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Document 52008AP0295

    Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (KOM(2007)0531 — C6-0320/2007 — 2007/0198(COD))
    P6_TC1-COD(2007)0198 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel

    ABl. C 286E vom 27.11.2009, p. 136–148 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 286/136


    Mittwoch, 18. Juni 2008
    Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel ***I

    P6_TA(2008)0295

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (KOM(2007)0531 — C6-0320/2007 — 2007/0198(COD))

    2009/C 286 E/44

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0531),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0320/2007),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0228/2008),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    Mittwoch, 18. Juni 2008
    P6_TC1-COD(2007)0198

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission ║,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Gemeinschaft eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

    (2)

    Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (4)║ und die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (5) waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes.

    (3)

    Derzeit kann jedoch nicht jedem Unternehmen in der Gemeinschaft das Recht garantiert werden, in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen - ohne Diskriminierung oder Benachteiligung - Strom zu verkaufen. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht und isolierte Märkte bestehen immer noch fort .

    (4)

    In der Mitteilung der Kommission ║ vom 10. Januar 2007 über„Eine Energiepolitik für Europa“ ║ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden und für alle Elektrizitätsunternehmen in der Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilungen der Kommission ║mit gleichem Datum über„Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt“ und im Zusammenhang mit ihrer║ Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ║ haben deutlich gemacht, dass ║die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen weder einen ausreichenden Rahmen noch die notwendigen physischen Verbindungen schaffen , um das Ziel eines gut funktionierenden, effizienten und offenen Binnenmarktes zu verwirklichen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 muss im Einklang mit diesen Mitteilungen angepasst werden, um den Regulierungsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt zu verbessern.

    (6)

    Es sind vor allem physische Verbindungen sowie eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern erforderlich, um schrittweise die Kompatibilität der technischen Kodizes und Handelskodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten und transparenten Zugangs zu den Übertragungsnetzen über die Grenzen hinweg zu gewährleisten, eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Übertragungsnetzes in der Gemeinschaft unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen und Energieeffizienz, Forschung und Innovation vor allem mit dem Ziel zu fördern, dass Energien aus erneuerbaren Quellen den Markt durchdringen und Technologien mit niedrigem Kohlenstoffausstoß verbreitet werden. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen kompatiblen technischen Kodizes und Marktkodizes betreiben.

    (7)

    Um ein optimales Management des Elektrizitätsübertragungsnetzes zu gewährleisten und den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Stromversorgung von Endkunden in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte ein Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber geschaffen werden. Seine Aufgaben sollten unter Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt werden, die für die Entscheidungen des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber weiter gelten. Seine Aufgaben sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass sie Effizienz, Repräsentativität und Transparenz gewährleistet. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Übertragungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Kodizes und Investitionsplänen vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit fördern und die Wirksamkeit des Netzes auf regionaler Ebene überwachen. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene sollte mit den Fortschritten bei der Schaffung eines wettbewerbsorientierten und effizienten Elektrizitätsbinnenmarkts vereinbar sein.

    (8)

    Im Hinblick auf mehr Transparenz sollte die Kommission eine Karte des Elektrizitätsübertragungsnetzes in der Europäischen Union erstellen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. In diese Karte sollten alle realisierbaren Elektrizitätsübertragungsnetze und möglichen regionalen Verbindungen aufgenommen werden.

    (9)

    Die Marktbeobachtung, die in den jüngsten Jahren durch die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission erfolgte, hat gezeigt, dass die derzeit geltenden Transparenzanforderungen und Regeln für den Infrastrukturzugang nicht ausreichen, um einen tatsächlichen, gut funktionierenden, effizienten und offenen Binnenmarkt zu gewährleisten .

    (10)

    Damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Änderungen des Großhandelspreises nachvollziehen können, ist ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand und die Leistungsfähigkeit des Netzes erforderlich. Dieser umfasst genauere Informationen über Stromerzeugung, Angebot und Nachfrage, Netzkapazität, Stromflüsse und Wartungsarbeiten, Austausch von Ausgleichsenergie und Reservekapazität.

