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Document 52008AP0606

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2008)0786 — C6-0449/2008 — 2008/0224(CNS))

ABl. C 45E vom 23.2.2010, p. 116–131 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/116


Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften *

P6_TA(2008)0606

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2008)0786 — C6-0449/2008 — 2008/0224(CNS))

(2010/C 45 E/40)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0786),

gestützt auf Artikel 283 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0449/2008),

gestützt auf Artikel 21 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (1),

unter Hinweis auf die am 16. Dezember 2008 im Plenum abgegebene politische Erklärung des Europäischen Parlaments (2),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0483/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   ist der Ansicht, dass die im Legislativvorschlag angegebenen Beträge mit der Obergrenze von Rubrik 5 — Verwaltungsausgaben — des Mehrjährigen Finanzrahmens vereinbar sind;

4.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

(1)

Gemäß Artikel 21 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments haben die Abgeordneten Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die von ihnen frei ausgewählt werden. Derzeit beschäftigen die Mitglieder alle ihre Mitarbeiter direkt und erhalten die dafür anfallenden Kosten, bis zu einem festen Höchstbetrag, vom Europäischen Parlament.

(1)

Gemäß Artikel 21 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments haben die Abgeordneten Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die von ihnen frei ausgewählt werden.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 1a (neu)

 

(1a)

Derzeit beschäftigen die Mitglieder alle ihre Mitarbeiter direkt und erhalten die dafür anfallenden Kosten, bis zu einem festen Höchstbetrag, vom Europäischen Parlament erstattet.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

(2)

Eine beschränkte Zahl dieser Mitarbeiter (nachstehend als „parlamentarische Assistenten“ bezeichnet) unterstützt ein oder mehrere Mitglieder in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Straßburg, Brüssel und Luxemburg. Die übrigen arbeiten für die Abgeordneten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden.

(2)

Am 9. Juli 2008 hat das Präsidium des Europäischen Parlaments Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (3) angenommen. Gemäß Artikel 34 dieser Durchführungsbestimmungen beschäftigen die Abgeordneten

 

a)

„akkreditierte parlamentarische Assistenten“ an einem der drei Arbeitsorte des Parlaments, für die die besondere rechtliche Regelung gilt, die auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags erlassen wird, und deren Verträge direkt vom Europäischen Parlament abgeschlossen und verwaltet werden, und

 

b)

natürliche Personen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in den genannten Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen abgeschlossen haben, nachstehend als „örtliche Assistenten“ bezeichnet .

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

(3)

Anders als diese befinden sich die parlamentarischen Assistenten im Allgemeinen in einer Lage, die einen Aufenthalt im Ausland erfordert. Sie arbeiten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in einer europäischen, vielsprachigen und multikulturellen Umgebung und nehmen Aufgaben wahr, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Europäischen Parlaments stehen.

(3)

Anders als örtliche Assistenten befinden sich die akkreditierten parlamentarischen Assistenten im Allgemeinen in einer Lage, die einen Aufenthalt im Ausland erfordert. Sie arbeiten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in einer europäischen, vielsprachigen und multikulturellen Umgebung und nehmen Aufgaben wahr, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit eines oder mehrerer Mitglieder des Europäischen Parlaments in Ausübung ihrer Funktion als Mitglieder des Europäischen Parlaments stehen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

(4)

Dies wurde im übrigen vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, welches anerkannt hat, dass man im Hinblick auf die Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in gewisser Hinsicht annehmen kann, dass parlamentarische Assistenten Aufgaben für das Parlament wahrnehmen.

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

(5)

Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Rechtssicherheit mittels gemeinsamer Regeln ist es angemessen, eine Beschäftigung dieser Assistenten durch direkte Verträge mit dem Europäischen Parlament vorzusehen, — mit Ausnahme der Assistenten , die für die Abgeordneten in dem Mitgliedstaat tätig sind, in dem diese gewählt wurden, was die örtlichen Mitarbeiter der Abgeordneten einschließt, die in einem der Mitgliedstaaten gewählt wurden, in denen sich die drei Arbeitsorte befinden.

