(19) Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen gewähren, wenn die Zahlung niedriger wäre als die durchschnittliche Gemeinschaftsbeihilfe für 1 Hektar oder wenn sich die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Beihilfe beantragt wird, auf weniger als 1 Hektar belaufen würde. Dabei sollte für Mitgliedstaaten, deren Agrarstruktur erheblich vom Gemeinschaftsdurchschnitt abweicht, eine Sonderregelung getroffen werden. Den Mitgliedstaaten sollte freigestellt werden, unter Berücksichtigung der Strukturen ihrer Agrarwirtschaften die Anwendung eines der beiden Kriterien zu wählen. Da besondere Zahlungsansprüche Betriebsinhabern mit so genannten „flächenlosen“ Betrieben gewährt wurden, wäre die Anwendung der hektargestützten Schwelle wirkungslos. Für solch Betriebsinhaber sollte daher der durchschnittliche Mindeststützungsbetrag gelten.

(20) Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass eine entkoppelte Einkommensstützung in mehreren Fällen Begünstigten gewährt wurde, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelte und deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal darin besteht, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Um zu vermeiden, dass solche Gesellschaften und Firmen eine landwirtschaftliche Einkommensstützung erhalten, und um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsstützung ausschließlich dazu verwendet wird, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sind die Mitgliedstaaten, in denen solche Beihilfen gezahlt werden, zu ermächtigen, solchen Unternehmen keine Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung zu gewähren.

(21) Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sind von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger auszuzahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Direktzahlungen in zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen.

(22) Die Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung ländlicher Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, keine Stützungszahlungen erhalten.

(23) Um die Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, müssen die gemeinschaftlichen Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden Bedingungen angepasst werden. Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorbereitet sein.

(24) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass bestimmte ihrer Bestandteile zugunsten der Betriebsinhaber und Verwaltungen vereinfacht werden können. Außerdem ist die Betriebsprämienregelung inzwischen von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden, für die dies vorgeschrieben war, so dass eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Anwendung nunmehr hinfällig geworden sind und daher anzupassen sind. In diesem Rahmen ist in manchen Fällen eine zu geringe Nutzung der Zahlungsansprüche festgestellt worden. Um eine solche Lage zu vermeiden und in Anbetracht der Tatsache, dass die Betriebsinhaber nunmehr mit dem Funktionieren der Betriebsprämienregelung vertraut sind, ist der ursprünglich für die Rückübertragung der ungenutzten Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve festgesetzte Zeitraum auf zwei Jahre zu verkürzen.

(25) Die Hauptbestandteile der Betriebsprämienregelung sind beizubehalten. Insbesondere die Festsetzung nationaler Obergrenzen sollte dafür sorgen, dass die Gesamthöhe der Beihilfen und Ansprüche die derzeitigen Haushaltszwänge nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten sollten auch eine nationale Reserve unterhalten, die dazu dienen kann, die Beteiligung neuer Betriebsinhaber an der Regelung zu erleichtern oder besondere Bedürfnisse in bestimmten Regionen zu berücksichtigen.

(26) Mit der schrittweisen Einbeziehung neuer Sektoren in die Betriebsprämienregelung muss die Begriffsbestimmung der Flächen überprüft werden, die für die Regelung oder die Aktivierung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen. Dabei ist vorzusehen, dass Beihilfen für Obst- und Gemüseflächen ausgeschlossen werden können, wenn die Mitgliedstaaten eine verzögerte Aufnahme dieses Sektors in die Betriebsprämienregelung gewählt haben. Außerdem sind Sondermaßnahmen für Hanf zu erlassen, damit keine Beihilfen für rechtswidrigen Anbau gewährt werden.

(27) Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt und ist es somit abzuschaffen. Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind daher für Flächen zu aktivieren, die denselben Gewährungsbedingungen unterliegen wie alle anderen Ansprüche.

(28) Infolge der Einbeziehung der früher produktbezogenen Marktstützungsregelung in die Betriebsprämienregelung gründete sich der Wert der Zahlungsansprüche in den Mitgliedstaaten, die eine historische Anwendung gewählt hatten, auf das individuelle Niveau der früheren Stützung. Da die Einführung der Betriebsprämienregelung nun schon mehrere Jahre zurückliegt und schrittweise weitere Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden sind, wird es immer schwieriger, die erheblichen individuellen Unterschiede des Stützungsniveaus zu rechtfertigen, die sich nur auf die Stützung in der Vergangenheit gründen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das Modell der historischen Anwendung gewählt hatten, unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, die zugeteilten Zahlungsansprüche im Hinblick auf eine Angleichung ihres Einheitswerts unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung einander mehr entsprechender Werte die Besonderheiten der geografischen Gebiete berücksichtigen. Die Angleichung der Zahlungsansprüche sollte während eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber auf vernünftige Art und Weise an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.

(29) Im Rahmen der Reform von 2003 hatten die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einer historischen oder einer regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung. Seitdem haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit gehabt, die Auswirkungen ihrer Wahl im Hinblick darauf zu beurteilen, ob sie wirtschaftlich und administrativ angemessen war. Den Mitgliedstaaten ist daher die Möglichkeit zu geben, ihre ursprüngliche Wahl in Anbetracht ihrer Erfahrungen zu überdenken. Deshalb ist den Mitgliedstaaten, die das historische Modell angewendet haben, zusätzlich zur Angleichung des Werts der Zahlungsansprüche die Möglichkeit zu geben, zum regionalen Modell überzugehen. Außerdem ist den Mitgliedstaaten, die das regionale Modell gewählt haben, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit zu geben, ihre Entscheidung zu überdenken, um den Wert der Zahlungsansprüche gemäß im voraus festgesetzten Stufen unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik anzugleichen. Diese Änderungen sollten während eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber auf vernünftige Art und Weise an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.

(30) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung auszunehmen. Gleichzeitig sah Artikel 64 Absatz 3 derselben Verordnung vor, dass die in Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Optionen im Hinblick auf die Markt- und Strukturentwicklungen überprüft werden sollen. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität für den Erzeuger zur Folge hat, so dass er seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Reaktion des Marktes treffen kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Kulturpflanzen, Hopfen und Saatgut und bis zu einem bestimmten Grad bei Rindfleisch. Deshalb sind die teilweise gekoppelte Zahlungen in diesen Sektoren in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Damit sich Betriebsinhaber im Rindfleischsektor schrittweise an die neue Stützungsregelung anpassen können, ist eine schrittweise Einbeziehung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie vorzusehen. Da die teilweise gekoppelte Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, müssen diese Regelungen nicht überprüft werden.

(31) Bei Mutterkühen sowie Schafen und Ziegen scheint jedoch noch die Beibehaltung eines Mindestniveaus der landwirtschaftlichen Erzeugung für die Agrarwirtschaften in bestimmten Regionen erforderlich zu sein, insbesondere, wenn den Betriebsinhabern keine anderen wirtschaftlichen Alternativen offenstehen. Angesichts dieser Tatsache sollten die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit verfügen, die gekoppelte Stützung auf dem derzeitigen Niveau oder bei Mutterkühen auf einem niedrigeren Niveau beizubehalten. In diesem Fall ist die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates[13] und der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates[14] insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Herkunftssicherung der Tiere vorzusehen.

(32) Den Mitgliedstaaten ist zu erlauben, bis zu 10 % ihrer Obergrenzen zur Gewährung einer besonderen Stützung in klar umrissenen Fällen zu verwenden. Diese Stützung sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umweltfragen anzugehen sowie die Qualität und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern. Es sollte auch eine besondere Stützung geben, um die Auswirkungen der schrittweisen Abschaffung der Milchquoten und der Entkoppelung der Stützung in besonders empfindlichen Sektoren aufzufangen. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung eines wirksamen Risikomanagements ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zu den Prämien, die die Betriebsinhaber für die Ernteversicherung zahlen, sowie zur finanziellen Entschädigung für bestimmte wirtschaftliche Verluste im Fall von Tier- oder Pflanzenkrankheiten beizutragen. Im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind die Finanzmittel, die für gekoppelte Stützungsmaßnahmen verwendet werden könnten, in angemessener Höhe zu begrenzen. Die Bedingungen für die finanziellen Beiträge zur Ernteversicherung und zur Entschädigung im Zusammenhang mit Tier- oder Pflanzenkrankheiten sind entsprechend festzulegen.

(33) Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage von Referenzbeträgen für in der Vergangenheit erhaltene Direktzahlungen oder auf der Grundlage regionalisierter Hektarzahlungen gewährt. Die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten haben keine Direktzahlungen der Gemeinschaft erhalten und können keine historischen Referenzbeträge für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 vorweisen. Deshalb ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt worden, dass die Betriebsprämienregelung in den neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage regionalisierter Hektarzahlungen gewährt wird. Mehrere Jahre nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten könnte jedoch für diejenigen neuen Mitgliedstaaten, die noch nicht zur Betriebsprämienregelung übergegangen sind, die Zugrundelegung von Referenzzeiträumen erwogen werden. Um den Übergang zur Betriebsprämienregelung zu erleichtern und insbesondere spekulative Anträge zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, die neuen Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Flächen, für die historisch eine Stützung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährt wurde, bei der Berechnung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu berücksichtigen.

(34) Dank der Option der regionalen Durchführung der Betriebsprämienregelung sollten die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Wert der Zahlungsansprüche je Hektar nach objektiven Kriterien anzupassen, um die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber zu gewährleisten und Marktverzerrungen zu vermeiden.

(35) Die neuen Mitgliedstaaten sollten dieselben Möglichkeiten wie die anderen Mitgliedstaaten haben, die Betriebsprämienregelung teilweise anzuwenden.

(36) Die Entkoppelung der Direktstützung und die Einführung der Betriebsprämienregelung waren grundlegende Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. 2003 gab es jedoch mehrere Gründe für die Beibehaltung einer spezifischen Stützung für mehrere pflanzliche Erzeugnisse. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemachten Erfahrungen und die Entwicklung der Marktlage lassen erkennen, dass Regelungen, die 2003 nicht in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden, nunmehr aufgenommen werden können, um eine marktorientiertere und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall für den Olivenölsektor, bei dem nur eine marginale Koppelung angewendet wurde. Es ist auch der Fall bei den Zahlungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen, Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchten, bei denen die abnehmende Wirksamkeit der verbleibenden gekoppelten Zahlungen für die Entkoppelung spricht. Auch bei Flachs empfiehlt es sich, die Verarbeitungsbeihilfe abzuschaffen und die diesbezüglichen Beträge in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Für Reis, Trockenfutter, Kartoffelstärke und Flachs ist eine Übergangszeit vorzusehen, um zu gewährleisten, dass der Übergang zur entkoppelten Stützung so reibungslos wie möglich verläuft. Für Schalenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten weiterhin den nationalen Teil der Beihilfe gekoppelt zahlen, um die Auswirkungen der Entkoppelung abzuschwächen.

(37) Infolge der Einbeziehung neuer Regelungen in die Betriebsprämienregelung ist die Berechnung der neuen Höhe der individuellen Einkommensstützung im Rahmen dieser Regelung vorzusehen. Bei Schalenfrüchten, Kartoffelstärke, Flachs und Trockenfutter ist eine solche Erhöhung auf der Grundlage der den Betriebsinhabern in den letzten Jahren gewährten Stützung vorzunehmen. Bei der Einbeziehung von Zahlungen, die bisher teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen waren, ist den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit zu geben, die ursprünglichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen.

(38) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine besondere Stützung der Energiepflanzen eingeführt worden, um die Entwicklung dieses Sektors zu fördern. Infolge der jüngsten Entwicklungen im Bioenergiesektor und insbesondere der starken Nachfrage für solche Erzeugnisse auf internationalen Märkten sowie der Festsetzung bindender Zielvorgaben für den Anteil der Bioenergie am gesamten Kraftstoff bis zum Jahr 2020 gibt es keine hinreichenden Gründe mehr, eine Stützung für Energiepflanzen zu gewähren.

(39) Zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Baumwollsektors in die Betriebsprämienregelung erschien es notwendig, einen Teil der Stützung anhand einer kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche weiterhin mit dem Baumwollanbau zu verbinden, um die Gefahr von Produktionsstörungen in den baumwollerzeugenden Gebieten zu vermeiden. Dieses Vorgehen sollte gemäß den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands beibehalten werden.

(40) Um die Auswirkungen der Umstrukturierung in den Mitgliedstaaten aufzufangen, die die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft[15] gewährt haben, ist den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Beihilfe für höchstens fünf aufeinanderfolgende Jahre zu gewähren.

(41) Gemäß der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei sowie der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens erhalten die Betriebsinhaber Direktzahlungen nach einem abgestuften Verfahren.

(42) Außerdem sahen diese Beitrittsakte übergangsweise einen vereinfachten Stützungsmechanismus zur Gewährung flächenbezogener Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten vor. Die wichtigsten Bestandteile dieses Mechanismus sind festzulegen. Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung hat sich als wirksame und einfache Regelung zur Gewährung einer Einkommensstützung an die Betriebsinhaber erwiesen. Im dem Bemühen um Vereinfachung ist den neuen Mitgliedstaaten zu erlauben, diese Regelung weiterhin bis Ende 2013 anzuwenden.

(43) Im Anschluss an die Reform des Zucker- sowie des Obst- und Gemüsesektors und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung sind die Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschlossen haben, zu ermächtigen, den Erzeugern von Zuckerrüben, Zuckerrohr, Zichorien sowie bestimmtem Obst und Gemüse eine Einkommensstützung in Form getrennter Zahlungen zu gewähren. Dieselben Mitgliedstaaten sind auch zu ermächtigen, eine getrennte spezifische Stützung unter ähnlichen Bedingungen wie in den anderen Mitgliedstaaten zu zahlen.

(44) Infolge der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten sahen die Beitrittsakte einen Rahmen vor, damit die neuen Mitgliedstaaten ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen tätigen konnten. Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen diese Zahlungen getätigt werden.

(45) Bei der ursprünglichen Zuteilung der Zahlungsansprüche durch die Mitgliedstaaten haben Irrtümer zu besonders hohen Zahlungen für bestimmte Betriebsinhaber geführt. Auf diese Nichteinhaltung der Vorschriften folgte normalerweise eine finanzielle Berichtigung, bis Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Bei den Mitgliedstaaten würde die Verabschiedung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen jedoch in Anbetracht der Zeit, die seit der ersten Zuteilung der Zahlungsansprüche vergangen ist, zu unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen führen. Im Interesse der Rechtssicherheit empfiehlt es sich daher, die Gewährung dieser Zahlungen zu regularisieren.

(46) Gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben Spanien, Frankreich und Portugal beschlossen, die Direktzahlungen für die französischen überseeischen Departements, die Azoren und Madeira sowie die Kanarischen Inseln von der Betriebsprämienregelung auszuschließen und zu den in Titel IV derselben Verordnung festgelegten Bedingungen zu gewähren. Einige der in Titel IV vorgesehenen Beihilfen sind vollständig in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden. In dem Bemühen um Vereinfachung und um den besonderen Umständen in den Regionen in äußerster Randlage Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, diese Beihilfen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 eingeführten Förderprogramme zu verwalten. Zu diesem Zweck sind die einschlägigen Finanzmittel von den einzelstaatlichen Obergrenzen für die direkten Zahlungen auf den Betrag der Mittelausstattung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung zu übertragen. Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 ist entsprechend zu ändern.

(47) Bestimmungen dieser Verordnung, die einen Mitgliedstaat zu einem Verhalten veranlassen könnten, das möglicherweise einer staatlichen Beihilfe gleichkäme, sind, falls nicht anderes geregelt ist, von der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auszuschließen, da die betreffenden Bestimmungen angemessene Bedingungen für die Gewährung der Stützung enthalten oder den Erlass solcher Bedingungen durch die Kommission vorsehen, um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

(48) Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[16] zu erlassen.

(49) Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist aufzuheben.

(50) Den Mitgliedstaaten ist eine ausreichende Frist für die Umsetzung der Bestimmungen über die weitere Entkoppelung der Direktzahlungen und der Bestimmungen einzuräumen, gemäß denen sie die im Rahmen der Reform von 2003 getroffenen Entscheidungen überprüfen können. Deshalb sollten die einschlägigen Bestimmungen erst ab dem Jahr 2010 gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte daher 2009 noch für diejenigen Beihilferegelungen gelten, die erst ab 2010 in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a) gemeinsame Regeln für die Direktzahlungen;

b) eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber (im Folgenden „Betriebsprämienregelung“ genannt);

c) eine Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Regelung für die einheitliche Flächenzahlung“ genannt);

d) Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Stärkekartoffeln, Baumwolle, Zucker, Obst und Gemüse, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen;

e) eine Rahmenregelung für die Ergänzung der Direktzahlungen durch die neuen Mitgliedstaaten.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 EG-Vertrag befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) „Betrieb“ die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) „landwirtschaftliche Tätigkeit“ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 dieser Verordnung;

d) „Direktzahlung“ eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I;

e) „Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr“ oder „Zahlungen im Bezugszeitraum“ die für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr/den betreffenden Kalenderjahren beginnen;

f) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse einschließlich Baumwolle, jedoch ausgenommen Fischereierzeugnisse;

g) „neue Mitgliedstaaten“: Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei;

h) „landwirtschaftliche Fläche“: die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen.

Artikel 3 (ex-32) Finanzierung der Direktzahlungen

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert.

TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN

KAPITEL 1 EINHALTUNG ANDERWEITIGER VERPFLICHTUNGEN

Artikel 4 Grundlegende Anforderungen

(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 einhalten.

(2) Die zuständige Behörde teilt dem Betriebsinhaber die einzuhaltenden Grundanforderungen und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit.

Artikel 5 Grundanforderungen an die Betriebsführung

(1) Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b) Umwelt,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II aufgeführten Rechtsvorschriften gelten im Rahmen dieser Verordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung und im Falle von Richtlinien in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung.

Artikel 6 Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene entsprechend dem in Anhang III vorgegebenen Rahmen Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen.

(2) Die anderen Mitgliedstaaten als die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfeanträge „Flächen“ für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen jedoch sicher, dass Flächen, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben.

Jedoch können die Mitgliedstaaten in ausreichend begründeten Fällen von Unterabsatz 1 abweichen, sofern sie Maßnahmen ergreifen, um eine erhebliche Abnahme ihrer gesamten Dauergrünlandfläche zu verhindern.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergründland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden.

KAPITEL 2MODULATION UND HAUSHALTSDISZIPLIN

Artikel 7 Modulation

(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

a) 2009: 7 %,

b) 2010: 9 %,

c) 2011: 11 %,

d) 2012: 13 %.

(2) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 ergeben, werden folgendermaßen angehoben:

a) Beträge zwischen 100 000 und 199 999 EUR um 3 Prozentpunkte,

b) Beträge zwischen 200 000 und 299 999 EUR um 6 Prozentpunkte,

c) Beträge von 300 000 EUR oder darüber um 9 Prozentpunkte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen und der Ägäischen Inseln gewährt werden.

Artikel 8 Nettoobergrenzen

(1) Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Direktzahlungen vor, um die Obergrenzen von Anhang IV einzuhalten.

(2) Die Kommission überprüft die Obergrenzen von Anhang IV nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2, um folgende Änderungen zu berücksichtigen:

a) Änderungen der Höchstbeträge, die im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden dürfen,

b) Änderungen der fakultativen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007,

c) strukturelle Veränderungen der Betriebe.

Artikel 9 Beträge aus der Modulation

(1) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen nach Artikel 7 in allen anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten ergeben, stehen gemäß den Bedingungen der folgenden Absätze als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.

(2) Die Beträge, die der Kürzung um 5 Prozentpunkte entsprechen, werden den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 unter Zugrundelegung der folgenden Kriterien zugewiesen:

a) landwirtschaftliche Fläche,

b) Beschäftigung in der Landwirtschaft,

c) Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Kaufkraftparität.

Jeder betreffende Mitgliedstaat erhält jedoch mindestens 80 % des Gesamtbetrags, der bei ihm durch die Modulation erzielt wurde.

(3) Lag in einem Mitgliedstaat im Zeitraum 2000 bis 2002 der Anteil der Roggenproduktion im Durchschnitt über 5 % seiner gesamten Getreideproduktion und überstieg der Anteil im selben Zeitraum 50 % der gesamten Roggenproduktion der Gemeinschaft, so werden dem betreffenden Mitgliedstaat abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 bis einschließlich 2013 mindestens 90 % der bei ihm erzielten Modulationsbeträge wieder zugewiesen.

In diesem Fall werden unbeschadet der Möglichkeit gemäß Artikel 58 mindestens 10 % des dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Betrags für Maßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels in den roggenerzeugenden Regionen zur Verfügung gestellt.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „Getreide“ die in Anhang V Abschnitt I aufgeführten Getreidearten.

(4) Der Restbetrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 ergibt, sowie die Restbeträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 ergeben, werden dem Mitgliedstaat, in dem die entsprechenden Beträge erzielt wurden, nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 zugewiesen. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet.

Artikel 10 Sondervorschriften für die Modulation in den neuen Mitgliedstaaten

(1) Artikel 7 gilt für Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr nur, wenn die Höhe der Direktzahlungen, die in diesem Mitgliedstaat und Kalenderjahr gemäß Artikel 110 gilt, unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht unter der Höhe in den anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten liegt.

(2) Gilt Artikel 7 für Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat, so wird der gemäß Artikel 7 Absatz 1 anwendbare Prozentsatz begrenzt auf die Differenz zwischen der Höhe der gemäß Artikel 110 geltenden Direktzahlungen und der Höhe in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1.

(3) Gelten Kürzungen gemäß Artikel 7 für Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat, so werden dem betreffenden Betriebsinhaber keine ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen gemäß Artikel 120 gewährt.

(4) Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet.

Artikel 11 Haushaltsdisziplin

(1) Eine Anpassung der Direktbeihilfen wird vorgenommen, wenn die Prognosen für die Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen im Rahmen der Rubrik 2 von Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[17] für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in den Artikeln 122 und 123 ausgewiesenen Beträge und vor Anwendung der in den Artikeln 7 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 Mio. EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird.

(2) Der Rat nimmt diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassungen nach Absatz 1 gelten, spätestens bis zum 30. Juni des Kalenderjahres vor, für das die Anpassungen gelten.

(3) Im Rahmen der Anwendung des in Artikel 110 vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen gilt Absatz 1 für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten entspricht.

KAPITEL 3LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSBERATUNG

Artikel 12 Landwirtschaftliche Betriebsberatung

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System zur Beratung der Betriebsinhaber in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatung“ genannt) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Behörden oder von privaten Stellen durchgeführt wird.

(2) Die Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1.

Artikel 13 Bedingungen

(1) Betriebsinhaber können auf freiwilliger Basis an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilnehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten geben denjenigen Betriebsinhabern Vorrang, die Direktzahlungen von über 15 000 EUR pro Jahr beziehen.

Artikel 14 Aufgaben zugelassener privater Beratungsstellen und benannter Beratungsbehörden

Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die privaten Stellen und benannten Behörden gemäß Artikel 12 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen und Daten, die sie bei der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von bei der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Gemeinschafts- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.

Artikel 15 Revision

Die Kommission unterbreitet spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Überführung des Systems in eine verbindliche Regelung.

KAPITEL 4 INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM

Artikel 16 Anwendungsbereich

Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“ genannt) ein.

Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I.

Es gilt, soweit angebracht, auch für die Verwaltung und Kontrolle der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2.

Artikel 17 Bestandteile des integrierten Systems

(1) Das integrierte System umfasst

a) eine elektronische Datenbank,

b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,

c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 20,

d) Beihilfeanträge,

e) ein integriertes Kontrollsystem,

f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.

(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 55 und 56 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(3) Gegebenenfalls kann das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau umfassen.

Artikel 18 Elektronische Datenbank

(1) In die elektronische Datenbank werden für jeden landwirtschaftlichen Betrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen eingespeichert.

Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahre 2000.

(2) Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.

Artikel 19 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

Artikel 20 System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen muss die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglichen.

(2) Das System ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der drei letzten aufeinander folgenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre.

Artikel 21 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) Anzahl und Höhe der für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Der Mitgliedstaat gibt vorgedruckte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume aus.

(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst.

Artikel 22 Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.

(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe auf.

Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrolle der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.

(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Koordinierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen verantwortlich ist.

Beauftragt ein Mitgliedstaat spezialisierte Agenturen oder Unternehmen mit einem Teil der nach diesem Kapitel durchzuführenden Aufgaben, so behält die benannte Behörde die Leitung und Verantwortung über diese Arbeit.

Artikel 23 Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien

(1) Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so werden unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 25 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, die nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.

(2) Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.

Artikel 24 Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen.

Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.

Artikel 25 Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden als „betreffendes Kalenderjahr“ bezeichnet) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 26 gekürzt oder gestrichen.

Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

(2) Die Kürzungen oder Ausschlüsse nach Absatz 1 werden nur vorgenommen, wenn sich die Nichterfüllung bezieht auf

a) eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder

b) die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen und alle Kürzungen oder Ausschlüsse von Direktzahlungen gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einschließen, nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die betreffenden festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

Artikel 26 Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

(1) Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 25 werden nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine administrative Prüfung beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(4) Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 1.

Artikel 27 Beträge aus der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse im Falle der Nichteinhaltung von Kapitel 1 ergeben, werden dem EGFL gutgeschrieben. Die Mitgliedstaaten können 25 % dieser Beträge einbehalten.

Artikel 28 Vereinbarkeit mit dem integrierten System

(1) Bei der Anwendung der Stützungsregelungen nach Anhang VI stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewandten Verwaltungs- und Kontrollverfahren mit dem integrierten System kompatibel sind im Hinblick auf

a) die elektronische Datenbank,

b) das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,

c) die Verwaltungskontrollen.

Dazu müssen die betreffenden Systeme so beschaffen sein, dass eine gemeinsame Anwendung oder der Austausch von Daten ohne Probleme oder Konflikte möglich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von in Anhang VI nicht aufgeführten gemeinschaftlichen oder nationalen Stützungsregelungen einen oder mehrere Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen.

Artikel 29 Information und Kontrolle

(1) Die Kommission wird regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems unterrichtet.

Sie sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

(2) Nach rechtzeitiger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden können entsprechend befugte Vertreter der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

a) Prüfungen oder Kontrollen in Bezug auf die Maßnahmen vornehmen, die zur Einrichtung und Durchführung des integrierten Systems getroffen wurden;

b) Kontrollen bei den in Artikel 22 Absatz 3 genannten spezialisierten Agenturen und Unternehmen durchführen.

