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Document 52008AR0161

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

ABl. C 325 vom 19.12.2008, p. 19–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/19


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten“

(2008/C 325/04)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

fordert die Kommission auf, die Annahme der Vorschriften über die Einbeziehung des Flugverkehrs in das europäische Emissionshandelssystem (EU-EHS) zu beschleunigen und das System möglichst schnell auf den Seeverkehrssektor auszuweiten;

stellt mit Besorgnis fest, dass die Richtlinie keine Anreize für die Senkung der Treibhausgasemissionen bei der Abfallbewirtschaftung vorsieht, die sowohl für die Emissionen wie auch die Flächennutzung von besonderer Bedeutung ist;

empfiehlt, dass mindestens 30 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten von den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für folgende Zwecke verwendet werden: Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz beim Endverbrauch, damit die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen nachkommen kann, bis 2020 zum einen 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken und zum anderen die Energieeffizienz um 20 % zu steigern; Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen von Treibhausgasen in Sektoren, die nicht unter das EU-EHS fallen, insbesondere im Verkehrs- und im Abfallsektor;

empfiehlt Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen;

dringt darauf, dass die Kommission spätestens ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nach Konsultation aller relevanten Sozialpartner und des Ausschusses der Regionen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Analysebericht mit konkreten Vorschlägen zur Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen energieintensiver Sektoren und Teilsektoren unterbreitet.

Berichterstatter

:

Herr MARRAZZO (IT/SPE), Präsident der Region Latium

Referenzdokument

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

KOM(2008) 16 endg. — 2008/0013 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Empfehlungen

1.

unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in entscheidendem Maße zum Erfolg europäischer Initiativen beitragen und bei der Durchführung der umwelt-, industrie- und energiepolitischen Maßnahmen eine maßgebliche Rolle spielen;

2.

begrüßt die angestrebte konkrete Anwendung des Verursacherprinzips bei allen gemeinschaftlichen Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen. Die Internalisierung der Umweltkosten von Waren und Dienstleistungen ist eine wesentliche Voraussetzung für angemessene öffentliche Maßnahmen, die an den Grundsätzen einer nachhaltigen, ausgewogenen und umweltverträglichen wirtschaftlichen Entwicklung ausgerichtet sind;

3.

begrüßt deshalb das Engagement der Europäischen Kommission für die Schaffung eines effizienten Kohlenstoffmarkts, auf dem der „Preis der Verschmutzung durch eine Tonne Kohlendioxid“ auf der Grundlage freier Verhandlungen ermittelt werden kann;

4.

stimmt dem Vorschlag zu, das europäische Emissionshandelssystem (EU-EHS) gemäß den bisher erzielten Ergebnissen und den Problemen, die sich während der ersten Phase des Systems (2005-2007) ergeben haben, anzupassen und zu aktualisieren;

5.

ist der Auffassung, dass trotz der erreichten Fortschritte die Transparenz und die langfristige Zuverlässigkeit des EU-EHS auch weiterhin gestärkt und die sozialen und ökologischen Folgen der geplanten Maßnahmen — insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene — berücksichtigt werden müssen;

In Bezug auf die Anpassungen des EU-EHS:

Technische Anpassungen

6.

betont, dass die von der Kommission vorgeschlagene Vereinfachung mit der Möglichkeit, kleinere Industrieanlagen von der Regelung auszuschließen, und die Klärung des Begriffs „Feuerungsanlage“ zur Verlässlichkeit, Effizienz und Transparenz des gesamten Kohlenstoffmarkts beitragen;

7.

fordert die Kommission gleichwohl auf, über den allgemeinen Verweis auf mögliche steuerpolitische Maßnahmen (Kohlendioxid-Steuer) hinauszugehen und genau anzugeben, welche entsprechenden Maßnahmen die Mitgliedstaaten zur Reduzierung der Emissionen kleinerer Anlagen ergreifen können;

8.

