Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008PC0007

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

    /* KOM/2008/0007 endg. */

    52008PC0007




    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 22.1.2008

    KOM(2008) 7 endgültig

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1) HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    - Gründe und Ziele

    Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der Gemeinschaft ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates[1] (nachstehend die „Energiesteuerrichtlinie” oder die „Richtlinie”) geregelt.

    Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den Bestimmungen insbesondere der Artikel 5, 15 und 17 einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.

    Mit dem vorliegenden Vorschlag soll Italien ermächtigt werden, in bestimmten geografischen Gebieten ermäßigte Steuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden, um die in diesen Gebieten anfallenden hohen Heizkosten teilweise wieder auszugleichen. In diesen Gebieten sind die Heizkosten wegen der sehr strengen Witterungsbedingungen bzw. ihrer Abgelegenheit sowie der eingeschränkten Auswahl von Heizstoffen und dem fehlenden Zugang zum Erdgasnetz besonders hoch.

    - Allgemeiner Hintergrund

    Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 haben die italienischen Behörden beantragt, in bestimmten geografischen Gebieten in Fortsetzung einer auf der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 8 zehnter Gedankenstrich der Energiesteuerrichtlinie beruhenden Praxis den Steuersatz für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas weiterhin ermäßigen zu dürfen. Nach dieser Ausnahmeregelung war Italien befugt, bis zum 31. Dezember 2006 in bestimmten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Der Antrag der italienischen Behörden ging vor Ablauf der genannten Ausnahmeregelung ein. Die italienischen Behörden haben zusätzliche Informationen und Erläuterungen mit Datum vom 5. Dezember 2006, 13. Februar 2007, 18. April 2007, 7. Juni 2007, 27. August 2007, 1. Oktober 2007 und vom 12. November 2007 vorgelegt.

    Italien begründet seinen Antrag mit den in seinem Staatsgebiet herrschenden Unterschieden in den klimatischen und geografischen Gegebenheiten. Im Rahmen einer Steuerreform wurde 1999 das allgemeine Niveau der Verbrauchsteuern in Italien angehoben. Im Hinblick auf seine topografischen Besonderheiten hat Italien zum gleichen Zeitpunkt ermäßigte Steuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas eingeführt, um die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Verbraucher in bestimmten geografischen Gebieten teilweise auszugleichen. Zurzeit belaufen sich die ermäßigten Steuerbeträge bei Gasöl auf 129,11 EUR je 1 000 l, (wodurch der Steuersatz auf 274,10 EUR je 1 000 l gesenkt wird), und bei Flüssiggas auf 159,07 EUR je 1 000 kg, (was den Steuersatz auf 30,87 EUR je 1 000 kg senkt). Die anwendbaren Steuersätze liegen über den in der Richtlinie festgesetzten Mindeststeuersätzen.

    Die Steuerermäßigung gilt für geografische Gebiete, die die folgenden Kriterien erfüllen:

    - Gemeinden der Klimazone F gemäß Präsidentialerlass Nr. 412 von 1993. Dieser Erlass unterteilt das italienische Staatsgebiet in sechs Klimazonen (A bis F). Diese Unterteilung basiert auf „Tagesgraden”, d.h. der für die normale Heizperiode erfassten Summe der von der optimalen Temperatur von 20 °C abweichenden Tagesdurchschnittstemperaturen. Je höher die einer Gemeinde zugeordnete Zahl, umso niedriger sind die Außendurchschnittstemperaturen während der Heizperiode. Gemeinden der Klimazone F erreichen Werte von über 3 000 „Tagesgraden”[2].

    - Gemeinden der Klimazone E gemäß Präsidentialerlass Nr. 412 von 1993, solange die betreffende Gemeinde noch nicht über einen Zugang zum Erdgasnetz verfügt. Gemeinden der Klimazone E erreichen Werte zwischen 2 100 und 3 000 „Tagesgraden”.

    - Gemeinden auf Sardinien und den kleineren Inseln, solange die betreffende Gemeinde noch nicht über einen Zugang zum Erdgasnetz verfügt; dazu gehören alle italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien.

