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Document 52007XX0215(01)

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe [ Permis de Soufflenheim ]) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. C 33 vom 15.2.2007, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/7


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe [„Permis de Soufflenheim“])

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 33/05)

Mit Schreiben vom 10. April 2006 hat das Unternehmen Millenium Geo-Venture mit Sitz in 1 rue Louis Pasteur F-92100 Boulogne Billancourt um eine Exklusivgenehmigung mit vierjähriger Laufzeit zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen (sog. „Permis de Soufflenheim“) für eine Fläche von ca. 200 Quadratkilometern ersucht, die sich teilweise auf das Departement Bas Rhin erstreckt.

Das betreffende Gebiet wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die die nachstehend aufgeführten geografischen Punkte miteinander verbinden, wobei als Null-Meridian derjenige von Paris gilt:

A

6,30° O

54,30° N

B

Schnittpunkt des Längengrades 6,30° O und der Grenze zwischen Frankreich und Deutschland

C

Schnittpunkt des Breitengrades 54,10° N und der Grenze zwischen Frankreich und Deutschland

D

6,10° O

54,10° N

E

Schnittpunkt des Längengrades 6,10° O und der südlichen Grenze der Konzession von Pechelbronn

F

Schnittpunkt des Breitengrades 54,30° N und der östlichen Grenze der Konzession von Pechelbronn

B bis C

Grenze zwischen Frankreich und Deutschland

E bis F

Grenze der Konzession von Pechelbronn

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen die Bedingungen gemäß Artikel 3 und 4 der geänderten Fassung des Dekrets 95-427 vom 19. April 1995 über Schürfrechte (Journal officiel de la République française vom 22. April 1995) erfüllen, die nach Artikel 63 des Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung in Kraft geblieben ist.

Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret Nr. 95-427 vom 19. April 1995 festgelegt wurden. Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten.

Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 5 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eingang des Antrags bei den französischen Behörden getroffen, d.h. bis spätestens 10. April 2008.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf die geänderte Fassung des Dekrets Nr. 95-696 vom 9. Mai 1995 über die Aufnahme des Bergbaubetriebs und die Bergwerkaufsicht (Journal officiel de la République française vom 11. Mai 1995) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt das Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie (Direction générale de l'énergie et des matières premières, Direction des ressources énergétiques et minérales, Bureau de la législation minière), 61, Boulevard Vincent Auriol, Télédoc 133, F-75703 Paris Cedex 13 (Tel.: [33] 144 97 23 02, Fax: [33] 144 97 05 70).

Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


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