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Document 52008AP0615

Arbeitszeitgestaltung ***II Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (10597/2/2008 — C6-0324/2008 — 2004/0209(COD))
P6_TC2-COD(2004)0209 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ABl. C 45E vom 23.2.2010, p. 141–148 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/141


Arbeitszeitgestaltung ***II

P6_TA(2008)0615

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (10597/2/2008 — C6-0324/2008 — 2004/0209(COD))

(2010/C 45 E/47)

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10597/2/2008 — C6-0324/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0607),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0246),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A6-0440/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 292.


P6_TC2-COD(2004)0209

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 137 des Vertrags unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten, um die Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern. Richtlinien, die auf der Grundlage dieses Artikels angenommen werden, sollten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(2)

Die Richtlinie 2003/88/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung unter anderem im Hinblick auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Ruhepausen, wöchentliche Höchstarbeitszeit, Jahresurlaub sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit und des Arbeitsrhythmus.

(3)

Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG sehen vor, dass diese Bestimmungen vor dem 23. November 2003 überprüft werden.

(4)

Mehr als zehn Jahre nach der Annahme der Richtlinie 93/104/EG des Rates║ (5), der ursprünglichen Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung, erweist es sich als notwendig, den neuen Entwicklungen und Anforderungen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer besser Rechnung zu tragen und die Ressourcen bereitzustellen, mit denen die vom Europäischen Rat vom 22. und 23. März 2005 im Rahmen der Lissabon-Strategie festgelegten Wachstums- und Beschäftigungsziele erreicht werden können.

(5)

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stellt ebenfalls ein wesentliches Element für die Verwirklichung der Ziele dar, die sich die Europäische Union in der Lissabon-Strategie gesetzt hat, insbesondere für die Steigerung der Frauenbeschäftigungsquote. Sie trägt nicht nur zur Schaffung eines befriedigenderen Arbeitsklimas bei, sondern ermöglicht auch eine bessere Anpassung an die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, insbesondere soweit sie familiäre Verpflichtungen haben. Mehrere Änderungen in dieser Richtlinie zielen darauf ab, eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu ermöglichen.

(6)

In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Sozialpartner dazu ermutigen, auf der entsprechenden Ebene Vereinbarungen zugunsten einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu schließen.

(7)

Es ist notwendig, den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer angesichts der Herausforderung neuer Formen der Arbeitszeitgestaltung zu verstärken, Arbeitszeitmodelle einzuführen, die für Arbeitnehmer Möglichkeiten des lebenslangen Lernens vorsehen , und auch ein neues Gleichgewicht zwischen der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben einerseits und der flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit andererseits zu finden.

(8)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist das charakteristische Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“ die Verpflichtung des Arbeitnehmers, an dem vom Arbeitgeber festgelegten Ort anwesend zu sein und dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, um falls erforderlich unverzüglich Arbeitsleistungen erbringen zu können.

(9)

Wenn keine Ruhezeiten gewährt wurden, müssen die Arbeitnehmer nach der Arbeitszeit im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern Ausgleichsruhezeiten erhalten.▐

(10)

Auch die Bestimmungen über den Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit müssen mit dem Ziel überprüft werden, sie an die Bedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anzupassen, wobei Vorkehrungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen sind.

(11)

Wurde der Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr geschlossen, so kann der Bezugszeitraum die Laufzeit des Arbeitsvertrags nicht überschreiten.

(12)

Die Erfahrungen mit der Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG zeigen, dass wegen der ausschließlich individuellen letzten Entscheidung, Artikel 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und auch mit der Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers auftreten. Die in dieser Bestimmung enthaltene Nichtanwendungsklausel sollte deshalb nicht länger gelten.

(13)

Hat ein Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitsvertrag, müssen Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass als Arbeitszeit des Arbeitnehmers die Summe der für jeden einzelnen Vertrag geleisteten Arbeitszeit gilt.

(14)

Nach Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu der Frage angehört, wie eine Gemeinschaftsaktion auf diesem Gebiet gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(15)

Die Kommission hat nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsaktion für zweckmäßig gehalten und hat die Sozialpartner nach Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags gehört.