(3) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Nutzung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.

KAPITEL 5SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 30 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:

a) wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen 250 EUR nicht übersteigt oder

b) wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, einen Hektar nicht überschreitet. Als beihilfefähige Mindestfläche kann Zypern jedoch 0,3 ha und Malta 0,1 ha festlegen.

Für Betriebsinhaber mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 45 Absatz 1 gilt jedoch die unter Buchstabe a aufgeführte Bedingung.

(2) Die Mitgliedstaaten können auf objektive und nichtdiskriminierende Weise beschließen, Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag, deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Direktzahlungen zu gewähren.

Artikel 31 Zahlung

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen in voller Höhe an die Endempfänger getätigt.

(2) Die Zahlungen erfolgen bis zu zweimal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

(3) Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Überprüfungen der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 22 abgeschlossen worden sind.

(4) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2

a) Vorschüsse vorsehen;

b) die Mitgliedstaaten ermächtigen, in Regionen, in denen sich die Betriebsinhaber aufgrund außergewöhnlicher Umstände in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden, folgende Vorschüsse zu zahlen:

i) bis zu 50 % der Zahlungen

oder

ii) bis zu 80 % der Zahlungen, falls Vorschüsse bereits vorgesehen wurden.

Artikel 32 Anti-Umgehungsklausel

Unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

Artikel 33 Revision

Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage.

Titel IIIREGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE („BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG“)

KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 34 Zahlungsvoraussetzungen

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erworben haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

iii) gemäß Anhang VII,

iv) gemäß Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 erworben haben.

(2) Im Sinne dieses Titels sind Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche besitzen, Betriebsinhaber, denen Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.

Artikel 35 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Aktivierte Zahlungsansprüche geben das Recht auf Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche“ bezeichnet

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich der Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, falls Flächen auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur erlaubten Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten fest;

b) alle Flächen, die 2007 beihilfefähig waren und die

i) infolge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates[18] und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[19] nicht mehr der Begriffsbestimmung für die Beihilfefähigkeit entsprechen oder

ii) während der Laufzeit der einschlägigen Regelung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeforstet werden.

Die Hektarflächen müssen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.

Artikel 36 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber ab einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

a) Tod des Betriebsinhabers,

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,

c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,

e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37 Änderung von Zahlungsansprüchen

Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Teilen von Ansprüchen.

Artikel 38 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes geregelt ist.

Artikel 39 Nutzung der Flächen im Falle der aufgeschobenen Einbeziehung von Obst und Gemüse

Hat ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachstehend „aufgeschobene Einbeziehung des Sektors Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung“ genannt) Gebrauch gemacht, so dürfen die Parzellen in den von dieser Option betroffenen Gebieten bis spätestens zum 31. Dezember 2010 nicht beihilfefähig sein, wenn sie genutzt werden für

a) die Erzeugung von Obst und Gemüse,

b) die Erzeugung von Speisekartoffeln und/oder

c) Reb- und Baumschulen.

Im Fall der aufgeschobenen Einbeziehung nach Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektarflächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen. Dieser Zeitpunkt kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 für die Regionen geändert werden, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird.

Artikel 40 Nutzung von Flächen für die Hanferzeugung

(1) Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt. Die Mitgliedstaaten sehen ein System zur Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts auf mindestens 30 % der Anbauflächen für Faserhanf vor. Führt jedoch ein Mitgliedstaat eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus ein, so beträgt der Mindestanteil 20 %.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 wird die Gewährung von Zahlungen an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten geknüpft.

Artikel 41 Obergrenze

(1) Für jeden Mitgliedstaat darf die Summe aller Zahlungsansprüche die jeweilige nationale Obergrenze in Anhang VIII nicht überschreiten.

Werden Zahlungsansprüche Weinbauern zugewiesen, so passt die Kommission unter Berücksichtigung der letzten ihr von den Mitgliedstaaten gemäß [Artikel 4a und Artikel 92 Absatz 6] der Verordnung (EG) Nr. [ Weinverordnung ] übermittelten Angaben die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung an. Bis zum 1. Dezember des Jahres, das der Anpassung der nationalen Obergrenzen vorausgeht, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß Anhang VII Abschnitt B der vorliegenden Verordnung mit.

(2) Zur Einhaltung der Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche vor.

Artikel 42 Nationale Reserve

(1) Die Mitgliedstaaten wenden eine nationale Reserve an, die die Differenz zwischen der Obergrenze nach Anhang VIII und dem Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche umfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zu gewähren, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.

(4) In Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Ansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.

Artikel 43 Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 36 Absatz 1.

Artikel 44 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an andere Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie entstanden sind.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.

(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergehen oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird.

Artikel 45 Bedingungen für besondere Ansprüche

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gelten für die gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Zahlungsansprüche, nachstehend „besondere Ansprüche“ genannt, die Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, Ansprüche für eine entsprechende Anzahl beihilfefähiger Hektar zu aktivieren, sofern er mindestens 50 % der in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält.

Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Malta.

Die besonderen Ansprüche dürfen nicht geändert werden.

(3) Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 nicht in Anspruch nehmen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge.

Artikel 46 Überprüfung der Zahlungsansprüche

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den in Titel III Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche in mindestens drei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.

Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf in keinem dieser Schritte mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert nach Anwendung des letzten jährlichen Schritts betragen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die vorstehenden Unterabsätze auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird.

KAPITEL 2REGIONALE UND PARTIELLE DURCHFÜHRUNG

Abschnitt 1Regionale DURCHFÜHRUNG

ARTIKEL 47 Regionale Aufteilung der Obergrenze gemäß Artikel 41

(1) Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann bis spätestens 1. August 2009 beschließen, die Betriebsprämienregelung ab 2010 nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials fest.

Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen die Obergrenze gemäß Artikel 41 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

Artikel 48 Regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung

(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht mehr als 50 % der gemäß Artikel 47 festgelegten regionalen Obergrenze auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich derjenigen Betriebsinhaber, die keine Zahlungsansprüche besitzen.

(2) Die Betriebsinhaber erhalten Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit berechnet wird, indem der entsprechende Teil der gemäß Artikel 48 festgesetzten regionalen Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarfläche im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 geteilt wird.

Der Wert dieser Zahlungsansprüche wird erhöht, wenn ein Betriebsinhaber am 15. Mai 2010 Zahlungsansprüche besitzt, die unter Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallen. Zu diesem Zweck wird der regionale Wert pro Einheit jedes seiner Zahlungsansprüche um einen Betrag erhöht, der auf der Grundlage des Gesamtwerts der Zahlungsansprüche berechnet wird, die er am 15. Mai 2010 besaß. Diese Erhöhungen werden im Rahmen des nach Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels verbleibenden Teils der regionalen Obergrenze berechnet.

(3) Die Anzahl der Ansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarfläche, die er im Jahr 2010 anmeldet, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1.

(4) Zahlungsansprüche, die vor der Aufteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 im Besitz von Betriebsinhabern waren, werden aufgehoben und durch die neuen Ansprüche gemäß Absatz 3 ersetzt.

Artikel 49 Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2011 eine schrittweise Anpassung an den in diesem Abschnitt bzw. Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche in mindestens zwei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.

(2) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den im vorgenannten Abschnitt festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen, indem die Zahlungsansprüche in mindestens drei im voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erlassen werden.

(3) Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf in keinem der in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Schritte mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert nach Anwendung des letzten jährlichen Schritts betragen.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird.

Artikel 50 Flächennutzung

Hat ein Mitgliedstaat, der die aufgeschobene Einbeziehung des Sektors Obst und Gemüse anwendet, von der Ausnahme gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so können die Betriebsinhaber gemäß demselben Artikel die gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Flächen für die Erzeugung von Obst und Gemüse sowie Speisekartoffeln nutzen.

Artikel 51 Grünland

Im Fall der Anwendung von Artikel 48 können die Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien innerhalb der regionalen Obergrenze oder eines Teils davon für die Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 48 Absatz 1 zuzuweisen sind, unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen

a) für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die Beihilfeanträge „Flächen“ für des Jahr 2008 vorgesehen ist, als Grünland genutzt werden, und für sonstige beihilfefähige Hektarflächen oder alternativ

b) für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die Beihilfeanträge „Flächen“ für des Jahr 2008 vorgesehen ist, als Dauergrünland genutzt werden, und für sonstige beihilfefähige Hektarflächen.

Artikel 52 Bedingungen für die nach diesem Abschnitt festgesetzten Ansprüche

(1) Die nach diesem Abschnitt oder Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Ansprüche dürfen nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen oder genutzt werden.

(2) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels Anwendung.

Abschnitt 2Partielle Durchführung

ARTIKEL 53 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jeder Mitgliedstaat, der die Zahlungen für Schafe und Ziegen sowie Rindfleisch unter den Bedingungen der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen hat, kann bis spätestens 1. August 2009 beschließen, die Betriebsprämienregelung ab 2010 nach den Bedingungen dieses Abschnitts und in Übereinstimmung mit dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, den Teil des Anteils ihrer nationalen Obergrenze, der für Ergänzungszahlungen an Betriebsinhaber gemäß Artikel 55 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwendet werden soll, in niedrigerer Höhe festzusetzen als nach dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Hat ein Mitgliedstaat Zahlungen für Obst und Gemüse in Anwendung von Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen, so wendet er die Betriebsprämienregelung nach den Bedingungen dieses Abschnitts und in Übereinstimmung mit dem Beschluss gemäß Artikel 68b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an.

(2) Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 54, 55 bzw. 56 genannten Direktzahlungen fest.

Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 54, 55 und 56 anwenden.

Die Gesamtsumme der festgesetzten Höchstbeträge wird von den nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 abgezogen.

Artikel 54 Zahlungen für Schafe und Ziegen

Die Mitgliedstaaten können bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zahlungen für Schafe und Ziegen entfällt, einbehalten und gewähren den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Schafe und Ziegen halten, unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der vorliegenden Verordnung innerhalb der gemäß Artikel 53 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze gewährt.

Artikel 55 Zahlungen für Rindfleisch

(1) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Mutterkuhprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht, gewähren den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird für die Erhaltung des Mutterkuhbestands unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 der vorliegenden Verordnung innerhalb der gemäß Artikel 53 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze gewährt.

(2) 2010 und 2011 können die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii oder Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Schlachtprämie für Kälber, der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) bzw. der Sonderprämie für männliche Rinder entspricht, den Betriebsinhabern eine Ergänzungszahlung gewähren. Die Ergänzungszahlung wird unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 für die Schlachtung von Kälbern, die Schlachtung von Rindern (ausgenommen Kälber) bzw. die Haltung männlicher Rinder gewährt. Die Ergänzungszahlung wird in Höhe von bis zu 50 % des gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geltenden Beihilfebetrags und innerhalb der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze gewährt.

Artikel 56 Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

(1) Die Mitgliedstaaten behalten bis zum 31. Dezember 2011 bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung ein, der auf Tomaten entfällt, für die sie den Beschluss gemäß Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 getroffen haben.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern gewährt, die Tomaten nach den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der vorliegenden Verordnung erzeugen.

(2) Die Mitgliedstaaten behalten entsprechend dem von ihnen jeweils gemäß Artikel 68b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 getroffenen Beschluss

a) bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung ein, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes entfällt, und

b) vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung ein, der auf Obst- und Gemüsekulturen, mit Ausnahme von einjährigen Kulturen, gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes entfällt.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 53 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird nach den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 genannten Bedingungen Betriebsinhabern gewährt, die eine oder mehrere der folgenden Obst- oder Gemüsearten erzeugen:

a) frische Feigen,

b) frische Zitrusfrüchte,

c) Tafeltrauben,

d) Birnen,

e) Pfirsiche und Nektarinen und

f) „Prunes d'Ente“.

(3) Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist in Anhang IX festgesetzt.

KAPITEL 3 ANWENDUNG IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN, DIE DIE REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG ANGEWENDET HABEN

Artikel 57 Einführung der Betriebsprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben

(1) Sofern dieses Kapitel nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen dieses Titels für die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 angewendet haben.

Die Artikel 42 und 45 sowie Kapitel 2 Abschnitt 1 finden keine Anwendung.

(2) Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, trifft die Beschlüsse gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 bis zum 1. August des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das der Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung erstmals anwenden wird.

(3) Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, kann vorsehen, dass zusätzlich zu den in Artikel 35 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gilt, dass der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs bezeichnet, die sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand.

Artikel 58 Beihilfeantrag

(1) Der Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist von den Betriebsinhabern bis zu einem Zeitpunkt einzureichen, den die neuen Mitgliedstaaten festsetzen, spätestens jedoch bis zum 15. Mai.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 werden Betriebsinhabern keine Zahlungsansprüche zugewiesen, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.

Artikel 59 Nationale Reserve

(1) Zur Bildung einer nationalen Reserve nimmt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine lineare prozentuale Kürzung seiner nationalen Obergrenze vor.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 zu definieren ist.

(3) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden.

(4) Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem 1. Januar 2007 aufgenommen haben, aber im Jahr 2007 keine Direktzahlungen erhalten haben.

(5) Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.

(6) Zur Anwendung der Absätze 2 bis 5 können die neuen Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit der Zahlungsansprüche im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 EUR anheben und/oder dem betreffenden Betriebsinhaber neue Zahlungsansprüche zuweisen.

(7) Die neuen Mitgliedstaaten nehmen lineare Kürzungen der Zahlungsansprüche vor, wenn ihre nationale Reserve nicht ausreicht.

Artikel 60 Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

(1) Die neuen Mitgliedstaaten können die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien fest.

(3) Gegebenenfalls teilt jeder neue Mitgliedstaat seine nationale Obergrenze gemäß Artikel 41 nach jeglicher erfolgter Kürzung gemäß Artikel 59 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

Artikel 61 Zuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Allen Betriebsinhabern werden Ansprüche zugewiesen, wobei der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet wird, indem die gemäß Artikel 41 festgesetzte Obergrenze durch die auf nationaler Ebene gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Zahlungsansprüche geteilt wird.

(2) Die Anzahl der Ansprüche je Betriebsinhaber entspricht außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Hektarfläche, die er gemäß Artikel 36 Absatz 1 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die neuen Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahl der Ansprüche je Betriebsinhaber außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 dem Dreijahresdurchschnitt aller Hektarflächen entspricht, die in den Jahren 2005, 2006 und 2007 Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung gegeben haben.

Artikel 62 Grünland

Die neuen Mitgliedstaaten können zudem nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien innerhalb der regionalen Obergrenze oder eines Teils davon für die Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 61 Absatz 1 zuzuweisen sind, unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen

a) für am 30. Juni 2008 ausgewiesene Hektarflächen Grünland und sonstige beihilfefähige Hektarflächen oder alternativ

b) für am 30. Juni 2008 ausgewiesene Hektarflächen Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Hektarflächen.

Artikel 63 Voraussetzungen für die Zahlungsansprüche

(1) Die nach diesem Kapitel festgesetzten Ansprüche dürfen nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen werden.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August des Jahres, das dem Jahr der erstmaligen Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass die nach diesem Kapitel festgesetzten Ansprüche in vorgegebenen Schritten und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien geändert werden.

(3) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % seiner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr im Sinne von Artikel 35 aktiviert hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.

KAPITEL 4 EINBEZIEHUNG GEKOPPELTER ZAHLUNGEN IN DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Artikel 64 Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung

Die Mitgliedstaaten beziehen die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang X Abschnitte I, II und III verfügbar ist, gemäß den Vorschriften dieses Kapitels ab 2010 in die Betriebsprämienregelung ein.

Artikel 65 Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

(1) Die Beträge gemäß Anhang XI, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt I aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines oder mehrerer Jahre des Zeitraums 2005-2008 direkt oder indirekt im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben.

(2) Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge.

Die Werterhöhung je Zahlungsanspruch und Betriebsinhaber wird berechnet, indem der im vorstehenden Unterabsatz genannte Betrag durch die Anzahl der Zahlungsansprüche jedes der betreffenden Betriebsinhaber dividiert wird.

Besitzt ein Betriebsinhaber in einem betreffenden Sektor jedoch keine Zahlungsansprüche, so werden ihm Zahlungsansprüche zugeteilt, deren

a) Anzahl der Anzahl Hektar entspricht, die er gemäß Artikel 36 Absatz 1 für das Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützungsregelung in die Betriebsprämienregelung meldet,

b) Wert berechnet wird, indem der in Unterabsatz 1 genannte Betrag durch die gemäß Buchstabe a ermittelte Anzahl dividiert wird.

Artikel 66 Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

Die Beträge, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt II aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren nach Maßgabe der Stützung aufgeteilt, die diese Betriebsinhaber während des Zeitraums 2000-2002 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einen repräsentativeren Zeitraum auswählen.

Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche oder weisen Zahlungsansprüche gemäß den Bestimmungen von Artikel 65 Absatz 2 zu.

Artikel 67 Fakultative Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

Trifft ein Mitgliedstaaten keinen Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1, so werden die Beträge, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt III aufgeführten Regelungen für die gekoppelten Stützung verfügbar waren, gemäß den Bestimmungen von Artikel 66 in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

KAPITEL 5 BESONDERE STÜTZUNG

Artikel 68 Allgemeine Regeln

(1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2009 beschließen, ab 2010 bis zu 10 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern eine Stützung zu gewähren

a) für

i) besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen,

ii) die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder

iii) die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

b) um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen,

c) in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen,

d) in Form von Beiträgen zu Ernteversicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69,

e) für Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten nach den Bedingungen von Artikel 70.

(2) Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden

a) für Maßnahmen, die

i) bei der Stützung besonderer Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i den Anforderungen an Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechen,

ii) bei der Stützung für die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii mit der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates[20] und Teil II Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übereinstimmen und

iii) bei der Stützung für die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii den Kriterien der Artikel 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates entsprechen und

b) zur Deckung der tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Erfüllung des betreffenden Zieles.

(3) Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur gewährt werden

a) bei vollständiger Anwendung der Betriebsprämienregelung im betreffenden Sektor gemäß den Artikeln 54, 55 und 71,

b) in dem Maße, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus zu schaffen.

(4) Die Stützung im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e wird begrenzt auf 2,5% der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen je Maßnahme festsetzen.

(5) Die Stützung für die Maßnahmen nach

a) Absatz 1 Buchstaben a und d erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen,

b) Absatz 1 Buchstabe b erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen wie tierbezogener Zahlungen oder Grünlandprämien,

c) Absatz 1 Buchstabe c erfolgt in Form einer Erhöhung des Werts pro Einheit und/oder der Anzahl Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers,

d) Absatz 1 Buchstabe e erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 70.

(6) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit erhöhtem Wert pro Einheit und von zusätzlichen Zahlungsansprüchen nach Absatz 5 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die übertragenen Zahlungsansprüche mit der Übertragung einer entsprechenden Anzahl Hektar einhergehen.

(7) Die Stützung der Maßnahmen nach Absatz 1 muss auf die anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft abgestimmt sein.

(8) Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Mittel zur Deckung der Stützung nach

a) Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d, indem sie eine lineare Kürzung der den Betriebsinhabern zugewiesenen Ansprüche vornehmen, und/oder aus der nationalen Reserve,

b) Absatz 1 Buchstabe e, indem sie erforderlichenfalls und innerhalb der Grenzen der Absätze 1 und 3 eine lineare Kürzung einer oder mehrerer der Zahlungen vornehmen, die gemäß diesem Titel an die jeweiligen Begünstigten zu tätigen sind.

(9) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und -politiken gewahrt und eine doppelte Stützung vermieden werden sollen.

Artikel 69 Ernteversicherung

(1) Die Mitgliedstaaten können finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Ernteversicherung zur Deckung von Verlusten aufgrund widriger Witterungsverhältnisse gewähren.

Im Sinne dieses Artikels sind „widrige Witterungsverhältnisse“ einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.

(2) Der je Betriebsinhaber gewährte finanzielle Beitrag wird festgesetzt auf 60 % der zu zahlenden Versicherungsprämie. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den finanziellen Beitrag unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen bzw. der Lage des betreffenden Sektors auf 70 % anzuheben.

Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, zu dem ein finanzieller Beitrag geleistet werden kann, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

(3) Die Deckung durch die Ernteversicherung ist nur verfügbar, wenn die widrigen Witterungsverhältnisse von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als solche anerkannt worden sind.

(4) Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz der in Absatz 1 genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

(5) Die finanziellen Beiträge werden direkt an den betreffenden Betriebsinhaber gezahlt.

(6) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft aus dem Fonds gemäß Artikel 68 Absatz 1 in Höhe von 40 % der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten zuschussfähigen Beträge der Versicherungsprämie kofinanziert.

Unterabsatz 1 greift nicht den Befugnissen der Mitgliedstaaten vor, ihre Beteiligung an der Finanzierung der finanziellen Beiträge vollständig oder teilweise durch obligatorische Systeme der kollektiven Verantwortung in den betreffenden Sektoren zu decken.

(7) Die finanziellen Beiträge dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Sie sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt und werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

Artikel 70 Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Entschädigung vorsehen, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten gezahlt wird.

(2) Im Sinne dieses Artikels sind

a) „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von den Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht zugelassenes System, mit dem sich die Betriebsinhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern, denen wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten entstehen, Entschädigungen gewährt werden;

b) „wirtschaftliche Einbußen“ erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen.

(3) Der Fonds auf Gegenseitigkeit zahlt die Entschädigung direkt an angeschlossene Betriebsinhaber, die durch wirtschaftliche Einbußen betroffen sind.

Die vom Fonds auf Gegenseitigkeit gezahlte Entschädigung muss aus folgenden Quellen stammen:

a) Grundkapital, das die angeschlossenen Betriebsinhaber dem Fonds zur Verfügung stellen, und/oder

b) vom Fonds zu Markbedingungen aufgenommene Darlehen.

Das ursprüngliche Grundkapital darf nicht aus öffentlichen Mitteln stammen.

(4) Die finanziellen Beiträge nach Absatz 1 können sich beziehen auf

a) die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren,

b) die Kapital- und Zinsrückzahlungen der vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Betriebsinhaber,

c) die vom Fonds auf Gegenseitigkeit aus seinem Grundkapital als Entschädigung an die Betriebsinhaber gezahlten Beträge.

Die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für die Gewährung eines finanziellen Beitrags werden nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 festgesetzt.

Zahlt der Fonds eine Entschädigung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, so muss der Zahlungsrhythmus des finanziellen Beitrags aus der öffentlichen Hand demjenigen eines Darlehens zu Marktbedingungen mit Mindestlaufzeit entsprechen.

(5) Ein finanzieller Beitrag darf 60 % der in Absatz 4 genannten Kosten nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihren finanziellen Beitrag unter Berücksichtigung der Lage des betreffenden Sektors auf 70 % anzuheben. Die durch die finanziellen Beiträge nicht gedeckten Kosten sind von den angeschlossenen Betriebsinhabern zu tragen.

Die Mitgliedstaaten können die für den finanziellen Beitrag in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:

a) Obergrenzen je Fonds,

b) angemessene Obergrenzen je Einheit.

(6) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die finanziellen Beiträge werden von der Kommission über die in Artikel 68 Absatz 1 genannten Fonds bis zu 40 % der gemäß Absatz 4 in Betracht kommenden Beträge kofinanziert.

Unterabsatz 1 greift nicht den etwaigen Befugnissen der Mitgliedstaaten vor, ihre Beteiligung an der Finanzierung der finanziellen Beiträge vollständig oder teilweise durch obligatorische Systeme der kollektiven Verantwortung in den betreffenden Sektoren zu decken.

(7) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall bzw. für die Verwaltung und Kontrolle dieser Regeln.

(8) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Jahresbericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen des Berichts werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 festgelegt.

TITEL IVANDERE BEIHILFEREGELUNGEN

KAPITEL 1 GEMEINSCHAFTLICHE BEIHILFEREGELUNGEN

Abschnitt 1 Kulturspezifische Zahlung für Reis

ARTIKEL 71 Anwendungsbereich

Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 erhalten Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Artikel 72 Beihilfevoraussetzungen und -betrag

(1) Die Beihilfe wird pro Hektar Fläche gewährt, auf der Reis unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blütebeginn angebaut wird.

Reiskulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Blütenreife erreichen, bleiben jedoch beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

(2) Die Beihilfe wird nach den Erträgen in den betreffenden Mitgliedstaaten wie folgt festgesetzt:

EUR/ha |

2009 | 2010 und 2011 |

Bulgarien | 345,255 | 172,627 |

Griechenland | 561,00 | 280,5 |

Spanien | 476,25 | 238,125 |

Frankreich | 411,75 | 205,875 |

Italien | 453,00 | 226,5 |

Ungarn | 232,50 | 116,25 |

Portugal | 453,75 | 226,875 |

Rumänien | 126,075 | 63,037 |

Artikel 73 Beihilfeflächen

Für jeden Erzeugermitgliedstaat wird eine nationale Grundfläche festgesetzt. Für Frankreich werden jedoch zwei Grundflächen festgesetzt. Die Grundflächen sind Folgende:

- Bulgarien: 4 166 ha,

- Griechenland: 20 333 ha,

- Spanien: 104 973 ha,

- Frankreich: 19 050 ha,

- Italien: 219 588 ha,

- Ungarn: 3 222 ha,

- Portugal: 24 667 ha,

- Rumänien: 500 ha.

Jeder Mitgliedstaat kann seine Grundfläche bzw. Grundflächen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.

Artikel 74 Überschreitung der Grundfläche

(1) Übersteigen die Reisanbauflächen in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die nationale Grundfläche nach Artikel 73, so wird die Fläche je Betriebsinhaber, für die eine Beihilfe beantragt wird, in diesem Jahr anteilmäßig verringert.

(2) Unterteilt ein Mitgliedstaat seine nationale Grundfläche oder seine Grundflächen in Teilgrundflächen, so wird eine Verringerung nach Absatz 1 nur bei Betriebsinhabern mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, vorgenommen. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile von Teilgrundflächen, für die die Obergrenzen nicht erreicht wurden, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenzen überschritten wurden.

