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Document 52008IG0227(01)

Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates vom … zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI

ABl. C 54 vom 27.2.2008, p. 4–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/4


Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates vom … zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI

(2008/C 54/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI (1) als Einrichtung der EU mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justizbehören der Mitgliedstaaten zu fördern und zu verbessern.

(2)

Nach mehr als fünf Jahren ist es nun an der Zeit, die von Eurojust gesammelte Erfahrung zu bewerten und deren operative Effizienz unter Berücksichtigung dieser Erfahrung weiter zu verbessern.

(3)

Es ist an der Zeit dafür Sorge zu tragen, dass Eurojust operativer wird und dass der Status der nationalen Mitglieder angenähert wird.

(4)

Im Rahmen von Eurojust ist es erforderlich eine Koordinierungszelle für dringende Fälle einzurichten, um Eurojust permanent verfügbar zu machen und sie in die Lage zu versetzen, in dringenden Fällen zu intervenieren.

(5)

In den Mitgliedstaaten sollten nationale Eurojust-Koordinierungssysteme eingerichtet werden zur Koordinierung der Arbeiten der nationalen Eurojust-Anlaufstellen, der nationalen Anlaufstellen für Terrorismusfragen, der nationalen Anlaufstellen für das Europäische Justizielle Netz und anderer Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes sowie der Vertreter des Netzes gemeinsamer Ermittlungsteams und der Netze, die mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates (2) (Netz von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Kriegsverbrechen verantwortlich sind), dem Beschluss 2007/845/JI des Rates (3) (Vermögensabschöpfungsstellen) und einem etwaigen zukünftigen Beschluss des Rates über ein Netz von Kontaktstellen gegen Korruption eingerichtet wurden beziehungsweise werden.

(6)

Es gilt, die Frage der Doppelarbeit und der präzisen Arbeitsteilung zwischen Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz zu klären, wobei gleichzeitig der besondere Charakter des Europäischen Justiziellen Netzes gewahrt werden sollte. Das Europäischen Justiziellen Netz sollte — unter Wahrung seiner besonderen Netzstruktur und seiner nationalen und operativen Kapazitäten — seine operativen Ausgaben aus dem Gemeinschaftshaushalt bestreiten können.

(7)

Auch die Fähigkeit von Eurojust zur Zusammenarbeit mit externen Partnern wie Drittstaaten, Europol, OLAF und Frontex muss verbessert werden.

(8)

Es sollte vorgesehen werden, dass Eurojust Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittstaaten entsendet —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2002/187/JI wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2

a)

erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Jedes nationale Mitglied lässt sich von einem Stellvertreter oder einer anderen Person als assistierendem Mitglied unterstützen. Das nationale Mitglied oder in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter müssen ihren festen Arbeitsplatz am Sitz von Eurojust haben. Bei Bedarf kann sich ein nationales Mitglied mit Zustimmung des in Artikel 10 genannten Kollegiums von mehreren Personen als Assistenten oder als abgeordneten nationalen Sachverständigen nach Artikel 30 unterstützen lassen.“;

b)

werden die folgenden Absätze angefügt:

„(3)   Bei Abwesenheit des nationalen Mitglieds wird dieses durch den Stellvertreter vertreten. Das nationale Mitglied kann auch von einem Assistenten vertreten werden. Um das nationale Mitglied zu vertreten, müssen der Stellvertreter und der Assistent die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen.

(4)   Eurojust wird auch an ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem nach Artikel 12 angebunden. Die operativen Ausgaben dieses Systems können nach Artikel 33 aus dem Eurojust-Haushalt beglichen werden.

(5)   Eurojust kann nach Maßgabe dieses Beschlusses Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittstaaten abordnen.“.

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der allgemeine Zuständigkeitsbereich von Eurojust erstreckt sich auf:

a)

die Kriminalitätsformen und Straftaten, die nach Artikel 2 des Europol-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 und dessen Anhang zum jeweiligen Zeitpunkt in die Zuständigkeit von Europol fallen;

b)

andere Straftaten, die zusammen mit den in Buchstabe a genannten Kriminalitätsformen und Straftaten begangen worden sind.“.

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Koordinierungszelle für dringende Fälle

(1)   Um ihren Aufgaben in dringenden Fällen nachkommen zu können, richtet Eurojust eine ‚Koordinierungszelle für dringende Fälle‘ ein.

