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Document 52007PC0759

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

    /* KOM/2007/0759 endg. */

    52007PC0759

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) /* KOM/2007/0759 endg. */


    DE

    Brüssel, den 28.11.2007

    KOM(2007) 759 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Kontext des Vorschlags |

    | Gründe und Ziele des VorschlagsDie jährlich verabschiedete Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist das Hauptinstrument zur Bestanderhaltung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik. Sie enthält Fangbeschränkungen und Beschränkungen des Fischereiaufwands im Rahmen von Bestandserholungsplänen und langfristigen Plänen und schließt auch vorübergehende Maßnahmen und Ausnahmen von anderen Rechtsvorschriften (Verordnung über technische Maßnahmen, Verordnung über die Beschränkung des Fischereiaufwands bei Tiefseebeständen usw.) ein. Hintergrund dieses Vorschlags ist die Mitteilung KOM(2007) 295 der Kommission endg. Für zahlreiche Fischbestände wurde eine Einstellung oder möglichst weitgehende Begrenzung des Fangs empfohlen. Viele Bestände sind außerhalb sicherer biologischer Grenzen. Trotz der durch die GFP auferlegten Bestandserhaltungsmaßnahmen geht die Zahl der Bestände in diesen gefährdeten Kategorien nicht zurück. Die Untersuchung bestätigt, dass strengere Erhaltungsmaßnahmen für befischte Bestände dringend erforderlich sind.Für 2008 unterstreichen die Gutachten des ICES und des STECF einmal mehr den schlechten Erhaltungszustand vieler Fischbestände in den Gemeinschaftsgewässern. Die meisten Bestände werden in einem Umfang befischt, der das maximale Ertragspotenzial übersteigt. Bei vielen Beständen überschreitet die Befischung die Vorsorgewerte, und bei zahlreichen wichtigen Fischbeständen, darunter die meisten Kabeljaubestände, ist die Bestandserneuerung aufgrund der starken Befischung in hohem Maße gefährdet.Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates schlägt die Kommmission jedes Jahr die Fang- und Aufwandsbeschränkungen vor, die gewährleisten, dass die Fischereitätigkeit der Gemeinschaft ökologisch, wirtschaft und sozial nachhaltig ist. |

    | Allgemeiner KontextDie Fischereibestände sind in vielen Fällen überfischt. Der Rat legt jedes Jahr Fangbeschränkungen fest, doch liegen die tatsächlichen Fangmengen oft über dem Niveau, das nachhaltige Erträge garantieren würde. Ursache hierfür ist neben Fangbeschränkungen, die Nachhaltigkeit nicht immer gewährleisten, auch die Tatsache, dass diese Fangbeschränkungen oft nicht wirksam genug durchgesetzt werden. In jüngster Zeit wurden in einigen Fischereien Aufwandsbeschränkungen eingeführt, um sicherzustellen, dass die Fangmengen eingehalten werden, und für einige Beständige wurden mehrjährige Wiederauffüllungspläne erstellt, die jährliche Fangbeschränkungen vorsehen, um über eine allmähliche Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit eine nachhaltige Bewirtschaftung zu erreichen. Wenn es nicht gelingt, die Einhaltung der Fang- und Aufwandsbeschränkungen wirksam zu überwachen, werden die Fischereiressourcen weiter zurückgehen. Ein solcher Rückgang aber ist unvereinbar mit dem Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, in der Gemeinschaft nachhaltige Fischereien zu verwirklichen. |

    | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem GebietDie auf diesem Gebiet bestehenden Rechtsvorschriften laufen am 31. Dezember 2006 aus. |

    | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen UnionDie vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen mit der Gemeinschaftspolitik für nachhaltige Entwicklung im Einklang. |

    Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung |

    | Anhörung von interessierten Kreisen |

    | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der BefragtenDer Vorschlag berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultationen mit den Regionalbeiräten, mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (der „BAFA“ setzt sich aus Vertretern der Berufsverbände des Fangsektors, der Verarbeitungsindustrie und des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie anderer Verbände zusammen, die die Interessen von Verbrauchern, Umweltschutz und Entwicklung vertreten) und mit dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur. Grundlage für diese Konsultationen war die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (KOM(2006)246 endg.), in der die Grundsätze des so genannten „front-loading“ beschrieben sind, sowie die Mitteilung der Kommission an den Rat über Fangmöglichkeiten 2008 (KOM(2007)295 endg.), in der die vorläufigen Positionen und Absichten der Kommission - bis Vorliegen der wissenschaftlichen Gutachten über die Bestandslage - in Bezug auf ihre TAC- und Quotenvorschläge für 2008 dargestellt sind. |

    | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer BerücksichtigungDie regionalen Beiräte heben hervor, dass Änderungen der jährlichen TAC und Quoten schrittweise vorgenommen werden müssen, um kurzfristige Störungen des Wirtschaftsgeschehens möglichst gering zu halten. Wie aus der nachstehenden, ausführlichen Erläuterung des Vorschlags deutlich wird, wurde der Grundsatz, dass Anpassungen schrittweise zu erfolgen haben und die jährlichen Änderungen der Fangmöglichkeiten zu begrenzen sind, in dem Vorschlag berücksichtigt, soweit dies ohne eine weitere Verschlechterung des Zustands gefährdeter Bestände möglich war. |

    | Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    | Relevante wissenschaftliche/fachliche BereicheFischereibiologie und Fischereiwirtschaft. |

    | MethodikKonsultation eines unabhängigen internationalen wissenschaftlichen Gremiums, des ICES, und Veranstaltung der Plenarversammlung des STECF. |

    | Konsultierte Organisationen/Sachverständige- Internationaler Rat für Meeresforschung (ICES), Oktober 2007.- Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF), November 2007. |

    | Zusammenfassung der Stellungnahmen und GutachtenEs wurde auf mögliche ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen hingewiesen. Über deren Existenz herrscht weitgehend Einigkeit. |

    | Der STECF hat die Empfehlungen des ICES bekräftigt und in einigen Fällen erläutert. |

    | Form der Veröffentlichung der StellungnahmenNach der förmlichen Genehmigung durch die Kommission werden alle Berichte des STECF auf den Webseiten der GD FISH veröffentlicht. |

    | FolgenabschätzungGemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 entscheidet der Rat über Fang- und Aufwandsbeschränkungen. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen bedeutet insgesamt eine Verringerung der Fangmöglichkeiten für die Gemeinschaftsschiffe. Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Entscheidungen, sondern ist Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei schrittweise auf ein langfristig nachhaltiges Niveau reduziert werden soll.Die mit dem Vorschlag verfolgte Strategie wird daher kurzfristig geringere TAC bewirken, mit der Erholung der überfischten Bestände aber werden die Fangmöglichkeiten wieder steigen. Als mittel- bis langfristige Folgen der Strategie werden geringere Umweltauswirkungen wegen des niedrigeren Fischereiaufwands, Verringerungen im Fangsektor in Form von weniger Schiffen und/oder geringerem durchschnittlichem Fischereiaufwand je Schiff sowie gleich bleibende bzw. höhere Anlandemengen erwartet. |

    Rechtliche Aspekte |

    | Zusammenfassung der vorgeschlagenen MaßnahmeDer Vorschlag enthält die Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Gemeinschaftsgewässer und für internationale Gewässer, in denen Gemeinschaftsschiffe fischen, um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik einer biologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen. |

    | RechtsgrundlageArtikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 |

    | SubsidiaritätsprinzipDer Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

    | Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDer Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

    | Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik und daher über Ratsverordnungen umzusetzen. Mit der vorliegenden Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen, die sie aber nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder Wirtschaftsteilnehmer aufteilen können, so dass jeder Mitgliedstaat über einen weiten Spielraum für die Entscheidung darüber verfügt, wie er nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten ausschöpfen will. |

    | Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor. |

    | Wahl des Instruments |

    | Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung. |

    | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement, und dieses Management erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über eine jährliche Verordnung, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit annimmt. |

    Auswirkungen auf den Haushalt |

    | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    Weitere Angaben |

    | Vereinfachung |

    | Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsverfahren für EU- oder einzelstaatliche Behörden insbesondere in Bezug auf die Übermittlung von Daten zur Anwendung der Aufwandssteuerung vereinfacht. |

    | |

    | Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

    | Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2008 und enthält daher keine Revisionsklausel. |

