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Document 52008AR0160

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

ABl. C 325 vom 19.12.2008, p. 12–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/12


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“

(2008/C 325/03)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

würde sich wünschen, dass sichergestellt wird, dass Fördermaßnahmen für Erzeuger erneuerbarer Energie aller Größenordnungen, somit auch für kleine Anlagen, zugänglich sind, und hält es konsequenterweise für erforderlich, die Förderung erneuerbarer Energien mit dem Abbau von Subventionen für die Erzeugung und den Einsatz fossiler Brennstoffe (mit Ausnahme eventueller Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Zusammenhang mit öffentlicher Fernwärmeversorgung) sowie für die Erzeugung und den Einsatz von Kernkraft einhergehen zu lassen; Ausnahmen sollten auch für solche Fälle gewährt werden, bei denen die Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid dazu genutzt wird, die Menge des Kohlendioxidausstoßes durch den Einsatz fossiler Brennstoffe zu verringern;

empfiehlt allgemein, auf eine größtmögliche Koordinierung zwischen den maßgeblichen europäischen Rechtsakten in diesen Bereichen zu achten, d.h. die Gebäuderichtlinie, die Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, das dritte Paket zur Liberalisierung des Energiemarkts und die verschiedenen Elemente des Energie- und Klima-Pakets, insbesondere die EE-Richtlinie;

fordert die Kommission auf, Artikel 4 dahingehend zu ändern, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften verbindlich in die Aufstellung der nationalen Aktionspläne einzubeziehen sind, und diesen Aspekt bei ihrer Beurteilung der nationalen Aktionspläne gebührend zu berücksichtigen;

stellt fest, dass das Ziel von 10 % für Biokraftstoffe im Verkehr nur dann die angestrebten positiven Auswirkungen haben wird, wenn die Biokraftstoffe aus Rohstoffen erzeugt werden, deren Gewinnung weder das ökologische Gleichgewicht der Natur, die Nahrungsmittelversorgung noch das wirtschaftliche Gleichgewicht auf dem Markt und das soziale Gleichgewicht in der Gesellschaft beeinträchtigt.

Berichterstatterin

:

Paula BAKER (UK/ALDE), Mitglied des Bezirksrates von Basingstoke und Deane

Referenzdokument

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

KOM(2008) 19 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemein

1.

begrüßt die Richtlinie über erneuerbare Energie, da er die Ansicht vertritt, dass durch die Nutzung erneuerbarer Energiequellen die Treibhausgasemissionen verringert, die Energieversorgungssicherheit erhöht, die technologische Entwicklung vorangetrieben, die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert werden können und ein Beitrag zur regionalen Entwicklung geleistet werden kann;

2.

unterstreicht mit Blick auf die Richtlinienziele die wesentliche Bedeutung eines strategischen Bündnisses der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Entwicklung der erneuerbaren Energieträger von der Basis aus;

3.

fordert einen Rechtsrahmen, der langfristige Stabilität für Investitionsentscheidungen bietet, damit innovative Projekte mit erneuerbaren Energiequellen, bei denen die heute verfügbare Vielfalt einsatzfähiger Technologien zur Anwendung kommt, im Vergleich zu herkömmlichen Technologien wettbewerbsfähig werden können;

4.

begrüßt die Festsetzung verbindlicher Ziele für erneuerbare Energieträger. Im Interesse einer raschen Umsetzung und der Verwirklichung der endgültigen Ziele hält er es jedoch für unerlässlich, dass auch die in Anhang I Teil B genannten Zwischenziele verpflichtend gemacht werden; fordert, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gespräche mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorbereitung der nationalen Aktionspläne einzubinden, um eine geeignete Kontrolle über die Zwischenziele sicherzustellen, des Weiteren eine Definition der auf lokaler Ebene anzunehmenden operativen Instrumente;

5.

unterstützt ausdrücklich den Vorschlag der Kommission, dass die Mitgliedstaaten eine Stromnetzinfrastruktur entwickeln, um die Einspeisung des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms und seinen vorrangigen Netzzugang sicherzustellen; betont jedoch, dass der Zugang zu einem durch Einspeisetarife o.Ä. gerechten und wettbewerbsfähigen Preis gegeben sein muss;

