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Document 52008IP0306

Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zu dem Thema Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher (2008/2006(INI))

ABl. C 286E vom 27.11.2009, p. 24–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/24


Donnerstag, 19. Juni 2008
Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher

P6_TA(2008)0306

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher“ (2008/2006(INI))

2009/C 286 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (KOM(2007)0528),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (KOM(2007)0529),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar 2007 zu einer Energiepolitik für Europa (6271/2007),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel„Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007)0001),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel„Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“ (KOM(2006)0851),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über die Aussichten für den Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarkt (Durchführungsbericht) (SEK(2006)1709), ergänzendes Dokument zur Mitteilung der Kommission (KOM(2006)0841),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über die Daten zur EU-Energiepolitik (SEK(2007)0012),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (1),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der europäischen Energieregulierungsbehörden für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 an alle Mitglieder des Rates der europäischen Energieregulierungsbehörden und die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas sowie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (2) vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 zur Billigung eines Aktionsplans (2007-2009) über„Eine Energiepolitik für Europa“ (7224/2007) durch den Europäischen Rat,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel„Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher“ (KOM(2007)0386),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0202/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Grundsätze der sozialen Integration, der Chancengleichheit für alle und des fairen Zugangs zum Wissen im digitalen Zeitalter bedeuten, dass ein erschwinglicher Zugang zu Energie für alle Bürger der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung ist,

B.

in der Erwägung, dass die Verbraucher - insbesondere Einzelpersonen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - über begrenzte Instrumente und Chancen verfügen, um ihre Interessen effektiv zu vertreten,

C.

in der Erwägung, dass eine angemessene Energieversorgung ein Schlüsselelement für die erfolgreiche Teilhabe der Bürger am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben ist,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Charta der Rechte der Energieverbraucher (die Charta) ein Appell und ein Anreiz für Regierungen, Energieregulierungsbehörden und die durch alle Sozialpartner vertretene Wirtschaft ist, auf konkrete Weise zur Wahrung der Interessen der Energieverbraucher in einem sozialen, umweltfreundlichen und wettbewerbsfähigen EU-Energiemarkt beizutragen,

E.

in der Erwägung, dass auf Märkten mit unvollkommenem Wettbewerb wie dem Energiesektor Marktmechanismen allein nicht immer die Verbraucherinteressen bestmöglich wahren und deshalb der allgemeine Verbraucherschutz zusätzlich zu energiemarktspezifischen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angegangen und durchgesetzt werden muss,

F.

in der Erwägung, dass die verfügbaren Daten erkennen lassen, dass die Mitgliedstaaten von gezielten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zugunsten der Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher nur eingeschränkt Gebrauch gemacht haben,

G.

in der Erwägung, dass ein starker Schwerpunkt auf die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden (NRB) gelegt werden sollte, die unabhängig von öffentlichen oder privaten Interessen sein müssen und die dafür zuständig sind, die Energiemärkte einschließlich der Preise und aller ihrer Komponenten zu überwachen und gegebenenfalls einzuschreiten und Sanktionen zu verhängen,

H.

in der Erwägung, dass die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im Bereich der Energie nicht ausreichend von der Gesetzgebung abgedeckt wird; unter Hinweis darauf, dass an der Beilegung solcher Streitigkeiten eine Reihe verschiedener Behörden beteiligt ist und die Verbraucher nicht wissen, an wen sie sich wenden sollen,

I.

in der Erwägung, dass die Zielvorgaben der Europäischen Union im Hinblick auf erneuerbare Energien in die Europäische Charta der Rechte der Energieverbraucher einbezogen werden sollten, um den Verbrauchern die Wahl von Energiequellen zu gestatten, die im Einklang mit diesen Zielvorgaben stehen,

Der Charakter der Charta

1.

unterstreicht die Tatsache, dass die Energieversorgung ein Schlüsselelement für die erfolgreiche Teilhabe des Bürgers am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben ist;

2.