    | Einzelerläuterung zum VorschlagBei den vorgeschlagenen Beschränkungen der Fangmengen und des Fischereiaufwands wurde der so genannte Grundsatz des „Front-loading“ eingehalten, der in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (KOM(2006)246 end.) beschrieben ist. Die Beschränkungen stehen mit der Mitteilung der Kommission an den Rat über die Fangmöglichkeiten 2008 (KOM(2007)295 endg.) in Einklang, in der die Positionen und Absichten der Kommission - bis Vorliegen der wissenschaftlichen Gutachten über die Bestandslage - in Bezug auf ihre TAC- und Quotenvorschläge für 2008 dargestellt sind. Wie im Rahmen des „Front-loading“ vorgesehen, wurden alle Interessengruppen und die Mitgliedstaaten übers Jahr konsultiert.Der Vorschlag steht darüber hinaus insofern mit der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Verwirklichung der Nachhaltigkeit im Fischereisektor der EU mithilfe des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (KOM(2006)360 endg.) in Einklang, als der Vorschlag keine höhere fischereiliche Sterblichkeit bewirkt, die in Widerspruch stünde zu der Verpflichtung, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg eingegangen sind und nach der die Fischbestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen sind, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, wobei diese Ziele für erschöpfte Bestände dringend und nach Möglichkeit spätestens 2015 erreicht werden sollen.Im Laufe des „Frontloading“-Prozesses wurden bei drei Gelegenheiten – zweimal in der Arbeitsgruppe „Interne/Externe Fischereipolitik“ des Rates und einmal im Ausschuss für Fischerei und Aquakultur - Obergrenzen für Kilowatt-Tage als Alternative der Aufwandssteuerung mit den Mitgliedstaaten erörtert. Der Gedanke einer solchen Alternativregelung fand generell Anklang bei den Mitgliedstaaten, doch waren sich alle betroffenen Mitgliedstaaten einig, dass eingehendere Gespräche und ein größerer Zeitrahmen erforderlich sind, um die nationalen Verwaltungsverfahren an die Anforderungen einer auf Kilowatt-Tagen beruhenden Steuerung des Fischereiaufwands anzupassen. Deswegen wurde einstimmig vorgeschlagen, eine solche neue Regelung bis 2009 aufzuschieben. Die derzeitige, auf Tagen auf See beruhende Regelung für den Fischereiaufwand in den Anhängen IIA, IIB und IIC wird daher 2008 mit der Absicht beibehalten, im Jahr 2008 die Gespräche über eine Aufwandssteuerung auf der Grundlage von Kilowatt-Tagen fortsetzen, damit diese 2009 angewendet werden kann. Der Vorschlag schließt Fangbeschränkungen ein, die im Rahmen einiger regionaler Fischereiorganisationen vereinbart worden sind. Die Fangbeschränkungen und sonstigen Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) werden vorliegen, sobald diese Organisation im November ihre Jahrestagung 2007 abgehalten hat. Die TAC für Bestände in grönländischen Gewässern sowie für Bestände, die gemeinsam mit Norwegen befischt werden, liegen noch nicht vor, da sie von den Ergebnissen der für November und Dezember 2007 geplanten Konsultationen abhängen. Diese TAC werden als pro memoria (pm) angeführt. Auch in Anhang II, in dem es um den Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Bestände einschließlich Kabeljau geht, ist die Höchstzahl der Tage, die sich ein Schiff in einem Gebiet aufhalten darf, derzeit nur als pm angegeben, da die Kommission die Informationen des STECF zur Anwendung von Anhang II im Jahr 2007 noch auswertet. Die Methodik zur Festsetzung des endgültigen Fischereiaufwands für die Sandaalfischerei in den Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von IIa wird ebenfalls noch analysiert. Für Tiefseebestände beschloss der Rat im Dezember 2006 gegenüber den Werten von 2005 eine Kürzung des Fischereiaufwands um 10 %. Diese Kürzung liegt jedoch unter der von der NEAFC (Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik) geforderten Verringerung um 30 %. Eine weitere Verringerung des Bezugswertes um 10 % ist erforderlich, um den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft nachzukommen und um Bestände zu schützen, die, wie der ICES seit Jahren betont, äußerst gefährdet sind und angesichts ihres äußerst niedrigen Reproduktionspotenzials dringend geschützt werden müssen.Für kurzlebige Arten wie Sardelle im Golf von Biskaya, Sandaal, Stintdorsch und Sprotte in der Nordsee sind Teiljahresbewirtschaftungsregelungen eingeführt worden. In diesen Fällen können die für Anfang 2008 vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten in Einklang mit aktuellen wissenschaftlichen Gutachten im Laufe des Jahres durch Verordnungen der Kommission geändert werden, so dass die geplanten Bewirtschaftungsmaßnahmen zügig durchgeführt werden können. |

    | (Explanatory memorandum validated – xxxxxx characters - complying with DGT norm.) |

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [1], insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten [2], insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände [3], insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands [4], insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren [5], insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biscaya [6], insbesondere auf Artikel 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal [7], insbesondere auf die Artikel 3 und 5,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee [8], insbesondere auf die Artikel 6 und 9,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (2) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit besagtem Artikel 20 auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.

    (3) Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

    (4) Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen.

    (5) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen.

    (6) Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten [9], der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge [10], der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen [11], der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben [12], der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik [13], der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse [14], der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren [15], der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr [16], der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände [17], der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft [18], der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme [19], der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände [20], der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsgebiet des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis [21], der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands [22], der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik [23], der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren [24], der Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya [25], der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) [26], der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 [27], der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal [28], der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 [29], der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee [30] und der Verordnung (EG) Nr. xxx/2007 des Rates vom xx. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für das Regelungsgebiet der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik [31].

    (7) Es sollte klargestellt werden, dass Meerestiere, die bei ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommenen Fangeinsätzen gefangen werden, nicht verkauft, gelagert, ausgestellt oder zum Verkauf für jedweden Zweck angeboten werden dürfen.

    (8) Infolge des Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) muss für Sardellen im ICES-Gebiet VIII eine Regelung zur Steuerung der Fangbeschränkungen angewendet werden. Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten für Sardellen im ICES-Gebiet VIII auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 und der im Rahmen des Mehrjahresplans für Sardellen geführten Erörterungen fest.

    (9) Infolge des ICES-Gutachtens muss die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Sandaal in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von Gebiet IIa überarbeitet fortgesetzt werden.

    (10) Angesichts des jüngsten ICES-Gutachtens muss der Fischereiaufwand bei bestimmten Tiefseearten vorübergehend weiter verringert werden.

    (11) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die begleitenden Bedingungen für Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen fest. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge stellen deutliche Überschreitungen der vereinbarten TAC die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in Frage. Deswegen müssen begleitende Bedingungen eingeführt werden, die eine bessere Einhaltung der vereinbarten Fangmöglichkeiten gewährleisten.

    (12) Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2007 eine Reihe von technischen und Kontrollmaßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen müssen umgesetzt werden.

    (13) [Die Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer XXVI. Jahrestagung 2007 einschlägige Fangbeschränkungen für durch CCAMLR-Vertragsparteien befischte Bestände verabschiedet. Die CCAMLR hat außerdem die Teilnahme von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft an der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2, 58.4.3a und 58.4.3b genehmigt und die betreffenden Fangtätigkeiten von Fang- und Beifanggrenzen sowie bestimmten technischen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Grenzen und technischen Maßnahmen sollten ebenfalls angewandt werden.]

    (14) [Entsprechend den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei der CCAMLR, darunter die Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sollten die von letzterer festgelegten TAC für das Wirtschaftsjahr 2007/08 und die entsprechenden Schonzeiten angewandt werden.]

    (15) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten [32] sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

    (16) [Die Gemeinschaft hat nach dem in den Fischereiabkommen oder dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren Konsultationen über Fangrechte mit Norwegen [33], den Färöern [34] und Grönland [35] geführt.]

    (17) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Fischereiorganisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und/oder Aufwandsbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

    (18) Im Laufe der 2007 geführten Debatten über eine für 2008 geplante, alternative Regelung zur Aufwandssteuerung auf Grundlage von Obergrenzen für Kilowatt-Tage zeigte sich, dass mehr Zeit erforderlich ist, um die nationalen Verwaltungsverfahren an die Anforderungen einer solchen Regelung zur Aufwandssteuerung anzupassen, weswegen die derzeit gültige Regelung auf Grundlage von Tagen auf See 2008 mit der Absicht beibehalten wird, im Jahr 2008 die Gespräche über eine Aufwandssteuerung auf der Grundlage von Kilowatt-Tagen fortsetzen, damit diese 2009 angewendet werden kann.

    (19) Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Kabeljau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 werden alternative Regelungen aufrechterhalten, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 Absatz 3 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.

    (20) Gewisse vorübergehende Bestimmungen über die Verwendung von VMS-Daten sollten beibehalten werden, um die Aufwandssteuerung effizienter und wirksamer zu überwachen.

    (21) Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 werden alternative Regelungen eingeführt, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 Absatz 2 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.

    (22) Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Scholle und Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 werden alternative Regelungen eingeführt, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.

    (23) Bei den Aufwandsregelungen für die Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im westlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland sowie für Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa müssen die zulässigen Werte für den Aufwand in Rahmen der Steuerung angepasst werden.

    (24) Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2008 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.

    (25) Einem wissenschaftlichen Gutachten des ICES zufolge sind zusätzlich zu den Fangbeschränkungen Maßnahmen zum Schutz der Laichgründe von Blauleng in den ICES-Gebieten VI und VII erforderlich, um den Schutz dieses Bestands zu gewährleisten.

    (26) Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk, VIII, IX, X und XII eine ernste Bedrohung für Tiefseearten darstellt. Bis zur Verabschiedung längerfristiger Maßnahmen sollten diese Fischereien unter bestimmten Bedingungen im Rahmen von Übergangsmaßnahmen jedoch zugelassen werden.

    (27) Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Seehechtbestände zu gewährleisten und Rückwürfe zu verringern, sollten die neuesten Entwicklungen bei selektivem Fanggerät als Übergangsmaßnahmen in den ICES-Gebieten VIII a, b und d beibehalten werden.

    (28) Entsprechend der Empfehlung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) sollte die Überwachung der Anlandungen und Umladungen durch Drittlandschiffe von Gefrierfisch, der in Gemeinschaftshäfen angelandet wird, aufrechterhalten werden. Im November 2007 hat die NEAFC empfohlen, einige Schiffe auf der Liste der Schiffe zu ersetzen, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde. Die Umsetzung dieser Empfehlungen in Gemeinschaftsrecht sollte sichergestellt werden.

    (29) Im Interesse der Erhaltung der Tintenfischbestände und insbesondere des Schutzes der Jungtiere sollte 2008 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Mindestgröße für Tintenfische aus Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum festgesetzt werden.

    (30) Angesichts des Gutachtens des STECF sollte 2008 Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb Süd unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.

    (31) Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2007 keine Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen, und obwohl die Gemeinschaft kein Mitglied der IATTC ist, muss sie doch Maßnahmen treffen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsgebiet jener Organisation sicherzustellen.

    (32) [Auf ihrer dritten Jahrestagung hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) Aufwandsbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun, Echten Bonito, Schwertfisch und Weißen Thun angenommen und technische Maßnahmen für die Behandlung von Beifängen beschlossen. Die Gemeinschaft ist seit Januar 2005 Mitglied der WCPFC. Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsgebiet dieser Organisation zu gewährleisten, müssen diese Maßnahmen daher in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.]

    (33) Auf ihren Jahrestagungen 2006 und 2007 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) eine Reihe von Empfehlungen für technische Maßnahmen für bestimmte Fischereien im Mittelmeer angenommen. Im Interesse der Erhaltung der Fischbestände müssen diese Maßnahmen im Jahr 2008 durchgeführt werden, bis eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedet wird.