    (11)

    Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen seine Teilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten wirksam sanktioniert werden kann. Die zuständigen Behörden sollten in die Lage versetzt werden, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Daher benötigen die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf dem Elektrizitätsmarkt werden viele wichtige Entscheidungen von den Erzeugern getroffen, die diese Informationen für die zuständigen Behörden eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung halten und diesen leicht zugänglich machen sollten. Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Einhaltung der Regeln durch die Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig überwachen. Kleine Erzeuger ohne reale Möglichkeit, Marktverzerrungen herbeizuführen, sollten von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.

    (12)

    Der Wettbewerb um Haushaltskunden setzt voraus, dass Versorger nicht blockiert werden, wenn sie in neue Endkundenmärkte eintreten wollen. Die Regeln und Zuständigkeiten, die für die Versorgungskette gelten, müssen daher allen Marktbeteiligten bekannt sein und harmonisiert werden, um die Integration des Gemeinschaftsmarktes zu fördern. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Regeln durch die Marktteilnehmer regelmäßig überwachen.

    (13)

    Investitionen in große neue Infrastrukturen sollten gezielt gefördert werden, wobei es das ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes sicherzustellen gilt. Zur Förderung der positiven Wirkung von Gleichstrom-Verbindungsleitungen, für die eine Ausnahme gilt, auf den Wettbewerb und die Versorgungssicherheit sollte das Marktinteresse in der Projektplanungsphase geprüft werden und sollten Regeln für das Engpassmanagement umgesetzt werden. Befinden sich die Gleichstrom-Verbindungsleitungen im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, sollte die durch die Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden]  (6) gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden den Antrag auf eine Ausnahme bearbeiten, um seine grenzüberschreitenden Auswirkungen besser zu berücksichtigen und seine administrative Bearbeitung zu erleichtern. Wegen des außergewöhnlichen Risikoprofils solcher großen Infrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, ist die Möglichkeit vorgesehen, Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen, soweit es um die betreffenden Vorhaben geht, vorübergehend von der vollständigen Anwendung der Entflechtungsvorschriften auszunehmen.

    (14)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden sollten.

    (15)

    Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates (8) geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung ║nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

    (16)

    Im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (9) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

    (17)

    Was die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Leitlinien festzulegen oder zu erlassen, die notwendig sind, um das zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen ║.

    (18)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

    „Ziel dieser Verordnung ist es überdies, das Entstehen eines gut funktionierenden und transparenten ▐ Großhandelsmarktes zu erleichtern und ein hohes Maß an Versorgungssicherheit zu gewährleisten . Sie sieht entsprechende Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln vor.“

    2.

    In Artikel 2 Absatz 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:

    „h)

    „Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom …[Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden] (10) gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

    3.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 2a

    Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber

    Alle Übertragungsnetzbetreiber arbeiten im Rahmen des zu gründenden Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber auf Gemeinschaftsebene zusammen, um das optimale Management und die solide technische Entwicklung des europäischen Übertragungsnetzes zu gewährleisten und die Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu fördern. .

    Artikel 2b

    Gründung des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber

    (1)   Spätestens bis zum [ …] legen die Übertragungsnetzbetreiber der Kommission und der Agentur den Entwurf der Satzung, eine Liste der künftigen Mitglieder und den Entwurf der ▐ Geschäftsordnung des zu gründenden Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber vor.

    (2)   Innerhalb von sechs Wochen nach Eingang übermittelt die Agentur der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung.

    (3)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung ab.

    (4)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission gründen die Übertragungsnetzbetreiber das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber, geben sich eine Satzung und eine Geschäftsordnung und veröffentlichen beide.

    Artikel 2c

    Aufgaben des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber

    (1)    Zur Erreichung der in Artikel 2a genannten Ziele nimmt d as Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber nach dem Verfahren des Artikels 2d sowie des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden] folgende Dokumente an und legt diese der Agentur zur Genehmigung vor :

    a)

    einen in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Netznutzern ausgearbeiteten Entwurf der Netzkodizes in den in Absatz 3 genannten Bereichen

    b)

    gemeinsame netztechnische Instrumente und Forschungspläne

    c)

    alle zwei Jahre einen Zehnjahresinvestitionsplan, einschließlich einer Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung

    d)

    Maßnahmen zur Echtzeitkoordinierung des Netzbetriebs im Normalbetrieb und in Notfällen

    e)

    Leitlinien für die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern in der Gemeinschaft und in Drittstaaten

    f)

    ein Jahresarbeitsprogramm auf der Basis der Prioritäten der Agentur

    g)

    einen Jahresbericht

    h)

    jährliche Sommer- und Winterprognosen zur Angemessenheit der Stromerzeugung.