(2)   Die Koordinierungszelle für dringende Fälle setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um das nationale Mitglied, seinen Stellvertreter oder einen zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugten Assistenten handeln kann. Die Koordinierungszelle für dringende Fälle ist täglich rund um die Uhr erreichbar und einsatzbereit.

(3)   Ist in dringenden Fällen ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit in mehreren Mitgliedstaaten zu erledigen, so kann die zuständige Behörde dieses Ersuchen durch den Vertreter ihres Mitgliedstaats an die Koordinierungszelle für dringende Fälle wieterleiten. Der Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats in der Koordinierungszelle für dringende Fälle übermittelt das Ersuchen den zuständigen Behörden der entsprechenden Mitgliedstaaten zur Erledigung. Ist die zuständige nationale Behörde nicht ermittelt worden oder kann sie nicht rechtzeitig ermittelt werden, so ist das Mitglied der Koordinierungszelle für dringende Fälle befugt, das Ersuchen selbst zu erledigen.

(4)   Der Vertreter nach Absatz 2 kann im Rahmen der ihm gemäß Artikel 9a übertragenen Befugnisse — einschließlich gegebenenfalls der Befugnis zur Erledigung von Ersuchen nach Absatz 3 — die von der Koordinierungszelle für dringende Fälle gefassten Beschlüsse weiterverfolgen.

(5)   Eurojust ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nationalen Behörden die Koordinierungszelle problemlos jederzeit direkt kontaktieren können.“.

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust durch seine nationalen Mitglieder

(1)   Wenn Eurojust durch seine betroffenen nationalen Mitglieder handelt, so:

a)

kann es die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit entsprechender Begründung ersuchen:

i)

zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

ii)

sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

iii)

eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen;

iv)

ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen;

v)

ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es seine Aufgaben wahrnehmen kann;

vi)

besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen;

vii)

alle sonstigen im Hinblick auf die Ermittlung oder Strafverfolgung gerechtfertigten Maßnahmen zu ergreifen;

b)

gewährleistet es die wechselseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen es Kenntnis hat;

c)

unterstützt es die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin, um eine optimale Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewährleisten;

d)

leistet es Unterstützung, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern;

e)

arbeitet es mit dem Europäischen Justiziellen Netz zusammen und stimmt sich mit diesem ab; hierzu gehören auch die Inanspruchnahme von dessen Dokumentationsdatensammlung und Beiträge zur Verbesserung dieser Datensammlung;

f)

unterstützt es in den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Fällen mit Zustimmung des Kollegiums Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen die zuständigen Behörden eines einzigen Mitgliedstaates betroffen sind;

g)

kann es im Falle einer teilweisen oder unsachgerechten Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die zuständige Justizbehörde im Hinblick auf die vollständige Erledigung des Ersuchens um zusätzliche Ermittlungen bitten.

(2)   Der Mitgliedstat stellt außerdem sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden Ersuchen nach diesem Artikel unverzüglich beantworten.“.

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust als Kollegium

(1)   Wenn Eurojust als Kollegium handelt, so:

a)

kann es in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriminalitätsformen und Straftaten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit entsprechender Begründung ersuchen:

i)

zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

ii)

sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

iii)

eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen;

iv)

ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen;

v)

ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es seine Aufgaben wahrnehmen kann;

b)

gewährleistet es die wechselseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen es Kenntnis hat und die Auswirkungen auf der Ebene der Union haben oder die andere als die unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten betreffen könnten;

c)

unterstützt es die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin, um eine optimale Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewährleisten;

d)

leistet es Unterstützung, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere auf der Grundlage der von Europol vorgenommenen Analysen;

e)

arbeitet es mit dem Europäischen Justiziellen Netz zusammen und stimmt sich mit diesem ab; hierzu gehören auch die Inanspruchnahme von dessen Dokumentationsdatensammlung und Beiträge zur Verbesserung dieser Datensammlung;

f)

kann es Europol Beistand insbesondere durch Abgabe von Gutachten auf der Grundlage der von Europol vorgenommenen Analysen leisten;

g)

kann es in den Fällen nach den Buchstaben a, c und d logistische Unterstützung gewähren. Diese logistische Unterstützung kann unter anderem in einer Hilfe bei der Übersetzung, dem Dolmetschen und der Organisation von Koordinierungssitzungen bestehen.