    (34) Auf ihrer Jahrestagung 2007 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für Fischbestände im SEAFO-Übereinkommensgebiet beschlossen und die Bedingungen für die Wiederaufnahme des Fischfangs in den derzeit gesperrten Fanggebieten sowie ausführliche Vorschriften für Hafenstaatkontrollen aufgestellt. Diese Maßnahmen müssen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

    (35) Auf ihren Jahrestagungen 2006 und 2007 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) mehrere Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen müssen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

    (36) Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik im Mai 2007 beschlossen die Teilnehmer vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen und der Grundfischerei im Südpazifik. Diese Maßnahmen müssen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

    (37) Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die verschärften Kontrollvorschriften für solche Schiffe beizubehalten.

    (38) Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen und eine Gefährdung der Bestände und mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen [36] zu vermeiden, müssen die Fischereien am 1. Januar 2008 eröffnet werden und einige der Vorschriften der genannten Verordnung für den Januar 2008 in Kraft bleiben. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2008 fest.

    Außerdem werden für Januar 2009 bestimmte Aufwandsbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen und für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und besonderen Fangbedingungen für die in Anhang IE genannten Zeiträume festgelegt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    1. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für

    a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und

    b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in Gemeinschaftsgewässern („EG-Gewässer“).

    2. Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung – ausgenommen die Nummern 4.2 und 14 des Anhangs III und die Fußnote 1 des Anhangs VIII - nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das betreffende Schiff fährt, durchgeführt und der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Meerestiere, die bei ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommenen Fangeinsätzen gefangen werden, dürfen nicht verkauft, gelagert, ausgestellt oder zum Verkauf für jedweden Zweck angeboten werden.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

    a) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

    b) „Quote“ einen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten, festen Anteil an der TAC;

    c) „internationale Gewässer“ solche Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen.

    Artikel 4

    Fanggebiete

    Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

    a) die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 festgelegt;

    b) „Skagerrak“ ist ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

    c) „Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

    d) „Golf von Cadiz“ ist das ICES-Gebiet IXa östlich von 7º23'48"W;

    e) das Gebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss des Rates 98/416/EG vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer [37] festgelegt;

    f) die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben [38] festgelegt;

    g) „NEAFC-Übereinkommensgebiet“ sind die Gewässer in den Abgrenzungen gemäß Artikel 1 des NEAFC-Übereinkommens, das dem Beschluss des Rates 81/608/EWG vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik [39] beiliegt;

    h) "NEAFC-Regelungsgebiet" sind die Gewässer des NEAFC-Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien;

    i) die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben [40] festgelegt;

    j) „NAFO-Regelungsgebiet“ ist der Teil des Übereinkommensgebiets der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik), der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fällt;

    k) die Gebiete der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) sind im Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft — Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik [41] festgelegt;

    l) das Gebiet der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist im Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention [42] festgelegt;

    m) die Gebiete des CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt;

    n) das Gebiet der IATTC (Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch) ist im Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde [43] festgelegt;

    o) das Gebiet der IOTC (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean [44] festgelegt;

    p) das Gebiet der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) ist das Hochseegebiet südlich des Äquators, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensgebiets östlich des SIOFA-Übereinkommensgebiets nach der Definition des Beschlusses 2006/496/EG des Rates vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean und westlich der Fischereihoheitsgebiete der Staaten Südamerikas;

    q) das Gebiet der WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist im Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik [45] festgelegt.

    KAPITEL II

    Fangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen für Gemeinschaftsschiffe

    Artikel 5

    Zulässige Fangmengen und Aufteilung

    1. Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.

    2. Die Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 11, 20 und 21 in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

    3. Die Kommission legt die endgültigen Fangmöglichkeiten für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa nach Maßgabe von Nummer 8 des Anhangs IID fest.

    4. Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.

    5. Die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch in ICES-Gebiet IIIa und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sowie für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV können auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 von der Kommission gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren überprüft werden.

    6. Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten für Sardellen im ICES-Gebiet VIII auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 und der im Rahmen des Mehrjahresplans für Sardellen geführten Erörterungen fest.

    Artikel 6

    Verbotene Arten

    Die nachstehenden Arten dürfen von Gemeinschaftsschiffen weder im Gemeinschafts- noch in Nichtgemeinschaftsgewässern gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    – Riesenhai (Cetorhinus maximus)

    – Weißer Hai (Carcharodon carcharias).

    Artikel 7

    Besondere Aufteilungsvorschriften

    1. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

    a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

    c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

    2. Für zurückzubehaltende und auf 2009 zu übertragende Quoten wird Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auch auf alle Bestände angewandt, für die analytische TAC gelten.

    Artikel 8

    Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

    1. Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß

    a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak und den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa;

    b) Anhang IIB für die Bewirtschaftung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

    c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Gebiet VIIe;

    d) Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa.

    2. Für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2009 gelten für die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Bestände die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IIA, IIB, IIC und IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007.

    3. Die Kommission legt den endgültigen Fischereiaufwand für 2008 für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa nach den Bestimmungen in Anhang IID Nummern 3 bis 7 fest.

    4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2008 nicht mehr als 70 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und/oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2007 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

    Artikel 9

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    1. Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

    a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

    b) die Fänge Teil eines Gemeinschaftsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist.

    2. Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:

    a) Arten, außer Hering und Makrele, wenn

    i) sie mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und

    ii) die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden,

    oder

    b) Makrelen, wenn

    i) diese mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind,

    ii) ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet und

    iii) die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.

    3. Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

    4. Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

    Artikel 10

    Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa

    1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gilt nicht für den Fang von Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa.

    2. Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine unsortierten, mit Hering vermengten Fänge anlanden.

    3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.

    4. Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.

    Artikel 11

    Zugangsbeschränkungen

    Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

    Artikel 12

    Bestimmung der Maschenöffnung und Garnstärke

    Maschenöffnung und Garnstärke gemäß dieser Verordnung werden in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 20. Januar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Feststellung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen [46] bestimmt.

    Artikel 13

    Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen

    Die vorübergehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Gemeinschaftsschiffe sind in Anhang III festgelegt.

    KAPITEL III

    Fangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen für Drittlandschiffe

    Artikel 14

    Genehmigung

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Fangmengen nach Maßgabe der Artikel 15, 16 und 17 und der Artikel 21 bis 27 Fänge in Gemeinschaftsgewässern tätigen.

    Artikel 15

    Verbotene Arten

    Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    – Riesenhai (Cetorhinus maximus)

    – Weißer Hai (Carcharodon carcharias).

    Artikel 16

    Geografische Einschränkungen

    1. Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV, im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00'N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets.

    2. Im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet.

    3. Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des Departements Französisch-Guayana liegen.

    Artikel 17

    Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer

    Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

    (a) die Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von ihren Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und –seilen gelöst;

    (b) die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

    Artikel 18

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

    Artikel 19

    Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen

    Die vorübergehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Drittlandschiffe sind in Anhang III festgelegt.

    KAPITEL IV

    Lizenzregelungen für Gemeinschaftsschiffe

    Artikel 20

    Lizenzen und begleitende Bedingungen

    1. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei durch Gemeinschaftsschiffe in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.

    2. Absatz 1 gilt nicht für den Einsatz folgender Gemeinschaftsschiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee:

    a) Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger, oder

    b) Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, oder

    c) Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.

    3. Die Höchstzahl der Lizenzen und sonstigen begleitenden Bedingungen sind in Anhang IV Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Merkmale der Gemeinschaftsschiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.

    4. Überträgt ein Mitgliedstaat Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang IV Teil I, so schließt dies auch einen entsprechenden Lizenztransfer ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang IV Teil I genannte Gesamtzahl der Lizenzen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

    5. Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

    Artikel 21

    Färöer

    Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielt auf eine andere Art fischen, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.

    KAPITEL V

    Lizenzregelungen für Drittlandschiffe

    Artikel 22

    Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

    1. Unbeschadet von Artikel 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein.

    2. Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.

    3. Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2007 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2008 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.

    Artikel 23

    Beantragung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis

    Ein von einer Behörde eines Drittlands an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis enthält folgende Angaben:

    a) Name des Schiffes;

    b) Registriernummer;

    c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern,

    d) Registrierhafen,

    e) Name und Anschrift des Eigners oder Charterers,

    f) Bruttoraumzahl und Länge über alles,

    g) Maschinenleistung,

    h) Rufzeichen und Wellenfrequenz;

    i) vorgesehene Fangmethode;

    j) vorgesehenes Fanggebiet;

    k) Arten, die gefangen werden sollen;

    l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

    Artikel 24

    Anzahl Lizenzen

    Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang IV Teil II festgelegt.

    Artikel 25

    Ungültigkeitserklärung und Rücknahme

    1. Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

    2. Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.

    3. Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.

    Artikel 26

    Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften

    1. Für ein Drittlandschiff, bei dem die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

    2. Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Drittlandschiffe mit, die ab dem darauf folgenden Monat wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden.

    Artikel 27

    Verpflichtungen der Lizenzinhaber

    1. Drittlandschiffe befolgen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet für die Fangtätigkeit von Gemeinschaftsschiffen gelten, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1381/87, (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1434/98 und Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates [47].

    2. Die Drittlandschiffe nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang V Teil I genannten Angaben eingetragen werden.

    3. Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge, die im ICES-Gebiet IIIa fischen, übermitteln der Kommission nach Anhang VI die dort genannten Angaben.

    Artikel 28

    Sonderbestimmungen für das Departement Französisch-Guayana

    1. Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana werden nur gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Drittlandschiffes verpflichtet, auf Wunsch der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.

    2. Drittlandschiffe, die in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana fischen, führen ein Logbuch nach dem Muster in Anhang V Teil II. Auf Anfrage werden der Kommission über die französischen Behörden Fangdaten übermittelt.

    KAPITEL VI

    Sonderbestimmungen für Gemeinschaftsschiffe im Mittelmeer

    Artikel 29

    Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (FAD)

    1. Zum Schutz von Goldmakrelen (Coryphaena hippurus), insbesondere kleinen Fischen, ist die Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (fish aggregating devices - FAD) vom 1. Januar 2008 bis zum 14. August 2008 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets untersagt.

