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Έγγραφο 52008AP0296

    Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (KOM(2007)0530 — C6-0318/2007 — 2007/0197(COD))
    P6_TC1-COD(2007)0197 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

    ABl. C 286E vom 27.11.2009, σ. 149 έως 168 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 286/149


    Mittwoch, 18. Juni 2008
    Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ***I

    P6_TA(2008)0296

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (KOM(2007)0530 — C6-0318/2007 — 2007/0197(COD))

    2009/C 286 E/45

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0530),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0318/2007),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0226/2008),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    betont, dass im Falle der Einrichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden alle Möglichkeiten zur Finanzierung, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) vorgesehen sind, in Betracht gezogen werden sollten;

    3.

    ist der Auffassung, dass bei der Einrichtung der Agentur Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung Anwendung finden sollte und dass das Parlament in Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde eintreten sollte, um eine fristgerechte Vereinbarung über die Finanzierung der Agentur entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Interinstitutionellen Vereinbarung zu erzielen;

    4.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).


    Mittwoch, 18. Juni 2008
    P6_TC1-COD(2007)0197

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

    (Text mit Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission ║,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem Verfahren von Artikel 251des Vertrags  (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel„Eine Energiepolitik für Europa“ ║ wurde herausgestellt, wie wichtig die Vollendung des Binnenmarkts in den Bereichen Elektrizität und Erdgas ist. Als eine zentrale Maßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels wird die Verbesserung des Regulierungsrahmens auf Gemeinschaftsebene gesehen.

    (2)

    Durch den Beschluss║ 2003/796/EG der Kommission  (4) wurde eine beratende unabhängige Gruppe für Elektrizität und Erdgas, die ║Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas║ (ERGEG), eingesetzt mit dem Ziel, die Konsultation, Koordination und Kooperation zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission zu erleichtern und auf diese Weise den Binnenmarkt in den Bereichen Elektrizität und Erdgas zu konsolidieren. Die ERGEG setzt sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden zusammen, die gemäß der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ║ (5) und gemäß der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ║ (6) eingerichtet wurden.

    (3)

    Seit ihrer Einsetzung hat die ERGEG mit ihrer Arbeit einen positiven Beitrag zur Verwirklichung des Binnenmarkts in den Bereichen Elektrizität und Erdgas geleistet. Innerhalb des Sektors wird es jedoch weithin für wünschenswert erachtet und auch von der ERGEG selbst vorgeschlagen, die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden nun auf die Ebene einer Gemeinschaftsstruktur mit klaren Kompetenzen und der Befugnis für ▐ Regulierungsentscheidungen in spezifischen Fällen zu verlagern.

    (4)

    Auf seiner Tagung im Frühjahr 2007 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, Maßnahmen zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden vorzuschlagen.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten sollten zum Erreichen der Ziele der Energiepolitik der Gemeinschaft eng zusammenarbeiten und die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Austausch von Elektrizität und Erdgas aus dem Weg räumen. Die Einrichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Agentur) zu diesem Zweck bringt die Perspektive der Gemeinschaft im Rahmen der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden zur Geltung und trägt zur Erhöhung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Grundsätze der Gleichbehandlung sowie des gleichberechtigten Zugangs zu den europäischen Elektrizitäts- und Erdgasversorgungsnetzen und dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts bei. Die Agentur soll außerdem die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage versetzen, ihre Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene zu verstärken und auf der Basis der Gegenseitigkeit gemeinsamer Grundsätze an der Wahrnehmung von Aufgaben mit gemeinschaftlicher Dimension teilzunehmen.

    (6)

    Auf der Grundlage einer Folgenabschätzung zum Ressourcenbedarf einer zentralen Stelle gelangte man zu dem Schluss, dass eine unabhängige zentrale Stelle gegenüber anderen Optionen langfristig eine Reihe von Vorteilen bietet. ║

    (7)

    Die Agentur sollte dafür Sorge tragen, dass die Regulierungsaufgaben, die gemäß den Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG auf einzelstaatlicher Ebene von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden, gut koordiniert und — soweit erforderlich — auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Daher gilt es, die Unabhängigkeit der Agentur und ihrer Mitglieder gegenüber den Verbrauchern und den öffentlichen wie auch den privaten Energieerzeugern und Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Agentur im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht handelt, über die erforderlichen technischen Kapazitäten ▐ verfügt, sich den regulatorischen Entwicklungen anpassen kann sowie transparent, unter demokratischer Kontrolle und effizient arbeitet .

    (8)

    Die Agentur sollte die Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern im Elektrizitäts- und im Gassektor sowie die Ausführung der Aufgaben der Europäischen Netze der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber überwachen. Die Beteiligung der Agentur ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung von Effizienz und Transparenz bei der Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber zum Nutzen des Binnenmarktes.

    (9)

    Die Agentur sollte die Märkte systematisch auf Marktverzerrungen überwachen und gegebenenfalls das Europäische Parlament, die Kommission und die nationalen Behörden informieren.