    (2)   Das in Absatz 1 Buchstabe f genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Liste und eine Beschreibung der Netzkodizes sowie einen Plan für den gemeinsamen Netzbetrieb und für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erstellen sind, und einen vorläufigen Zeitplan.

    (3)   Die detaillierten Netzkodizes erstrecken sich gemäß den im Jahresarbeitsprogramm festgelegten Prioritäten auf folgende Bereiche:

    a)

    Regeln für Sicherheit, Zuverlässigkeit, Interoperabilität und Verfahren für Notfälle

    b)

    Regeln für Netzanschluss und Netzzugang

    c)

    Regeln für die grenzüberschreitende Kapazitätszuweisung und das grenzüberschreitende Engpassmanagement

    d)

    Regeln für die Netztransparenz

    e)

    Regeln für den Austausch von Ausgleichsenergie und die Abrechnung, einschließlich Regeln für die Reserveleistung

    f)

    Regeln für▐ den Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern

    g)

    Energieeffizienz bei Elektrizitätsnetzen.

    (4)    Die Agentur überwacht die Umsetzung der Netzkodizes durch das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber .

    (5)   Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht alle zwei Jahre einen von der Agentur genehmigten gemeinschaftsweiten Zehnjahresinvestitionsplan. Der Investitionsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, einen Bericht über die Angemessenheit der Stromerzeugung und eine Bewertung der Robustheit des Netzes. Der Investitionsplan baut unter Berücksichtigung der regionalen und gemeinschaftlichen Netzplanung einschließlich der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) auf nationalen Investitionsplänen auf. Im Investitionsplan werden Investitionslücken, vor allem hinsichtlich grenzüberschreitender Kapazitäten, aufgezeigt und Investitionen in die Vernetzung und andere für einen wirksamen Handel und Wettbewerb sowie die Versorgungssicherheit notwendige Infrastrukturen vorgesehen. Eine Analyse der Hemmnisse für die Erhöhung der grenzüberschreitenden Netzkapazitäten infolge unterschiedlicher Genehmigungsverfahren und -praktiken wird diesem Investitionsplan beigefügt .

    Die Übertragungsnetzbetreiber führen den Investitionsplan nach seiner Veröffentlichung durch.

    (6)   Zur Erreichung der in Artikel 2a genannten Ziele kann das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber der Agentur aus eigener Initiative Netzkodizes in anderen als den in Absatz 3 aufgezählten Bereichen vorschlagen. Die Agentur nimmt die Kodizes nach dem Verfahren des Artikels 2f (Ausarbeitung von Netzkodizes) an und stellt ihre Übereinstimmung mit den Leitlinien gemäß Artikel 2e sicher .

    Artikel 2d

    Überwachung durch die Agentur

    (1)   Die Agentur überwacht die Durchführung der in Artikel 2c Absatz 1 genannten Aufgaben des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber.

    (2)     Das Europäische Netz der Übertragungsbetreiber sammelt sämtliche relevanten Informationen über die Durchführung der Netzkodizes und legt sie der Agentur zur Bewertung vor.

    (3)   Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber legt der Agentur den Entwurf der Netzkodizes und der in Artikel 2 c Absatz 1 genannten Dokumente zur Genehmigung vor .

    Die Agentur überwacht die Einhaltung der Netzkodizes sowie die Durchführung des Zehnjahresinvestitionsplans und des Jahresarbeitsprogramms und fügt ihrem Jahresbericht die einschlägigen Ergebnisse der Überwachung bei. Die Agentur informiert die Kommission, wenn sich ein Übertragungsnetzbetreiber nicht an die Netzkodizes, den Zehnjahresinvestitionsplan und das Jahresarbeitsprogramm hält .

