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Document 52007XC1215(03)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 304 vom 15.12.2007, p. 15–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/15


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2007/C 304/13)

Nummer der Beihilfe: XA 167/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Sevnice

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Finančna sredstva za ohranjanje in spodbujanje razvoja kmetijstva in podeželja v občini Sevnica“

Rechtsgrundlage: Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Sevnica programsko obdobje 2007-2013 (Poglavje II.)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 138 500 EUR

 

2008: 194 000 EUR

 

2009: 194 000 EUR

 

2010: 194 000 EUR

 

2011: 194 000 EUR

 

2012: 194 000 EUR

 

2013: 194 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

60 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Investitionen in Weideland.

2.

Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe (landwirtschaftliche Gebäude: Getreidespeicher, Heustall, Bienenhaus, Mühle, Säge) bis zu 75 % der tatsächlich entstanden Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des Prämienbetrags für die Versicherung gegen den Verlust von Saat- und Erntegut durch widrige, Naturkatastrophen gleichzusetzende Witterungsverhältnisse sowie für die Versicherung gegen den Verlust von Tieren durch Krankheit.

4.

Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.

Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben und Ausstellungen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: Juli 2007 (bzw. mit Inkrafttreten der Verordnung).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Sevnica za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor: pflanzliche und tierische Erzeugung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Sevnica

Glavni trg 19 a

SLO-8290 Sevnica

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200757&dhid=90254

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Nummer der Beihilfe: XA 168/07

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: England, Schottland, Wales und Nordirland (Vereinigtes Königreich)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: National Fallen Stock Scheme

Rechtsgrundlage: Die Regelung ist nicht gesetzlich festgelegt.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierischer Nebenprodukte sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Entsorgung tierischer Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung zu gewährleisten.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

22. November 2007 bis 31. März 2008

1,41 Millionen GBP

1. April 2008 bis 21. November 2008

1,94 Millionen GBP

Insgesamt

3,35 Millionen GBP

Beihilfehöchstintensität:

Die Beihilfeintensität für Transportkosten bei der Entfernung der Tierkörper von Falltieren vom Betrieb durch einen zugelassenen Auftragnehmer beträgt gemäß Artikel 16 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bis zu 100 %.

Die Beihilfeintensität für bei der Verwertung oder Verbrennung von Tierkörpern durch einen zugelassenen Auftragnehmer entstehende Beseitigungskosten beträgt gemäß Artikel 16 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bis zu 75 %.

Inkrafttreten der Regelung: 22. November 2007.

Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung: Die Verlängerung beginnt am 22. November 2007 und endet am 21. November 2008. Letzter Termin für Anträge ist der 21. November 2008.

Zweck der Beihilfe: Einführung eines staatlich bezuschussten fakultativen Subskriptionsverfahrens für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für alle Unternehmen, die in der Erzeugung von Nutztieren tätig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die für diese Regelung zuständige Behörde ist:

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Food and Farming Group

Area 707, 1A Page Street

London SW1P 4PQ

United Kingdom

Durchgeführt wird die Regelung von:

The National Fallen Stock Company Ltd

Stuart House

City Road

Peterborough PE1 1QF

United Kingdom

Internetadresse: http://www.nfsco.co.uk/

Alternativ steht Ihnen auch die zentrale Website des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Beihilfen zur Verfügung:

www.defra.gov.uk/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm

Weitere Informationen: Weitere und ausführlichere Informationen zur Beihilfefähigkeit und den Vorgaben für die Regelung finden sich auf den oben genannten Webseiten.

Datiert und unterzeichnet im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich):

Neil Marr

Area 8D, 9 Millbank

C/o Nobel House

17 Smith Square

Westminster

London SW1P 3JR

United Kingdom

Nummer der Beihilfe: XA 169/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Regione Marche

Bezeichnung der Beihilferegelung: Legge 1329/65 — agevolazioni per l'acquisto o il leasing di nuove macchine utensili o di produzione

Rechtsgrundlage: Deliberazione di giunta regionale n. 404 del 7.5.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 2 000 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Zinszuschuss für den Kauf von fabrikneuen Werkzeug- oder Produktionsmaschinen unter Ausschluss von Ersatzinvestitionen.