    (10)

    Es ist sinnvoll, einen integrierten Rahmen für die Beteiligung und Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden zu schaffen. Dieser Rahmen sollte die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zum Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt in der ganzen Gemeinschaft erleichtern. In Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, sollte die Agentur die Befugnis erhalten, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese Befugnis sollte sich erstrecken auf die Regulierungsmechanismen für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden, einschließlich Ausnahmen von den Binnenmarktvorschriften für neue Elektrizitäts-Verbindungsleitungen sowie neue Erdgasinfrastrukturen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat führen.

    (11)

    Da die Agentur einen Überblick über die nationalen Regulierungsbehörden sowie andere Informations- und Kenntnisquellen hat, sollte sie auch eine Beratungsfunktion gegenüber der Kommission , den anderen Gemeinschaftsorganen und den nationalen Regulierungsbehörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten in Fragen der Marktregulierung haben. Die Agentur sollte ferner verpflichtet sein, die Kommission zu unterrichten, wenn die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern nicht die gebotenen Ergebnisse liefert oder wenn eine nationale Regulierungsbehörde eine Entscheidung im Widerspruch zu den Leitlinien getroffen hat und sich weigert, den Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen der Agentur nachzukommen.

    (12)

    Außerdem sollte die Agentur die Möglichkeit haben, ▐ verbindliche Leitlinien herauszugeben, um die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.

    (13)

    Die Agentur sollte gegebenenfalls die Betroffenen konsultieren und ihnen eine angemessene Möglichkeit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie Entwürfen von Netzkodizes und -regeln, Stellung zu nehmen.

    (14)

    Die Struktur der Agentur sollte an die spezifischen Bedürfnisse der Regulierung im Energiebereich angepasst sein. Insbesondere muss der spezifischen Rolle der nationalen Regulierungsbehörden ▐ in vollem Umfang Rechnung getragen und ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden.

    (15)

    Der Verwaltungsrat sollte die notwendigen Befugnisse zur Feststellung des Haushaltsplans, zur Kontrolle seiner Ausführung, zur Erstellung der Geschäftsordnung, zum Erlass von Finanzvorschriften und zur Ernennung des Direktors erhalten.

    (16)

    Die Agentur sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben ║ effizient, transparent, auf tragfähige Gründe gestützt und vor allem unabhängig zu erfüllen. Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden gegenüber den Energieerzeugern sowie den Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern ist das zentrale Prinzip einer guten Verwaltungspraxis und eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung des Marktvertrauens. Entsprechend der auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene geltenden Regelung sollten der Regulierungsrat und seine Mitglieder daher unabhängig von Marktinteressen handeln , Interessenkonflikte vermeiden und nicht von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen anfordern oder Empfehlungen annehmen. Gleichzeitig sollte der Regulierungsrat in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten Energie, Umwelt, Energiebinnenmarkt und Wettbewerb handeln und den Gemeinschaftsorganen über seine Beschlüsse und Vorschläge Bericht erstatten .

    (17)

    In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse der Agentur sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs zunächst in erster Instanz ein Beschwerderecht bei einem Beschwerdeausschuss erhalten, der Teil der Agentur sein sollte, jedoch unabhängig sowohl vom Verwaltungsorgan als auch vom Regulierungsorgan der Agentur. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollte beim Gerichtshof Klage erhoben werden können.

    (18)

    Die Agentur sollte in erster Linie aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union, aus Gebühren und aus▐ Beiträgen finanziert werden. Insbesondere sollten die derzeit von den Regulierungsbehörden für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bereitgestellten Ressourcen weiterhin für die Agentur zur Verfügung stehen. Das gemeinschaftliche Haushaltsverfahren sollte insoweit gelten, als Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union  (7) vom Rechungshof übernommen werden.

    (19)

    Nach Einrichtung der Agentur sollte ihr Haushalt von der Haushaltsbehörde kontinuierlich mit Blick auf ihre Arbeitsbelastung und Leistung bewertet werden. Durch diese Bewertung sollte ermittelt werden, ob ausreichende personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Haushaltsbehörde sollte dafür Sorge tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.

    (20)

    Das Personal der Agentur sollte hohen fachlichen Anforderungen genügen. Insbesondere sollte die Agentur von der Kompetenz und Erfahrung der von der Kommission, den Mitgliedstaaten und den nationalen Regulierungsbehörden ║ abgestellten Mitarbeitern profitieren. Für das Personal der Agentur sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieser Regelungen gelten. Der Verwaltungsrat sollte im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen festlegen.

    (21)

    Die Agentur sollte die allgemeinen Regeln betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz von Gemeinschaftseinrichtungen anwenden. Der Verwaltungsrat sollte die praktischen Maßnahmen zum Schutz geschäftlich sensibler Daten sowie personenbezogener Daten festlegen.

    (22)

    Die Beteiligung von Drittländern an den Arbeiten der Agentur sollte im Einklang mit entsprechenden von der Gemeinschaft zu schließenden Vereinbarungen möglich sein.

    (23)

    Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre, nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, und danach alle drei Jahre einen Bewertungsbericht über die spezifischen Aufgaben der Agentur und die erzielten Ergebnisse sowie geeignete Vorschläge vorlegen.