stellt fest, dass es in Bezug auf die Versteigerung von Zertifikaten sinnvoll wäre, von der Phase der vollkommen kostenfreien Zuteilung immer mehr zu einer Zuteilung im Rahmen öffentlicher Versteigerungen überzugehen; unterschreibt nachdrücklich die Notwendigkeit, die wirtschaftlich schlechter gestellten Bevölkerungsgruppen vor dem eventuellen Preisanstieg von Industrieprodukten und insbesondere der Stromtarife und der Preise der sonstigen Energieträger zu schützen, auch durch Unterstützung bei der Erhöhung der Energieeffizienz im Haushalt;

9.

stimmt mit dem Kommissionsvorschlag überein, den bisherigen Ansatz der Annahme nationaler Zuteilungspläne (NAP) durch die Mitgliedstaaten zu überwinden, und begrüßt die Entscheidung, auf Unionsebene im Sinne eines einheitlichen und solidarischen Vorgehens gemeinsame, unionsweit gültige Ziele festzulegen;

10.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Prozesse der Abscheidung, Beförderung und geologischen Speicherung von Kohlendioxid im Rahmen des EU-EHS zu berücksichtigen, und hofft auf angemessene Beihilfen für die diesbezügliche technologische Forschung, die ausgebaut werden muss und weiterer Investitionen bedarf, allerdings nur unter der Bedingung, dass die mögliche Beeinträchtigung der Ökosysteme bewertet wird, wo das Kohlendioxid verbracht wird;

11.

verweist auf die bedeutende Rolle, die der Forschung im Energie- und Umweltbereich im Hinblick auf die Emissionsminderung und die Anpassung zukommt und hofft, dass die Richtlinie ein wirksames Instrument zur Sicherstellung kontinuierlicher Finanzierungsmittel für diese Aktivitäten sein kann;

12.

legt nahe, die Einbeziehung neuer Sektoren und Tätigkeitsbereiche in das EU-EHS nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Risiken eines Wettbewerbsverlustes der europäischen Industrien auf den Weltmärkten, sondern auch auf der Grundlage der tatsächlich durch den betreffenden Sektor verursachten Verschmutzung und der in diesem Sektor vorhandenen Möglichkeiten technologischer Verbesserungen zu bewerten. Dabei muss auch überprüft werden, inwiefern die Abwälzung von Zusatzkosten auf die Endverbraucher zu beschränken ist;

13.

fordert deshalb die Kommission auf, die Annahme der Vorschriften über die Einbeziehung des Flugverkehrs in das EU-EHS zu beschleunigen und das System möglichst schnell auf den Seeverkehrssektor auszuweiten (siehe Ziffer 65 der Stellungnahme CdR 22/2008);

14.

begrüßt den im neuen EU-EHS eingeführten Grundsatz der Zusammenarbeit und Solidarität zwischen den technologisch weiterentwickelten Mitgliedstaaten (deren Industriebranchen eine höhere Energieeffizienz aufweisen) und den Staaten mit Entwicklungsrückständen (deren Volkswirtschaften einen höheren Energieverbrauch haben und deren Wachstumsraten gesteigert werden müssen);

Die internationale Dimension der Bekämpfung des Klimawandels

15.

anerkennt das bisherige Engagement der EU bei der Beteiligung an den internationalen Verhandlungen über die Durchführung des Kyoto-Protokolls — zuletzt im Rahmen der Bali-Konferenz — und zur Konzeption gemeinschaftlicher Strategien auf internationaler Ebene, insbesondere in Bezug auf die Aufteilung der notwendigen Anstrengungen zwischen den reichen Staaten und den Entwicklungsländern; hofft deshalb, dass die bislang erzielten Ergebnisse mit den — auf den nächsten internationalen Konferenzen in Posen und Kopenhagen auszuhandelnden Abkommen — ausgebaut und weiterentwickelt werden können;

16.

fordert zusätzliche Maßnahmen bei der Bekämpfung des Klimawandels und für eine Ausweitung der für das EU-EHS anvisierten Ziele, damit diese an die Ziele der Gesamtreduktion der Emissionen um 30 % gemäß den einschlägigen internationalen Abkommen angepasst werden;

17.

