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Document 52007XC1023(03)

Aufforderung zur Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

ABl. C 248 vom 23.10.2007, p. 13–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/13


Aufforderung zur Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

(2007/C 248/10)

Die Stellungnahmen können innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs an folgende Anschrift gerichtet werden:

European Commission

Directorate-General for Fisheries and Maritime Affairs

DG FISH-D3 (Legal issues)

Rue Joseph II, 99

B-1049 Brussels

Fax (32-2) 295 19 42

E-mail: fish-aidesdetat@ec.europa.eu

Der Text ist ebenfalls auf folgender Website abrufbar:

http://ec.europa.eu/fisheries/legislation/state_aid_en.htm

ENTWURF DER VERORDNUNG (EG) Nr. …/… DER KOMMISSION

vom …

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 87 des EG-Vertrags zu erklären, dass eine Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (3) gilt nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen aus der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4).

(3)

Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags in zahlreichen Entscheidungen auf kleine und mittlere Unternehmen angewandt, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind, und ihren diesbezüglichen Standpunkt zuletzt in den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (5) (im Folgenden „Fischereileitlinien“ genannt) dargelegt. Angesichts der erheblichen Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung dieser Artikel auf kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gesammelt hat, ist es angezeigt, dass sie die ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 übertragenen Befugnisse im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch auf kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen anwendet, soweit die betreffenden Erzeugnisse in den Geltungsbereich von Artikel 89 des EG-Vertrags einbezogen wurden, ohne dabei ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen.

(4)

Die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Fischereisektor mit dem Gemeinsamen Markt wird von der Kommission auf der Grundlage sowohl der Wettbewerbspolitik als auch der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) geprüft.

(5)

Diese Verordnung sollte für Beihilfen im Fischereisektor gelten, die lange Zeit von der Kommission routinemäßig genehmigt wurden. Für solche Beihilfen ist eine Einzelfallprüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission nicht erforderlich, sofern sie die in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (6) festgelegten Bedingungen sowie bestimmte andere Bedingungen erfüllen. Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erst seit dem 4. September 2006 in Kraft ist, hat die Kommission im Rahmen der bestehenden Fischereileitlinien mit der Anwendung ähnlicher Bedingungen für die betreffende Art von Maßnahmen genügend Erfahrung gesammelt, um feststellen zu können, dass die Bedingungen der genannten Verordnung genau genug sind und es somit gerechtfertigt ist, keine Einzelfallprüfung vorzuschreiben.

(6)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten gelten, Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen anzumelden. Solche Anmeldungen sollten von der Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Fischereileitlinien geprüft werden.

(7)

Beihilfen, die Mitgliedstaaten dem Fischereisektor gewähren möchten, die aber nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder anderer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommener Verordnungen fallen, sollten weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags unterliegen. Solche Beihilfen werden anhand der vorliegenden Verordnung und der Fischereileitlinien geprüft.

(8)

Mit dieser Verordnung sollten Beihilfen freigestellt werden, die alle in ihr vorgesehenen Bedingungen erfüllen, sowie alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass die nach diesen Regelungen gewährten Beihilfen ebenfalls alle in ihr vorgesehenen einschlägigen Bedingungen erfüllen. Beihilferegelungen und unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen sollten einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.

(9)

Im Interesse der Kohärenz mit den von der Gemeinschaft finanzierten Fördermaßnahmen sollten die Höchstbeträge der in dieser Verordnung erfassten Beihilfen den Beträgen entsprechen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 für dieselbe Beihilfeart festgesetzt sind.

(10)

Eine Beihilfe sollte nicht in Situationen gewährt werden, in denen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht respektiert werden. Ein Mitgliedstaat kann eine Beihilfe im Fischereisektor deshalb nur dann gewähren, wenn die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Bevor sie eine Beihilfe gewähren, sollten die Mitgliedstaaten daher sicherstellen, dass die Begünstigten der staatlichen Beihilfe die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten.

(11)

Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte soweit wie möglich als Beihilfeintensitäten bezogen auf die jeweils zuschussfähigen Kosten ausgedrückt werden. Werden die Beihilfen in mehreren Tranchen ausgezahlt, so sollte bei der Berechnung der Beihilfeintensitäten der abgezinste Wert zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung zugrunde gelegt werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und Berechnung des Beihilfebetrags der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt werden. Da sich die Ermittlung der zuschussfähigen Kosten im Falle von Risikokapitalbeihilfen als schwierig erweist, sollte der Schwellenwert für diese Gruppe von Beihilfen in Höchstbeträgen ausgedrückt werden.