    (24)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Mitwirkung und die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Gemeinschaftsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (25)

    Die Agentur sollte dem Europäischen Parlament gegenüber uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, nachstehend„║ Agentur“genannt, errichtet zu dem Zweck, die von den in Artikel 22a der Richtlinie 2003/54/EG und in Artikel 24a der Richtlinie 2003/55/EG genannten Regulierungsbehörden auf nationaler Ebene wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene zu ergänzen und — soweit erforderlich — die Maßnahmen dieser Behörden zu koordinieren.

    Artikel 2

    Rechtsstellung und Sitz

    (1)   Die Agentur ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

    (2)   Die Agentur verfügt in allen Mitgliedstaaten über Rechtsfähigkeit im weitesten Sinn, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt werden kann. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

    (3)   Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.

    (4)   Sitz der Agentur ist Brüssel . Bis die Räumlichkeiten der Agentur verfügbar sind, wird sie in den Räumlichkeiten der Kommission untergebracht.

    Artikel 3

    Zusammensetzung

    Die Agentur besteht aus

    a)

    einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 14 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

    b)

    einem Regulierungsrat, der die in Artikel 17 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

    c)

    einem Direktor, der die in Artikel 19 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

    d)

    einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 21 Aufgaben wahrnimmt.

    Artikel 4

    Aufgaben der Agentur

    Die Agentur nimmt zur Erfüllung ihres in Artikel 1 festgelegten Zwecks folgende Aufgaben wahr:

    a)

    sie gibt Stellungnahmen ab und trifft Entscheidungen , die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet sind, zu allen technischen Angelegenheiten, die das reibungslose Funktionieren des Energiebinnenmarkts betreffen ;

    b)

    sie gibt Stellungnahmen ab , die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;

    c)

    sie gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab , die an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gerichtet sind;

    d)

    sie trifft in den in den Artikeln 6 bis 12 genannten spezifischen Fällen Entscheidungen ;

    e)

    sie schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden;

    f)

    sie nimmt die Aufsicht über die Ausführung der Aufgaben der Europäischen Netze der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber wahr;

    g)

    sie legt wirtschaftliche und technische Bedingungen für die Ausarbeitung der von den Europäischen Netzen der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber ausgearbeiteten Kodizes und Regeln fest und genehmigt diese, um ein wirksames und zuverlässiges Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu gewährleisten;

    h)

    sie legt Methoden und Tarife für die Ausgleichsmechanismen zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern fest, die auf einer Bewertung ihrer tatsächlichen Kosten beruhen;

    i)

    sie koordiniert die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden im Hinblick auf ihre Tätigkeit auf den regionalen Elektrizitäts- bzw. Erdgasmärkten;

    j)

    sie fördert gemeinsam mit der Kommission die überregionale Zusammenarbeit zwischen den Energiemärkten und integriert die regionalen Energiemärkte in den Energiebinnenmarkt;

    k)

    sie führt EU-weite öffentliche Konsultationen zu den unter den Buchstaben e bis h genannten Angelegenheiten durch.

    Artikel 5

    Allgemeine Aufgaben

    Die Agentur kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen oder Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

    Artikel 6

    Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern

    (1)   Die Agentur unterbreitet der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung der Europäischen Netze der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel  (8) bzw. gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen  (9).

    (2)   Die Agentur überwacht die Ausführung der Aufgaben der Europäischen Netze der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2d der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bzw. gemäß Artikel 2d der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.

    (3)    Die Agentur genehmigt die Zehnjahresinvestitionspläne der Europäischen Netze der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bzw. Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 und sorgt dabei für Nichtdiskriminierung, einen wirksamen Wettbewerb und das effiziente und zuverlässige Funktionieren des Energiebinnenmarkts .

    (4)     Die Zehnjahresinvestitionspläne enthalten Vorkehrungen für den Übergang zu intelligenten Zählern und Netzen innerhalb von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Fortschritte der Übertragungs-/ Fernleitungsnetzbetreiber bei der Entwicklung intelligenter Zähler und Netze. Zu diesem Zweck legen die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden einen gestaffelten Zeitplan fest, der eine Fertigstellungsfrist enthält.

    Die Agentur sorgt dafür, dass mit den Informations- und Kommunikationssystemen, einschließlich der einzuführenden intelligenten Zähler und Netze, die Entwicklung des Elektrizitätsbinnenmarkts gefördert wird und keine neuen technischen Hindernisse geschaffen werden.

    (5)     Die Agentur entwirft und beschließt Leitlinien, in denen grundlegende, klare und objektive Prinzipien für die Harmonisierung der Netzregeln aufgestellt werden, wobei sie dem in Artikel 2e der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bzw. in Artikel 2e der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Verfahren folgt. Die Agentur billigt die von den Europäischen Netzen der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsbetreiber ausgearbeiteten Entwürfe von Netzkodizes, wobei sie dem in Artikel 2f der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bzw. in Artikel 2f der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Prozess folgt, und überwacht die Durchführung der Netzkodizes. Die Agentur kann gemäß Artikel 2f Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bzw. Artikel 2f Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 eine Empfehlung an die Kommission abgeben.

    (6)     Die Agentur koordiniert die Kommunikation zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern in der Europäischen Union und in Drittländern.

