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Document 52007XG0425(01)

Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Artikel 1 des Beschlusses 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 und den Anhang zum Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 )

ABl. C 90 vom 25.4.2007, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/1


Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Artikel 1 des Beschlusses 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 und den Anhang zum Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006)

(2007/C 90/01)

Den in dem Beschluss 2006/379/EG des Rates (1) vom 29. Mai 2006 und dem Beschluss 2006/1008/EG des Rates (2) vom 21. Dezember 2006 aufgelisteten Personen, Vereinigungen und Körperschaften wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Gründe für die Aufnahme der Personen, Vereinigungen und Körperschaften in die vorgenannte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die restriktive Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (3) zu verhängen sind, nach wie vor gültig sind. Der Rat beabsichtigt daher, diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften weiterhin in der Liste aufzuführen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung). Eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/comm/external_relations/cfsp/sanctions/measures.htm

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf den vorgenannten Listen übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen ist). In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf die bevorstehende Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates (4) hingewiesen.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können zudem beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannten Listen aufzunehmen, überprüft wird. Die entsprechenden Anträge sind innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung einzureichen.

Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten: Rat der Europäischen Union (z.Hd. UNSCR 1373 designations), Rue de la Loi 175, B-1048 Brüssel.


(1)  ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 21.

(2)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 123.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


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