6.

betont auch die Bedeutung der Netzinfrastruktur für Gas und Wärme aus erneuerbaren Energiequellen und Abwärme; auch diesen Arten von Energie muss der Zugang zum jeweiligen Netz zu angemessenen Bedingungen gegeben werden;

7.

vertritt die Auffassung, dass die Netzbetreiber angemessene Anpassungen vornehmen sollten, um erneuerbaren Energieträgern Netzzugang zu bieten, wobei die anfallenden Kosten von den Netzbetreibern getragen und nicht auf die Energieverbraucher abgewälzt werden sollten;

8.

unterstützt die an die nationalen Regierungen sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gerichtete Aufforderung der Europäischen Kommission zur Förderung von Niedrigenergie- und Passivgebäuden. Zwar müssen die entsprechenden Fördermaßnahmen in einem getrennten Rahmen behandelt werden, doch sind sie zur Verwirklichung der Ziele der EE-Richtlinie notwendig, hochwichtig und relevant. Der Ausschuss empfiehlt, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des EE-Richtlinienvorschlags bei der anstehenden Überarbeitung der Gebäuderichtlinie gebührend berücksichtigt werden. Er empfiehlt allgemein, auf eine größtmögliche Koordinierung zwischen den maßgeblichen europäischen Rechtsakten in diesen Bereichen zu achten, d.h. die Gebäuderichtlinie, die Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, das dritte Paket zur Liberalisierung des Energiemarkts und die verschiedenen Elemente des Energie- und Klima-Pakets, insbesondere die EE-Richtlinie; gerade zur Erreichung der verbindlichen Länderziele muss der nationalen Umsetzung der EE-Richtlinie größte Aufmerksamkeit gewidmet werden;

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

9.

ist der Ansicht, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften über einschlägige Erfahrung und Sachkompetenz verfügen, um die Energieinfrastruktur und -politik auf ihrem jeweiligen Gebiet zu beeinflussen. Zahlreiche europäische Regionen fördern bereits engagiert erneuerbare Energieträger auf ihrem Gebiet, haben sich konkrete Ziele gesetzt und verfolgen diese aktiv. Sie beeinflussen also schon die Energieinfrastruktur und -politik bei ihren Tätigkeiten im Rahmen der Raumplanung und der regionalen Entwicklung tun; auch können sie das Handeln des einzelnen Bürgers beeinflussen und haben in vielen Fällen innovative Anwendungen erneuerbarer Energiequellen (Solarenergie, Erdwärme, Biomasse, Wasserkraft und Wind) bei Gebäuden und im Verkehr sowie in anderen Bereichen gefördert;

10.

weist darauf hin, dass der Übergang von nicht erneuerbaren zu erneuerbaren Energiequellen mit sich bringt, dass die Energieerzeugung in relativ kleinen lokalen Anlagen zunimmt, was auch die Verluste zu verringern wird, die durch die Stromfernübertragung entstehen, die Einbindung aller lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erfordert und sich auf ihre Tätigkeiten auswirken wird;

11.

hält fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften insbesondere über folgende Tätigkeiten zur Verwirklichung der Richtlinienziele beitragen können:

die Raumplanung (durch eindeutige Planungs- und Entwicklungsvorgaben als Regulierer und Wegbereiter);

Verwaltung des öffentlichen Grundbesitzes und Eigentums (einschließlich Straßenbeleuchtung, Wohnungswesen, Verkehr, öffentliche Gebäude sowie Fahrzeugflotten);

die Bereitstellung von umweltverträglichen Verkehrsdiensten und Begriffsbestimmung für alternative Verkehrsträger (wie Fahrräder oder Elektro-Mietfahrzeuge);

die Vorhaltung von Wärme- und Kältenetzen für Wohngebäude oder große öffentliche Gebäude (Schwimmbäder, Schulen, kommunale oder regionale Verwaltungsgebäude usw.);

die regionale Entwicklung;

