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Document 52007XC1110(02)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    ABl. C 268 vom 10.11.2007, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 268/8


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    (2007/C 268/09)

    Nummer der Beihilfe: XA 146/07

    Mitgliedstaat: Frankreich

    Region: Département Vendée

    Bezeichnung der Beihilferegelung: «Fonds pour les manifestations agricoles ou agroalimentaires»: aides pluriannuelles en faveur de l'agriculture vendéenne au travers de soutiens aux manifestations agricoles ou agroalimentaires (assistance technique: promotion)

    Rechtsgrundlage: Article L.1511-5 du Code général des collectivités territoriales

    Convention cadre en cours entre l'État et le département de la Vendée

    Voraussichtliche jährliche Kosten für diese beiden Beihilferegelungen: 150 000 EUR pro Jahr

    Beihilfehöchstintensität: Der Fonds für Veranstaltungen der Landwirtschaft oder der Nahrungsmittelindustrie sieht Zuschüsse vor, die abhängig von der Bedeutung und dem geografischen Einzugsgebiet der Veranstaltungen sind, sowie für Budgets von mindestens 1 520 EUR, folgende Höchstbeträge umfassen:

    750 EUR für Wettbewerbe und Veranstaltungen;

    4 500 EUR für Messen und Ausstellungen;

    9 000 EUR für sonstige Veranstaltungen.

    In allen Fällen werden die tatsächlich getätigten Ausgaben berücksichtigt: Dazu gehören Kosten, die unmittelbar durch die Organisation oder die Beteiligung an den Veranstaltungen anfallen, tatsächliche Kosten für Logistik wie beispielsweise Kauf oder Miete von Ausstellungselementen oder Einrichtung der Ausstellungsstände.

    Der Beihilfebetrag darf den Beihilfehöchstsatz von 80 % der Ausgaben nicht überschreiten. Er kann entsprechend geändert werden, wenn sich andere öffentliche Stellen an der Finanzierung einer Maßnahme beteiligen.

    Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Eingang der Empfangsbestätigung der Kommission

    Laufzeit der Beihilferegelung: Fünf Jahre ab dem Datum der Empfangsbestätigung der Freistellung durch die Kommission

    Zweck der Beihilfe: Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 können Werbeaktionen, die Organisation oder die Beteiligung an Messen und Ausstellungen, die Aktionen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Umfragen und Marktuntersuchungen finanziert werden.

    Damit soll die Organisation von Veranstaltungen der Landwirtschaft oder der Nahrungsmittelindustrie, mit denen qualitativ hochwertige lokale Erzeugnisse gefördert und beworben werden sollen, unterstützt werden.

    Der Fonds für die Veranstaltungen der Landwirtschaft oder der Nahrungsmittelindustrie gewährt seine Beihilfen den Landwirtevereinigungen, Züchterverbänden oder Erzeugervereinigungen, deren Erzeugnisse aus der Landwirtschaft der Vendée stammen, sowie für Maßnahmen, die nur die Erzeugnisse von KMU umfassen. Innerhalb dieser Grenzen werden die Beihilfen allen Interessierten unterschiedslos und zu gleichen Bedingungen angeboten.

    Alle diese Beihilfen werden als Sachleistung in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt. Den Begünstigten wird nach Maßgabe von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 über die Freistellung im Sektor Landwirtschaft keine unmittelbare Zahlung geleistet.

    Von den Beihilfen ausgeschlossen sind alle Ausgaben in Verbindung mit Verkostungen und der Verteilung kostenloser Proben sowie alle Maßnahmen, die in den Verkaufsstellen unternommen werden oder die allgemein zur Werbung im Sinne von Punkt 152 der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen im land- und forstwirtschaftlichen Sektor 2007-2013 gehören.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Der gesamte Sektor Landwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie, der nach Gemeinschaftsrecht den Status eines KMU hat.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Conseil Général de la Vendée

    Direction de l'Environnement et de l'Aménagement

    Service de l'Agriculture et de la Pêche

    40, rue Maréchal Foch

    F-85923 La Roche sur Yon Cedex 9

    Internetadresse: www.vendee.fr (allgemeine Website des Départements)

    Rubrik: www.vendee.fr/conseil-general

    Unterrubrik: www.vendee.fr/conseil-general/guide-subventions

    Die Beschreibung wird nach der Registrierung der Freistellung durch die Kommission ins Netz gestellt.