(12)

Damit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der weitestgehenden Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im geförderten Sektor und den Zielen dieser Verordnung erreicht wird, sollten Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden, nicht freigestellt werden.

(13)

Diese Verordnung sollte weder für ausfuhrbezogene Tätigkeiten gelten noch für Beihilfen, durch die einheimische Erzeugnisse Vorrang gegenüber eingeführten Erzeugnissen erhalten. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(14)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) sollten auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft werden, damit deren Umgehung verhindert wird.

(15)

Die Kommission muss sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

(16)

Um abweichende Auslegungen zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, und die Abstimmung zwischen den Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern, ist bei der in dieser Verordnung verwendeten Definition der „kleinen und mittleren Unternehmen“ die Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zugrunde zu legen.

(17)

Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und einer wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für transparente Beihilfen gelten. Eine Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist.

(18)

Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags dürfen die Beihilfen keinesfalls ausschließlich eine fortlaufende oder regelmäßige Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten bewirken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen, um den von der Gemeinschaft angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu sichern. Staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, und insbesondere Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Zudem können solche Beihilfen die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung auf Investitionsbeihilfen und Beihilfen für bestimmte sozioökonomische Maßnahmen beschränkt werden.

(19)

Um sicherzustellen, dass eine Beihilfe notwendig ist und als Anreiz zur Entwicklung bestimmter Tätigkeiten dient, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten gelten, die der Begünstigte auch ohne Beihilfe unter Marktbedingungen durchführen würde.

(20)

Bei der Überprüfung der Einhaltung der Einzelanmeldungschwellen sowie der Beihilfehöchstintensitäten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte der Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob die Förderung aus lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(21)

Diese Verordnung betrifft die folgenden Beihilfen: Beihilfen für die endgültige und vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, Beihilfen für die Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen, Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur, Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur, Beihilfen für Hygienemaßnahmen und Veterinärmaßnahmen, Beihilfen für die Binnenfischerei, Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, die mit aktiver Unterstützung der Beteiligten selbst oder von im Namen der Erzeuger tätigen Organisationen oder von sonstigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Organisationen durchgeführt werden, Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, die auf den Schutz und die Entwicklung der Wasserfauna und -flora ausgerichtet sind und die aquatische Umwelt verbessern, Beihilfen für Investitionen in öffentlichen oder privaten Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen, Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, mit denen eine Qualitätspolitik umgesetzt werden soll und die der Steigerung der Wertschöpfung, der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse dienen sollen, Beihilfen für Pilotprojekte, Beihilfen für den Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung und Beihilfen für technische Hilfe.

(22)

Im Interesse der Rechtssicherheit sind für den gesamten Fischereisektor geltende Steuerbefreiungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (8) oder gemäß Artikel 14 oder Artikel 15 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (9) gewähren, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen und von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freizustellen. Steuerbefreiungen, zu deren Einführung die Mitgliedstaaten nach diesen Vorschriften verpflichtet sind, stellen keine staatliche Beihilfe dar.

(23)

Zur Gewährleistung der Transparenz und einer wirksamen Überwachung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardformular erstellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission in Kurzform über die Durchführung einer Beihilferegelung oder die Gewährung einer Einzelbeihilfe nach dieser Verordnung unterrichten. Die Kommission weist jeder ihr mitgeteilten Beihilfemaßnahme eine Beihilfenummer zu. Die Zuweisung einer solchen Beihilfenummer bedeutet nicht, dass die Kommission geprüft hat, ob die Beihilfe die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt. Der Mitgliedstaat bzw. der Begünstigte kann daraus keine berechtigten Erwartungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dieser Verordnung ableiten.

(24)

Aus denselben Gründen sollte die Kommission spezielle Anforderungen im Hinblick auf Form und Inhalt der Jahresberichte der Mitgliedstaaten an die Kommission festlegen. Zudem sollten auch Vorgaben für die Aufzeichnungen gemacht werden, die die Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zur Verfügung halten müssen.

