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Document 52008IP0238

Der Sudan und der Internationale Strafgerichtshof Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zum Sudan und zum Internationalen Strafgerichtshof

ABl. C 279E vom 19.11.2009, p. 109–113 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/109


Der Sudan und der Internationale Strafgerichtshof

P6_TA(2008)0238

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zum Sudan und zum Internationalen Strafgerichtshof

(2009/C 279 E/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), das am 1. Juli 2002 in Kraft trat,

unter Hinweis auf die Resolution 1593 des UN-Sicherheitsrats vom 31. März 2005,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Dezember 2007 und vom 30. Januar 2008 zu Sudan/Tschad,

unter Hinweis auf die am 31. März 2008 angenommene Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union anlässlich des Jahrestags der Befassung des IStGH mit der Lage in Sudan/Darfur,

unter Hinweis darauf, dass der Sacharow-Preis 2007 Salih Mahmoud Osman, einem in der Region Darfur des Sudan tätigen Menschenrechtsanwalt, für seinen Einsatz für Gerechtigkeit für die Opfer des Bürgerkriegs in Darfur verliehen wurde,

unter Hinweis auf die von einer großen Gruppe nichtstaatlicher Organisationen gestartete Kampagne „Gerechtigkeit für Darfur“, durch die Druck auf den Sudan ausgeübt werden soll, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten und dessen Haftbefehle umzusetzen,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Sicherheitslage in Darfur äußersten Schwankungen unterliegt und dass Zusammenstöße größeren Ausmaßes zwischen Rebellenbewegungen und Regierungstruppen verzeichnet wurden, die die humanitären Maßnahmen beeinträchtigen,

B.

zutiefst schockiert über die Leiden Hunderttausender von Frauen, Männern und Kindern, die geschlagen, getötet, vergewaltigt, vertrieben oder auf andere Weise vom Konflikt in Darfur in Mitleidenschaft gezogen werden, und mit der Feststellung, dass sich die Situation seit 2003 stetig verschlechtert hat und dass die willkürlichen Luftangriffe auf Zivilisten andauern,

C.

in der Erwägung, dass die UN-Doktrin „Verantwortung zum Schutz“ vorsieht, dass es anderen obliegt, für den notwendigen Schutz zu sorgen, wenn die nationalen Behörden der eigenen Bevölkerung offenkundig nicht den notwendigen Schutz bieten,

D.

in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat den IStGH im März 2005 mit der Lage in Darfur befasste, woraufhin eine Untersuchung eingeleitet wurde,

E.

in der Erwägung, dass der Sudan das Römische Statut zur Einsetzung des IStGH 2002 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat,

F.

in der Erwägung, dass die Regierung des Sudan als Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet ist, gemäß Resolution 1593(2005), die der Sicherheitsrat im Rahmen seiner Befugnisse nach Kapitel 7 verabschiedete, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten,

G.

tief bestürzt über die Tatsache, dass die Regierung des Sudan es seit dem Erlass der Haftbefehle wiederholt abgelehnt hat, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, und stattdessen vielfach ihre Missachtung des IStGH und der Völkergemeinschaft demonstriert hat,

H.

in der Erwägung, dass der IStGH im April 2007 wegen 51 Anklagepunkten, die mutmaßlichen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betreffen, zwei Haftbefehle gegen Ahmad Harun, den ehemaligen Innenminister des Sudan, und Ali Muhammad Ali Abd-Al -Rahman, den ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen, auch bekannt als „Ali Kushayb“, erlassen hat,

I.

in der Erwägung, dass Ahmad Harun inzwischen Minister für humanitäre Angelegenheiten und somit für das Wohlergehen der Opfer seiner mutmaßlichen Verbrechen sowie für die Verbindung mit der gemischten Friedenstruppe Vereinte Nationen/Afrikanische Union in Darfur (UNAMID) zuständig ist und darüber hinaus zum Vorsitzenden eines Regierungsausschusses befördert wurde, der Beschwerden in Bezug auf die Menschenrechte anhören soll, und dass Ali Kushayb, der sich zu der Zeit, als die Haftbefehle ausgestellt wurden, wegen anderer Vorwürfe in sudanesischem Gewahrsam befand, im Oktober 2007 aus dem Gefängnis entlassen wurde, obwohl er vom IStGH gesucht wurde,

J.

in der Erwägung, dass die Anklagebehörde den UN-Sicherheitsrat im Juni 2007 und erneut im Dezember 2007 über das Versäumnis und die fehlende Bereitschaft der sudanesischen Regierung, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, informiert und festgestellt hat, dass keine Schritte unternommen wurden, um Ahmad Harun and Ali Kushayb festzunehmen und auszuliefern;

