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Document 52008AP0274

Statistiken über Fänge in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks (Neufassung) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (KOM(2007)0760 — C6-0443/2007 — 2007/0260(COD))

ABl. C 286E vom 27.11.2009, p. 65–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/65


Dienstag, 17. Juni 2008
Statistiken über Fänge in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0274

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (KOM(2007)0760 — C6-0443/2007 — 2007/0260(COD))

2009/C 286 E/26

(Verfahren der Mitentscheidung — Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0760),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0443/2007),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A6-0218/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die als solche im Vorschlag ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorhandenen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


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