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Document 52007PC0776

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle

/* KOM/2007/0776 endg. - COD 2007/0272 */

52007PC0776

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle /* KOM/2007/0776 endg. - COD 2007/0272 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 6.12.2007

KOM(2007) 776 endgültig

2007/0272 (COD)

Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

1.1 Reform der Ausschussverfahren

Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[1] ist durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006[2] geändert worden.

Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG des Rates führt für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, die auch die Streichung einiger dieser Bestimmungen oder die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen umfassen können, ein neues Regelungsverfahren mit Kontrolle ein.

1.2. Vorrangige und allgemeine Angleichung

In einer gemeinsamen Erklärung[3] haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine Liste von dringend an den geänderten Beschluss anzupassenden Basisrechtsakten aufgestellt, in die das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle einzufügen ist (vorrangige Anpassung). Damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle für die anderen im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte anwendbar wird, die vor Inkrafttreten des Beschlusses 2006/512/EG in Kraft getreten sind, wird in der gemeinsamen Erklärung die Anpassung auch dieser Rechtsakte gemäß den anzuwendenden Verfahren (allgemeine Anpassung) gefordert.

Die Kommission hat sich verpflichtet, alle diese Rechtsakte zu prüfen, um sie bei Bedarf an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle anzupassen[4]; zu diesem Zweck werden bis Ende 2007 entsprechende Rechtsetzungsvorschläge vorgelegt.

1.3. Vorgehensweise

Wie bereits in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom (…) erwähnt, hat die Kommission alle im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte sorgfältig geprüft, um diejenigen zu ermitteln, die die Kommission dazu ermächtigen, Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen des jeweiligen Basisrechtakts anzunehmen. Dabei hat die Kommission über 200 anpassungsbedürftige Rechtsakte ermittelt.

Einige dieser Rechtsakte sind im Kodifizierungsprogramm der Kommission enthalten. Dies gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft[5]. Die Anwendung des neuen Verfahrens richtet sich nach dem Fortschritt des Kodifizierungsverfahrens und erfolgt entweder durch Umwandlung des kodifizierten Vorschlags in eine Neufassung oder, wie im vorliegenden Fall, durch einen Änderungsrechtsakt.

2. RECHTLICHE GESICHTSPUNKTE DES VORSCHLAGS

Mit der Anpassung soll das Regelungsverfahren mit Kontrolle, wie es in Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG vorgesehen ist, eingeführt werden.

Im vorliegenden Fall sieht die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vor, dass die Kommission ermächtigt ist, die Methodik des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 zu ändern und die bei den Mitgliedstaaten eingeholten Informationen anzupassen (neue Tabellen, betroffene Länder und/oder Regionen). Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und die Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der genannten Verordnung bzw. deren Ergänzung durch die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bezwecken, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

Da der Basisrechtsakt eine Verordnung ist, muss die Anpassung durch einen gleichwertigen Rechtsakt erfolgen.

2007/0272 (COD)

Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[6],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft[8] sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[9] zu treffen sind.

(2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, der das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt hat für Maßnahmen allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen.

(3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[10] zum Beschluss 2006/512/EG, müssen, damit dieses Verfahren auf im Mitentscheidungsverfahren angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, angewandt werden kann, diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden.

(4) Was die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Änderungen der Methodik des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 und der bei den Mitgliedstaaten eingeholten Informationen anzunehmen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) No 2223/96 bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 ist dementsprechend zu ändern –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Änderungen der Methodik des ESVG 95, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben, werden von der Kommission beschlossen, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind und ihre Anwendung keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen verursacht. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung unter anderem durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

(2) Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 können von der Kommission Anpassungen der von den Mitgliedstaaten zu liefernden Informationen – neue Tabellen, einbezogene Länder und/oder Regionen – beschlossen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung unter anderem durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

(3) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[…] […]

[1] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[2] ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

[3] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

[4] PE 376.314v01-00 – A6-0236/2006 (dem Bericht des Parlaments beigefügte Erklärung der Kommission).

[5] ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

[9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[10] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

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