(16)

Die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene haben der Kommission nach dieser zweiten Konsultationsphase nicht mitgeteilt, dass sie das in Artikel 139 des Vertrags vorgesehene Verfahren einleiten wollen, das gegebenenfalls zum Abschluss einer Vereinbarung führt.

(17)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Modernisierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Arbeitszeitgestaltung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(18)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (6) anerkannt werden. Insbesondere ist diese Richtlinie auf die volle Wahrung des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen ausgelegt, auf das in Artikel 31 der Charta Bezug genommen wird, insbesondere in Absatz 2 jenes Artikels, der wie folgt lautet: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.“

(19)

Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte den allgemeinen Arbeitnehmerschutz im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wahren —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/88/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„1a.   ‚Bereitschaftsdienst‘: Zeit, in der der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung stehen muss, um auf Aufforderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit ausüben oder seine Aufgaben wahrnehmen zu können;

1b.   ‚Arbeitsplatz‘: der Ort bzw. die Orte, an dem bzw. denen ein Arbeitnehmer normalerweise seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt und der bzw. die im Einklang mit den Anforderungen des Arbeitsverhältnisses oder des für den Arbeitnehmer geltenden Vertrags festgelegt ist bzw. sind;

1c.   ‚inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes‘: Zeit, in der der Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst gemäß Nummer 1a hat, aber von seinem Arbeitgeber nicht zur tatsächlichen Ausübung seiner Tätigkeit oder zur tatsächlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgefordert wird;“

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

Bereitschaftsdienst

Der gesamte Bereitschaftsdienst, einschließlich der inaktiven Zeit wird ▐ als Arbeitszeit angesehen ▐.

Inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes können jedoch durch Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern bzw. Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung der in Artikel 6 vorgesehenen durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit besonders gewichtet werden, und zwar in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern.

Die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes wird bei der Berechnung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 5 nicht berücksichtigt ▐.

Artikel 2b

Berechnung der Arbeitszeit

Hat ein Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitsvertrag, gilt die Summe der für jeden einzelnen Vertrag geleisteten Arbeitszeiten als Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

Artikel 2c

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Die Mitgliedstaaten ermutigen die Sozialpartner auf angemessener Ebene ohne Eingriff in deren Autonomie dazu, Vereinbarungen abzuschließen, die auf eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben abzielen.

Unbeschadet der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (7) stellen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartnern sicher, dass

die Arbeitgeber die Arbeitnehmer über Änderungen des Arbeitsrhythmus frühzeitig in Kenntnis setzen und

die Arbeitnehmer das Recht haben, eine Änderung ihrer Arbeitszeiten und ihres Arbeitsrhythmus zu beantragen, und die Arbeitgeber verpflichtet sind, solche Anträge unter Berücksichtigung der Flexibilitätsbedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern fair zu prüfen. Ein Arbeitgeber kann solche Anträge nur dann ablehnen, wenn die organisatorischen Nachteile für ihn unverhältnismäßig größer sind als die Vorteile für den Arbeitnehmer.

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In der Einleitung werden die Worte „von den Artikeln 3 bis 6, 8 und 16“ ersetzt durch „von den Artikeln 3 bis 6 und 8 sowie von Artikel 16 Buchstaben a und c“.

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Geschäftsführer (oder Personen in vergleichbaren Positionen), ihnen direkt unterstellte Führungskräfte und Personen, die unmittelbar von einem Vorstand ernannt werden;“

b)

In Absatz 2 erhält der Satzteil „Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“ folgende Fassung: „Sofern die betroffenen Arbeitnehmer nach der Arbeitszeit im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“.

c)

Im Einleitungssatz von Absatz 3 werden die Worte „von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16“ ersetzt durch „von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und von Artikel 16 Buchstaben a und c“.

d)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels sind Abweichungen von Artikel 6 bei Ärzten in der Ausbildung nach Maßgabe der Unterabsätze 2 bis 6 des vorliegenden Absatzes zulässig.“

ii)

Der letzte Unterabsatz wird gestrichen.

4.

In Artikel 18 Absatz 3 erhält der Satzteil „sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“ folgende Fassung: „sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer nach der Arbeitszeit im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“.