Fördermaßnahmen für Unternehmen, die im Bereich der erneuerbaren Energiequellen tätig sind, einschließlich Darlehen und Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten;

die Bereitstellung von Darlehen und die Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten für Privathaushalte, öffentliche Einrichtungen und Gesellschaften;

die Kommunikation mit den Bürgern;

die Bereitstellung von Informationen und Ausbildung (für Bürger, Bauunternehmen, Installations- und Wartungsbetriebe, für KMU im Rahmen von Förderkonzepten);

die Förderung von Forschung, Entwicklung und technologischer Innovation im Energiebereich, insbesondere in Bezug auf Energieeinsparungen und -effizienz sowie erneuerbare Energieträger;

12.

fordert die Kommission auf, sich nicht dazu drängen zu lassen, die Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle zu verpflichten, die für die Anträge und Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung neuer Anlagen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern zuständig ist;

13.

warnt vor der nachträglichen Festlegung von Überschussenergie-Standards für öffentliche Gebäude;

14.

ersucht die Europäische Kommission einmal mehr unter Bezugnahme auf die nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne, alle erforderlichen Mittel einschl. Humanressourcen bereitzustellen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (einschl. rechtliche Verfahren und Sanktionen), um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der vorgeschriebenen Fristen qualitativ hochwertige und zielorientierte nationale Aktionspläne unterbreiten;

15.

macht darauf aufmerksam, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften große Etats für die öffentliche Beschaffung von energieverbrauchenden Produkten und Dienstleistungen verwalten. In der Übergangsphase zu einem sehr viel stärker durch erneuerbare Energiequellen geprägten Europa muss die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Spezifizierung und Innovierung und bei den Verhandlungen mit der Branche der erneuerbaren Energiequellen gefördert werden;

16.

verweist darauf, dass Maßnahmen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zur Reduzierung der Gesamtenergienachfrage, und zwar über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Richtlinie über erneuerbare Energie leisten;

Nationale Aktionspläne

17.

vertritt die Auffassung, dass viele der Maßnahmen (siehe z.B. Artikel 12), die in die NAP aufgenommen werden, von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umgesetzt werden müssen. Lokale und regionale Gebietskörperschaften haben bereits umfangreiche Maßnahmen durchgeführt, daher sollten ihre Erfahrungen umfassend in die Aufstellung, Umsetzung und Überwachung der NAP einfließen;

18.

fordert daher die Kommission auf, Artikel 4 dahingehend zu ändern, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften verbindlich in die Aufstellung der nationalen Aktionspläne einzubeziehen sind, und diesen Aspekt bei ihrer Beurteilung der nationalen Aktionspläne gebührend zu berücksichtigen;

19.

fordert die Europäische Kommission unter Verweis auf die nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne auf, zu gegebener Zeit Leitlinien für die Aufstellung der nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energiequellen sowie einen Modellplan zu veröffentlichen. Die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Aufstellung dieser nationalen Aktionspläne muss dabei in jedweden von der Europäischen Kommission veröffentlichten einschlägigen Modellen, Leitplänen oder Empfehlungen als wesentliches Verfahrenselement festgeschrieben werden;

Unterstützende Maßnahmen

20.

fordert die Kommission eindringlich auf, die Nutzung bestehender Fördermöglichkeiten für erneuerbare Energiequellen voranzubringen, wie etwa die Strukturfonds, Darlehen der EIB, das Programm Intelligente Energie für Europa im Rahmen des Programms Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, verschiedene Programme und Initiativen unter dem 7. Forschungsrahmenprogramm sowie die Pläne der Kommission, die sie in ihrer Mitteilung „Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)“ (KOM(2007) 723 endg.) darlegt;

21.

würde sich wünschen, dass sichergestellt wird, dass Fördermaßnahmen für Erzeuger erneuerbarer Energie aller Größenordnungen, somit auch für kleine Anlagen, zugänglich sind, und hält es konsequenterweise für erforderlich, die Förderung erneuerbarer Energien mit dem Abbau von Subventionen für die Erzeugung und den Einsatz fossiler Brennstoffe (mit Ausnahme eventueller Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Zusammenhang mit öffentlicher Fernwärmeversorgung) sowie für die Erzeugung und den Einsatz von Kernkraft einhergehen zu lassen; Ausnahmen sollten auch für solche Fälle gewährt werden, bei denen die Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid dazu genutzt wird, die durch den Einsatz fossiler Brennstoffe verursachte Menge an Kohlendioxid zu verringern;

22.