    Nach den Ausführungen der italienischen Behörden basieren die unterschiedliche Besteuerung und die Auswahl der begünstigten Gebiete auf objektiven Kriterien. Damit soll ein geografisches Gleichgewicht gegenüber dem Rest des italienischen Staatsgebiets erreicht werden, d.h. die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bevölkerung der Fördergebiete sollen auf ein mit dem Rest der italienischen Bevölkerung vergleichbareres Niveau gesenkt werden. Es wird überall die gleiche Steuerermäßigung gewährt: damit sollen lediglich die aufgrund der kalten Temperaturen bzw. der schwierigen Heizstoffversorgung entstehenden Mehrkosten der Bevölkerung in den Fördergebieten teilweise ausgeglichen werden.

    Die italienischen Behörden haben angegeben, dass die Steuerermäßigung für die Klimazonen E und F durchschnittlich 11–12 % der Preise für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas ausmachen. Diese Zahlen müssen mit den durchschnittlichen Heizkosten verglichen werden, die aufgrund der Klimabedingungen die nationalen Durchschnittswerte in Klimazone E um 90% und in Klimazone F um 170% übersteigen.

    Die Besonderheit der Inseln besteht darin, dass aufgrund ihrer geografischen Lage die Heizstoffversorgung eingeschränkt ist und aufgrund der zusätzlichen Transportkosten höhere Preisen als auf dem Festland verlangt werden. Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass infolge der Steuerermäßigung keine Überkompensierung entsteht und die Preise für Flüssiggas und Gasöl nicht unter das auf dem Festland herrschende Niveau abgesenkt werden. Aus den von den italienischen Behörden vorgelegten Angaben geht hervor, dass die Flüssiggaspreise auf den Inseln nach der Steuerermäßigung immer noch um etwa 2,5 EUR/hl bis 4,5 EUR/hl über den Festlandpreisen liegen. Bei Gasöl ist der Preisunterschied noch höher, d.h. die Preise betragen in einigen Fällen auf den Inseln mehr als das Doppelte als auf dem Festland.

    Mit dem Anschluss der betreffenden Gemeinden an das Erdgasnetz, (womit in Gemeinden der Klimazone E und auf einigen Inseln zu rechnen ist), würden nach Darstellung der italienischen Behörden die zusätzlichen Kosten in diesen Gebieten erheblich sinken. Insbesondere würden damit den Verbrauchern mehr Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Heizstoffen eröffnet. Daher kämen nach Auffassung der italienischen Behörden Steuerermäßigungen für Gemeinden der Klimazone E oder auf den Inseln nicht mehr in Frage, sobald dort die Anschlüsse an das Erdgasnetz fertig gestellt sind. In Gemeinden der Klimazone F, die vor allem in Berggebieten liegen, können Erdgasanschlüsse keinesfalls für alle bzw. nicht einmal für die meisten Gemeinden dieser Gebiete errichtet werden. Daher wird sich infolge derartiger Entwicklungen das Angebot an verfügbaren Heizstoffen für viele Bewohner kaum erweitern lassen. Aus diesem Grund wird die Förderfähigkeit von Gemeinden der Klimazone F nicht vom fehlenden Erdgasanschluss abhängig gemacht.

    Die jährlichen Haushaltsbelastungen infolge der Steuerermäßigung belaufen sich auf etwa 62 Mio. EUR. Davon betroffen sind 4,4 Millionen Einwohner. Die Steuerermäßigung wird in Form einer Preissenkung beim Erwerb der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten gewährt (Begünstigte sind die Bewohner der Fördergebiete).

    - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom.

    - Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

    Jeder Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Energiesteuerrichtlinie muss von der Kommission im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs sowie die Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Gemeinschaft geprüft werden.

    Für die betroffenen geografischen Gebiete würde der normale Steuersatz für als Heizstoff verwendetes Flüssiggas und Gasöl im Vergleich zum Rest des italienischen Staatsgebiets zu unverhältnismäßig hohen Heizkosten führen. Ursache dafür sind strenge Witterungsbedingungen bzw. die Abgelegenheit der betreffenden Gebiete, sowie der fehlende Zugang zum Erdgasnetz als alternative Energiequelle zu Heizzwecken.

