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Document 52008AP0128

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (11563/2007 — 11045/1/2007 — C6-0409/2007 — 2007/0821(CNS))

ABl. C 259E vom 29.10.2009, p. 111–115 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/111


Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität *

P6_TA(2008)0128

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (11563/2007 — 11045/1/2007 — C6-0409/2007 — 2007/0821(CNS))

(2009/C 259 E/21)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative der Bundesrepublik Deutschland (11563/2007 und 11045/1/2007),

gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0409/2007),

gestützt auf die Artikel 93 und 51 sowie Artikel 41 Absatz 4 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0099/2008),

1.   billigt die Initiative der Bundesrepublik Deutschland in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat und die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses gemäß der 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beigefügt ist, Priorität einzuräumen;

4.   ist fest entschlossen, jeden solchen künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen;

5.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Bundesrepublik Deutschland entscheidend zu ändern;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.

TEXT DER INITIATIVE

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Erwägung 3a (neu)

 

(3a)

Es ist erforderlich, dass der Rat den Rahmenbeschluss über bestimmte Verfahrensrechte in Strafsachen im Gebiet der Europäischen Union so rasch wie möglich annimmt, damit gewisse Mindestregelungen über den Anspruch der Bürger auf Rechtsbeistand in den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Abänderung 2

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Erwägung 3b (neu)

 

(3b)

Die Datenschutzregeln des Beschlusses 2008/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, müssen geschaffen werden, da es kein geeignetes Rechtsinstrument über den Datenschutz, im Rahmen der dritten Säule gibt. Dieses allgemeine Rechtsinstrument sollte, sobald es gebilligt wird, für den gesamten Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten, vorausgesetzt, dass das Datenschutzniveau des Rechtsinstruments angemessen ist und jedenfalls nicht unter dem Datenschutzniveau liegt, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem diesbezüglichen Zusatzprotokoll über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr vom 8. November 2001 hierzu ergibt.

Abänderung 3

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Erwägung 3c (neu)

 

(3c)

Besondere Datenkategorien, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung, die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, die sexuelle Ausrichtung oder Gesundheit betreffen, sollten nur verarbeitet werden, wenn dies absolut notwendig für den Zweck eines spezifischen Falls und demgegenüber verhältnismäßig ist und in Übereinstimmung mit spezifischen Garantien steht.

Abänderung 4

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Erwägung 3d (neu)

 

(3d)

Die Bildung gemeinsamer Einsatzgruppen soll für eine effiziente polizeiliche Zusammenarbeit schnell und unbürokratisch erfolgen können.

Abänderung 5

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Erwägung 4a (neu)

 

(4a)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 19. Dezember 2007.

Abänderung 6

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 2 — Buchstabe –a (neu)

 

–a)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

Abänderung 11

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 2 — Buchstabe e

e)

„nicht codierender Teil der DNA “ die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d. h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus , enthalten;

e)

„nicht codierender Teil der DNA “ die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, das heißt keine Hinweise auf spezifische Erbmerkmale , enthalten; ungeachtet des wissenschaftlichen Fortschritts werden keine weiteren Informationen des nicht codierenden Teils der DNA bekannt gegeben;

Abänderung 18

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 3a (neu)

 

Artikel 3a

Anfragen zu Personen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurde

Nach den Kapiteln 3 und 4 dieses Beschlusses werden Berichte über die Übereinstimmung des DNA-Profils oder der daktyloskopischen Daten von Personen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurde, nur ausgetauscht, wenn die Datenbank genau bezeichnet wird und die Datenkategorie, auf die sich die Untersuchung bezieht, eindeutig durch das einzelstaatliche Recht festgelegt ist.

Abänderung 19

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe a

a)

den Mitgliedstaatencode des anfragenden Mitgliedstaats,

a)

den Mitgliedstaatencode des anfragenden Mitgliedstaats und den Code der nationalen Behörde, die den Abruf vornimmt ,

Abänderung 20

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 17 — Absatz 3 — Ziffer i

i)

die Befugnisse, die die Beamten und sonstigen Bediensteten des Entsendemitgliedstaats/der Entsendemitgliedstaaten während des Einsatzes im Aufnahmemitgliedstaat ausüben dürfen;

i)

die Befugnisse, die die Beamten und sonstigen Bediensteten des Entsendemitgliedstaats/der Entsendemitgliedstaaten während des Einsatzes im Aufnahmemitgliedstaat ausüben dürfen; zu diesen Befugnissen sollen insbesondere das Recht auf Beobachtung, auf Nacheile, auf Festnahme und auf Vernehmung zählen;

Abänderung 21

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 18 — Absatz 1

(1)   Weitere Einzelheiten zur technischen und verwaltungsmäßigen Umsetzung des Beschlusses 2007 / …/JI sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. Der Anhang kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.

(1)   Weitere Einzelheiten zur technischen und verwaltungsmäßigen Umsetzung des Beschlusses 2008 /…/JI sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. Der Anhang kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Konsultation des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union geändert werden.

Abänderung 22

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 20 — Absatz 1

(1)   Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2007/…/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss zugrunde liegt.

(1)   Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/…/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss zugrunde liegt. Die unabhängigen Datenschutzbehörden des/der jeweiligen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten werden an dem Bewertungsverfahren gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss in vollem Umfang beteiligt.

Abänderung 23

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 21 — Absatz 1

(1)   Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Kapitel 2 des Beschlusses 2007 /…/JI wird jährlich bewertet. Bewertet werden jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss 2007 / …/JI zum Zeitpunkt der Bewertung bereits anwenden, und jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen.

(1)   Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Kapitel 2 des Beschlusses 2008 /…/JI wird jährlich bewertet. Eine solche Bewertung umfasst die Abschätzung der Folgen von Unterschieden bei Techniken und Kriterien für die Erhebung und Speicherung von DNA-Daten in den Mitgliedstaaten. Die Bewertung umfasst auch die Einschätzung der Ergebnisse hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit des grenzüberschreitenden Austausches der verschiedenen Arten von DNA-Daten. Bewertet werden jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss 2008 /…/JI zum Zeitpunkt der Bewertung bereits anwenden, und jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen.

Abänderung 24

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 21 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)     Das Generalsekretariat des Rates übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission regelmäßig die Ergebnisse der Bewertung des Datenaustauschs in Form eines Berichts gemäß Kapitel 4 Ziffer 2.1 des Anhangs zu diesem Beschluss.

Abänderung 25

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Addendum zur Initiative — Kapitel 1 — Punkt 1.1 — Unterabsatz 3

Einbeziehungsregel:

Die von den Mitgliedstaaten zum Zweck des Abrufs und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile müssen mindestens sechs Loci enthalten; zudem können sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerstellen aufzeigen. Die DNA-Personenprofile müssen zumindest sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit wird empfohlen, alle verfügbaren Allele in dem Index-Datenpool für DNA-Profile zu speichern.

Einbeziehungsregel:

Die von den Mitgliedstaaten zum Zweck der Suche und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile müssen mindestens sechs Loci enthalten; zudem müssen sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerstellen aufzeigen. Die DNA-Personenprofile müssen zumindest sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit sind alle verfügbaren Allele in der Indexdatenbank für DNA-Profile zu speichern und für die Suche und den Abgleich zu verwenden. Jeder Mitgliedstaat führt, so bald wie praktisch möglich, die Loci neuer ESS, die von der Europäischen Union übernommen wurden, ein.


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