Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007XC1019(02)

    Notifizierung der Kommission gemäß Artikel 95 Absätze 4, 5 und 6 des EG-Vertrags — Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung oder Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 245 vom 19.10.2007, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 245/4


    Notifizierung der Kommission gemäß Artikel 95 Absätze 4, 5 und 6 des EG-Vertrags — Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung oder Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 245/02)

    1.

    Am 29. Juni 2006 hat die Republik Österreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1) (im Folgenden „die EG-Verordnung“) ihre im Jahr 2002 verabschiedeten einzelstaatlichen Maßnahmen mitgeteilt (BGBl. II Nr. 447/2002 — Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), die im österreichischen Bundesgesetzblatt vom 10. Dezember 2002 veröffentlicht und später mit der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2007 vom 21. Juni 2007 (im Folgenden „die Ministerialverordnung“) geändert wurde).

    2.

    Die Ministerialverordnung betrifft drei unter das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen fallende Treibhausgase, von denen die meisten über ein hohes globales Erwärmungspotenzial verfügen: d.h. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6).

    3.

    Die Ministerialverordnung enthält ein Verbot für das Inverkehrsetzen und die Verwendung der oben genannten Treibhausgase sowie deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten, sofern diese nicht für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke genutzt werden.

    4.

    Die detaillierten Vorschriften über die Verbote und die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den §§ 4 bis 17 der Ministerialverordnung festgelegt.

    5.

    Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat im Weiteren (mit seinen beiden Erkenntnissen vom 9. Juni 2005 und 1. Dezember 2005, Kundmachungen des Bundesministers im Bundesgesetzblatt vom 9. August 2005 bzw. 24. Februar 2006) bestimmte Detailregelungen der Ministerialverordnung als gesetzwidrig aufgehoben, und zwar den in § 12 Abs. 2 Ziff. 3 festgelegten Grenzwert von 3 000 für das Treibhauspotenzial (GWP-Wert) von HFKW sowie die in § 12 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. a vorgesehene Ausnahmeklausel.

    6.

    Nach der Änderung im Jahr 2007 berücksichtigt die Ministerialverordnung außerdem bestimmte Lockerungen der Beschränkungen im Bereich Kälte- und Klimaanlagen, um sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Übereinstimmung zu bringen. Mobile Kälte- und Klimaanlagen fallen nicht mehr unter die Ministerialverordnung; was die stationären Anlagen betrifft, so gelten die Verbote nur für kleine Einschubmodule mit einer Kältemittelfüllung von bis zu 150 g und für autonome Anlagen mit einer Kältemittelfüllung ab 20 kg. Auch bei der Behandlung von Aerosolen, die HFKW enthalten, und der Verwendung von Schwefelhexafluorid sind Änderungen vorgenommen worden, um eine Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften zu erreichen.

    7.

    Die österreichischen Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2002 bestanden bereits, bevor die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase (2) vorlegte, der schließlich im Mitentscheidungsverfahren angenommen und im Juni 2006 veröffentlicht wurde. Die österreichischen Rechtsvorschriften wurden anschließend im Jahr 2007 geändert. Das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist die Reduzierung der Emissionen (Artikel 3) der unter das Kyoto-Protokoll fallenden fluorierten Gase während der gesamten Lebensdauer von Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Gase enthalten (Verhinderung und Reparatur von Lecks), und ihre Rückgewinnung (Artikel 4) am Ende der Lebensdauer. Sie verbietet auch die Verwendung und das Inverkehrbringen (Artikel 8 bzw. Artikel 9 Absätze 1 und 2), wenn Alternativen auf Gemeinschaftsebene als vorhanden und kosteneffizient und Verbesserungen bei Emissionsminderungen und Rückgewinnung als nicht möglich betrachtet werden.

    8.

    Die EG-Verordnung hat eine doppelte Rechtsgrundlage: Alle Bestimmungen stützen sich auf Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, außer den Artikeln 7, 8 und 9, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf den freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts der Gemeinschaft auf Artikel 95 des EG-Vertrags basieren.

    9.

    Artikel 9 der EG-Verordnung regelt das Inverkehrbringen und verbietet insbesondere die Vermarktung einiger Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter die Verordnung fallende fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. Die EG-Verordnung sieht ferner in Absatz 3 Buchstabe a vor, dass ein Mitgliedstaat, der zum 31. Dezember 2005 einzelstaatliche Maßnahmen erlassen hat, die strenger als die des vorliegenden Artikels sind und die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 beibehalten kann. Gemäß Absatz 3 Buchstabe b müssen diese Maßnahmen jedoch der Kommission zusammen mit einer Begründung mitgeteilt werden und mit dem Vertrag vereinbar sein.

    10.

    Da die Ministerialverordnung in Bezug auf das Inverkehrsetzen weiter geht, ist sie strenger als die derzeit auf Gemeinschaftsebene bestehenden Rechtsvorschriften.

    11.

    Die Republik Österreich argumentiert, dass ihre strengere Rechtsvorschrift unerlässlich ist, damit das Land seine Verpflichtungen gemäß dem Kyoto-Protokoll — die Reduzierung seiner gesamten Treibhausgasemissionen bis 2012 um 13 % — erfüllen kann, was möglicherweise konzertierte Bemühungen erfordert, um jede Quelle von Treibhausgasemissionen behandeln zu können.

    12.

    Österreich weist ferner daraufhin, dass die Notifizierung den Anforderungen der Schutzklausel in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 entspricht und dass eine Reihe der von den einzelstaatlichen Vorschriften abgedeckten Anwendungsgebiete (Schaumstoffe, Elektronikindustrie) außerhalb des Regelungsbereichs der EG-Verordnung liegen.

    13.

    Darüber hinaus hat die Änderung der Ministerialverordnung im Jahr 2007 zu einer Aufhebung oder Lockerung einiger Verbote und zu einer besseren Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften geführt. Österreich geht schließlich noch davon aus, dass im Rahmen von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 die Mitgliedstaaten auch eine Lockerung von bereits der Kommission mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen akzeptieren sollten.

    14.

    Die vorliegende Notifizierung wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und im Einklang mit Artikel 95 Absatz 4 oder Absatz 5 des EG-Vertrags bewertet. Die Kommission kann diese dann binnen sechs Monaten billigen oder ablehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts auf unnötige und unverhältnismäßige Weise behindern.

    15.

    Jegliche Stellungnahme zu der vorliegenden Notifizierung muss der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Nach Ablauf dieser 30 Tage übermittelte Stellungnahmen können nicht berücksichtigt werden.

    16.

    Weitere Einzelheiten zu dieser Notifizierung Österreichs können angefordert werden unter:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Umwelt

    GD ENV.C.4 — Industrieemissionen und Schutz der Ozonschicht

    Herr Peter Horrocks

    Tel.: (32-2) 295 73 84

    E-Mail: peter.horrocks@ec.europa.eu


    (1)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  KOM(2003) 492 vom 11. August 2003.


    Top