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Document 52007XX0110(01)

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner 420. Sitzung vom 8. Dezember 2006 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen

    ABl. C 5 vom 10.1.2008, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 5/3


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner 420. Sitzung vom 8. Dezember 2006 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen

    (2008/C 5/04)

    1.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Fakten als Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens überein.

    2.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass die Maßnahmen, die gemäß der „GQ“ und „EQ“ Vereinbarungen verabredet und durchgeführt wurden, als zusammenhängender Komplex von Vereinbarungen sowohl weltweit als auch auf europäischer Ebenen anzusehen ist.

    3.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen den Herstellern von gasisolierten Schaltanlagen geeignet waren, einen bedeutenden Effekt auf den Handel zwischen den EU Mitgliedsstaaten und den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu haben.

    4.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission überein, dass es sich bei dem vorliegenden Verstoß unter Berücksichtigung der Entwicklung des Kartells in dem Zeitraum von 1988 bis 2004, um eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung handelt.

    5.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission überein, dass die japanischen Unternehmen insofern als Teilnehmer der gemeinsamen Absprachen anzusehen sind, als sie sich bei Geboten auf europäische Projekte enthalten sollten und bestimmte „Heimatländer“ zwischen den europäischen Unternehmen aufgeteilt würden.

    6.

    Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt zu, dass Siemens, Alstom und Areva innerhalb der Gruppe der Zulieferer die Stellung von Anführern hatten und dass dieses zu einer Erhöhung des Ausgangsbetrages des Bußgeldes für Anführerschafft bei diesen Unternehmen führt. Eine Minderheit des Beratenden Ausschusses enthält sich.

    7.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Europäischen Kommission überein, dass die Kartellbeteiligung von Siemens, Hitachi/Jaeps & VA Tech, angesichts der zeitweisen Unterbrechung ihrer Beteiligung, als wiederholte Beteiligung an der gleichen Zuwiderhandlung anzusehen ist.

    8.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Anträge, die gemäß der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 gestellt wurden, überein.

    9.

    Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt mit dem Entscheidungsentwurf der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten der Entscheidung zu, insbesondere im Bezug auf die Zurechnung der Verantwortlichkeit an die Mutterunternehmen der betroffenen Gruppen. Eine Minderheit des Beratenden Ausschusses enthält sich.

    10.

    Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


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