Der Zuschuss beläuft sich auf 100 % des durch Dekret des Ministers für produktive Tätigkeiten festgelegten und aktualisierten Referenzzinssatzes (gemäß Artikel 2 Absatz 2 des D. Lgs. Nr. 123/98), der zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der MCC (Mediocredito Centrale) gilt, welche die Zuschüsse im Auftrag der Region Marken verwaltet.

Die maximale Bruttobeihilfeintensität beträgt 40 % der zuschussfähigen Investitionen; in benachteiligten Gebieten und in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten beträgt sie 50 % der zuschussfähigen Investitionen.

Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 400 000 EUR bzw. 500 000 EUR übersteigen, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet oder einem der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebiete befindet.

Bewilligungszeitpunkt: 1. Juni 2007, wobei die erste Bewilligung nach Mitteilung der Identifikationsnummer erfolgt, die von der Kommission zugeteilt wird, nachdem sie die Kurzinformationen erhalten hat.

Laufzeit der Regelung: 30. Juni 2008.

Zweck der Beihilfe: Erleichterung von Investitionen, um die folgenden Ziele zu verwirklichen: Senkung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, Verbesserung der Qualität, Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und des Tierschutzes gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Bezugsartikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Artikel 4.

Nicht zuschussfähig sind Investitionen in Bezug auf Erzeugnisse, die wegen Überkapazitäten oder mangelnder Absatzmöglichkeiten von den Beihilfen ausgeschlossen sind; nicht zuschussfähig sind „Ersatzinvestitionen“, mit denen eine bestehende Maschine oder Teile davon durch eine neue, moderne Maschine ersetzt werden, ohne dass dadurch die Produktionskapazität um mehr als 25 % erweitert oder die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird; die Beihilfe darf nicht gewährt werden für Investitionen in Entwässerungsarbeiten oder Bewässerungsausrüstung und -arbeiten, es sei denn, diese Investitionen haben eine Verringerung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge; die Beihilfe darf nicht für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen gewährt werden.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Die Regelung gilt für kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben m und n der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche, Servizio Industria, Artigianato, Energia, P.F. Promozione, credito agevolato, finanza innovativa

Via Tiziano, 44

I-60100 Ancona

tel. (39) 386 07 18 20

Website: http://www.incentivi.mcc.it/html/html/MCC_MARCHE/MCC_MARCHE_LEGGI_SABATINI/section_new_010107.html

Sonstige Auskünfte: Die jährliche Ausgabe ist eine Gesamtausgabe für beide in der Rechtsgrundlage angegebenen Gesetze und umfasst auch die jährliche Ausgabe, die in der Regelung mit derselben Rechtsgrundlage und für in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für in den anderen Wirtschaftsbereichen tätige KMU vorgesehen ist.

Nummer der Beihilfe: XA 170/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Regione Marche

Bezeichnung der Beihilferegelung: Legge 598/94 — art.11 Agevolazioni per investimenti per l'innovazione tecnologica, la tutela ambientale, l'innovazione organizzativa e commerciale, la sicurezza sui luoghi di lavoro

Rechtsgrundlage: Deliberazione di giunta regionale n. 404 del 7.5.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 4 000 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Zinszuschuss.

100 % des durch Dekret des Ministers für produktive Tätigkeiten festgelegten und aktualisierten Referenzzinssatzes (gemäß Artikel 2 Absatz 2 des D. Lgs. Nr. 123/98), der zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der MCC (Mediocredito Centrale), dem im Auftrag der Region Marken als Verwalter tätigen Rechtssubjekt, gilt.

Die maximale Bruttobeihilfeintensität beträgt 40 % der zuschussfähigen Investitionen; in benachteiligten Gebieten oder in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten beträgt sie 50 % der zuschussfähigen Investitionen.

Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf in keinem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 400 000 EUR bzw. 500 000 EUR, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet oder einem der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebiete befindet, übersteigen.

Bewilligungszeitpunkt: 1. Juni 2007, wobei die erste Bewilligung nach Mitteilung der Identifikationsnummer erfolgt, die von der Kommission zugeteilt wird, nachdem sie die Kurzinformationen erhalten hat.

Laufzeit der Regelung: 30. Juni 2008.

Zweck der Beihilfe: Erleichterung von Investitionen, um die folgenden Ziele zu verwirklichen: Senkung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, Verbesserung der Qualität, Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und des Tierschutzes gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Bezugsartikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Artikel 4.