würde sich ferner wünschen, dass die Kommission den Beitrag sauberer erneuerbarer maritimer Energieträger wie Wind, Wellen, Gezeiten und Meeresströmung anerkennt und dafür sorgt, dass die Forschung und Entwicklung zu deren Nutzbarmachung durch ausreichende Förderung angeregt wird; betont, dass die nationalen und regionalen Förderprogramme, die an die nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten angepasste Lösungen bieten, ihre Fähigkeit, erneuerbare Energieträger zu fördern, bereits erfolgreich unter Beweis gestellt haben. Auch wenn eine zusätzliche Förderung auf europäischer Ebene wünschenswert ist, so müssen diese nationalen und regionalen Förderprogramme auch weiterhin die wichtigsten Förderinstrumente sein. Jedwede Harmonisierung der Bestimmungen und Bedingungen der Förderprogramme auf europäischer Ebene ist zu vermeiden;

Herkunftsnachweise

23.

stellt fest, dass die Vorschläge der Kommission für EU-weite Herkunftsnachweise für Strom, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden, der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Begrenzung des globalen Klimawandels“ (1) entsprechen, in der die Einführung eines Zertifikatsystems für saubere Energie gefordert wurde;

24.

hält den Einsatz von Herkunftsnachweisen auch für den Handel und die Rechnungsführung für übermäßig kompliziert und empfiehlt, dass die Kommission dieses Konzept im Hinblick auf eine höhere Transparenz und Rechtssicherheit überarbeitet und klarer darlegt; empfiehlt ferner, dass die Kommission bei dieser Gelegenheit dafür Sorge trägt, dass das System des Austausches von und des Handels mit Herkunftsnachweisen die Durchführung und Wirksamkeit der nationalen und regionalen Förderprogramme nicht beeinträchtigt, und ein getrenntes Zertifikat für einen freiwilligen Handel ins Auge fassen sollte;

25.

vertritt die Auffassung, dass der Beitrag der Energieerzeugung im kleinsten Maßstab berücksichtigt werden muss, damit dieses Element im Gesamtenergiepaket der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß anerkannt und gefördert wird;

Informationen und Ausbildung

26.

stellt fest, dass sich die Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Energie rasch wandelt, und geht davon aus, dass sich dieser Wandel in den kommenden Jahren noch beschleunigen wird; daher müssen Informationen umfassend verbreitet und Schulungen angeboten werden, damit Hersteller, Installateure und Verbraucher von Energie ein geeignetes Verständnis neuer Technologien erlangen und der Wandel so effizient und gerecht verlaufen kann;

27.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass geeignete Informationen, Leitlinien und Zertifizierungssysteme entwickelt werden;

28.

betont, dass lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen von Informationen und Ausbildung eine wichtige Rolle zukommt, immer mehr Bürger wenden sich an sie mit der Bitte, die Qualität der derzeit vorhandenen Informationen zu verbessern; auch werden die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften direkt in die Umsetzung von Leitlinien für Planungskontrollen und -normen für Neubauten eingebunden. Der Ausschuss hält es daher für zwingend erforderlich, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften umfassend in die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten für Information, Sensibilisierung, Orientierung, Bildung und Schulung eingebunden werden;

Biokraftstoffe

29.

weist darauf hin, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften die Nutzung von Biokraftstoffen beispielsweise durch die Sammlung von Altspeiseöl für die Herstellung von Biodiesel für kommunale Fahrzeuge sowie durch ebenfalls für die Nutzung für kommunale Fahrzeuge erzeugtes Biogas aus Klärschlamm und anderen Bioabfällen gefördert haben; durch die kommunale Forstwirtschaft und aus Holzabfällen werden Holzpellets aus Biomasse erzeugt, die vor allem zum Heizen, aber auch im Zusammenhang mit Kraft-Wärme-Kopplungssystemen eingesetzt werden. Die Anstrengungen der verschiedenen europäischen Regionen zur Einrichtung von „Biokraftstoffnetzen“ müssen ebenfalls gestärkt werden. In diesen Netzen werden die Erzeugung und der Verbrauch von Biokraftstoffen auf regionaler Ebene koordiniert. Unter der Voraussetzung einer nachhaltigen Produktion der Biokraftstoffe, d.h. unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Aspekte, kann ein Beitrag zur Entwicklung der regionalen Wirtschaft erfolgen;