    (7)   Die Agentur richtet eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des Zehnjahresinvestitionsplans, die ihr gemäß den Artikeln 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 vorgelegt werden, keine ausreichende Gewähr für Nichtdiskriminierung, einen effektiven Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes oder die Einhaltung der im Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Energiepolitik bieten.

    (8)    Kraft der Übertragung von Befugnissen der Kommission und in Übereinstimmung mit Artikel 2f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2f Absatz 2 der ║ Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 kann die Agentur Beschlüsse mit aufschiebender Wirkung fassen und der Kommission die Verhängung von Geldstrafen vorschlagen , wenn sie der Auffassung ist, dass ein Entwurf eines technischen Kodex ▐ nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne vereinbart wurde oder dass die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber einen technischen Kodex ▐ nicht umgesetzt haben.

    (9)   Die Agentur überwacht die regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2i der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2i der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.

    (10)     Die Agentur überwacht das Verfahren der Genehmigung für den Bau neuer grenzüberschreitender Kapazitäten und gewährleistet die Beschleunigung dieses Verfahrens im Rahmen der verstärkten regionalen Zusammenarbeit.

    (11)     Die Agentur überwacht die Berechnungen der grenzüberschreitenden Kapazitäten durch die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber und die tatsächliche (Gesamt-)Nutzung der Verbindungskapazitäten zwischen den Netzen und regelt die Probleme im Zusammenhang mit unfairer, diskriminierender oder ineffizienter Gewährung von grenzüberschreitendem Zugang.

    (12)     Die Agentur ist befugt, wirksame Sanktionen zu verhängen, wenn Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel nicht beseitigt werden.

    (13)     Die Agentur ist befugt und verpflichtet, verbindliche Entscheidungen in allen mehrere Mitgliedstaaten betreffenden Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu verbundenen Übertragungs-/Fernleitungssystemen und deren Nutzung zu treffen, wenn von den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keine einvernehmliche Lösung erzielt wurde.

    Artikel 7

    Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden

    (1)   Die Agentur trifft Einzelfallentscheidungen in technischen Fragen, soweit dies in den Leitlinien vorgesehen ist, die gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegt wurden.

    (2)   Die Agentur kann nach Maßgabe ihres Arbeitsprogramms oder auf Wunsch der Kommission nicht verbindliche Leitlinien festlegen, um Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.

    (3)   Die Agentur sorgt für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden auf gemeinschaftlicher und ║ auf regionaler Ebene. Ist die Agentur der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, richtet sie geeignete Empfehlungen an die Kommission.

    (4)   Die Agentur gibt auf Wunsch einer Regulierungsbehörde ▐ eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung sich im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Leitlinien und anderen Gemeinschaftsrechtsakten im Bereich der Energiepolitik befindet.

    (5)   Kommt eine nationale Regulierungsbehörde der gemäß Absatz 4 abgegebenen Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang nach, unterrichtet die Agentur die Kommission und die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats entsprechend .

    (6)   Bereitet einer nationalen Regulierungsbehörde die Anwendung der gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Leitlinien in einem spezifischen Fall Schwierigkeiten, kann sie die Agentur um eine Stellungnahme ersuchen. Die Agentur gibt ihre Stellungnahme ▐ innerhalb von zwei Monaten ab.

    (7)   Die Agentur entscheidet gemäß Artikel 22d Absatz 3 der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 24d Absatz 3 der Richtlinie 2003/55/EG über die Regulierungsmechanismen für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden.

    (8)     Die Agentur überwacht die Entwicklungen auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt, insbesondere den Zugang für erneuerbare Energieträger zu den Netzen, indem sie für ein positives Benchmarking der nationalen Regeln über diesen Zugang sorgt und ihn in anderen Mitgliedstaaten fördert.

    Artikel 8

    Sonstige Aufgaben

    (1)   Die Agentur kann Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 gewähren. Darüber hinaus kann sie Ausnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/55/EG gewähren, wenn sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befindet.

    Wenn die Agentur nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gemäß diesem Absatz entscheidet, trifft die Kommission diese Entscheidung an ihrer Stelle.

    (2)   Die Agentur schlägt gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2003/55/EG einen geeigneten unabhängigen Netzbetreiber vor.

    (3)     Die Agentur wirkt darauf hin, die in der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (10) festgelegten Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze konkret auszugestalten.

    Die Agentur berücksichtigt diese Leitlinien insbesondere bei der Genehmigung der Zehnjahresinvestitionspläne gemäß Artikel 6 Absatz 3.

    (4)     Die Agentur nimmt auf Ersuchen der Kommission weitere spezielle Aufgaben wahr, die in Zusammenhang mit ihrer Funktion stehen.

    Artikel 9

    Energiespeicherung und Krisenmanagement

    (1)     Die Agentur ermittelt anlässlich der Veröffentlichung ihres Jahresberichts sowohl den konjunkturbedingten als auch den im Hinblick auf die Versorgungssicherheit bestehenden Speicherbedarf der Union und legt Leitlinien für Investitionen in Infrastrukturen für Erzeugung und Übertragungs- und Fernleitungsnetze fest .

    (2)     Die Agentur koordiniert auf Gemeinschaftsebene die nationalen Mechanismen für die Bewältigung von Energiekrisen.