    2. Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund schlechter Wetterbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe in FAD-Fischereien nicht genutzten Tage bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wollen, legen der Kommission vor dem 1. Januar 2009 einen Antrag für die zusätzlichen Tage vor, an denen ein Schiff während der Schonzeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2009 mit Fischsammelgeräten auf Goldmakrelen fischen darf. Einem solchen Antrag muss Folgendes beiliegen:

    a) ein Bericht mit den Einzelheiten der betreffenden Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich geeigneter Wetterdaten;

    b) Name des Schiffes;

    c) Registriernummer;

    d) äußere Kennbuchstaben und –ziffern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission [48].

    Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.

    3. Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission bis 1. November 2008 einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

    Artikel 30

    Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume

    1. In den durch Linien zwischen den nachstehenden Koordinaten eingegrenzten Gebieten ist Fischfang mit gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen untersagt:

    a) Tiefseefischereisperrgebiet „Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca“

    - 39° 27,72' N, 18° 10,74' E

    - 39° 27,80' N, 18° 26,68' E

    - 39° 11,16' N, 18° 04,28' E

    - 39° 11,16' N, 18° 35,58' E

    (b) Tiefseefischereisperrgebiet „Kohlenwasserstoffaustrittsgebiet im Nildelta“

    - 31° 30,00' N, 33° 10,00' E

    - 31° 30,00' N, 34° 00,00' E

    - 32° 00,00' N, 34° 00,00' E

    - 32° 00,00' N, 33° 10,00' E

    (c) Tiefseefischereisperrgebiet „Eratosthemes Seamount“

    - 33° 00,00' N, 32° 00,00' E

    - 33° 00,00' N, 33° 00,00' E

    - 34° 00,00' N, 33° 00,00' E

    - 34° 00,00' N, 32° 00,00' E

    2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Absatz 1 genannten Gebieten und tragen besonders dafür Sorge, dass diese Gebiete vor anderen Einwirkungen als Fischfang, die der Erhaltung der einmaligen Merkmale dieser besonderen Lebensräume abträglich wären, geschützt werden.

    Artikel 31

    Mindestmaschenöffnung der in bestimmten örtlichen und saisonalen Grundschleppnetzfischereien eingesetzten Schleppnetze

    1. Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 können die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ermächtigen, in bestimmten lokal und saisonal begrenzten Grundschleppnetzfischereien nicht gemeinsam befischte Grundfischbestände weiterhin mit Netzen mit Rautenmaschen von weniger als 40 mm am Steert zu befischen.

    2. Absatz 1 gilt nur für Fangtätigkeiten, die die Mitgliedstaaten bereits nach am 1. Januar 2007 anwendbarem einzelstaatlichem Recht genehmigt haben und die mit keiner weiteren Zunahme des Fischereiaufwands gegenüber 2006 verbunden sind.

    3. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 5. Januar 2008 auf dem üblichen elektronischen Datenträger die Liste der gemäß Absatz 1 ermächtigten Schiffe vor. Die Liste der ermächtigten Schiffe enthält folgende Angaben:

    a) Name des Schiffes;

    b) Nummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und äußere Kennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission;

    c) die als Zielbestand oder –bestände, Fanggebiet nach der Definition der Entschließung GFCM/31/2007/2 und Fanggerät angegebene(n), für jedes Schiff zugelassene(n) Fischerei(en);

    d) die zulässige Fangzeit.

    4 Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.

    KAPITEL VII

    Sonderbestimmungen für Gemeinschaftsschiffe, die Schwarzen Heilbutt im Regelungsgebiet der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) fangen

    Artikel 32

    Fangmeldungen

    1. Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 befugt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Heilbutt einschließlich der Nullfänge angegeben sind.

    2. Die erste Fangmeldung gemäß Absatz 1 erfolgt erstmals spätestens zehn Tage nach der Einfahrt des Schiffes in das NAFO-Regelungsgebiet oder nach Beginn der Fangreise. Die Meldung wird alle fünf Tage übermittelt. Gilt die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilte Quote durch die gemäß Absatz 1 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt als zu 75 % ausgeschöpft, so übermittelt der Kapitän eines Schiffs die Meldungen alle drei Tage.

    3. Jeder Mitgliedstaat leitet die Fangmeldungen nach deren Eingang an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

    Artikel 33

    Zusätzliche Kontrollmaßnahmen

    1. Schiffe, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt sind, Schwarzen Heilbutt zu fangen, dürfen nur dann zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das NAFO-Regelungsgebiet einlaufen, wenn sie weniger als 50 Tonnen jeglicher Fänge an Bord führen oder wenn ihnen die Einfahrt in Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 erlaubt wurde.

    2. Führt ein Schiff, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, 50 Tonnen oder mehr von außerhalb des NAFO-Regelungsgebiets gefangenem Fisch an Bord mit, so übermittelt es dem NAFO-Sekretariat per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor der Einfahrt (ENT) in das NAFO-Regelungsgebiet die Menge der an Bord mitgeführten Fänge, die Position (Breite/Länge), an der nach Schätzung des Schiffskapitäns das Schiff mit dem Fischfang beginnt, und die Uhrzeit, zu der diese Position voraussichtlich erreicht wird.

    3. Teilt ein Inspektionsschiff nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit, dass es eine Inspektion vornehmen will, so übermittelt es dem Fischereifahrzeug die Koordinaten des Kontrollortes, an dem das Schiff inspiziert werden soll. Der Kontrollort liegt höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt, an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns mit den Fischfang beginnt.

    4. Wird einem Fischereifahrzeug, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, bis zum Zeitpunkt seiner Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet nicht vom NAFO-Sekretariat oder von einem Inspektionsschiff mitgeteilt, dass das Inspektionsschiff eine Inspektion gemäß Absatz 3 vornehmen will, so darf das Fischereifahrzeug mit dem Fischfang beginnen. Das Fischereifahrzeug darf ebenfalls ohne vorherige Inspektion mit dem Fischfang beginnen, wenn das Inspektionsschiff nicht binnen drei Stunden nach Ankunft des Fischereifahrzeugs am Kontrollpunkt mit der Inspektion begonnen hat.

    Artikel 34

    Korallenschutzgebiet

    In der NAFO-Division 3O wird das in Anhang VII definierte Gebiet für alle Fangtätigkeiten geschlossen, bei denen das Fanggerät Bodenberührung hat.

    KAPITEL VIII

    Sonderbestimmungen für die Anlandung und Umladung von Gefrierfisch, der im Gebiet des NEAFC (Übereinkommen über die Fischerei im Nordostatlantik) von Drittlandschiffen gefangen wurde

    Artikel 35

    Hafenstaatkontrollen

    Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft [49] gelten die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren im NEAFC-Übereinkommensgebiet für alle Anlandungen oder Umladungen von Gefrierfisch, der von Drittlandschiffen gefangen wurde, in Häfen der Mitgliedstaaten.

    Artikel 36

    Bezeichnete Häfen

    Anlandungen und Umladungen in Gemeinschaftsgewässern dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden.

    Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Fisch gemäß Artikel 35 angelandet oder umgeladen werden darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen der Liste der 2007 bezeichneten Häfen mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mit.

    Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen und Änderungen hierzu im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.

    Artikel 37

    Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

    1. Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 35 an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, oder deren Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.

    2. Der Mitteilung nach Absatz 1 ist wie folgt das Formblatt gemäß Anhang X Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A beigefügt:

    a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet;

    b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.

    3. Der Hafenmitgliedstaat übersendet eine Kopie des Formblatts nach Absatz 2 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie - bei Umladungen – an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden.

    Artikel 38

    Genehmigung zur Anlandung oder Umladung

    1. Anlandungen oder Umladungen können von den zuständigen Behörden des Hafenstaats nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder - im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens - der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 37 Absatz 3 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass:

    a) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten;

    b) die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;

    c) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fangerlaubnis für die angegebenen Gebiete waren;

    d) der Aufenthalt des Schiffes in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.

    Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.

    2. Abweichend von Absatz 1 kann der Hafenstaat vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, er lässt den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, kann der Hafenstaat den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

    3. Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen der Kommission und - wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen wurde - dem NEAFC-Sekretär unverzüglich durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang X Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, ob sie die Anlandung oder Umladung genehmigen.

    Artikel 39

    Kontrollen

    1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe gemäß Artikel 35 in ihren Häfen.

    2. Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung und schließen einen Datenvergleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.

    3. Die Kontrollbeamten bemühen sich, ein Fischereifahrzeug nicht über Gebühr warten zu lassen, und gewährleisten, dass dem Fischereifahrzeug möglichst wenige Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.

    Artikel 40

    Kontrollberichte

    1. Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang X Teil II dokumentiert.

    2. Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, der Kommission und - wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen wurde - dem NEAFC-Sekretär unverzüglich eine Kopie übermittelt.

    3. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Kontrollberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs auf Anfrage übersandt.

    KAPITEL IX

    Sonderbestimmungen für Gemeinschaftsschiffe im Gebiet des CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis)

    Abschnitt 1

    Beschränkungen und Angaben zu den Schiffen

    Artikel 41

    Fangverbote und -beschränkungen

    1. Die gezielte Fischerei auf die in Anhang VIII aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

    2. Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang IX genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

    Artikel 42

    Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Gebiet befugt sind

    1. Ab 1. August 2008 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 folgende Angaben zu den fangberechtigten Schiffen:

    a) IMO-Nummer (sofern gegeben);

    b) gegebenenfalls frühere Flagge;

    c) internationales Rufzeichen;

    d) Name und Anschrift des/der Schiffseigner(s) und, falls bekannt, des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s);

    e) Bauort und –jahr des Schiffs;

    f) Schiffstyp;

    g) Länge;

    h) folgende Farbfotos des Schiffs:

    i) eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm der Steuerbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist;

    ii) eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm der Backbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist;

    iii) eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm des direkt von achtern fotografierten Hecks;

    i) die Maßnahmen, die eine Manipulation des an Bord installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems ausschließen sollen.