30.

ist der Ansicht, dass das Ziel von 10 % Energie aus erneuerbaren Energieträgern im Verkehrssektor am besten durch den verstärkten Einsatz von Elektrofahrzeugen, die mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern angetrieben werden, erreicht werden kann;

31.

verweist darauf, dass Biokraftstoffe, die aus Abfällen, Nebenprodukten und Rückständen erzeugt werden, über zwei Klimavorteile verfügen, da sie die verkehrsbedingten Emissionen verringern und dem Abfallstrom Stoffe entziehen, wodurch ein sparsamer Umgang mit der begrenzten Ressource Biomasse erzielt wird. Auch stehen diese Biokraftstoffe nicht in Konkurrenz zur Erzeugung von Nahrungsmitteln;

32.

stellt fest, dass eine verstärkte Nutzung von Biokraftstoffen im Verkehr nur dann die angestrebten positiven Auswirkungen haben wird, wenn die Biokraftstoffe aus Rohstoffen erzeugt werden, deren Gewinnung weder das ökologische Gleichgewicht der Natur noch die Nahrungsmittelversorgung, das wirtschaftliche Gleichgewicht auf dem Markt oder das soziale Gleichgewicht in der Gesellschaft beeinträchtigt;

33.

betont, dass der durch die Nutzung von Biokraftstoffen im Verkehr verursachte Ausstoß von gesundheitsschädlichen Luftschadstoffen stark von den Ausgangsstoffen abhängt. Biokraftstoffe können daher potenziell zu einer Verbesserung oder aber Verschlechterung der Luftqualität beitragen, wobei in erster Linie die lokalen Gebietskörperschaften für das Luftqualitätsmanagement zuständig sind;

34.

fordert daher, dass die Auspuff-Emissionen der verschiedenen Biokraftstoffe eingehend untersucht werden und dass in einem ganzheitlichen Ansatz Auswirkungen auf die Luftqualität neben dem Kriterium der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden;

35.

empfiehlt, in die nationalen Aktionspläne, an deren Ausarbeitung die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beteiligt werden, ausführliche Bestimmungen hinsichtlich der Rohstoffe aufzunehmen, die für die Herstellung der Biokraftstoffe verwendet werden. Die Aktionspläne sollten den natürlichen Ressourcen und dem landwirtschaftlichen Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen;

36.

drängt darauf, dass Biokraftstoffe gefördert werden, die erhebliche und quantifizierte Einsparungen bei Treibhausgasemissionen bieten;

37.

nimmt zur Kenntnis, dass der Anbau von zellulosehaltiger Biomasse (2) und Algen — sofern er mit anderen maritimen Tätigkeiten vereinbar ist — mit geringeren Auswirkungen auf die Ernährungswirtschaft und einer geringeren Belastung für die Landressourcen verbunden ist; zwar befinden sich die Produktionsverfahren noch in der Entwicklungsphase, doch werden Einsparungen bei Treibhausgasemissionen von bis zu 90 % vorausgesagt (3). Ferner kann durch die Faulung von Abfall Kraftstoff aus Biogas erzeugt und gleichzeitig der Treibhausgasausstoß reduziert werden;

38.

fordert die Kommission auf, die in Artikel 15 des Richtlinienvorschlags aufgelisteten Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen weiter auszubauen. Sie sollten insbesondere Lösungen für die nachstehenden Fragen bieten, die für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen ganz allgemein von grundlegender Bedeutung sind:

Vorleistungen (Verfahren mit intensivem Dünger- und Pestizideinsatz),

Wassereinsparungen in den Anbaumethoden,

Nutzung von Anbauflächen, die für die Lebensmittelerzeugung verwendet werden könnten.