(2)   Sind sich zwei oder mehr nationale Mitglieder nicht einig darüber, wie Zuständigkeitskonflikte in Bezug auf die Durchführung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen nach Artikel 6 gelöst werden können, so gibt das Kollegium eine unverbindliche schriftliche Stellungnahme dazu ab, wie der betreffende Fall zu lösen ist. Die Stellungnahme des Kollegiums wird umgehend an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen anderer nach Titel VI des Vertrages angenommener Rechtsakte können die ersuchenden zuständigen Behörden Eurojust etwaige Weigerungen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit melden und das Kollegium um eine unverbindliche schriftliche Stellungnahme dazu bitten, wie der betreffende Fall zu lösen ist. Die Stellungnahme des Kollegiums wird umgehend an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

(4)   Das Kollegium kann auf Ersuchen der betroffenen zuständigen nationalen Behörden und in Zusammenarbeit mit ihnen beschließen, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit gemeinsamen Ermittlungsgruppen, die nach Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI (4) eingerichtet wurden, als operative Ausgaben von Eurojust im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 des Vertrags betrachtet werden.

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Wirkungen der Entscheidungen von Eurojust

Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einem Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und g, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 3 nicht stattzugeben, so setzen sie Eurojust von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis.“.

7.

In Artikel 9

a)

erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Mitglieder unterliegen hinsichtlich ihres Status dem nationalen Recht ihres Mitgliedstaats. Die Dauer des Mandats der nationalen Mitglieder beträgt mindestens vier Jahre. Der Herkunftsmitgliedstaat kann das Mandat verlängern. Das nationale Mitglied darf nicht ohne vorherige Unterrichtung des Rates und nicht ohne Begründung vor Ablauf seines Mandats seines Amtes enthoben werden. Bekleidet das nationale Mitglied das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust, so muss sein Mandat mindestens so lange dauern, dass das nationale Mitglied das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten während der gesamten Amtszeit, für die es gewählt wurde, wahrnehmen kann.

(2)   Alle zwischen Eurojust und den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen, einschließlich der im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und g formulierten Ersuchen, werden über die nationalen Mitglieder geleitet.“;

b)

wird Absatz 3 gestrichen;

c)

erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„(4)   Zur Erreichung der Ziele von Eurojust hat das nationale Mitglied uneingeschränkten Zugang zu:

a)

den Informationen in den folgenden Registern:

i)

nationalen Strafregistern;

ii)

Registern festgenommener Personen;

iii)

Ermittlungsregistern;

iv)

DNA-Registern;

b)

anderen als den unter Buchstabe a genannten Registern seines Mitgliedstaats mit für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.“;

d)

wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a)   Die Zugangsmodalitäten nach Absatz 4 müssen mindestens den Zugangsmodalitäten entsprechen, wie sie aufgrund von Vorschriften des nationalen Rechts für einen Staatsanwalt, Richter oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen gelten.“;

e)

wird Absatz 6 gestrichen.

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Auf nationaler Ebene übertragene Befugnisse des nationalen Mitglieds

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt die Art und Tragweite der justiziellen Befugnisse fest, die er seinem nationalen Mitglied für die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf den eigenen Staat überträgt. Dazu zählen mindestens folgende gleichwertige Befugnisse:

a)

Empfang, Übermittlung, Vorbereitung der Erledigung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit nach Titel VI des Vertrags angenommenen Rechtsakten, einschließlich Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen und Erteilung von zusätzlichen Informationen zu diesen Ersuchen sowie Überwachung ihrer Erledigung;

b)

Vorbereitung der Einsetzung von und Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen nach Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI hinsichtlich seines eigenen Mitgliedstaats, einschließlich aller von Eurojust nach Artikel 7 Absatz 4 dieses Beschlusses unterstützten gemeinsamen Ermittlungsteams;

c)

Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit der Arbeitsdatei zu Analysezwecken von Europol.

(2)   Die nationalen Mitglieder können in ihrer Eigenschaft als nationale Justizbehörden im Benehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde oder auf deren Ersuchen im Einzelfall folgende übertragene Befugnisse wahrnehmen:

a)

Ausstellung und Ergänzung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit nach Titel VI des Vertrags angenommenen Rechtsakten, einschließlich Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;

b)

Anordnung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen;

c)

Genehmigung und Koordinierung kontrollierter Lieferungen.

(3)   Die nationalen Mitglieder können in dringenden Fällen und wenn keine zuständige nationale Behörde ermittelt worden ist oder diese nicht rechtzeitig ermittelt werden kann, kontrollierte Lieferungen genehmigen und koordinieren.

(4)   Die Befugnisse nach Absatz 1 Buchstabe a werden zunächst stets von einer zuständigen nationalen Behörde ausgeübt.