betont die Notwendigkeit, dass das angestrebte internationale Abkommen zu einer weltweiten Gleichbehandlung der betroffenen Sektoren führt; daher sollten Mindestanforderungen aufgestellt werden, die ein Abkommen erfüllen muss, um als internationales Abkommen im Sinne der Richtlinie gelten zu können;

Neue, von der Regelung erfasste Sektoren

18.

betont, dass bezüglich der Einbeziehung neuer Produktionsbranchen in das EU-EHS Kosten-Nutzen-Analysen vorliegen müssen, um effektive Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die durch den Wettbewerb zwischen uneinheitlichen Industriebranchen infolge der Beschränkung der Produktion von Treibhausgasen verursacht werden;

19.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Richtlinie keine Anreize für die Senkung der Treibhausgasemissionen bei der Abfallbewirtschaftung vorsieht, die sowohl für die Emissionen wie auch die Flächennutzung von besonderer Bedeutung ist;

20.

ruft in Erinnerung, dass parallel zum Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten große Anstrengungen erforderlich sind, um vor allem auf umweltfreundlichere Beförderungsmöglichkeiten überzugehen. Die nationalen Regierungen müssen hier Verantwortung übernehmen und die Schienen- und Wasserverkehrswege ausbauen sowie allgemein den intermodalen Verkehr fördern;

Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und Verbraucherschutz

21.

betont, dass die Kommission die Gefahr von Wettbewerbsverlusten der Industrie noch nicht umfassend bewertet zu haben scheint und dass angemessene Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz der europäischen Wirtschaftssysteme in der neuen Richtlinie noch nicht vorgesehen sind; verweist diesbezüglich auf die Bedeutung eines stabilen und attraktiven Umfelds für Investitionen und auf die Notwendigkeit, der Gefahr einer Verlagerung von Treibhausgas emittierenden Tätigkeiten in Drittländer mit weniger strikten Umweltauflagen und geringeren Kosten (carbon leakage) rechtzeitig zu begegnen; fordert, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich Vorschläge zu gemeinschaftsweiten und vollständig harmonisierten Regelungen für die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten vorlegt. Dabei ist die Situation energieintensiver Sektoren und Teilsektoren besonders zu berücksichtigen, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht;

22.

empfiehlt, die für die Bekämpfung des Klimawandels erforderlichen Aufwendungen angemessen auf die betroffenen Industrieunternehmen und die Endverbraucher zu verteilen; dabei ist zu vermeiden, dass insbesondere in einigen Produktionsbereichen die zusätzlichen Kosten der angenommenen Strategien ausschließlich auf die Endverbraucher abgewälzt werden;

23.

verweist darauf, dass die Vermeidung negativer Auswirkungen für die wirtschaftlich schlechter gestellten Bevölkerungsgruppen in dem Kommissionsvorschlag nicht gebührend berücksichtigt wird, insbesondere in puncto möglicher Folgen der Richtlinie in Form eines Anstiegs der Strompreise; fordert die Kommission deshalb auf, die Märkte stärker zu überwachen, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken und die Gefahren von Marktmanipulationen einzuschränken;

24.

spricht sich dafür aus, die von einzelnen Unternehmen bereits erreichten Emissionsreduktionen bei der Zuteilung kostenfreier Emissionszertifikate zu würdigen; dabei könnten etwa Anlagen, die in ihrem Produktionszweig auf Grund des geringsten Treibhausgasausstoßes pro Produktionseinheit die Benchmark darstellen, 100 % der Zertifikate kostenfrei zugeteilt erhalten;

Der Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

25.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in vorderster Front an der Bewältigung der Folgen des derzeitigen Klimawandels arbeiten und deshalb an der Annahme aller Gegen- und Anpassungsstrategien angemessen beteiligt werden müssen;

26.

macht die Europäische Kommission darauf aufmerksam, dass es notwendig ist, bei der Überprüfung des EU-EHS nicht nur die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit auf nationaler oder internationaler Ebene, sondern auch die Risiken für die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der verschiedenen Regionen innerhalb der EU zu berücksichtigen;

27.