    2. Ab 1. August 2008 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, soweit möglich, außerdem folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Gebiet befugt sind:

    a) Name und Anschrift des Betreibers, sofern nicht mit dem/den Schiffseigner(n) identisch;

    b) Namen und Staatsangehörigkeit des Kapitäns und gegebenenfalls des Fischereikapitäns;

    c) Fangmethode bzw. –methoden;

    d) Breite (m);

    e) Bruttoregistertonnen;

    f) Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C);

    g) normale Besatzung;

    h) Hauptmaschinenleistung (kW);

    i) Ladekapazität (Tonnen), Zahl und Kapazität (in m3) der Fischladeräume;

    sonstige als sinnvoll erachtete Angaben (z.B. Eisklassifizierung).

    Artikel 43

    Meldung gesichteter Schiffe

    1. Wenn der Kapitän eines fangberechtigten Fischereifahrzeugs im Übereinkommensgebiet ein Fischereifahrzeug sichtet, stellt er möglichst viele Angaben über dieses Schiff zusammen, unter anderem:

    a) Name und Beschreibung des Schiffes;

    b) Rufzeichen;

    c) Registriernummer und Lloyds/IMO-Nummer des Schiffes;

    d) Flaggenstaat des Schiffes;

    e) Fotografien des Schiffes als Beleg für die Meldung;

    f) alle weiteren einschlägigen Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des gesichteten Schiffes.

    2. Der Kapitän macht seinem Flaggenstaat so bald wie möglich eine Meldung mit den in Absatz 1 genannten Angaben. Geht das gesichtete Schiff nach CCAMLR-Regeln der illegalen, nicht gemeldeten oder unregulierten (IUU-)Fischerei nach, so leitet der Flaggenstaat diese Meldungen an das CCAMLR-Sekretariat weiter.

    Abschnitt 2

    Versuchsfischerei

    Artikel 44

    Teilnahme an Versuchsfischerei

    1. Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.

    2. In den Gebieten 58.4.3a und 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug je Mitgliedstaat fischen.

    3. Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Gebiete und der Divisionen sind in Anhang XIV festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

    4. Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand vermieden wird. In den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

    Artikel 45

    Melderegelungen

    Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 44 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen:

    a) dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. In den Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 werden die Meldungen je SSRU vorgenommen;

    b) dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;

    c) zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch („jellymeat“).

    Artikel 46

    Sonderbestimmungen

    1. Die Versuchsfischerei gemäß Artikel 44 wird zur Reduzierung der tödlichen Beifänge von Seevögeln bei der Langleinenfischerei nach den Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis [50] durchgeführt. Außerdem gilt Folgendes:

    a) Bei dieser Fischerei ist das Überbordwerfen von Fischabfällen verboten.

    b) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 teilnehmen und in Bezug auf das Beschweren von Langleinen den CCAMLR-Protokollen (A, B oder C) entsprechen, sind von der Vorschrift befreit, die Leinen nachts auszulegen; hat ein Schiff jedoch insgesamt drei Seevögel gefangen, so muss es nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 die Leinen wieder nachts auslegen.

    c) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b teilnehmen und die insgesamt drei Seevögel gefangen haben, stellen unverzüglich die Fangtätigkeit ein und dürfen für den Rest der Saison 2005/06 außerhalb der normalen Fangsaison keine Fische mehr fangen.

    2. Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen:

    a) Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:

    i) Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I von MARPOL 73/78 (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe);

    ii) Müll;

    iii) Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen;

    iv) Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen);

    v) Abwasser in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten;

    vi) Müllverbrennungsasche; oder

    vii) Fischabfälle.

    b) In die Untergebiete 88.1 und 88.2 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht verbrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus den Untergebieten 88.1 und 88.2 entfernt werden.

    c) In den Untergebieten 88.1 und 88.2 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.

    Artikel 47

    Begriffsbestimmung des Hols

    1. Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.

    2. Um als Forschungshol bezeichnet zu werden,

    a) müssen die betreffenden Hols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Hols, durchgeführt werden;

    b) werden bei jedem Hol mindestens 3 500 und höchstens 10 000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden;

    c) wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird.

    Artikel 48

    Forschungsprogramme

    Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 44 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:

    a) bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 63 Absatz 2 genannten Kriterien genügen;

    b) die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können jedoch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 63 Absatz 2 erfüllen;

    c) bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in den drei Reihen werden insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in einem SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;

    d) das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols nach der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen;

    e) in den SSRU A, B, C, E und G in den Untergebieten 88.1 und 88.2, in denen der befischbare Meeresboden keine 15 000 km² umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen.

    Artikel 49

    Datenerhebungsprogramme

    1. Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 44 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Gebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst

    a) Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol;

    b) Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit;

    c) Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische;

    d) Anzahl ausgesetzter Haken;

    e) Art des Köders;

    f) Erfolg der Köderung (%);

    g) Art der verwendeten Haken und

    h) See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen.

    2. Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jeden Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind in einem Forschungshol von bis zu 100 Fischen alle Fische zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.

    Artikel 50

    Markierungsprogramm

    1. Jedes Fischereifahrzeug, das an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 44 teilnimmt, führt folgendes Markierungsprogramm durch:

    a) Exemplare von Dissostichus spp. werden nach dem CCAMLR-Markierungsprogramm und -protokoll für die Dissostichus spp. in Versuchsfischereien markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Fanggewicht markiert haben;

    b) es werden Exemplare aller Größen erfasst, um den Markierungsvorgaben zu genügen. Markiert werden nur Exemplare von Schwarzem Seehecht in gutem Zustand. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilassungen verteilen sich über ein möglichst breites geografisches Gebiet;

    c) alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Rücksendeadresse, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden,

    d) wieder gefangene markierte Fische (d.h. mit einer zuvor angebrachten Marke gefangene Fische) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren;

    e) von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) und, soweit möglich, elektronische Fotografien zu nehmen sowie die Otolithen und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen;

    f) alle einschlägigen Markierungsdaten und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischereien verlassen hat, elektronisch im CCAMLR-Format zu übermitteln;

    g) alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll im CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungs-Datenbank zu übermitteln.

    2. Markierte und wieder freigelassene Exemplare von Schwarzem Seehecht werden nicht auf die Fangquoten angerechnet.

    Artikel 51

    Wissenschaftliche Beobachter und Inspektoren

    1. Jedes Fischereifahrzeug, das an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 44 teilnimmt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.

    2. Jeder Mitgliedstaat geht nach Maßgabe seiner eigenen Vorschriften und Gesetze einschließlich Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln vor einheimischen Gerichten mit Berichten von Fischereiinspektoren des bestellenden CCAMLR-Mitglieds im Rahmen dieser Regelung genau so um wie mit Berichten seiner eigenen Fischereiinspektoren, und Vertragspartei und bestellendes CCAMLR-Mitglied arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren aufgrund solcher Berichte zu erleichtern.

    Artikel 52

    Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei

    Jeder Mitgliedstaat, der im Übereinkommensgebiet Krill fischen will, teilt dem CCAMLR-Sekretariat diese Absicht mindestens vier (4) Monate vor der ordentlichen Jahrestagung der Kommission unmittelbar vor der Fangsaison, in der er die Fischerei ausüben will, mit.

    Artikel 53

    Vorübergehendes Verbot der Tiefseefischerei mit Kiemennetzen

    1. Der Einsatz von Kiemennetzen im Übereinkommensgebiet zu anderen als Forschungszwecken ist so lange verboten, bis der Wissenschaftsausschuss die möglichen Folgen dieses Fanggeräts untersucht und hierüber einen Bericht erstellt hat und die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses sich darauf geeinigt hat, diese Fangmethode im Übereinkommensgebiet zuzulassen.

    2. Der Einsatz von Kiemennetzen zu Forschungszwecken in Gewässern mit einer Tiefe von über 100 m wird dem Wissenschaftsausschuss im Voraus mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor mit dieser Forschungsarbeit begonnen werden kann.

    3. Schiffe, die das Übereinkommensgebiet mit Kiemennetzen an Bord durchfahren wollen, müssen dem CCAMLR-Sekretariat diese Absicht einschließlich der voraussichtlichen Daten für die Durchfahrt durch das Übereinkommensgebiet im Voraus melden. Hält sich ein Schiff mit Kiemennetzen an Bord im Übereinkommensgebiet auf, ohne dies vorher gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß gegen die Vorschriften.

    Artikel 54

    Vorübergehende Beschränkungen des Einsatzes von Grundschleppgeschirr in den internationalen Gewässern des Übereinkommensgebiets für die Fangsaison 2007/08 und 2008/09

    1. Der Einsatz von Grundschleppgeschirr in den internationalen Gewässern des Übereinkommensgebiets ist auf die Gebiete beschränkt, für die die CCAMLR in Bezug auf besagtes Fanggeschirr Bestandserhaltungsmaßnahmen verabschiedet hat.

    2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Grundschleppgeschirr im Übereinkommensgebiet zu wissenschaftlichen Forschungszwecken eingesetzt wird.

    KAPITEL X

    Sonderbestimmungen für Gemeinschaftsschiffe im Gebiet der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik)

    Abschnitt 1

    Fangberechtigte Schiffe

    Artikel 55

    Fangberechtigte Schiffe

    1. Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission bis 1. Juni 2008 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die Erteilung einer Fangerlaubnis zum Fischfang im SEAFO-Übereinkommensgebiet berechtigt sind.

    2. Die Eigner der Schiffe auf der Liste nach Absatz 1 sind Bürger oder Rechtsträger der Gemeinschaft.

    3. Fischereifahrzeugen wird der Einsatz im SEAFO-Übereinkommensgebiet nur dann erlaubt, wenn diese in der Lage sind, die Auflagen und Pflichten nach dem SEAFO-Übereinkommen sowie dessen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuhalten.

    4. Schiffen, die für IUU-Fangtätigkeiten bekannt sind, wird keine Fangerlaubnis erteilt, es sei denn, die neuen Eigner können zufriedenstellend belegen, dass die früheren Eigner und Betreiber keine Beteiligung rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur an oder Kontrolle über diese Schiffe haben oder dass ihre Schiffe unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen keinen IUU-Fischfang betreiben oder hiermit in Verbindung gebracht werden können.