(5)   Sind die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 3 von einem nationalen Mitglied ausgeübt worden, so wird die zuständige Behörde umgehend davon unterrichtet.

(6)   Ist es aufgrund verfassungsrechtlicher Bestimmungen über die Kompetenzverteilung zwischen Staatsanwälten und Richtern nicht möglich, dem nationalen Mitglied eine oder mehrere Befugnisse nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels und Artikel 5a Absatz 3 zu übertragen, so ist das nationale Mitglied zumindest dafür zuständig, ein Ersuchen an die für die Wahrnehmung dieser Befugnisse zuständige Behörde zu stellen.

(7)   Jeder Mitgliedstaat legt auch das Recht des nationalen Mitglieds fest, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden im Einklang mit den von dem Mitgliedstaat eingegangenen internationalen Verpflichtungen tätig zu werden.

(8)   Zum Zeitpunkt der Benennung des nationalen Mitglieds und erforderlichenfalls zu jedem anderen Zeitpunkt teilt der Mitgliedstaat Eurojust und dem Generalsekretariat des Rates seine Entscheidung zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 mit, damit dieses die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die auf diese Weise übertragenen Befugnisse zu akzeptieren und zu achten, soweit sie mit ihren internationalen Verpflichtungen vereinbar sind.

(9)   Bei der Ausübung seiner Tätigkeiten weist das nationale Mitglied gegebenenfalls darauf hin, wenn es aufgrund der ihm durch diesen Artikel übertragenen justiziellen Befugnisse handelt.“.

9.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geschäftsordnung von Eurojust wird vom Rat — nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 23 in Bezug auf die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten — auf Vorschlag des Kollegiums, den dieses zuvor mit Zweidrittelmehrheit angenommen hat, gebilligt. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, können vom Rat gesondert genehmigt werden.“.

10.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Anlaufstellen für Eurojust.

(2)   Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein zur Gewährleistung der Koordinierung der Arbeit der:

a)

nationalen Eurojust-Anlaufstellen;

b)

nationalen Anlaufstelle für Terrorismusfragen;

c)

nationalen Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes;

d)

nationalen Mitglieder oder sonstigen Kontaktstellen des Netzes gemeinsamer Ermittlungsteams und der Netze, die mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates (5) (Netz von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Kriegsverbrechen verantwortlich sind), dem Beschluss 2007/845/JI des Rates (6) (Vermögensabschöpfungsstellen) und einem etwaigen zukünftigen Beschluss des Rates über ein Netz von Kontaktstellen gegen Korruption eingerichtet wurden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen oder Personen behalten ihre Stellung und ihren Status nach einzelstaatlichem Recht bei.

(4)   Eine der nationalen Eurojust-Anlaufstellen ist für das Funktionieren des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig.

(5)   Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem:

a)

ist an das Fallbearbeitungssystem von Eurojust angebunden;

b)

unterstützt Eurojust bei der Klärung der Frage, ob ein Fall von Eurojust oder vom Europäischen Justiziellen Netz zu bearbeiten ist;

c)

erleichtert innerhalb des Mitgliedstaats die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust insbesondere dadurch, dass das nationale Mitglied die geeigneten Behörden für die Erledigung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit ermitteln kann;

d)

hält engen Kontakt zur nationalen Europol-Stelle und wird insbesondere:

i)

über die Mitwirkung des betroffenen Mitgliedstaats an einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken informiert und zu dieser Mitwirkung konsultiert und über Funktionsweise und Ergebnisse einer solchen Arbeitsdatei unterrichtet;

ii)

über alle Ersuchen von Europol um Aufnahme von Ermittlungen oder um Einsetzung eines gemeinsamen Ermittlungsteams und um Unterrichtung der nationalen Europol-Stelle über derartige Ersuchen von Eurojust informiert.

(6)   Die Beziehungen zwischen dem nationalen Mitglied und den nationalen Anlaufstellen schließen direkte Beziehungen zwischen dem nationalen Mitglied und seinen zuständigen Behörden nicht aus.

(7)   Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise direkte Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden, die in Rechtsakten über die justizielle Zusammenarbeit vorgesehen sind, wie etwa in Artikel 6 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(8)   Die Kosten für das nationale Eurojust-Koordinierungssystem wie Miete, Ausrüstung, Fernmeldeverkehr und Gehälter des Verwaltungspersonals können als operative Ausgaben von Eurojust gemäß Artikel 30 betrachtet werden.

11.