macht darauf aufmerksam, dass die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zwar bereits heute die Rechte der Verbraucher schützen, jedoch häufig nicht eingehalten werden; betont, dass die wirksamere Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften die beste Möglichkeit bietet, die Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu intensivieren;

3.

macht darauf aufmerksam, dass die Verabschiedung des gegenwärtig vom Parlament behandelten Pakets von Vorschlägen zum Elektrizitäts- und zum Erdgasbinnenmarkt (Vorschläge des„Dritten Pakets“) den rechtlichen Rahmen zum Schutz der Energieverbraucher weiter verstärken würde;

4.

ist der Auffassung, dass der Schutz der Energieverbraucher auch in Zukunft eine gemeinsame Aufgabe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sein muss; macht darauf aufmerksam, dass sich die unterschiedliche Verbraucherschutzpraxis auf dem Energiemarkt in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich auswirken kann und dass die konsistente Anwendung des Subsidiaritätsprinzips daher unerlässlich ist;

5.

betont die absolute Notwendigkeit, den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Energiefragen zu verstärken und die Charta als Leitinstrument für europäische und nationale Behörden sowie für private Einrichtungen zu nutzen, um Verbraucherrechte effektiv zu garantieren und durchzusetzen;

6.

verweist auf Artikel 3 und Anhang A der durch die Vorschläge des„Dritten Pakets“ zu ändernden Richtlinien 2003/54/EG (3) und 2003/55/EG (4); unterstreicht die Notwendigkeit einer besseren Durchsetzung auf nationaler Ebene;

7.

betrachtet die Charta als Informationsdokument, mit dem die bereits in die bestehenden EU-Rechtsvorschriften aufgenommenen Rechte der Energieverbraucher gesammelt, präzisiert und konsolidiert werden; begrüßt deshalb den Plan der Kommission, ein Internet-Tool zu den Rechten der Verbraucher im Energiebereich zu konzipieren, unterstreicht jedoch die Notwendigkeit einer umfassenderen Kommunikationsstrategie für Verbraucher, die keinen Internetzugang haben oder für die das Internet ein ungeeignetes Medium der Kommunikation ist;

8.

unterstreicht, dass die Charta auch den Bedürfnissen der kleinen gewerblichen Verbraucher entgegenkommen muss, die häufig mit denselben Problemen konfrontiert sind wie der gewöhnliche Energieverbraucher;

Zugang zu Übertragungs- und Verteilungsnetzen und Versorgung

9.

verweist darauf, dass der europäische Energiemarkt auch weiterhin durch eine große Zahl von Monopolen gekennzeichnet ist, wodurch die Wahlfreiheit und die Möglichkeit, den Versorger zügig und ohne Kosten zu wechseln, eingeschränkt, der Informationsmangel vergrößert und infolgedessen die Verwundbarkeit der Verbraucher verstärkt wird; macht darauf aufmerksam, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass Anstrengungen zur Schaffung eines einheitlichen, durch Wettbewerb gekennzeichneten Energiemarkts und zum Schutz vor allem verwundbarer Kunden unternommen werden;

10.

unterstreicht den Anspruch der europäischen Strom- und Gasverbraucher auf Anschluss an die Netze und auf Versorgung mit Elektrizität und Gas zu angemessenen, transparenten, nichtdiskriminierenden und eindeutig vergleichbaren Tarifen und Preisen, einschließlich der durch die jeweiligen Indexierungsmechanismen angepassten Preise und Tarife; die Nichtdiskriminierung sollte ein Verbot diskriminierender Gebühren für bestimmte Zahlungsformen einschließen, vor allem für die oftmals schutzbedürftigen Verbraucher, die auf einen Münzzähler angewiesen sind;

11.

betont, dass besonderes Augenmerk auf den Verbraucherschutz gelegt werden muss und Schutzmechanismen geschaffen werden müssen, um einen Ausschluss von der Versorgung zu verhindern; die Mitgliedstaaten müssen einen Versorger letzter Instanz benennen und die Verbraucher darüber unterrichten; ein solcher Mechanismus ist im Rahmen der nationalen Gesetzgebung zu schaffen;