    Weitere Informationen: —

    Nummer der Beihilfe: XA 147/07

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Sardegna

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Misura n. 323 del PSR 2006/2013 «Tutela e riqualificazione del patrimonio rurale»

    Azione 3 «Conservazione e recupero degli elementi architettonici tipici del paesaggio rurale della Sardegna»

    Azione 4 «Riqualificazione delle strutture e del contesto paesaggistico nelle aziende agricole»

    Rechtsgrundlage: Regolamento (CE) n. 1698/2005 del Consiglio, del 20 settembre 2005, sul sostegno allo sviluppo rurale da parte del Fondo europeo agricolo per lo sviluppo rurale (FEASR), articolo 57

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 10 Mio. EUR ab dem Jahr 2009

    Beihilfehöchstintensität: 75 % der zuschussfähigen Ausgaben (Artikel 5 der Verordnung)

    Bewilligungszeitpunkt: Nach Eingang der Mitteilung der Europäischen Kommission

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1.1.2009-31.12.2013

    Zweck der Beihilfe: Unterstützung für die KMU

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Produktion

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Regione autonoma della Sardegna

    Assessorato dell'Agricoltura e riforma agropastorale

    Via Pessagno, 4

    I-09125 Cagliari

    Website: http://intranet.sardegnaagricoltura.it/documenti/misura323/

    Zugangsdaten: user: intrasaa — Password: agripass

    Sonstige Auskünfte: —

    Alfonso Orefice

    Generaldirektor

    Nummer der Beihilfe: XA 148/07

    Mitgliedstaat: Republik Litauen

    Region: —

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Techninės paramos teikimas žemės ūkio sektoriuje

    Rechtsgrundlage: Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministro 2007 m. gegužės 16 d. įsakymas Nr. 3D-237 „Dėl žemės ūkio veiklos subjektų lavinimo ir mokymo, mokslo žinių sklaidos, žemės ūkio parodų, mugių, žemės ūkio konkursų organizavimo finansavimo taisyklių patvirtinimo“ (décret ministériel no 3D-237 du 16 mai 2007)

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 7 000 000 LTL, entsprechend dem offiziellen Wechselkurs 2 027 340 EUR

    Beihilfehöchstintensität:

    1.

    Beihilfefähige Ausgaben in Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von in der Landwirtschaft Tätigen werden wie folgt erstattet:

    bis zu 70 % der beihilfefähigen Ausgaben für die Ausbildung im Rahmen des Landwirtschaftlichen Grundausbildungsprogramms;

    bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben für die Ausbildung im Rahmen von Programmen für Fahrer von Traktoren der Kategorien TR1 und TR2 und von Landmaschinen der Kategorie SZ;

    bis zu 90 % der beihilfefähigen Ausgaben für die Organisation von Konferenzen und Seminaren, von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und für die Veröffentlichung von Dokumentationsmaterial.

    2.

    Bis zu 100 % der beihilfefähigen Ausgaben für die Organisation von bzw. Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen werden erstattet.

    3.

    Bis zu 90 % der beihilfefähigen Ausgaben für die Verbreitung von wissenschaftlichem Know-how werden erstattet.

    4.

    Bis zu 90 % der beihilfefähigen Ausgaben für Kataloge, Websites und andere Veröffentlichungen werden erstattet.

    Bewilligungszeitpunkt:

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

    Zweck der Beihilfe: Beihilfe für KMU

    Gewährung von technischer Hilfe im Landwirtschaftssektor.

    Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 findet Anwendung.

    Beihilfefähige Ausgaben:

    1.