In Artikel 13:

a)

wird in Absatz 2:

i)

der Passus „nach Artikel 9“ gestrichen;

ii)

am Ende des Absatzes folgender neuer Satz angefügt: „Insbesondere werden nationale Mitglieder, die nicht über einen sie betreffenden Fall informiert sind, unverzüglich darüber unterrichtet.“;

b)

werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust, einschließlich des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (7), unberührt.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder über die Vorbereitung zur Einsetzung eines gemeinsamen Ermittlungsteams — unabhängig davon, ob dieses Team nach Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI eingesetzt wird — und über die anschließenden Entwicklungen im Zusammenhang mit solchen Teams unterrichtet werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied rechtzeitig unterrichtet wird, das heißt in einem frühen Stadium und sobald Informationen zu allen in die Zuständigkeit von Eurojust fallenden strafrechtlichen Ermittlungen vorliegen, die drei oder mehr Staaten — darunter zwei oder mehr Mitgliedstaaten — betreffen, und sofern dies erforderlich ist, damit Eurojust seinen Aufgaben nachkommen kann, insbesondere wenn Rechtshilfeersuchen in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig benötigt werden oder wenn eine Koordinierung durch Eurojust geboten ist oder wenn es positive oder negative Kompetenzkonflikte gibt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einhaltung der Berichtspflicht auf nationaler Ebene überwacht wird.

(6)   Als einen ersten Schritt setzen die Mitgliedstaaten Absatz 5 bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Straftaten um:

a)

Drogenhandel;

b)

Menschen- und Waffenhandel;

c)

illegaler Handel mit radioaktiven Abfällen;

d)

illegaler Handel mit Kunstgegenständen;

e)

illegaler Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten;

f)

illegaler Handel mit menschlichen Organen;

g)

Geldwäsche;

h)

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;

i)

Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung;

j)

Terrorismus, einschließlich der Finanzierung des Terrorismus;

k)

Umweltkriminalität;

l)

andere Formen der organisierten Kriminalität.

(7)   Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 5 innerhalb von drei Jahren nach dem Datum aus Artikel 2 auf andere als die in Absatz 6 genannten Straftaten an.

(8)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied auch informiert wird über:

a)

alle Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit nach Titel VI des Vertrags angenommenen Rechtsakten — einschließlich Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen —, die von ihren zuständigen Behörden in Fällen übermittelt werden, welche mindestens drei Staaten, darunter zwei oder mehr Mitgliedstaaten, betreffen;

b)

alle kontrollierten Lieferungen und verdeckten Ermittlungen, die mindestens drei Staaten, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, betreffen;

c)

alle Ablehnungen von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit nach Titel VI des Vertrags angenommenen Rechtsakten, einschließlich Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;

d)

alle Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten, wenn diese Ersuchen offensichtlich Teil einer Ermittlung sind, in deren Rahmen dieser Drittstaat andere Ersuchen an mindestens zwei weitere Mitgliedstaaten gerichtet hat.

(9)   Darüber hinaus erteilen die zuständigen Behörden dem nationalen Mitglied alle weiteren Informationen, die dieses für erforderlich hält, um seine Aufgaben erfüllen zu können.

(10)   Die in diesem Artikel genannten Information werden Eurojust in strukturierter Weise übermittelt.

12.

Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

„Artikel 13a

Informationsübermittlung von Eurojust an nationale Behörden

(1)   Eurojust übermittelt den zuständigen nationalen Behörden von sich aus Informationen und Rückmeldungen über die Ergebnisse der Auswertung der Informationen, einschließlich über das Vorliegen von Verbindungen zu bereits im Fallbearbeitungssystem gespeicherten Fällen.

(2)   Wird Eurojust von einer zuständigen nationalen Behörde um Erteilung von Informationen ersucht, so übermittelt es die Informationen innerhalb der von dieser Behörde erbetenen Frist.“.

13.

In Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte „einen Ermittlungsindex“ durch die Worte „ein Fallbearbeitungssystem mit Ermittlungsdaten“ ersetzt.

14.

In Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 wird das Wort „Index“ durch das Wort „Fallbearbeitungssystem“, die Worte „einen Ermittlungsindex“ durch „ein ermittlungsbezogenes Fallbearbeitungssystem“, die Worte „Dieser Index“ durch „Dieses Fallbearbeitungssystem“, die Worte „Der Index“ durch „Das Fallbearbeitungssystem“ ersetzt.

15.