Abschnitt 2Beihilfe für Stärkekartoffeln

ARTIKEL 75 Beihilfebetrag

Betriebsinhabern, die Kartoffeln zur Herstellung von Stärke erzeugen, wird eine Beihilfe gewährt. Der Beihilfebetrag gilt für die Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist. Er wird festgesetzt auf

a) 66,32 EUR für die Wirtschaftsjahre 2009/10 und 2010/11,

b) 33,16 EUR für die Wirtschaftsjahre2011/12 und 2012/13.

Dieser Preis wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

Artikel 76 Bedingungen

Die Beihilfe wird nur für die Kartoffelmenge gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und der stärkeerzeugende Betrieb im Rahmen der diesem zugeteilten Quote nach Artikel 84a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates[21] einen Anbauvertrag geschlossen haben.

Abschnitt 3 KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE

ARTIKEL 77 Anwendungsbereich

Den Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt.

Artikel 78 Bedingungen

(1) Die Beihilfe wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Flächen gehören, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich abgeerntet werden.

Die Beihilfe nach Artikel 77 wird für Baumwolle von einwandfreier und handelsüblicher Qualität gezahlt.

(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen und unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 festzulegen sind.

Artikel 79 Grundflächen und Beträge

(1) Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:

- Bulgarien: 10 237 ha,

- Griechenland: 370 000 ha,

- Spanien: 70 000 ha,

- Portugal: 360 ha.

(2) Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird wie folgt festgesetzt:

- Bulgarien: 263 EUR,

- Griechenland: 594 EUR für 300 000 Hektar und 342,85 EUR für die verbleibenden 70 000 Hektar,

- Spanien: 1 039 EUR,

- Portugal: 556 EUR.

(3) Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die in Absatz 2 genannte Beihilfe für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

Für Griechenland wird die proportionale Kürzung jedoch unter Berücksichtigung des Beihilfebetrags vorgenommen, der für den Teil von 70 000 Hektar der nationalen Grundfläche festgesetzt wurde, um den Gesamtbetrag von 202,2 Mio. EUR einzuhalten.

(4) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 erlassen.

Artikel 80 Anerkannte Branchenverbände

(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,

- insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird,

- Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Gemeinschaftsvorschriften in Einklang stehen,

- die Produktion auf Erzeugnisse auszurichten, die den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind, insbesondere unter Qualitäts- und Verbraucherschutzgesichtspunkten,

- die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren,

- Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle im Wege von Qualitätssicherungssystemen zu fördern.

(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Branchenverbände an, die die Kriterien einhalten, die nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 festzulegen sind.

Artikel 81 Zahlung der Beihilfe

(1) Den Betriebsinhabern wird die Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 79 gewährt.

(2) Den Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird eine Beihilfe je Hektar beihilfefähige Grundfläche gemäß Artikel 79 Absatz 1, erhöht um 3 EUR, gewährt.

Abschnitt 4 BEIHILFE FÜR ZUCKERRÜBEN- UND ZUCKERROHRERZEUGER

ARTIKEL 82 Anwendungsbereich

(1) In den Mitgliedstaaten, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates[22] festgesetzten Quote gewährt haben, wird Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

(2) Die Beihilfe wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die in Absatz 1 genannte Schwelle von 50 % erreicht wurde, längstens jedoch bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2013/14.

Artikel 83 Bedingungen

Die Beihilfe wird für die Mengen von Quotenzucker gewährt, der aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt wird, die Gegenstand von Lieferverträgen sind, die gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschlossen wurden.

Artikel 84 Beihilfebetrag

Die Beihilfe wird je Tonne Weißzucker der Standardqualität ausgedrückt. Der Betrag der Beihilfe entspricht der Hälfte des Betrags, der sich durch Teilung des Betrags der Obergrenze gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung für den betreffenden Mitgliedstaat und das entsprechende Jahr durch die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzte Gesamtquote für Zucker und Inulinsirup ergibt.

Die Artikel 110 und 120 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger.

Abschnitt 5Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

ARTIKEL 85 Flächenbezogene Übergangsbeihilfe

(1) Im Falle der Anwendung von Artikel 56 Absatz 1 oder Artikel 117 Absatz 1 kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die Tomaten erzeugen, die zur Verarbeitung geliefert werden, unter den Bedingungen dieses Abschnitts eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.

(2) Im Falle der Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 oder Artikel 117 Absatz 2 kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die eines oder mehrere der in Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse produzieren, die zur Verarbeitung geliefert werden und von den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind, unter den Bedingungen dieses Abschnitts eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.

Artikel 86 Höhe der Beihilfe und Beihilfefähigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Beihilfe je Hektar Fläche, auf der Tomaten und die in Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse angebaut werden, anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien fest.

(2) Der Gesamtbetrag der Zahlungen darf in keinem Fall die gemäß Artikel 53 Absatz 2 oder Artikel 117 festgesetzte Obergrenze überschreiten.

(3) Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe von weiteren objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien abhängig machen; unter anderem können sie vorsehen, dass sie nur Betriebsinhabern gewährt wird, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Erzeugergruppierung im Sinne des Artikels 125b bzw. des Artikels 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind.

Abschnitt 6Übergangszahlung für Beerenfrüchte

ARTIKEL 87 Zahlung für Beerenfrüchte

(1) Für Erdbeeren des KN-Codes 0810 10 00 und Himbeeren des KN-Codes 0810 20 10, die zur Verarbeitung geliefert werden, wird bis zum 31. Dezember 2012 eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt.

(2) Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

(3) Die Gemeinschaftsbeihilfe beträgt 230 EUR/ha.

(4) Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe gewähren. Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeihilfe und der nationalen Beihilfe darf 400 EUR/ha nicht überschreiten.

(5) Die Beihilfe wird nur im Rahmen von nationalen Garantiehöchstflächen gezahlt, die den Mitgliedstaaten wie folgt zugeteilt werden:

Mitgliedstaat | Nationale Garantiefläche (in Hektar) |

Bulgarien | 2 400 |

Ungarn | 1 700 |

Lettland | 400 |

Litauen | 600 |

Polen | 48 000 |

Überschreitet die beihilfefähige Fläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die nationale Garantiehöchstfläche, so wird der Beihilfebetrag nach Absatz 3 proportional zur Überschreitung der nationalen Garantiehöchstfläche gekürzt.

(6) Die Artikel 110 und 120 gelten nicht für die Übergangszahlung für Beerenfrüchte.

Abschnitt 7Schaf- und Ziegenprämien

ARTIKEL 88 Geltungsbereich

Im Fall der Anwendung des Artikels 54 gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen auf jährlicher Grundlage Betriebsinhabern, die Schafe oder Ziegen züchten, Prämien oder Ergänzungszahlungen, sofern nichts anderes geregelt ist.

Artikel 89 Begriffsbestimmungen

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Mutterschaf“: jedes weibliche Schaf, das mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist,

b) „Mutterziege“: jede weibliche Ziege, die mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist.

Artikel 90 Mutterschaf- und Ziegenprämie

(1) Einem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterschafe hält, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden.

(2) Einem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterziegen hält, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie) gewährt werden. Diese Prämie wird Betriebsinhabern in bestimmten Gebieten gewährt, in denen die Produktion die folgenden beiden Kriterien erfüllt:

a) Die Ziegenhaltung ist hauptsächlich auf die Ziegenfleischerzeugung ausgerichtet,

b) Schafe und Ziegen werden nach vergleichbaren Methoden aufgezogen.

Eine Liste dieser Gebiete wird nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 festgelegt.

(3) Die Mutterschaf- und Ziegenprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Betriebsinhaber und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt. Die Mindestzahl von Tieren, für die ein Prämienantrag gestellt wird, wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Mindestzahl darf nicht kleiner als 10 und nicht größer als 50 sein.

(4) Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 6,8 EUR.

(5) Die Prämie pro Mutterziege wird auf 6,8 EUR festgesetzt.

Artikel 91 Zusatzprämie

(1) In Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, wird den Betriebsinhabern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Betriebsinhabern gewährt, die mindestens 50 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegten benachteiligten Gebieten bewirtschaften.

(2) Die Zusatzprämie wird auch Betriebsinhabern gewährt, die Wandertierhaltung betreiben, vorausgesetzt,

a) mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, weiden während mindestens 90 aufeinander folgenden Tagen in einem gemäß Absatz 1 abgegrenzten beihilfefähigen Gebiet und

b) der Betrieb ist in einem genau definierten geografischen Gebiet gelegen, in dem nach Feststellung des Mitgliedstaats zweifelsfrei festgestellt wird, dass Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und die Verbringung dieser Tiere aufgrund der Futtermittelknappheit zurzeit der Herdenwanderung notwendig ist.

(3) Die Zusatzprämie wird auf 7 EUR je Mutterschaf und Mutterziege festgesetzt. Sie wird zu denselben Bedingungen gewährt wie Mutterschaf- und Ziegenprämie.

Artikel 92 Gemeinsame Bestimmungen über die Prämien

(1) Die Prämien werden den prämienberechtigten Betriebsinhabern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während eines nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 festzusetzenden Mindestzeitraums in ihrem Betrieb gehalten werden.

(2) Nur die Tiere sind prämienfähig, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 gekennzeichnet und registriert sind.

Artikel 93 Individuelle Obergrenzen

(1) Ab 1. Januar 2009 entspricht die individuelle Obergrenze pro Betriebsinhaber nach Artikel 90 Absatz 3 der Anzahl Prämienansprüche, über die er am 31. Dezember 2008 entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft verfügte.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche die in Absatz 4 festgesetzten nationalen Obergrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 96 erhalten bleiben können.

Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 111 und sofern Artikel 54 Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Höchstgrenzen an die Erzeuger und die Bildung der nationalen Reserve nach Artikel 95 spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

(3) Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 entzogen wurden, verfallen.

(4) Die folgenden Obergrenzen finden Anwendung:

Mitgliedstaat | Ansprüche (x 1 000) |

Bulgarien | 2 058,483 |

Tschechische Republik | 66,733 |

Dänemark | 104 |

Estland | 48 |

Spanien | 19 580 |

Frankreich | 7 842 |

Zypern | 472,401 |

Lettland | 18,437 |

Litauen | 17,304 |

Ungarn | 1 146 |

Polen | 335,88 |

Portugal | 2 690 |

Rumänien | 5 880,620 |

Slowenien | 84,909 |

Slowakei | 305,756 |

Finnland | 80 |

Insgesamt | 40 730,523 |

Artikel 94 Übertragung von Prämienansprüchen

(1) Wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Prämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.

(2) Ein Betriebsinhaber kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Betriebsinhaber übertragen.

Werden Prämienansprüche ohne Übertragung des Betriebs übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Prämienansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb gelegen ist.

Die Mitgliedstaaten können Prämienansprüche von Betriebsinhabern erwerben, die auf freiwilliger Basis einwilligen, ihre Prämienansprüche ganz oder teilweise aufzugeben. In diesem Fall können die für den Erwerb dieser Ansprüche erforderlichen Zahlungen an diese Betriebsinhaber aus den nationalen Haushalten erfolgen.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen vorsehen, dass im Falle des Verkaufs oder einer anderen Übertragung des Betriebs die Übertragung von Ansprüchen über die nationale Reserve durchgeführt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche außerhalb empfindlicher Gebiete oder Regionen, in denen die Schafhaltung für die örtliche Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt genehmigen, dass Betriebsinhaber einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst nutzen wollen, vorübergehend abtreten.

Artikel 95 Nationale Reserve

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Prämienansprüchen.

(2) Prämienansprüche, die gemäß Artikel 94 Absatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern innerhalb der Grenzen ihrer nationalen Reserven Prämienansprüche zuteilen. Bei der Zuteilung geben sie insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug.

Artikel 96 Obergrenzen

Die Summe der Beträge für jede beantragte einzelne Prämie darf die von der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten.

Übersteigt der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber im betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

Abschnitt 8Zahlungen für Rindfleisch

ARTIKEL 97 Anwendungsbereich

Im Fall der Anwendung des Artikels 55 gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen die Ergänzungszahlung oder -zahlungen, für die sie sich gemäß dem vorgenannten Artikel entschieden haben, sofern nichts anderes geregelt ist.

Artikel 98 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels sind:

a) „Region“ nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats der Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats;

b) „Bulle“ ein nicht kastriertes männliches Rind;

c) „Ochse“ ein kastriertes männliches Rind;

d) „Mutterkuh“ eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden;

e) „Färse“ ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.

Artikel 99 Sonderprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb männliche Rinder hält, kann auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für nicht mehr als 90 Tiere jeder der in Absatz 2 genannten Altersklassen gewährt.

(2) Die Sonderprämie wird gewährt

a) höchstens einmal im Leben eines Bullen ab dem Alter von neun Monaten oder

b) höchstens zweimal im Leben eines Ochsen, und zwar

i) erstmals im Alter von neun Monaten,

ii) zum zweiten Mal nach Erreichen des Alters von 21 Monaten.

(3) Um für die Sonderprämie in Betracht zu kommen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

a) Tiere, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, werden vom Betriebsinhaber während eines noch festzusetzenden Zeitraums zu Mastzwecken gehalten.

b) Für jedes Tier liegt bis zur Schlachtung oder Ausfuhr ein Tierpass im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 mit allen einschlägigen Angaben über den Prämienstatus des Tieres oder - falls nicht vorhanden - ein gleichwertiges Verwaltungspapier vor.

(4) Liegt in einer bestimmten Region die Gesamtzahl der Bullen im Alter von mindestens neun Monaten und der Ochsen im Alter zwischen neun Monaten und zwanzig Monaten, für die ein Prämienantrag gestellt wurde und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllen, über der regionalen Höchstgrenze gemäß Absatz 8, so wird die Zahl der gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b prämienfähigen Tiere für jeden Betriebsinhaber in dem betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

Im Sinne dieses Artikels ist die „regionale Höchstgrenze“ die Anzahl Tiere, die in einer bestimmten Region und einem bestimmten Kalenderjahr prämienfähig sind.

(5) Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Absätzen 1 und 4

a) auf der Grundlage objektiver Kriterien, die zu einer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums gehören, und nur unter der Voraussetzung, dass sie sowohl Umwelt- als auch Beschäftigungsaspekte berücksichtigen, die Höchstzahl von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse ändern oder aufheben und

b) in diesem Fall beschließen, Absatz 4 so anzuwenden, dass die für die Einhaltung der geltenden regionalen Höchstgrenze erforderlichen Kürzungen auf Inhaber von Kleinbetrieben, die in dem betreffenden Jahr keine Sonderprämien für mehr als eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegte Mindestzahl von Tieren beantragt haben, keine Anwendung finden.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. In diesem Falle wird für Bullen das Alterskriterium gemäß Absatz 2 Buchstabe a durch ein Mindestschlachtgewicht von 185 kg ersetzt.

Die Prämie wird an die Betriebsinhaber gezahlt oder zurückgezahlt.

(7) Der Betrag der Sonderprämie wird

a) für prämienfähige Bullen auf 210 EUR/Tier,

b) für prämienfähige Ochsen je Altersklasse auf 150 EUR/Tier festgesetzt.

(8) Die folgenden regionalen Höchstgrenzen finden Anwendung:

Mitgliedstaat | Regionale Höchstgrenze |

Bulgarien | 90 343 |

Tschechische Republik | 244 349 |

Dänemark | 277 110 |

Deutschland | 1 782 700 |

Estland | 18 800 |

Zyperns | 12 000 |

Lettland | 70 200 |

Litauen | 150 000 |

Polen | 926 000 |

Rumänien | 452 000 |

Slowenien | 92 276 |

Slowakei | 78 348 |

Finnland | 250 000 |

Schweden | 250 000 |

Artikel 100 Mutterkuhprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Jedoch steht die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher der Gewährung der Prämie nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Referenzmenge gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

(3) Der Prämienanspruch jedes Betriebsinhabers ist gemäß Artikel 101 individuell begrenzt.

(4) Der Prämienbetrag wird auf 200 EUR/Tier festgesetzt.

(5) Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche Mutterkuhprämie in Höhe von bis zu 50 EUR/Tier gewähren, falls dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Rinderhaltern eines Mitgliedstaats führt.

Bei Betrieben in den Regionen im Sinne der Artikel 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates[23] werden die ersten 24,15 EUR/Tier dieser zusätzlichen Prämie vom ELER finanziert.

Bei Betrieben, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen sind, finanziert der ELER die gesamte zusätzliche Prämie, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat der Rinderbestand durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnet ist, der mindestens 30 % der Gesamtzahl der Kühe ausmacht, und sofern mindestens 30 % der geschlachteten männlichen Rinder den Beschaffenheitsklassen S und E angehören. Das Überschreiten dieser Prozentsätze wird auf der Grundlage des Durchschnitts der beiden Jahre festgestellt, die dem Jahr vorangehen, für das die Prämie gewährt wurde.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels werden nur diejenigen Färsen berücksichtigt, die einer Fleischrasse angehören oder aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind und einem Bestand angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Artikel 101 Individuelle Höchstgrenzen für Mutterkuhprämien

(1) Jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, wird im Rahmen der gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche die in Absatz 5 festgesetzten nationalen Höchstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 103 erhalten bleiben können.

Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 111 und sofern Artikel 55 Absatz 1 Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Höchstgrenzen an die Erzeuger und die Bildung der nationalen Reserve nach Artikel 103 spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

(3) Soweit bei der Anpassung gemäß Absatz 2 eine Herabsetzung individueller Höchstgrenzen der Betriebsinhaber erforderlich wird, wird diese ohne Ausgleichszahlung vorgenommen und nach objektiven Kriterien beschlossen, die insbesondere Folgendes umfassen:

a) den Prozentsatz, zu dem Betriebsinhaber ihre individuellen Höchstgrenzen in den drei Bezugsjahren vor dem Jahr 2000 genutzt haben;

b) die Durchführung eines Investitions- oder Extensivierungsprogramms im Rindfleischsektor;

c) besondere natürliche Gegebenheiten oder die Anwendung von Sanktionen, die dazu führen, dass die Prämie für mindestens ein Bezugsjahr gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt wird;

d) weitere außergewöhnliche Umstände, die bewirken, dass die Prämienzahlungen für mindestens ein Bezugsjahr der in den vorangegangenen Jahren festgestellten Lage nicht entsprechen.

(4) Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 entzogen wurden, verfallen.

(5) Die folgenden nationalen Höchstgrenzen finden Anwendung:

Mitgliedstaat | Nationale Höchstgrenze |

Belgien | 394 253 |

Bulgarien | 16 019 |

Tschechische Republik | 90 300 |

Estland | 13 416 |

Spanien | 1 441 539 |

Frankreich | 3 779 866 |

Zypern | 500 |

Lettland | 19 368 |

Litauen | 47 232 |

Ungarn | 117 000 |

Malta | 454 |

Österreich | 375 000 |

Polen | 325 581 |

Portugal | 416 539 |

Rumänien | 150 000 |

Slowenien | 86 384 |

Slowakei | 28 080 |

Vereinigtes Königreich | 1 699 511 |

Artikel 102 Übertragung von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

(1) Wenn ein Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen. Er kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Betriebsinhaber übertragen.

Werden Prämienansprüche ohne den Betrieb übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Ansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb ansässig ist.

(2) Die Mitgliedstaaten

a) ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche an Erzeuger außerhalb empfindlicher Gebiete oder Regionen, in denen die Rindfleischerzeugung für die örtliche Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden;

b) können vorsehen, dass die Übertragung von Prämienansprüchen in Fällen, in denen der landwirtschaftliche Betrieb nicht mitübertragen wird, entweder direkt zwischen Betriebsinhabern oder über die nationale Reserve erfolgt.

(3) Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt genehmigen, dass Betriebsinhaber einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst nutzen wollen, vorübergehend abtreten.

Artikel 103 Nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

(2) Prämienansprüche, die gemäß Artikel 102 Absatz 1 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, werden unbeschadet des Artikels 101 Absatz 4 der nationalen Reserve zugeschlagen.

(3) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven, um innerhalb der Grenzen dieser Reserven insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern Prämienansprüche zuzuteilen.

Artikel 104 Färsen

(1) Abweichend von Artikel 100 Absatz 3 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden besonderen nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Diese besondere nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 101 Absatz 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der besonderen nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die besondere nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels werden ausschließlich Färsen berücksichtigt, die zu einer Fleischrasse gehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind.

Artikel 105 Schlachtprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Prämie wird innerhalb der festzulegenden nationalen Höchstgrenzen bei Schlachtung prämienfähiger Tiere oder bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland gewährt.

Die Schlachtprämie kann gewährt werden

a) für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen ab dem Alter von acht Monaten,

b) für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als acht Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht bis zu 185 kg,

Die in Unterabsatz 2 genannten Tiere kommen für die Schlachtprämie in Betracht, sofern sie vom Betriebsinhaber während eines noch festzusetzenden Zeitraums gehalten wurden.

(2) Der Prämienbetrag wird wie folgt festgesetzt:

a) 80 EUR für jedes prämienfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

b) 50 EUR für jedes prämienfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3) Die nationalen Höchstgrenzen gemäß Absatz 1 werden je Mitgliedstaat und gesondert für die beiden in den Buchstaben a und b genannten Tiergruppen festgesetzt. Jede Höchstgrenze entspricht der Zahl der Tiere jeder dieser beiden Tiergruppen, die 1995 in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachtet wurden, wobei die nach Drittländern ausgeführten Tiere hinzugerechnet werden; dabei werden Eurostat-Daten für dieses Jahr oder andere für dieses Jahr veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt.

Für die neuen Mitgliedstaaten gelten die in der folgenden Tabelle angegebenen nationalen Höchstgrenzen:

Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen | Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als 8 Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht bis zu 185 kg |

Bulgarien | 22 191 | 101 542 |

Tschechische Republik | 483 382 | 27 380 |

Estland | 107 813 | 30 000 |

Zypern | 21 000 | — |

Lettland | 124 320 | 53 280 |

Litauen | 367 484 | 244 200 |

Ungarn | 141 559 | 94 439 |

Malta | 6 002 | 17 |

Polen | 1 815 430 | 839 518 |

Rumänien | 1 148 000 | 85 000 |

Slowenien | 161 137 | 35 852 |

Slowakei | 204 062 | 62 841 |

(4) Übersteigt in einem bestimmten Mitgliedstaat die Gesamtzahl der Tiere, für die in Bezug auf eine der beiden Tiergruppen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ein Antrag gestellt wurde und die die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie erfüllen, die für diese Tiergruppe festgesetzte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl aller im Rahmen dieser Gruppe im betreffenden Jahr prämienfähigen Tiere je Betriebsinhaber anteilmäßig verringert.

Artikel 106 Gemeinsame Bestimmungen für Prämien

Die Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Jedoch gilt ein Tier als prämienfähig, wenn die Angaben über frühere Umsetzungen von Tieren gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde zu Beginn des Haltungszeitraums des Tieres mitgeteilt worden sind.

Artikel 107 Obergrenzen

Die Summe der Beträge aller im Rahmen dieses Abschnitts beantragten Direktzahlungen darf die von der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten.

Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber im betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

Artikel 108 Nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe

(1) Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Betriebsinhabers gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates[24] Rückstände von Stoffen, die nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates[25] verboten sind, oder Rückstände von Stoffen, die nach der vorgenannten Richtlinie zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, nachgewiesen oder werden in dem Betrieb dieses Betriebsinhabers Stoffe oder Erzeugnisse, die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG zwar zugelassen sind, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, in irgendeiner Form nachgewiesen, so wird dieser Betriebsinhaber für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Prämien ausgeschlossen.

Im Wiederholungsfall kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre — von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung des Verstoßes festgestellt wurde — verlängert werden.

(2) Behindert der Eigentümer oder der Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen bzw. die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden, so findet der Ausschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.

KAPITEL 2NATIONAL E BEIHILFEN

Artikel 109 Nationale Beihilfe für Schalenfrüchte

(1) Die Mitgliedstaaten können eine nationale Beihilfe bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen:

a) Mandeln der KN-Codes 0802 11 und 0802 12,

b) Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22,

c) Walnüsse der KN-Codes 0802 31 und 0802 32,

d) Pistazien des KN-Codes 0802 50,

e) Johannisbrot des KN-Codes 1212 10 10.

(2) Die nationale Beihilfe darf nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden:

Mitgliedstaat | Höchstfläche (ha) |

Belgien | 100 |

Bulgarien | 11 984 |

Deutschland | 1 500 |

Griechenland | 41 100 |

Spanien | 568 200 |

Frankreich | 17 300 |

Italien | 130 100 |

Zypern | 5 100 |

Luxemburg | 100 |

Ungarn | 2 900 |

Niederlande | 100 |

Österreich | 100 |

Polen | 4 200 |

Portugal | 41 300 |

Rumänien | 1 645 |

Slowenien | 300 |

Slowakei | 3 100 |

Vereinigtes Königreich | 100 |

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationale Beihilfe nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind.

TITEL V ANWENDUNG DER DIREKTZAHLUNGEN IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 110 Einführung der Direktzahlungen

In den neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:

- 2009: 60 %,

- 2010: 70 %,

- 2011: 80 %,

- 2012: 90 % ,

- ab 2013: 100 %.

In Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:

- 2009: 35 %,

- 2010: 40 %,

- 2011: 50 %,

- 2012: 60 %,

- 2013: 70 %,

- 2014: 80 %,

- 2015: 90 %,

- ab 2016: 100 %.

KAPITEL 2REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

Artikel 111 Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

(1) Die neuen Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Direktzahlungen mit Ausnahme der Übergangszahlung für Beerenfrüchte nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, gewähren den Betriebsinhabern eine Beihilfe gemäß diesem Artikel.

(2) Die einheitliche Flächenzahlung erfolgt einmal jährlich. Sie wird berechnet, indem der nach Absatz 112 festgesetzte jährliche Finanzrahmen durch die nach Absatz 113 festgesetzte landwirtschaftliche Fläche jedes neuen Mitgliedstaats dividiert wird.

(3) Jeder neue Mitgliedstaat kann die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis zum 31. Dezember 2013 anwenden. Die neuen Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum 1. August des letzten Anwendungsjahres von ihrer Absicht in Kenntnis, die Anwendung der Regelung zu beenden.

(4) Nach Ablauf des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung werden die Direktzahlungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und auf der Grundlage der in der Beitrittsakte und anschließenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgesetzten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Höchstmengen (GHM), angewandt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die in Artikel 110 dieser Verordnung für die jeweiligen Jahre festgesetzten Prozentsätze.