    Der ermäßigte Steuersatz berücksichtigt diese besondere Lage, da damit die zusätzlichen Heizkosten, die in den betreffenden geografischen Gebieten im Vergleich zu den übrigen Teilen des italienischen Staatsgebiets anfallen, gesenkt werden.

    Wie die italienischen Behörden ausführen, bleibt die Ermäßigung in allen Fällen unter diesen zusätzlichen Kosten. Gleichzeitig liegen die geltenden Steuersätze immer noch über den gemeinschaftsweit in der Energiesteuerrichtlinie für Gasöl und Flüssiggas festgesetzten Mindestsätzen.

    Daher ist die Ermäßigung mit dem steuerlichen Anreiz zur Steigerung der Energieeffizienz und anderen Aspekten der Energiepolitik vereinbar. Die Maßnahme gilt als vereinbar mit den jeweiligen Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Umwelt- und Energiepolitik.

    Außerdem ist diese Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und der Wahrung des lauteren Wettbewerbs akzeptabel. Damit sollen lediglich die zusätzlichen Heizkosten, die auf objektive Bedingungen der betreffenden Gebiete zurückzuführen sind, teilweise ausgeglichen werden. Diese Steuerermäßigung kann nicht mit anderen Steuerermäßigungen kumuliert werden und bezieht sich nicht auf andere Verwendungszwecke der Heizstoffe als das Heizen von Räumen.

    Wie die italienischen Behörden mitgeteilt haben, wird der Betrag der Steuerermäßigung für gewerbliche Nutzer in jedem Einzelfall gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen[3] festgesetzt. Übersteigt der Gewinn bei einem einzelnen Unternehmer jedoch die in dieser Verordnung festgesetzte Obergrenze, ist dies der Kommission gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags[4] mitzuteilen. Laut Artikel 19 Absatz 2 der Energiesteuerrichtlinie müssen aufgrund ihrer Vorschriften erlassene Maßnahmen zeitlich begrenzt sein, und zwar auf eine Höchstdauer von sechs Jahren, die verlängert werden kann. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint es zweckmäßig, die Ermächtigung für sechs Jahre zu gewähren.

    Es sollte sichergestellt werden, dass Italien die unter diese Entscheidung fallende Steuerermäßigung ausgehend von der in Artikel 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung und in direktem Anschluss an die vor dem 1. Januar 2007 geltende Regelung anwenden kann. Dem Genehmigungsantrag sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2007 stattgegeben werden.

    2) KONSULTATION VON INTERESSENGRUPPEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    - Konsultation von Interessengruppen

    Dieser Vorschlag betrifft nur Italien.

    - Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Hinzuziehung von externen Sachverständigen war nicht erforderlich.

    - Folgenabschätzung

    Die Entscheidung betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen eigenen Antrag hin.

    3) RECHTLICHE ASPEKTE

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

    Der Vorschlag zielt darauf ab, Italien zu ermächtigen, von den allgemeinen Bestimmungen der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG des Rates abzuweichen und in bestimmten Gebieten, in denen hohe Heizkosten anfallen, ermäßigte Steuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden.

    - Rechtsgrundlage

    Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.

    - Subsidiaritätsprinzip

    Indirekte Steuern im Sinne von Artikel 93 EG-Vertrag fallen an sich nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 5 EG-Vertrag.

    Die konkurrierenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sind jedoch von dem geltenden Gemeinschaftsrecht streng geregelt und begrenzt. Nur der Rat kann einen Mitgliedstaat ermächtigen, weitere Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen im Sinne von Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einzuführen. Die Mitgliedstaaten können diese Funktion des Rates nicht übernehmen.

    Der Vorschlag steht somit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

    - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigung übersteigt nicht die zusätzlich entstehenden Kosten.

    - Wahl des Rechtsinstruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Entscheidung des Rates.

