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Document 52008AP0128
Cross-border cooperation to combat terrorism and cross-border crime # European Parliament legislative resolution of 22 April 2008 on the initiative of the Federal Republic of Germany with a view to the adoption of a Council Decision on the implementation of Decision 2008/…/JHA on the stepping up of cross-border cooperation, particularly in combating terrorism and cross-border crime (11563/2007 — 11045/1/2007 — C6-0409/2007 — 2007/0821(CNS))
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (11563/2007 — 11045/1/2007 — C6-0409/2007 — 2007/0821(CNS))
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (11563/2007 — 11045/1/2007 — C6-0409/2007 — 2007/0821(CNS))
ABl. C 259E vom 29.10.2009, p. 111–115
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 259/111 |
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität *
P6_TA(2008)0128
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (11563/2007 — 11045/1/2007 — C6-0409/2007 — 2007/0821(CNS))
(2009/C 259 E/21)
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis der Initiative der Bundesrepublik Deutschland (11563/2007 und 11045/1/2007), |
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gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags, |
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gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0409/2007), |
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gestützt auf die Artikel 93 und 51 sowie Artikel 41 Absatz 4 der Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0099/2008), |
1. billigt die Initiative der Bundesrepublik Deutschland in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat und die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses gemäß der 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beigefügt ist, Priorität einzuräumen;
4. ist fest entschlossen, jeden solchen künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen;
5. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
6. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Bundesrepublik Deutschland entscheidend zu ändern;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.
TEXT DER INITIATIVE |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Erwägung 3a (neu) |
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Abänderung 2 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Erwägung 3b (neu) |
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Abänderung 3 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Erwägung 3c (neu) |
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Abänderung 4 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Erwägung 3d (neu) |
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Abänderung 5 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Erwägung 4a (neu) |
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Abänderung 6 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 — Buchstabe –a (neu) |
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Abänderung 11 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 — Buchstabe e |
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Abänderung 18 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3a (neu) |
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Artikel 3a Anfragen zu Personen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurde Nach den Kapiteln 3 und 4 dieses Beschlusses werden Berichte über die Übereinstimmung des DNA-Profils oder der daktyloskopischen Daten von Personen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurde, nur ausgetauscht, wenn die Datenbank genau bezeichnet wird und die Datenkategorie, auf die sich die Untersuchung bezieht, eindeutig durch das einzelstaatliche Recht festgelegt ist. |
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Abänderung 19 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe a |
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Abänderung 20 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 17 — Absatz 3 — Ziffer i |
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Abänderung 21 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 18 — Absatz 1 |
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(1) Weitere Einzelheiten zur technischen und verwaltungsmäßigen Umsetzung des Beschlusses 2007 / …/JI sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. Der Anhang kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert werden. |
(1) Weitere Einzelheiten zur technischen und verwaltungsmäßigen Umsetzung des Beschlusses 2008 /…/JI sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. Der Anhang kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Konsultation des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union geändert werden. |
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Abänderung 22 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 20 — Absatz 1 |
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(1) Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2007/…/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss zugrunde liegt. |
(1) Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/…/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss zugrunde liegt. Die unabhängigen Datenschutzbehörden des/der jeweiligen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten werden an dem Bewertungsverfahren gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss in vollem Umfang beteiligt. |
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Abänderung 23 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 21 — Absatz 1 |
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(1) Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Kapitel 2 des Beschlusses 2007 /…/JI wird jährlich bewertet. Bewertet werden jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss 2007 / …/JI zum Zeitpunkt der Bewertung bereits anwenden, und jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen. |
(1) Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Kapitel 2 des Beschlusses 2008 /…/JI wird jährlich bewertet. Eine solche Bewertung umfasst die Abschätzung der Folgen von Unterschieden bei Techniken und Kriterien für die Erhebung und Speicherung von DNA-Daten in den Mitgliedstaaten. Die Bewertung umfasst auch die Einschätzung der Ergebnisse hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit des grenzüberschreitenden Austausches der verschiedenen Arten von DNA-Daten. Bewertet werden jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss 2008 /…/JI zum Zeitpunkt der Bewertung bereits anwenden, und jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen. |
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Abänderung 24 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 21 — Absatz 2a (neu) |
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(2a) Das Generalsekretariat des Rates übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission regelmäßig die Ergebnisse der Bewertung des Datenaustauschs in Form eines Berichts gemäß Kapitel 4 Ziffer 2.1 des Anhangs zu diesem Beschluss. |
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Abänderung 25 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Addendum zur Initiative — Kapitel 1 — Punkt 1.1 — Unterabsatz 3 |
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Einbeziehungsregel: Die von den Mitgliedstaaten zum Zweck des Abrufs und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile müssen mindestens sechs Loci enthalten; zudem können sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerstellen aufzeigen. Die DNA-Personenprofile müssen zumindest sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit wird empfohlen, alle verfügbaren Allele in dem Index-Datenpool für DNA-Profile zu speichern. |
Einbeziehungsregel: Die von den Mitgliedstaaten zum Zweck der Suche und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile müssen mindestens sechs Loci enthalten; zudem müssen sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerstellen aufzeigen. Die DNA-Personenprofile müssen zumindest sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit sind alle verfügbaren Allele in der Indexdatenbank für DNA-Profile zu speichern und für die Suche und den Abgleich zu verwenden. Jeder Mitgliedstaat führt, so bald wie praktisch möglich, die Loci neuer ESS, die von der Europäischen Union übernommen wurden, ein. |