Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007XC0929(03)

    Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Ausgleichsmaßnahmen

    ABl. C 229 vom 29.9.2007, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 229/12


    Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Ausgleichsmaßnahmen

    (2007/C 229/07)

    1.

    Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), gibt die Kommission bekannt daß die unten aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird.

    2.   Verfahren

    Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muß genügend Beweise dafür enthalten, daß die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

    Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

    3.   Frist

    Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat H-1), J-79 5/16, B-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muß.

    4.

    Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997.

    Ware

    Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

    Maßnahmen

    Rechtsgrundlage

    Zeitpunkt des Außerkraft-tretens

    Bespielbare Compactdiscs (CD-R)

    Indien

    Ausgleichszoll

    Verordnung (EG) Nr. 960/2003 des Rates (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 1)

    5.6.2008


    (1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  Telefax (32-2) 295 65 05.


    Top