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Document 52008PC0250

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in der Slowakei

/* KOM/2008/0250 endg. - CNB 2008/0096 */

52008PC0250

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in der Slowakei /* KOM/2008/0250 endg. - CNB 2008/0096 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.5.2008

KOM(2008) 250 endgültig

2008/0096 (CNB)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in der Slowakei

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund des Vorschlags

Am 7. Mai 2008 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag an, wonach die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung nunmehr erfüllt und die für das Land geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufzuheben ist.

Im Falle einer positiven Entscheidung muss der Rat anschließend die sonstigen Maßnahmen erlassen, die für die Einführung des Euro in der Slowakei erforderlich sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro[1] regelt die Einführung der einheitlichen Währung in den ersten Euro-Teilnehmerstaaten und in Griechenland[2]. Diese Verordnung wurde inzwischen durch folgende Rechtsakte geändert:

- Verordnung (EG) Nr. 2169/2005, um künftige Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets vorzubereiten,

- Verordnung (EG) Nr. 1647/2006, um Slowenien (das den Euro am 1. Januar 2007 eingeführt hat) einzubeziehen,

- Verordnung (EG) Nr. 835/2007, um Zypern (das den Euro am 1. Januar 2008 eingeführt hat) einzubeziehen,

- Verordnung (EG) Nr. 836/2007, um Malta (das den Euro am 1. Januar 2008 eingeführt hat) einzubeziehen.

Um nun auch die Slowakei in die Verordnung (EG) Nr. 974/98 einzubeziehen, muss darin ein Verweis auf diesen Mitgliedstaat aufgenommen werden. Der vorliegende Vorschlag enthält die nötigen Änderungen an der Verordnung.

Im slowakischen Umstellungsplan ist ein so genanntes „Big Bang“-Szenario vorgesehen, d.h. die Einführung des Euro als Währung der Slowakei und die Ausgabe der Euro-Banknoten und -Münzen sollen gleichzeitig erfolgen.

2. Rechtliche Aspekte

2.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 123 Absatz 5 EG-Vertrag, der die Ergreifung der sonstigen erforderlichen Maßnahmen für die Einführung des Euro als einheitliche Währung in dem Mitgliedstaat gestattet, dessen Ausnahmeregelung gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag aufgehoben wurde.

Der Rat wird aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB tätig.

2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Die Initiative geht nicht über das hinaus, was für die Erreichung ihres Ziels notwendig ist, und steht daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang.

2.3. Wahl des Rechtsinstruments

Eine Verordnung ist das einzig geeignete Rechtsinstrument zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

4. Bemerkungen

4.1. Artikel 1

Gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 974/98 werden in der Tabelle im Anhang der Verordnung die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der jeweilige Termin der Euro-Einführung, der Bargeldumstellung sowie ggf. die „Auslaufphase“ festgelegt. Gemäß Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 974/98 ist eine „Auslaufphase“ lediglich in Mitgliedstaaten möglich, in denen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf ein und denselben Tag fallen. Dies war in den elf Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Januar 1999 eingeführt haben, und in Griechenland, das den Euro am 1. Januar 2001 eingeführt hat, nicht der Fall. In Slowenien, Zypern und Malta fielen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung zwar auf ein und denselben Tag (Slowenien: 1. Januar 2007, Zypern und Malta: 1. Januar 2008), doch wurde in allen Ländern auf eine „Auslaufphase“ verzichtet. Auch der slowakische Umstellungsplan sieht zwar vor, dass die Euro-Einführung und die Bargeldumstellung am selben Tag stattfinden (1. Januar 2009), doch verzichtet das Land ebenfalls auf eine „Auslaufphase“.

Mit diesem Artikel werden die Slowakei und die folgenden einschlägigen Termine für diesen Mitgliedstaat in die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 in protokollarischer Reihenfolge eingefügt:

Mitgliedstaat | Termin der Euro-Einführung | Termin der Bargeldumstellung | Mitgliedstaat, der eine „Auslaufphase“ in Anspruch nimmt |

„Slowakei | 1. Januar 2009 | 1. Januar 2009 | Nein“ |

4.2. Artikel 2

Dieser Artikel legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf den 1. Januar 2009 fest. Damit soll gewährleistet werden, dass er mit den anderen Rechtsakten des Rates zur Einführung des Euro in der Slowakei übereinstimmt, d.h. mit der Aufhebung der Ausnahmeregelung und dem Inkrafttreten des Umrechnungskurses für die Slowakische Krone.

2008/0096 (CNB)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in der Slowakei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro[5] sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten.

(2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000[6] des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro zu ermöglichen.

(3) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005[7] des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die spätere Einführung des Euro in Mitgliedstaaten vorzubereiten, die den Euro bislang nicht als einheitliche Währung übernommen haben.

(4) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006[8] des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Sloweniens durch den Euro zu ermöglichen.

(5) Durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2007[9] des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Zyperns durch den Euro zu ermöglichen.

(6) Durch die Verordnung (EG) Nr. 836/2007[10] des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Maltas durch den Euro zu ermöglichen.

(7) Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist die Slowakei ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag gilt.

(8) Nach der Entscheidung 2008/…/EG des Rates vom … 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009[11] erfüllt die Slowakei nunmehr die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und ist die für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufzuheben.

(9) Zur Einführung des Euro in der Slowakei müssen die derzeitigen Bestimmungen über die Einführung des Euro, die in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 festgelegt sind, auf die Slowakei ausgeweitet werden.

(10) Im slowakischen Umstellungsplan ist vorgesehen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung gesetzliches Zahlungsmittel dieses Mitgliedstaats werden sollen. Folglich wird der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2009 festgelegt. Auf eine „Auslaufphase” sollte verzichtet werden.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Anhang

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird zwischen den Angaben für Slowenien und Finnland Folgendes eingefügt:

Mitgliedstaat | Termin der Euro-Einführung | Termin der Bargeldumstellung | Mitgliedstaat, der eine „Auslaufphase“ in Anspruch nimmt |

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

„Slowakei | 1. Januar 2009 | 1. Januar 2009 | Nein“ |

[1] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 des Rates vom 7. November 2006 (ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2).

[2] Siehe Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[5] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. xxx/2007 des Rates (ABl. L , S. ).

[6] ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2.

[7] ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1.

[8] ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2.

[9] ABl. L vom , S. .

[10] ABl. L vom , S. .

[11] ABl. L vom , S. .

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