K.

in der Erwägung, dass Luis Moreno Ocampo, der Chefankläger des IStGH, den UN-Sicherheitsrat am 5. Juni 2008 zum siebten Mal über die Fortschritte seiner Untersuchungen in Darfur und die diesbezüglich angebotene Zusammenarbeit der sudanesischen Staatsorgane informieren wird,

L.

entschlossen, den IStGH in dieser kritischen Phase seiner Tätigkeit zu unterstützen, und uneingeschränkt überzeugt davon, dass die Beendigung der Straflosigkeit für diejenigen, die die furchtbaren in Darfur begangenen Verbrechen planten und verübten, eine wesentliche Komponente der Beilegung des Konflikts in Darfur ist,

M.

unter Hinweis darauf, dass die Rebellen des Darfur Justice and Equality Movement (JEM) am 10. und 11. Mai 2008 Omdurman in der Nähe von Khartum angriffen, wobei mindestens 200 Opfer zu beklagen waren,

N.

in der Erwägung, dass am 20. Mai 2008 nach einer ersten Welle von Auseinandersetzungen in der Vorwoche in Abyei, einer über große Ölvorräte verfügenden Stadt, auf die sowohl der Norden als auch der Süden Anspruch erheben, heftige Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee und der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) ausbrachen, die den Angaben der Vereinten Nationen zufolge dazu führten, dass 30 000 bis 50 000 Menschen vertrieben wurden und eine noch nicht feststehende Zahl von Opfern zu beklagen ist,

O.

in der Erwägung, dass Flugzeuge der sudanesischen Armee am 4. Mai 2008 zivile Ziele in Norddarfur bombardierten, wobei 12 Zivilisten getötet wurden,

P.

in der Erwägung, dass der Konflikt im Sudan (jüngsten Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge) bisher circa 300 000 Opfer gefordert und dazu geführt hat, dass 2,5 Millionen Binnenvertriebene und Flüchtlinge zu verzeichnen sind, sowie in der Erwägung, dass die Unsicherheit in der Region Darfur zunimmt,

Q.

in der Erwägung, dass die UNAMID von den 26 000 insgesamt genehmigten erst über 7 500 Soldaten und weniger als 2 000 Polizisten vor Ort verfügt,

1.

verurteilt nachdrücklich das anhaltende Versäumnis des Sudan, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten und Ahmad Harun und Ali Kushayb festzunehmen und an den IStGH zu überstellen sowie seinen Verpflichtungen gemäß dem humanitären Völkerrecht nachzukommen, was eine flagrante Respektlosigkeit gegenüber den Hunderttausenden von Opfern und ihren Familien sowie den Millionen Menschen darstellt, die seit Beginn des Konflikts gezwungen wurden, ihre Heimat zu verlassen;

2.

fordert die sudanesische Regierung nachdrücklich auf, das Statut des IStGH zu ratifizieren und die Resolution 1593(2005) des UN-Sicherheitsrats einzuhalten, bedingungslos mit dem IStGH zusammenzuarbeiten sowie eine gründliche und effektive Untersuchung und Ahndung der in der Region Darfur verübten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzustreben;

3.

fordert die Regierung in Khartum nachdrücklich auf, die beiden IStGH-Verdächtigen ohne weitere Verzögerung festzunehmen und auszuliefern, um den Kreislauf der Straflosigkeit in Darfur unverzüglich zu unterbrechen, und mit künftigen IStGH-Untersuchungen in Darfur zusammenzuarbeiten;

4.

fordert den Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen mit Blick auf seine Sitzung am 16. und 17. Juni 2008 und den Europäischen Rat mit Blick auf sein Gipfeltreffen am 19. und 20. Juni 2008 auf, den Bericht des IStGH-Anklägers zu erörtern und Schritte zu unternehmen, um gezielte EU-Strafmaßnahmen gegen eine eindeutig identifizierte Gruppe sudanesischer Offizieller zu beschließen, die für die fehlende Zusammenarbeit des Sudan mit dem IStGH verantwortlich sind, einschließlich:

des Einfrierens und der Beschlagnahme des Vermögens der Personen, die als diejenigen ermittelt wurden, die eine Zusammenarbeit mit dem IStGH verhindern, sowie der Ermittlung und Anvisierung von Offshore-Vermögen von der Nationalen Kongresspartei (Partei der Regierungsmehrheit) nahestehenden Unternehmen, die eine wichtige Quelle für die Finanzierung der Miliz in Darfur sind,