    Ausgaben in Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung in der Landwirtschaft Tätiger (Ausbildung im Rahmen des Landwirtschaftlichen Grundausbildungsprogramms und im Rahmen von Programmen zur Ausbildung von Fahrern für Traktoren der Kategorien TR1 und TR2 und für Landmaschinen der Kategorie SZ; Organisation von Konferenzen und Seminaren; Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; Veröffentlichungen):

    Erstattung der Ausgaben für Redner, Ausbilder, Mitglieder von Gremien und Prüfungsausschüssen, Organisatoren von Veranstaltungen und die Zusammenstellung von Informationsmaterial;

    Kommunikationskosten (Telefon, Post, Internet);

    Transportkosten;

    Dienstreisekosten;

    Miete von Räumen und Ausstattung;

    Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsorten;

    Übersetzungskosten;

    Kosten für Erwerb und Zusammenstellung von Informations- und Referenzmaterial;

    Kosten für die Zusammenstellung, das Layout und die Veröffentlichung von Informationsmaterial;

    Kosten für die Verbreitung von Informationen (Ausgaben für das Herausgeben von Veranstaltungsmaterial und Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, Vorbereitung und Verbreitung von Informationen über Radio und TV);

    Organisationskosten in direktem Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von in der Landwirtschaft tätigen Personen.

    2.

    Ausgaben in Zusammenhang mit der Organisation von bzw. Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen:

    Teilnahmegebühren;

    Reisekosten;

    Kosten für Veröffentlichungen;

    Standmiete;

    symbolische Preise im Rahmen von Wettbewerben, bis zu einer Höhe von 250 EUR je Preis und Gewinner).

    3.

    Ausgaben in Zusammenhang mit der Verbreitung von wissenschaftlichem Know-how unter der Bedingung, dass keine einzelnen Unternehmen, Marken oder Ursprünge genannt werden (ausgenommen Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12) fallen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) (Organisation von Konferenzen und Seminaren, Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, Veröffentlichungen):

    Erstattung der Ausgaben für Redner, Ausbilder, Mitglieder von Gremien und Prüfungsausschüssen, Organisatoren von Veranstaltungen und die Zusammenstellung von Informationsmaterial;

    Kommunikationskosten (Telefon, Post, Internet);

    Transportkosten;

    Dienstreisekosten;

    Miete von Räumen und Ausstattung;

    Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsorten;

    Übersetzungskosten;

    Kosten für Erwerb und Zusammenstellung von Informations- und Referenzmaterial;

    Kosten für die Zusammenstellung, das Layout und die Veröffentlichung von Informationsmaterial;

    Kosten für die Verbreitung von Informationen (Ausgaben für die Herausgabe von Veranstaltungsmaterial und Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, Vorbereitung und Verbreitung von Informationen über Radio und TV);

    Organisationskosten in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung von wissenschaftlichem Know-how.

    4.

    Ausgaben für Kataloge, Websites und andere Veröffentlichungen mit sachlichen Informationen über Erzeuger einer bestimmten Region oder über ein bestimmtes Erzeugnis, vorausgesetzt, dass diese Informationen neutral sind und alle Erzeuger die Möglichkeit haben, in solche Veröffentlichungen aufgenommen zu werden:

    Kosten für die Zusammenstellung, das Layout und die Veröffentlichung von Informationsmaterial;

    Kosten für Erwerb und Zusammenstellung von Informations- und Referenzmaterial;

    Kommunikationskosten (Telefon, Post, Internet);

    Transportkosten;

    Dienstreisekosten;

    Übersetzungskosten;

    Veröffentlichungskosten;

    Organisationskosten in direktem Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Katalogen, Websites und anderem Material.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Primärerzeugung

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

    Gedimino pr. 19 (Lelevelio g. 6)

    LT-01103 Vilnius

    Internetadresse: http://www.zum.lt/min/index.cfm?fuseaction=displayHTML&attributes.file=File_66.cfm&langparam=LT

    Andere Angaben: —

    Nummer der Beihilfe: XA 174/07

    Mitgliedstaat: Frankreich

    Regionen: Alle diese Maßnahmen können von allen Gebietskörperschaften (Regional- und Generalräten) finanziert werden, sofern sie dies wünschen, einschließlich der Überseedepartements.

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides en faveur de la sélection dans le secteur de l'élevage

    Rechtsgrundlage: Le code rural, en particulier le chapitre III du titre V du livre VI

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 15 Millionen EUR, sofern entsprechende Mittel bereitgestellt werden.