    Artikel 2e

    Ausarbeitung von Leitlinien

    (1)    Die Kommission erstellt nach Konsultation der Agentur jährlich eine Prioritätenliste der für den Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarktes vordringlichsten Bereiche.

    (2)    Die Kommission beauftragt die Agentur innerhalb von sechs Monaten auf der Basis dieser Prioritätenliste Leitlinien mit grundlegenden, klaren und objektiven Prinzipien für die Harmonisierung der Regeln gemäß Artikel 2 c auszuarbeiten.

    (3)     Die Agentur konsultiert das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber und die anderen Interessenträger auf förmliche, offene und transparente Weise zu den künftigen Leitlinien ▐.

    (4)     Die Agentur nimmt die Leitlinien auf der Basis dieser Konsultation an. Sie gibt an, welche Anmerkungen übermittelt und wie diese berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, gibt die Agentur eine Begründung ab.

    (5)     Zur Aktualisierung der Leitlinien kann die Kommission das gleiche Verfahren aus eigenem Antrieb oder auf Aufforderung der Agentur einleiten.

    Artikel 2f

    Ausarbeitung von Netzkodizes

    (1)     Die Kommission beauftragt das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber, innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Leitlinien durch die Agentur und auf der Basis der Leitlinien gemäß Artikel 2e einen Entwurf für Netzkodizes auszuarbeiten.

    (2)     Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber lässt das technische Know-how der Marktteilnehmer und Netznutzer in seinen Entwurf für Netzkodizes einfließen und hält diese darüber auf dem Laufenden.

    (3)     Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber übermittelt der Agentur seinen Entwurf für Netzkodizes.

    (4)     Die Agentur konsultiert die Interessenträger auf förmliche, offene und transparente Weise zu diesem Entwurf für Netzkodizes.

    (5)     Die Agentur nimmt die Netzkodizes auf der Basis dieser Konsultation an. Sie gibt an, welche Anmerkungen übermittelt und wie diese berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, gibt die Agentur eine Begründung ab.

    (6)     Die Netzkodizes können auf Initiative der Agentur oder auf Aufforderung des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber nach dem gleichen Verfahren geändert werden.

    (7)     Auf Empfehlung der Agentur kann die Kommission dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss die Netzkodizes zur Annahme nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle übermitteln.

    Artikel 2g

    Konsultationen

    (1)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben konsultiert die Agentur alle einschlägigen Marktteilnehmer formell in einer offenen und transparenten Weise; ▐ die Konsultation umfasst Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen, Kunden, Netznutzer, Verteilernetzbetreiber sowie relevante (Branchen-)Verbände, technische Gremien und Foren der Interessengruppen.

    (2)   Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Punkten werden veröffentlicht.

    (3)   Vor der Verabschiedung der Leitlinien und Kodizes teilt die Agentur mit, welche Anmerkungen im Rahmen der Konsultation übermittelt wurden, und erklärt, wie sie berücksichtigt wurden. Die Agentur gibt eine Begründung, wenn Anmerkungen nicht berücksichtigt wurden.

    (4)     Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber arbeitet gemäß Artikel 2f Absatz 2 mit den Marktteilnehmern und Netznutzern zusammen.

    Artikel 2h

    Kosten

    Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 2a bis 2j genannten Tätigkeiten des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber werden von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung angerechnet. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur, wenn sie angemessen und verhältnismäßig sind.

    Artikel 2i

    Regionale Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber

    (1)   Die Übertragungsnetzbetreiber etablieren innerhalb des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 2c Absatz 1 genannten Aufgaben beizutragen. Sie veröffentlichen insbesondere alle zwei Jahre einen regionalen Investitionsplan und können davon ausgehend ║ Investitionsentscheidungen treffen.

    Der regionale Investitionsplan darf nicht im Widerspruch zu dem in Artikel 2c Absatz 1 Buchstabe c genannten Zehnjahresinvestitionsplan stehen.

