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Document 52008PC0149

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anpassung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens

/* KOM/2008/0149 endg. */

52008PC0149

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anpassung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens /* KOM/2008/0149 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 19.3.2008

KOM(2008) 149 endgültig

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Anpassung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Für den Fall, dass vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, bestimmt Artikel 56 der Beitrittsakte, dass der Rat oder die Kommission (sofern sie die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat) die erforderlichen Rechtsakte erlässt.

Der beiliegende Vorschlag für eine Richtlinie des Rates enthält die Anpassungen der Richtlinie 2006/87/EG vom 12. Dezember 2006 über technische Vorschriften für Binnenschiffe. Diese Anpassungen, die sich auf vorherige ähnliche Änderungen der Richtlinie 82/714/EWG stützen, sind technischer Art. Die technische Anpassung des Besitzstands anlässlich des Beitritts hat keine finanziellen Auswirkungen.

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Anpassung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Erfordert ein vor dem Beitritt erlassener Rechtsakt des Rates aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, wird gemäß Artikel 56 der Beitrittsakte der erforderliche Rechtsakt vom Rat erlassen.

2. Die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates[2] wurde am 12. Dezember 2006, vor dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union, erlassen und erfordert aufgrund des Beitritts eine Anpassung.

3. Die Richtlinie 2006/87/EG sollte entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:

(1) Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel 2, Zone 3,

i) wird zwischen den Einträgen für das Königreich Belgien und die Tschechische Republik folgender Text eingefügt:

„Republik Bulgarien

Donau: von km 845,650 bis km 374,100“;

ii) wird zwischen den Einträgen für die Republik Polen und die Slowakische Republik folgender Text eingefügt:

„Rumänien

Donau: Von der serbisch-rumänischen Grenze (km 1075) bis zum Schwarzen Meer über den Sulina-Kanal.

Donau-Schwarzmeerkanal (64,410 km Länge): von der Verbindung mit der Donau bei km 299,300 der Donau bei Cernavodă (bzw. km 64,410 des Kanals) bis zum Hafen Constanța Süd-Agigea (km „0“ des Kanals).

Poarta Albă-Midia Năvodari-Kanal (34,600 km Länge): von der Verbindung mit dem Donau-Schwarzmeerkanal bei km 29,410 bei Poarta Albă (bzw. km 27,500 des Kanals) bis zum Hafen Midia (km „0“ des Kanals)“;

b) In Kapitel 3, Zone 4, wird zwischen den Einträgen für die Republik Polen und die Slowakische Republik folgender Text eingefügt:

„Rumänien

Alle Wasserstraßen außer denen der Zone 3“

(2) Anhang IX wird wie folgt geändert:

a) in Teil I, Kapitel 4, Artikel 4.05

i) wird zwischen den Einträgen für Dänemark und Polen folgender Text eingefügt:

„19 = Rumänien“

ii) wird zwischen den Einträgen für Lettland und Litauen folgender Text eingefügt:

„34 = Bulgarien“

b) in Teil III, Kapitel 1, Artikel 1.06

i) wird zwischen den Einträgen für Dänemark und Polen folgender Text eingefügt:

„19 = Rumänien“

ii) wird zwischen den Einträgen für Lettland und Litauen folgender Text eingefügt:

„34 = Bulgarien“

c) in Teil IV, Kapitel 1, Artikel 1.06

i) wird zwischen den Einträgen für Dänemark und Polen folgender Text eingefügt:

„19 = Rumänien“

ii) wird zwischen den Einträgen für Lettland und Litauen folgender Text eingefügt:

„34 = Bulgarien“

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2006/137/EG, ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 261.

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