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Document 52008PC0172

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft {SEC(2008) 417}

    /* KOM/2008/0172 endg. - CNS 2008/0067 */

    52008PC0172

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft {SEC(2008) 417} /* KOM/2008/0172 endg. - CNS 2008/0067 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 7.4.2008

    KOM(2008) 172 endgültig

    2008/0067 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft

    {SEC(2008) 417}

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Kontext des Vorschlags |

    110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Mit dem hier vorgeschlagenen Ratsbeschluss soll festgestellt werden, dass fünf zentralasiatische Länder, nämlich Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, für eine durch eine Gemeinschaftsgarantie gemäß Ratsbeschluss 2006/1016/EG abgesicherte Finanzierung der Europäischen Investitionsbank („EIB“) in Frage kommen. Nach Artikel 2 des genannten Beschlusses wird der EIB das entsprechende Mandat für diese Länder auf Vorschlag der Kommission per Ratsbeschluss erteilt. |

    120 | Allgemeiner Kontext Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2007 die EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien („die Strategie“) beschlossen. Diese steckt den allgemeinen Rahmen für die Beziehungen der EU zu Zentralasien ab, der auch für die für EIB-Finanzierungen besonders wichtigen Bereiche Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Demokratie, wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Investitionen, Energie, Verkehr und Umweltpolitik gilt. Sie baut auf den Fortschritten der zentralasiatischen Länder seit Erlangung ihrer Unabhängigkeit und den im Rahmen der verschiedenen Partnerschafts-, Handels- und Kooperationsabkommen erzielten Ergebnisse auf. In dieser Strategie, die den gemeinsamen Interessen der EU und der Länder der Region Rechnung trägt, werden die Prioritäten der EU für ihre Zusammenarbeit mit der Region insgesamt festgelegt, für die Umsetzung allerdings die speziellen Anforderungen und die Entwicklung der einzelnen Länder berücksichtigt. Um die Zusammenarbeit mit den Ländern Zentralasiens zu intensivieren, soll der Strategie zufolge insbesondere “die Interaktion mit internationalen Finanzinstituten, darunter der Weltbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) [...] verstärkt [werden].“ Ferner sollte „die Europäische Investitionsbank (EIB) […] eine wichtige Rolle dabei spielen, in Zentralasien Projekte im Interesse der EU zu finanzieren.” Die zentralasiatischen Länder Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan haben seit ihrer Unabhängigkeit sowohl politisch als auch wirtschaftlich eine beachtliche Entwicklung vollzogen. Sie haben Eigenstaatlichkeit erlangt und das gegenseitige Verständnis und den Dialog zwischen den Angehörigen der unterschiedlichen Volksgruppen und Konfessionen gewahrt. Mit ihrem Beitritt zur OSZE haben sie die Werte, Normen und Verpflichtungen dieser Organisation übernommen. Mit der Unterzeichnung der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen haben sie sich auch in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung ehrgeizige Ziele gesteckt, die in ihren nationalen Strategiepapieren zur Linderung der Armut oder ähnlichen nationalen Strategien zur Erhöhung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung zum Ausdruck kommen. Die EU hat sich im Rahmen der Strategie dazu verpflichtet, mit jedem dieser zentralasiatischen Länder einen regelmäßigen, ergebnisorientierten Dialog zum Thema Menschenrechte zu führen. Die EU hat mit allen fünf zentralasiatischen Ländern individuelle Partnerschafts- und Kooperationsabkommen („PKA”) geschlossen, wenngleich nur die Abkommen mit Kasachstan, Kirgisistan und Usbekistan bereits in Kraft sind. Die Abkommen mit Tadschikistan und Turkmenistan sind noch nicht