empfiehlt daher, die Anforderungen der regionalen Entwicklungspolitik gebührend zu berücksichtigen, und macht darauf aufmerksam, dass einige Industrieanlangen im Hinblick auf eine größere Transparenz und Funktionsfähigkeit des Kohlenstoffmarkts möglicherweise weitreichende Umstrukturierungen werden vornehmen müssen, während die weniger effizienten und bereits in einer Krise befindlichen Anlagen vom Produktionssystem gänzlich ausgeschlossen werden könnten; empfiehlt bei dieser Gelegenheit, Maßnahmen zur Förderung der notwendigen industriellen Umstrukturierungsprozesse und zur Unterstützung der betroffenen Arbeitnehmer vorzusehen;

28.

anerkennt im Hinblick auf die Stärkung und Anpassung des EU-EHS die Notwendigkeit einer besseren Kohärenz aller Maßnahmen und der Festlegung weitaus ehrgeizigerer Ziele, um die Treibhausgasemissionen gemäß den erwähnten internationalen Übereinkommen bis 2020 um 30 % zu reduzieren;

29.

befürwortet die Möglichkeit, mithilfe des Beitrags der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Anstrengungen, die die EU im Hinblick auf die Bewältigung des derzeitigen Klimawandels leistet, zu stärken; solche Sensibilisierungsmaßnahmen müssen darauf abzielen, sowohl einzelne positive Verhaltensweisen zu fördern als auch der Öffentlichkeit die wichtigen industriepolitischen und technologischen Fragestellungen zu erläutern, die den angewandten Strategien oftmals zugrunde liegen;

30.

unterstützt die Möglichkeit, die Tätigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der Bildungs- und Informationsmaßnahmen für Endnutzer und Akteure der KMU, die in den Anwendungsbereich der EU-EHS-Richtlinie fallen, auszuweiten.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Ziffer (5), Artikel 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 9

Menge der für die Gemeinschaft als Ganze zugeteilten Zertifikate

Die Menge der Zertifikate, die ab 2013 jährlich für die gesamte Gemeinschaft vergeben werden, wird ab Mitte des Zeitraums 2008-2012 linear zurückgeführt. Die Menge wird im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 zugeteilt wurden, linear um 1,74 % verringert.

Die Kommission veröffentlicht bis 30. Juni 2010 die absolute Menge der Zertifikate für 2013, die auf der Gesamtmenge der Zertifikate basiert, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden.

Die Kommission überprüft den linearen Koeffizienten spätestens im Jahr 2025.

Artikel 9

Menge der für die Gemeinschaft als Ganze zugeteilten Zertifikate

Die Menge der Zertifikate, die ab 2013 jährlich für die gesamte Gemeinschaft vergeben werden, wird ab Mitte des Zeitraums 2008-2012 linear zurückgeführt. Die Menge wird im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 zugeteilt wurden, linear um 1,74 % verringert.

Die Kommission veröffentlicht bis 30. Juni 2010 die absolute Menge der Zertifikate für 2013, die auf der Gesamtmenge der Zertifikate basiert, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden.

Die Kommission überprüft den linearen Koeffizienten spätestens im Jahr 2025. die Richtlinie spätestens im Jahr 2018 im Hinblick auf die Weiterentwicklung für die Periode nach 2020.

Begründung

Die vorgeschlagene Richtlinienänderung bezieht sich auf die Handelsperiode 2013 bis 2020. Bestimmungen für die Zeit nach 2020 sind daher fehl am Platz. Stattdessen rechtfertigen die tiefgreifenden Änderungen gegenüber dem bisherigen Handelsregime eine allgemeine Überprüfung spätestens im Jahr 2018.