    (3)     Die Agentur koordiniert die Kommunikation zwischen den Betreibern in der Europäischen Union und den Betreibern in Drittländern.

    Artikel 10

    Konsultation und Transparenz

    (1)     Vor der Annahme von Maßnahmen konsultiert die Agentur Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer umfassend, frühzeitig und auf offene und transparente Weise, insbesondere in Zusammenhang mit ihren Aufgaben betreffend die Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber.

    Die Agentur gibt gegebenenfalls Betroffenen in angemessener Weise die Möglichkeit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen, und veröffentlicht die Ergebnisse dieses Konsultationsverfahrens.

    (2)     Die Agentur führt ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus.

    (3)     Die Agentur stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie sämtliche interessierten Parteien objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über die Ergebnisse der Arbeit der Agentur, erhalten.

    (4)     Die Agentur bestimmt in ihrer Geschäftsordnung die praktischen Vorkehrungen für die Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transparenzanforderungen.

    (5)     Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite mindestens die Tagesordnung, die Unterlagen und die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates, des Regulierungsrates und des Beschwerdeausschusses.

    Artikel 11

    Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf den Energiesektor

    (1)     Die Agentur überwacht die Entwicklungen auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt und insbesondere die Endverkaufspreise für Erdgas und Strom sowie die Achtung der in den Richtlinien 2003/55/EG und 2003/54/EG vorgesehenen Verbraucherrechte.

    (2)     Die Agentur veröffentlicht einen Jahresbericht über die Entwicklungen auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt, in dem sie auch auf Verbraucherschutzthemen eingeht und noch verbleibende Hemmnisse für die Vollendung des Energiebinnenmarkts aufzeigt.

    (3)     Bei der Veröffentlichung dieses Jahresberichts kann die Agentur dem Europäischen Parlament und der Kommission eine Stellungnahme zu möglichen Maßnahmen zum Abbau der in Absatz 2 genannten Hemmnisse vorlegen.

    Artikel 12

    Aufsicht, Durchsetzung und Sanktionen

    (1)     Die Agentur kann im Benehmen mit der Kommission Geldstrafen gegen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber verhängen, die ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 7 nicht nachkommen oder der Agentur die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

    (2)     Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen in Zusammenarbeit mit der Agentur, ob die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber die Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, einhalten.

    (3)     Werden Sanktionen gemäß diesem Artikel auferlegt, so veröffentlicht die Behörde die Namen der betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die Beträge der Geldstrafen und die Gründe für die Geldstrafen.

    Artikel 13

    Verwaltungsrat

    (1)   Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Kommission, zwei vom Rat und zwei vom Europäischen Parlament ernannt. Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

    (2)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt automatisch den Vorsitzenden, wenn dieser seine Pflichten nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Amtzeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch, sobald sie dem Verwaltungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.

    (3)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. Der Vorsitzende des Regulierungsrates oder ein von ihm benannter Vertreter aus dem Regulierungsrat und der Direktor der Agentur nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen teil. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Auffassung potenziell relevant ist, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

    (4)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden , soweit in dieser Verordnung oder in der Satzung der Agentur nichts anderes festgelegt ist, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.

    (5)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungsmodalitäten sind in der Geschäftsordnung im Einzelnen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen betreffend die Erfüllung des Quorums.

    (6)     Die Mitglieder des Verwaltungsrates verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Sie geben zu diesem Zweck alljährlich schriftlich eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keine ihre Unabhängigkeit beeinträchtigenden Interessen bestehen, oder in der angegeben ist, welche direkten oder indirekten Interessen ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Die Erklärungen werden veröffentlicht.

    (7)     Der Verwaltungsrat arbeitet unabhängig, objektiv und im öffentlichen Interesse und darf von nationalen oder regionalen Regierungen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

    (8)     Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf nicht gleichzeitig Mitglied des Regulierungsrates sein.

    (9)     Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission und durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments seines Amtes enthoben werden. Das Europäische Parlament fasst seinen Beschluss mit absoluter Mehrheit.

    Artikel 14

    Aufgaben des Verwaltungsrates

    (1)   Der Verwaltungsrat ernennt mit der Zustimmung des Regulierungsrates und nach einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments, den Direktor gemäß Artikel 18 Absatz 2.

    (2)   Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 20 Absatz 1.

    (3)   Vor dem 30. September jeden Jahres legt der Verwaltungsrat nach Konsultation des Europäischen Parlaments und der Kommission und nach Genehmigung durch den Regulierungsrat gemäß Artikel 17 Absatz 3 das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und veröffentlicht .

    (4)   Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 23 bis 26 aus.

    (5)   Der Verwaltungsrat beschließt, nachdem er die Zustimmung der Kommission eingeholt hat, über die Annahme von Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen aus anderen Quellen der Gemeinschaft.

    (6)   Der Verwaltungsrat übt im Benehmen mit dem Regulierungsrat die Disziplinargewalt über den Direktor aus.

    (7)     Das Europäische Parlament kann ein Mitglied oder Mitglieder des Verwaltungsrates auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

    (8)   Der Verwaltungsrat legt — soweit erforderlich — die Personalpolitik der Agentur gemäß Artikel 30 Absatz 2 fest.