von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert. Diese Abkommen wurden zwar auf bilateraler Ebene geschlossen, bieten aber einen gemeinsamen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit der EU mit allen fünf Ländern. Nach dem Beschluss 2006/1016/EG des Rates sollte sich die Tätigkeit der EIB in Zentralasien auf grenzübergreifende Großprojekte in den Bereichen Energieversorgung und -übertragung konzentrieren. Mit seinen erheblichen Kohlenwasserstoffvorkommen und seiner für den Transport zu europäischen Märkten günstigen geographischen Lage könnte Zentralasien künftig eine wichtige Rolle für die Versorgungssicherheit der EU spielen. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass den von diesem Vorschlag erfassten Ländern aufgrund ihrer gesamtwirtschaftlichen Lage der Zugang zu EIB-Finanzmitteln eröffnet werden sollte, wenngleich für einige von ihnen unter bestimmten Bedingungen. In der Tat verzeichnen die Volkswirtschaften Zentralasiens seit einigen Jahren ein rapides Produktionswachstum. Dieses kräftige BIP-Wachstum, mit dem sie weltweit eine der Spitzenpositionen einnehmen und das durch eine umsichtige makroökonomische Politik sowie bei den ärmsten Ländern der Region (Kirgisistan und Tadschikistan) durch umfangreiche, zu Vorzugsbedingungen vergebene Finanzhilfen multilateraler und bilateraler Kredit- und Geldgeber ermöglicht wurde, hat die Außenfinanzen gestärkt und die Tragfähigkeit des Schuldenstandes der Region erhöht. Durch Fortschritte beim Schuldenabbau und bei der Bildung staatlicher Währungsreserven ist die Region nun eher in der Lage, Schocks abzufedern und Entwicklungsrückstände in Angriff zu nehmen. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage der fünf zentralasiatischen Länder ist jedoch sehr unterschiedlich. Kasachstan lockt als aufstrebende Volkswirtschaft mit mittlerem Einkommensniveau und als bedeutender Rohstoffexporteur (hauptsächlich Kohlenwasserstoffe) hohe ausländische Direktinvestitionen an und kann auf die internationalen Kapitalmärkte zugreifen, und auch Turkmenistan, der andere große Kohlenwasserstoffproduzent und –exporteur, befindet sich in komfortabler Finanzlage. Obwohl die drei anderen Länder der Region deutlich ärmer sind und über weitaus weniger exportfähige Ressourcen verfügen (Usbekistan hat zwar ein großes Potenzial, das aber noch weiter erschlossen werden muss), haben sie bei der Verbesserung ihrer Finanzlage aber dennoch erhebliche Fortschritte erzielt. Die Lage Kirgisistans und Tadschikistans bei den Außenfinanzen ist aber nach wie vor instabil und könnte sich noch erheblich verschlechtern, wenn die beiden Länder zusätzliche Kredite zu marktüblichen Bedingungen aufnehmen. Im Falle Kirgisistans und Tadschikistans sollte die EIB-Finanzierung deshalb auf jeden Fall eine erhebliche Zuschusskomponente enthalten. Die Tätigkeit der EIB in diesen Ländern fällt unter die am 15. Dezember 2006 von Kommission, EIB und EBWE unterzeichnete Absichtserklärung über die Zusammenarbeit in Osteuropa, im südlichen Kaukasus, in Russland und in Zentralasien. Die Tätigkeit der EIB in diesen Ländern wird deshalb mit den Aktivitäten der EBWE in der Region in Einklang stehen. In Bezug auf die Zusammenarbeit in den Ländern Zentralasiens wurde am 13. Juli 2007 von der Kommission, der EIB, der EBWE, der Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, der Entwicklungsbank des Europarates, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Nordischen Investitionsbank eine weitere Absichtserklärung unterzeichnet. Nähere Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung in den genannten zentralasiatischen Ländern enthält ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (SEK(2008) xxx). |

    130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Wie bereits erwähnt, betrifft dieser Vorschlag die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Ratsbeschlusses 2006/1016/EG. |

