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Document 52008DC0885

Bericht der Kommission auf der Grundlage von Artikel 14 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union

/* KOM/2008/0885 endg. */

52008DC0885

Bericht der Kommission auf der Grundlage von Artikel 14 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union /* KOM/2008/0885 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.12.2008

KOM(2008) 885 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION

auf der Grundlage von Artikel 14 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union

BERICHT DER KOMMISSION

auf der Grundlage von Artikel 14 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union

EINLEITUNG

Hintergrund

Hauptzweck des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union ist es, Vorschriften festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat eine Sicherstellungsentscheidung in seinem Hoheitsgebiet anerkennt und vollstreckt, die von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wurde. Der Rahmenbeschluss basiert auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergangenen Anordnungen ohne weitere Formalität, wobei die Gründe für die Versagung der Anerkennung streng begrenzt sind und der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit teilweise abgeschafft ist.

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Lediglich sieben Mitgliedstaaten (AT, DK, FI, FR, NL, PL, SE) haben den Rahmenbeschluss bis zum Ablauf der festgeschriebenen Frist (2. August 2005) umgesetzt. Im Jahr 2006 haben acht weitere Mitgliedstaaten (BE, CY, CZ, ES, HU, SI, SK und das VK) den Rahmenbeschluss umgesetzt und der Kommission die entsprechenden Umsetzungsvorschriften mitgeteilt. BG und LT haben die Umsetzungsvorschriften im Jahr 2007 mitgeteilt (in BG erfolgte die Umsetzung mit dem Beitritt am 1. Januar 2007). EE und LV haben den Rahmenbeschluss ebenfalls umgesetzt und dies der Kommission im Jahr 2008 mitgeteilt.

Bis Ende Oktober 2008 hatten acht Mitgliedstaaten (DE, EL, IE, IT, LU, MT, PT, RO) der Kommission noch keine Umsetzungsvorschriften mitgeteilt. Bei der nachfolgenden Analyse der Umsetzungsmaßnahmen werden diese Länder daher nicht berücksichtigt.

Vorgehensweise und Bewertungskriterien

Artikel 14 des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass die Kommission einen Bericht über die Maßnahmen erstellt, die die Mitgliedstaaten bis zum 2. August 2005 zu dessen Umsetzung ergriffen haben. Die verspätete Vorlage dieses Berichts resultiert aus der Tatsache, das bis zum Ablauf dieser Frist nur wenige Mitteilungen bei der Kommission eingegangen waren.

Rahmenbeschlüsse sind für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich der zu erreichenden Ziele verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (Kriterien: Eindeutigkeit, Rechtssicherheit und Wirksamkeit). Sie haben keine unmittelbare Wirkung. Gleichwohl gilt für Rahmenbeschlüsse, die unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fallen, der Grundsatz der konformen Auslegung des nationalen Rechts[1]. Da die Kommission keine Befugnis hat, gegen einen Mitgliedstaat, der nach ihrem Dafürhalten nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung eines im Rahmen des dritten Pfeilers erlassenen Rahmenbeschlusses des Rates ergriffen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen, beschränkt sich der Inhalt und der Zweck dieses Berichts auf die Bewertung der von den neunzehn Mitgliedstaaten ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen.