    5. Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:

    a) Name des Schiffes, Registriernummer, frühere Namen (wenn bekannt) und Registrierhafen;

    b) gegebenenfalls frühere Flagge;

    c) gegebenenfalls internationales Rufzeichen;

    d) Name und Anschrift des oder der Eigner;

    e) Schiffstyp;

    f) Länge;

    g) gegebenenfalls Name und Anschrift des oder der Betreiber(s) (Manager(s));

    h) Bruttoregistertonnen und

    i) Hauptmaschinenleistung.

    6. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Erstellung der ersten Liste von fangberechtigten Schiffen unverzüglich jedes hinzugekommene oder gestrichene Schiff und/oder jede Änderung mit.

    Artikel 56

    Auflagen für fangberechtigte Schiffe

    1. Die Schiffe befolgen alle einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SEAFO.

    2. Die fangberechtigten Schiffe haben gültige Schiffsdokumente und gültige Genehmigungen für den Fischfang und/oder Umladungen immer an Bord.

    Artikel 57

    Nicht fangberechtigte Schiffe

    1. Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, wonach es Schiffen, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, verboten wird, unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

    2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Sachhinweise, die den begründeten Verdacht zulassen, dass Schiffe, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, im Übereinkommensgebiet Arten, die unter das Übereinkommen fallen, befischen und/oder umladen.

    3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Eigner von Schiffen, die im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, sich nicht an Fangtätigkeiten von nicht in diesem Verzeichnis geführten Schiffen im SEAFO-Übereinkommensgebiet beteiligen oder damit in Verbindung stehen.

    Abschnitt 2

    Umladungen

    Artikel 58

    Verbot von Umladungen auf See

    Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen unter ihrer Flagge im SEAFO-Übereinkommensgebiet Umladungen auf See von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen.

    Artikel 59

    Umladungen in Häfen

    1. Gemeinschaftsschiffe, die im Übereinkommensgebiet unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, nehmen Umladungen in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei nur vor, wenn sie hierzu die vorherige Genehmigung der betreffenden Vertragspartei eingeholt haben. Gemeinschaftsschiffen werden Umladungen nur gestattet, wenn ihnen der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenstaat eine solche vorherige Genehmigung zum Umladen erteilt hat.

    2. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine fangberechtigten Fischereifahrzeuge eine vorherige Genehmigung für Umladungen im Hafen einholen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, dass Umladungen und gemeldete Fangmengen des Schiffes übereinstimmen, und verlangen Umlademeldungen.

    3. Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes, der Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen und im Übereinkommensgebiet gefangen wurden, auf ein anderes Schiff umlädt, nachstehend „das übernehmende Schiff“ genannt, teilt dem Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes zum Zeitpunkt der Umladung die umgeladenen Arten und Mengen, das Datum der Umladung und den Fangort mit und übermittelt seinem eigenen Flaggenstaat eine SEAFO-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang XI Teil I.

    4. Der Kapitän des Gemeinschaftsschiffes übermittelt der SEAFO-Vertragspartei, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird, mindestens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben:

    - die Namen der umladenden Fischereifahrzeuge,

    - die Namen der übernehmenden Schiffe,

    - die umgeladenen Mengen nach Arten (in Tonnen),

    - den Tag und den Hafen der Umladung.

    5. Spätestens 24 Stunden vor dem Beginn sowie am Ende der Umladung, wenn diese in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei stattfindet, teilt der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes den zuständigen Behörden des Hafenstaates die Mengen von unter das SEAFO-Übereinkommen fallenden Arten an Bord seines Schiffes mit und übermittelt besagten zuständigen Behörden binnen 24 Stunden die SEAFO-Umladeerklärung.

    6. Der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenstaates, in dem er seine Fänge anlanden will, mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine SEAFO-Umladeerklärung.

    7. Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Vorkehrungen, um die Richtigkeit der übermittelten Angaben zu überprüfen, und arbeitet mit dem Flaggenstaat zusammen, um sicherzustellen, dass Anlandungen und gemeldete Fangmengen der jeweiligen Schiffe übereinstimmen.

    8. Jeder Mitgliedstaat mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Arten zu fangen, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, übermittelt der Kommission bis 1. Juni 2008 detaillierte Angaben über die Umladungen durch die Schiffe unter seiner Flagge.

    Abschnitt 3

    Erhaltungsmassnahmen für die Bewirtschaftung empfindlicher Tiefseelebensräume und -ökosysteme

    Artikel 60

    Schongebiete

    Jegliche Befischung von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, durch Gemeinschaftsschiffe ist in folgenden Gebieten verboten:

    a) Subdivision A1

    – Dampier Seamount

    10o00’S 02o00’W 10o00’S 00o00’E

    12o00’S 02o00’W 12o00’S 00o00’E

    – Malahit Guyot Seamount

    11o00’S 02o00’W 11o00’S 04o00’W

    13o00’S 02o00’W 13o00’S 04o00’W

    b) Subdivision B1

    – Molloy Seamount

    27o00’S 08o00’E 27o00’S 10o00’E

    29o00’S 08o00’E 29o00’S 10o00’E

    c) Division C

    – Schmidt-Ott Seamount & Erica Seamount

    37o00’S 13o00E 37o00’S 17o00’E

    40o00’S 13o00E 40o00’S 17o00’E

    – Africana seamount

    37o00’S 28o00E 37o00’S 30o00E

    38o00’S 28o00E 38o00’S 30o00E

    – Panzarini Seamount

    39o00’S 11o00’E 39o00’S 13o00’E

    41o00’S 11o00’E 41o00’S 13o00’E

    d) Subdivision C1

    – Vema Seamount

    31o00’S 08o00’E 31o00’S 09o00’E

    32o00’S 08o00’E 32o00’S 09o00’E

    – Wust Seamount

    33o00’S 06o00’E 33o00’S 08o00’E

    34o00’S 06o00’E 34o00’S 08o00’E

    e) Division D

    – Discovery, Junoy, Shannon Seamounts

    41o00’S 06o00’W 41o00’S 03o00’E

    44o00’S 06o00’W 44o00’S 03o00’E

    – Schwabenland & Herdman Seamounts

    44o00’S 01o00’W 44o00’S 02o00’E

    47o00’S 01o00’W 47o00’S 02o00’E

    Artikel 61

    Wiederaufnahme des Fischfangs in einem Schongebiet

    1. In einem in Artikel 60 genannten Schongebiet wird der Fischfang erst wieder aufgenommen, wenn der Flaggenstaat die empfindlichen Meeresökosysteme, einschließlich Seeberge, Hydrothermalquellen und Kaltwasserkorallen, in diesem Gebiet ermittelt und kartiert hat und wenn abgeschätzt wurde, wie sich die Wiederaufnahme des Fischfangs auf ein solches empfindliches Meeresökosystem auswirkt.

    2. Der Flaggenstaat übermittelt der Kommission die Ergebnisse der in Einklang mit Absatz 1 vorgenommenen Ermittlung, Kartierung und Folgenabschätzung zur Weiterleitung an die Jahrestagung des SEAFO-Wissenschaftsausschusses.

    3. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Forschungsfischereiprogramme zur Bewertung der Auswirkung der Fischereien auf die Nachhaltigkeit der Fischbestände und auf empfindliche Meereslebensräume vorlegen.

    Abschnitt 4

    Massnahmen zur Reduzierung ungewollter Seevögelbeifänge

    Artikel 62

    Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln

    Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, und übermitteln diese Informationen der Kommission bis 1. Juni 2008.

    Artikel 63

    Maßnahmen zur Risikominderung

    1. Alle Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen):

    – Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben in Anhang XI Teil II;

    – südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Stangen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;

    – soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;

    – Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

    2. Langleinen werden nur nachts ausgelegt (d.h. in der Dunkelheit zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung [51]). Bei der nächtlichen Langleinenfischerei werden nur die zur Sicherheit des Schiffes absolut erforderlichen Lichter gesetzt.

    3. Beim Aussetzen des Fanggeräts ist es verboten, Fischabfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen des Fanggeräts wird das Überbordwerfen von Fischabfällen vermieden. Werden doch Abfälle über Bord geworfen, so sollte dies möglichst auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite geschehen. Für Schiffe oder Fischereien, bei denen Fischabfälle nicht vorschriftsmäßig an Bord behalten werden müssen, wird ein System angewendet, das Fischhaken von Fischabfällen und Fischköpfen löst, bevor diese über Bord geworfen werden. Netze werden vor dem Wiederauswerfen gesäubert, um alle Reste zu entfernen, die Seevögel anlocken könnten.

    4. Die Gemeinschaftsschiffe stellen auf Aussetz- und Einholverfahren um, bei denen die Netze möglichst kurz mit lockeren Maschen an der Wasseroberfläche liegen. Bei Wartung der Netze dürfen diese soweit möglich nicht im Wasser liegen.

    5. Die Gemeinschaftsschiffe sollten ihr Fanggerät so zusammenstellen, dass Vögel kaum eine Chance haben, mit den für sie besonders gefährlichen Netzteilen in Berührung zu kommen. So könnten die Gewichte erhöht oder der Auftrieb verringert werden, damit die Netze schneller sinken, oder farbige Bänder oder andere Vorrichtungen über bestimmten Bereichen des Netzes angebracht werden, deren Maschenöffnungen für Vögel besonders gefährlich sind.

    6. Gemeinschaftsschiffe ohne Anlagen zur Verarbeitung an Bord, ohne angemessene Kapazitäten zur Lagerung der Fischabfälle an Bord oder ohne die Möglichkeit, Abfälle auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite über Bord zu werfen, erhalten keine Erlaubnis, im Übereinkommensgebiet zu fischen.

    7. Es ist alles daran zu setzen, während eines Fangeinsatzes lebend gefangene Vögel lebend wieder freizusetzen und Haken möglichst zu entfernen, ohne das Leben des Vogels zu gefährden.

    Abschnitt 5

    Überwachung

    Artikel 64

    Sonderbestimmungen für Schwarzen Seehecht (Dissostichus eleginoides)

    1. Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Schwarzen Seehecht zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Seehecht einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.