    (9)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 32 die besonderen Bestimmungen bezüglich des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Agentur.

    (10)   Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur gemäß Artikel 19 Absatz 9 und den Jahresbericht über die Entwicklungen auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt gemäß Artikel 11 Absatz 2 an. Die Agentur übermittelt den Jahresbericht spätestens am 15. April dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss , dem Ausschuss der Regionen und dem Rechnungshof. Der Bericht über die Tätigkeiten der Agentur muss einen separaten — vom Regulierungsrat zu billigenden — Teil über die Regulierungstätigkeit der Agentur im Berichtsjahr enthalten. Die vorgenannten Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen erteilen oder verweigern der Agentur die Entlastung für ihre Durchführung der Politik der Europäischen Union in den Bereichen Energie, Energiebinnenmarkt und Wettbewerb.

    (11)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 15

    Berichterstattung durch den Verwaltungsrat

    Das Europäische Parlament und der Rat können den Verwaltungsrat auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

    Artikel 16

    Regulierungsrat

    (1)   Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter pro Mitgliedstaat in Gestalt der Direktoren der in Artikel 22a der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 24a der Richtlinie 2003/55/EG genannten nationalen Regulierungsbehörden oder von deren Vertreter und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission. Pro Mitgliedstaat wird nur ein Vertreter der nationalen Regulierungsbehörde im Regulierungsrat zugelassen. Jede nationale Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, das stellvertretende Mitglied aus den Reihen ihrer jeweiligen Mitarbeiter zu ernennen .

    (2)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt den Vorsitzenden, wenn dieser seine Pflichten nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Amtzeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch, sobald sie dem Regulierungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.

    (3)   Der Regulierungsrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied hat eine Stimme.

    (4)   Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Einzelbestimmungen über die Abstimmung und insbesondere über die Stimmrechtsvertretung, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit werden in der Geschäftsordnung näher geregelt. Die Geschäftsordnung kann konkrete Arbeitsverfahren zur Behandlung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Initiativen zur regionalen Zusammenarbeit vorsehen.

    (5)   Bei der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Regulierungsaufgaben handelt der Regulierungsrat unabhängig und fordert weder Weisungen von der Regierung eines Mitgliedstaat oder einer öffentlichen oder privaten Stelle an noch nimmt er solche Anweisungen entgegen.

    (6)   Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

    (7)     Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden des Regulierungsrates auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen .

    Artikel 17

    Aufgaben des Regulierungsrates

    (1)   Vor der Annahme der in den Artikeln 5 bis 11 genannten Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse erteilt der Regulierungsrat dem Direktor gemäß Artikel 19 Absatz 3 seine Zustimmung . Darüber hinaus berät der Regulierungsrat, soweit es um seinen Zuständigkeitsbereich geht, den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Direktor nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Entscheidungen des Regulierungsrates wahr, der das einzige entscheidungsbefugte Organ der Agentur bei der Regulierung des Energiemarkts ist.

    (2)   Der Regulierungsrat billigt den Bewerber, der gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 zum Direktor ernannt werden soll. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Regulierungsrates erforderlich.

    (3)   Der Regulierungsrat genehmigt gemäß Artikel 14 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absatz 7 — und in Übereinstimmung mit dem nach Artikel 25 Absatz 1 aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans — das Arbeitprogramm der Agentur für das kommende Jahr und legt dieses vor dem 1. September dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

    (4)   Der Regulierungsrat billigt den die Regulierungstätigkeit betreffenden separaten Teil des Jahresberichts gemäß Artikel 14 Absatz 10 und Artikel 19 Absatz 9.

    (5)     Das Europäische Parlament kann ein Mitglied oder Mitglieder des Regulierungsrates auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

    Artikel 18

    Direktor

    (1)   Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der sein Amt im Einklang mit den Entscheidungen des Regulierungsrates ausübt. Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates fordert der Direktor weder Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an noch nimmt er Weisungen entgegen.

    (2)   Der Direktor wird nach Einholung der Zustimmung des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens zwei Bewerbern ernannt, die von der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagen werden; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung im Energiesektor . Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten, und er unterliegt einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments .

    (3)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. In den letzten neun Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Beurteilung vor. Bei dieser Beurteilung bewertet die Kommission insbesondere:

    a)

    die Leistung des Direktors und

    b)

    die Aufgaben und Anforderungen der Agentur in den kommenden Jahren.

    (4)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Regulierungsrates, dessen Stellungnahme möglichst weitgehend zu beachten ist, unter Berücksichtigung des Beurteilungsberichts und nur in Fällen, in denen dies durch die Aufgaben und Anforderungen der Agentur zu rechtfertigen ist, die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.

    (5)   Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten. Eine solche Verlängerung der Amtszeit des Direktors unterliegt einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.

    (6)   Wird die Amtszeit nicht verlängert, bleibt der Direktor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

    (7)   Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates und mit der Zustimmung des Regulierungsrates enthoben werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.

