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Document 52007XC0116(01)

    Mitteilung der Kommission betreffend den Termin der verpflichtenden Anwendung der Aktualisierung der Liste und der gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 10 vom 16.1.2007, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 10/5


    Mitteilung der Kommission betreffend den Termin der verpflichtenden Anwendung der Aktualisierung der Liste und der gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 10/07)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 6 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1) (im Folgenden „Kosmetikrichtlinie“ genannt) müssen die Bestandteile kosmetischer Mittel auf den Behältnissen und den Verpackungen der kosmetischen Mittel oder lediglich auf den Verpackungen mit ihrer üblichen Bezeichnung gemäß Artikel 7 Absatz 2 beziehungsweise unter einer der Bezeichnungen gemäß Artikel 5a Absatz 2 erster Gedankenstrich angegeben werden.

    Hierzu erstellt die Kommission in Anwendung von Artikel 5a Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 eine Liste und legt eine gemeinsame Nomenklatur fest, die von ihr aktualisiert werden.

    Die Kommission hat daher am 8. Mai 1996 den Beschluss 96/335/EG zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (2) angenommen. Die Liste und die Nomenklatur waren ab dem 1. Januar 1997 zu verwenden.

    Am 9. Februar 2006 hat die Kommission den Beschluss 2006/257/EG zur Änderung des Beschlusses 96/335/EG angenommen, um die im Anhang des Beschlusses 96/335/EG enthaltene Liste und gemeinsame Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel zu aktualisieren.

    Der Beschluss 2006/257/EG wurde am 5. April 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3)

    Im Anschluss an die Beratungen mit den Mitgliedstaaten und den Vertretern der kosmetischen Industrie konnte der 1. Januar 2007 als aus wirtschaftlicher und technischer Sicht zumutbarer Termin für die Verwendung der aktualisierten Liste und Nomenklatur festgelegt werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 6 der Kosmetikrichtlinie bei der Etikettierung in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel die Liste und die gemeinsame Nomenklatur in der durch den Beschluss 2006/257/EG aktualisierten Fassung Berücksichtigung finden.

    Da keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, erachtet es die Kommission nicht für notwendig, vor dem 1. Januar 2007 in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel vom Markt nehmen zu lassen.


    (1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

    (2)  ABl. L 132 vom 1.6.1996, S. 1.

    (3)  ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1.


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