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Documento 52008AP0317

Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln (zweite Einzelrichtlinie gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0111 — C6-0127/2008 — 2006/0214(COD))

ABl. C 294E vom 3.12.2009, p. 93/94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 294/93


Dienstag, 8. Juli 2008
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln (zweite Einzelrichtlinie gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie89/391/EWG) (kodifizierte Fassung) ***I

P6_TA(2008)0317

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0111 — C6-0127/2008 — 2006/0214(COD))

2009/C 294 E/26

(Verfahren der Mitentscheidung — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0111),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 137 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0127/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0290/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


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