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Document 52008PC0131

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen

/* KOM/2008/0131 endg. - COD 2004/0251 */

52008PC0131

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen /* KOM/2008/0131 endg. - COD 2004/0251 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.3.2008

KOM(2008) 131 endgültig

2004/0251 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen

2004/0251 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (KOM(2004) 718 endg. – 2004/0251 (COD): | 22.10.2004 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 9.6.2005 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 29.3.2007 |

Annahme des gemeinsamen Standpunkts: | 28.2.2008 |

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Am 22. Oktober 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen an. Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, aktiv den Einsatz der Mediation zu fördern und für ein gesundes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren zu sorgen, um auf diese Weise den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu unterstützen. Dieser Vorschlag ist eine der Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch der Kommission von 2002 zur alternativen Streitbeilegung. Eine weitere Maßnahme dieser Art ist der Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren vom Juli 2004, der von einer Stakeholder-Gruppe mit Unterstützung der Kommission ausgearbeitet wurde.

3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

Der Kommissionsvorschlag behandelte sowohl die Mediation in grenzüberschreitenden Streitsachen als auch die Mediation in Inlandssachen, da es nach Ansicht der Kommission weder machbar noch wünschenswert war, die Mediation nur bei Streitsachen mit Auslandsberührung zu fördern.

Der gemeinsame Standpunkt des Rates ist jedoch aus den Verhandlungen dreier Organe hervorgegangen, und eine Mehrheit im Rat wie im Europäischen Parlament befürwortete eine restriktive Auslegung von Artikel 65 EG-Vertrag und damit eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf grenzüberschreitende Streitigkeiten. Angesichts dieser Umstände akzeptiert die Kommission im Interesse eines Kompromisses den Anwendungsbereich der Richtlinie, wie er im gemeinsamen Standpunkt definiert ist, unter dem Vorbehalt, dass der Begriff der grenzüberschreitenden Streitigkeit so weit wie möglich definiert wird. Nach Auffassung der Kommission wird die Definition der grenzüberschreitenden Streitigkeit im gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die zwei wichtigsten Artikel der Richtlinie, nämlich Artikel 7 (Vertraulichkeit der Mediation) und Artikel 8 (Auswirkung der Mediation auf Verjährungsfristen), ausgeweitet.

Zu den Verjährungsvorschriften in Artikel 8 ist anzumerken, dass der gemeinsame Standpunkt keine Angleichung der einzelstaatlichen Verjährungsvorschriften vorsieht, aber den Mitgliedstaaten aufgibt, dafür zu sorgen, dass ihre Vorschriften die Parteien nicht daran hindern, sich nach erfolgloser Mediation an ein Gericht oder Schiedsgericht zu wenden. Ein entsprechender Erwägungsgrund stellt klar, dass die Mitgliedstaaten dies trotz der Unterschiede im nationalen Recht gewährleisten müssen. Der gemeinsame Standpunkt erfüllt somit denselben Zweck wie der ursprüngliche Kommissionsvorschlag.

Der gemeinsame Standpunkt weicht von der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung insbesondere in folgenden Punkten ab.

Der gemeinsame Standpunkt lässt eine Umsetzung der Richtlinie im Wege einer freiwilligen Vereinbarung der Parteien nicht zu. Die Kommission stimmt dem voll und ganz zu, da sich die Richtlinie auf das Prozessrecht der Mitgliedstaaten auswirkt, das nicht in jedem Fall durch Parteivereinbarung abbedungen werden kann.

Die Verpflichtung, den Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren im Amtsblatt zu veröffentlichen (die daran scheiterte, dass der Kodex kein Rechtsakt der EU-Organe ist), wurde durch die Verpflichtung ersetzt, den Verhaltenskodex im Internet zu veröffentlichen. Darüber hinaus soll die Kommission, wenn sie den Erlass der Richtlinie im Amtsblatt bekannt gibt, gleichzeitig auf die Veröffentlichung des Verhaltenskodexes im EU-Bulletin hinweisen. Diese Verpflichtungen sind für die Kommission annehmbar.

In Artikel 11 wird die Kommission aufgefordert, in ihrem Bericht über die Anwendung der Richtlinie auf die Entwicklung der Mediation in der gesamten Europäischen Union einzugehen. Die Kommission ist damit einverstanden.

Insgesamt kann die Kommission den gemeinsamen Standpunkt akzeptieren, der zwar den ursprünglichen Kommissionsvorschlag in einigen Punkten ändert, aber seinem Ziel treu bleibt, nämlich durch die verstärkte Anwendung der Mediation und die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Mediation und Gerichtsverfahren den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern.

4. ERGEBNIS

Die Kommission akzeptiert den gemeinsamen Standpunkt, da er die wesentlichen Bestandteile ihres ursprünglichen Vorschlags enthält.

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