Den oben genannten Beispielen der regionalen Vernetzung folgend fordert er die Kommission ferner auf, das Potenzial der regionalen Erzeugungs- und Verbrauchsketten entsprechend zu berücksichtigen;

39.

fordert eine strenge Bewertung der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen im Einklang mit dem technologischen Wandel und Änderungen der Mindesteinsparung bei Treibhausgasemissionen im Zuge der technologischen Entwicklung;

40.

ist der Auffassung, dass Nachhaltigkeitskriterien sowohl auf innerhalb als auch auf außerhalb der EU erzeugte Biokraftstoffe anwendbar sein müssen, um den Bürgern Vertrauen in ihre Kaufentscheidungen und in Systeme geben, die von ihrer jeweiligen lokalen Gebietskörperschaft angewandt werden;

41.

weist darauf hin, dass Biokraftstoffe auf nachhaltige Weise und mit möglichst geringer Klimabelastung erzeugt werden müssen. Keinesfalls dürfen durchgängig bewaldete Flächen abgeholzt werden, um Flächen für den Anbau von Energiepflanzen zu schaffen, die de facto weniger Kohlendioxid binden;

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 3 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

3.   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor im Jahr 2020 mindestens 10 % seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht.

Bei der Berechnung des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden andere Mineralölerzeugnisse als Otto- und Dieselkraftstoff nicht berücksichtigt.

3.   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor im Jahr 2020 mindestens 10 % seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht. Diese Energie darf ausschließlich aus Rohstoffen stammen, deren Gewinnung weder das ökologische Gleichgewicht der Natur noch das wirtschaftliche Gleichgewicht auf dem Markt der einzelnen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

Bei der Berechnung des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden andere Mineralölerzeugnisse als Otto- und Dieselkraftstoff nicht berücksichtigt.

Begründung

Da sich die Produktionsverfahren für Biokraftstoffe, die große Einsparungen bei Treibhausgasemissionen bieten, noch immer in der Entwicklungsphase befinden und da die Aufstellung eines Ziels zu diesem Zeitpunkt die Gefahr von Verzerrungen auf dem Weltmarkt für Nahrungsmittel birgt.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 4 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Jeder Mitgliedstaat verabschiedet einen nationalen Aktionsplan.

Die nationalen Aktionsplänen enthalten die Ziele der Mitgliedstaaten für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrs-, Strom- sowie Wärme- und Kältesektor im Jahr 2020, die für das Erreichen dieser Ziele zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich nationaler Strategien zur Entwicklung der vorhandenen Biomasseressourcen, zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen für unterschiedliche Verwendungszwecke und zur Förderung ihrer Nutzung im Strom-, Wärme- und Kältesektor sowie im Verkehrssektor, und die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 12 bis 17 zu treffenden Maßnahmen.

1.   In Konsultation mit seinen subnationalen Ebenen verabschiedet J jeder Mitgliedstaat verabschiedet einen nationalen Aktionsplan auf der Grundlage von auf lokaler und regionaler Ebene erarbeiteten und mit der Regional- und Raumordnungspolitik koordinierten Energieaktionsplänen; die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften werden von den Mitgliedstaaten während der Erarbeitung der nationalen Aktionspläne aktiv und frühzeitig konsultiert und einbezogen.

Die nationalen Aktionsplänen enthalten die Ziele der Mitgliedstaaten für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrs-, Strom- sowie Wärme- und Kältesektor im Jahr 2020, die für das Erreichen dieser Ziele zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich eines grünen öffentlichen Beschaffungswesens ( Green Public Procurement ), indem ökologische Kriterien festgelegt werden, durch die bei der Beschaffung von Energiedienstleistungen seitens der öffentlichen Verwaltungen die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert wird, und nationaler Strategien zur Entwicklung der vorhandenen Biomasseressourcen, zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen für unterschiedliche Verwendungszwecke und zur Förderung ihrer Nutzung im Strom-, Wärme- und Kältesektor sowie im Verkehrssektor, und die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 12 bis 17 zu treffenden Maßnahmen.

Begründung

Da viele der in den nationalen Aktionsplänen enthaltenen Maßnahmen von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durchgeführt werden müssen, ist es von wesentlicher Bedeutung, sie in die Aufstellung dieser nationalen Aktionspläne einzubeziehen.

Die 25 Mitgliedstaaten haben im Rahmen des Aktionsplans für Umwelttechnologien (ETAP) nationale Aktionspläne für ein grünes öffentliches Beschaffungswesen (Green Public Procurement) angenommen (in Italien mit Interministeriellem Erlass vom 11. April 2008). Diese nationalen Aktionspläne müssen dazu genutzt werden, ökologische Kriterien (bezüglich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) für die Erbringung von Energiedienstleistungen festzulegen.