    (2)   Die Übertragungsnetzbetreiber fördern netztechnische Vereinbarungen , um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern, sofern dies effizient ist, die Entwicklung von Energiebörsen, die koordinierte grenzüberschreitende Kapazitätszuweisung ▐ und die Vereinbarkeit der Mechanismen für den grenzüberschreitenden Austausch von Ausgleichsenergie.

    Artikel 2j

    Technische Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern der Gemeinschaft und den Übertragungsnetzbetreibern von Drittländern

    (1)     Die technische Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern der Gemeinschaft und den Übertragungsnetzbetreibern von Drittländern wird von den nationalen Regulierungsbehörden überwacht.

    (2)     Werden im Laufe dieser technischen Zusammenarbeit Verstöße gegen die von der Agentur genehmigten Regeln und Kodizes festgestellt, ersucht die nationale Regulierungsbehörde die Agentur um Klärung.

    4.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Übermittlung von Informationen“;

    b)

    folgende Absätze ║ werden angefügt:

    „(4)   Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen relevante Daten über die prognostizierte und die tatsächliche Nachfrage, über die Verfügbarkeit und die tatsächliche Nutzung der Erzeugungskapazität und der Lasten, über die Verfügbarkeit und die Nutzung des Netzes und der Verbindungsleitungen und über den Ausgleichsstrom und die Reservekapazität.

    (5)   Die betroffenen Marktteilnehmer stellen den Übertragungsnetzbetreibern die relevanten Daten zur Verfügung.

    (6)   Erzeugungsunternehmen, die Eigentümer oder Betreiber von Erzeugungsanlagen sind, von denen eine über eine installierte Kapazität von mindestens 250 MW verfügt, halten für die Kommission, die nationale Regulierungsbehörde, die nationale Wettbewerbsbehörde und die Agentur fünf Jahre lang pro Anlage alle Stundendaten zur Verfügung, die zur Überprüfung aller netztechnischen Dispatching-Entscheidungen und des Bieterverhaltens an Strombörsen, bei Auktionen für die Verbindungskapazität, auf den Reserveleistungsmärkten und den außerbörslichen Märkten erforderlich sind. Zu den pro Anlage und pro Stunde zu speichernden Daten gehören unter anderem Daten über die zum Zeitpunkt des Bietens und der Erzeugung verfügbare Erzeugungskapazität und die eingeplanten Reservekapazitäten, einschließlich Daten über die Vergabe dieser eingeplanten Reservekapazitäten pro Anlage.’

    5.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    in Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Stromnetzen und den Verbindungsleitungen.

    Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln ihre Regeln für das Engpassmanagement und die Kapazitätsvergabe den nationalen Regulierungsbehörden zwecks Genehmigung. Die nationalen Regulierungsbehörden können vor der Genehmigung Änderungen an diesen Verfahren fordern.

    b)

    ║Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Erlöse aus der Vergabe von Verbindungskapazität sind▐ für folgende Zwecke zu verwenden:

    a)

    Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität;

    b)

    Netzinvestitionen für den Erhalt oder Ausbau von Verbindungskapazitäten.

    Können die Erlöse nicht für die Zwecke der Buchstaben a oder b verwendet werden, werden sie auf ein gesondertes Konto platziert, bis sie für diese Zwecke ausgegeben werden können. In solch einem Fall können die nationalen Regulierungsbehörden mit der Genehmigung der Agentur den verfügbaren Betrag bei der Genehmigung der Berechnungsmethoden für die Netztarife sowie bei Entscheidungen über etwaige Tarifänderungen, über standortbezogene Signale und über nachfrageseitige Maßnahmen wie Lastverlagerungen und „Countertrading“ berücksichtigen.

    6.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Neue Verbindungsleitungen

    (1)   Neue Gleichstrom-Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten können auf Antrag für eine begrenzte Dauer von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 6 dieser Verordnung sowie der Artikel 8, 10, 20 und des Artikels 22c Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2003/54/EG unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:

    a)

    Durch die Investition wird der Wettbewerb in der Stromversorgung verbessert.

    b)

    Das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde.

    c)

    Die Verbindungsleitung ist Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die entsprechende Verbindungsleitung gebaut wird.

    d)

    Von den Nutzern dieser Verbindungsleitung werden Entgelte verlangt.

    e)

    Seit der teilweisen Marktöffnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 96/92/EG wurden keine Anteile der Kapital- oder Betriebskosten der Verbindungsleitung über irgendeine Komponente der Entgelte für die Nutzung der Übertragungs- oder Verteilernetze, die durch diese Verbindungsleitung miteinander verbunden werden, gedeckt.

    f)

    Die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes aus, an das die Verbindungsleitung angeschlossen ist.

