EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008AP0518

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Bosnien und Herzegowina ***Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (8225/2008 — KOM(2008)0182 — C6-0255/2008 — 2008/0073(AVC)

ABl. C 15E vom 21.1.2010, p. 159–159 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/159


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Bosnien und Herzegowina ***

P6_TA(2008)0518

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (8225/2008 — KOM(2008)0182 — C6-0255/2008 — 2008/0073(AVC))

2010/C 15 E/50

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (8225/2008-KOM(2008)0182),

in Kenntnis des Entwurfs des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (8226/2008),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0255/2008),

gestützt auf Artikel 101 des EAG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0378/2008),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Bosnien und Herzegowina zu übermitteln.


Top