Maßnahmen, die für sämtliche finanziellen Transaktionen und Zahlungen von Seiten oder im Namen dieser Personen den Zugang zu EU-Banken zu verweigern,

Maßnahmen, die Geschäfts- und weitere Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zwischen diesen Personen oder jeglicher Rechtsperson oder Gesellschaft, die von ihnen kontrolliert werden, und europäischen Unternehmen verhindern, wobei insbesondere die Einkünfte aus dem Erdölsektor anvisiert werden sollten;

5.

fordert die EU-Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer mit einem Sitz im UN-Sicherheitsrat, nämlich Belgien, Frankreich, Italien, das Vereinigte Königreich und Kroatien, auf, im Rahmen der Berichterstattung des Anklägers am 5. Juni 2008 einen prinzipiellen Standpunkt im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union zum IStGH zu vertreten und angemessen auf die Feststellungen des Anklägers zu reagieren, indem sie den Sudan auffordern, unverzüglich die Resolution 1593 (2005) des UN-Sicherheitsrats und die Forderungen des IStGH zu erfüllen;

6.

fordert alle weiteren im UN-Sicherheitsrat vertretenen Staaten auf, jegliches Ersuchen um Zusammenarbeit seitens des IStGH-Anklägers im Namen des Gerichtshofs zu unterstützen, und fordert insbesondere China, Russland, Südafrika und Libyen auf, ihre Zusagen im Rahmen der Resolution 1593(2005) des UN-Sicherheitsrats einzuhalten und das Vorgehen des Sicherheitsrats am 5. Juni 2008 nicht zu behindern;

7.

fordert die EU-Mitgliedstaaten und den UN-Sicherheitsrat nachdrücklich auf, sich für eine spezifische Erwähnung der Straflosigkeit und die Einbeziehung der IStGH-Haftbefehle im Rahmen des offiziellen Mandats für den Ende Mai 2008 geplanten Besuch des UN-Sicherheitsrats in Khartum einzusetzen;

8.

fordert die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission auf, sicherzustellen, dass ihre umfangreiche Entwicklungshilfe an den Sudan nicht über das Ministerium für humanitäre Angelegenheiten von Ahmad Harun ausgeliefert wird, und fordert die Geber nachdrücklich auf, offiziell Druck auf die Regierung des Sudan auszuüben, Ahmad Harun seines Amtes zu entheben;

9.

fordert die Europäische Union auf, Druck auf China auszuüben, sich den internationalen Bemühungen zur Beendigung des Konflikts anzuschließen und seinen erheblichen Einfluss auf die Regierung des Sudan zu nutzen, der aus seiner Rolle als Hauptquelle der aus Erdölverkäufen resultierenden Einkünfte für die Regierung des Sudan herrührt; fordert China nachdrücklich auf, die Waffenlieferungen an den Sudan einzustellen;

10.

fordert die Afrikanische Union und die Arabische Liga auf, sich aktiv in Darfur zu engagieren, indem sie die Regierung des Sudan veranlassen, im Rahmen der gegenwärtigen und künftigen Untersuchungen mit der Anklagebehörde des IStGH zusammenzuarbeiten, und fordert den EU-Vorsitz auf, die Zusammenarbeit des Sudan mit dem IStGH auf die Agenda der politischen Gespräche und Gipfeltreffen mit wichtigen Partnern wie China, den Vereinigten Staaten, der Afrikanischen Union und der Arabischen Liga zu setzen;

11.

fordert den Rat und die Kommission auf, das Europäische Parlament regelmäßig über ihre gegenwärtigen und künftigen Maßnahmen zu unterrichten, die darauf abzielen, die Regierung des Sudan zu einer Zusammenarbeit mit dem IStGH zu veranlassen, und sagt zu, die Angelegenheit weiter zu verfolgen und alle verfügbaren Chancen zu nutzen, das Thema gegenüber sudanesischen Offiziellen und anderen Partnern anzusprechen;

12.

verurteilt den Angriff der JEM-Rebellen auf Omdurman am 10. und 11. Mai 2008 sowie die Bombenabwürfe in Norddarfur vom 4. Mai 2008, die 12 Menschenleben und weitere 30 Verletzte forderten und eine Schule, eine Wasseranlage und einen Markt zerstörten;

13.