    (8)    Über die Anforderung in Artikel 14 Absatz 10 hinaus können das Europäische Parlament und der Rat den Direktor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

    Artikel 19

    Aufgaben des Direktors

    (1)   Der Direktor ist der bevollmächtigte Vertreter der Agentur und mit ihrer Verwaltung beauftragt.

    (2)   Der Direktor bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrates vor. Er nimmt an den Arbeiten des Verwaltungsrates teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.

    (3)   Der Direktor nimmt — vorbehaltlich der Zustimmung des Regulierungsrates — Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gemäß den Artikeln 5 bis 11 an.

    (4)   Der Direktor ist verantwortlich für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur, wobei der Regulierungsrat eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.

    (5)     Das Europäische Parlament kann den Direktor auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

    (6)   Der Direktor trifft die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere in Form des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

    (7)   Der Direktor erstellt jedes Jahr den Entwurf des Arbeitsprogramms der Agentur für das darauffolgende Jahr und unterbreitet diesen vor dem 30. Juni des laufenden Jahres dem Regulierungsrat , dem Europäischen Parlament und der Kommission. Das Europäische Parlament gibt eine Empfehlung zu diesem Arbeitsprogramm ab.

    (8)   Der Direktor erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 30 und führt den Haushaltsplan der Agentur gemäß Artikel 26 aus.

    (9)   Jedes Jahr erstellt der Direktor den Entwurf des Jahresberichts, der einen Teil über die Regulierungstätigkeiten der Agentur und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten zu enthalten hat.

    (10)   Gegenüber den Bediensteten der Agentur übt der Direktor die in Artikel 30 Absatz 3 vorgesehenen Befugnisse aus.

    Artikel 20

    Beschwerdeausschuss

    (1)   Der Beschwerdeausschuss setzt sich sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die aus dem Kreis der derzeitigen oder früheren leitenden Mitarbeiter der nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen mit einschlägiger Erfahrung im Energiesektor ausgewählt werden. Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens vier seiner sechs Mitglieder. Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen.

    (2)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden auf Vorschlag der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat ernannt. Vor ihrer Ernennung geben die vom Verwaltungsrat ausgewählten Bewerber vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung ab und beantworten Fragen der Mitglieder des Ausschusses.

    (3)   Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihrer Beschlussfassung unabhängig; sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Agentur, in deren Verwaltungsrat oder in deren Regulierungsrat wahrnehmen. Ein Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und wenn der Verwaltungsrat nach Konsultation des Regulierungsrates einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

    (4)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn es ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.

    (5)   Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in Absatz 4 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit. Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in Absatz 4 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte, der das Mitglied ablehnt, Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

    (6)   Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 4 und 5 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss ersetzt, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

    (7)     Das Europäische Parlament kann ein Mitglied oder Mitglieder des Beschwerdeausschusses auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

    Artikel 21

    Beschwerden

    (1)   Jede natürliche oder juristische Person kann gegen die an sie ergangenen Entscheidungen gemäß den Artikeln 7 oder 8 sowie gegen diejenigen Entscheidungen Beschwerde einlegen, die, obwohl sie als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

    (2)   Die Beschwerde ist zusammen mit der Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber der betreffenden Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Agentur einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

    (3)   Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeausschuss kann jedoch, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

    (4)   Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.

    (5)   Der Beschwerdeausschuss wird entweder auf der Grundlage dieses Artikels im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur tätig oder verweist die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Agentur zurück. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

    (6)   Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 22

    Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

    (1)   Beim Gericht erster Instanz des Gerichtshofs kann gemäß Artikel 230 des Vertrags Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses, oder — sofern keine Beschwerde bei diesem eingelegt werden kann — der Agentur erhoben werden.

    (2)   Versäumt die Agentur es, eine Entscheidung zu treffen, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof Untätigkeitsklage nach Artikel 232 des Vertrags erhoben werden.

    (3)   Die Agentur hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem Urteil des Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs ergeben.

    Artikel 23

    Haushaltsplan der Agentur

    (1)   Die Einnahmen der Agentur setzen sich insbesondere zusammen aus:

    a)

    einem Zuschuss der Gemeinschaft aus der betreffenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission) wie vom Europäischen Parlament und Rat (nachstehend„Haushaltsbehörde“ genannt) festgelegt und gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung ;

    b)

    den von der Agentur gemäß Artikel 24 erhobenen Gebühren;

    c)

    einem finanziellen Beitrag der einzelnen Regulierungsbehörden , d. h. der einzelnen Mitgliedstaaten ;

    d)

    Mitteln, die auf etwaigen vorgeschlagenen alternativen Finanzierungsmodellen beruhen, insbesondere der Erhebung von Gebühren auf Strom- und Erdgasflüsse, und

    e)

    etwaigen Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen gemäß Artikel 14 Absatz 5.

    Der Regulierungsrat entscheidet bis zum … (11) über die Höhe des finanziellen Beitrags, den jeder Mitgliedstaat nach Buchstabe c zu entrichten hat.

    (2)   Die Ausgaben umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

    (3)   Einnahmen und Ausgaben müssen sich im Gleichgewicht befinden.

    (4)   Für jedes Haushaltsjahr — wobei ein Haushaltsjahr einem Kalenderjahr entspricht — sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur zu veranschlagen und in den Haushaltsplan aufzunehmen.