BEWERTUNG

Artikel 1 - Zweck

Zweck des Rahmenbeschlusses ist es, Vorschriften festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat eine Sicherstellungsentscheidung in seinem Hoheitsgebiet anerkennt und vollstreckt, die von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wurde. Elf Mitgliedstaaten (BE, BG, CZ, DK, EE, ES, FI, LV, SE, SK sowie teilweise SI) haben dies in nationales Recht umgesetzt, wohingegen die von acht Mitgliedstaaten (AT, CY, FR, HU, LT, NL, PL und VK) erlassenen Umsetzungsvorschriften diese Bestimmung nicht enthalten. Einige von ihnen haben dies damit begründet, dass es sich hierbei um eine allgemeine Bestimmung handelt, die folglich nicht umgesetzt werden muss.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Folgende Begriffe werden in dem Rahmenbeschluss definiert: „Entscheidungsstaat“, „Vollstreckungsstaat“, „Sicherstellungsentscheidung“, „Vermögensgegenstand“ und „Beweismittel“. Die Umsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten decken die Begriffsbestimmungen aus dem Rahmenbeschluss mehr oder weniger ab, in einigen Fällen jedoch nur zum Teil. Die meisten Mitgliedstaaten hielten es nicht für erforderlich, die Begriffe „Entscheidungsstaat“ und „Vollstreckungsstaat“ zu definieren. Mit Ausnahme von LV und PL haben alle Mitgliedstaaten den Begriff „Sicherstellungsentscheidung“ definiert. BE und FR haben für die Definition des Begriffs „Sicherstellung“ nationale Rechtsvorschriften herangezogen, aber keine Bestimmungen beigefügt.

Artikel 3 - Straftaten

In diesem Artikel werden Straftaten aufgeführt, bei denen keine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit mehr erfolgen soll.

Viele Mitgliedstaaten (BG, DK, HU, ES, FI, PL, SK, NL und das VK) haben die Liste in Artikel 3 Absatz 2 in Übereinstimmung mit dem Rahmenbeschluss umgesetzt (AT, EE, LT und LV haben keine Rechtsvorschriften beigelegt). In BE sehen die Rechtsvorschriften gleichwohl vor, dass Abtreibung und Sterbehilfe nicht den Straftatbestand des Mordes oder der schweren Körperverletzung erfüllen. Dies läuft dem Rahmenbeschluss zuwider, da nicht das Recht des Vollstreckungsstaates, sondern das Recht des Entscheidungsstaates darüber entscheidet, ob ein Tatbestand unter die Liste fällt. Im Falle von CY, CZ, SE und SI wurden keine Umsetzungsbestimmungen gefunden.

Artikel 4 - Übermittlung von Sicherstellungsentscheidungen

Artikel 4 Absatz 1 sieht vor, dass jede Sicherstellungsentscheidung zusammen mit der Bescheinigung von der Justizbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, der für die Vollstreckung zuständigen Justizbehörde direkt übermittelt. Nach den Rechtsvorschriften von acht Mitgliedstaaten (BG, CY, EE, HU, LT, LV, SI und VK) sind die Dokumente über eine zentrale Behörde (in der Regel das Justizministerium oder die Generalstaatsanwaltschaft) zu übermitteln. Andere Mitgliedstaaten haben entweder einen „direkten“ Kontakt zwischen den Justizbehörden (FR, SK, ES, NL, SE) vorgesehen, oder aber der direkte Kontakt ergibt sich aus der Liste der zuständigen Behörden, und es gibt keine zentrale Behörde (PL). In CZ wird die Entscheidung direkt an die zuständige Justizbehörde übermittelt, kann jedoch auch über das Justizministerium oder die Generalstaatsanwaltschaft versandt werden. In BE ist vorgesehen, dass Sicherstellungsentscheidungen über die königlichen Staatsanwaltschaften übermittelt werden, die allerdings nicht als „zentrale Behörden“ anzusehen sind, da sie bei der Übermittlung von Mitteilungen nur eine formelle Rolle spielen.

Artikel 5 - Anerkennung und unmittelbare Vollstreckung

Fast alle Umsetzungsvorschriften sehen die rasche Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen vor.