(25)

Unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und der Tatsache, dass die Bedingungen für die Beihilfegewährung im Rahmen der vorliegenden Verordnung an die Bedingungen für die Durchführung des Europäischen Fischereifonds angeglichen wurden, empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung auf den Zeitpunkt zu befristen, an dem die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 endet. Für den Fall, dass die vorliegende Verordnung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollten die bereits nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt bleiben.

(26)

Für Anmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhängig sind, für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt und entgegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags nicht angemeldet wurden, und für Beihilfen, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Komission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (10) erfüllen, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für transparente Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für:

a)

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b)

Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

c)

Beihilfen, durch die einheimische Erzeugnisse Vorrang gegenüber eingeführten Erzeugnissen erhalten;

d)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten;

e)

Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, sowie Einzelbeihilfen zugunsten desselben Unternehmens;

f)

Ad-hoc-Einzelbeihilfen für ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Einzelvorhaben mit zuschussfähigen Kosten von mehr als 2 Mio. EUR oder für Beihilfen, deren Betrag 1 Mio. EUR pro Begünstigten und Jahr überschreitet.

(4)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben. Dies ist der Fall bei Tätigkeiten oder Vorhaben, die der Begünstigte ohne diese Beihilfe nicht durchgeführt hätte.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Beihilfe“: Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags erfüllen;

b)

„Beihilferegelung“: Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;

c)

„Beihilfeintensität“: in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe;

d)

„Fischereierzeugnis“: die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse von Fängen auf See oder in Binnengewässern oder aus der Aquakultur;

e)

„Verarbeitung und Vermarktung“: sämtliche Schritte der Behandlung, Bearbeitung, Produktion und des Vertriebs von der Anlandung oder Ernte bis zum Stadium des Endprodukts;

f)

„kleine und mittlere Unternehmen“ („KMU“): Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

g)

„transparente Beihilfe“: Beihilfe, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist.

Artikel 3

Freistellungsbedingungen

(1)   Unabhängig von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern die Kurzbeschreibung gemäß Artikel 24 Absatz 1 vorgelegt wurde und in der Beihilfe ausdrücklich unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union auf diese Verordnung verwiesen wird.

(2)   Beihilferegelungen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

die Beihilfen, die nach der fraglichen Regelung gewährt werden können, erfüllen alle Bedingungen dieser Verordnung;

b)

in der Regelung wird unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen;

c)

die Kurzbeschreibung gemäß Artikel 24 Absatz 1 wurde vorgelegt.

(3)   Beihilfen, die auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Regelungen gewährt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, wenn sie alle Bedingungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.

(4)   Bevor ein Mitgliedstaat eine unter diese Verordnung fallende Beihilfe gewährt, überprüft er, ob die finanzierten Maßnahmen und deren Auswirkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Während der Laufzeit einer Beihilfemaßnahme überprüft der Mitgliedstaat, ob die Begünstigten der Beihilfe die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten. Wird während der Laufzeit einer Maßnahme festgestellt, dass ein Begünstigter gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstößt, so wird die Beihilfe nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder eingezogen.

Artikel 4

Transparenz der Beihilfen

(1)   Diese Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen. Als transparent gelten insbesondere folgende Formen von Beihilfen:

a)

Beihilfen in Form von Darlehen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet wird und den üblichen Sicherheiten und/oder außergewöhnlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Darlehen Rechnung getragen wird;

b)

Beihilfen in Form von Bürgschaftsregelungen, wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden ist und die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Bürgschaften und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen Bezug nimmt;

c)

Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen, wenn darin eine Beschränkung vorgesehen ist, damit die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten werden.

(2)   Die folgenden Formen von Beihilfen gelten nicht als transparent:

a)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;

b)

Risikokapitalbeihilfen.

(3)   Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gelten nur dann als transparent, wenn der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses den maßgeblichen Schwellenwert gemäß dieser Verordnung nicht übersteigt. Ist der Schwellenwert als Beihilfeintensität ausgedrückt, so darf der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses, ausgedrückt als Prozentsatz der zuschussfähigen Kosten, die maßgebliche Beihilfeintensität nicht übersteigen.

Artikel 5

Kumulierung

(1)   Bei der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 festgelegten Schwellenwerte für die Einzelanmeldung sowie der in Kapitel II festgelegten Beihilfehöchstintensitäten wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Beiträge für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Förderung aus lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(2)   Eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe kann mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare zuschussfähige Kosten betreffen.