    Artikel 24

    Gebühren

    (1)   Bei Beantragung einer Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder aufgrund einer bestimmten oder besonderen Stellungnahme, Empfehlung, Entscheidung oder Überprüfung der Tätigkeiten der Europäischen Netze der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber wird von der Agentur eine Gebühr erhoben.

    (2)   Die Höhe der Gebühr gemäß Absatz 1 wird von der Kommission festgesetzt.

    Artikel 25

    Aufstellung des Haushaltsplans

    (1)   Spätestens bis zum 15. Februar jeden Jahres erstellt der Direktor einen Vorentwurf des Haushaltsplans mit den Betriebskosten sowie dem Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr und legt diesen Vorentwurf zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat vor. Auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Entwurfs stellt der Verwaltungsrat jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Direktor erstellte Entwurf dem Regulierungsrat übermittelt, damit dieser eine begründete Stellungnahme abgeben kann.

    (2)   Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ║.

    (3)   Auf der Grundlage des Voranschlags stellt die Kommission die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushalt gemäß Artikel 272 des Vertrags zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

    (4)   Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

    (5)   Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

    (6)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Der Verwaltungsrat informiert auch die Kommission hierüber. Sollte ein Teil der Haushaltsbehörde eine Stellungnahme abzugeben beabsichtigen, hat sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie über das Bauvorhaben unterrichtet wurde, der Agentur mitzuteilen, dass sie eine Stellungnahme abzugeben gedenkt. Bleibt eine Antwort aus, kann die Agentur weiter wie geplant vorgehen.

    Artikel 26

    Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

    (1)   Der Direktor führt als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan der Agentur aus.

    (2)   Nach Abschluss eines Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Agentur übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement außerdem bis spätestens 31. März des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert anschließend die vorläufigen Rechnungen der Gemeinschaftsorgane und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  (12).

    (3)   Nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof spätestens bis zum 31. März die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

    (4)   Nach Übermittlung der Anmerkungen der Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

    (5)   Der Verwaltungsrat gibt seine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.

    (6)   Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof.

    (7)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

    (8)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 15. Oktober eine Antwort auf seine Bemerkungen. Dem Verwaltungsrat und der Kommission übermittelt er eine Kopie der Antwort.

    (9)   Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

    (10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr n.

    Artikel 27

    Finanzregelung

    Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese Regelung kann von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 ║ nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Funktionsweise der Agentur dies verlangen und wenn die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

    Artikel 28

    Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

    (1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)  (13) ohne Einschränkung auf die Agentur angewendet.

    (2)   Die Agentur tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Agentur haben.

    (3)   Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Agentur ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen durchführen können.

    Artikel 29

    Vorrechte und Befreiungen

    Auf die Agentur findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

    Artikel 30

    Personal

    (1)   Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

    (2)   Der Verwaltungsrat beschließt in Abstimmung mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

    (3)   In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften übertragen wurden.

    (4)   Der Verwaltungsrat kann Vorschriften erlassen, die es in Ausnahmefällen ermöglichen, nationale Experten aus den Mitgliedstaaten als Beschäftigte der Agentur abzuordnen.

    Artikel 31

    Haftung der Agentur

    (1)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof ║ ist für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.

    (2)   Für die persönliche finanzielle und disziplinarische Haftung des Personals der Agentur gegenüber der Agentur gelten die einschlägigen Vorschriften für das Personal der Agentur.

    Artikel 32

    Zugang zu Dokumenten

    (1)   Für die Dokumente der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission  (15)

    (2)   Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die praktischen Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    (3)   Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. Artikel 230 ║ des Vertrags erhoben werden.

    Artikel 33

    Beteiligung von Drittländern

    An der Agentur können sich auch Länder beteiligen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, aber mit der Gemeinschaft entsprechende Abkommen geschlossen haben. Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden Abkommen werden die Modalitäten festgelegt, insbesondere was Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an die Arbeit der Agentur und die verfahrenstechnischen Aspekte anbelangt, einschließlich Bestimmungen betreffend Finanzbeiträge und Personal.

    Artikel 34

    Sprachenregelung

    (1)   Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft  (16)

    (2)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Agentur.

    (3)   Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

    Artikel 35

    Bewertung

    (1)   Die Kommission nimmt eine Bewertung der Tätigkeiten der Agentur vor. Gegenstand der Bewertung sind die von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihre Arbeitsmethoden vor dem Hintergrund von Zielen, Mandat und Aufgaben der Agentur, wie sie in dieser Verordnung und in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegt sind. Die Grundlage dieser Bewertung bildet eine umfassende Konsultation.

    (2)   Spätestens drei Jahre, nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den ersten Bewertungsbericht vor. Danach legt die Kommission mindestens alle drei Jahre einen solchen Bericht vor.

    Artikel 36

    Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen

    (1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Die Artikel 5bis 12 treten am ... (17) in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu ║

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)   ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23 .

    (2)   ABl. C 172 vom 5.7.2008, S.55 .

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008.

    (4)  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.

    (5)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

    (6)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

    (7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (8)   ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1 .

    (9)   ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1 .

    (10)   ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1 .

    (11)  12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

    (14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

    (15)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    (16)   ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58 .

    (17)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


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