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Document 52008IP0233

Weltweites Abkommen über ein Verbot von Uranwaffen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu den Waffen, die (abgereichertes) Uran enthalten, und ihren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt — Wege zu einem weltweiten Verbot des Einsatzes solcher Waffen

ABl. C 279E vom 19.11.2009, p. 84–85 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/84


Weltweites Abkommen über ein Verbot von Uranwaffen

P6_TA(2008)0233

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu den Waffen, die (abgereichertes) Uran enthalten, und ihren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt — Wege zu einem weltweiten Verbot des Einsatzes solcher Waffen

(2009/C 279 E/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den schädlichen Auswirkungen der Verwendung von Uran (einschließlich abgereichertem Uran) in konventionellen Waffen,

unter Hinweis auf die Ansprache des Generalsekretärs der Vereinten Nationen anlässlich des Internationalen Tags für die Verhütung der Ausbeutung der Umwelt in Kriegen und bewaffneten Konflikten (6. November 2002),

unter Hinweis auf die Resolution A/RES/62/30 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, angenommen am 5. Dezember 2007, in der erhebliche Besorgnis über die Gesundheitsgefahren bei der Verwendung von abgereichertem Uran in Waffen zum Ausdruck gebracht wurde,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass (abgereichertes) Uran in der modernen Kriegsführung in großem Umfang verwendet wurde, sowohl in der Munition gegen harte Ziele in ländlicher und städtischer Umgebung als auch in gehärteten Abwehrschilden gegen Raketen- und Artillerieangriffe,

B.

in der Erwägung, dass bereits seit seiner Verwendung durch die alliierten Streitkräfte im ersten Krieg gegen den Irak gewichtige Bedenken bezüglich der radiologischen und chemischem Toxizität der feinen Uranpartikel bestehen, die entstehen, wenn diese Waffen auf harte Ziele treffen, und dass darüber hinaus Bedenken wegen der Verseuchung von Böden und Grundwasser durch abgefeuerte Munition, die ihr Ziel verfehlt hat, und wegen der Folgen für die Zivilbevölkerung geäußert wurden,

C.

in der Erwägung, dass es zahlreiche Zeugenaussagen über schädliche und oft tödliche Auswirkungen sowohl für militärisches Personal als auch für Zivilisten gibt, obwohl es der wissenschaftlichen Forschung bisher nicht möglich war, schlüssige Beweise für Schäden zu finden,

D.

in der Erwägung, dass in den letzten Jahren große Fortschritte in Bezug auf das Verständnis der Umwelt- und Gesundheitsrisiken aufgrund von abgereichertem Uran zu verzeichnen waren und dass es an der Zeit ist, dass dies in den sich entwickelnden internationalen Normen für das Militär zur Geltung kommt,

E.

in der Erwägung, dass die Verwendung von abgereicherten Uran in der Kriegsführung den grundlegenden Bestimmungen und Grundsätzen entgegensteht, die im geschriebenen Recht und im Gewohnheitsrecht im Rahmen der internationalrechtlichen, humanitären und umweltrechtlichen Normen verankert sind,

1.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Ziffer 1 der oben genannten UN-Resolution nachzukommen und einen Bericht mit ihren Auffassungen zu den Auswirkungen der Verwendung von Rüstungsgütern und Munition, die abgereichertes Uran enthalten, vorzulegen;

2.

empfiehlt, dass der Hohe Vertreter der Europäischen Union in der anstehenden überarbeiteten Fassung der Europäischen Sicherheitsstrategie der Notwendigkeit Rechnung trägt, den künftigen Nutzen von ungelenkter Munition und von Streubomben, Minen und anderen unterschiedslos wirkenden Waffen, wie Waffen mit abgereichertem Uran, gewissenhaft zu prüfen;

3.

fordert den Rat und die Kommission auf, wissenschaftliche Untersuchungen über die Verwendung von abgereichertem Uran in allen Gebieten in Auftrag zu geben, in denen europäisches und internationales militärisches und ziviles Personal im Einsatz gewesen ist;

4.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen künftiger Operationen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik kein abgereichertes Uran in Waffen einzusetzen und kein militärisches oder ziviles Personal in Gebiete zu entsenden, bei denen keine Gewähr dafür gegeben werden kann, dass dort nicht abgereichertes Uran verwendet wurde bzw. wird;

5.

fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, ihr im Einsatz befindliches militärisches und ziviles Personal und auch ihre Berufsverbände umfassend darüber zu informieren, ob es wahrscheinlich ist, dass abgereichertes Uran in ihrem Operationsgebiet verwendet wurde oder verwendet werden könnte, und ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen;

6.

fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, ein Umweltinventar von durch abgereichertes Uran verseuchten Gebieten (auch Testgeländen) zu erstellen und umfassende — auch finanzielle — Unterstützung für Projekte zur Unterstützung von Opfern und ihren Angehörigen sowie für Räumoperationen in den betroffenen Gebieten zu gewähren, falls nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sich bestätigen;

7.

wiederholt mit Nachdruck seinen Aufruf an alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der NATO, ein Moratorium für die Verwendung von Waffen mit abgereichertem Uran zu verhängen und mit erheblich verstärkten Bemühungen auf ein weltweites Verbot hinzuwirken sowie die Produktion und die Beschaffung solcher Waffen systematisch einzustellen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, eine Führungsrolle im Hinblick auf die Aushandlung eines internationalen Vertrags — durch die Vereinten Nationen oder eine „Koalition der Willigen“ — zu übernehmen, um ein Verbot der Entwicklung, Produktion, Lagerung, Überstellung, Erprobung und Verwendung von Uranwaffen sowie die Vernichtung oder die Rezyklierung existierender Bestände zu erreichen, falls eindeutige wissenschaftliche Beweise für Schäden durch solche Waffen erbracht werden;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der NATO und der Parlamentarischen Versammlung der NATO, den Vereinten Nationen und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Europäischen Organisation der Militärverbände, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.


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