äußert tiefe Sorge über die erneuten Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee und der SPLA in Abyei, die die humanitären Nöte erhöhen, die humanitären Maßnahmen behindern und das Friedensabkommen von 2005 gefährden könnten;

14.

verurteilt sämtliche Verstöße gegen das Friedens- und Waffenstillstandsabkommen von Seiten jeder Partei, insbesondere alle gewalttätigen Aktionen, die sich gegen die Zivilbevölkerung und die humanitären Hilfsmaßnahmen richten;

15.

fordert die sudanesischen Staatsorgane, insbesondere die Regierung der Nationalen Einheit, auf, die effektive Stationierung der UNAMID umfassend zu unterstützen, desgleichen alle Maßnahmen zur Herstellung von Stabilität und Schaffung sicherer Gegebenheiten;

16.

betont erneut, dass es keinen dauerhaften Frieden ohne Gerechtigkeit für gravierende Verbrechen geben kann; fordert die EU-Beobachter der Friedensgespräche auf, zu unterstreichen, wie wichtig die Beendigung der Straflosigkeit im Hinblick auf die Gewährleistung einer nachhaltigen Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Sudan ist;

17.

fordert die Regierung des Sudan und alle bewaffneten Gruppen auf, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu achten, indem sie sich sämtlicher willkürlichen Angriffe auf Zivilisten, einschließlich sexueller Gewalt gegen Frauen, enthalten;

18.

fordert alle Konfliktparteien auf, auf die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten unter 18 Jahren zu verzichten, und fordert die sudanesische Regierung auf, vertriebene Kinder, insbesondere Minderjährige ohne Begleitung, wie in den einschlägigen Übereinkommen vorgesehen, zu schützen;

19.

fordert darüber hinaus alle dritten Parteien auf, die Waffenexporte an alle Konfliktparteien in der Region einzustellen und die Achtung der Menschenrechte sowie des Friedens und der Sicherheit auf internationaler Ebene in ihren Beziehungen zum Sudan zu gewährleisten;

20.

ist besorgt über Berichte über massive Festnahmen in Khartum nach dem Angriff der Rebellen; erinnert die Regierung des Sudan an ihre Verpflichtungen gemäß der Afrikanischen Charta für Menschen- und Völkerrechte, der zufolge unter anderem niemand willkürlich festgenommen oder inhaftiert werden darf und jede Person das Recht auf Verteidigung und auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist hat;

21.

fordert den EU-Sonderbeauftragten für den Sudan, Pekka Haavisto, im Einklang mit seinem Mandat und mit dem Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union zum IStGH auf, weiterhin eine aktive Rolle zu spielen und alle verfügbaren Gelegenheiten zu nutzen, um gegenüber den sudanesischen Gesprächspartnern und weiteren Partnern die Notwendigkeit anzusprechen, Ahmad Harun und Ali Kushayb unverzüglich festzunehmen und auszuliefern sowie mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, und fordert den Sonderbeauftragten auf, den anderen EU-Organen regelmäßig über einschlägige Entwicklungen zu berichten;

22.

äußert tiefe Sorge über die gravierenden Mängel bezüglich der UNAMID-Ressourcen und fordert die Mitglieder der Afrikanischen Union und die Völkergemeinschaft auf, ihre Beiträge auszuweiten, um die unverzügliche Entsendung weiterer Truppen und Ausrüstungsgegenstände nach Darfur zu ermöglichen;

23.

fordert die sudanesische Regierung auf, ihre Verpflichtung zu einem Moratorium in Bezug auf Restriktionen und Hindernisse für alle humanitären Hilfsorganisationen einzuhalten; unterstreicht, dass die Eskalation der Gewalt im vergangenen Monat auch die humanitären Maßnahmen behindert hat, da Banditentum und Überfälle zum Verlust von Hilfslieferungen geführt und die Organisationen für Nahrungsmittelhilfe in jüngster Zeit gezwungen haben, die Rationen für mehr als 3 Millionen Bedürftige in Darfur zu halbieren;

24.

fordert die Europäische Union und die anderen internationalen Akteure auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die sich gegen diejenigen richten, die Gewaltakte verüben, die gegen den Waffenstillstand verstoßen, oder Zivilisten, Friedenstruppen oder humanitäre Hilfsorganisationen angreifen, und alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um ein Ende der Straflosigkeit herbeizuführen;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für den Sudan, der Regierung des Sudan, den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und der Mitglieder des UN-Sicherheitsrats, den Institutionen der Afrikanischen Union, den Institutionen der Arabischen Liga und dem Ankläger des IStGH zu übermitteln.


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