(5)

Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz und der Rechtssicherheit mittels gemeinsamer Regeln ist es angemessen, eine Beschäftigung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch direkte Verträge mit dem Europäischen Parlament vorzusehen . Im Unterschied hierzu sollten örtliche Assistenten, einschließlich derjenigen, die für Mitglieder tätig sind, die in einem der Mitgliedstaaten gewählt wurden, in denen sich die drei Arbeitsorte befinden , weiterhin nach Maßgabe der genannten Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments durch Verträge nach dem anwendbaren nationalen Recht in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, beschäftigt werden .

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

Es ist daher zweckmäßig, dass diese Assistenten den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegen, wobei ihre persönliche Situation berücksichtigt wird .

(6)

Es ist daher zweckmäßig, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegen, wobei ihre persönliche Situation , die besonderen Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, und die spezifischen Obliegenheiten und Pflichten berücksichtigt werden, die sie gegenüber den Mitgliedern, für die sie zu arbeiten haben, erfüllen müssen .

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

(7)

Die Einführung dieser spezifischen Kategorie von Bediensteten berührt Artikel 29 des Statuts, nach welchem interne Auswahlverfahren nur Beamten und Bediensteten auf Zeit zugänglich sind, nicht.

(7)

Die Einführung dieser spezifischen Kategorie von Bediensteten berührt Artikel 29 des Statuts, nach welchem interne Auswahlverfahren nur Beamten und Bediensteten auf Zeit zugänglich sind, nicht , und keine Bestimmung dieser Verordnung kann dahingehend ausgelegt werden, dass den akkreditierten parlamentarischen Assistenten privilegierter oder direkter Zugang zu Beamtenstellen oder anderen Stellen für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften oder zu internen Auswahlverfahren für solche Stellen gewährt wird .

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 7a (neu)

 

(7a)

Wie bei Vertragsbediensteten gelten die Artikel 27 bis 34 des Statuts nicht für akkreditierte parlamentarische Assistenten.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

(8)

Die parlamentarischen Assistenten stellen also eine Kategorie von Bediensteten dar, die dem Europäischen Parlament eigen sind, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sie Mitglieder des Parlaments in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Völker, die mit einem Wahlamt ausgestattet sind, in der Ausübung ihrer Aufgaben unterstützen .

(8)

Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten stellen also eine Kategorie von sonstigen Bediensteten dar, die dem Europäischen Parlament eigen ist, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sie einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter der Leitung und Aufsicht eines oder mehrerer Mitglieder und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens unmittelbare Unterstützung leisten .

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

(9)

Eine begrenzte Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ist notwendig, um diese Personalkategorie einzubeziehen.

(9)

Eine Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ist notwendig, um diese Kategorie von sonstigen Bediensteten einzubeziehen , wobei sowohl dem spezifischen Charakter der Pflichten, Funktionen und Verantwortlichkeiten akkreditierter parlamentarischer Assistenten, die so gestaltet sind, dass es ihnen möglich ist, den Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht unmittelbare Unterstützung zu leisten, als auch die vertragliche Beziehung zwischen diesen akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem Parlament zu berücksichtigen sind .

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 9a (neu)

 

(9a)

Werden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf akkreditierte parlamentarische Assistenten unmittelbar oder analog angewandt, sind diese Faktoren unter strikter Berücksichtigung insbesondere des gegenseitigen Vertrauens zu berücksichtigen, das die Beziehung zwischen den akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

(10)

Angesichts der Art der Aufgaben der Assistenten sollte nur eine einzige Kategorie von Assistenten vorgesehen werden, die jedoch in verschiedene Besoldungsgruppen unterteilt wird, die entsprechend den in einem internen Beschluss des Europäischen Parlaments festzulegenden Kriterien zugewiesen werden.

(10)

Angesichts der Art der Aufgaben der akkreditierten parlamentarischen Assistenten sollte nur eine einzige Kategorie von akkreditierten parlamentarischen Assistenten vorgesehen werden, die jedoch in verschiedene Besoldungsgruppen unterteilt wird, die solchen Assistenten aufgrund der Angaben der betreffenden Mitglieder gemäß spezifischer Durchführungsmaßnahmen zugewiesen werden, die durch einen internen Beschluss des Europäischen Parlaments angenommen werden.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

(11)

Die Verträge der parlamentarischen Assistenten, die zwischen diesen und dem Europäischen Parlament abgeschlossen werden, sollten auf gegenseitigem Vertrauen zwischen dem parlamentarischen Assistenten und dem Mitglied bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments , für die er arbeitet, beruhen.