In Artikel 15:

a)

wird in Absatz 1:

i)

der einleitende Satz durch folgende Fassung ersetzt:

„(1)   Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 darf Eurojust personenbezogene Daten über Personen, gegen die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten wegen einer oder mehrerer Kriminalitätsformen und Straftaten im Sinne des Artikels 4 strafrechtlich ermittelt wird oder die aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden, verarbeiten, darunter beispielsweise:“;

ii)

folgender Buchstabe angefügt:

„l)

Telefonnummern, Fahrzeugregisterdaten, E-Mail-Konten, Daten zum Telefon- und E-Mail-Verkehr, DNA-Datensätze und Lichtbilder.“;

b)

wird in Absatz 2 das Wort „nur“ gestrichen.

16.

In Artikel 16 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Das Fallbearbeitungssystem ermöglicht die Eingabe von Daten und deren Abruf auf nationaler Ebene. Das Fallbearbeitungssystem kann, sofern dies mit den Datenschutzbestimmungen dieses Beschlusses vereinbar ist, an das gesicherte Telekommunikationsnetz angebunden werden, auf das in Artikel 10 des Beschlusses …/…/JI des Rates vom … über das Europäische Justizielle Netz Bezug genommen wird.“.

17.

In Artikel 23 wird am Ende von Absatz 10 folgender neuer Satz angefügt:

„Das Sekretariat der gemeinsamen Kontrollinstanz kann auf das Fachwissen der nach dem Beschluss 2000/641/JI des Rates eingerichteten Geschäftsstelle zurückgreifen.“.

18.

In Artikel 26:

a)

wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kollegium tatsächlich eine Europol-Arbeitsdatei zu Analysezwecken öffnen und diese mit betreiben kann.“;

b)

erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Eurojust und das Europäische Justizielle Netz unterhalten besonders enge Beziehungen miteinender, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen dem nationalen Mitglied, den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes im jeweiligen Mitgliedstaat und den nationalen Anlaufstellen für Eurojust und das Europäische Justizielle Netz. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen getroffen:

a)

Eurojust hat Zugriff auf die zentral erfassten Informationen des Europäischen Justiziellen Netzes gemäß Artikel 8 des Beschlusses …/…/JI und auf das aufgrund von Artikel 10 des vorgenannten Beschlusses installierte gesicherte Telekommunikationsnetz;

b)

unbeschadet des Artikels 13 des vorliegenden Beschlusses und nach Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses …/…/JI unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes Eurojust auf Einzelfallbasis über Fälle, die zwei Mitgliedstaaten betreffen und in die Zuständigkeit von Eurojust fallen:

bei möglicherweise auftretenden Kompetenzkonflikten,

oder

bei Ablehnung eines Ersuchens um justizielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit nach Titel VI des Vertrags angenommenen Rechtsakten, einschließlich Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.

Die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes unterrichten Eurojust auf Einzelfallbasis ferner über alle Fälle, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen und mindestens drei Mitgliedstaaten betreffen.

Die nationalen Mitglieder unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz besser zu erledigen imstande sein dürfte;

c)

das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes wird im Sekretariat von Eurojust angesiedelt. Dort bildet es eine gesonderte und in funktioneller Hinsicht unabhängige Organisationseinheit. Es kann die Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die es zur Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Justiziellen Netzes braucht. Die für das Eurojust-Personal geltenden Regelungen gelten, sofern dies nicht mit der funktionellen Autonomie des Netzsekretariats unvereinbar ist, auch für das Personal des Sekretariats des EJN;

d)

Das Europäische Justizielle Netz wird von der Eurojust-Verwaltung unterstützt. Die operativen Ausgaben des Europäischen Justiziellen Netzes können nach Artikel 33 des Beschlusses …/…/JI aus dem Eurojust-Haushalt beglichen werden;

e)

Die nationalen Mitglieder von Eurojust können an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes auf dessen Einladung hin teilnehmen. Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes können auf Einzelfallbasis zu den Sitzungen von Eurojust eingeladen werden;

f)

Das Sekretariat des Netzes gemeinsamer Ermittlungsteams und die Sekretariate der Netze, die mit dem Beschluss 2002/494/JI (Netz von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Kriegsverbrechen verantwortlich sind), dem Beschluss 2007/845/JI (Vermögensabschöpfungsstellen) und einem etwaigen zukünftigen Beschluss über ein Netz von Kontaktstellen gegen Korruption eingerichtet wurden beziehungsweise werden, sind Teil des Sekretariats von Eurojust und bilden dort gesonderte und in funktioneller Hinsicht unabhängige Organisationseinheiten. Sie können die Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen. Die für das Eurojust-Personal geltenden Regelungen gelten, sofern dies nicht mit der funktionellen Autonomie ihrer Sekretariate unvereinbar ist, auch für das Personal ihrer Sekretariate; der Verwaltungsdirektor von Eurojust ernennt einen ihm unterstellten Generalsekretär der Netzsekretariate.“;