Änderungsvorschlag 2

Ziffer (7), Artikel 10 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mindestens 20 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2, einschließlich sämtlicher Versteigerungseinkünfte gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes, sind für folgende Zwecke zu verwenden:

Mindestens 50 20 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2, einschließlich sämtlicher Versteigerungseinkünfte gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes, sind von den Mitgliedstaaten und ihren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für folgende Zwecke zu verwenden:

Änderungsvorschlag 3

Ziffer (7), Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

f)

Regelung sozialer Fragen von Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, z.B. durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Isolierung;

f)

Regelung sozialer Fragen von Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, z.B. durch Maßnahmen als Ausgleich für einen eventuellen Anstieg der Elektrizitätspreise, sowie durch Maßnahmen zur Förderung einer besseren zur Verbesserung der Energieeffizienz und Isolierung;

Begründung

Ziel ist es, unter den Ausgleichsmaßnahmen für Haushalte mit niedrigem Einkommen spezifische finanzielle Maßnahmen aufzuführen.

Änderungsvorschlag 4

Ziffer (7), Artikel 10 Absatz 3, neuen Absatz 3a hinzufügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

3a   Mindestens 30 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2, einschließlich sämtlicher Versteigerungseinkünfte gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes, werden von den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für folgende Zwecke verwendet:

a)

Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz beim Endverbrauch, damit die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen nachkommen kann, bis 2020 zum einen 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken und zum anderen die Energieeffizienz um 20 % zu steigern;

b)

Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen von Treibhausgasen in Sektoren, die nicht unter das EU-EHS fallen, insbesondere im Verkehrs- und im Abfallsektor;

c)

Finanzierung von Informationsmaßnahmen, die auf die Förderung positiver Verhaltensweisen der Endnutzer abzielen und einen eventuellen Anstieg der Elektrizitätspreise ausgleichen;

d)

Finanzierung von Bildungs- und Informationsmaßnahmen zur Förderung positiver Verhaltensweisen der Klein- und Mittelunternehmen und der Wirtschaftsbeteiligten.

Begründung

Den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollte bei den Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen eine Rolle zugewiesen und die entsprechende Finanzierung gesichert werden.

Den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollte bei der Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger und der Energieeffizienz eine spezifische Rolle zugewiesen werden.

Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene, die auf eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen in Sektoren abzielen, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-EHS-Richtlinie fallen (Verkehr und Abfall) müssen finanziert werden.

Ferner geht es um die Finanzierung von Bildungs- und Informationsmaßnahmen, die sich sowohl an die Bürger als auch an die Industrieunternehmen richten, die in den Anwendungsbereich der EU-EHS-Richtlinie fallen.

Änderungsvorschlag 5

Ziffer (7), Artikel 10 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

5.   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 eine Verordnung über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung, um ein offenes, transparentes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Die Versteigerungen werden so konzipiert, dass die Betreiber, und insbesondere kleine und mittlere unter das Gemeinschaftssystem fallende Unternehmen, uneingeschränkt Zugang haben und etwaige andere Teilnehmer den Auktionsbetrieb nicht beeinträchtigen. Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung wird nach dem in [Artikel 23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

5.   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 eine Verordnung über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung, um ein offenes, transparentes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Die Versteigerungen werden so konzipiert, dass die Betreiber, und insbesondere kleine und mittlere unter das Gemeinschaftssystem fallende Unternehmen, uneingeschränkt Zugang haben und etwaige andere Teilnehmer den Auktionsbetrieb nicht beeinträchtigen. Zur Vermeidung unerwünschter Spekulationsgewinne kann der Zugang zu Versteigerungen auf tatsächliche Marktteilnehmer eingeschränkt werden. Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung wird nach dem in [Artikel 23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Auf Grund der absehbaren Knappheit an Zertifikaten besteht die Gefahr von unangemessenen Preissteigerungen durch rein spekulative Elemente.

Änderungsvorschlag 6

Ziffer (8), Artikel 10a Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2011 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf eine harmonisierte Zuteilung der in den Absätzen 2 bis 6 und Absatz 8 genannten Zertifikate.

Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel [23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 stellen soweit wie möglich sicher, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für treibhausgas- und energieeffiziente Techniken und die Reduzierung von Emissionen geboten werden, indem sie den effizientesten Techniken, Substituten, alternativen Herstellungsprozessen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von Treibhausgasen Rechnung tragen, und bieten keine Anreize zu einer Steigerung der Emissionen. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenfreie Zuteilung.