(11)

Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die zwischen diesen und dem Europäischen Parlament abgeschlossen werden, sollten auf gegenseitigem Vertrauen zwischen dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem bzw. den Mitgliedern, für die er arbeitet, beruhen. Die Laufzeit solcher Verträge sollte unmittelbar an die Dauer des Mandats der betreffenden Mitglieder gebunden sein.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 11a (neu)

 

(11a)

Akkreditierte parlamentarische Assistenten sollten eine gesetzliche Vertretung haben, die außerhalb des Systems liegt, das für Beamte und sonstige Bedienstete des Europäischen Parlaments gilt. Ihre Vertreter sollten als Ansprechpartner gegenüber der zuständigen Behörde des Europäischen Parlaments fungieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten hergestellt werden sollte.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

(12)

Bei der Einführung dieser neuen Kategorie von Bediensteten gilt es den Grundsatz der Haushaltsneutralität zu beachten. Im Hinblick darauf überweist das Europäische Parlament mit Ausnahme des Beitrags nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts, welcher monatlich vom Gehalt des Betroffenen einbehalten wird, die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union.

(12)

Bei der Einführung dieser neuen Kategorie von Bediensteten gilt es den Grundsatz der Haushaltsneutralität zu beachten.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 12a (neu)

 

(12a)

In den durch internen Beschluss des Europäischen Parlaments erlassenen Durchführungsmaßnahmen werden weitere Regelungen für die Durchführung dieser Verordnung auf der Grundlage des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Titel II der Haushaltsordnung (4) festgelegt werden.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1a (neu)

 

Artikel 1a

Die Mittel, die im Einzelplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Europäische Parlament zur Deckung der Kosten parlamentarischer Assistenten bereitgestellt werden, deren jährliche Beträge innerhalb des jährlichen Haushaltsverfahrens bestimmt werden, decken sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit den Assistenten der Abgeordneten ab, unabhängig davon, ob es sich um akkreditierte parlamentarische Assistenten oder örtliche Assistenten handelt.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 2

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt das Europäische Parlament einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, um einen möglichen Bedarf zu prüfen, die auf die parlamentarischen Assistenten anwendbaren Vorschriften anzupassen.

Das Europäische Parlament legt bis spätestens zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, um einen möglichen Bedarf zu prüfen, die auf die parlamentarischen Assistenten anwendbaren Vorschriften anzupassen.

 

Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission Vorschläge, die sie hierfür für geeignet hält.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 1

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Artikel 1

1.

in Artikel 1 wird nach „— Sonderberater“ folgender Gedankenstrich eingefügt:

1.

in Artikel 1 wird nach „— Sonderberater“ folgender Gedankenstrich eingefügt:

„— parlamentarischer Assistent“.

„— akkreditierter parlamentarischer Assistent“.

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.)

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 2

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Artikel 5a

„Parlamentarischer Assistent“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern ausgewählter Bediensteter, der mittels eines direkten Vertrags mit dem Europäischen Parlament eingestellt wird , um , wie in Artikel 125 Absatz 1 vorgesehen, ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Europäischen Parlaments zu unterstützen .

„Akkreditierte parlamentarische Assistenten“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen sind von einem oder mehreren Mitgliedern ausgewählte Personen, die mittels eines direkten Vertrags mit dem Europäischen Parlament eingestellt werden , um an einem seiner drei Arbeitsorte einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens, das aus der in Artikel 21 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments genannten Wahlfreiheit folgt, unmittelbare Unterstützung zu leisten .

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 1 — Artikel 125 — Absatz 1

(1)

„Parlamentarischer Assistent“ ist ein Bediensteter, der vom Europäischen Parlament eingestellt wird, um in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments an einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments ein Mitglied oder mehrere Mitglieder bei der Wahrnehmung seines/ihres Mandats zu unterstützen. Er nimmt Aufgaben wahr, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Europäischen Parlaments stehen.

entfällt

Die parlamentarischen Assistenten werden eingestellt, um, in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung, Aufgaben auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan enthalten ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament beigefügt ist.