Der Richtlinienentwurf verweist in seiner bisherigen Fassung nur begrenzt auf die positive Rolle, die lokale und Gebietskörperschaften wahrnehmen können. (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 7). Auch wenn eingeräumt wird, dass mit der Argumentation der Kommission das Ziel in den Vordergrund gestellt werden soll, ohne auf die Wege der Mitgliedstaaten zu dessen Erreichen Einfluss zu nehmen, kann der obige Änderungsvorschlag zur besseren Sichtbarkeit der nachgeordneten lokalen Verwaltungen und Anerkennung ihrer Kompetenzen beitragen und zumal die nationalen Behörden ermutigen, die lokale Ebene bei der Erarbeitung und Umsetzung ihrer nationalen Aktionspläne aktiv einzubinden.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 12 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten verlangen von lokalen und regionalen Verwaltungsstellen, die Installation von Geräten und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energiequellen und für Fernwärme und -kälte bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Neugestaltung von Industrie- oder Wohngebieten in Erwägung zu ziehen.

Die Mitgliedstaaten verlangen von lokalen und regionalen Verwaltungsstellen, die Installation von Geräten und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energiequellen und für Fernwärme und -kälte bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Neugestaltung von Industrie-, Gewerbe-, Büro- oder Wohngebieten in Erwägung zu ziehen.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 13 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbrauchern, Bauunternehmern, Installateuren, Architekten und Lieferanten von Geräten und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom und von Fahrzeugen, die mit hohen Biokraftstoffbeimischungen oder reinen Biokraftstoffen betrieben werden können, Informationen über Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen.

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbrauchern, Bauunternehmern, Installateuren, Architekten und Lieferanten von Geräten und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom und von Fahrzeugen, die mit hohen Biokraftstoffbeimischungen oder reinen Biokraftstoffen betrieben werden können, unter Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Informationen über Fördermaßnahmen zur Verfügung gestellt werden stehen.

Begründung

Bei Bildungs- und Informationsmaßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen müssen die lokalen Gebietskörperschaften maßgeblich beteiligt werden, um sicherzustellen, dass die mit dem Programm 20/20/20 gesteckten Ziele verwirklicht werden.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 13 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.   Die Mitgliedstaaten entwickeln Leitlinien für Planungsbüros und Architekten, damit diese in der Lage sind, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und von Fernwärme und -kälte bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Neugestaltung von Industrie- oder Wohngebieten sachgerecht in Erwägung zu ziehen.

4.   Die Mitgliedstaaten entwickeln unter Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Leitlinien für Planungsbüros und Architekten, damit diese in der Lage sind, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und von Fernwärme und –kälte bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Neugestaltung von Industrie- oder Wohngebieten sachgerecht in Erwägung zu ziehen.

Begründung

Bei Bildungs- und Informationsmaßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen müssen die lokalen Gebietskörperschaften maßgeblich beteiligt werden, um sicherzustellen, dass die mit dem Programm 20/20/20 gesteckten Ziele verwirklicht werden.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 14 a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Unbeschadet der Netzwartung und -sicherheit sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze in ihrem Hoheitsgebiet den vorrangigen Netzzugang für Gas aus erneuerbaren Energieträgern und Abwärme zu ihren jeweiligen Netzen zu angemessenen Bedingungen gewährleisten.

Begründung

Gas (Biogas) und Wärme aus erneuerbaren Energieträgern sollte letztlich der Zugang zu den relevanten Netzen eingeräumt werden. Die Nutzung von Abwärme aus Industrieverfahren, Abfallverbrennung usw. ist eine effiziente Möglichkeit zur Einsparung von Primärenergie.

Brüssel, den 8. Oktober 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


(1)  CdR 110/2007 fin.

(2)  Holz (z.B. Weide, Hybridpappel, Eukalyptus), hohe mehrjährige Gräser (z.B. Switchgrass (Rutenhirse) und Miscanthus, Ernterückstände und organische Siedlungsabfälle).

(3)  National Geographic, Oktober 2007, und Engineering & Technology, Mai 2008.


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