12.

unterstreicht, dass ein Ausschluss vom Netz nur als letztes Mittel bei Zahlungsrückständen der Verbraucher angesehen werden sollte, insbesondere was schutzbedürftige Verbraucher und Ferienzeiten betrifft; die Versorger sollten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden und eine persönliche Mitteilung an den Verbraucher richten, ehe sie zu einer derartigen Maßnahme greifen;

13.

unterstreicht die Notwendigkeit, den Schutz der universalen Rechte - insbesondere hinsichtlich des Zugangs zur Energie für verschiedene soziale, wirtschaftliche und regionale Gruppen - durch Stabilität und Sicherheit der Versorgung sowie durch die Effizienz der Netze sicherzustellen, indem eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene zwischen Mitgliedstaaten und Nachbarländern mit europäischer Perspektive gefördert wird;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Verbraucher problemlos und innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat ohne Berechnung von Gebühren zu einem neuen Versorger wechseln kann;

Tarife, Preise

15.

betont, dass die europäischen Strom- und Gaspreise angemessen, leicht und eindeutig vergleichbar und transparent sein sowie den tatsächlichen Energieverbrauch widerspiegeln müssen; veröffentlichte Preise, Tarife, Indexierungsmechanismen und Bedingungen müssen für den Verbraucher mit Hilfe einer umfassenden und leicht verständlichen Palette von Informationsinstrumenten leicht zugänglich sein; außerdem sollten sie den unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden im Voraus übermittelt und von ihnen kontrolliert oder genehmigt werden;

16.

unterstreicht, dass die Versorger in der Regel vertraglich verpflichtet sind, regelmäßig und zu vorher festgelegten Terminen eine Berechnung durchzuführen, um zu gewährleisten, dass den Verbrauchern die tatsächliche Energiemenge, die sie verbraucht haben, in Rechnung gestellt wird; wenn Versorger nicht in der Lage sind, einer solchen Verpflichtung nachzukommen, z. B. aus technischen Gründen, sollte der Energieverbrauch auf der Grundlage vernünftiger und transparenter Kriterien berechnet werden, die eindeutig im Vertrag festgelegt sind;

17.

unterstreicht in diesem Zusammenhang das zunehmende Auftreten von Marktakteuren, die sich auf die Veröffentlichung vergleichender Informationen über Preise, Tarife und Lieferbedingungen der Versorger sowie auf Hilfestellung beim Wechsel des Versorgers spezialisieren;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung intelligenter Zähler zu fördern, die den Verbrauchern einen klaren Überblick über ihren tatsächlichen Energieverbrauch geben und so zu einer Steigerung der Energieeffizienz beitragen; verweist auf die Auflagen zur Einführung intelligenter Zähler in Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (5); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, im Interesse der Information der Verbraucher und der Energieeffizienz die Vorschriften der genannten Richtlinie über die Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs um- und durchzusetzen;

19.

ist der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten die Auflage gemacht werden sollte, dafür Sorge zu tragen, dass die Einführung intelligenter Zähler innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinien des„Dritten Pakets“ (zur Änderung der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG) mit einem Mindestmaß an Beeinträchtigungen für den Verbraucher abgeschlossen wird und dies in der Verantwortung der Energieversorger liegen sollte; die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) sollten für die Überwachung dieses Entwicklungsprozesses und für die Festlegung gemeinsamer Normen für diesen Zweck verantwortlich sein; die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen müssen, dass Normen zur Festlegung der Mindestanforderungen an die technische Auslegung und den Betrieb von Zählern auch die Interoperabilität regeln, um dem Verbraucher größtmöglichen Nutzen zu möglichst niedrigen Kosten zu gewährleisten;

Informationen/Verträge

20.