Nicht zuschussfähig sind Investitionen in Bezug auf Erzeugnisse, die wegen Überkapazitäten oder mangelnder Absatzmöglichkeiten von den Beihilfen ausgeschlossen sind; nicht zuschussfähig sind „Ersatzinvestitionen“, mit denen eine bestehende Maschine oder Teile davon durch eine neue, moderne Maschine ersetzt werden, ohne dass dadurch die Produktionskapazität um mehr als 25 % erweitert oder die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird; die Beihilfe darf nicht gewährt werden für Investitionen in Entwässerungsarbeiten oder Bewässerungsausrüstung und -arbeiten, es sei denn, diese Investitionen haben eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge; die Beihilfe darf nicht für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen gewährt werden.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Die Regelung gilt für kleine und mittlere Unternehmen, die in der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben m und n der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 definierten Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche, Servizio Industria, Artigianato, Energia, P.F. Promozione, credito agevolato, finanza innovativa

Via Tiziano, 44

I-60100 Ancona

tel. (39) 386 07 18 20

Website: http://www.incentivi.mcc.it/html/html/MCC_MARCHE/MCC_MARCHE_LEGGI_598_CLASSICA/section_new_010107.html

Sonstige Auskünfte: Die angegebene jährliche Ausgabe ist eine Gesamtausgabe für beide in der Rechtsgrundlage angegebenen Vorschriften und umfasst auch die jährliche Ausgabe, die von der Regelung vorgesehen ist, die dieselbe Rechtsgrundlage hat und für in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für in den anderen Wirtschaftsbereichen tätige KMU bestimmt ist.

Nummer der Beihilfe: XA 182/07

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Scotland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Loch Lomond & The Trossachs National Park Natural Heritage Grant Scheme

Rechtsgrundlage: National Parks (Scotland) Act 2000

Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

Jahr

Gesamtkosten

Höchstbetrag je beihilfefähigem begünstigten Unternehmen

2007/2008

167 000 GBP (246 655 EUR)

20 000 GBP (29 592 EUR)

2008/2009

167 000 GBP (246 655 EUR)

20 000 GBP (29 592 EUR)

2009/2010

167 000 GBP (246 655 EUR)

20 000 GBP (29 592 EUR)

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe wird nur für Investitionen gewährt, die das Naturerbe schützen oder fördern. Die Beihilfe kann als eine von drei Raten ausgezahlt werden:

Technische Hilfe. Die Beihilfeintensität für die Komponente „Technische Hilfe“ beträgt in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission bis zu 100 %,

die Beihilfehöchstintensität für die Aufwendungen beträgt bis zu 100 % in den Fällen, in denen eine Beihilfe für die Erhaltung nichtproduktiver Naturerbemerkmale gewährt wird. Allerdings wird die Beihilfehöchstrate gemäß den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission aufgeführten Raten in den Fällen gesenkt, in denen die Beihilfe produktiv ist,

wird die Beihilfe in Übereinstimmung mit Artikel 4 gewährt, beträgt die Beihilfehöchstintensität bis zu 75 % der beihilfefähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten oder in Gebieten gemäß Artikel 36 Absatz a Buchstabe i.

Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung tritt am 13. August 2007 in Kraft.

Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung: Der letzte Termin für die Abgabe neuer Anträge ist der 20. Januar 2010.

Letzte Zahlungen an Antragsteller werden am 31. März 2010 geleistet.

Zweck der Beihilfe: Das Natural Heritage Grant Scheme ist eine Kapitalbeihilferegelung zur Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, die der Erhaltung und Aufwertung des Naturerbes dienen, und zur Förderung der Kenntnisse über die und der Freude an den besonderen Eigenschaften des Nationalparks. In dem gesetzlich verankerten Nationalparkplan für den Nationalpark Loch Lomond & The Trossachs sind die besonderen Aktivitäten festgelegt, die als prioritäre Fördermaßnahmen zur Erreichung der Ziele betrachtet werden.

Beihilfefähige Kosten: Das Natural Heritage Grant Scheme gewährt Beihilfen für Aufwendungen, Ausstattung, Arbeitskosten und/oder Gebühren, die erforderlich sind, um Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturerbes des Parks zu entwickeln und durchzuführen und/oder zur Förderung der Kenntnisse über die und die Freude an den besonderen Eigenschaften des Parks. Dies steht in Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) 1857/2006. Erfordern Aufwendungen zur Unterstützung der Erhaltung produktiver Naturerbemerkmale, die der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt dienen sollen, Investitionen in Landwirtschaftsbetriebe, beträgt die Beihilfe bis zu 75 % der anfallenden Kosten. Dies steht in Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) 1857/2006.