    2. Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Schwarzen Seehecht zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2008 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.

    Artikel 65

    Sonderbestimmungen für die Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp)

    1. Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Rote Tiefseekrabben zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Roter Tiefseekrabbe einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.

    2. Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Rote Tiefseekrabbe zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2008 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.

    Artikel 66

    Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen

    1. Fischereifahrzeuge und Forschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im Übereinkommensgebiet fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.

    2. Bei jeder Einfahrt in das Übereinkommensgebiet erfolgt eine Meldung längstens 12 und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).

    3. Die Fangmeldung erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jedes Kalendermonats.

    4. Bei jeder Ausfahrt aus dem Übereinkommensgebiet erfolgt die Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst Datum und Zeit der Ausfahrt, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im Übereinkommensgebiet seit Aufnahme des Fischfangs im Übereinkommensgebiet oder seit der letzten Fangmeldung.

    Artikel 67

    Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen

    1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im Übereinkommensgebiet tätig sind und unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen, qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.

    2. Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die von den Beobachtern gesammelten Daten für jedes Schiff unter seiner Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des Übereinkommensgebiets übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in dem vom SEAFO-Wissenschaftsausschuss vorgegebenen Format. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission baldmöglichst eine Kopie dieser Angaben, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit von nicht aggregierten Daten. Der Mitgliedstaat kann auch dem SEAFO-Exekutivsekretär eine Kopie übermitteln.

    3. Die in diesem Artikel genannten Angaben werden, sofern irgend möglich, von bestellten Beobachtern bis spätestens 30. Juni 2008 gesammelt und geprüft.

    Artikel 68

    Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien

    1. Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im Übereinkommensgebiet von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem:

    a) Name des Schiffes;

    b) Registriernummer des Schiffes;

    c) Flaggenstaat des Schiffes;

    d) alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.

    2. Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.

    KAPITEL XI

    Sonderbestimmungen für Gemeinschaftsschiffe im Gebiet der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean)

    Artikel 69

    Verringerung des Beifangs von Seevögeln

    1. Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und leiten diese der IOTC mit Kopie an die Kommission weiter.

    2. Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.

    3. Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen:

    a) Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben der IOTC;

    b) südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;

    c) soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;

    d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

    4. Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch mit „amerikanischen“ Langleinen befischen und mit einem Gerät zum Auswerfen der Leinen ausgestattet sind, sind von den Anforderungen in Absatz 3 befreit.

    Artikel 70

    Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die tropischen Thunfisch fangen

    1. Die Mitgliedstaaten beschränken die Zahl der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr, die im IOTC-Gebiet tropischen Thunfisch fangen, je Art des Fanggeräts auf das Aufwandsniveau des Jahres 2006. Die Mitgliedstaaten beschränken auch die Zahl der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die im IOTC-Gebiet außerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone tropischen Thunfisch fangen, je Art des Fanggeräts auf dieses Aufwandsniveau. Die Beschränkung der Zahl der Schiffe ist proportional zur entsprechenden Gesamttonnage in BRT (Bruttoregistertonne) oder BRZ (Bruttoraumzahl). Werden Schiffe ersetzt, darf die Gesamttonnage nicht überschritten werden.

    2. Schiffe, die sich 2006 in Bau befanden und denen der Flottenzugang bereits genehmigt wurde, sind von den Bestimmungen des Absatz 1 befreit.

    3. Unbeschadet Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 1. Januar 2008 die Anzahl und die Tonnage der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die 2006 in dem betreffenden Gebiet tropischen Thunfisch gefangen haben. Zu diesem Zweck überprüfen sie anhand der VMS-Aufzeichnungen, Fangmeldungen oder Hafenaufenthalte der Schiffe unter ihrer Flagge oder mit anderen Mitteln, ob sich diese 2006 tatsächlich im IOTC-Gebiet aufgehalten und welche Fänge sie dort getätigt haben.

    4. Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischeraufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.

    5. Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.

    Artikel 71

    Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen

    1. Die Mitgliedstaaten beschränken die Zahl der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr, die im IOTC-Gebiet Schwertfisch und Weißen Thun fangen, je Art des Fanggeräts auf das Aufwandsniveau des Jahres 2007. Die Mitgliedstaaten beschränken auch die Zahl der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die im IOTC-Gebiet außerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone Schwertfisch und Weißen Thun fangen, je Art des Fanggeräts auf dieses Aufwandsniveau. Die Beschränkung der Zahl der Schiffe ist proportional zu der entsprechenden Gesamttonnage in BRT (Bruttoregistertonne) oder BRZ (Bruttoraumzahl). Werden Schiffe ersetzt, darf die Gesamttonnage nicht überschritten werden.

    2. Schiffe, die sich 2007 in Bau befanden und denen der Flottenzugang bereits genehmigt wurde, sind von den Bestimmungen des Absatz 1 befreit.

    3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Januar 2008 die Anzahl und die Tonnage der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die 2007 in dem betreffenden Gebiet Schwertfisch und Weißen Thun gefangen haben. Zu diesem Zweck überprüfen sie anhand der VMS-Aufzeichnungen, Fangmeldungen oder Hafenaufenthalte der Schiffe unter ihrer Flagge oder mit anderen Mitteln, ob sich diese 2007 tatsächlich im IOTC-Gebiet aufgehalten und welche Fänge sie dort getätigt haben.

    4. Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischeraufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.

    5. Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.

    KAPITEL XII

    Sonderbestimmungen für Gemeinschaftsschiffe im Gebiet der SPFO (Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik)

    Artikel 72

    Pelagische Fischerei - Kapazitätsbeschränkung

    1. Die Mitgliedstaaten beschränken die Bruttoraumzahl (BRZ) der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2008 pelagische Bestände befischen, auf das Niveau der 2007 im SPFO-Gebiet erfassten Gesamt-Bruttoraumzahl, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der pelagischen Fischbestände im Südpazifik zu gewährleisten.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Januar 2008 mit, welche Gesamt-Bruttoraumzahl für die Schiffe unter ihrer Flagge, die 2007 aktiv in dem Gebiet gefischt haben, erfasst worden ist. Bei der Übermittlung dieser Angabe überprüfen sie anhand der VMS-Aufzeichnungen, Fangmeldungen oder Hafenaufenthalte der Schiffe unter ihrer Flagge oder mit anderen Mitteln, ob sich diese 2007 tatsächlich im SPFO-Gebiet aufgehalten haben.

    3. Mitgliedstaaten, die in früheren Jahren im Südpazifik pelagische Fischerei betrieben haben, 2007 aber nicht dort gefischt haben, werden 2008 zu der Fischerei im SPFO-Gebiet zugelassen, sofern sie ihren Fischereiaufwand freiwillig beschränken. Diese Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die im SPFO-Gebiet pelagische Fischerei betreiben.

    4. Die Mitgliedstaaten legen der vorläufigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe der SPFO Bestandsschätzungen und Forschungsarbeiten in Bezug auf die pelagischen Bestände im SPFO-Gebiet zur Überprüfung vor und fördern die aktive Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Sachverständigen an den pelagische Arten betreffenden Arbeiten der Sachverständigen der Organisation.

    5. Soweit möglich sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden, um die pelagische Fischerei im Südpazifik zu beobachten und sachdienliche wissenschaftliche Informationen zu sammeln.

    Artikel 73

    Grundfischereien

    1. Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge in der Grundfischerei im SPFO-Gebiet auf den Jahresdurchschnitt der Zahl der Fischereifahrzeuge und anderer Parameter, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln, im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006.

    2. Die Mitgliedstaaten dehnen die Grundfischerei nicht auf neue Gebiete im SPFO-Gebiet aus, in denen diese Fischerei derzeit nicht betrieben wird.

    3. Gemeinschaftsschiffe stellen die Grundfischerei im Umkreis von fünf Seemeilen jedes Ortes im SPFO-Gebiet ein, wenn sie im Laufe der Fangeinsätze Hinweise auf empfindliche Meeresökosysteme entdecken. Die Gemeinschaftsschiffe melden ihrem Flaggenstaat, der Kommission und dem vorläufigen SPFO-Sekretariat diesen Fund, einschließlich des Standorts, zusammen mit der Art des betreffenden Ökosystems, damit geeignete Maßnahmen in Bezug auf die betreffende Stelle getroffen werden können.

    4. Die Mitgliedstaaten bestellen Beobachter für jedes Schiff unter ihrer Flagge, das im SPFO-Gebiet Grundschleppnetzfischerei betreibt oder betreiben will, und sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die im SPFO-Gebiet andere Formen der Grundfischerei betreiben, in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden.

    Artikel 74

    Datensammlung und gemeinsame Datennutzung

    Die Mitgliedstaaten sammeln, prüfen und stellen Daten bereit und gehen dabei nach den in den SPFO-Regeln vorgegebenen Verfahren für die Erhebung, Übermittlung, Überprüfung und den Austausch von Daten vor.

    KAPITEL XIII

    Sonderbestimmungen für Gemeinschaftsschiffe im Gebiet des WCPFC (Fischereiübereinkommen für den westlichen und mittleren Pazifik )

    Artikel 75

    Beschränkungen des Fischereiaufwands

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im WCPFC-Gebiet den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

    Artikel 76

    Managementpläne für den Einsatz von FAD

    1. Mitgliedstaaten, deren Schiffe im WCPFC-Gebiet fischen dürfen, stellen Managementpläne für den Einsatz verankerter und treibender Fischsammeleinrichtungen (FAD) auf. Diese Managementpläne beinhalten Strategien zur Begrenzung von Zwischenfällen mit jungen Großaugen- und Gelbflossenthunen.

    2. Die in Absatz 1 genannten Managementpläne sind der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2008 vorzulegen. Die Kommission fügt diese Managementpläne zu einem Managementplan der Gemeinschaft zusammen, den sie bis spätestens 31. Dezember 2008 dem WCPFC-Sekretariat übermittelt.

    Artikel 77

    Höchstanzahl der Schwertfisch fangenden Schiffe

    Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20° Süd des WCPFC-Gebiets Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.