Die Kommission überprüft diese Maßnahmen, sobald die Gemeinschaft ein internationales Klimaschutzübereinkommen geschlossen hat, das Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen vorschreibt, die mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, um sicherzustellen, dass eine kostenfreie Zuteilung nur erfolgt, wenn dies in Anbetracht des Übereinkommens voll und ganz gerechtfertigt ist.

1.   Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2011 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf eine harmonisierte Zuteilung der in den Absätzen 2 bis 6 und Absatz 8 genannten Zertifikate.

Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel [23 Absatz 3] genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 stellen soweit wie möglich sicher, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für treibhausgas- und energieeffiziente Techniken und die Reduzierung von Emissionen geboten werden, indem sie den effizientesten Techniken, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung, Substituten, alternativen Herstellungsprozessen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von Treibhausgasen Rechnung tragen, und bieten keine Anreize zu einer Steigerung der Emissionen. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenfreie Zuteilung. Allen anderen Sektoren werden hingegen kostenfrei Zertifikate zugeteilt.

Die Kommission überprüft diese Maßnahmen, sobald die Gemeinschaft ein internationales Klimaschutzübereinkommen geschlossen hat, das Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen vorschreibt, die mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, um sicherzustellen, dass eine kostenfreie Zuteilung nur erfolgt, wenn dies in Anbetracht des Übereinkommens voll und ganz gerechtfertigt ist.

Begründung

Es sollte darauf verwiesen werden, dass in allen Sektoren außer dem Strom erzeugenden Sektor die Möglichkeit der kostenfreien Zuteilung von Zertifikaten besteht (ganz oder teilweise).

Änderungsvorschlag 7

Ziffer (8), Artikel 10a Absatz 3, neuen Absatz 3a) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bei Erzeugung von Wärme durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs können Stromgeneratoren Zertifikate kostenfrei zugeteilt werden, um die Gleichbehandlung gegenüber anderen Wärmeerzeugern zu gewährleisten. Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Koeffizienten gemäß Artikel 9 angepasst.

Bei Erzeugung von Wärme durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs können Stromgeneratoren Zertifikate auf der Basis von Benchmarks für getrennte Erzeugung kostenfrei zugeteilt werden, um eine Gleichbehandlung gegenüber anderen Wärmeerzeugern zu gewährleisten. Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Koeffizienten gemäß Artikel 9 angepasst.

Änderungsvorschlag 8

Ziffer (8), Artikel 10a Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

5.   Die Höchstmenge an Zertifikaten, die als Grundlage für die Berechnung der Zuteilungen an Anlagen dient, die erst ab dem Jahr 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, darf im Jahr 2013 die geprüften Gesamtemissionen dieser Anlagen im Zeitraum 2005-2007 nicht überschreiten. In den darauffolgenden Jahren wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen jährlich anhand des linearen Koeffizienten gemäß Artikel 9 angepasst.

5.   Die Höchstmenge an Zertifikaten, die als Grundlage für die Berechnung der Zuteilungen an Anlagen dient, die erst ab dem Jahr 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden, darf im Jahr 2013 die durchschnittlichen historischen geprüften Gesamtemissionen dieser Anlagen im Zeitraum 2005-2007 nicht überschreiten. In den darauffolgenden Jahren wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen jährlich anhand des linearen Koeffizienten gemäß Artikel 9 angepasst.

Begründung

Hiermit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es bei diesen Anlagen keine geprüften Emissionen gibt, da sie im Zeitraum 2008-2013 nicht im Emissionshandelssystem erfasst wurden.

Änderungsvorschlag 9

Ziffer (8), Artikel 10a, Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

6.   Fünf Prozent der gemäß den Artikeln 9 und 9a der Gemeinschaft als Ganzer für den Zeitraum 2013-2020 zugeteilten Zertifikate werden für neue Marktteilnehmer bereitgehalten als die Höchstmenge, die neuen Marktteilnehmern nach den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften zugeteilt werden kann.

Die Zuteilungen werden anhand des linearen Koeffizienten gemäß Artikel 9 angepasst.

Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenfrei zugeteilt.

6.   Fünf Prozent der gemäß den Artikeln 9 und 9a der Gemeinschaft als Ganzer für den Zeitraum 2013-2020 zugeteilten Zertifikate werden für neue Marktteilnehmer bereitgehalten als die Höchstmenge, die neuen Marktteilnehmern nach den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften zugeteilt werden kann, wird nach den für 2020 gestellten Prognosen zur Entwicklung des BIP der Gemeinschaftsindustrie bestimmt. In jedem Fall kann die zuzuteilende Höchstmenge nicht fünf Prozent (5 %) der gemäß Artikel 9 und 9a der Gemeinschaft als Ganzes für den Zeitraum 2013-2020 zugeteilten Zertifikate überschreiten.

Die Zuteilungen werden anhand des linearen Koeffizienten gemäß Artikel 9 angepasst.

Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenfrei zugeteilt.

Begründung

Der den neuen Marktteilnehmern vorbehaltene Anteil an Zertifikaten sollte auf der Grundlage des für 2020 vorausgesagten Wachstums des Industrie-BIP festgelegt werden. Ein Anteil von 5 % scheint im Verhältnis zu der für das Wachstum des BIP der Gemeinschaftsindustrie gestellten Prognose zu hoch.

Änderungsvorschlag 10

Ziffer (8), Artikel 10a Absatz 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

8.   Im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 werden Anlagen in Sektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate in Höhe von bis zu 100 % der gemäß den Absätzen 2 bis 6 vorgegebenen Menge kostenfrei zugeteilt.

8.   Im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 werden Anlagen in Sektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate in Höhe von bis zu 100 % der gemäß den Absätzen 2 bis 6 vorgegebenen Menge kostenfrei zugeteilt. Dabei sind die Anlagen bevorzugt zu beteilen, die den geringsten CO 2 -Ausstoß bezogen auf eine Produktionseinheit verursachen (Benchmarks).

Begründung

Der Kommissionsvorschlag benachteiligt Unternehmen, die freiwillig bereits erhebliche Anstrengungen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen unternommen haben. Die Gleichbehandlung der „sauberen“ Anlagen solcher Unternehmen mit „schmutzigen“ Anlagen bei der Zuteilung kostenfreier Zertifikate hätte Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen innerhalb eines Sektors in der Gemeinschaft zur Folge. Es ist daher nur fair, erbrachte Reduktionsvorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Das vorgeschlagene Benchmark-Modell, in dem die kostenfreie Zuteilung im Ausmaß von 100 % nur für die „saubersten“ Anlagen vorgesehen ist, ist handhabbar, transparent und wettbewerbsneutral.

Änderungsvorschlag 11

Ziffer (8), Artikel 10b

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

Spätestens im Juni 2011 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen und des Ausmaßes, in dem diese zu globalen Treibhausgasemissionsreduktionen führen, nach Konsultation aller relevanten Sozialpartner dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Analysebericht vor, in dem sie die Situation in Bezug auf energieintensive Sektoren und Teilsektoren untersucht, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde. Zusammen mit dem Bericht werden geeignete Vorschläge unterbreitet, die Folgendes betreffen können:

Anpassung des Anteils von Zertifikaten, die diesen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Artikel 10a kostenfrei zugeteilt werden;

Einbeziehung der Importeure von Produkten, die von den gemäß Artikel 10a ermittelten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das Gemeinschaftssystem.

Bei der Prüfung, welche Maßnahmen angemessen sind, werden auch etwaige bindende sektorspezifische Abkommen berücksichtigt, die zu globalen Emissionsreduktionen führen, die eine für eine wirksame Bekämpfung des Klimawandels erforderliche Größenordnung aufweisen, überwacht und überprüft werden können und für die verbindliche Durchsetzungsbestimmungen gelten.

Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

Spätestens ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission nach Konsultation aller relevanten Sozialpartner und des Ausschusses der Regionen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Analysebericht mit konkreten Vorschlägen zur Verhinderung einer Verlagerung von CO 2 -Emissionen energieintensiver Sektoren und Teilsektoren.