5.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Beschränkungen der Abweichungen von den Bezugszeiträumen

▐ Abweichend von Artikel 16 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten mit der Maßgabe, dass sie dabei die allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer wahren, zulassen, dass aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume bis zu zwölf Monaten festgelegt werden, und dies

a)

im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern entsprechend Artikel 18, oder

b)

in Fällen, in denen Arbeitnehmer keinen Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern unterliegen, im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf geeigneter Ebene , sofern der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass der Arbeitgeber:

i)

die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter im Hinblick auf die Einführung des vorgeschlagenen Arbeitsrhythmus und deren Änderung informiert und anhört;

ii)

die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um jegliches Gesundheits- und Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit des vorgeschlagenen Arbeitsrhythmus zu vermeiden oder zu beseitigen.

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Möglichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b, so stellen sie sicher, dass die Arbeitgeber ihren in Abschnitt II der Richtlinie 89/391/EWG festgelegten Verpflichtungen nachkommen.“

6.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Sonstige Bestimmungen

(1)   Obwohl als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in der Europäischen Union 48 Stunden beträgt und längere Arbeitszeiten für Arbeitnehmer in der Europäischen Union in der Praxis eine Ausnahme darstellen, können die Mitgliedstaaten beschließen, während eines Übergangszeitraums bis … (8). Artikel 6 nicht anzuwenden, sofern sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wird jedoch ausdrücklich durch Tarifverträge, durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf der geeigneten Ebene oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf der geeigneten Ebene geregelt.

(2)   In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, die notwendigen Maßnahmen treffen, um Folgendes sicherzustellen:

a)

kein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer verlangen, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt. Diese Zustimmung gilt höchstens sechs Monate und kann verlängert werden;

b)

keinem Arbeitnehmer entstehen von Seiten des Arbeitgebers Nachteile daraus, dass er nicht bereit ist, diese Arbeit zu leisten, oder dass er seine Zustimmung aus irgendeinem Grund widerrufen hat;

c)

eine Zustimmung ist nichtig, wenn sie

i)

bei der Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrags oder während der Probezeit oder

ii)

während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses

gegeben wird;

d)

jeder Arbeitnehmer ist in den ersten sechs Monaten nach Abschluss einer gültigen Vereinbarung oder innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglich festgelegten Probezeit — je nach dem, welcher Zeitraum länger ist — berechtigt, seine Zustimmung, diese Arbeit zu leisten, durch rechtzeitige schriftliche Mitteilung an seinen Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Danach kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine schriftliche Vorankündigung mit einer Frist von bis zu zwei Monaten verlangen;

e)

der Arbeitgeber führt aktuelle Aufzeichnungen, die Aufschluss über alle Arbeitnehmer geben, die diese Arbeit leisten, und aus denen in geeigneter Weise hervorgeht, dass die ║vorliegende Richtlinie eingehalten wird;

f)

die Aufzeichnungen werden den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt, die aus Gründen des Schutzes der Sicherheit und ║der Gesundheit der Arbeitnehmer die ║Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit untersagen oder einschränken können;

g)

der Arbeitgeber unterrichtet die zuständigen Behörden auf Ersuchen darüber, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, und stellt den zuständigen Behörden auf Ersuchen Aufzeichnungen zur Verfügung, aus denen in geeigneter Weise hervorgeht, dass ║ diese Richtlinie eingehalten wird.

7.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Berichtspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in der Praxis und geben dabei die Standpunkte der beiden Sozialpartner an.

Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ab dem 23. November 1996 alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 vor.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum … (9) mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich mit. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über angemessene Mittel zur Durchsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verfügen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (9) nachzukommen, oder sie stellen sicher, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften im Wege von Vereinbarungen festlegen; dabei haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich hierüber in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 267 vom 27.10.2005, S. 16.

(2)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 69.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2005 (ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 292), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. September 2008 (ABl. C 254 E vom 7.10.2008, S. 26) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008.

(4)  ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.

(5)  ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18 . ║.

(6)   ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.“

(8)   36 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/…/EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung].“

(9)  Drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.


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