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Document 52008IP0512
Evaluation of the Australia-EU PNR agreementEuropean Parliament recommendation of 22 October 2008 to the Council concerning the conclusion of the Agreement between the European Union and Australia on the processing and transfer of European Union-sourced passenger name record (PNR) data by air carriers to the Australian customs service (2008/2187(INI)
Bewertung des Abkommens EU/Australien über FluggastdatensätzeEmpfehlung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 an den Rat zu dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (2008/2187(INI)
Bewertung des Abkommens EU/Australien über FluggastdatensätzeEmpfehlung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 an den Rat zu dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (2008/2187(INI)
ABl. C 15E vom 21.1.2010, p. 46–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 15/46 |
Mittwoch, 22. Oktober 2008
Bewertung des Abkommens EU/Australien über Fluggastdatensätze
P6_TA(2008)0512
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 an den Rat zu dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (2008/2187(INI))
2010/C 15 E/09
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des von Sophia in 't Veld im Namen der ALDE-Fraktion vorgelegten Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (B6-0383/2008),
unter Hinweis auf die Artikel 2, 6, 24, 29 und 38 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), welche die Rechtsgrundlage für einen europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und für internationale Verhandlungen mit Drittstaaten und Drittorganisationen bilden, sofern es sich um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen handelt,
unter Hinweis auf den Beschluss 2008/651/GASP/JI des Rates vom 30. Juni 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (1) und auf das Abkommen selbst,
unter Hinweis auf die Tatsache, dass nach Artikel 25 EUV dieses Abkommen derzeit nur für diejenigen Mitgliedstaaten vorläufig gilt, die nicht erklärt haben, dass bei ihnen bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, wie dies Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Irland, Lettland, Ungarn, Malta, die Niederlande, Polen und Finnland getan haben (2),
unter Hinweis darauf, dass es aufgrund der Rechtsgrundlage, die für den vorstehend genannten Beschluss des Rates gewählt wurde, insbesondere Artikel 38 und Artikel 24 EUV (letzterer betrifft die Außenbeziehungen), nach Artikel 21 EUV erforderlich wäre, dass der Vorsitz das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hört,
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und Empfehlungen zu Fluggastdatensätzen (3),
unter Hinweis auf Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (4),
unter Hinweis auf die Grundprinzipien loyaler Zusammenarbeit zwischen den Organen, zu denen gehört, dass das Parlament umfassend informiert und konsultiert wird, und unter Hinweis darauf, dass das Parlament — im Gegensatz dazu, was bei anderen Abkommen über Fluggastdatensätze und selbst während der ersten Verhandlungsrunde mit Australien 2003/2004 geschehen ist — nicht einmal über die anstehenden Verhandlungen durch die Kommission und/oder den Rat informiert wurde (5),
unter Hinweis auf den Umstand, dass ungeachtet des mangelnden Willens der anderen Organe das Parlament zu einem Thema Stellung nehmen sollte, das Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger hat und das darüber hinaus derzeit als möglicher Gegenstand für gemeinschaftliche Rechtsetzung erörtert wird,
gestützt auf Artikel 114 Absatz 3, Artikel 83 Absatz 5 und Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0403/2008),
1. |
richtet die folgenden Empfehlungen und Bemerkungen an den Rat: Verfahrenstechnische Fragen
Ziel und Zweck
Datenschutz
|
2. |
legt den Mitgliedstaaten und den nationalen Parlamenten, die dieses Abkommen und/oder das Abkommen mit den Vereinigten Staaten derzeit prüfen (Belgien, Tschechische Republik, Spanien, Ungarn, Niederlande, Polen), nahe, die vorstehenden Anmerkungen / Empfehlungen zu berücksichtigen; |
3. |
ruft dem Rat in Erinnerung, dass im Falle des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon das Europäische Parlament auf einer fairen Grundlage einbezogen werden sollte, indem alle Abkommen über Fluggastdaten überprüft werden; |
*
* *
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament von Australien zu übermitteln. |
(1) ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 47.
(2) Einige Mitgliedstaaten haben spezifische Erklärungen abgegeben, die im Ratsprotokoll veröffentlicht wurden und unter folgender Adresse zugänglich sind: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st10/st10439.de08.pdf.
(3) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2003 zur Übermittlung personenbezogener Daten durch Luftfahrtgesellschaften bei transatlantischen Flügen (ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 381), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2003 zur Weitergabe personenbezogener Daten durch Fluggesellschaften bei Transatlantikflügen: Stand der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten (ABl. C 81 E vom 31.3.2004, S. 105), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Fluggastdatensätzen (PNR) enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten) übermittelt werden (ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 665), Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2006 an den Rat zu den Verhandlungen über ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität, einschließlich organisierter Kriminalität (ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 250) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2005 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information — API) und Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) (ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 464).
(4) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24.
(5) Der Ausschuss für bürgerliche Feiheiten, Justiz und Inneres hat diese Verhandlungen auch auf der Grundlage der Stellungnahme, welche die Artikel 29-Datenschutzgruppe zu diesem Thema abgegeben hat, zur Kenntnis genommen. Siehe: http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/wpdocs/2004/wp85_de.pdf.
(6) ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 18.
(7) Konvention des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und deren spätere Änderungen.
(8) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.