Spätestens im Juni 2011 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen und des Ausmaßes, in dem diese zu globalen Treibhausgasemissionsreduktionen führen, nach Konsultation aller relevanten Sozialpartner dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Analysebericht vor, in dem sie die Situation in Bezug auf energieintensive Sektoren und Teilsektoren untersucht, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde. Zusammen mit dem Bericht werden geeignete Vorschläge unterbreitet, die Folgendes betreffen können:

Anpassung des Anteils von Zertifikaten, die diesen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Artikel 10a kostenfrei zugeteilt werden;

Einbeziehung der Importeure von Produkten, die von den gemäß Artikel 10a ermittelten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das Gemeinschaftssystem.

Bei der Prüfung, welche Maßnahmen angemessen sind, werden auch etwaige bindende sektorspezifische Abkommen berücksichtigt, die zu globalen Emissionsreduktionen führen, die eine für eine wirksame Bekämpfung des Klimawandels erforderliche Größenordnung aufweisen, überwacht und überprüft werden können und für die verbindliche Durchsetzungsbestimmungen gelten.

Begründung

Ziel ist es, den Regionen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der Sektoren und Teilsektoren, die dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen ausgesetzt sind, eine Rolle zuzuweisen, um das Risiko des Wettbewerbsfähigkeits- und Arbeitsplatzverlusts dieser Unternehmen, insbesondere der KMU, zu begrenzen.

Gerade Investitionen in energieintensiven Sektoren erfordern in der Regel viel Kapital und lange Vorlaufzeiten. Umso wichtiger sind für die betroffenen Unternehmen verlässliche und berechenbare Rahmenbedingungen. Der Plan, erst im Jahr 2011 Überlegungen anzustellen, wie der besonderen Situation der energieintensiven Sektoren Rechnung getragen werden kann, wird der berechtigten Forderung nach Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen nicht gerecht. Die Unsicherheit in Bezug auf die künftigen Rahmenbedingungen führt nachweislich bereits zum Aufschieben von Investitionen oder gar zur Verlagerung von Investitionen in Drittstaaten. Die Kommission ist daher aufgefordert, so schnell wie möglich entsprechende Überlegungen anzustellen und ihre Planungen publik zu machen.

Änderungsvorschlag 12

Ziffer (21), Artikel 27 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten können Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 25 MW, die der zuständigen Behörde in jedem der drei vorangegangenen Jahre Emissionen von weniger als 10 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem Gemeinschaftssystem ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)

Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen;

(b)

er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem beliebigen Kalenderjahr 10 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert;

(c)

er bestätigt — für den Fall, dass eine Anlage in einem beliebigen Kalenderjahr 10 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die gleichwertigen Maßnahmen nicht mehr Kraft sind [sic]-, dass die betreffende Anlage wieder in das System aufgenommen wird;

(d)

er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.

1.   Die Mitgliedstaaten können Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 25 MW, die der zuständigen Behörde in jedem der drei vorangegangenen Jahre Emissionen von weniger als 10 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, auch unter Berücksichtung des Standpunkts des Eigentümers der Anlagen aus dem Gemeinschaftssystem ausschließen, .Die Mitgliedstaaten ermitteln diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften anhand der von der Kommission verabschiedeten spezifischen Leitlinien.

2.   Die in Absatz 1 genannten Anlagen können vom EU-EHS ausgeschlossen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)

Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen;

(b)

er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem beliebigen Kalenderjahr 10 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert;

(c)

er bestätigt nach Konsultation der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften — für den Fall, dass eine Anlage in einem beliebigen Kalenderjahr 10 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die gleichwertigen Maßnahmen nicht mehr in Kraft sind -, dass die betreffende Anlage wieder in das System aufgenommen wird;

(d)

er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.

Begründung

Hiermit wird das Ziel verfolgt, Informationen über die auf regionaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen einzuholen, da die Erteilung der Betriebsgenehmigung bei diesen kleinen Anlagen der Zuständigkeit der Regionen unterliegt.

Brüssel, den 8. Oktober 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


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