 

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 1 — Artikel 125 — Absatz 2

(2)

Das Europäische Parlament erlässt durch internen Beschluss die Bestimmungen für die Beschäftigung von parlamentarischen Assistenten .

(1)

Das Europäische Parlament erlässt Durchführungsmaßnahmen durch internen Beschluss für die Zwecke der Anwendung dieses Titels .

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 1 — Artikel 125 — Absatz 3

(3)

Die parlamentarischen Assistenten erhalten ihre Bezüge aus den Mitteln, die im Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament pauschal bereitgestellt werden.

(2)

Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten besetzen keine Planstelle, die in dem Stellenplan enthalten ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament beigefügt ist. Ihre Bezüge werden im Rahmen der geeigneten Haushaltslinie finanziert, und sie erhalten diese aus den Mitteln, die im Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament bereitgestellt werden.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 1 — Artikel 126 — Absatz 1

(1)

Parlamentarische Assistenten werden nach Besoldungsgruppen eingestuft .

(1)

Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird gemäß den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen nach Besoldungsgruppen aufgrund der Angaben eingestuft, die das bzw. die Mitglieder übermitteln, die der Assistent bei ihren parlamentarischen Tätigkeiten unterstützt. Für akkreditierte parlamentarische Assistenten der in Artikel 134 festgelegten Besoldungsgruppen 14 bis 19 wird verlangt, dass sie mindestens über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Berufserfahrung verfügen .

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 1 — Artikel 126 — Absatz 2

(2)

Artikel 1e des Statuts, der soziale Maßnahmen und die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat, gilt entsprechend.

(2)

Artikel 1e des Statuts, der soziale Maßnahmen und die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat, gilt entsprechend , unter der Voraussetzung, dass solche Maßnahmen mit dem besonderen Charakter der Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierten parlamentarischen Assistenten vereinbar sind .

 

Abweichend von Artikel 7 werden die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der autonomen Vertretung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen getroffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten hergestellt wird.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 2 — Artikel 127

Die Artikel 11 bis 26a des Statuts gelten entsprechend. Das Europäische Parlament legt durch einen internen Beschluss die Modalitäten für die praktische Umsetzung fest, wobei es dem spezifischen Charakter der Beziehung zwischen dem Mitglied und dem Assistenten Rechnung trägt .

Die Artikel 11 bis 26a des Statuts gelten entsprechend. Unter strikter Berücksichtigung insbesondere des spezifischen Charakters der Funktionen und Pflichten akkreditierter parlamentarischer Assistenten und des gegenseitigen Vertrauens, das die Beziehung zwischen ihnen und dem bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss, tragen die Durchführungsmaßnahmen, die sich auf diesen Bereich beziehen und die nach Artikel 125 Absatz 1 angenommen werden, dem spezifischen Charakter der Beziehung zwischen dem Mitglied und dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten Rechnung.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 128 — Absatz 1

(1)

Artikel 1d des Statuts gilt entsprechend.

(1)

Artikel 1d des Statuts gilt entsprechend , wobei die Beziehung gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Mitglied des Europäischen Parlaments und seinem/seinen akkreditierten parlamentarischen Assistenten zu berücksichtigen ist und außer Frage steht, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihre Wahl von akkreditierten parlamentarischen Assistenten auch auf die politische Affinität stützen können .

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 128 — Absatz 2 — Einleitung

(2)

Ein parlamentarischer Assistent wird von dem Mitglied oder den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt, den/die er unterstützen soll. Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen, die möglicherweise in den in Artikel 125 Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt werden, darf er nur unter der Bedingung eingestellt werden, dass er:

(2)

Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird von dem oder den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt, die er unterstützen soll. Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen, die möglicherweise in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden, darf er nur unter der Bedingung eingestellt werden, dass er:

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 128 — Absatz 2 — Buchstabe e

e)

nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und angemessene Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaft in dem Umfang besitzt , in dem dies für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich ist und

e)

gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaft besitzt und

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 129

Artikel 129

entfällt

(1)

Von einem parlamentarischen Assistenten wird die Ableistung einer Probezeit von drei Monaten verlangt.