- „Unmittelbare“ Vollstreckung (Artikel 5 Absatz 1)

Die Mitgliedstaaten sehen unterschiedliche Fristen vor, die von der „unverzüglichen Vollstreckung“ (PL, FI) oder der „Entscheidungsübermittlung binnen 24 Stunden nach Erlass der Entscheidung“ (BG) über die Vollstreckung „ohne unnötige Verzögerungen“ (DK) bis zur „sofortigen“ Vollstreckung (CZ, HU) oder zur „unverzüglichen, möglichst binnen 24 Stunden vorzunehmenden“ Vollstreckung (SE) reichen. AT, ES und FR haben die Formulierung aus dem Rahmenbeschluss („unmittelbare“ Vollstreckung) übernommen. BE hat diesbezüglich nationale Bestimmungen herangezogen (jedoch nicht beigefügt). Einige Mitgliedstaaten haben gar keine Fristen vorgesehen. EE hat die Bestimmung mit Verweis auf zahlreiche der Vollstreckung im Wege stehende Hindernisse formeller Art nicht umgesetzt und diesbezüglich u.a. den Fall angeführt, dass das Urteil, auf dessen Grundlage die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, noch nicht rechtskräftig ist, oder auf die Unparteilichkeit der Gerichte oder den Sonderstatus estnischer Staatsbürger hingewiesen. Im VK wurde eine vage allgemeine Bestimmung über die Übermittlung der Vollstreckungsanordnung vorgesehen.

- Mitteilung binnen 24 Stunden (Artikel 5 Absatz 3)

In den meisten Fällen erfolgt die Mitteilung einer Sicherstellungsentscheidung „unverzüglich“. AT und DK sehen die im Rahmenbeschluss genannte Frist („so bald wie möglich“ und „nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden“) vor. Einige Mitgliedstaaten haben andere Fristen vorgesehen, so BE („binnen 24 Stunden, spätestens nach fünf Tagen"), BG („sofort“), CZ („binnen 24 Stunden, ansonsten ohne unnötige Verzögerung“), ES und NL („unverzüglich, binnen 24 Stunden“), FR und LV („unverzüglich und möglichst binnen 24 Stunden“), HU („sofort“), EE und LT („binnen 24 Stunden“), PL („unverzüglich und möglichst binnen eines Tages nach Erhalt der Anordnung“) und SK („binnen 24 Stunden und, falls dies nicht möglich ist, so rasch wie möglich“). Andere Mitgliedstaaten haben keine Frist für die Entscheidung festgelegt (FI, SE). SI hat diese Bestimmung gar nicht umgesetzt. Einige Mitgliedstaaten haben außerdem eine Bestimmung eingeführt, welche die zuständige Justizbehörde verpflichtet, eine schriftliche Begründung abzugeben, falls die Entscheidung nicht binnen der vorgesehenen Frist ergangen ist.

Was die in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehene Übermittlung der Mitteilung, dass die Entscheidung ergangen ist, angeht, so haben die meisten Mitgliedstaaten weder Fristen noch die Übermittlung als solche vorgesehen. Immerhin haben jedoch einige Mitgliedstaaten Fristen vorgesehen: BE („unverzügliche“ Übermittlung an den Generalstaatsanwalt, welcher wiederum den Entscheidungsstaat „ohne Verzögerung“ in Kenntnis zu setzen hat), CZ („sofort“), ES („unverzüglich, binnen 24 Stunden“), FI („unverzüglich und möglichst binnen 24 Stunden“), LT („unmittelbar“), SK („unverzüglich“).

Artikel 6 - Dauer der Sicherstellung

Artikel 6 Absatz 1 sieht vor, dass der betreffende Vermögensgegenstand im Vollstreckungsstaat so lange sicherzustellen ist, „bis der Vollstreckungsstaat dem Ersuchen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) endgültig entsprochen hat“. In Übereinstimmung mit Absatz 2 haben die meisten Mitgliedstaaten vorgesehen, dass dieser Zeitraum begrenzt werden kann. Absatz 3 sieht vor, dass eine Entscheidung über die Aufhebung der Sicherstellungsentscheidung der Justizbehörde des Entscheidungsstaats so bald wie möglich zu vollstrecken ist.