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(7)   Eurojust begründet und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex), soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust und für die Erreichung seiner Ziele von Belang ist; dabei ist darauf zu achten, dass es nicht zu überflüssiger Doppelarbeit kommt. Die wesentlichen Elemente dieser Zusammenarbeit werden im Wege einer Vereinbarung festgelegt, die — nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz in Bezug auf die Datenschutzvorschriften — der Billigung durch den Rat bedarf.

(8)   Eurojust begründet und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Lagezentrum, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust und für die Erreichung seiner Ziele von Belang ist; dabei ist darauf zu achten, dass es nicht zu überflüssiger Doppelarbeit kommt. Die wesentlichen Elemente dieser Zusammenarbeit werden im Wege einer Vereinbarung festgelegt, die — nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz in Bezug auf die Datenschutzvorschriften — der Billigung durch den Rat bedarf.

(9)   Eurojust begründet und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit Interpol, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust und für die Erreichung seiner Ziele von Belang ist; dabei ist darauf zu achten, dass es nicht zu überflüssiger Doppelarbeit kommt. Die wesentlichen Elemente dieser Zusammenarbeit werden im Wege einer Vereinbarung festgelegt, die — nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz in Bezug auf die Datenschutzvorschriften — der Billigung durch den Rat bedarf.

(10)   Eurojust begründet und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der Weltzollorganisation, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust und für die Erreichung seiner Ziele von Belang ist; dabei ist darauf zu achten, dass es nicht zu überflüssiger Doppelarbeit kommt. Die wesentlichen Elemente dieser Zusammenarbeit werden im Wege einer Vereinbarung festgelegt, die — nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz in Bezug auf die Datenschutzvorschriften — der Billigung durch den Rat bedarf.“.

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 26a

In Drittstaaten entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwälte

(1)   Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit kann Eurojust Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittstaaten vorbehaltlich einer Vereinbarung mit dem Aufnahmeland abordnen, die der Billigung durch den Rat bedarf. Der Verbindungsrichter/-staatsanwalt ist ein Stellvertreter, Assistent oder nationales Mitglied von Eurojust oder ein zu Eurojust abgeordneter Richter/Staatsanwalt. Die Abordnung als Verbindungsrichter/-staatsanwalt im Namen von Eurojust erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Verbindungsrichters/-staatsanwalts und seines Mitgliedstaats.

(2)   Die gemäß Absatz 1 abgeordneten Verbindungsrichter/-staatsanwälte handeln als Verbindungsrichter/-staatsanwälte für Eurojust und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Tätigkeiten der von Eurojust entsandten Verbindungsrichter/-staatsanwälte werden von der gemeinsamen Kontrollinstanz überwacht. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte erstatten dem Eurojust-Kollegium einmal jährlich Bericht; dieses Kollegium unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament in geeigneter Weise über deren Tätigkeiten. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte unterrichten auch die nationalen Mitglieder und die nationalen zuständigen Behörden über alle ihren Mitgliedstaat betreffenden Fälle.

(3)   Die nationalen zuständigen Behörden und die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 können unmittelbar miteinander Kontakt aufnehmen. In diesem Fall setzt der Verbindungsrichter/-staatsanwalt das betroffene nationale Mitglied davon in Kenntnis.

(4)   Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 sind an das Fallbearbeitungssystem angebunden.

(5)   Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten in Drittstaaten durch Eurojust werden als operative Ausgaben von Eurojust im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 des Vertrags betrachtet. Vor der Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt der Rat seine Genehmigung hierzu. Eurojust unterrichtet den Rat über alle entsprechend geplanten Verhandlungen, und der Rat kann alle von ihm als geeignet erachteten Schlussfolgerungen ziehen.“.

20.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 27a

Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit

(1)   Eurojust koordiniert die Erledigung der Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit, wenn diese Ersuchen im Rahmen derselben Ermittlung erfolgen und in mindestens zwei Mitgliedstaaten zu erledigen sind.