Artikel 112 Jährlicher Finanzrahmen

(1) Die Kommission setzt den jährlichen Finanzrahmen für jeden neuen Mitgliedstaat als die Summe der in dem betreffenden Kalenderjahr für Direktzahlungen in dem neuen Mitgliedstaat verfügbaren Mittel fest.

Der jährliche Finanzrahmen wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und auf der Grundlage der in der Beitrittsakte und anschließenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für jede Direktzahlung festgesetzten quantitativen Parameter, wie z.B. Grundflächen, Prämienobergrenzen und garantierte Höchstmengen (GHM), festgesetzt.

Der jährliche Finanzrahmen wird korrigiert durch die Anwendung der einschlägigen Prozentsätze für die schrittweise Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 110; ausgenommen hiervon sind die Beträge, die gemäß Anhang XII oder aufgrund der Differenz zwischen diesen oder den auf den Obst- und Gemüsesektor entfallenden Beträgen und den tatsächlich angewendeten Beträgen gemäß Artikel 118 Absatz 1 zur Verfügung stehen.

(2) Übersteigen die einheitlichen Flächenzahlungen für ein bestimmtes Jahr in einem neuen Mitgliedstaat den für ihn geltenden jährlichen Finanzrahmen, so wird der nationale Hektarbetrag für diesen neuen Mitgliedstaat durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten proportional gesenkt.

Artikel 113 Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

(1) Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand und gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde.

Im Sinne dieses Titels ist die „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission für statistische Zwecke ermittelt wurde.

Die landwirtschaftliche Fläche Bulgariens und Rumäniens im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist jedoch der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig, ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichem Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von Bulgarien oder Rumänien nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde.

(2) Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle Arten landwirtschaftlicher Parzellen in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 1 genügen, sowie landwirtschaftliche Parzellen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die sich am 30. Juni 2003 in gutem landwirtschaftlichen Zustand befanden. Für Bulgarien und Rumänien kommen jedoch alle Arten landwirtschaftlicher Parzellen in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 1 genügen, sowie landwirtschaftliche Parzellen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41).

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber an dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Die Mindestfläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche auf höchstens 1 ha heraufsetzen.

(3) Es besteht keine Verpflichtung zur Erzeugung oder zum Einsatz der Produktionsfaktoren. Die Betriebsinhaber können die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Flächen jedoch für alle landwirtschaftlichen Zwecke nutzen. Im Falle der Erzeugung von Hanf des KN-Codes 5302 10 00 gilt Artikel 42 Absatz 1.

(4) Alle Flächen, für die im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beihilfen gewährt werden, sind in einem mit dem Umweltschutz zu vereinbarenden guten landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 6 zu halten.

Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, müssen die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a) Die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2009;

b) die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitte B und C gelten ab dem 1. Januar 2011.

Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 4, 5, 25, 26 und 27 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a) Die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2012;

b) die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitte B und C gelten ab dem 1. Januar 2014.

(5) Die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berührt in keiner Weise die Verpflichtung des einzelnen neuen Mitgliedstaats zur Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004.

Artikel 114 Unterrichtung

Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieses Kapitels, insbesondere nach Artikel 112 Absatz 2, ergriffenen Maßnahmen.

KAPITEL 3 GESONDERTE ZAHLUNGEN UND BESONDERE STÜTZUNG

Artikel 115 Gesonderte Zahlung für Zucker

(1) Hat ein neuer Mitgliedstaat außer Bulgarien und Rumänien von der Möglichkeit gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrach gemacht, so gewährt er Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, für die Jahre 2009 und 2010 eine gesonderte Zahlung für Zucker. Bulgarien und Rumänien gewähren diese Zahlung für das Jahr 2011. Sie wird auf der Grundlage der Kriterien gewährt, die die jeweiligen Mitgliedstaaten 2006 und 2007 festgelegt haben.

(2) Die gesonderte Zahlung für Zucker wird innerhalb der in Anhang XII festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 31. März des Jahres, für das die gesonderte Zahlung für Zucker gewährt wird, anhand objektiver Kriterien beschließen, auf die gesonderte Zahlung für Zucker eine niedrigere Obergrenze als die in Anhang XII festgesetzte Obergrenze anzuwenden. Übersteigt die Summe der gemäß Absatz 1 festgesetzten Beträge die von dem betroffenen neuen Mitgliedstaat beschlossene Obergrenze, so wird der den Betriebsinhabern zu gewährende jährliche Betrag entsprechend gekürzt.

Artikel 116 Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

(1) Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bb der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrach gemacht, so gewährt er Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, eine gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse. Sie wird auf der Grundlage der Kriterien gewährt, die die Mitgliedstaaten 2007 festgelegt haben.

(2) Die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse wird innerhalb der Grenzen des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung, der auf Obst und Gemüse entfällt, bzw. innerhalb einer niedrigeren Obergrenze gewährt, wenn die neuen Mitgliedstaaten von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bb Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrach gemacht haben.

Artikel 117 Gesonderte Übergangszahlung für Obst und Gemüse

(1) Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrach gemacht, so behält er bis zum 31. Dezember 2011 bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung, der auf Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 entfällt, gemäß seinem Beschluss von 2007 ein.

In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 dieser Verordnung genannten Bedingungen gewährt.

(2) Hat ein neuer Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 143bc Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrach gemacht, so behält er gemäß seinem Beschluss von 2007

a) bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung ein, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung entfällt,

b) vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung ein, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung entfällt.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern gewährt, die eines oder mehrere der in Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse anbauen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmen sind.

Artikel 118 Gemeinsame Bestimmungen für die gesonderten Zahlungen

(1) Die Mittel, die für die Zahlung gemäß den Artikeln 115, 116 und 117 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 112 Absatz 1 einbezogen. Wird Artikel 115 Absatz 3 angewendet, so wird die Differenz zwischen der Obergrenze gemäß Anhang XII und der tatsächlich angewendeten Obergrenze jedoch in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 112 Absatz 1 einbezogen.

(2) Die Artikel 110 und 120 gelten nicht für die gesonderten Zahlungen gemäß den Artikeln 115, 116 und 117.

(3) Im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge wird dem Betriebsinhaber, der den Betrieb geerbt hat, die gesonderte Zahlung für Zucker gemäß Artikel 115 bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 116 gewährt, sofern er Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung hat.

Artikel 119 Besondere Stützung

(1) Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können spätestens am 1. August 2009 mit Wirkung vom Kalenderjahr 2010 beschließen, bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 zu verwenden, um Landwirten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, und e, Absätze 2 bis 9 sowie den Artikeln 69 und 70 eine Stützung zu gewähren.

(2) Abweichend von Artikel 68 Absatz 5 Buchstabe b erfolgt die Stützung für Maßnahmen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c in Form einer Anhebung der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Hektarbeträge.

(3) Die Beträge gemäß Absatz 1 werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 festgesetzt.

Diese Beträge werden von dem jährlichen Finanzrahmen der betreffenden neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 Absatz 1 abgezogen.

KAPITEL 4 ERGÄNZENDE EINZELSTAATLICHE DIREKTZAHLUNGEN UND DIREKTZAHLUNGEN

Artikel 120 Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen und Direktzahlungen

(1) Im Sinne dieses Artikels ist eine „mit der GAP vergleichbare nationale Regelung“ jede vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geltende Regelung für einzelstaatliche Direktzahlungen, in deren Rahmen den Betriebsinhabern Beihilfen für Erzeugnisse gewährt wurden, für die eine der Direktzahlungen gilt.

(2) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen wie folgt aufzustocken:

a) für alle Direktzahlungen um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 110 für das betreffende Jahr festgesetzte Niveau hinaus. Für Bulgarien und Rumänien gilt Folgendes: bis auf 65 % des Niveaus der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 gewährten Direktzahlungen im Jahr 2007, 60 % im Jahr 2008 und 65 % im Jahr 2009 und ab 2010 um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 110 Absatz 2 für das betreffende Jahr festgesetzte Niveau hinaus. Die Tschechische Republik kann jedoch die Direktzahlungen für Stärkekartoffeln auf bis zu 100 % des in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten geltenden Niveaus aufstocken. Die Direktzahlungen nach Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten die Direktzahlungen jedoch auf bis zu 100 % aufstocken. Für Bulgarien und Rumänien gelten die folgenden Höchstsätze: 95 % im Jahr 2009 und 100% ab 2010;

oder

b) i) für andere Direktzahlungen als die Betriebsprämienregelung: bis zur Gesamthöhe der Direktbeihilfen, auf die der Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat im Kalenderjahr 2003 für die einzelnen Erzeugnisse im Rahmen einer mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelung Anspruch gehabt hätte, erhöht um 10 Prozentpunkte. Für Litauen ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2002. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr das Kalenderjahr 2006. Für Slowenien beläuft sich der Zuschlag auf 25 Prozentpunkte;

ii) in Bezug auf die Betriebsprämienregelung wird der Gesamtbetrag der ergänzenden einzelstaatlichen Direktbeihilfen, der von einem neuen Mitgliedstaat in einem Jahr gewährt werden darf, durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

- dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen im Rahmen von der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2003 — bzw. im Falle Litauens für das Kalenderjahr 2002 — zur Verfügung gestanden hätte, jeweils erhöht um 10 Prozentpunkte. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2006. Für Slowenien beläuft sich der Zuschlag auf 25 Prozentpunkte; und

- der in Anhang VIII aufgeführten nationalen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats, gegebenenfalls gemäß Artikel 53 Absatz 2 angepasst.

Bei der Berechnung des im ersten Gedankenstrich genannten Gesamtbetrags werden die einzelstaatlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten mitgerechnet, die den gemeinschaftlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten entsprechen, die bei der Berechnung der tatsächlichen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats gemäß Artikel 41 und Artikel 53 Absatz 2 berücksichtigt wurden.

Für jede betreffende Direktzahlung kann sich ein neuer Mitgliedstaat für die Anwendung der Option a oder der Option b entscheiden.

Der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen gewährt werden kann, darf nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung Anspruch hätte, die zu diesem Zeitpunkt in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten gilt.

(3) Zypern kann die einem Betriebsinhaber im Rahmen der einzelnen in Anhang I aufgeführten Direktzahlungen gewährten Direktbeihilfen bis zur Gesamthöhe der Beihilfe aufstocken, auf die der Betriebsinhaber im Jahr 2001 in Zypern Anspruch gehabt hätte.

Die zyprischen Behörden stellen sicher, dass der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in Zypern nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen gewährt wird, in keinem Fall die Höhe der Direktbeihilfe überschreitet, auf die er in dem entsprechenden Jahr im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten Anspruch hätte.

Die ergänzenden einzelstaatlichen Beihilfen werden in der in Anhang XIII angegebenen Gesamthöhe gewährt.

Die ergänzenden einzelstaatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich der Anpassungen gewährt, die aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlich werden.

Die Absätze 2 und 5 gelten nicht für Zypern.

(4) Ein neuer Mitgliedstaat, der sich für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entscheidet, kann unter den Bedingungen der Absätze 5 und 8 ergänzende einzelstaatliche Direktbeihilfen gewähren.

(5) Der Gesamtbetrag der bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in diesem Jahr gewährten ergänzenden einzelstaatlichen Direktbeihilfen wird für jeden (Teil)sektor durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt, wobei sich ein solcher (teil)sektorspezifischer Finanzrahmen jedoch nur beziehen darf auf

- die mit der Betriebsprämienregelung kombinierten Direktzahlungen und/oder

- eine oder mehrere der Direktzahlungen, für die eine partielle Durchführung gemäß Artikel 53 Absatz 2 möglich ist. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

- dem aus der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a bzw. b für die einzelnen (Teil)sektoren resultierenden Gesamtbetrag und

- dem Gesamtbetrag der Direktstützung, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für denselben (Teil)sektor in dem jeweiligen Jahr im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Verfügung stehen würde.

(6) Der neue Mitgliedstaat kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die Beträge der ergänzenden einzelstaatlichen Beihilfe festlegen.

(7) Die Kommission

- nennt in ihren Genehmigungen in den Fällen, in denen Absatz 2 Buchstabe b Anwendung findet, die mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen für Direktzahlungen;

- legt in ihren Genehmigungen fest, bis zu welcher Höhe die ergänzende staatliche Beihilfe gewährt werden kann, welchen Prozentsatz sie ausmacht sowie gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen sie gewährt werden darf;

- erteilt ihre Genehmigungen vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen.

(8) Landwirtschaftliche Tätigkeiten, für die in anderen als den neuen Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen vorgesehen sind, kommen für ergänzende einzelstaatliche Zahlungen oder Beihilfen nicht in Betracht.

Artikel 121 Staatliche Beihilfe in Zypern

Zypern kann zusätzlich zu den ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen bis Ende 2010 eine degressive einzelstaatliche Übergangsbeihilfe gewähren. Diese staatliche Beihilfe wird in ähnlicher Form wie eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, so z.B. in Form entkoppelter Zahlungen.

Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der 2001 gewährten einzelstaatlichen Beihilfen kann Zypern für die in Anhang XIV genannten (Teil)sektoren staatliche Beihilfen bis zu der in diesem Anhang angegebenen Höhe gewähren.

Die staatlichen Beihilfen werden vorbehaltlich aller aufgrund der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen gewährt. Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden die Höhe der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.

Zypern legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der staatlichen Beihilfemaßnahmen vor; in diesem Bericht werden für jeden (Teil)sektor die Art der Beihilfen und ihre Höhe angegeben.

TITEL VIMITTELUMSCHICHTUNGEN

Artikel 122 Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Baumwollregionen

Ein Betrag von 22 Mio. EUR je Kalenderjahr steht als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in baumwollerzeugenden Gebieten im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

Artikel 123 Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen

Für die Mitgliedstaaten, in denen die Tabakerzeuger in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates[26] erhielten, steht ab dem Haushaltsjahr 2011 ein Betrag von 484 Mio. EUR zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in tabakerzeugenden Gebieten im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

TITEL VII DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1 DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 124 Bestätigung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2009 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden.

(3) Absatz 1 greift nicht der Befugnis der Kommission vor, Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich von Ausgaben zu treffen, die für Zahlungen getätigt wurden, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2009 gewährt worden sind.

Artikel 125 Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage

Die Titel III und IV finden keine Anwendung auf die französischen überseeischen Departments, die Azoren und Madeira sowie die Kanarischen Inseln.

Artikel 126 Staatliche Beihilfe

Abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006[27] finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag keine Anwendung auf Zahlungen gemäß den Artikeln 42, 59, 68 bis 70, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 100 Absatz 5, die Artikel 109 und 119 bis 121, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Artikel 127 Mitteilungen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die Maßnahmen in Bezug auf die Artikel 6, 12, 42, 46, 47, 68, 69, 70, 59, 60 und 119.

Artikel 128 Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen

(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt; den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 129 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 erlassen. Sie umfassen insbesondere:

a) Bestimmungen zur Einführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung;

b) Bestimmungen zur Festlegung der Kriterien für die Zuteilung der durch die Modulation erzielten Beträge;

c) Bestimmungen über die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen, einschließlich der Beihilfevoraussetzungen, der Anwendungs- und Zahlungstermine, der Kontrollbestimmungen sowie der Überprüfung und Feststellung der Beihilfeansprüche einschließlich des erforderlichen Datenaustauschs mit den Mitgliedstaaten, zur Feststellung der Überschreitung der Grundflächen oder Garantiehöchstflächen sowie zur Festsetzung des Haltungszeitraums, zum Entzug und zur Neuzuweisung ungenutzter Prämienansprüche nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 7 und 8;

d) hinsichtlich der Betriebsprämienregelung Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der nationalen Reserve, die Übertragung von Ansprüchen, die Begriffsbestimmung von Dauerkulturen, Dauergrünland und Grünland, die Optionen nach Titel III Kapitel 2 und 3 und die Einbeziehung der gekoppelten Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 4;

e) Durchführungsbestimmungen zu Titel V;

f) Bestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen in die Betriebsprämienregelung einschließlich des Antragstellungsverfahrens im ersten Jahr der Anwendung, sowie zu den Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 5 und 6;

g) Bestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Wein in die Betriebsprämienregelung, einschließlich des Antragstellungsverfahrens im ersten Jahr der Anwendung gemäß der Verordnung (EG) Nr. [„Weinverordnung“];

h) für Hanf die besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;

i) etwa notwendige Änderungen des Anhangs I unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 1;

j) etwa notwendige Änderungen der Anhänge V, VI und VII insbesondere unter Berücksichtigung des neuen Gemeinschaftsrechts;

k) die Grundvoraussetzungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und ihre Definition;

l) etwaige Änderungen des Beihilfeantrags und Ausnahmen von der Antragspflicht;

m) Bestimmungen zu den Mindestangaben in den Beihilfeanträgen;

n) Bestimmungen zu den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen einschließlich Fernerkundung;

o) Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse von Zahlungen bei Verstoß gegen die Pflichten nach den Artikeln 4 und 24, einschließlich Fällen der Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen;

q) etwa notwendige Änderungen des Anhangs V unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 28;

r) Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

s) Maßnahmen, die zur Regelung bestimmter praktischer Probleme, insbesondere bei der Anwendung von Titel II Kapitel 4 und Titel III Kapitel 2 und 3 im Notfall erforderlich und entsprechend begründet sind; solche Maßnahmen können von bestimmten Teilen dieser Verordnung abweichen, aber nur so weit und so lange dies unbedingt erforderlich ist;

t) für Baumwolle Bestimmungen über

i) die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 80 Absatz 3,

ii) die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung.

KAPITEL 2ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 130 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

(1) Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Kommission setzt die Beträge fest, die dem ELER nach Maßgabe des Artikels 9, des Artikels 10 Absatz 4 sowie der Artikel 123 und 124 der Verordnung (EG) Nr. xxx/2008* [ die vorliegende Verordnung )] sowie des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates zur Verfügung gestellt werden.“

(2) Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2008 [ die vorliegende Verordnung )] genannten einzelstaatlichen Obergrenzen, berichtigt um die in Artikel 11 Absatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.

* ABl. L ………“

Artikel 131 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen der Titel II und III dieser Verordnung im Rahmen der folgenden Jahreshöchstbeträge:

in Mio. EUR |

Haushaltsjahr 2007 | Haushaltsjahr 2008 | Haushaltsjahr 2009 | ab Haushaltsjahr 2010 |

Französische überseeische Departements | 126,6 | 262,6 | 269,4 | 276,05 |

Azoren und Madeira | 77,9 | 86,98 | 86,7 | 106,21 |

Kanarische Inseln | 127,3 | 268,4 | 268,4 | 268,42“ |

2. Folgender Artikel 24b wird eingefügt:

„Artikel 24b

(1) Bis spätestens 15. Februar 2009 legen die Mitgliedstaaten der Kommission die Änderungsentwürfe zu ihrem Gesamtprogramm vor, um den Änderungen von Artikel 23 Absatz 2 Rechnung zu tragen.

(2) Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Änderungen und entscheidet über ihre Genehmigung spätestens vier Monate nach ihrer Einreichung nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2.“

Artikel 132 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation werden auf derselben Berechnungsgrundlage vorgenommen wie bei der Modulation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2008* (die vorliegende Verordnung) .

* ABl. L ………“

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die infolge der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2008 (die vorliegende Verordnung) für einen Betriebsinhaber geltenden Modulationssätze, verringert um 5 Prozentpunkte, werden von dem Satz der fakultativen Modulation abgezogen, der in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 dieses Artikels gilt. Sowohl der abzuziehende Prozentsatz als auch der endgültige Satz der fakultativen Modulation müssen größer als oder gleich 0 sein.“

2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 zu beschließen, die Kürzungen im Rahmen der Modulationen auf der Grundlage von Berechnungen, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. xx/2008 auf die Modulation beziehen, ohne Berücksichtigung des Ausschlusses von 5000 EUR gemäß Absatz 1 desselben Artikels anzuwenden und/oder“.

Artikel 133 Aufhebungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird aufgehoben.

Jedoch gelten die Artikel 66, 67, 68, 68a, 69, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a und Titel IV Kapitel 1 (Hartweizen), 2 (Prämie für Eiweißpflanzen), 4 (Flächenzahlung für Schalenfrüchte), 5 (Energiepflanzen), 9 (Beihilfe für Saatgut), 10 (Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen), 10b (Beihilfe für Olivenhaine), 10c (Tabakbeihilfe) und 10d (Flächenbeihilfe für Hopfen) derselben Verordnung weiterhin für das Jahr 2009.

(2) Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang XV.

Artikel 134 Übergangsbestimmungen

Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1782/2003 auf die Regelung der vorliegenden Verordnung erlassen.

Artikel 135 Übergangsregelung für neue Mitgliedstaaten

Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um für die neuen Mitgliedstaaten den Übergang von der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Betriebsprämienregelung und anderen Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV zu erleichtern, so werden sie nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 erlassen.

Artikel 136 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Verzeichnis der Stützungsregelungen

Bereich | Rechtsgrundlage | Anmerkungen |

Einheitliche Betriebsprämie | Titel III der vorliegenden Verordnung | Entkoppelte Zahlung |

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung | Titel V Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung | Entkoppelte Zahlung, die alle in diesem Anhang genannten Direktzahlungen, ausgenommen gesonderte Zahlungen, ersetzt |

Eiweißpflanzen | Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003*∗ | Flächenbezogene Beihilfe |

Reis | Titel IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung | Flächenbezogene Beihilfe |

Schalenfrüchte | Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003* | Flächenbezogene Beihilfe |

Energiepflanzen | Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003* | Flächenbezogene Beihilfe |

Stärkekartoffeln | Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der vorliegenden Verordnung | Produktionsbezogene Beihilfe |

Saatgut | Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 | Produktionsbezogene Beihilfe |

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen | Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 | Flächenbezogene Beihilfe |

Schaf- und Ziegenfleisch | Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der vorliegenden Verordnung | Mutterschaf- und Ziegenprämie |

Rindfleisch | Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 der vorliegenden Verordnung | Sonderprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich Zahlungen für Färsen und zusätzliche nationale Mutterkuhprämie bei Teilfinanzierung), Schlachtprämie |

Besondere Stützung | Titel III Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung |

Olivenöl | Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003* | Flächenbezogene Beihilfe |

Seidenraupen | Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 | Beihilfe zur Förderung der Zucht |

Tabak | Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003* | Produktionsbezogene Beihilfe |

Hopfen | Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003* | Flächenbezogene Beihilfe |

Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien zur Herstellung von Zucker oder Inulinsirup | Titel V Artikel 115 der vorliegenden Verordnung | Entkoppelte Zahlung |

Zuckerrüben und Zuckerrohr zur Herstellung von Zucker | Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung | Produktionsbezogene Beihilfe |

Obst und Gemüse zur Verarbeitung | Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der vorliegenden Verordnung | Übergangszahlungen für Obst und Gemüse |

Erdbeeren und Himbeeren zur Verarbeitung | Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der vorliegenden Verordnung | Übergangszahlung für Beerenfrüchte |

Obst und Gemüse | Artikel 116 der vorliegenden Verordnung | Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse |

Posei | Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 | Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen |

Ägäische Inseln | Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 | Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen |

Baumwolle | Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung | Flächenbezogene Beihilfe |

( Nur für das Jahr 2009. |

ANHANG II

Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 4 und 5

A. Umwelt

1. | Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1) | Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 5 Buchstaben a, b, d |

2. | Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43) | Artikel 4 und 5 |

3. | Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6) | Artikel 3 |

4. | Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) | Artikel 4 und 5 |

5. | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) | Artikel 6, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a |

Gesundheit von Mensch und Tier Kennzeichnung und Registrierung von Tieren |

6. | Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32) | Artikel 3, 4 und 5 |

7. | Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) | Artikel 4 und 7 |

8. | Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) | Artikel 3, 4 und 5 |

B. Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze |

9. | Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S.1) | Artikel 3 |

10. | Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) | Artikel 3, 4, 5 und 7 |

11. | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) | Artikel 14, 15, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18, 19 und 20 |

12. | Verordnung (EG) Nr. 999/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) | Artikel 7, 11, 12, 13 und 15 |

Meldung von Krankheiten |

13. | Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11) | Artikel 3 |

14. | Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69) | Artikel 3 |

15. | Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74) | Artikel 3 |

C. Tierschutz |

16. | Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28) | Artikel 3 und 4 |

17. | Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33) | Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 |

18. | Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23) | Artikel 4 |

ANHANG III

Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6

Thema | Grundsätze |

Bodenerosion: Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen | – Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung |

– Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen |

– Erhaltung von Terrassen |

Organische Substanz im Boden: Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken | – gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen |

– Weiterbearbeitung von Stoppelfeldern |

Bodenstruktur: Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen | – Geeigneter Maschineneinsatz |

Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen: Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen | – Mindestbesatzdichte und/oder andere geeignete Regelungen |

– Schutz von Dauergrünland |

– Erhaltung von Landschaftselementen, gegebenenfalls einschließlich Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend) und Feldrändern – gegebenenfalls Verbot des Rodens von Olivenbäumen |

– Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation auf Ackerland |

– Erhaltung von Olivenhainen und Rebpflanzungen in gutem vegetativen Zustand |

Wasserschutz und -bewirtschaftung: Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und Abflüsse, Regulierung des Wasserverwendung | – Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen – Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung. |

ANHANG IV Nationale Nettoobergrenzen gemäß Artikel 8

Mio. EUR |

Kalenderjahr | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

Belgien | 583,2 | 570,9 | 563,1 | 553,9 |

Tschechische Republik | 773,0 |

Dänemark | 985,9 | 965,3 | 954,6 | 937,8 |

Deutschland | 5 467,4 | 5 339,2 | 5 269,3 | 5 178,0 |

Estland | 88,9 |

Irland | 1 283,1 | 1 264,0 | 1 247,1 | 1 230,0 |

Griechenland | 2 567,3 | 2 365,5 | 2 348,9 | 2 324,1 |

Spanien | 5 171,3 | 5 043,4 | 5 019,1 | 4 953,5 |

Frankreich | 8 218,5 | 8 021,2 | 7 930,7 | 7 796,2 |

Italien | 4 323,6 | 4 103,7 | 4 073,2 | 4 023,3 |

Zypern | 48,2 |

Lettland | 130,5 |

Litauen | 337,9 |

Luxemburg | 35,2 | 34,5 | 34,0 | 33,4 |

Ungarn | 1 150,9 |

Malta | 4,6 |

Niederlande | 841,5 | 827,0 | 829,4 | 815,9 |

Österreich | 727,7 | 718,2 | 712,1 | 704,9 |

Polen | 2 730,5 |

Portugal | 635,8 | 623,0 | 622,6 | 622,6 |

Slowenien | 129,4 |

Slowakei | 335,9 |

Finnland | 550,0 | 541,2 | 536,0 | 529,8 |

Schweden | 731,7 | 719,9 | 710,6 | 699,8 |

Vereinigtes Königreich | 3 373,0 | 3 340,4 | 3 335,8 | 3 334,9 |

ANHANG V

Verzeichnis der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Artikel 9 Absatz 3

KN-Code Bezeichnung

I. Getreide

1001 10 00 | Hartweizen |

1001 90 | andere Weizensorten und anderes Menggetreide als Hartweizen |

1002 00 00 | Roggen |

1003 00 | Gerste |

1004 00 00 | Hafer |

1005 | Mais |

1007 00 | Körnersorghum |

1008 | Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körnersorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide |

0709 90 60 | Zuckermais |

II. Ölsaaten

1201 00 | Sojabohnen |

ex 1205 00 | Rapssamen |

ex 1206 00 10 | Sonnenblumenkerne |

III. Eiweißpflanzen

0713 10 | Erbsen |

0713 50 | Ackerbohnen |

ex 1209 29 50 | Süßlupinen |

IV. Flachs

ex 1204 00 | Leinsamen (Linum usitatissimum L.) |

ex 5301 10 00 | Faserflachs, roh oder geröstet (Linum usitatissimum L.) |

V. Hanf

ex 5302 10 00 | Faserhanf, roh oder geröstet (Cannabis sativa L.) |

ANHANG VI

Kompatible Stützungsregelungen gemäß Artikel 28

Bereich | Rechtsgrundlage |

Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen | Artikel 13 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich, Artikel 15, Artikel 17 bis 20, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 |

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen: |

Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten | Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 |

Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind | Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 |

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG | Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 |

Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 |

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen: |

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen | Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 |

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000 | Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 |

Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen | Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 |

Wein | Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. [Weinverordnung] |

ANHANG VII

A. Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen

1. Die Betriebsinhaber erhalten je Hektar Fläche einen Zahlungsanspruch, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag gemäß Nummer 2 durch die Hektarzahl gemäß Nummer 3 dividiert wird.