    140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Mit diesem Vorschlag wird der Aufforderung des Europäischen Rates nachgekommen, die EIB solle in Zentralasien tätig werden. Die Arbeit der EIB wird die Unterstützung, die die Kommission im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) leistet, ergänzen. Darüber hinaus können die fünf zentralasiatischen Republiken Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan zur Vertiefung ihrer Beziehungen zur EU an den regionalen Initiativen und Programmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrumente teilnehmen. Die Kommission hat am 27. April 2007 im Rahmen des DCI das Regionale Strategiepapier zur Unterstützung Zentralasiens im Zeitraum 2007-2013 und das Richtprogramm für den Zeitraum 2007-2010 angenommen. Die Regionale Hilfsstrategie soll den politischen Dialog mit den zentralasiatischen Ländern auf regionaler und auf nationaler Ebene fördern. Während sie auf regionaler Ebene in erster Linie darauf abzielt, durch Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze die Verbindungen zwischen der EU, der Region und den in die EU-Nachbarschaftspolitik einbezogenen Länder zu festigen, konzentriert sie sich auf nationaler Ebene auf die Staatsführung (öffentliche Finanzverwaltung und Justiz) sowie bei den ärmsten Ländern (Kirgisistan und Tadschikistan) auf den Abbau der Armut. Um größtmögliche Auswirkungen und Synergien zu erzielen, wurden die Prioritäten für die regionalen Maßnahmen in den Bereichen Energie, Verkehr und Umwelt insbesondere auf die Prioritäten der einschlägigen regionalen Programme im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) abgestimmt und können (auf der Grundlage von Artikel 27 der ENPI-Verordnung) über das ENPI-Regionalprogramm Ost in den Genuss einer Gemeinschaftsfinanzierung kommen. Um das Engagement der EU in der Region sichtbar zu erhöhen, wird das Budget für Fördermaßnahmen der EU in Zentralasien innerhalb des neuen Finanzrahmens 2007-2013 erheblich, d.h. auf insgesamt 750 Mio. EUR (zu konstanten Preisen) erhöht, wobei die Mittel, die der Region im Durchschnitt jährlich im Rahmen des DCI zugewiesen werden, zwischen 2007 und 2013 von 58 Mio. EUR auf 139 Mio. EUR aufgestockt werden. Der Europäische Rat hat den Rat und die Kommission ersucht, die bei der Umsetzung der Strategie erzielten Fortschritte regelmäßig zu überprüfen und ihm bis Mitte 2008 einen Fortschrittsbericht vorzulegen. |

    2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung |

    Anhörung interessierter Kreise |

    211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die EIB und die EBWE wurden bei einer Sitzung des Lenkungsausschusses konsultiert, der im Nachgang zu der am 15. Dezember 2006 von Kommission, EIB und EBWE unterzeichneten Absichtserklärung zur Zusammenarbeit in Osteuropa, im südlichen Kaukasus, in Russland und in Zentralasien eingesetzt wurde. |

    212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Weder die EIB noch die EBWE haben gegen die Erteilung des Zentralasien-Mandats an die EIB Einwände erhoben. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    221 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    230 | Folgenabschätzung Das Mandat für die fünf zentralasiatischen Länder wird der EIB im Rahmen des Ratsbeschlusses 2006/1016/EG erteilt. Die Obergrenzen für Finanzierungstätigkeiten der EIB bleiben davon unberührt, d.h. für Asien beträgt der Richtwert nach wie vor eine Milliarde Euro. Als Alternative wurde die Option geprüft, von der Mandatserteilung abzusehen. Diese Option wurde jedoch angesichts der Empfehlung des Europäischen Rates, die Europäische Investitionsbank (EIB) solle bei der Finanzierung von Projekten in Zentralasien, die für die EU von Interesse sind, eine wichtige Rolle spielen, nicht für angemessen gehalten. |

    3. Rechtliche Aspekte |

    305 | Zusammenfassung des Vorschlags Mit dem hier vorgeschlagenen Ratsbeschluss soll festgestellt werden, dass die fünf zentralasiatischen Länder Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan für eine EIB-Finanzierung im Rahmen des Ratsbeschlusses 2006/1016/EC in Frage kommen. |