 

(2)

Ist der parlamentarische Assistent während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle auf Antrag des Mitglieds die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

 

(3)

Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit erstellt das Mitglied des Europäischen Parlaments, sofern der parlamentarische Assistent keine hinreichenden Befähigungen unter Beweis gestellt hat, um seine Tätigkeiten weiter auszuüben, einen Bericht über dessen Befähigung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie über seine Leistung und sein Verhalten. Dieser Bericht wird dem Betreffenden, der binnen acht Kalendertagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann, von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle mitgeteilt. Gegebenenfalls wird der oben erwähnte parlamentarische Assistent von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle entlassen, sofern ihm der Bericht vor Ablauf der Probezeit übermittelt wurde.

 

(4)

Ein während seiner Probezeit entlassener parlamentarischer Assistent hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit.

 

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 130 — Absatz 1

(1)

Vor der Einstellung wird ein parlamentarischer Assistent vom Ärztlichen Dienst des Europäischen Parlaments untersucht, damit das Europäische Parlament feststellen kann, dass er die Anforderungen nach Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt.

(1)

Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird vom Ärztlichen Dienst des Europäischen Parlaments untersucht, damit das Europäische Parlament feststellen kann, dass er die Anforderungen nach Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 131 — Absatz 1

(1)

Die Verträge der parlamentarischen Assistenten werden für einen festen Zeitraum abgeschlossen. Unbeschadet von Artikel 140 laufen die Verträge spätestens am Ende der Wahlperiode des Parlaments, in deren Verlauf sie abgeschlossen wurden, aus.

(1)

Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten werden für einen festen Zeitraum abgeschlossen und enthaltenen Angaben darüber, in welche Besoldungsgruppe der Assistent eingestuft ist. Ein befristeter Vertrag kann nicht mehr als zwei Mal während einer Wahlperiode verlängert werden. Sofern dies im Vertrag selbst nicht anderweitig geregelt ist, endet der Vertrag am Ende der Wahlperiode, während derer er geschlossen wurde. Unbeschadet von Artikel 140 laufen die Verträge spätestens am Ende der Wahlperiode des Parlaments, in deren Verlauf sie abgeschlossen wurden, aus.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 131 — Absatz 2

(2)

Das Europäische Parlament fasst bei der Einstellung einen internen Beschluss über die Festlegung der Kriterien, die für die Einstufung bei der Einstellung anwendbar sind .

(2)

Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen enthalten einen transparenten Rahmen für die Einstufung , wobei Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe f zu berücksichtigen ist .

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 4 — Artikel 132 — Absatz –1 (neu)

 

(–1)

Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird eingestellt, um, in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung, Aufgaben auszuüben.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 4 — Artikel 132 — Absatz 2

(2)

Der Assistent darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

(2)

Der akkreditierte parlamentarische Assistent darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Artikel 56 Absatz 1 gilt entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen können entsprechende Regelungen enthalten.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 5 — Artikel 133

Sofern dies in den Artikeln 134 und 135 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten Artikel 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 3 und Artikel 21 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen sowie Artikel 16 von Anhang VII des Statuts betreffend die Modalitäten für Bezüge und Kostenerstattung entsprechend. Die Modalitäten für die Erstattung der Dienstreisekosten sind in Artikel 125 Absatz 2 festgelegt.

Sofern dies in den Artikeln 134 und 135 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten Artikel 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 3 und Artikel 21 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen sowie Artikel 16 von Anhang VII des Statuts betreffend die Modalitäten für Bezüge und Kostenerstattung entsprechend. Die Modalitäten für die Erstattung der Dienstreisekosten werden in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 5 — Artikel 134 — Tabelle

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 193,00

1 389,85

1 619,17

1 886,33

Besoldungsgruppe

5

6

7

8

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

2 197,58

2 560,18

2 982,61

3 474,74

Besoldungsgruppe

9

10

11

12

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

4 048,07

4 716,00

5 494,14

6 400,67

Besoldungsgruppe

13

14

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

7 456,78

8 687,15

 