Überschneiden sich die bestimmbaren zuschussfähigen Kosten verschiedener im Rahmen der vorliegenden Verordnung freigestellter Beihilfemaßnahmen vollständig oder teilweise, so gilt für den gemeinsamen Anteil die Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung.

(3)   Eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe darf nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags, anderen Fördermaßnahmen einschließlich Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Komission (11) erfüllen, und anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben zuschussfähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung überschritten wird.

KAPITEL II

BEIHILFEKATEGORIEN

Artikel 6

Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 7

Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

Beihilfen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 8

Beihilfen für sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der Fischereiflotte

Beihilfen für die Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 9

Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur

Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 10

Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur

Beihilfen für Ausgleichszahlungen für die Anwendung von Produktionsmethoden der Aquakultur, die zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Erhaltung der Natur beitragen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 11

Beihilfen für Hygienemaßnahmen

Beihilfen für Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Ernte von Zuchtmuscheln sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 12

Beihilfen für Veterinärmaßnahmen

Beihilfen für Veterinärmaßnahmen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 28 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 13

Beihilfen für die Binnenfischerei

Beihilfen für die Binnenfischerei sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 14

Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung

Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 15

Beihilfen für kollektive Aktionen

Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, die mit aktiver Unterstützung der Beteiligten selbst oder von im Namen der Erzeuger tätigen Organisationen oder von sonstigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Organisationen durchgeführt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 16

Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora

Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, die auf den Schutz und die Entwicklung der Wasserfauna und -flora ausgerichtet sind und die aquatische Umwelt verbessern, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 17

Beihilfen für Investitionen in Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen

Beihilfen für Investitionen in öffentlichen oder privaten Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 18

Beihilfen für die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und die Ausarbeitung von Werbekampagnen

Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, mit denen eine Qualitätspolitik umgesetzt werden soll und die der Steigerung der Wertschöpfung, der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse dienen sollen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 19

Beihilfen für Pilotprojekte

Beihilfen für Pilotprojekte sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 20

Beihilfen für den Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung

Beihilfen für den Umbau von Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren und in der Gemeinschaft registriert sind, zum Zwecke ihrer Umwidmung für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor oder für Tätigkeiten außerhalb des Fischereisektors sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 21

Beihilfen für technische Hilfe

Beihilfen für technische Hilfe sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt, sofern:

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 46 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen; und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 22

Steuerbefreiungen nach den Richtlinien 77/388/EWG und 2003/96/EG

Für den gesamten Fischereisektor geltende Steuerbefreiungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 77/388/EWG oder gemäß Artikel 14 oder Artikel 15 der Richtlinie 2003/96/EG gewähren, sind, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt.

KAPITEL III

GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Der Gewährung der Beihilfe vorausgehende Schritte

Beihilfen werden durch diese Verordnung nur freigestellt, wenn die Tätigkeiten oder Dienstleistungen, für die sie gewährt werden, durchgeführt oder in Anspruch genommen werden, nachdem die Beihilferegelung im Einklang mit dieser Verordnung erarbeitet und veröffentlicht worden ist.

Begründet die Beihilferegelung automatisch einen Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass weitere Verwaltungsschritte notwendig sind, so darf die Beihilfe erst gewährt werden, nachdem die Beihilferegelung im Einklang mit dieser Verordnung erarbeitet und veröffentlicht worden ist.

Artikel 24

Transparenz und Überwachung

(1)   Spätestens zehn Arbeitstage vor Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder vor Bewilligung einer Einzelbeihilfe unabhängig von einer Beihilferegelung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in elektronischer Form eine Kurzbeschreibung der betreffenden Beihilfemaßnahme nach dem in Anhang I vorgegebenen Muster, die im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht wird. Binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Kurzbeschreibung übermittelt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Empfangsbestätigung mit der Nummer der betreffenden Beihilfemaßnahme.

(2)   Sobald eine Beihilferegelung in Kraft tritt oder auf der Grundlage dieser Verordnung eine Einzelbeihilfe bewilligt wird, veröffentlicht der Mitgliedstaat im Internet unter Angabe der von der Kommission nach Absatz 1 zugewiesenen Beihilfenummer den vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme mit den Bewilligungskriterien und -bedingungen und einem Verweis auf die Bewilligungsbehörde. Die Adresse der Website wird der Kommission zusammen mit der Kurzbeschreibung der Beihilfe gemäß Absatz 1 übermittelt. Diese Angaben sind auch in den Jahresbericht gemäß Absatz 4 aufzunehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten geben in jedem an einen Endbegünstigten gerichteten Bewilligungsbescheid die von der Kommission nach Absatz 1 zugewiesene Beihilfenummer an.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (12) für jedes ganze Kalenderjahr oder den Teil des Kalenderjahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, in elektronischer Form einen Bericht über deren Anwendung.