unterstreicht die Notwendigkeit, zur Wahrung der Transparenz ein Modell für Standardrechnungen auf der Grundlage bewährter Praktiken zu entwickeln; unterstreicht die Notwendigkeit, zwecks Gewährleistung der Vergleichbarkeit vorvertragliche und vertragliche Standardinformationen - einschließlich von Informationen über die Rechte der Verbraucher gemäß der Charta - zu entwickeln;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine einzige physische Anlaufstelle für Verbraucheranfragen aller Art einzurichten, beispielsweise über die nationalen Energieregulierungsbehörden, und so den Zugang der Verbraucher zu Informationen zu erleichtern und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Informationen möglichst verbrauchernah im Hinblick auf Ort, Zeit, Instrumente und Gründlichkeit verfügbar sind;

22.

unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den NRB Qualitätskriterien für verbraucherbezogene Dienste einschließlich von Callcentern entwickelt;

23.

ist der Auffassung, dass auf den Websites der Versorgungsunternehmen und der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden ein Tarifsimulator bereitgestellt werden muss; betont, dass die Verbraucher regelmäßig über ihren Energieverbrauch informiert werden müssen;

24.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Versorgungsunternehmen dazu zu verpflichten, die Verbraucher über die Verkündung der Charta zu unterrichten;

Sozialmaßnahmen

25.

bedauert, dass schutzbedürftige Energieverbraucher mit ernsthaften Problemen konfrontiert sind, die im Rahmen der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit bzw. mit Hilfe anderer vergleichbarer Maßnahmen explizit angegangen werden müssen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, vorrangig in umfassende Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz für Haushalte mit niedrigem Einkommen zu investieren, um dadurch sowohl an das Problem der Brennstoffknappheit als auch an das auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2007 beschlossene Ziel, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu steigern, strategisch heranzugehen;

27.

fordert die Kommission auf, Leitlinien für eine einheitliche Definition von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzustellen und die Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und Anhang A der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren;

28.

fordert die Kommission auf, den Begriff der Energiearmut zu definieren;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Energieaktionspläne zur Bekämpfung von Energiearmut zu erarbeiten und die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden über solche Maßnahmen zu unterrichten; fordert die Agentur auf, diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden zu überwachen und erfolgreiche Maßnahmen zu melden; unterstreicht, dass eine Bewertung der Frage vorgenommen werden sollte, inwieweit die einzelnen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit bzw. Steuersysteme den mit Energiearmut einhergehenden Risiken Rechnung tragen;

Umweltmaßnahmen

30.

unterstreicht, dass Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber umweltbewusst handeln und alle möglichen Anstrengungen unternehmen sollten, um CO2-Emissionen sowie das Anfallen radioaktiver Abfälle auf dem niedrigstmöglichen Stand zu halten, der in den geltenden Bestimmungen vorgeschrieben wird;

31.

ist der Auffassung, dass erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und anderen integrierten Formen der Energieerzeugung Priorität eingeräumt werden sollte und dass das Recht der Verbraucher, in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung zugunsten erneuerbarer Energiequellen zu treffen, in der Charta anerkannt werden sollte; ist deshalb der Auffassung, dass sämtliche Verbraucher auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Weise über die für sie verfügbaren Energiequellen unterrichtet werden sollten;

32.

betont deshalb die Notwendigkeit, Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG umzusetzen, demzufolge die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Verbraucher zuverlässige Informationen über den Energieträgermix des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und die Umweltauswirkungen der Elektrizität, die mit dem Energieträgermix des Lieferanten erzeugt wird, erhalten;

Nationale Regulierungsbehörden

33.

unterstreicht das Bestehen von NRB in den Mitgliedstaaten, bedauert jedoch, dass sie derzeit nur über begrenzte Befugnisse verfügen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass die NRB über ausreichende satzungsmäßige Befugnisse und Ressourcen verfügen und dass sie bereit sind, sie einzusetzen;

34.

gibt seiner Überzeugung Ausdruck, dass die nationalen Regulierungsbehörden eine zentrale Rolle beim Verbraucherschutz übernehmen sollten, und ist daher der Auffassung, dass Vorschläge, die eine Erweiterung der Kompetenzen und eine Stärkung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden zum Ziel haben (einschließlich des Rechts, Sanktionen gegen Lieferanten zu verhängen, die sich nicht an das einschlägige Gemeinschaftsrecht halten), unterstützt werden sollten;