    Beihilfehöchstintensität: unter Einhaltung der Höchstsätze, die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgelegt sind, d. h., höchstens 100 % für Punkt a, höchstens 70 % für Punkt b und höchstens 40 % für Punkt c der Maßnahmen, die unter der Rubrik „Zweck der Beihilfe“ beschrieben werden:

    Bewilligungszeitraum: Ab Eingang der Empfangsbestätigung der Kommission

    Laufzeit der Regelung: 2007-2013

    Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Ihr Zweck ist, die genetische Qualität des Bestands an Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen durch Zuchtprogramme für Tierrassen zu verbessern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Frankreich viele Rassen sehr unterschiedlicher Populationsstärke gezüchtet werden.

    Die Beihilfen für Investitionen zur Einführung innovativer Zuchtverfahren und -praktiken in landwirtschaftlichen Betrieben werden höchstens bis zum 31. Dezember 2011 gewährt.

    Für die drei Teile des oben aufgeführten Zuchtprogramms erhalten die Züchter keine direkten Geldzahlungen: Die Beihilfe geht an die Organisationen, die von den französischen Behörden unter den Bedingungen, die in diesem Formblatt beschrieben werden, mit der Durchführung der bezuschussten Maßnahmen beauftragt werden.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinezucht

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, DGPEI

    3, rue Barbet de Jouy

    F-75349 Paris 07 SP

    Office national interprofessionnel de l'élevage et de ses productions

    80, avenue des Terroirs de France

    F-75607 Paris Cedex 12

    Internetadresse: http://www.office-elevage.fr/aides-nat/aides-nat.htm

    Sonstige Auskünfte: Wenn die Gebietskörperschaften zusätzliche Beihilfen zu denen des Office de l'élevage gewähren, muss dies nach den Kriterien, die vom Office de l'élevage festgelegt sind, und unter Berücksichtigung der Beihilfeobergrenzen erfolgen.

    Nummer der Beihilfe: XA 175/07

    Mitgliedstaat: Ungarn

    Region: Gesamtes Staatsgebiet Ungarns

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: A 2007. évben tavaszi fagykárt szenvedett mezőgazdasági termelők hitelhez jutási lehetőségének támogatása

    Rechtsgrundlage:

    az Európai Bizottság 1860/2004/EK rendelete (2004. október 6.) az EK-Szerződés 87. és 88. cikkének csekélyösszegű (de minimis) támogatásokra való alkalmazásáról a mezőgazdasági és halászati ágazatban (HL L 325/4., 2004. 10.28.);

    2006. évi LXXXVIII. törvény a nemzeti agrár-kárenyhítési rendszerről

    A földművelésügyi és vidékfejlesztési miniszter /2007. (…..) FVM rendelete a 2007. évben tavaszi fagykárt szenvedett mezőgazdasági termelők hitelhez jutási lehetőségéről

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Voraussichtliche jährliche Kosten: 250 Millionen HUF

    Maximale Beihilfeintensität: Die Intensität der Beihilfe zum Ausgleich der Schäden bzw. der Kredite und der Bürgschaftsleistung erreicht insgesamt höchstens 80 % der Einkommensverluste.

    Bewilligungszeitpunkt: Ab Juli 2007

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

    Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Linderung von Schäden, die den betroffenen Landwirten im Frühjahr 2007 durch widrige Witterungsverhältnisse entstandenen sind. Die Landwirte hatten erhebliche Einkommensverluste (Ernteausfälle im Umfang von 50-100 %) zu verzeichnen. Als Ausgleich für die Einkommensverluste können sie — neben den Ausgleichszahlungen — subventionierte Kredite in Anspruch nehmen, die gegebenenfalls mit einer Bürgschaftsleistung verbunden sind.

    Bezug: Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

    Die Beihilfehöchstintensität (Schadensausgleich, Zinsförderung, Bürgschaftsleistung) erreicht höchstens 80 % der Einkommensverluste.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Pflanzliche Erzeugung (Trauben, Obst)

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium

    H-1055 Budapest

    Kossuth Lajos tér 11

    Internetadresse: http://www.fvm.hu/main.php?folderID=1846&articleID=10748&ctag=articlelist&iid=1

    Budapest, den 12. Juli 2007

    Dr. András Máhr

    Staatssekretär


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