Dieser Artikel ist im Großen und Ganzen gut umgesetzt worden. Einige Mitgliedstaaten (AT, EE, SI und das VK) haben Absatz 3 nicht umgesetzt, andere haben keine oder eine andere Frist vorgesehen (BE: „unverzüglich“, BG: „sofort“, DK: „ohne unnötige Verzögerung“, ES: „unverzüglich“, HU und SE: „sofort“). CY hat lediglich mitgeteilt, dass eine ausländische Einziehungsentscheidung nur durch ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde des betreffenden Lands, das die Einziehungsentscheidung erlassen hat, geändert oder aufgehoben werden kann.

In AT enthält die betreffende Umsetzungsvorschrift nur eine allgemeine Formulierung, und das in Artikel 58 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes vorgesehene Verfahren entspricht nicht dem Rahmenbeschluss. Außerdem hat AT Artikel 6 Absatz 3 nicht umgesetzt. SI hat lediglich die die nationalen Verfahren betreffenden Bestimmungen umgesetzt und erwähnt weder die Entscheidung des Entscheidungsstaates noch die diesbezügliche Mitteilung. SE hat lediglich Absatz 3 umgesetzt. BG hat diesbezüglich keine Fristen vorgesehen. Im VK wurde lediglich Absatz 1 vage umgesetzt.

Artikel 7 – Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

Artikel 7 des Rahmenbeschlusses nennt vier mögliche Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen. Die meisten dieser Gründe sind umgesetzt worden, wenngleich viele Mitgliedstaaten sie zu zwingenden Gründen gemacht haben. Einige Mitgliedstaaten haben keine Umsetzungsvorschriften mitgeteilt, jedoch gelten in einigen Fällen (z.B. für CY) die Bestimmungen des einschlägigen Übereinkommens des Europarates[2].

Artikel 7 Absatz 2 regelt die Möglichkeit, eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung der Bescheinigung zu setzen, ein gleichwertiges Schriftstück zu akzeptieren oder die Justizbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, von der Vorlage der Bescheinigung zu befreien, falls die vorgelegten Informationen für ausreichend gehalten werden. Diese Bestimmung ist von den meisten Mitgliedstaaten (außer BE, CY, DK, EE, SI und VK) umgesetzt worden. Artikel 7 Absatz 3 (Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung) ist von CY, EE, SI und VK nicht umgesetzt worden (es gilt jedoch das einschlägige Übereinkommen des Europarates[3]). Artikel 7 Absatz 4 (Inkenntnissetzung über die praktische Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung) ist von FI teilweise umgesetzt worden (nur vorgesehen, wenn der betreffende Vermögensgegenstand unauffindbar ist), und BG hat weder Fristen noch Mitteilungswege vorgesehen.

Zusätzlich zu den im Rahmenbeschluss genannten Gründen für die Nichtanerkennung bzw. Nichtvollstreckung haben vierzehn Mitgliedstaaten (BE, BG, CY, CZ, DK, ES, FI, FR, HU, LT, NL, SE, SK und das VK) in ihren nationalen Rechtsvorschriften weitere mögliche Gründe für die Versagung festgeschrieben. Dies verstößt eindeutig gegen den Rahmenbeschluss. Bei diesen zusätzlichen Gründen handelt es sich um Menschenrechtsaspekte (BE, DK, FR), Konflikte mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten (CY, CZ) oder Fälle, in denen eine Maßnahme nach innerstaatlichem Recht verboten oder die Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht unzulässig ist (ES, HU, NL, VK). Weitere Gründe beziehen sich auf die Sprachregelung, die öffentliche Ordnung sowie Sicherheitsinteressen oder justizielle Interessen. Leider haben sich die Mitgliedstaaten sehr häufig auf innerstaatliche Bestimmungen berufen, ohne diese beizufügen.

Artikel 8 – Gründe für den Aufschub der Vollstreckung

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a (mögliche Beeinträchtigung laufender Ermittlungen) ist von den meisten Mitgliedstaaten (außer CY, EE, SI) umgesetzt worden. Für CY gilt das Übereinkommen des Europarates.