    Artikel 19 der Richtlinie 2003/96 sieht nur dieses Rechtsinstrument vor.

    4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen und administrativen Belastungen für die Gemeinschaft. Der Vorschlag hat somit keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

    (nur die italienische Fassung ist verbindlich)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom[5]; insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96/EG war Italien befugt, für bestimmte „besonders benachteiligte Gebiete” ermäßigte Verbrauchsteuersätze für Heizöl und Flüssiggas, das als Heizstoff verwendet wird, anzuwenden. Diese Genehmigung galt bis zum 31. Dezember 2006.

    (2) Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 haben die italienischen Behörden beantragt, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG in diesen geografischen Gebieten ermäßigte Steuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Italien möchte die bisher im Rahmen der genannten Ausnahmeregelung geübte Praxis auch nach dem 31. Dezember 2006 fortsetzen. Die Ermächtigung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 beantragt.

    (3) Das italienische Landesgebiet umfasst sehr unterschiedliche klimatische und geografische Bedingungen. Italien hat 1999 im Rahmen einer Steuerreform das allgemeine Niveau seiner Verbrauchsteuern angehoben. Unter Berücksichtigung seiner topografischen Besonderheiten hat Italien zum gleichen Zeitpunkt ermäßigte Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas eingeführt, um die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bewohner in bestimmten geografischen Gebieten auszugleichen.

    (4) Mit dieser unterschiedlichen steuerlichen Behandlung sollen die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bevölkerung der begünstigten Gebiete auf ein mit dem Rest der italienischen Bevölkerung vergleichbares Niveau gesenkt werden. Bei der Auswahl der förderfähigen Gebiete hat sich Italien auf objektive Kriterien gestützt, die die klimatischen Bedingungen der betroffenen Gebiete und ihren Zugang zum Erdgasnetz berücksichtigen. Anhand des letztgenannten Kriteriums kann beurteilt werden, inwieweit die Bevölkerung der betroffenen Gebiete zwischen verschiedenen Heizstoffen wählen kann.

    (5) Die Steuerermäßigung soll in geografischen Gebieten (Gemeinden) angewendet werden, die zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllen: i) Gemeinden in Klimazone F gemäß dem Präsidentialerlass Nr. 412 von 1993[6], d.h. Gemeinden mit mehr als 3 000 „Tagesgraden”, ii) Gemeinden in Klimazone E gemäß Präsidentialerlass Nr. 412 von 1993, d.h. Gemeinden mit „Tagesgraden”[7] zwischen 2 100 und 3 000; iii) Sardinien und die kleineren Inseln; darunter fallen alle italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien. Da der Ausbau des Erdgasnetzes die zusätzlich anfallenden Heizkosten erheblich senken und insbesondere die Möglichkeiten der Verbraucher, zwischen verschiedenen Heizstoffen auszuwählen, verbessern würde, käme die Ermäßigung nicht mehr für Gemeinden der zweiten und dritten Klimazone in Frage, sobald sie Zugang zum Erdgasnetz erhalten.

    (6) In allen betroffenen Gemeinden fallen – im Gegensatz zum Rest Italiens – zusätzliche Heizkosten an. Für die Klimazonen E und F entspricht die Steuerermäßigung durchschnittlich 11–12 % der Preise für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas. Die durchschnittlichen Heizkosten liegen in Klimazone E aufgrund der klimatischen Bedingungen um 90% und in Zone F um 170% über dem Landesdurchschnitt. Gegenüber dem Festland fallen auf den Inseln höhere Heizkosten infolge ihrer geografischen Besonderheiten, der eingeschränkten Heizstoffversorgung sowie zusätzlicher Transportkosten und folglich höherer Heizstoffpreise an.

    (7) Da die durch die Steuerermäßigung erzielten Einsparungen in allen Fällen niedriger sind als die zusätzlichen Heizkosten der betroffenen Bevölkerung, kommt es dabei nicht zu Überkompensierung. Wie die italienischen Behörden betonen, übersteigt die Steuerermäßigung die in den Klimazonen E und F aufgrund der strengen Witterungsbedingungen anfallenden Mehrkosten nicht; außerdem würde die Steuerermäßigung nicht dazu führen, dass die auf den Inseln gezahlten Heizstoffpreise den Preis, der für den gleichen Heizstoff auf dem Festland bezahlt wird, unterschreiten.