2. Die Mitgliedstaaten setzen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wie

- der Höhe der Marktstützung, die der Betriebsleiter direkt oder indirekt für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen erhalten hat,

- der Flächen, die für die Erzeugung von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und für Baumschulen genutzt werden,

- der Mengen an erzeugtem Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen

in Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01, und im Falle der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag beigetreten sind, aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2003/04 bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2006/07 besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

Die Anwendung der diesbezüglichen Kriterien kann bei unterschiedlichen Obst- und Gemüseerzeugnissen, bei Speisekartoffeln und bei Baumschulen unterschiedlich erfolgen, wenn dies auf objektiver Grundlage gerechtfertigt ist. Auf der gleichen Grundlage können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß diesem Abschnitt in den Referenzbetrag einzubeziehenden Beträge und anzuwendenden Hektarzahlen bis zum Ende eines Übergangszeitraums von drei Jahren, der am 31. Dezember 2010 endet, nicht festzusetzen.

3. Die Mitgliedstaaten berechnen die anzuwendende Hektarzahl anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie der Flächen gemäß Nummer 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich.

Im Sinne dieser Verordnung sind „Obst und Gemüse“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben i und j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse und „Speisekartoffeln“ Kartoffeln des KN-Codes 0701 mit Ausnahme der für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 93 gewährt wird.

4. Ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im repräsentativen Zeitraum gemäß Nummer 2 durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände (im Sinne von Artikel 36 Absatz 1) beeinträchtigt wurde, kann beantragen, dass der Referenzbetrag gemäß Nummer 2 auf Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des repräsentativen Zeitraums berechnet wird.

5. War der gesamte repräsentative Zeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Nummer 3 gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. In diesem Fall gilt Nummer 1 entsprechend.

6. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind vom Betriebsinhaber der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb der vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist schriftlich mitzuteilen.

B. Wein (Rodung)

Betriebsinhaber, die sich an einer Rodungsregelung gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. [Weinverordnung] beteiligen, erhalten in dem Jahr nach der Rodung Zahlungsansprüche entsprechend der Fläche in Hektar, für die sie eine Rodungsprämie bezogen haben.

Der Einheitswert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnitt des Werts der Ansprüche der jeweiligen Region. Der Einheitswert darf jedoch höchstens 350 EUR/ha betragen.

C. Wein (Übertragung von Stützungsprogrammen)

Entscheiden sich Mitgliedstaaten für eine Unterstützung gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. [Weinverordnung], so setzen sie den Referenzbetrag und die anwendbare Hektarzahl für jeden Betriebsinhaber wie folgt fest:

- anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien;

- auf Basis eines repräsentativen Bezugszeitraums von einem oder mehreren Weinwirtschaftsjahren ab 2005/06; bei den zur Festsetzung des Referenzbetrags und der anwendbaren Hektarzahl verwendeten Referenzkriterien darf jedoch kein Bezugszeitraum mit Wirtschaftsjahren nach 2007/08 zugrunde gelegt werden, in denen die Übertragung auf Stützungsprogramme Ausgleichszahlungen an Betriebsinhaber betrifft, die vordem eine Beihilfe zur Destillation von Trinkalkohol bezogen haben oder wirtschaftliche Empfänger der Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Anreicherung von Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. [Weinverordnung] waren;

- nach Maßgabe des verfügbaren Gesamtbetrags für diese Maßnahme gemäß Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. [Weinverordnung].

Die Betriebsinhaber erhalten je Hektar Fläche einen Zahlungsanspruch, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch die anwendbare Hektarzahl dividiert wird.

ANHANG VIII

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

Tabelle 1

(1000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folgejahre |

Belgien | 614 179 | 611 901 | 613 281 | 613 281 | 614 661 | 614 661 | 614 661 | 614 661 |

Dänemark | 1 030 478 | 1 031 321 | 1 043 421 | 1 043 421 | 1 048 999 | 1 048 999 | 1 048 999 | 1 048 999 |

Deutschland | 5 770 254 | 5 781 666 | 5 826 537 | 5 826 537 | 5 848 330 | 5 848 330 | 5 848 330 | 5 848 330 |

Irland | 1 342 268 | 1 340 737 | 1 340 869 | 1 340 869 | 1 340 869 | 1 340 869 | 1 340 869 | 1 340 869 |

Griechenland | 2 367 713 | 2 209 591 | 2 210 829 | 2 216 533 | 2 216 533 | 2 216 533 | 2 216 533 | 2 216 533 |

Spanien | 4 838 512 | 5 070 413 | 5 114 250 | 5 139 246 | 5 139 316 | 5 139 316 | 5 139 316 | 5 139 316 |

Frankreich | 8 404 502 | 8 444 468 | 8 500 503 | 8 504 425 | 8 518 804 | 8 518 804 | 8 518 804 | 8 518 804 |

Italien | 4 143 175 | 4 277 633 | 4 320 238 | 4 369 974 | 4 369 974 | 4 369 974 | 4 369 974 | 4 369 974 |

Luxemburg | 37 051 | 37 084 | 37 084 | 37 084 | 37 084 | 37 084 | 37 084 | 37 084 |

Niederlande | 853 090 | 853 169 | 886 966 | 886 966 | 904 272 | 904 272 | 904 272 | 904 272 |

Österreich | 745 561 | 747 298 | 750 019 | 750 019 | 751 616 | 751 616 | 751 616 | 751 616 |

Portugal | 589 723 | 600 296 | 600 370 | 605 967 | 605 972 | 605 972 | 605 972 | 605 972 |

Finnland | 566 801 | 565 823 | 568 799 | 568 799 | 570 583 | 570 583 | 570 583 | 570 583 |

Schweden | 763 082 | 765 229 | 768 853 | 768 853 | 770 916 | 770 916 | 770 916 | 770 916 |

Vereinigtes Königreich | 3 985 834 | 3 986 361 | 3 987 844 | 3 987 844 | 3 987 849 | 3 987 849 | 3 987 849 | 3 987 849 |

Table 2 (

(1000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folgejahre |

Bulgarien | 287 399 | 328 997 | 409 587 | 490 705 | 571 467 | 652 228 | 732 986 | 813 746 |

Tschechische Republik | 559 622 | 647 080 | 735 801 | 821 779 | 909 164 | 909 164 | 909 164 | 909 164 |

Estland | 60 500 | 70 769 | 80 910 | 91 034 | 101 171 | 101 171 | 101 171 | 101 171 |

Zypern | 31 670 | 38 845 | 43 730 | 48 615 | 53 499 | 53 499 | 53 499 | 53 499 |

Lettland | 90 016 | 104 025 | 118 258 | 132 193 | 146 355 | 146 355 | 146 355 | 146 355 |

Litauen | 230 560 | 268 746 | 305 964 | 342 881 | 380 064 | 380 064 | 380 064 | 380 064 |

Ungarn | 807 366 | 935 912 | 1 064 312 | 1 191 526 | 1 318 542 | 1 318 542 | 1 318 542 | 1 318 542 |

Malta | 3 434 | 3 851 | 4 268 | 4 685 | 5 102 | 5 102 | 5 102 | 5 102 |

Polen | 1 877 107 | 2 164 285 | 2 456 894 | 2 742 771 | 3 033 549 | 3 033 549 | 3 033 549 | 3 033 549 |

Rumänien | 623 399 | 713 207 | 891 072 | 1 068 953 | 1 246 821 | 1 424 684 | 1 602 550 | 1 780 414 |

Slowenien | 87 942 | 102 047 | 116 077 | 130 107 | 144 236 | 144 236 | 144 236 | 144 236 |

Slowakei | 240 014 | 277 779 | 314 692 | 351 377 | 388 191 | 388 191 | 388 191 | 388 191 |

( Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 110 berechnet.

ANHANG IX

Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 56 Absatz 1, der auf Tomaten entfällt, wird wie folgt festgesetzt:

Mitgliedstaat | Betrag (Mio. EUR je Kalenderjahr) |

Bulgarien | 5,394 |

Tschechische Republik | 0,414 |

Griechenland | 35,733 |

Spanien | 56,233 |

Frankreich | 8,033 |

Italien | 183,967 |

Zypern | 0,274 |

Malta | 0,932 |

Ungarn | 4,512 |

Rumänien | 1,738 |

Polen | 6,715 |

Portugal | 33,333 |

Slowakei | 1,018 |

Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 56 Absatz 2, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen entfällt, wird wie folgt festgesetzt:

Mitgliedstaat | Betrag (Mio. EUR je Kalenderjahr) |

Bulgarien | 0,851 |

Tschechische Republik | 0,063 |

Griechenland | 153,833 |

Spanien | 110,633 |

Frankreich | 44,033 |

Italien | 131,700 |

Zypern | 2009: 2010: 2011: 2012: | 4,856 4,919 4,982 5,045 |

Ungarn | 0,244 |

Rumänien | 0,025 |

Portugal | 2,900 |

Slowakei | 0,007 |

ANHANG X

Einbeziehung der gekoppelten Beihilfen in die Betriebsprämienregelung

I.

- Ab 2010: Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

- ab 2010: Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

- ab 2010: Kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 festgelegten Zeitplan;

- ab 2010: Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

- ab 2011: Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

- ab 2011: Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach dem dort festgelegten Zeitplan;

- ab 2011: Prämie für Kartoffelstärke gemäß Artikel [95a] der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, und Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung nach dem dort festgelegten Zeitplan.

II.

Ab 2010:

- Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

- Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

- Beihilfe für Olivenhaine gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

- Flächenbeihilfe für Hopfen gemäß Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,soweit ein Mitgliedstaat diese Beihilfen bzw. Zahlungen gewährt hat;

nach dem in Artikel 55 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitplan: Zahlungen für Rindfleisch mit Ausnahme der Mutterkuhprämie.

III.

Ab 2010, soweit ein Mitgliedstaat nicht die Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung trifft:

- Zahlungen für Schafe und Ziegen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

- Zahlungen für Rindfleisch gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

ANHANG XI

Einbeziehung der gekoppelten Beihilfen – Artikel 65

Trockenfutter | (in 1000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folgejahre |

Belgien | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

Dänemark | 2 779 | 2 779 | 2 779 | 2 779 | 2 779 | 2 779 |

Deutschland | 8 475 | 8 475 | 8 475 | 8 475 | 8 475 | 8 475 |

Irland | 132 | 132 | 132 | 132 | 132 | 132 |

Griechenland | 1 238 | 1 238 | 1238 | 1 238 | 1 238 | 1 238 |

Spanien | 43 725 | 43 725 | 43 725 | 43 725 | 43 725 | 43 725 |

Frankreich | 35 752 | 35 752 | 35 752 | 35 752 | 35 752 | 35 752 |

Italien | 22 605 | 22 605 | 22 605 | 22 605 | 22 605 | 22 605 |

Luxemburg |

Niederlande | 5 202 | 5 202 | 5 202 | 5 202 | 5 202 | 5 202 |

Österreich | 64 | 64 | 64 | 64 | 64 | 64 |

Portugal | 69 | 69 | 69 | 69 | 69 | 69 |

Finnland | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 |

Schweden | 180 | 180 | 180 | 180 | 180 | 180 |

Vereinigtes Königreich | 1 478 | 1 478 | 1 478 | 1 478 | 1 478 | 1 478 |

Bulgarien |

Tschechische Republik | 922 | 922 | 922 | 922 | 922 | 922 |

Estland |

Zypern |

Lettland |

Litauen | 21 | 21 | 21 | 21 | 21 | 21 |

Ungarn | 1 421 | 1 421 | 1 421 | 1 421 | 1 421 | 1 421 |

Malta |

Polen | 147 | 147 | 147 | 147 | 147 | 147 |

Rumänien |

Slowenien |

Slowakei | 91 | 91 | 91 | 91 | 91 | 91 |

Qualitätsprämie für Hartweizen | (in 1000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folgejahre |

Belgien |

Dänemark |

Deutschland |

Irland |

Griechenland | 20 301 | 20 301 | 20 301 | 20 301 | 20 301 | 20 301 | 20 301 |

Spanien | 22 372 | 22 372 | 22 372 | 22 372 | 22 372 | 22 372 | 22 372 |

Frankreich | 8 320 | 8 320 | 8 320 | 8 320 | 8 320 | 8 320 | 8 320 |

Italien | 42 457 | 42 457 | 42 457 | 42 457 | 42 457 | 42 457 | 42 457 |

Luxemburg |

Niederlande |

Österreich | 280 | 280 | 280 | 280 | 280 | 280 | 280 |

Portugal | 80 | 80 | 80 | 80 | 80 | 80 | 80 |

Finnland |

Schweden |

Vereinigtes Königreich |

Bulgarien | 349 | 436 | 523 | 610 | 698 | 785 | 872 |

Tschechische Republik |

Estland |

Zypern | 173 | 198 | 223 | 247 | 247 | 247 | 247 |

Lettland |

Litauen |

Ungarn | 70 | 80 | 90 | 100 | 100 | 100 | 100 |

Malta |

Polen |

Rumänien |

Slowenien |

Slowakei |

Eiweißpflanzen | (in 1000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folgejahre |

Belgien | 84 | 84 | 84 | 84 | 84 | 84 | 84 |

Dänemark | 843 | 843 | 843 | 843 | 843 | 843 | 843 |

Deutschland | 7 231 | 7 231 | 7 231 | 7 231 | 7 231 | 7 231 | 7 231 |

Irland | 216 | 216 | 216 | 216 | 216 | 216 | 216 |

Griechenland | 242 | 242 | 242 | 242 | 242 | 242 | 242 |

Spanien | 10 905 | 10 905 | 10 905 | 10 905 | 10 905 | 10905 | 10 905 |

Frankreich | 17 635 | 17 635 | 17 635 | 17 635 | 17 635 | 17635 | 17 635 |

Italien | 5 009 | 5 009 | 5 009 | 5 009 | 5 009 | 5009 | 5 009 |

Luxemburg | 21 | 21 | 21 | 21 | 21 | 21 | 21 |

Niederlande | 67 | 67 | 67 | 67 | 67 | 67 | 67 |

Österreich | 2 051 | 2 051 | 2 051 | 2 051 | 2051 | 2051 | 2 051 |

Portugal | 214 | 214 | 214 | 214 | 214 | 214 | 214 |

Finnland | 303 | 303 | 303 | 303 | 303 | 303 | 303 |

Schweden | 2 147 | 2 147 | 2 147 | 2 147 | 2147 | 2147 | 2 147 |

Vereinigtes Königreich | 10 500 | 10 500 | 10 500 | 10 500 | 10500 | 10500 | 10 500 |

Bulgarien | 160 | 201 | 241 | 281 | 321 | 361 | 401 |

Tschechische Republik | 1 858 | 2 123 | 2 389 | 2 654 | 2654 | 2654 | 2 654 |

Estland | 169 | 194 | 218 | 242 | 242 | 242 | 242 |

Zypern | 17 | 19 | 22 | 24 | 24 | 24 | 24 |

Lettland | 109 | 124 | 140 | 155 | 155 | 155 | 155 |

Litauen | 1 486 | 1 698 | 1 911 | 2 123 | 2123 | 2123 | 2 123 |

Ungarn | 1 369 | 1 565 | 1 760 | 1 956 | 1956 | 1956 | 1 956 |

Malta | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

Polen | 1 723 | 1 970 | 2 216 | 2 462 | 2462 | 2462 | 2 462 |

Rumänien | 911 | 1 139 | 1 367 | 1 595 | 1822 | 2050 | 2 278 |

Slowenien | 63 | 72 | 81 | 90 | 90 | 90 | 90 |

Slowakei | 1 003 | 1 146 | 1 290 | 1 433 | 1433 | 1433 | 1433 |

Reis | (in 1000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folgejahre |

Belgien |

Dänemark |

Deutschland |

Irland |

Griechenland | 5 703 | 5 703 | 11 407 | 11 407 | 11 407 | 11 407 | 11 407 |

Spanien | 24 997 | 24 997 | 49 993 | 49 993 | 49 993 | 49 993 | 49 993 |

Frankreich | 3 922 | 3 922 | 7 844 | 7 844 | 7 844 | 7 844 | 7 844 |

Italien | 49 737 | 49 737 | 99 473 | 99 473 | 99 473 | 99 473 | 99 473 |

Luxemburg |

Niederlande |

Österreich |

Portugal | 5 596 | 5 596 | 11 193 | 11 193 | 11 193 | 11 193 | 11 193 |

Finnland |

Schweden |

Vereinigtes Königreich |

Bulgarien | 288 | 360 | 863 | 1 007 | 1 151 | 1 294 | 1 438 |

Tschechische Republik |

Estland |

Zypern |

Lettland |

Litauen |

Ungarn | 262 | 300 | 674 | 749 | 749 | 749 | 749 |

Malta |

Polen |

Rumänien | 13 | 16 | 38 | 44 | 50 | 57 | 63 |

Slowenien |

Slowakei |

Schalenfrüchte | (in 1000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folgejahre |

Belgien | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 |

Dänemark |

Deutschland | 181 | 181 | 181 | 181 | 181 | 181 | 181 |

Irland |

Griechenland | 4 963 | 4 963 | 4 963 | 4 963 | 4 963 | 4 963 | 4 963 |

Spanien | 68 610 | 68 610 | 68 610 | 68 610 | 68 610 | 68 610 | 68 610 |

Frankreich | 2 089 | 2 089 | 2 089 | 2 089 | 2 089 | 2 089 | 2 089 |

Italien | 15 710 | 15 710 | 15 710 | 15 710 | 15 710 | 15 710 | 15 710 |

Luxemburg | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 |

Niederlande | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 |

Österreich | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 |

Portugal | 4 987 | 4 987 | 4 987 | 4 987 | 4 987 | 4 987 | 4 987 |

Finnland |

Schweden |

Vereinigtes Königreich | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 | 12 |

Bulgarien | 579 | 724 | 868 | 1 013 | 1 158 | 1 302 | 1 447 |

Tschechische Republik |

Estland |

Zypern | 431 | 493 | 554 | 616 | 616 | 616 | 616 |

Lettland |

Litauen |

Ungarn | 245 | 280 | 315 | 350 | 350 | 350 | 350 |

Malta |

Polen | 355 | 406 | 456 | 507 | 507 | 507 | 507 |

Rumänien | 79 | 99 | 119 | 139 | 159 | 179 | 199 |

Slowenien | 25 | 29 | 33 | 36 | 36 | 36 | 36 |

Slowakei | 262 | 299 | 337 | 374 | 374 | 374 | 374 |

Langfaserflachs | (in 1000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folgejahre |

Belgien | 1 380 | 1 380 | 2 760 | 2 760 | 2 760 | 2 760 |

Dänemark |

Deutschland | 30 | 30 | 60 | 60 | 60 | 60 |

Irland |

Griechenland |

Spanien | 5 | 5 | 10 | 10 | 10 | 10 |

Frankreich | 5 580 | 5 580 | 11 160 | 11 160 | 11 160 | 11 160 |

Italien |

Luxemburg |

Niederlande | 480 | 480 | 960 | 960 | 960 | 960 |

Österreich | 15 | 15 | 30 | 30 | 30 | 30 |

Portugal | 5 | 5 | 10 | 10 | 10 | 10 |

Finnland | 20 | 20 | 40 | 40 | 40 | 40 |

Schweden | 5 | 5 | 10 | 10 | 10 | 10 |

Vereinigtes Königreich | 5 | 5 | 10 | 10 | 10 | 10 |

Bulgarien | 1 | 1 | 3 | 3 | 3 | 3 |

Tschechische Republik | 192 | 192 | 385 | 385 | 385 | 385 |

Estland | 3 | 3 | 6 | 6 | 6 | 6 |

Zypern |

Lettland | 36 | 36 | 72 | 72 | 72 | 72 |

Litauen | 226 | 226 | 453 | 453 | 453 | 453 |

Ungarn |

Malta |

Polen | 92 | 92 | 185 | 185 | 185 | 185 |

Rumänien | 4 | 4 | 8 | 8 | 8 | 8 |

Slowenien |

Slowakei | 7 | 7 | 15 | 15 | 15 | 15 |

Verarbeitungsbeihilfe für Kartoffelstärke | (in 1000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folgejahre |

Belgien |

Dänemark | 3 743 | 3 743 | 3 743 | 3 743 | 3 743 | 3 743 |

Deutschland | 14 603 | 14 603 | 14 603 | 14 603 | 14 603 | 14 603 |

Irland |

Griechenland |

Spanien | 43 | 43 | 43 | 43 | 43 | 43 |

Frankreich | 5 904 | 5 904 | 5 904 | 5 904 | 5 904 | 5 904 |

Italien |

Luxemburg |

Niederlande | 11 290 | 11 290 | 11 290 | 11 290 | 11 290 | 11 290 |

Österreich | 1 061 | 1 061 | 1 061 | 1 061 | 1 061 | 1 061 |

Portugal |

Finnland | 1 183 | 1 183 | 1 183 | 1 183 | 1 183 | 1 183 |

Schweden | 1 381 | 1 381 | 1 381 | 1 381 | 1 381 | 1 381 |

Vereinigtes Königreich |

Bulgarien |

Tschechische Republik | 749 | 749 | 749 | 749 | 749 | 749 |

Estland | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 |

Zypern |

Lettland | 129 | 129 | 129 | 129 | 129 | 129 |

Litauen | 27 | 27 | 27 | 27 | 27 | 27 |

Ungarn |

Malta |

Polen | 3 226 | 3 226 | 3 226 | 3 226 | 3 226 | 3 226 |

Rumänien |

Slowenien |

Slowakei | 16 | 16 | 16 | 16 | 16 | 16 |

Beihilfe für Stärkekartoffeln | (in 1000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folgejahre |

Belgien |

Dänemark | 5 578 | 5 578 | 11 156 | 11 156 | 11 156 | 11 156 |

Deutschland | 21 763 | 21 763 | 43 526 | 43 526 | 43 526 | 43 526 |

Irland |

Griechenland |

Spanien | 64 | 64 | 129 | 129 | 129 | 129 |

Frankreich | 8 799 | 8 799 | 17 598 | 17 598 | 17 598 | 17 598 |

Italien |

Luxemburg |

Niederlande | 16 825 | 16 825 | 33 651 | 33 651 | 33 651 | 33 651 |

Österreich | 1 581 | 1 581 | 3 163 | 3 163 | 3 163 | 3 163 |

Portugal |

Finnland | 1 763 | 1 763 | 3 527 | 3 527 | 3 527 | 3 527 |

Schweden | 2 058 | 2 058 | 4 116 | 4 116 | 4 116 | 4 116 |

Vereinigtes Königreich |

Bulgarien |

Tschechische Republik | 893 | 1 005 | 2 232 | 2 232 | 2 232 | 2 232 |

Estland | 7 | 7 | 17 | 17 | 17 | 17 |

Zypern |

Lettland | 153 | 172 | 383 | 383 | 383 | 383 |

Litauen | 32 | 36 | 80 | 80 | 80 | 80 |

Ungarn |

Malta |

Polen | 3 846 | 4 327 | 9 615 | 9 615 | 9 615 | 9 615 |

Rumänien |

Slowenien |

Slowakei | 19 | 22 | 48 | 48 | 48 | 48 |

Olivenöl | (in 1000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 und Folgejahre |

Spanien | 103 140 | 103 140 | 103 140 | 103 140 | 103 140 | 103 140 | 103 140 |

Zypern | 2 051 | 2 344 | 2 637 | 2 930 | 2 930 | 2 930 | 2 930 |

ANHANG XII

Obergrenzen für die Berechnung des Beihilfebetrags gemäß Artikel 84 (Zucker)

(in 1000 EUR) |

Bereich | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen (ohne Hartweizen) | 4 220 705 | 3 165 529 | 2 110 353 | 1 055 176 |

Hartweizen | 1 162 157 | 871 618 | 581 078 | 290 539 |

Körnerleguminosen | 16 362 | 12 272 | 8 181 | 4 091 |

Milch und Milcherzeugnisse | 1 422 379 | 1 066 784 | 711 190 | 355 595 |

Rindfleisch | 1 843 578 | 1 382 684 | 921 789 | 460 895 |

Schaf- und Ziegenfleisch | 4 409 113 | 3 306 835 | 2 204 556 | 1 102 278 |

Olivenöl | 3 174 000 | 2 380 500 | 1 587 000 | 793 500 |

Tabak | 417 340 | 313 005 | 208 670 | 104 335 |

Bananen | 1 755 000 | 1 316 250 | 877 500 | 0 |

Getrocknete Weintrauben | 0 | 0 | 0 | 0 |

Mandeln | 0 | 0 | 0 | 0 |

Insgesamt | 1 842 0634 | 13 815 476 | 9 210 317 | 4 166 409 |

Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung:

Der Gesamtbetrag der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gezahlt werden kann, entspricht der Summe der sektorspezifischen Obergrenzen gemäß dieser Tabelle bei den in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Sektoren, sofern die Stützung in diesen Sektoren entkoppelt ist.