Bei der Komponente „Technische Hilfe“ der Regelung betreffen die beihilfefähigen Kosten die Ausbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, insbesondere die Kosten für die Veranstaltung des Ausbildungsprogramms sowie Beratungsdienste. Die Beihilfe wird in Form von verbilligten Darlehen gewährt, da gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 1857/2006 keine Direktzahlungen an Erzeuger geleistet werden.

Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Loch Lomond & The Trossachs National Park Authority

National Park Headquarters

The Old Station

Balloch G83 8BF

United Kingdom

Internetadresse: http://www.lochlomond-trossachs.org/park/default.asp?p=309&s=3

Außerdem können Auskünfte zu dieser Regelung über das zentrale Website-Verzeichnis des Vereinigten Königreichs für unter die Ausnahmeregelung fallende staatliche Beihilfen für den landwirtschaftlichen Bereich abgerufen werden:

http://defraweb/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm

Folgen Sie hier dem Link Loch Lomond.

Unterzeichnet im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich):

Neil Marr

Agricultural State Aid

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Area 8D, 9 Millbank

C/o Nobel House

17 Smith Square

Westminster

London SW1P 3JR

United Kingdom

Nummer der Beihilfe: XA 196/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gebiet der Gemeinde Ribnica

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelfällen Name des begünstigten Unternehmens: „Državna pomoč za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Ribnica“

Rechtsgrundlage: Pravilnik o sofinanciranju ukrepov za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Ribnica

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 40 895 EUR

 

2008: 44 985 EUR

 

2009: 49 483 EUR

 

2010: 54 431 EUR

 

2011: 56 064 EUR

 

2012: 57 750 EUR

 

2013: 59 480 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Beihilfehöchstintensität für die einzelne Maßnahme beträgt:

bis 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Die Beihilfen werden für Investitionen auf dem Gebiet der Erneuerung von Wirtschaftsobjekten und den Kauf von für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmten Ausrüstungen, Investitionen in Dauerkulturen, die Bodenmelioration und die Neuordnung von Weideland gewährt.

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten,

für Investitionen in Produktionsmittel in den Betrieben bis 60 % der tatsächlichen Kosten bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten, sofern die Investitionen nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen,

eine zusätzliche Beihilfe kann bis zu einem Beihilfesatz von 100 % zur Deckung von Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt eines Gebäudes, das ein Kulturdenkmal darstellt, erforderlich sind, gewährt werden.

die Kofinanzierung der Prämien für die Versicherung von Saat und Ernte sowie von Tieren bei Krankheiten durch die Gemeinde beläuft sich auf bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten der Versicherungsprämie, die nicht bereits aus dem Staatshaushalt kofinanziert werden.

die finanzielle Beihilfe wird in Form nicht rückzahlbarer Mittel bis zu 100 % der entstandenen zuschussfähigen Kosten von Rechts- und Verwaltungsverfahren gewährt.

bis zu 100 % der Kosten, gedeckt in Form von bezuschussten Dienstleistungen für eine Maßnahme zur Förderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität.

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Landwirten, von Beratungsleistungen, für die Organisation von Foren, Wettbewerben, Ausstellungen, Messen, Publikationen, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Kataloge und Internetpräsentationen. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: August 2007 (bzw. am Tag, an dem die Regelung anläuft).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU.

Angabe der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Entwurfs der „Regelung zur Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft, des Forstwesens und des ländlichen Raums in der Gemeinde Ribnica“, umfasst Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe entsprechend den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfe für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft — Pflanzenproduktion und Tierhaltung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Ribnica

Gorenjska cesta 3

SLO-1310 Ribnica

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200770&dhid=91162

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahme zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaaten und Früchten umfasst folgende Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse: Frühjahrsfrost, Hagel, Blitz, Brand infolge Blitzeinschlag, Sturm und Überschwemmung.

Die Regelung der Gemeinde erfüllt die Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, die sich auf die von der Gemeinde auszuführenden Maßnahmen beziehen, und die allgemeinen Bestimmungen (Verfahren vor der Beihilfegewährung, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).


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