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Document 52008IP0236

Strategie für das dritte Treffen der Vertragsparteien des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zur Strategie der Europäischen Union für das dritte Treffen der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens in Riga, Lettland

ABl. C 279E vom 19.11.2009, p. 98–100 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/98


Strategie für das dritte Treffen der Vertragsparteien des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

P6_TA(2008)0236

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zur Strategie der Europäischen Union für das dritte Treffen der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens in Riga, Lettland

(2009/C 279 E/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das am 25. Juni 1998 unterzeichnete Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das bevorstehende dritte Treffen der Vertragsparteien (MOP-3), das vom 11. bis 13. Juni 2008 in Riga, Lettland, stattfindet,

unter Hinweis auf die Anfrage B6-0157/2008 im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit zur mündlichen Beantwortung,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Aarhus-Übereinkommen am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten ist,

B.

in der Erwägung, dass im Juni 2008 der zehnte Jahrestag des Übereinkommens begangen wird,

C.

in der Erwägung, dass das Aarhus-Übereinkommen von der Europäischen Gemeinschaft am 17. Februar 2005 ratifiziert wurde (1) und mit einer Ausnahme von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist,

D.

in der Erwägung, dass das Aarhus-Übereinkommen zurzeit 41 Vertragsparteien zählt,

E.

in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat bereits drei legislative Instrumente zur Umsetzung des Aarhus-Übereinkommens angenommen haben (2) und dass die Annahme eines legislativen Instruments über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten noch immer durch den Rat blockiert wird (3),

F.

in der Erwägung, dass das Aarhus-Übereinkommen die Behörden und die Bürger besser befähigt, ihrer individuellen und kollektiven Verantwortung zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt für das Wohlergehen jetziger und künftiger Generationen nachzukommen und somit eine nachhaltige Entwicklung zu fördern,

G.

in der Erwägung, dass das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (4) dazu beiträgt, die Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen, die Umweltbelastung zu verringern und die nachhaltige Entwicklung zu fördern,

1.

fordert die Europäische Union mit Nachdruck auf, ihrer Führungsrolle bei den Verhandlungen auf transparente und konstruktive Weise gerecht zu werden und aktiv zu dem langfristigen strategischen Plan des Übereinkommens beizutragen, auch zu einer möglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens mit dem Ergebnis, dass für alle Aspekte der nachhaltigen Entwicklung die gleichen Grundsätze der Transparenz, der Beteiligung und der Rechenschaftspflicht gelten;

2.

hält das dritte Treffen der Vertragsparteien (MOP-3) für eine gute Gelegenheit, nicht nur die bisherigen Fortschritte zu prüfen, sondern auch über künftige Herausforderungen nachzudenken; ist der Auffassung, dass der Sicherstellung einer effektiven Umsetzung des Übereinkommens in Zukunft höchste Priorität eingeräumt werden sollte;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das Übereinkommen durch die Beschlüsse, die auf dem MOP-3 gefasst werden, weiter umgesetzt und entwickelt wird und dass zwischen dem Aarhus-Übereinkommen und den einschlägigen multilateralen Umweltabkommen Synergieeffekte geschaffen werden;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, insbesondere zu gewährleisten, dass

der langfristige strategische Plan Vorkehrungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihre Rechte und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Aarhus-Übereinkommens umfasst;

MOP-3 die Bedingungen für das Inkrafttreten der 2005 angenommenen Änderung betreffend gentechnisch veränderte Organismen (5) und anderer künftiger Änderungen des Übereinkommens klarstellt, um ihre schnelle Umsetzung sicherzustellen;

für das Übereinkommen berechenbare, dauerhafte und angemessene Finanzierungsregelungen angenommen werden;

der Einhaltungsmechanismus anhand der bisherigen Erfahrungen weiter verbessert wird;

die Arbeit am Zugang zu Gerichten fortgesetzt wird, indem sichergestellt wird, dass sich die Behörden auf allen staatlichen Ebenen ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Aarhus-Übereinkommens voll bewusst sind, und die Behörden ermutigt werden, die personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen einzusetzen, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen nachzukommen;

die Vertragsparteien die nötigen rechtlichen und haushaltspezifischen Maßnahmen treffen, um die volle Umsetzung der dritten Säule des Übereinkommens zu garantieren, dass nämlich ein angemessener Rechtsschutz für den Zugang zu Gerichten vorgesehen wird und der Zugang zu den Verfahren fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer ist;

eine Arbeitsgruppe zur Bewertung der Umsetzung der die Öffentlichkeitsbeteiligung betreffenden Säule des Übereinkommens eingesetzt wird, die, falls erforderlich, Vorschläge für eine weitere Verbesserung des Übereinkommens unterbreitet;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Gesetzgebungsarbeiten mit dem Ziel wieder aufzunehmen, ein Legislativinstrument zur Umsetzung von Artikel 9 des Übereinkommens innerhalb der Europäischen Union zu verabschieden, da diese letzte Säule noch nicht vollständig in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde; begrüßt das Vorhaben der Kommission, im Juni 2008 eine Konferenz über den Zugang zu Gerichten zu veranstalten, um den Gesetzgebungsarbeiten in der Gemeinschaft weitere Impulse zu verleihen;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Synergien und Verbindungen zu anderen wichtigen internationalen Organisationen und Übereinkommen, insbesondere zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, zu stärken; hält das Aarhus-Übereinkommen jedoch für das zuständige Forum für Überlegungen zu horizontalen Grundsätzen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;

7.

fordert die Kommission auf, gegenüber den Behörden in den Mitgliedstaaten mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie das Aarhus-Übereinkommen strikt umsetzt;

8.

appelliert an die Länder, die das Aarhus-Übereinkommen und das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister noch nicht ratifiziert haben, diese Ratifizierung vorzunehmen und andere Länder, die nicht der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angehören, zu ermutigen, dem Übereinkommen beizutreten;

9.

ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die der EG-Delegation angehören, einen wesentlichen Beitrag leisten können, und erwartet, dass sie in Riga Zugang zu den EU-Koordinierungssitzungen ohne Rederecht erhalten werden;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht der Europäischen Union angehören, zu übermitteln.


(1)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

(2)  Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26); Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17); Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(3)  Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003)0624).

(4)  Beschluss 2006/61/EG des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54).

(5)  Im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2006/957/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — einer Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 46).


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