Tabelle 2 Zypern: Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Bereich | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen (ohne Hartweizen) | 0 | 0 | 0 | 0 |

Hartweizen | 1 795 543 | 1 572 955 | 1 350 367 | 1 127 779 |

Körnerleguminosen | 0 | 0 | 0 | 0 |

Milch und Milcherzeugnisse | 3 456 448 | 3 438 488 | 3 420 448 | 3 402 448 |

Rindfleisch | 4 608 945 | 4 608 945 | 4 608 945 | 4 608 945 |

Schaf- und Ziegenfleisch | 10 724 282 | 10 670 282 | 10 616 282 | 10 562 282 |

Olivenöl | 5 547 000 | 5 115 000 | 4 683 000 | 4 251 000 |

Getrocknete Weintrauben | 156 332 | 149 600 | 142 868 | 136 136 |

Bananen | 4 323 820 | 4 312 300 | 4 300 780 | 4 289 260 |

Tabak | 1 038 575 | 1 035 875 | 1 033 175 | 1 030 475 |

Insgesamt | 31 650 945 | 30 903 405 | 30 155 865 | 29 408 325 |

ANHANG XIV

STAATLICHE BEIHILFEN IN ZYPERN

Bereich | 2009 | 2010 |

Getreide (ohne Hartweizen) | 2 263 018 | 1 131 509 |

Milch und Milcherzeugnisse | 562 189 | 281 094 |

Rindfleisch | 64 887 | 0 |

Schaf- und Ziegenfleisch | 1 027 917 | 513 958 |

Schweinefleisch | 2 732 606 | 1 366 303 |

Geflügel und Eier | 1 142 374 | 571 187 |

Wein | 4 307 990 | 2 153 995 |

Olivenöl | 2 088 857 | 1 044 429 |

Tafeltrauben | 1 058 897 | 529 448 |

Verarbeitete Tomaten | 117 458 | 58 729 |

Bananen | 127 286 | 63 643 |

Früchte von Laubbäumen einschl. Steinobst | 2 774 230 | 1 387 115 |

Insgesamt | 18 267 707 | 9 101 410 |

ANHANG XV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2 | Artikel 2 |

Artikel 3 | Artikel 4 |

Artikel 4 | Artikel 5 |

Artikel 5 | Artikel 6 |

Artikel 6 | Artikel 25 |

Artikel 7 | Artikel 26 |

Artikel 8 | – |

Artikel 9 | Artikel 27 |

Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 7 |

Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 1 |

Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 2 |

Artikel 10 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 3 |

– | Artikel 9 Absatz 4 |

Artikel 11 | Artikel 11 Absätze 1 und 2 |

Artikel 12 | – |

– | Artikel 8 |

Artikel 12a Absatz 1 | Artikel 10 |

Artikel 12a Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 3 |

Artikel 13 | Artikel 12 |

Artikel 14 | Artikel 13 |

Artikel 15 | Artikel 14 |

Artikel 16 | Artikel 15 |

Artikel 17 | Artikel 16 |

Artikel 18 | Artikel 17 |

Artikel 19 | Artikel 18 |

Artikel 20 | Artikel 19 |

Artikel 21 | Artikel 20 |

Artikel 22 | Artikel 21 |

Artikel 23 | Artikel 22 |

Artikel 24 | Artikel 23 |

Artikel 25 | Artikel 24 |

Artikel 26 | Artikel 28 |

Artikel 27 | Artikel 29 |

– | Artikel 30 |

Artikel 28 | Artikel 31 |

Artikel 29 | Artikel 32 |

Artikel 30 | Artikel 33 |

Artikel 31 | – |

Artikel 32 | Artikel 3 |

Artikel 33 | Artikel 34 |

Artikel 34 | – |

Artikel 35 | Artikel 38 |

Artikel 36 | – |

Artikel 37 | Anhang VII |

Artikel 38 | – |

Artikel 39 | – |

Artikel 40 Absätze 1 bis 3 | Anhang VII Buchstabe A Nummern 4 bis 6 |

Artikel 40 Absatz 4 | Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 40 Absatz 5 | – |

Artikel 41 | Artikel 41 |

Artikel 42 | Artikel 42 |

Artikel 43 | Anhang VII |

Artikel 44 | Artikel 35 |

Artikel 45 | Artikel 43 |

Artikel 46 | Artikel 44 |

Artikel 47 | – |

Artikel 48 | – |

Artikel 49 | Artikel 45 |

Artikel 50 | – |

Artikel 51 Absatz 1 | – |

Artikel 51 Absatz 2 | Artikel 39 |

Artikel 52 | Artikel 40 |

Artikel 53 | – |

Artikel 54 | – |

Artikel 55 | – |

Artikel 56 | – |

Artikel 57 | – |

– | Artikel 46 |

Artikel 58 | Artikel 47 |

Artikel 59 | Artikel 48 |

Artikel 60 | Artikel 50 |

Artikel 61 | Artikel 51 |

Artikel 62 | – |

Artikel 63 Absatz 1 | Artikel 52 Absatz 1 |

Artikel 63 Absatz 2 | – |

Artikel 63 Absatz 3 | Artikel 49 |

Artikel 63 Absatz 4 | Artikel 52 Absatz 2 |

Artikel 64 | Artikel 53 |

Artikel 65 | – |

Artikel 66 | – |

Artikel 67 | Artikel 54 |

Artikel 68 | Artikel 55 |

Artikel 68a |

Artikel 68b | Artikel 56 |

Artikel 69 | – |

Artikel 70 | – |

Artikel 71 | – |

Artikel 71a | Artikel 57 |

Artikel 71b | Artikel 58 |

Artikel 71c | – |

Artikel 71d | Artikel 59 |

Artikel 71e | Artikel 60 |

Artikel 71f | Artikel 61 |

Artikel 71g | – |

Artikel 71h | Artikel 62 |

Artikel 71i | – |

Artikel 71j | – |

Artikel 71k | Artikel 63 |

Artikel 71l | – |

Artikel 71m | – |

– | Artikel 64 |

– | Artikel 65 |

– | Artikel 66 |

– | Artikel 67 |

– | Artikel 68 |

– | Artikel 69 |

– | Artikel 70 |

Artikel 72 | – |

Artikel 73 | – |

Artikel 74 | – |

Artikel 75 | – |

Artikel 76 | – |

Artikel 77 | – |

Artikel 78 | – |

Artikel 79 | Artikel 71 |

Artikel 80 | Artikel 72 |

Artikel 81 | Artikel 73 |

Artikel 82 | Artikel 74 |

Artikel 83 | – |

Artikel 84 | – |

Artikel 85 | – |

Artikel 86 | – |

Artikel 87 | Artikel 109 |

Artikel 88 | – |

Artikel 89 | – |

Artikel 90 | – |

Artikel 91 | – |

Artikel 92 | – |

Artikel 93 | Artikel 75 |

Artikel 94 | Artikel 76 |

Artikel 95 | – |

Artikel 96 | – |

Artikel 97 | – |

Artikel 98 | – |

Artikel 99 | – |

Artikel 100 | – |

Artikel 101 | – |

Artikel 102 | – |

Artikel 103 | – |

Artikel 104 | – |

Artikel 105 | – |

Artikel 106 | – |

Artikel 107 | – |

Artikel 108 | – |

Artikel 109 | – |

Artikel 110 | – |

Artikel 110a | Artikel 77 |

Artikel 110b | Artikel 78 |

Artikel 110c | Artikel 79 |

Artikel 110d | Artikel 80 |

Artikel 110e | Artikel 81 |

Artikel 110f | – |

Artikel 110g | – |

Artikel 110h | – |

Artikel 110i | – |

Artikel 110j | – |

Artikel 110k | – |

Artikel 110l | – |

Artikel 110m | – |

Artikel 110n | – |

Artikel 110o | – |

Artikel 110p | – |

Artikel 110q | Artikel 82 |

Artikel 110r | Artikel 83 |

Artikel 110s | Artikel 84 |

Artikel 110t | Artikel 85 |

Artikel 110u | Artikel 86 |

Artikel 110v | Artikel 87 |

Artikel 111 | Artikel 88 |

Artikel 112 | Artikel 89 |

Artikel 113 | Artikel 90 |

Artikel 114 | Artikel 91 |

Artikel 115 | Artikel 92 |

Artikel 116 | Artikel 93 |

Artikel 117 | Artikel 94 |

Artikel 118 | Artikel 95 |

Artikel 119 | – |

Artikel 120 | Artikel 96 |

Artikel 121 | Artikel 97 |

Artikel 122 | Artikel 98 |

Artikel 123 | Artikel 99 |

Artikel 124 | – |

Artikel 125 | Artikel 100 |

Artikel 126 | Artikel 101 |

Artikel 127 | Artikel 102 |

Artikel 128 | Artikel 103 |

Artikel 129 | Artikel 104 |

Artikel 130 | Artikel 105 |

Artikel 131 | – |

Artikel 132 | – |

Artikel 133 | – |

Artikel 134 | – |

Artikel 135 | – |

Artikel 136 | – |

Artikel 136a | – |

Artikel 137 | – |

Artikel 138 | Artikel 106 |

Artikel 139 | Artikel 107 |

Artikel 140 | Artikel 108 |

Artikel 141 | – |

Artikel 142 | – |

Artikel 143 | – |

Artikel 143a | Artikel 110 |

Artikel 143b Absätze 1, 2, 9 und 10 | Artikel 111 |

Artikel 143b Absätze 3 und 7 | Artikel 112 |

Artikel 143b Absätze 4, 5 und 6 | Artikel 113 |

Artikel 143b Absatz 13 | Artikel 114 |

Artikel 143ba Absätze 1 bis 3 | Artikel 115 |

Artikel 143ba Absatz 3a | – |

Artikel 143ba Absätze 4 bis 6 | Artikel 118 |

Artikel 143bb Absätze 1 und 2 | Artikel 116 |

Artikel 143bb Absatz 3 | – |

Artikel 143bb Absätze 4 bis 6 | Artikel 118 |

Artikel 143bc Absätze 1 und 2 | Artikel 117 |

Artikel 143bc Absätze 3 und 4 | Artikel 118 Absätze 1 und 2 |

– | Artikel 119 |

Artikel 143c Absätze 1 bis 8 | Artikel 120 |

Artikel 143c Absatz 9 | Artikel 121 |

Artikel 143c Absatz 10 | – |

Artikel 143d | Artikel 122 |

Artikel 143e | Artikel 123 |

– | Artikel 124 |

– | Artikel 125 |

– | Artikel 126 |

Artikel 144 | Artikel 128 |

Artikel 145 | Artikel 129 |

Artikel 146 | Artikel 127 |

Artikel 147 | – |

Artikel 148 | – |

Artikel 149 | – |

Artikel 150 | – |

Artikel 151 | – |

Artikel 152 | – |

– | Artikel 130 |

– | Artikel 131 |

– | Artikel 132 |

Artikel 153 | Artikel 133 |

Artikel 154 | – |

Artikel 154a | Artikel 135 |

Artikel 155 | Artikel 134 |

Artikel 155a | – |

Artikel 156 | Artikel 136 |

2008/0104 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission[28],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[29],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[30],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[31],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in den Jahren 2003 und 2004 beschlossenen GAP-Reformen sahen die Vorlage von Berichten vor, die ihre Wirksamkeit insbesondere gegenüber den gesetzten Zielen beurteilen und ihre Auswirkungen auf den betreffenden Märkten analysieren sollten. In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 20. November 2007 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Vorbereitung auf den ‚GAP-Gesundheitscheck’“ vorgelegt, die in diesen Organen erörtert wurde. Unter Berücksichtigung der Mitteilung und der Beratungen über ihre wichtigsten Inhalte im Europäischen Parlament, im Rat, im Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zahlreicher Beiträge aus öffentlichen Anhörungen sollten entsprechende Vorschläge gemacht werden.

(2) Die Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik über die öffentliche Intervention sollten durch eine breitere, harmonisierte Anwendung des Ausschreibungsverfahrens vereinfacht und rationalisiert werden.

(3) Die Regelung für Getreide sollte geändert werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Die Schlussfolgerungen des Rates zur Reform der Interventionsregelung für Mais sahen eine Überprüfung des gesamten Interventionssystems für Getreide im Rahmen des Gesundheitschecks vor. Sie stützten sich auf die Analyse, wonach bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen von Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sind gleichzeitig zur Maisreform die Interventionen für anderes Futtergetreide auszusetzen, um Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt zu erlauben. Die Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen, so dass Interventionskäufe überflüssig werden, da die Marktpreise stets deutlich über dem Interventionspreis liegen. Wenn die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein soll und nicht mehr preisbildend wirkt, sind die unterschiedlichen Erntezeiten in den Mitgliedstaaten, mit denen die Wirtschaftsjahre beginnen, nicht länger relevant, da die Preise nicht mehr den Interventionsniveaus mit monatlichen Zuschlägen entsprechen. Im Interesse der Vereinfachung sollten daher die Interventionszeiträume für Getreide innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert werden.

(4) Seit der Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sowie Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Daher sind Interventionskäufe von Reis nicht mehr nötig und können abgeschafft werden.

(5) Erzeugung und Verbrauch von Schweinefleisch werden voraussichtlich weiter steigen, allerdings langsamer als in den letzten zehn Jahren aufgrund des Wettbewerbs durch Geflügelfleisch und höherer Futtermittelpreise. Die Marktpreise für Schweine dürften deutlich über dem Interventionsniveau bleiben. Die Intervention für Schweinefleisch kam seit vielen Jahren nicht mehr zur Anwendung und sollte angesichts der Marktlage und ihrer erwarteten Entwicklung abgeschafft werden.

(6) Die Abschaffung der Intervention für diese Erzeugnisse kann unbedenklich im Jahr 2009 vorgesehen werden, da aufgrund der derzeitigen Marktlage und -aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass sie in dem Jahr zum Einsatz kommt.

(7) Bei Milch und Milcherzeugnissen ist mittelfristig eine weiter steigende Nachfrage nach Produkten mit hohem Mehrwert in der Gemeinschaft zu erwarten, während der globale Verbrauch durch die Einkommens- und Bevölkerungsentwicklung in vielen Regionen der Welt und die wachsende Vorliebe der Verbraucher für Molkereierzeugnisse erheblich zunehmen wird.

(8) Begrenzt durch die Milchquoten, wird die Milcherzeugung der Gemeinschaft auf mittlere Sicht insgesamt allmählich zurückgehen, da der anhaltende Strukturwandel in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft vor der Erweiterung von 2004 noch nicht angehörten, zu einem Rückgang der Subsistenzproduktion führen dürfte, während der Produktionszuwachs durch die Quoten beschränkt bleibt. Zugleich werden im Projektionszeitraum die Milchlieferungen an die Molkereien zur Verarbeitung weiter zunehmen. Anders als bei Einführung der Quoten als Reaktion auf die Überproduktion wird nun durch die Quotenregelung das Produktionswachstum gegenüber der starken Binnen- und Außennachfrage gebremst. Unter diesen Gegebenheiten wirken die Quoten der Marktorientierung entgegen, da die Landwirte nicht angemessen auf Preissignale reagieren, und verhindern Effizienzgewinne, indem sie den Strukturwandel verlangsamen. Die Quoten sollen mit schrittweisen Anpassungen bis 2015 auslaufen. Durch die jährliche Anhebung der Milchquoten gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung (1% je Wirtschaftsjahr von 2009/10 bis 2013/14) würden ein reibungsloser Übergang ermöglicht und eine übermäßige Korrektur nach dem Auslaufen der Quoten vermieden.

(9) Der Käsemarkt wächst beständig, mit steigender Nachfrage innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft. Daher sind die Preise für Käse seit einiger Zeit stabil und kaum durch die Senkung der institutionellen Preise für Butter und Milchpulver beeinflusst. Aus wirtschaftlichen und marktpolitischen Gesichtspunkten sind die permanente und die fakultative Beihilfe zur privaten Lagerhaltung eines marktorientierten Erzeugnisses mit hoher Wertschöpfung wie Käse nicht mehr gerechtfertigt und sollten abgeschafft werden.

(10) Von der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Butter wird nur wenig Gebrauch gemacht. Wegen der saisonalen Struktur der Milcherzeugung in der Gemeinschaft wird jedoch auch das Butterangebot saisonal geprägt bleiben. Daher kann ein vorübergehender Druck auf dem Buttermarkt entstehen, der durch saisonale Lagerhaltung abgemildert werden kann. Diese sollte jedoch nicht als obligatorische jährliche Regelung angewandt, sondern von der Kommission fakultativ auf Basis einer gründlichen Marktanalyse beschlossen werden.

(11) Aufgrund der Reform des Milchsektors und der derzeitigen Marktlage sind die Beihilfen zur Verwendung von Magermilchpulver als Futtermittel und von Magermilch zur Kaseinherstellung nicht dauernd erforderlich. Sie könnten aber bei eintretenden oder voraussichtlichen Überschüssen von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, weiter eine Rolle spielen. Sie sollten jedoch nicht als obligatorische jährliche Regelung angewandt, sondern von der Kommission fakultativ auf Basis einer gründlichen Marktanalyse beschlossen werden. Die Höhe der Beihilfe sollte gegebenenfalls im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

(12) Die Absatzbeihilfen für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurden entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und beliefen sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null. Diese Beihilfen sind zur Stützung des Marktes auf Interventionspreisniveau nicht mehr nötig und sollten daher abgeschafft werden.

(13) Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden. Dazu sind die Beihilfen für Trockenfutter, Flachs, Hanf und Kartoffelstärke der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[32] abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfen deutlich erhöht.

(14) Der Rat beschloss im Jahr 2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern auslaufen zu lassen. Dieser Beschluss wird ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2008[33] vorgenommen Änderungen der einheitlichen GMO umgesetzt und gilt ebenso für die ergänzende Verarbeitungsbeihilfe für Flachs aus traditionellen Anbaugebieten. Die Beihilfe für lange Flachsfasern sollte entkoppelt werden. Um der Wirtschaft die Anpassung zu erleichtern, sollte die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung jeweils zur Hälfte in den Jahren 2011 und 2013 erfolgen.

(15) Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise den Erzeugern zugewiesen und entkoppelt. Nach Maßgabe der weiteren Verstärkung der Marktorientierung im Rahmen des Gesundheitschecks und der derzeitigen Marktaussichten für Futtermittel sollten jetzt auch die anderen Beihilfen in diesem Sektor vollständig entkoppelt werden. Die Auswirkungen der Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfe können abgefedert werden durch geeignete Anpassungen der Preise für die Rohstofferzeuger, die ihrerseits durch die Entkopplung höhere Ansprüche auf Direktbeihilfe erhalten. Die Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfe ist auch durch die Marktlage und -aussichten für Eiweißpflanzen insgesamt gerechtfertigt. Da sich der Sektor bereits seit der Reform von 2003 umstrukturiert hat und die Herstellung von Trockenfutter in jüngster Zeit als besonders umweltschädlich befunden wurde, sollte die Beihilfe mit einer kurzen Übergangsfrist von zwei Jahren zur Erleichterung der Anpassung der Wirtschaft entkoppelt werden.

(16) Die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung[34] wird überflüssig, wenn die Beihilfen in Artikel [...][Beihilfe für Stärkekartoffeln] der Verordnung (EG) Nr. […]/2008 des Rates [neue Verordnung über Direktzahlungen] vom [....] [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe][35] abgeschafft sind. Die Erzeugerbeihilfe wurde 2003 teilweise entkoppelt und sollte jetzt vollständig entkoppelt werden, mit einer kurzen Übergangszeit von zwei Jahren, damit die Landwirte ihre Lieferverpflichtungen aus der Beihilferegelung für Kartoffelstärke anpassen können. Der entsprechende Mindestpreis sollte daher ebenfalls um zwei Jahre verlängert werden. Die Quotenregelung für die Direktzahlung sollte dann im Jahr 2013 abgeschafft werden, parallel zur vollständigen Einbeziehung dieser Zahlung in die Betriebsprämienregelung. Die Entkopplung dieser Direktbeihilfe erfordert eine längere Übergangsfrist, um der Wirtschaft die Anpassung an die neuen Marktbedingungen zu erlauben. In der Zwischenzeit sollten die betreffenden Bestimmungen wie die anderen Beihilfen und Quotenregelungen in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen werden.

(17) Aufgrund der Entwicklung im Binnen- und Außenmarkt für Getreide und Stärke ist die Produktionserstattung für Stärke in Bezug auf ihre ursprünglichen Ziele nicht mehr sinnvoll und sollte daher abgeschafft werden. Infolge der Marktlage und -aussichten wurde diese Beihilfe bereits seit einiger Zeit auf Null festgesetzt. Da diese Situation weiter anhalten dürfte, ist eine rasche Abschaffung ohne negative Auswirkungen für die Wirtschaft möglich.

(18) Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen bei Tierseuchen sollten in eine generelle Bestimmung zum Risikomanagement aufgenommen werden und sind daher aus der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu streichen.

(19) Erzeugerorganisationen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots in Sektoren spielen, in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist. Daher sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Erzeugerorganisationen in allen Sektoren anzuerkennen.

(20) Im Interesse der Rechtssicherheit und -vereinfachung sind die Bestimmungen klarer zu fassen und zu harmonisieren, die eine Ausnahme von den Artikeln 87, 88 and 89 EG-Vertrag für Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung bzw. der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union[36], der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[37], der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003[38], der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern[39] [40] und der Verordnung (EG) Nr. […]/2008 [neue GMO Wein][41] vorsehen. In diesem Rahmen sollten die Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen, die unter bestimmten Umständen unter den Begriff der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen oder fallen könnten, von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen werden. Die betreffenden Bestimmungen enthalten geeignete Bedingungen für die Beihilfegewährung, mit denen rechtswidrige Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.

(21) Die Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 and (EG) Nr. […]/2008 [neue GMO Wein] sind entsprechend zu ändern.

(22) Folgende Rechtsakte sind überholt und sollten daher im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden: Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie[42], Verordnung (EWG) Nr. 1254/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung insbesondere bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1989/90[43], Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Sofortmaßnahme für die kostenlose Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Polen[44], Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen[45], Verordnung (EG) Nr. 2596/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens[46] und Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz[47].

(23) Diese Verordnung sollte generell ab 1. Januar 2009 gelten. Um sicherzustellen, dass die neuen Bestimmungen dieser Verordnung nicht die Zahlung bestimmter Beihilfen in den Wirtschaftsjahren 2008/09 bzw. 2009/10 behindern, ist jedoch ein späterer Anwendungsbeginn für diejenigen Bestimmungen vorzusehen, die die Durchführung von Regelungen in Sektoren, in denen Wirtschaftsjahre gelten, unmittelbar berühren. In diesen Fällen sollte diese Verordnung daher ab Beginn des Wirtschaftsjahres 2009/10 bzw. 2010/11 gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2. Folgender Absatz wird angefügt:

„(4) Unbeschadet Absätze 1 und 2 und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(*) sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006(**) finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach Titel III Absatz 3 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 17 und 21 entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

(*) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. …/2008.

(**) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.“

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Mitgliedstaaten gewähren keine nationalen Beihilfen für die in diesem Artikel vorgesehenen Diversifizierungsmaßnahmen. Ermöglichen die in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Obergrenzen jedoch die Gewährung einer Diversifizierungsbeihilfe von 100 %, so beteiligt sich der Mitgliedstaat mit mindestens 20 % an den förderungsfähigen Ausgaben.“

2. Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

„Artikel 13a Staatliche Beihilfen

Unbeschadet Artikel 6 Absatz 5 und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(*) sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006(**) finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 3, 6, 7, 8, 9 und 11 entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

(*) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. …/2008.

(**) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.“

Artikel 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006

In Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Unbeschadet Absätze 1 und 2 und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(*) sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006(**) finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4 und 7 entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

(*) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. …/2008.

(**) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.“

Artikel 4 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i. Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum“;

ii. Buchstabe b wird gestrichen.

b. Absatz 2 wird gestrichen.

3. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt II erhält folgende Fassung:

„Unterabschnitt IIEröffnung und Aussetzung des Ankaufs

ARTIKEL 11 Zeiträume der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

a) für Getreide vom 1. November bis zum 31. Mai,

b) für Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10,

c) für Rindfleisch im gesamten Wirtschaftsjahr,

d) für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 31 August.

Artikel 12 Eröffnung der öffentlichen Intervention

(1) Während der Zeiträume gemäß Artikel 11 gilt Folgendes:

a) Die öffentliche Intervention für Getreide, Zucker, Butter und Magermilchpulver wird im Rahmen der Höchstmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet.

b) Die öffentliche Intervention für Rindfleisch wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eröffnet, wenn der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während eines repräsentativen Zeitraums unter 1560 EUR/Tonne liegt.

(2) Die öffentliche Intervention für Weichweizen kann von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 ausgesetzt werden, wenn der Preis für Weizen mit einem Mindesteiweißgehalt von 11%, ‚FOB Rouen’, über dem Referenzpreis liegt.

Sie wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 wiedereröffnet, wenn die Voraussetzung von Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die öffentliche Intervention für Rindfleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 beendet, wenn die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe b während eines repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt ist.

Artikel 13 Interventionshöchstmengen

(1) Der Ankauf zur öffentlichen Intervention erfolgt im Rahmen folgender Höchstmengen:

a) 0 Tonnen Gerste, Mais und Sorghum je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe a,

b) 600 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr,

c) 30 000 Tonnen Butter je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe d,

d) 109 000 Tonnen Magermilchpulver je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe d.