    310 | Rechtsgrundlage Gemäß Artikel 2 des Ratsbeschlusses 2006/1016/EG ist die Rechtsgrundlage dieses Legislativvorschlags Artikel 181 a EG-Vertrag. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass das Europäische Parlament die für den Ratsbeschluss 2006/1016/EG gewählte Rechtsgrundlage angefochten und vor dem Gerichtshof Klage auf deren Nichtigerklärung erhoben hat (Rechtssache C-155/07). Als Begründung führt das Parlament an, der Beschluss sei ein Instrument der Entwicklungspolitik und müsse deshalb neben Artikel 181 a auch Artikel 179 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage enthalten. Das Parlament hat den Europäischen Gerichtshof aber auch ersucht, für den Fall einer Nichtigerklärung die Wirksamkeit des Ratsbeschlusses 2006/1016/EG bis zum Erlass eines neuen Beschlusses aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund legt die Kommission den vorliegenden Legislativvorschlag gemäß Ratsbeschluss 2006/1016/EG nach Artikel 181 a EG-Vertrag vor. |

    329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet deshalb keine Anwendung. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

    331 | Er betrifft die Umsetzung einer Bestimmung eines bestehenden Ratsbeschlusses. |

    332 | Der Vorschlag ist weder für die Gemeinschaft noch für nationale oder lokale Behörden mit zusätzlichem finanziellen oder administrativen Aufwand verbunden. |

    Wahl des Instruments |

    341 | Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige |

    342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Der Beschluss 2006/1016/EG des Rates schreibt den Erlass eines Ratsbeschlusses vor. |

    4. Auswirkungen auf den Haushalt |

    401 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    5. Weitere Angaben |

    Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

    531 | Der Beschluss 2006/1016/EG des Rates beinhaltet eine Überprüfungsklausel. |

    532 | Der Beschluss 2006/1016/EG des Rates beinhaltet eine Revisionsklausel. |

    533 | Der Beschluss 2006/1016/EG des Rates beinhaltet eine Verfallsklausel. |

    2008/0067 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 a,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 2 des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft[3] entscheidet der Rat nach dem Verfahren des Artikels 181 a Absatz 2 EG-Vertrag in jedem Einzelfall, ob die in Anhang 1 dieses Beschlusses aufgeführten und mit einem Stern („*“) gekennzeichneten Länder sowie andere nicht in Anhang 1 genannte Länder für eine durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherte EIB-Finanzierung in Frage kommen.

    (2) In Anhang 1 des Ratsbeschlusses 2006/1016/EG sind bei den mit einem Stern („*“) gekennzeichneten Ländern fünf zentralasiatische Länder, nämlich Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan aufgeführt.

    (3) In der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 2007 beschlossenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien wird betont, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) bei der Finanzierung von Projekten in Zentralasien, die für die EU von Interesse sind, eine wichtige Rolle spielen sollte.

    (4) Die gesamtwirtschaftliche Lage der zentralasiatischen Länder, insbesondere die Außenfinanzen und die Tragfähigkeit des Schuldenstandes haben sich in den vergangenen Jahren infolge eines kräftigen Wirtschaftswachstums und einer umsichtigen makroökonomischen Politik verbessert, so dass ihnen der Zugang zu einer EIB-Finanzierung eröffnet werden sollte.

    (5) Da die Lage Kirgisistans und Tadschikistans bei den Außenfinanzen nach wie vor instabil ist, sollten diese beiden Länder zusätzliche Kredite nur zu Vorzugsbedingungen aufnehmen. Eine EIB-Finanzierung an Kirgisistan und Tadschikistan sollte deshalb auf jeden Fall eine erhebliche Zuschusskomponente enthalten.

    (6) EIB-Finanzierungen in Zentralasien sollten in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) erfolgen, wobei insbesondere den Konditionen Rechnung zu tragen ist, die in der am 15. Dezember 2006 von der Kommission, der EIB und der EBWE unterzeichneten Absichtserklärung zur verstärkten Zusammenarbeit in Osteuropa, im südlichen Kaukasus, in Russland und in Zentralasien dargelegt sind -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan kommen für eine durch eine Gemeinschaftsgarantie gemäß Ratsbeschluss 2006/1016/EG abgesicherte Finanzierung durch die Europäische Investitionsbank in Frage.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

    Geschehen zu Brüssel, am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. C vom , S. .

    [2] ABl. C vom , S. .

    [3] ABl. L 414 vom 19.12.2006, S. 95.

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