    (2)   Absatz 1 gilt in Ausnahmefällen auch für Wechselstrom-Verbindungsleitungen, sofern die Kosten und Risiken der betreffenden Investition im Vergleich zu den Kosten und Risiken, die normalerweise bei einer Verbindung zweier benachbarter nationaler Übertragungsnetze durch eine Wechselstrom-Verbindungsleitung auftreten, besonders hoch sind.

    (3)   Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Verbindungsleitungen.

    (4)   Die Agentur kann von Fall zu Fall über Ausnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 entscheiden. Eine Ausnahme kann sich auf die Gesamtkapazität oder nur einen Teil der Kapazität der neuen Verbindungsleitung oder der vorhandenen Verbindungsleitung mit erheblich erhöhter Kapazität erstrecken.

    Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nicht diskriminierenden Zugang zu der Verbindungsleitung aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über diese Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der bestehenden Kapazität, der Zeithorizont des Vorhabens und die nationalen Gegebenheiten berücksichtigt.

    Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheidet die Agentur über die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung. Die Agentur macht hinsichtlich der Regeln für das Engpassmanagement die Vorgabe, dass diese die Verpflichtung, ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten, und das Recht der Nutzer der Infrastruktur, ihre kontrahierten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln, vorsehen. Bei ihrer Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und f ║ genannten Kriterien berücksichtigt die Agentur die Ergebnisse des Verfahrens für die Kapazitätszuweisung.

    Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme — einschließlich der im zweiten Unterabsatz genannten Bedingungen — wird ordnungsgemäß begründet und veröffentlicht. Die Agentur wird die betroffenen Regulierungsbehörden konsultieren.

    (5)   Die Agentur übermittelt der Kommission eine Kopie aller Anträge auf Ausnahme unverzüglich nach ihrem Eingang. Die Agentur teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen mit. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission eine fundierte Entscheidung ermöglicht. Die Informationen enthalten insbesondere Folgendes:

    a)

    eine ausführliche Begründung der durch die Agentur gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;

    b)

    eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts;

    c)

    eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Verbindungsleitung, für den die Ausnahme gewährt wird;

    d)

    das Ergebnis der Konsultation der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden.

    (6)   Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung beschließen, von der Agentur die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. ║ Wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert, kann sie die Zweimonatsfrist ║um weitere zwei Monate verlängern. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen zusätzlichen Informationen. Auch die Zweimonatsfrist kann mit Zustimmung der Kommission und der Agentur verlängert werden. Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Mitteilung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wurde mit Zustimmung der Kommission und der Agentur vor ihrem Ablauf verlängert oder die Agentur hat die Kommission vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäß begründeten Erklärung darüber unterrichtet, dass sie die Mitteilung als vollständig betrachtet.

    Die Agentur kommt dem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb von vier Wochen nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

    Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

    Die durch die Kommission erfolgte Genehmigung einer Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird zwei Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn mit dem Bau der Verbindungsleitung noch nicht begonnen wurde, und wird fünf Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn die Verbindungsleitung nicht in Betrieb genommen wurde, es sei denn, die Kommission verlängert die Frist aufgrund erheblicher verwaltungstechnischer Schwierigkeiten oder anderer relevanter Gründe, die außerhalb der Kontrolle des Antragstellers liegen .

    (7)   Die Kommission kann bestehende Leitlinien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bedingungen und für die Festlegung des zur Anwendung der Absätze 4 und 5 einzuhaltenden Verfahrens ändern . Solche Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch ║Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

    (8)     Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel] (12) geltenden Ausnahmen auf der Grundlage dieses Artikels gelten automatisch weiter.