(2)   Ersuchen nach Absatz 1 können direkt an Eurojust gerichtet werden, wenn dies mit den für die Beziehungen zwischen diesem Drittstaat und der Europäischen Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsinstrumenten in Einklang steht.

(3)   Ersuchen nach Absatz 1 können auch von einer nationalen zuständigen Behörde an Eurojust übermittelt werden, die dabei entweder von sich aus oder auf den Antrag des betroffenen Drittstaats auf ein Tätigwerden von Eurojust handelt.

(4)   In dringenden Fällen kann die Koordinierungszelle für dringende Fälle nach Artikel 5a Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels bearbeiten.“

„Artikel 27b

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung von Eurojust bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt Eurojust unabhängig von einer Haftung nach Artikel 24 den durch Verschulden des Kollegiums oder der Bediensteten von Eurojust in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden; dies gilt unbeschadet anderer Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.

(3)   Absatz 2 gilt auch für Schäden, die von einem nationalen Mitglied in Ausübung seines Amtes verursacht werden, außer wenn das nationale Mitglied auf Grundlage der Befugnisse handelt, die ihm nach Artikel 9a übertragen wurden.

(4)   Der Geschädigte hat gegenüber Eurojust einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf einer Handlung.

(5)   Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung von Eurojust nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt (8).

21.

In Artikel 29

a)

wird in Absatz 1 das Wort „einstimmig“ durch die Worte „mit Zweidrittelmehrheit“ ersetzt;

b)

wird in Absatz 2 der Satz 2 „Eine Wiederernennung ist zulässig“ ersetzt durch den Satz: „Sie kann einmal verlängert werden, ohne dass ein Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen ergehen muss, sofern das Kollegium dies mit Dreiviertelmehrheit beschließt und den Verwaltungsdirektor mit der gleichen Mehrheit ernennt.“.

22.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

die Artikelüberschrift erhält folgende Fassung:

„Unterrichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission“,

es wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Kommission oder der Rat können Eurojust zu allen im Rahmen von Titel VI des Vertrags ausgearbeiteten Entwürfen von Rechtsakten um Stellungnahme ersuchen.“.

23.

Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Werden die nationalen Mitglieder, die Stellvertreter, die Assistenten und die Personen im nationalen Eurojust-Koordinierungssystem im Rahmen des Eurojust erteilten Auftrags tätig, so gelten die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben, einschließlich derjenigen für das Personal von Eurojust, als operative Ausgaben im Sinne des Artikels 41 Absatz 3 des Vertrags.“.

24.

Am Ende von Artikel 35 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vor Übermittlung des Voranschlags an die Kommission wird das Europäische Justizielle Netz nach den von ihm festgelegten Modalitäten konsultiert.“.

25.

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Mitteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen Eurojust und dem Generalsekretariat des Rates alle Änderungen in Bezug auf die nationalen Mitglieder, Stellvertreter und Assistenten sowie die Namen und Kontaktangaben der Personen mit, auf die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 Bezug genommen wird. Das Generalsekretariat führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis dieser Personen und macht deren Namen und Kontaktangaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

(2)   Nach Artikel 9a Absatz 4 teilen die Mitgliedstaaten Eurojust und dem Generalsekretariat des Rates zum Zeitpunkt der Benennung ihres nationalen Mitglieds und erforderlichenfalls zu jedem anderen Zeitpunkt ferner mit, welche Befugnisse sie dem nationalen Mitglied nach jenem Artikel übertragen haben.

(3)   Die endgültige Benennung des nationalen Mitglieds wird an dem Tag wirksam, an dem beim Generalsekretariat des Rates die offizielle Notifizierung nach Absatz 1 eingeht.“.

26.

In Artikel 42 wird der bestehende Absatz zu Absatz 1 und der folgende Absatz wird angefügt:

„(2)   Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen die Umsetzung dieses Beschlusses und legt dem Rat hierzu einen Bericht gegebenenfalls zusammen mit den zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und der Funktionsweise von Eurojust erforderlichen Vorschlägen vor. Dies gilt insbesondere für die Fähigkeit von Eurojust zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus.“.

Artikel 2

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten bringen erforderlichenfalls ihr innerstaatliches Recht so rasch wie möglich, auf jeden Fall spätestens bis zum … (9) mit diesem Beschluss in Einklang.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

(2)  Beschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1).

(3)  Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103).

(4)  ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1“.

(5)  Beschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1).

(6)  Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103).“.

(7)  ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22.“.

(8)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).“.

(9)  Bitte als Datum den Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses einfügen.


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