(5)   Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen zur Verfügung. Diese transparenten und nach Posten aufgeschlüsselten Aufzeichnungen enthalten alle Informationen, aus denen hervorgeht, dass die in dieser Verordnung festgelegten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt, wenn der Anspruch auf Beihilfe oder auf einen Zuschlag hiervon abhängt, sowie Informationen zum Anreizeffekt der Beihilfe und Angaben, anhand deren sich für die Zwecke dieser Verordnung der genaue Betrag der beihilfefähigen Kosten feststellen lässt.

(6)   Die Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen sind vom Bewilligungszeitpunkt an zehn Jahre lang aufzubewahren. Bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Beihilfe auf der Grundlage der betreffenden Regelung bewilligt wurde.

(7)   Die Kommission überprüft regelmäßig die Beihilfemaßnahmen, von denen sie nach Absatz 1 unterrichtet wurde.

(8)   Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer von ihr angegebenen längeren Frist alle Informationen übermitteln, die nach Ansicht der Kommission nötig sind, um die Anwendung dieser Verordnung zu überprüfen.

Werden diese Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten oder einer einvernehmlich vereinbarten Frist übermittelt, richtet die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat ein Erinnerungsschreiben mit einer neuen Frist. Werden die angeforderten Informationen trotz des Erinnerungsschreibens von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht übermittelt, kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, wonach alle künftigen Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage dieser Regelung genehmigt werden, bei der Kommission anzumelden sind.

Artikel 25

Übergangsbestimmungen

(1)   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Anmeldungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. Wenn die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, werden solche anhängigen Beihilfen von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor geprüft.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung angemeldete Beihilfen sowie vor diesem Zeitpunkt ohne Genehmigung der Kommission und unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und werden freigestellt, sofern sie die Bedingungen von Artikel 3 dieser Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b des genannten Artikels, wonach ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen werden muss, erfüllen. Beihilfen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden von der Kommission auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(2)   Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährte Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, aber den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 entsprechen, werden als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar angesehen und sind daher von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags freigestellt.

(3)   Die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen bleiben noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten nach dem in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehenen Datum freigestellt.

Artikel 26

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den […]

Für die Kommission

[…]

Mitglied der Kommission

ANHANG I

Formblatt für die Kurzbeschreibung einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung oder unabhängig von einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe

1.

Mitgliedstaat:

2.

Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt:

3.

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens:

4.

Rechtsgrundlage (vollständiger Titel der einzelstaatlichen Rechtsgrundlage):

5.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Einzelbeihilfe:

6.

Beihilfehöchstintensität:

7.

Bewilligungszeitpunkt:

8.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als zum 31.12.2013). Angaben:

bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen:

bei Einzelbeihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung:

9.

Zweck der Beihilfe:

10.

Angabe, ob Artikel 4 bis 20 angewendet werden:

11.

Betroffene Wirtschaftssektoren:

12.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

13.

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfe abgerufen werden können:

14.

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde:

ANHANG II

Form des der Kommission zu übermittelnden regelmäßigen Berichts

Die Berichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen zu übermitteln haben, sind unter Verwendung nachstehender Angaben in EDV-gestützter Form für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Beihilfemaßnahmen nach dem Muster zu erstellen, das die Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

1.

Mitgliedstaat:

2.

Bezeichnung:

3.

Beihilfenummer:

4.

Jahr, in dem die Regelung ausläuft:

5.

Zweck der Beihilfe:

6.

Zahl der Begünstigten:

7.

Beihilfekategorie (z. B. Direktzuschuss, zinsverbilligtes Darlehen usw.):

8.

Jährliche Gesamtausgaben:

9.

Bemerkungen:


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 13.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

(5)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(7)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(8)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/18/EG (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12).

(9)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 159 vom 2.6.2004, S. 31).

(10)  ABl. L 291 vom 14.9.2004, S. 3.

(11)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(12)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.




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