    7.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    Artikel 7a

    Beseitigung administrativer Hindernisse für den Kapazitätsausbau

    Die Mitgliedstaaten überprüfen und beseitigen alle administrativen Hindernisse für den Ausbau der Verbindungskapazität. Sie bestimmen die Netzabschnitte, die zur Erhöhung der gesamten grenzüberschreitenden Verbindungskapazität im Hinblick auf die angestrebte umfassende Marktintegration verstärkt werden müssen.

    Artikel 7b

    Endkundenmärkte

    Um das Entstehen gut funktionierender , effektiver und transparenter Märkte auf regionaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden und gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtung gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung im Einzelnen festgelegt werden.

    Diese Regeln werden veröffentlicht ▐ und von den nationalen Regulierungsbehörden überprüft.’

    8.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen den Übertragungsnetzbetreibern

    (1)   Gegebenenfalls kann die Kommission Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß den Grundsätzen der Artikel 3 und 4 erlassen, die Folgendes regeln:

    a)

    Einzelheiten des Verfahrens zur Ermittlung der zu Ausgleichszahlungen für grenzüberschreitende Stromflüsse verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Aufteilung zwischen den Betreibern von nationalen Übertragungsnetzen, aus denen grenzüberschreitende Stromflüsse stammen, und von Netzen, in denen diese Stromflüsse enden, gemäß Artikel 3 Absatz 2;

    b)

    Einzelheiten des einzuhaltenden Zahlungsverfahrens einschließlich der Festlegung des ersten Zeitraums, für den Ausgleichszahlungen zu leisten sind, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2;

    c)

    Einzelheiten der Methoden für die Bestimmung der durchgeleiteten grenzüberschreitenden Stromflüsse, für die nach Artikel 3 Ausgleichszahlungen zu leisten sind, sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Art der Flüsse, und die Feststellung der Größe dieser Flüsse als aus Übertragungsnetzen einzelner Mitgliedstaaten stammend und/oder dort endend gemäß Artikel 3 Absatz 5;

    d)

    Einzelheiten der Methode für die Ermittlung des Nutzens und der Kosten, die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstanden sind, gemäß Artikel 3 Absatz 6;

    e)

    Einzelheiten der Behandlung von Stromflüssen, die aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums stammen oder in diesen Ländern enden, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und

    f)

    die Beteiligung nationaler, durch Gleichstromleitungen miteinander verbundener Netze gemäß Artikel 3.

    (2)   Die Leitlinien über den Ausgleichsmechanismus zwischen den Übertragungsnetzbetreibern können ferner geeignete Regeln enthalten für eine schrittweise Harmonisierung der zugrunde liegenden Grundsätze für die Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen von Erzeugern und Verbrauchern (Last) zu zahlenden Entgelte, einschließlich der Einbeziehung des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern in die nationalen Netzentgelte und der Vermittlung geeigneter und wirksamer standortbezogener Preissignale, nach den in Artikel 4 dargelegten Grundsätzen.

    Die Leitlinien über den Ausgleichsmechanismus zwischen den Übertragungsnetzbetreibern sehen geeignete und wirksame harmonisierte standortbezogene Preissignale auf Gemeinschaftsebene vor.

    Eine Harmonisierung in dieser Hinsicht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Mechanismen anzuwenden, um sicherzustellen, dass die von den Verbrauchern (Last) zu tragenden Netzzugangsentgelte in ihrem gesamten Hoheitsgebiet vergleichbar sind.

    (3)   Gegebenenfalls kann die Kommission zusätzliche Empfehlungen für das zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung geben.

    (4)   Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen sind im Anhang festgelegt.

    ▐ “

    9.

    Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1)   Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Absatzes 2 sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden diese Verordnung wirksam durchsetzen können, und erteilt ihnen bzw. anderen Stellen die rechtliche Befugnis zur Anordnung von Durchführungsmaßnahmen und zur Verhängung wirksamer, abschreckender und angemessener Sanktionen . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese spätestens bis 1. Januar 2010 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.“

    10.

    Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu ║

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)   ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23 .

    (2)   ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55 .

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008.

    (4)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

    (5)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

    (6)  ABl. L ...

    (7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

    (8)   ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11 .

    (9)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

    (10)  ABl. L …

    (11)   ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1 .’

    (12)   ABl. L …


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