 

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 619,17

1 886,33

2 045,18

2 217,41

Besoldungsgruppe

5

6

7

8

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

2 404,14

2 606,59

2 826,09

3 064,08

Besoldungsgruppe

9

10

11

12

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3 322,11

3 601,87

3 905,18

4 234,04

Besoldungsgruppe

13

14

15

16

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

4 590,59

4 977,17

5 396,30

5 850,73

Besoldungsgruppe

17

18

19

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

6 343,42

6 877,61

7 456,78

 

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 5 — Artikel 135

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz von Anhang VII zum Statut beträgt die Auslandszulage mindestens 250 EUR .

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz von Anhang VII zum Statut beträgt die Auslandszulage mindestens 350 EUR .

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 6 — Artikel 137 — Absatz 1

(1)

Abweichend von Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen die gemäß dieser Bestimmung berechneten Beträge nicht niedriger sein als 700 EUR und 2 000 EUR nicht überschreiten.

(1)

Abweichend von Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen die gemäß dieser Bestimmung berechneten Beträge nicht niedriger sein als 850 EUR und 2 000 EUR nicht überschreiten.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 6 — Artikel 137 — Absatz 3

(3)

Das Europäische Parlament überweist mit Ausnahme des Beitrags nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts, welcher monatlich vom Gehalt des Betroffenen einbehalten wird, die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union.

entfällt

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 8 — Artikel 139

Die Bestimmungen von Titel VII des Statuts über den Beschwerdeweg und Rechtsschutz gelten entsprechend.

Die Bestimmungen von Titel VII des Statuts über den Beschwerdeweg und Rechtsschutz gelten entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen können zusätzliche Regelungen über die internen Verfahren enthalten.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 9 — Artikel 140 — Absatz 1 — Buchstabe d

d)

nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der parlamentarische Assistent oder das Europäische Parlament den Vertrag vor Ablauf kündigen kann . Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat pro Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;

d)

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vertrauen die Grundlage der Beziehung zwischen dem Mitglied und seinem akkreditierten parlamentarischen Assistenten ist, nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der akkreditierte parlamentarische Assistent oder das Europäische Parlament , das auf Antrag des Mitglieds bzw. der Mitglieder tätig wird, zu dessen/deren Unterstützung der akkreditierte parlamentarische Assistent eingestellt wurde, den Vertrag vor Ablauf kündigen darf . Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat pro Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 9 — Artikel 140 — Absatz 2

(2)

Wenn der Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausläuft oder das Europäische Parlament den Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe d kündigt, so hat der parlamentarische Assistent Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre, höchstens jedoch auf ein Grundgehalt von drei Monaten.

(2)

Wenn der Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausläuft, so hat der akkreditierte parlamentarische Assistent Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre, höchstens jedoch auf ein Grundgehalt von drei Monaten.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 9 — Artikel 140 — Absatz 3

(3)

Unbeschadet der analog anwendbaren Artikel 48 und 50 kann das Beschäftigungsverhältnis eines parlamentarischen Assistenten fristlos gekündigt werden, wenn er seinen Verpflichtungen, sei es absichtlich oder durch Nachlässigkeit, nicht nachgekommen ist. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle fasst einen begründeten Beschluss, nachdem der Betreffende Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen.

(3)

Unbeschadet der analog anwendbaren Artikel 48 und 50 kann das Beschäftigungsverhältnis eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten fristlos gekündigt werden, wenn er seinen Verpflichtungen, sei es absichtlich oder durch Nachlässigkeit, nicht nachgekommen ist. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle fasst einen mit Gründen versehenen Beschluss, nachdem der Betreffende Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen.

 

In den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen werden besondere Bestimmungen zum Disziplinarverfahren festgelegt.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 9 — Artikel 140 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)

Die Zeit der Beschäftigung als akkreditierter parlamentarischer Assistent zählt nicht als „Tätigkeit“ für die Zwecke des Artikels 29 Absätze 3 und 4 des Statuts.

(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

(2)  Siehe Sitzungsprotokoll Punkt 3.23.

(3)   ABl. C ….

(4)   Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


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