(2) Während eines Wirtschaftsjahres eingelagerter Zucker gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen nach den Artikeln 32, 52 und 63 sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, die öffentliche Intervention für die Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d über die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus fortzusetzen, wenn die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise dies erfordert.“

4. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt III erhält folgende Fassung:

„Unterabschnitt IIIInterventionspreise

ARTIKEL 18 Interventionspreise

(1) Der Interventionspreise und die zur Intervention angenommenen Mengen für die Erzeugnisse nach Artikel 10 Buchstaben a, d, e und f werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgesetzt. Unter besonderen Umständen können die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzt und die Interventionspreise und die zur Intervention angenommenen Mengen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.

(2) Der Interventionspreis gemäß Absatz 1 darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a) für Getreide den jeweiligen Referenzpreis,

b) für Rindfleisch den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellten durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich eines von der Kommission nach objektiven Kriterien festzusetzenden Zusatzbetrags,

c) für Butter 90% des Referenzpreises,

d) für Magermilchpulver den Referenzpreis.

(3) Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80% des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis jedoch entsprechend angehoben oder gesenkt.“

5. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt I wird gestrichen.

6. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i. Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben eingefügt:

„ca) ungesalzene Butter, die aus Rahm oder Milch in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, einer fettfreien Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT;

cb) gesalzene Butter, die aus Rahm oder Milch in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einer fettfreien Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT, einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einem Salzgehalt von höchstens 2 GHT.“

ii. Buchstabe e wird gestrichen.

b. Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

7. Folgender Artikel 34a wird eingefügt:

„Artikel 34a Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Butter

"1. Die Kommission kann beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter zu gewähren, insbesondere wenn sich eine Preis- und Bestandsentwicklung abzeichnet, die ein schwerwiegendes, aber durch saisonale Lagerhaltung zu behebendes oder zu verringerndes Marktungleichgewicht voraussehen lässt.

2. Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Butterpreise festgesetzt.“

8. Artikel 36 wird gestrichen.

9. Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission bezeichnet die Interventionsorte für Getreide und legt die diesbezüglichen Bedingungen fest.

Die Kommission kann Interventionsorte für jede Getreideart bezeichnen.“

10. Artikel 43 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Anforderungen und Bedingungen, die die Erzeugnisse erfüllen müssen, die gemäß Artikel 10 zur öffentlichen Intervention angekauft werden sollen oder für die eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 31 gewährt wird, insbesondere hinsichtlich Qualität, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Höchstalter, Haltbarmachung, Erzeugnisstufe, auf die sich der Interventionspreis bezieht, und Dauer der privaten Lagerhaltung;“

11. Artikel 44 wird gestrichen.

12. Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der Sondermaßnahmen nach Artikel 45 in Höhe von 50% der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.“

b. Absatz 3 wird gestrichen.

13. Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.

14. Absatz 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55 Quotensysteme

(1) Für die folgenden Erzeugnisse gilt ein Quotensystem:

a) Milch und andere Milcherzeugnisse im Sinne von Artikel 65 Buchstaben a und b,

b) Zucker, Isoglucose und Inulinsirup,

c) Kartoffelstärke, für die eine Beihilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(2) Überschreitet ein Erzeuger bei den Quotensystemen nach Absatz 1 Buchstaben a und b die maßgebliche Quote und führt er im Falle von Zucker die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 61 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Abschnitte II und III zu zahlen.“

15. In Teil II Titel I Kapitel III wird folgender Abschnitt IIIa eingefügt:

„ABSCHNITT IIIaQuoten für Kartoffelstärke

ARTIKEL 84A Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung

(1) Den kartoffelstärkeerzeugenden Mitgliedstaaten werden die Quoten nach Anhang Xa für die Wirtschaftsjahre zugeteilt, in denen die Quotenregelung gemäß Artikel 204 Absatz 5 Anwendung findet.

(2) Jeder in Anhang Xa aufgeführte Erzeugermitgliedstaat teilt die ihm zugeteilte Quote auf die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den betreffenden Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der Unterkontingente auf, die den einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Verfügung standen.

(3) Ein kartoffelstärkeerzeugendes Unternehmen darf mit Kartoffelerzeugern keine Anbauverträge für Kartoffelmengen abschließen, die zu einer Überschreitung der Quote des Unternehmens gemäß Absatz 2 führen würden.

(4) Jede über die Quote gemäß Absatz 2 hinaus erzeugte Stärkemenge wird in unverändertem Zustand vor dem 1. Januar nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres aus der Gemeinschaft ausgeführt. Für die Ausfuhr wird keine Erstattung gezahlt.

(5) Unbeschadet Absatz 4 darf ein kartoffelstärkeerzeugendes Unternehmen in jedem Wirtschaftsjahr zusätzlich zu seiner betreffenden Quote höchstens 5% der Quote des folgenden Wirtschaftsjahrs in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird die Quote für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend gekürzt.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Erzeugung von Kartoffelstärke durch Unternehmen, die nicht unter Absatz 2 fallen und die Kartoffeln beziehen, für die die Erzeuger keine Beihilfe nach Artikel [...] [Beihilfe für Stärkekartoffeln] der Verordnung (EG) Nr. […]/2008 [neue VO über Direktzahlungen] erhalten.“

16. In Artikel 85 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) im Rahmen von Abschnitt IIIa: Zusammenschlüsse, Wechsel des Eigentümers sowie Aufnahme oder Aufgabe der Handelstätigkeit von Unternehmen.“

17. Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I wird gestrichen.

18. Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Eine Beihilfe für die Verarbeitung von Langfaserflachs wird zugelassenen Erstverarbeitern in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber geschlossen wurde.“

19. Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe nach Artikel 91 wird für Langflachsfasern wie folgt festgesetzt:

a) in den Wirtschaftsjahren 2009/10 und 2010/11 auf 200 EUR/Tonne,

b) in den Wirtschaftsjahren 2011/12 und 2012/13 auf 100 EUR/Tonne.“

20. Artikel 94 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für Langflachsfasern, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 80 878 Tonnen je Wirtschaftsjahr 2009/10 bis 2012/13 festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.I aufgeteilt.“

21. In Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I wird folgender Unterabschnitt angefügt:

„Unterabschnitt IIIKartoffelstärke

ARTIKEL 95A Prämie für Kartoffelstärke

(1) Die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2010/11 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.

(2) Der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird in den betreffenden Wirtschaftsjahren auf 178,31 EUR je Tonne festgesetzt.

Dieser Preis gilt für die frei Fabrik gelieferte Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

Der Mindestpreis wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.“

22. Artikel 96 wird gestrichen.

23. Die Artikel 99 und 100 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 99 Beihilfe zur Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver als Futtermittel

(1) Bei eintretenden oder voraussichtlichen Überschüssen von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt und als Futtermittel verwendet werden, eine Beihilfe nach von der Kommission festgelegten Bedingungen und Produktnormen gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

Buttermilch und Buttermilchpulver sind Magermilch und Magermilchpulver im Sinne dieses Artikels gleichgestellt.

(2) Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und der Entwicklung der Marktlage für Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt.

Artikel 100 Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat

(1) Bei eintretenden oder voraussichtlichen Überschüssen von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt und zu Kasein und Kaseinat verarbeitet wird, nach von der Kommission für diese Milch und das daraus hergestellte Kasein bzw. Kaseinat festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

(2) Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktlage für Magermilchpulver und des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgesetzt.

Die Beihilfe kann je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinat verarbeitet wird, und je nach der Qualität dieser Erzeugnisse unterschiedlich festgesetzt werden.“

24. Artikel 101 wird gestrichen.

25. Artikel 102 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe für die Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler in schulischen Einrichtungen gewähren. Die Mitgliedstaaten können die einzelstaatliche Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren.“

26. Artikel 103e Absatz 2 wird gestrichen.

27. Artikel 105 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten können spezifische einzelstaatliche Beihilfen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beihilfen bei der Übermittlung ihres Imkereiprogramms nach Artikel 109 mit.“

28. Absatz 119 erhält folgende Fassung:

„Artikel 119 Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung

Bei der Gewährung der Beihilfe nach Artikel 100 kann die Kommission die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, die nur erteilt wird, wenn die Verwendung dieser Stoffe für die Herstellung der Erzeugnisse erforderlich ist.“

29. In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können auch Erzeugerorganisationen anerkennen, die von Erzeugern in einem der Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Absatz 1 Buchstabe a, unter den Bedingungen gemäß den Buchstaben b und c gebildet wurden.“

30. Artikel 124 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 1 berühren nicht die von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beschlossene Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden in den Sektoren gemäß Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 123 Absatz 1.“

31. Absatz 180 erhält folgende Fassung:

„Artikel 180 Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag

Die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag finden Anwendung auf die Herstellung und Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k und m bis u sowie Absatz 3 dieser Verordnung.

Die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag finden jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 45, 46, 47, 48, 102, 103, 103a, 103b, 103e, 104, 105 und 182 entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.“

32. In Artikel 184 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2011 über die Bedingungen für das Auslaufen der Milchquotenregelung, einschließlich möglicher weiterer Anhebungen der Quoten bzw. Kürzungen der Zusatzabgabe.“

33. In Artikel 204 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Für Kartoffelstärke gilt Teil II Titel I Kapitel III bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2012/13.“

34. Anhang IX Nummer 1 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

35. Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Xa eingefügt.

36. Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird in Anhang XXII als Nummer 20a eingefügt.

Artikel 5 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008

Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 erhält folgende Fassung:

„(6) Abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(*) und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006(**) finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag keine Anwendung auf die Zahlungen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer finanziellen Beiträge, und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten oder vorschlagenden Organisationen zu Programmen, die nach Artikel 36 EG-Vertrag für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurden.“

(*) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. …/2008.

(**) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.“

Artikel 6 Änderung der Verordnung (EG) Nr. […]/2008 [GMO Wein]

Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. […]/2008 erhält folgende Fassung:

„(2) Unbeschadet Artikel 8 Absatz 4 finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach Titel II, Titel V Kapitel III und Artikel 119 entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.“

Artikel 7 Aufhebungen

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XXII der letztgenannten Verordnung.

2. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89 (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 2596/97 und (EG) Nr. 1182/2005 werden aufgehoben.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Jedoch gelten

a) Artikel 4 Nummer 1 bis 10 und 13

i) für Milch und Milcherzeugnisse ab dem 1. März 2009,

ii) für Getreide ab dem 1. Juli 2009,

iii) für Reis ab dem 1. September 2009,

iv) für den Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2009;

b) Artikel 4 Nummer 14, 15, 16, 18 bis 24, 28, 33 und 35 sowie Artikel 7 Absatz 1 ab dem 1. Juli 2009;

c) Artikel 4 Absatz 17 ab dem 1. April 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

„1. Einzelstaatliche Quoten: Mengen (in Tonnen) je Mitgliedstaat und Zwölfmonatszeitraum

Mitgliedstaat | 2008/09 | 2009/10 | 2010/11 | 2011/12 | 2012/13 | 2013/14 | 2014/15 |

Belgien | 3 427 288,740 | 3 461 561,627 | 3 496 177,244 | 3 531 139,016 | 3 566 450,406 | 3 602 114,910 | 3 602 114,910 |

Bulgarien | 998 580,000 | 1 008 565,800 | 1 018 651,458 | 1 028 837,973 | 1 039 126,352 | 1 049 517,616 | 1 049 517,616 |

Tschechische Republik | 2 792 689,620 | 2 820 616,516 | 2 848 822,681 | 2 877 310,908 | 2 906 084,017 | 2 935 144,857 | 2 935 144,857 |

Dänemark | 4 612 619,520 | 4 658 745,715 | 4 705 333,172 | 4 752 386,504 | 4 799 910,369 | 4 847 909,473 | 4 847 909,473 |

Deutschland | 28 847 420,391 | 29 135 894,595 | 29 427 253,541 | 29 721 526,076 | 30 018 741,337 | 30 318 928,750 | 30 318 928,750 |

Estland | 659 295,360 | 665 888,314 | 672 547,197 | 679 272,669 | 686 065,395 | 692 926,049 | 692 926,049 |

Irland | 5 503 679,280 | 5 558 716,073 | 5 614 303,234 | 5 670 446,266 | 5 727 150,729 | 5 784 422,236 | 5 784 422,236 |

Griechenland | 836 923,260 | 845 292,493 | 853 745,418 | 862 282,872 | 870 905,700 | 879 614,757 | 879 614,757 |

Spanien | 6 239 289,000 | 6 301 681,890 | 6 364 698,709 | 6 428 345,696 | 6 492 629,153 | 6 557 555,445 | 6 557 555,445 |

Frankreich | 25 091 321,700 | 25 342 234,917 | 25 595 657,266 | 25 851 613,839 | 26 110 129,977 | 26 371 231,277 | 26 371 231,277 |

Italien | 10 740 661,200 | 10 848 067,812 | 10 956 548,490 | 11 066 113,975 | 11 176 775,115 | 11 288 542,866 | 11 288 542,866 |

Zypern | 148 104,000 | 149 585,040 | 151 080,890 | 152 591,699 | 154 117,616 | 155 658,792 | 155 658,792 |

Lettland | 743 220,960 | 750 653,170 | 758 159,701 | 765 741,298 | 773 398,711 | 781 132,698 | 781 132,698 |

Litauen | 1 738 935,780 | 1 756 325,138 | 1 773 888,389 | 1 791 627,273 | 1 809 543,546 | 1 827 638,981 | 1 827 638,981 |

Luxemburg | 278 545,680 | 281 331,137 | 284 144,448 | 286 985,893 | 289 855,752 | 292 754,310 | 292 754,310 |

Ungarn | 2 029 861,200 | 2 050 159,812 | 2 070 661,410 | 2 091 368,024 | 2 112 281,704 | 2 133 404,521 | 2 133 404,521 |

Malta | 49 671,960 | 50 168,680 | 50 670,366 | 51 177,070 | 51 688,841 | 52 205,729 | 52 205,729 |

Niederlande | 11 465 630,280 | 11 580 286,583 | 11 696 089,449 | 11 813 050,343 | 11 931 180,847 | 12 050 492,655 | 12 050 492,655 |

Österreich | 2 847 478,469 | 2 875 953,254 | 2 904 712,786 | 2 933 759,914 | 2 963 097,513 | 2 992 728,488 | 2 992 728,488 |

Polen | 9 567 745,860 | 9 663 423,319 | 9 760 057,552 | 9 857 658,127 | 9 956 234,709 | 10 055 797,056 | 10 055 797,056 |

Portugal | 1 987 521,000 | 2 007 396,210 | 2 027 470,172 | 2 047 744,874 | 2 068 222,323 | 2 088 904,546 | 2 088 904,546 |

Rumänien | 3 118 140,000 | 3 149 321,400 | 3 180 814,614 | 3 212 622,760 | 3 244 748,988 | 3 277 196,478 | 3 277 196,478 |

Slowenien | 588 170,760 | 594 052,468 | 599 992,992 | 605 992,922 | 612 052,851 | 618 173,380 | 618 173,380 |

Slowakei | 1 061 603,760 | 1 072 219,798 | 1 082 941,996 | 1 093 771,416 | 1 104 709,130 | 1 115 756,221 | 1 115 756,221 |

Finnland | 2 491 930,710 | 2 516 850,017 | 2 542 018,517 | 2 567 438,702 | 2 593 113,089 | 2 619 044,220 | 2 619 044,220 |

Schweden | 3 419 595,900 | 3 453 791,859 | 3 488 329,778 | 3 523 213,075 | 3 558 445,206 | 3 594 029,658 | 3 594 029,658 |

Vereinigtes Königreich | 15 125 168,940 | 15 276 420,629 | 15 429 184,836 | 15 583 476,684 | 15 739 311,451 | 15 896 704,566 | 15 896 704,566 |

ANHANG II „ ANHANG Xa Quoten für Kartoffelstärke gemäß Artikel 84a

Mitgliedstaat | (Tonnen) |

Tschechische Republik | 33 660 |

Dänemark | 168 215 |

Deutschland | 656 298 |

Estland | 250 |

Spanien | 1 943 |

Frankreich | 265 354 |

Lettland | 5 778 |

Litauen | 1 211 |

Niederlande | 507 403 |

Österreich | 47 691 |

Polen | 144 985 |

Slowakei | 729 |

Finnland | 53 178 |

Schweden | 62 066 |

INSGESAMT | 1 948 761 |

ANHANG III

„20a. Verordnung (EG) Nr. 1868/94

Verordnung (EG) Nr. 1868/94 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 | Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c |

Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 84a Absätze 1 und 2 |

Artikel 4 | Artikel 84a Absatz 3 |

Artikel 4a | Artikel 95a Absatz 2 |

Artikel 5 | Artikel 95a Absatz 1 |

Artikel 6 | Artikel 84a Absätze 4 und 5 |

Artikel 7 | Artikel 84a Absatz 6 |

Artikel 8 | Artikel 85 Buchstabe d und Artikel 95a Absatz 3 |

2008/0105 (CNS)

Vorschlag für einen

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission[48],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[49],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[50],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[51],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen.

(2) Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto[52]. Dessen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii verlangt von den Vertragsparteien, geeignete Politiken und Maßnahmen je nach ihren nationalen Gegebenheiten durchzuführen und weiterzuentwickeln, so u. a. die Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen unter Berücksichtigung von Überlegungen zum Klimawandel. Nach Artikel 10 Buchstabe b Ziffer i müssen die Vertragsparteien außerdem nationale und gegebenenfalls regionale Programme ausarbeiten, umsetzen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, in denen Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels und zur Erleichterung einer angemessenen Anpassung an dessen Folgen vorgesehen sind. Diese Programme würden unter anderem die Land- und Forstwirtschaft betreffen. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der Förderung der ländlichen Entwicklung weiter gestärkt werden. Überzeugende wissenschaftliche Erkenntnisse unterstreichen den dringenden Handlungsbedarf. Die Europäische Gemeinschaft ist aufgefordert, alle Möglichkeiten zur Senkung der Treibhausgasemissionen zu prüfen. Zwar hat die europäische Landwirtschaft bisher mehr als andere Sektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beigetragen, doch der Agrarsektor muss seine Bemühungen im Rahmen der Gesamtstrategie der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung des Klimawandels weiter verstärken.

(3) Nach schwerwiegenden Problemen mit Wasserknappheit und Dürre sollte die Wasserbewirtschaftung einschließlich Wasserqualität in den betreffenden GAP-Instrumenten weiter thematisiert werden[53]. Die europäische Landwirtschaft muss eine nachhaltige Wasserwirtschaft betreiben, um eine effizientere Nutzung der Wassermengen in der Landwirtschaft zu erreichen und die Wasserqualität besser zu schützen. Aufgrund der erwarteten Klimaveränderungen werden Dürren wahrscheinlich häufiger und in größerem Umfang auftreten.

(4) Die Erhaltung der biologischen Vielfalt bleibt eine bedeutende Herausforderung, die durch Klimawandel und Wasserbedarf noch verstärkt wird. Trotz beträchtlicher Fortschritte sind zur Verwirklichung des Ziels der Europäischen Gemeinschaft für die biologische Vielfalt bis 2010 weitere Anstrengungen erforderlich[54]. Beim Schutz der biologischen Vielfalt kommt der europäischen Landwirtschaft eine Schlüsselrolle zu.

(5) Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Prioritäten müssen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005[55] genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden.

(6) Aufgrund der Wichtigkeit dieser Gemeinschaftsprioritäten sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, entsprechende Vorhaben in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufzunehmen.

(7) Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013)[56] einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten generell verpflichtet werden, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zu überarbeiten, um den Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben.

(8) Für die Aufnahme von Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollte eine Frist festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten genügend Zeit einräumt, um ihre Programme aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der nationalen Strategiepläne zu ändern.

(9) Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten im Hinblick auf die neuen Aufgaben angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten festgelegt werden.

(10) Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte die Möglichkeit höherer Förderungsbeträge und -sätze für solche Vorhaben eingeräumt werden.

(11) Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe][57] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel für Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten zu verwenden.

(12) Durch die zusätzliche, spezifische und verbindliche Verwendung dieser Mittel dürfte das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.

(13) Mit der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[58] wurden neue Haftungsvorschriften zur ‚Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen’ bei der Übertragung von Flächen im betreffenden Kalenderjahr eingeführt. Aus Gründen der Kohärenz sollten die gleichen Grundsätze für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Bereich der ländlichen Entwicklung gelten.

(14) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit ist klarzustellen, in welchen Fällen die Zahlungen bei Verletzungen der anderweitigen Verpflichtungen nicht gekürzt bzw. ausgeschlossen werden.

(15) Die Erfahrung hat gezeigt, dass für geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, deren Schwere, Ausmaß und Dauer eine sofortige Kürzung der zu gewährenden Förderung zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht rechtfertigen würden, eine Toleranzmarge vorgesehen werden muss. Eine solche Maßnahme sollte jedoch mit einer geeigneten Nachkontrolle durch die zuständige nationale Behörde verbunden sein, bis der Verstoß behoben ist. Außerdem kann die Anwendung von Kürzungen auf bereits sehr geringe Förderbeträge im Verhältnis zur erzielten abschreckenden Wirkung sehr aufwändig sein. Daher sollte ein angemessener Schwellenwert festgesetzt werden, bei dessen Unterschreitung die Mitgliedstaaten beschließen können, keine Kürzungen vorzunehmen, sofern die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Betriebsinhaber die festgestellten Verstöße behebt, von der zuständigen nationalen Behörde getroffen werden.

(16) Funktion und Aufgaben des Begleitausschusses bei Änderungen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten angepasst werden, um die Wirksamkeit seiner Arbeit zu erhöhen.

(17) Im Interesse der Rechtssicherheit und Vereinfachung sind die Vorschriften über die Nichtanwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden, klarer zu fassen und zu harmonisieren.

(18) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) die Liste der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, mit denen der nationale Strategieplan umgesetzt wird, die indikative Mittelzuweisung aus dem ELER für jedes Programm einschließlich der Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005* und eine gesonderte Aufstellung der Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 5a der vorliegenden Verordnung;

* ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.“

2. Am Ende von Kapitel II wird folgender Artikel 12a eingefügt:

„Artikel 12a Revision

(1) Jeder Mitgliedstaat überarbeitet nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre überarbeiteten nationalen Strategiepläne spätestens drei Monate nach dem Beschluss zur Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft.“

3. Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a Spezifische Vorhaben für bestimmte Prioritäten

(1) Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zu den folgenden Prioritäten auf, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und im nationalen Strategieplan näher ausgeführt sind:

a) Klimawandel,

b) erneuerbare Energie,

c) Wasserwirtschaft,

d) biologische Vielfalt.

Die Mitgliedstaaten können sich dabei für Vorhaben aus der exemplarischen Liste in Anhang II und/oder jede andere Art von Vorhaben entscheiden, sofern diese mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 im Zusammenhang stehen und der Realisierung der potenziellen Auswirkungen gemäß Anhang II dienen.

(2) Ab 1. Januar 2010 können die in Anhang I festgesetzten Beihilfesätze für Vorhaben nach Absatz 1 um zehn Prozentpunkte angehoben werden .

(3) Ab 1. Januar 2010 umfassen die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auch

a) eine Liste der Vorhabensarten und die Informationen gemäß Artikel 16 Buchstabe c zu den spezifischen Vorhaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;

b) eine Aufstellung mit dem Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Artikel 69 Absatz 5a im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013.“

4. In Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 69 Absatz 5a ergeben, werden nicht auf die Gesamtbeteiligung des ELER angerechnet, aus der sich die finanzielle Mindestbeteiligung der Gemeinschaft je Schwerpunkt gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnet.“

5. In Artikel 51 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Unterabsätze 1 und 2 finden ebenfalls Anwendung, wenn die Nichterfüllung das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person zuzuschreiben ist, an die oder von der Flächen übertragen wurden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, bei dem die Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff „gesamter Betrieb“ nicht die außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Betriebs und die nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die keine Beihilfe nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v beantragt wird.“

6. Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Kürzung oder Streichung von Zahlungen nach Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen:

a) In Bezug auf Normen, für deren Erfüllung eine Frist nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b eingeräumt wurde, erfolgen während dieser Frist keine Kürzungen oder Streichungen.

b) Nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Streichungen, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden; dieser Betrag schließt Kürzungen bzw. Ausschlüsse von Direktzahlungen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ein.Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

c) Wenn ein Verstoß nach Absatz 1 auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen ist, und in hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, falls der Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Sofern der Begünstigte nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine administrative Prüfung beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.“

7. In Artikel 69 werden die folgenden Absätze 5a, 5b und 5c eingefügt:

„(5a) Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für ab 1. Januar 2010 genehmigte Vorhaben gemäß Artikel 16a der vorliegenden Verordnung eingesetzt.

(5b) Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Absatz 5a ausgegebene Gesamtbetrag niedriger ist als der Betrag gemäß Artikel 16a Absatz 3 Buchstabe b, so wird die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden, vom Mitgliedstaat an den Gemeinschaftshaushalt zurückerstattet.

(5c) Die Beträge nach Absatz 5a bleiben bei der Anwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 unberücksichtigt.“

8. Artikel 78 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) erörtert und billigt er jeden substanziellen Vorschlag für Änderungen in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum.“

9. Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet Artikel 89 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 36 EG-Vertrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.“

10. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a. Der Titel wird ersetzt durch:

„Anhang I“

b. Die Fußnote „****“ erhält folgende Fassung:

„**** Diese Beträge können bei Vorhaben nach Artikel 16a und in anderen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden.“

11. Das Wort „Anhang“ wird im Anhang und in den Artikeln 22 Absatz 2, 23 Absatz 6, 24 Absatz 2, 26 Absatz 2, 27 Absatz 3, 28 Absatz 2, 31 Absatz 2, 32 Absatz 2, 33, 34 Absatz 3, 35 Absatz 2, 37 Absatz 3, 38 Absatz 2, 39 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 Absatz 4, 44 Absatz 4, 45 Absatz 3, 46, 47 Absatz 2 und 88 Absätze 2, 4 und 6 durch „Anhang I“ ersetzt.

12. Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1 Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

„ANHANG II

Exemplarische Liste von Vorhabensarten für die Prioritäten nach Artikel 16a

Priorität Klimawandel |

Art der Vorhaben | Artikel und Maßnahmen | Potenzielle Wirkung |

Effizientere Verwendung von Stickstoffdüngern (z.B. reduzierter Einsatz, bessere Geräte, Präzisionsanwendungen), verbesserte Lagerung von Dung | Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Reduzierung der Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) |

Verbesserung der Energieeffizienz | Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe | Reduzierung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) durch Energieeinsparungen |

Bodenbewirtschaftungspraxis (z.B. Methoden der Bodenbearbeitung, Zwischenfruchtanbau, diversifizierte Fruchtfolgen) | Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O); Kohlenstoffbindung |

Änderung der Flächennutzung (z.B. Umwandlung von Ackerflächen in Weideland, Dauerstilllegung, eingeschränkte Nutzung / Wiederherstellung organischer Böden) | Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Reduktion Distickstoffoxid (N2O); Kohlenstoffbindung |

Extensivierung der Tierhaltung (z.B. niedrigere Bestandsdichte, mehr Weideland) | Artikel 39 Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Reduzierung von Methan (CH4) |

Aufforstung | Artikel 43 und 45: Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen | Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O); Kohlenstoffbindung |

Verhütung von Waldbränden | Artikel 48: Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen | Kohlenstoffbindung in Wäldern; Reduzierung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) |

Priorität Erneuerbare Energie |

Art der Vorhaben | Artikel und Maßnahmen | Potenzielle Wirkung |

Biogasproduktion – anaerobe Vergärung von tierischen Abfällen (betriebliche/örtliche Anlagen) | Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten | Ersatz fossiler Brennstoffe; Reduzierung von Methan (CH4) |

Mehrjährige Energiepflanzen (Niederwald mit Kurzumtrieb und krautige Gramineen) | Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe | Ersatz fossiler Brennstoffe; Kohlenstoffbindung; Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O) |

Erneuerbare Energie aus land-/forstwirtschaftlicher Biomasse | Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse | Ersatz fossiler Brennstoffe |

Anlagen/Infrastruktur für erneuerbare Energie aus Biomasse | Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten Artikel 54v Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung | Ersatz fossiler Brennstoffe |

Priorität Wasserwirtschaft |

Art der Vorhaben | Artikel und Maßnahmen | Potenzielle Wirkung |

Verfahren zur Wassereinsparung, Wasseraufbewahrung Wassersparende Produktionsverfahren | Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe Artikel 30: Infrastruktur | Verbesserung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser |

Wiederherstellung von Feuchtgebieten Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in forst-/agrarforstwirtschaftliche Systeme | Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen Artikel 43 und 45: Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen | Erhaltung hochwertiger Gewässer; Schutz der Wasserqualität |

Anlage und Pflege naturnaher Gewässer | Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes | Erhaltung hochwertiger Gewässer; Schutz der Wasserqualität |

Bodenbewirtschaftungspraxis (z.B. Zwischenfruchtanbau) | Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Beitrag zur verringerten Auswaschung verschiedener Verbindungen, einschließlich des Phosphoreintrags ins Wasser. |

Priorität Biologische Vielfalt |

Art der Vorhaben | Artikel und Maßnahmen | Potenzielle Wirkung |

Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf ökologisch wertvollen landwirtschaftlichen Flächen Integrierte und ökologische/biologische Erzeugung | Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Vegetationstypen mit hohem Anteil geschützter Arten; Schutz und Pflege von Grünland. |

Mehrjährige Feld- und Uferrandstreifen Anlage/Pflege von Biotopen/Habitaten innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten Änderung der Flächennutzung (extensive Grünlandwirtschaft, Umwandlung von Ackerflächen in Weideland, langfristige Stilllegung) Pflege von ökologisch wertvollen mehrjährigen Gewächsen | Artikel 38 und 46: Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000 Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen Artikel 47: Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes | Schutz von Vögeln und anderen Wildtieren und bessere Vernetzung von Biotopen; reduzierter Eintrag von Schadstoffen in angrenzenden Habitaten |

Schutz der genetischen Vielfalt | Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Erhaltung der genetischen Vielfalt |

2008/0106 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[59], insbesondere auf die Artikel 9 und 10,

auf Vorschlag der Kommission[60],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[61],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2006/144/EG[62] hat der Rat die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums im Programmplanungszeitraum 2007-2013 (nachstehend „strategische Leitlinien der Gemeinschaft“) erlassen.

(2) Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

(3) Bei der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 wurden Klimaschutz, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt als entscheidende neue Herausforderungen ausgewiesen. Die Zielsetzungen für diese Prioritäten sollten in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum verstärkt werden.

(4) In den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sind die Bereiche zu bestimmen, die bei der Realisierung der revidierten Gemeinschaftsprioritäten für den Klimaschutz, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und die biologische Vielfalt von Bedeutung sind.

(5) Auf der Grundlage der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sollte jeder Mitgliedstaat seine nationale Strategie überarbeiten, die den Bezugsrahmen für die Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bildet.

(6) Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sind daher entsprechend zu ändern -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Beschluss des Rates vom 20. Februar 2006 (2006/144/EG) wird wie folgt geändert:

In den Anhang werden die Nummern 2.5 und 3.4a mit dem Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses eingefügt.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) im Anhang des Beschlusses 2006/144/EG werden wie folgt geändert:

1. In Teil 2 wird folgende Nummer angefügt:

„2.5. Den neuen Herausforderungen begegnen

Bei der Prüfung der Reformen von 2003 wurde auch das Gleichgewicht zwischen den Ausgaben für Direktzahlungen im Rahmen der ersten Säule der GAP und der Finanzierung der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums überprüft. Da der Gesamthaushalt der GAP bis Ende 2013 festgeschrieben ist, können zusätzliche Mittel für die ländliche Entwicklung nur durch eine Erhöhung der obligatorischen Modulation bereitgestellt werden. Die zusätzliche Mittel werden benötigt, um die Bemühungen für die Prioritäten der EU in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt zu verstärken.

- Die EU hat Klimaschutz und Energie zu Prioritäten gemacht und bei der Entwicklung einer kohlenstoffarmen Weltwirtschaft hat die EU eine führende Rolle übernommen. Der europäische Rat hat im März 2007 Schlussfolgerungen verabschiedet[63], wonach die CO2-Emissionen bis 2020 um mindestens 20% (30% im Rahmen eines internationalen Abkommens über die globalen Ziele) gesenkt werden und für die Verwendung erneuerbarer Energien ein verbindliches Ziel von 20% gilt, das einen Anteil von 10% Biobrennstoffen im Verbrauch von Benzin und Dieselkraftstoff einschließt. Land- und Forstwirtschaft können wichtige Beiträge bei der Lieferung der Rohstoffe für Bioenergie, der Kohlenstoffbindung und der weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten.

- Die Ziele der EU für die Wasserpolitik sind in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[64] festgelegt , die im Zeitraum 2010-2012 zur vollen Anwendung gelangen wird. Land- und Forstwirtschaft als Großverbraucher von Wasser haben eine wichtige Funktion bei einer nachhaltigen Wasserwirtschaft in Bezug auf Menge und Qualität. In der Anpassungsstrategie zur Bewältigung der bereits unvermeidbaren Klimaveränderungen wird der Wasserwirtschaft eine wachsende Bedeutung zukommen.

- Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, den Rückgang der Artenvielfalt bis 2010 aufzuhalten, doch die Realisierung dieses Ziels erscheint immer fraglicher. Die biologische Vielfalt Europas ist weitgehend von der Land- und Forstwirtschaft abhängig, und die Bemühungen zu ihrem Schutz müssen verstärkt werden, insbesondere im Hinblick auf die erwarteten negativen Folgen des Klimawandels und den zunehmenden Wasserbedarf.“

2. In Teil 3 wird folgende Nummer 3.4a eingefügt:

„3.4a. Die neuen Herausforderungen bewältigen

Strategische Leitlinie der Gemeinschaft

Klimawandel, erneuerbarer Energie, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt sind entscheidende Herausforderungen für die Land- und Forstwirtschaft und die ländlichen Gebiete Europas. Im Rahmen der Gesamtstrategie der EU zum Klimaschutz werden Land- und Forstwirtschaft künftig mehr zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Erhöhung der Kohlenstoffbindung beitragen müssen. Die neuen Ziele der EU beim Gesamtverbrauch an Brennstoffen und Energie bis 2020 können u. a. durch die erhöhte Produktion von erneuerbarer Energie aus land- und forstwirtschaftlicher Biomasse erreicht werden. Eine nachhaltigere Wasserwirtschaft im Agrarsektor ist unerlässlich, um eine quantitativ und qualitativ ausreichende Wasserversorgung in der Zukunft sicherzustellen und sich an die erwarteten Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen anzupassen. Eine bedeutende Aufgabe bleibt auch die Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt. Daher sollten die zusätzlichen Mittel, die ab 2010 durch die Erhöhung der obligatorischen Modulation entstehen, zur Stärkung der Prioritäten der EU in den erwähnten Bereichen eingesetzt werden.

Zur Umsetzung dieser Prioritäten sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Förderung auf Kernaktionen zu konzentrieren. Diese Kernaktionen könnten unter anderem folgende Arten von Vorhaben beinhalten:

i) Investitionsbeihilfen im Rahmen von Schwerpunkt 1 können vor allem für Energie, Wasser und andere Produktionsmittel sparende Maschinen und Geräte und für die Produktion erneuerbarer Energien zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben gewährt werden. Im Agrar- und Ernährungssektor und in der Forstwirtschaft sollten die Investitionsbeihilfen zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Methoden bei der Herstellung von Biobrennstoffen beitragen.

ii) Die Agrarumwelt- und Forstmaßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 können insbesondere zur Förderung der biologischen Vielfalt durch Erhaltung artenreicher Vegetationstypen, Schutz und Pflege von Grünland und extensive Wirtschaftsweisen eingesetzt werden. Spezifische Agrarumwelt- oder Aufforstungsmaßnahmen unter diesem Schwerpunkt können auch zur Steigerung der Kapazitäten für eine bessere quantitative Bewirtschaftung der vorhandenen Wasserressourcen und die Erhaltung ihrer Qualität beitragen. Ferner werden durch bestimmte Agrarumwelt- und Forstmaßnahmen die Emissionen von Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4) gesenkt und die Kohlenstoffbindung gefördert.

iii) Unter den Schwerpunkten 3 und 4 können Projekte und Zusammenarbeit für erneuerbare Energien auf lokaler Ebene sowie die Diversifizierung von Landwirtschaftsbetrieben auf die Erzeugung von Bioenergie gefördert werden. Die Erhaltung der Naturlandschaft kann zum Schutz ökologisch wertvoller Biotope und Gewässer beitragen.

iv) Da alle ländlichen Gebiete mit Fragen des Klimawandels und erneuerbarer Energien konfrontiert sind, können die Mitgliedstaaten Leader-Gruppen einen Anreiz bieten, diese als Querschnittsthemen in ihre lokale Entwicklungsstrategien aufzunehmen. Die Gruppen sind besonders gut geeignet, zur Anpassung an den Klimawandel und zu Lösungen für erneuerbare Energien beizutragen, die auf die lokalen Gegebenheiten abgestimmt sind.

v) Grundsätzlich soll die Förderung auf solche Vorhaben ausgerichtet werden, die den Zielen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechen und zu positiven potenziellen Wirkungen in Bezug auf die neuen Prioritäten beitragen, wie sie in Anhang II derselben Verordnung aufgeführt sind.“

FINANZBOGEN |

1. | HAUSHALTSLINIEN (2008): 67 03 05 02 05 03 05 04 | MITTELANSATZ 2008 (Mio. EUR) p.m. 4 032 36 832 12 927 |

2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008 Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 36 und 37 EG-Vertrag |

4. | ZIELE DES VORHABENS: – Erforderliche Anpassungen zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik, – Wahrnehmung neuer Marktchancen für die GAP, – Bewältigung der neuen Herausforderungen Klimawandel, Wasserwirtschaft und Bioenergie. |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 2009 (Mio. EUR) | 2010 (Mio. EUR) | 2011 (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZULASTEN – DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) – NATIONALER HAUSHALTE – ANDERER SEKTOREN | – | –9 | –180 |

5.1 | EINNAHMEN ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN | – | – | – |

2012 (Mio. EUR) | 2013 (Mio. EUR) |

5.0.1 | VORAUSSCHAU AUSGABEN | –115 | –124 |

5.1.1 | VORAUSSCHAU EINNAHMEN | –55 | –110 |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: siehe beigefügte Tabellen. |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN |

ANMERKUNGEN: Die jährlichen Netto-Haushaltsauswirkungen der Reform sind begrenzt (2013: Einsparung von 14 Mio. EUR). Die wichtigsten Haushaltsauswirkungen sind i) eine Erhöhung des Anteils der Direktzahlungen, die vollständig von der Erzeugung entkoppelt werden; ii) die Umschichtung eines steigenden jährlichen Betrags (bis zu 2,0 Mrd. EUR im Jahr 2013) von Marktmaßnahmen und direkten Beihilfen auf die ländliche Entwicklung zur Bewältigung der o. g. neuen Herausforderungen. |

BERECHNUNG DER FINANZIELLEN NETTO-AUSWIRKUNGEN DER VORSCHLÄGE ZUM GESUNDHEITSCHECK NACH HAUSHALTSKAPITELN |

Haushaltsjahr | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

Einnahmen |

6703 (Mindereinnahmen) | –55 | –110 |

Ausgaben |

05 02 Marktbezogene Maßnahmen | 0 | –9 | –36 | –146 | –155 |

05 03 Direktbeihilfen (vor Modulation) | 0 | 0 | –144 | 32 | 32 |

Nettobetrag 05 02 und 05 03 vor Modulation | 0 | –6 | –178 | –115 | –124 |

05 03 Direktbeihilfen (Übertragung aus der Modulation nach Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums) | 0 | –563 | –977 | –1427 | –2022 |

05 04 Entwicklung des ländlichen Raums | 0 | 563 | 977 | 1427 | 2022 |

NETTO-AUSGABEN (05 02, 05 03, 05 04) | 0 | –9 | –180 | –115 | –124 |

NETTO-HAUSHALTSAUSWIRKUNGEN EINSCHLIESSLICH ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN (67 03, 05 02, 05 03, 05 04) | 0 | –9 | –180 | –59 | –14 |

BERECHNUNG DER FINANZIELLEN AUSWIRKUNG DER VORSCHLÄGE ZUM GESUNDHEITSCHECK AUF DIE ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN IM MILCHSEKTOR |

Haushaltsjahr | Rechtsgrundlage | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

MILCHSEKTOR |

– Auswirkung der Anhebung der Milchquoten auf die Zusatzabgabe (Mindereinnahmen) | – | – | – | –55,1 | –110,2 |

BERECHNUNG DER FINANZIELLEN AUSWIRKUNG DER VORSCHLÄGE ZUM GESUNDHEITSCHECK IM MARKTSEKTOR |

Mio. € |

Haushaltsjahr | Rechtsgrundlage | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

A. Abschaffung der Flächenstilllegung und Begrenzung der Intervention auf Weizen |

Auswirkung auf die Ausfuhrerstattungen für Getreide | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

Auswirkung auf die Intervention für Getreide, einschließlich der Begrenzung auf Weizen* | Art. 10-13, Art. 18 | 0,0 | 23,7 | 47,8 | 78,3 | 73,3 |

B. Andere Maßnahmen |

Prämie für Kartoffelstärke | Art. 84a, 95a | –43,4 | –43,4 |

Produktionserstattung für Stärke | ex Art. 96 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

Insgesamt | 0,0 | 23,7 | 47,8 | 34,9 | 29,9 |

* Berechnung auf Basis des Ankaufs von Weizen zum vollen Interventionspreis. Bei Intervention durch Ausschreibung (Vorschlag Gesundheitscheck) wäre dies als maximale Auswirkung zu verstehen. Die Höhe einer möglichen Reduzierung lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht quantifizieren. |

REIS |

– Abschaffung der Intervention für Reis | Art. 10 | – | – | – |

FLACHS UND HANF | VO 1234/2007 |

– Befristete produktionsgekoppelte Beihilfe | Art. 92 bis 94 | –4,2 | –8,1 |

TROCKENFUTTER | VO 1234/2007 |

– Abschaffung der Vermarktungsbeihilfe | Art. 86 bis 90 | –52,3 | –145,2 | –145,2 |

MILCHSEKTOR |

A. Künftige fakultative Maßnahmen mit möglichen finanziellen Auswirkungen |

– Intervention bei Butter: fakultative Intervention durch Ausschreibung nach Ankauf von 30 000 t durch Ausschreibung | Art. 18 |

– Intervention bei MMP: fakultative Intervention durch Ausschreibung nach obligatorischem Ankauf von 109 000 t durch Ausschreibung | Art. 18 |

– Fakultative private Lagerhaltung von Butter entsprechend der Marktlage | Art. 34a | (–18) | (–18) | (–18) | (–18) |

– Fakultative Beihilfe für MMP zur Verfütterung entsprechend der Marktlage | Art. 99 |

– Fakultative Beihilfe für die Kaseinherstellung entsprechend der Marktlage | Art. 100 |

B. Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen |

– Abschaffung der Absatzbeihilfe für Butter | ex Art. 101 | –10,0 | –10,0 | –10,0 | –10,0 |

– Abschaffung der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Käse | ex Art. 28 Buchst.b | –24,0 | –24,0 | –24,0 | –24,0 |

C. Quotensystem („weiche Landung“) |

– Auswirkung auf die Ausfuhrerstattungen (b) | 1,6 | 2,5 | 2,3 | 2,1 |

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE INSGESAMT | –32,4 | –31,5 | –31,7 | –31,9 |

SCHWEINEFLEISCH |

– Abschaffung der Intervention bei Schweinefleisch | ex Art. 17 | – | – | – | – |

Abschaffung von Artikel 44 der VO 1234/2007 (Tierseuchen) (a) | ex Art. 44 | a | – | – | – | – |

(a) Nach dem Vorschlag wird die Maßnahme künftig gemäß dem neuen Artikel 60 der Verordnung zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 finanziert. |

(b) Unter der Annahme, dass sich die zugrunde gelegte Hypothese für das Marktgleichgewicht realisiert. |

BERECHNUNG DER FINANZIELLEN AUSWIRKUNG DER VORSCHLÄGE ZUM GESUNDHEITSCHECK AUF DIE DIREKTZAHLUNGEN |

Haushaltsjahr | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

DIREKTZAHLUNGEN (vor Modulation) |

A. Aufnahme neuer Maßnahmen in die Direktzahlungen und Abschaffung einiger Direktzahlungen | 0,0 | –90,0 | 85,8 | 85,8 |

B. Entkopplung bestehender gekoppelter Direktzahlungen in der Betriebsprämienregelung | 0,0 | –54,1 | –54,1 | –54,1 |

C. Entkopplung bestehender wieder gekoppelter und zuvor ausgeschlossener Direktzahlungen in der Betriebsprämienregelung | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

DIREKTZAHLUNGEN INSGESAMT (ohne Auswirkung der Modulation) | 0,0 | –144,1 | 31,7 | 31,7 |

D. Übertragung aus der Modulation nach Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums | 563 | 977 | 1427 | 2022 |

Haushaltsjahr | Rechtsgrundlage | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

AUFNAHME NEUER MASSNAHMEN IN DIE DIREKTZAHLUNGEN (BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG/REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG) UND ABSCHAFFUNG BESTEHENDER DIREKTZAHLUNGEN (vor Modulation) |

A. Aufnahme neuer Maßnahmen in die Direktzahlungsregelung (Betriebsprämienregelung bzw. Regelung für die einheitliche Flächenzahlung) | Titel III |

Trockenfutter | Vorschlag | 124,3 | 124,3 |

Langfaserflachs | 8,1 | 8,1 |

Verarbeitungsbeihilfe für Kartoffelstärke | 43,4 | 43,4 |

B. Abschaffung bestehender Direktzahlungen |

Energiepflanzen | ex Art. 88 | –90,0 | –90,0 | –90,0 |

C. Auswirkung = A + B | 0,0 | –90,0 | 85,8 | 85,8 |

AUFNAHME BESTEHENDER GEKOPPELTER DIREKTZAHLUNGEN IN DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG/REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG (vor Modulation) |

A. Aufnahme neuer Maßnahmen in die Betriebsprämienregelung bzw. die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung | Titel III |

Eiweißpflanzen | Vorschlag | 66,3 | 67,7 | 69,1 |

Reis | 90,5 | 90,6 | 181,5 |

Schalenfrüchte | 98,6 | 98,9 | 99,3 |

Beihilfe für Stärkekartoffeln | 63,4 | 64,0 |

Beihilfe für Olivenhaine | 105,2 | 105,5 | 105,8 |

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen | 94,4 | 94,5 | 94,6 |

Insgesamt | 455,0 | 520,7 | 614,3 |

B. Abschaffung der entsprechenden gekoppelten Direktbeihilfen |

Eiweißpflanzen | Art. 76 bis 78 | –86,6 | –88,0 | –89,4 |

Reis | Art. 79 bis 82 | –90,5 | –90,6 | –181,5 |

Schalenfrüchte | Art. 83 bis 87 | –98,6 | –98,9 | –99,3 |

Beihilfe für Stärkekartoffeln | Art. 93 bis 94 | –63,4 | –64,0 |

Beihilfe für Olivenhaine | Art. 110i | –105,2 | –105,5 | –105,8 |

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen | Art. 72 bis 75 | –128,2 | –128,3 | –128,4 |

Insgesamt | VO 1782/2003 | –509,1 | –574,8 | –668,4 |

C. Auswirkung = A + B | –54,1 | –54,1 | –54,1 |

Haushaltsjahr | Rechtsgrundlage | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

AUFNAHME BESTEHENDER WIEDER GEKOPPELTER DIREKTZAHLUNGEN IN DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG NACH FAKULTATIVEM AUSSCHLUSS (vor Modulation) |

A. Aufnahme neuer Maßnahmen in die Betriebsprämienregelung | Titel III |

Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen | 1526,7 | 1526,7 | 1526,7 |

Hartweizenzuschlag | 56,8 | 56,8 | 56,8 |

Sonderprämie für Rinder | 51,9 | 52,5 | 106,3 |

Schlachtprämie für ausgewachsene Rinder | 118,3 | 118,3 | 236,6 |

Schlachtprämie für Kälber | 66,4 | 66,4 | 132,7 |

Saatgut | 30,9 | 30,9 | 30,9 |

Hopfen | 2,6 | 2,6 | 2,6 |

B. Abschaffung der entsprechenden wieder gekoppelten Direktbeihilfen |

Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen | –1526,7 | –1526,7 | –1526,7 |

Hartweizenzuschlag | Art. 66 | –56,8 | –56,8 | –56,8 |

Sonderprämie für Rinder | Art. 68 | –51,9 | –52,5 | –106,3 |

Schlachtprämie für ausgewachsene Rinder | Art. 68 | –118,3 | –118,3 | –236,6 |

Schlachtprämie für Kälber | Art. 68 | –66,4 | –66,4 | –132,7 |

Saatgut | Art. 70 Abs.1a | –30,9 | –30,9 | –30,9 |

Hopfen | Art. 68a | –2,6 | –2,6 | –2,6 |

C. Auswirkung = A + B | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

BERECHNUNG DER FINANZIELLEN AUSWIRKUNG DER VORSCHLÄGE ZUM GESUNDHEITSCHECK AUF DIE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS |

Mio. € |

Haushaltsjahr | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

Beträge aus der erhöhten obligatorischen Modulation | 0 | 563 | 977 | 1427 | 2022 |

Insgesamt | 0 | 563 | 977 | 1427 | 2022 |

[1] ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174. Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001⠠䉁⹬䰠ㆠ㠴瘠浯ㄠ㘮㈮〰ⰱ匠ꀮ⤱‮ȍ䄉求‮⁃蕛⁝潶蕛ⱝ匠‮蕛⹝ȍ䄉求‮⁃蕛⁝潶蕛ⱝ匠‮蕛⹝ȍ䄉求‮⁃蕛⁝潶蕛ⱝ匠‮蕛⹝ȍ䄉求‮⁃蕛⁝潶蕛ⱝ匠‮蕛⹝ȍ䄉求‮⁌㜲‰潶ㄲㄮ⸰〲㌰‬⹓ㄠ‮畚敬穴⁴敧滤敤瑲搠牵档⠠敂畺⁧畡⁦楤⁥敗湩敶潲摲畮杮⸩ȍ䔉瑮捳敨摩湵⁧〲㈰㌯㠵䔯⁇敤⁳慒整⁳䄨求‮⁌㌱‰潶㔱㔮㈮〰 (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch (Bezug auf die Weinverordnung).

[7] Entscheidung 2002/358/EG des Rates (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

[8] Schlußfolgerungen des Rates, Luxemburg, 30.10.2007, 13888/07.

[9] Schlußfolgerungen des Rates, Brüssel, 18.12.2006, 16164/06.

[10] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

[11] ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

[12] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

[13] ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

[14] ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

[15] ABL. L 58 vom 28.2.2006, S. 42. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

[16] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[17] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[18] ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

[19] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[20] ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

[21] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

[22] ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1 .

[23] ABl. L 210 vom 31.7.2006. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006.

[24] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

[25] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3 .

[26] ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

[27] ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

[28] ABl. C […] vom […], S. […].

[29] ABl. C […] vom […], S. […].

[30] ABl. C […] vom […], S. […].

[31] ABl. C […] vom […], S. […].

[32] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. […]/2008 (ABl. L … vom …, S. ..).

[33] ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 1.

[34] ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2007 (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 1).

[35] ABl. L … vom …, S. ….

[36] ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

[37] ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

[38] ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

[39] ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

[40] ABl. L […] vom […], S. […].

[41] ABl. L […] vom […], S. […].

[42] ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5).

[43] ABl. L 126 vom 9.5.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96 der Kommission (ABl. L 34 vom 13.02.1996, S. 16).

[44] ABl. L 216 vom 27.7.1989, S. 5.

[45] ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 8.

[46] ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2003 (ABl. L 265 vom 16.10.2003, S. 5).

[47] ABl. L 190 vom 22.7.2005, S. 1.

[48] ABl. C … vom …, S. ….

[49] ABl. C … vom …, S. ….

[50] ABl. C … vom …, S. ….

[51] ABl. C … vom …, S. ….

[52] Entscheidung 2002/358/EG des Rates (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

[53] Schlussfolgerungen des Rates, Luxemburg, 30.10.2007, 13888/07.

[54] Schlussfolgerungen des Rates, Brüssel, 18.12.2006, 16164/06.

[55] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

[56] ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.

[57] ABl. L […] vom […], S. […].

[58] ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1.

[59] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

[60] ABl. C … vom …, S. ….

[61] ABl. C … vom …, S. ….

[62] ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.

[63] Schlussfolgerungen des Rates, Brüssel, 8.-9. März 2007, 7224/1/07 REV1.

[64] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

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