Viele Mitgliedstaaten haben die Aufschubgründe für den Fall, dass die betreffenden Vermögensgegenstände oder Beweismittel bereits Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens waren (und zwar so lange, bis diese Sicherstellungsentscheidung aufgehoben wird) übernommen (ausgenommen CY, DK, FI, SI). Jedoch haben nur einige wenige Mitgliedstaaten (AT, BG, ES, FR, NL) den unter Buchstabe c genannten Grund (Vermögensgegenstand ist im Vollstreckungsstaat bereits Gegenstand einer im Rahmen eines anderen Verfahrens ergangenen Sicherstellungsentscheidung) in innerstaatliches Recht übernommen. FR und das VK haben weitere Gründe vorgesehen (Freigabe des Schriftstücks oder Vermögensgegenstands bzw. Unmöglichkeit der Übermittlung des Beweismittels aus dem VK). Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 wurde insgesamt recht gut umgesetzt (nur CY, SE, SI und das VK haben diese Bestimmungen nicht umgesetzt).

Artikel 9 - Bescheinigung

Artikel 9 Absatz 2 sieht vor, dass die übermittelte Bescheinigung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen ist. Außerdem kann jeder Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses oder später erklären, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaften akzeptiert (Artikel 9 Absatz 3).

Die meisten Mitgliedstaaten (AT, BG, DK, ES, FR, HU, PL und das VK) akzeptieren nur Bescheinigungen in ihren Landessprachen. Einige Mitgliedstaaten haben keine Angaben zur Sprachenregelung gemacht. Dies bedeutet, dass derzeit nur Bescheinigungen anerkannt werden, die in die Landessprache dieser Länder übersetzt sind (CY and SI). Andere Mitgliedstaaten akzeptieren außer Bescheinigungen in ihren Landessprachen auch Bescheinigungen in englischer Sprache (EE, LT, LV, NL). Einige (CZ, SK) würden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch Bescheinigungen in anderen Sprachen außer ihren Landessprachen akzeptieren.

BE nimmt Bescheinigungen in französischer, niederländischer, deutscher und englischer Sprache an, SE auf Schwedisch, Dänisch, Norwegisch und Englisch und FI in finnischer, schwedischer und englischer Sprache (sowie in weiteren Sprachen, falls der zuständige Staatsanwalt einverstanden ist und dieser Zulassung sonst nichts im Wege steht).

Artikel 10 - Weitere Behandlung des sichergestellten Gegenstands

Dieser Artikel befasst sich mit den sich an die Sicherstellungsentscheidung anschließenden Maßnahmen (Übermittlung von Ersuchen um Übergabe von Beweismitteln oder um Einziehung).

AT, BE, BG, DK, FR, HU, LT, NL, PL und SK haben diesen Artikel vollständig umgesetzt, CZ, EE, ES, FI, LV, SE, SI und das VK teilweise. SK bezieht sich in Bezug auf Absatz 3 nur auf Beweismittel und nicht auf Vermögensgegenstände. CY hat diesen Artikel gar nicht umgesetzt.

Artikel 11- Rechtsbehelf

Artikel 11 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit alle betroffenen Parteien (einschließlich gutgläubiger Dritter) vor einem Gericht des Entscheidungsstaats oder des Vollstreckungsstaats einen Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung einlegen können, um ihre berechtigten Interessen zu wahren. Die Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungsentscheidung können gleichwohl nur durch eine Klage vor einem Gericht des Entscheidungsstaats angefochten werden. Wird die Klage im Vollstreckungsstaat erhoben, so ist die Justizbehörde des Entscheidungsstaats von dieser Klage und ihrem Ausgang zu unterrichten.

Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist den betroffenen Parteien in allen Mitgliedstaaten möglich. Einige Mitgliedstaaten wenden diesbezüglich innerstaatliche Rechtsvorschriften in Teilen oder vollständig an, weshalb einige diesen Artikel auch nur zum Teil umgesetzt haben (CY, DK, HU, LT, SI). Einige Mitgliedstaaten haben für die Einlegung von Rechtsmitteln Fristen festgelegt.

Die meisten Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ohne aufschiebende Wirkung vorgesehen (in einigen Fällen mit Ausnahme von BE und CZ). Absatz 4 (Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung des Klagerechts, insbesondere durch angemessene Information der betroffenen Parteien) ist nicht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Die Bestimmung, dass die Sachgründe für eine Sicherstellungsentscheidung nur im Entscheidungsstaat angefochten werden können, ist nur von BE, BG, CZ, ES, FI, LV, NL und SK umgesetzt worden.

Artikel 12 – Erstattung

Artikel 12 sieht vor, dass der Entscheidungsstaat dem Vollstreckungsstaat die Beträge erstattet, die der Vollstreckungsstaat als Schadensersatz für durch die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung entstandenen Schaden leisten musste. Dies gilt nicht, wenn der Schaden ausschließlich auf das Verhalten des Vollstreckungsstaats zurückzuführen ist. Diese Bestimmung lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schadenersatzansprüche natürlicher oder juristischer Personen unberührt.

Einige Mitgliedstaaten (LV, SE, SI, VK) haben diesen Artikel überhaupt nicht umgesetzt, andere haben seine Umsetzung nicht für notwendig gehalten, weil der betreffende Staat auf bilateraler Ebene zustimmen müsste (FR, LT) oder weil sich diese Bestimmung an die Regierung richtet (BE). In anderen Mitgliedstaaten gelten diesbezüglich allgemeine einschlägige Bestimmungen.

BG, DK, EE, ES, FI, PL und SK haben diesen Artikel vollständig oder teilweise umgesetzt. Einige Mitgliedstaaten (CZ, ES, SK) haben unterschiedliche Vorschriften, die sich danach richten, ob sie Entscheidungsstaat oder Vollstreckungsstaat sind.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union ist nicht zufrieden stellend. Dieser Schluss leitet sich vor allem aus der geringen Zahl der Mitteilungen ab, wobei einige Umsetzungsvorschriften nicht einmal auf den Rahmenbeschluss Bezug nehmen (hierbei handelt es sich um Vorschriften, die zur Umsetzung anderer völkerrechtlicher Bestimmungen erlassen wurden). CY und das VK haben die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses nur teilweise umgesetzt (CY nur in Bezug auf die Sicherstellung von Vermögensgegenständen, das VK nur in Bezug auf Beweismittel). Die von SI übermittelten Rechtsvorschriften zeigen, dass dieser Mitgliedstaat in Bezug auf die Sicherstellung nach wie vor die traditionellen Rechtshilfebestimmungen anwendet und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in diesem Bereich mithin nicht umgesetzt hat.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die neunzehn Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben, enthalten zahlreiche Auslassungen und Fehlinterpretationen. Raum für Verbesserungen besteht insbesondere bei den direkten Kontakten zwischen Justizbehörden, bei den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung und bei der Frage der Erstattung von Schadensersatzleistungen. Die rasche Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen scheint allerdings sichergestellt zu sein.

Die Kommission ersucht die Mitgliedstaaten, diesen Bericht zu prüfen und aus diesem Anlass der Kommission und dem Sekretariat des Rates alle weiteren Informationen zu übermitteln, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 14 des Rahmenbeschlusses nachzukommen. Außerdem ersucht die Kommission jene Mitgliedstaaten, die mitgeteilt haben, dass sie einschlägige Rechtsvorschriften in Bearbeitung haben, diese so rasch wie möglich zu erlassen und der Kommission mitzuteilen.

[1] Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pupino (C-105/03) vom 16. Juni 2005, ABl. C 193 vom 6.8.2005, S. 3.

[2] Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (1990).

[3] Idem.

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