35.

ist der Auffassung, dass die NRB unabhängig von öffentlichen oder privaten Interessen sein und mindestens über die folgenden Befugnisse verfügen müssen:

Genehmigung der Grundsätze für die Bestimmung der Netzgebühren bzw. der tatsächlichen Netztarife und eventuell ihrer Indexierungsmechanismen,

Überwachung der Preise und aller ihrer Komponenten einschließlich der Indexierungsmechanismen,

Überwachung, Kontrolle und Verbesserung der von den Versorgungsunternehmen bereitgestellten Verbraucherinformationen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der vollständigen Liberalisierung des Markts und bis zu dem Zeitpunkt, an dem nachgewiesen ist, dass die Versorgungsunternehmen den Verbrauchern sachdienliche, transparente und unparteiische Informationen geliefert haben und weiter liefern werden,

Schutz der Verbraucher vor unlauteren Handelspraktiken und diesbezügliche Zusammenarbeit mit den zuständigen Wettbewerbsbehörden;

36.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass die NRB über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Elektrizitäts- und Gasangebote des Markts zu überwachen, und dass sie folglich Zugang zu allen preisbestimmenden Elementen, zumindest zu den Bedingungen von Gas- und Stromlieferverträgen und den Indexformeln, erhalten müssen;

37.

betont die Notwendigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die Zuständigkeiten der NRB in dem vorgeschlagenen Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2003/54/EG und dem vorgeschlagenen Artikel 24 Buchstabe c der Richtlinie 2003/55/EG aufgenommen werden;

38.

betont die Notwendigkeit eines integrierten europäischen Ansatzes in Bezug auf die von der Europäischen Agentur zu koordinierenden Tätigkeiten der NRB;

Beschwerden

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, so verbrauchernah wie möglich eine gemeinsame Anlaufstelle für Verbraucherbeschwerden aller Art einzurichten und die Regelung solcher Beschwerden durch alternative Methoden der Streitbeilegung zu fördern;

40.

unterstreicht, dass alle Verbraucher das Recht auf Dienstleistungserbringung, Behandlung von Beschwerden und alternative Streitbeilegung durch ihren Energieversorger entsprechend den internationalen Normen, einschließlich der Normen ISO 10001, ISO 10002 und ISO 10003 sowie weiterer in diesem Bereich entwickelter ISO-Normen, haben sollten;

41.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass Bürgerbeauftragte befugt sind, Beschwerden effektiv zu behandeln und den Verbrauchern Auskünfte über Energiefragen zu erteilen;

Verbraucherorganisationen

42.

erkennt an, dass die Verbraucherorganisationen eine wichtige Rolle dabei spielen sicherzustellen, dass alle möglichen Maßnahmen unternommen werden, um im Bereich der Rechte der Energieverbraucher überall in der Europäischen Union ein hohes Niveau zu erreichen; sämtliche Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Verbraucherorganisationen über ausreichende Ressourcen verfügen, um sich mit den wesentlichen Dienstleistungen - einschließlich Gas und Elektrizität - zu befassen;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die nachhaltige Entwicklung von Energiedienstleistungen zu gewährleisten; unterstreicht die wichtige Rolle von Verbraucherorganisationen und NRB bei der Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs durch Sensibilisierung von Verbrauchern und Unternehmen insbesondere für den Energiemix, den Klimawandel und den Einfluss der Verbraucher auf die Entwicklung des Sektors;

44.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten den Verbraucherorganisationen finanzielle Unterstützung bereitstellen, damit sie in der Lage sind, ihr Personal weiterzubilden, und so in einer besseren Position sind, Hilfestellung im Legislativprozess, bei der Unterrichtung und Erziehung der Verbraucher und bei der Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zu leisten;

*

* *

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92.

(2)  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.

(3)  Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37).

(4)  Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).

(5)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.


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