    (8) Der ermäßigte Steuersatz bleibt sowohl für Gasöl als auch für Flüssiggas über den gemäß Richtlinie 2003/96/EG festgesetzten gemeinschaftlichen Mindeststeuersätzen.

    (9) Die beantragte Maßnahme gilt nur für das Beheizen von Innenräumen (für private und gewerbliche Zwecke); sie ist nicht auf andere gewerbliche Verwendungszwecke der genannten Erzeugnisse anzuwenden.

    (10) Die beantragte Maßnahme ist im Hinblick auf die Wahrung des lauteren Wettbewerbs und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes akzeptabel und mit der gemeinschaftlichen Umwelt-, Energie- und Verkehrpolitik vereinbar.

    (11) Nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sollte Italien daher ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2012 in bestimmten, im Anhang zu dieser Entscheidung genannten geografischen Gebieten, in denen besonders hohe Heizkosten anfallen, einen ermäßigten Steuersatz für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden.

    (12) Es sollte sichergestellt werden, dass Italien die unter diese Entscheidung fallende Steuerermäßigung auf Grundlage der in Artikel 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Ausnahmeregelung in direktem Anschluss an die vor dem 1. Januar 2007 geltende Regelung anwenden kann. Dem Genehmigungsantrag sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2007 stattgegeben werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Italien wird ermächtigt, in bestimmten, im Anhang zu dieser Entscheidung genannten geografischen Gebieten, in denen besonders hohe Heizkosten anfallen, ermäßigte Steuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden.

    Um jede Überkompensierung zu vermeiden, darf die Ermäßigung nicht über die in den betreffenden Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten hinausgehen.

    Der ermäßigte Steuersatz muss den Auflagen der Richtlinie 2003/96/EG Rechnung tragen, vor allem im Hinblick auf die in Artikel 9 genannten Mindeststeuerbeträge.

    Artikel 2

    Die Steuerermäßigung für den Verbrauch in den Gemeinden in den unter Nummer 2 und 3 des Anhangs dieser Entscheidung genannten Gebieten gilt nur solange, wie die betreffenden Gemeinden nicht über einen Zugang zum Erdgasnetz verfügen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und läuft am 31. Dezember 2012 ab.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    AN HANG

    Diese Entscheidung gilt für folgende Gebiete:

    1. Gemeinden in Klimazone F gemäß Präsidentialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993.

    2. Gemeinden in Klimazone E gemäß Präsidentialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993.

    3. Gemeinden auf Sardinien und den kleineren Inseln[8].

    [1] Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinien 2004/74/EG und 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 87 und S. 100).

    [2] Die übrigen Klimazonen werden nach Maßgabe der „Tagesgrade” wie folgt eingeteilt: Zone A (unter 600), Zone B (zwischen 600 und 900), Zone C (zwischen 900 und 1400) und Zone D (zwischen 1400 und 2100).

    [3] ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

    [4] ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    [5] ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

    [6] Der Erlass unterteilt das italienische Staatsgebiet in sechs Klimazonen (A bis F). Die Einteilung geht von „Tagesgraden” aus, d.h. der für die normale Heizperiode erfassten Summe der von der optimalen Temperatur von 20 °C abweichenden Tagesdurchschnittstemperaturen. Je höher die einer Gemeinde zugeordnete Zahl, umso niedriger sind die Außendurchschnittstemperaturen während der Heizperiode.

    [7] Die übrigen Klimazonen werden nach Maßgabe der „Tagesgrade” wie folgt eingeteilt: Zone A (unter 600), Zone B (zwischen 600 und 900), Zone C (zwischen 900 und 1400) und Zone D (zwischen 1400 und 2100).

    [8] Nummer 3 umfasst alle italienischen Inseln, mit Ausnahme von Sizilien.

    Top