    KAPITEL XIV

    Illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischfang

    Artikel 78

    Nordatlantik

    Gegen Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben, werden die Maßnahmen nach Anhang XII ergriffen.

    KAPITEL XV

    Schlussbestimmungen

    Artikel 79

    Datenübermittlung

    Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen; sie verwenden dabei die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Bestandscodes.

    Artikel 80

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

    Werden für das CCAMLR-Gebiet TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2008 beginnen, so gilt Artikel 57 ab Beginn des entsprechenden TAC-Geltungszeitraums.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen und für Drittlandschiffe in EG-Gewässern, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (sofern nicht anders angegeben in Tonnen Lebendgewicht)

    Alle in diesem Anhang genannten Fangbeschränkungen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.

    Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:

    Wissenschaftlicher Name | 3-Alpha-Code | Name |

    Ammodytidae | SAN | Sandaale |

    Anarhichas lupus | CAT | Gestreifter Katfisch |

    Aphanopus carbo | BSF | Schwarzer Degenfisch |

    Argentina silus | ARU | Goldlachs |

    Beryx spp. | ALF | Kaiserbarsch |

    Boreogadus saida | POC | Polardorsch |

    Brosme brosme | USK | Lumb |

    Centrophorus squamosus | GUQ | Blattschuppiger Schlingerhai |

    Centroscymnus coelolepis | CYO | Portugiesenhai |

    Cetorhinus maximus | BSK | Riesenhai |

    Chaenocephalus aceratus | SSI | Scotia-See-Eisfisch |

    Champsocephalus gunnari | ANI | Bändereisfisch |

    Channichthys rhinoceratus | LIC | Langschnauzen-Eisfisch |

    Chionoecetes spp. | PCR | Arktische Seespinne |

    Clupea harengus | HER | Hering |

    Coryphaenoides rupestris | RNG | Grenadierfisch |

    Dalatias licha | SCK | Schokoladenhai |

    Deania calcea | DCA | Schnabeldornhai |

    Dissostichus eleginoides | TOP | Schwarzer Seehecht |

    Engraulis encrasicolus | ANE | Sardellen |

    Etmopterus princeps | ETR | Großer schwarzer Dornhai |

    Etmopterus pusillus | ETP | Glatter schwarzer Dornhai |

    Etmopterus spinax | ETX | Kleiner schwarzer Dornhai |

    Euphausia superba | KRI | Antarktischer Krill |

    Gadus morhua | COD | Kabeljau |

    Galeorhinus galeus | GAG | Hundshai |

    Germo alalunga | ALB | Weißer Thun |

    Glyptocephalus cynoglossus | WIT | Rotzunge |

    Gobionotothen gibberifrons | NOG | Grüne Notothenia |

    Hippoglossoides platessoides | PLA | Raue Scharbe |

    Hippoglossus hippoglossus | HAL | Heilbutt |

    Hoplostethus atlanticus | ORY | Granatbarsch |

    Illex illecebrosus | SQI | Kurzflossen-Kalmar |

    Lamna nasus | POR | Heringshai |

    Lampanyctus achirus | LAC | Laternenfisch |

    Lepidonotothen squamifrons | NOS | Graue Notothenia |

    Lepidorhombus spp. | LEZ | Butte |

    Limanda ferruginea | YEL | Gelbschwanzflunder |

    Limanda limanda | DAB | Kliesche |

    Lophiidae | ANF | Seeteufel |

    Macrourus berglax | RHG | Nordatlantik-Grenadier |

    Macrourus spp. | GRV | Grenadierfische |

    Makaira nigricans | BUM | Blauer Marlin |

    Mallotus villosus | CAP | Lodde |

    Martialia hyadesi | SQS | Kalmar |

    Melanogrammus aeglefinus | HAD | Schellfisch |

    Merlangius merlangus | WHG | Wittling |

    Merluccius merluccius | HKE | Seehecht |

    Micromesistius poutassou | WHB | Blauer Wittling |

    Microstomus kitt | LEM | Limande |

    Molva dypterigia | BLI | Blauleng |

    Molva macrophthalmus | SLI | Mittelmeer-Leng |

    Molva molva | LIN | Leng |

    Nephrops norvegicus | NEP | Kaisergranat |

    Notothenia rossii | NOR | Marmorbarsch |

    Pagellus bogaraveo | SBR | Rote Fleckbrasse |

    Pandalus borealis | PRA | Tiefseegarnele |

    Paralomis spp. | PAI | Kurzschwanzkrebse |

    Penaeus spp. | PEN | Geißelgarnelen |

    Phycis spp. | FOX | Gabeldorsche |

    Platichthys flesus | FLX | Flunder |

    Pleuronectes platessa | PLE | Scholle |

    Pleuronectiformes | FLX | Plattfische |

    Pollachius pollachius | POL | Pollack |

    Pollachius virens | POK | Seelachs |

    Psetta maxima | TUR | Steinbutt |

    Pseudochaenichthus georgianus | SGI | South-Georgia-Eisfisch |

    Rajidae | SRX-RAJ | Rochen |

    Reinhardtius hippoglossoides | GHL | Schwarzer Heilbutt |

    Salmo salar | SAL | Lachs |

    Scomber scombrus | MAC | Makrele |

    Scopthalmus rhombus | BLL | Glattbutt |

    Sebastes spp. | RED | Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch |

    Solea solea | SOL | gemeine Seezunge |

    Solea spp. | SOX | Seezunge |

    Sprattus sprattus | SPR | Sprotte |

    Squalus acanthias | DGS | Dornhai |

    Tetrapturus alba | WHM | Weißer Marlin |

    Thunnus alalunga | ALB | Weißer Thun |

    Thunnus albacares | YFT | Gelbflossenthun |

    Thunnus obesus | BET | Großaugenthun |

    Thunnus thynnus | BFT | Roter Thun |

    Trachurus spp. | JAX | Bastardmakrelen |

    Trisopterus esmarki | NOP | Stintdorsch |

    Urophycis tenuis | HKW | Weißer Gabeldorsch |

    Xiphias gladius | SWO | Schwertfisch |

    Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:

    Antarktischer Krill | KRI | Euphausia superba |

    Arktische Seespinne | PCR | Chionoecetes spp. |

    Bändereisfisch | ANI | Champsocephalus gunnari |

    Bastardmakrelen | JAX | Trachurus spp. |

    Blattschuppiger Schlingerhai | GUQ | Centrophorus squamosus |

    Blauer Marlin | BUM | Makaira nigricans |

    Blauer Wittling | WHB | Micromesistius poutassou |

    Blauleng | BLI | Molva dypterigia |

    Butte | LEZ | Lepidorhombus spp. |

    Dornhai | DGS | Squalus acanthias |

    Flunder | FLX | Platichthys flesus |

    Gabeldorsche | FOX | Phycis spp. |

    Geißelgarnelen | PEN | Penaeus spp. |

    Gelbflossenthun | YFT | Thunnus albacares |

    Gelbschwanzflunder | YEL | Limanda ferruginea |

    Gemeine Seezunge | SOL | Solea solea |

    Gestreifter Katfisch | CAT | Anarhichas lupus |

    Glattbutt | BLL | Scopthalmus rhombus |

    Glatter schwarzer Dornhai | ETP | Etmopterus pusillus |

    Goldlachs | ARU | Argentina silus |

    Granatbarsch | ORY | Hoplostethus atlanticus |

    Graue Notothenia | NOS | Lepidonotothen squamifrons |

    Grenadierfisch | RNG | Coryphaenoides rupestris |

    Grenadierfische | GRV | Macrourus spp. |

    Großaugenthun | BET | Thunnus obesus |

    Großer schwarzer Dornhai | ETR | Etmopterus princeps |

    Grüne Notothenia | NOG | Gobionotothen gibberifrons |

    Heilbutt | HAL | Hippoglossus hippoglossus |

    Hering | HER | Clupea harengus |

    Heringshai | POR | Lamna nasus |

    Hundshai | GAG | Galeorhinus galeus |

    Kabeljau | COD | Gadus morhua |

    Kaiserbarsch | ALF | Beryx spp. |

    Kaisergranat | NEP | Nephrops norvegicus |

    Kalmar | SQS | Martialia hyadesi |

    Kleiner schwarzer Dornhai | ETX | Etmopterus spinax |

    Kliesche | DAB | Limanda limanda |

    Kurzflossen-Kalmar | SQI | Illex illecebrosus |

    Kurzschwanzkrebse | PAI | Paralomis spp. |

    Lachs | SAL | Salmo salar |

    Langschnauzen-Eisfisch | LIC | Channichthys rhinoceratus |

    Laternenfisch | LAC | Lampanyctus achirus |

    Leng | LIN | Molva molva |

    Limande | LEM | Microstomus kitt |

    Lodde | CAP | Mallotus villosus |

    Lumb | USK | Brosme brosme |

    Makrele | MAC | Scomber scombrus |

    Marmorbarsch | NOR | Notothenia rossii |

    Mittelmeer-Leng | SLI | Molva macrophthalmus |

    Nordatlantik-Grenadier | RHG | Macrourus berglax |

    Plattfische | FLX | Pleuronectiformes |

    Polardorsch | POC | Boreogadus saida |

    Pollack | POL | Pollachius pollachius |

    Portugiesenhai | CYO | Centroscymnus coelolepis |

    Raue Scharbe | PLA | Hippoglossoides platessoides |

    Riesenhai | BSK | Cetorhinus maximus |

    Rochen | SRX-RAJ | Rajidae |

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch | RED | Sebastes spp. |

    Rote Fleckbrasse | SBR | Pagellus bogaraveo |

    Roter Thun | BFT | Thunnus thynnus |

    Rotzunge | WIT | Glyptocephalus cynoglossus |

    Sandaale | SAN | Ammodytidae |

    Sardellen | ANE | Engraulis encrasicolus |

    Schellfisch | HAD | Melanogrammus aeglefinus |

    Schnabeldornhai | DCA | Deania calcea |

    Schokoladenhai | SCK | Dalatias licha |

    Scholle | PLE | Pleuronectes platessa |

    Schwarzer Degenfisch | BSF | Aphanopus carbo |

    Schwarzer Heilbutt | GHL | Reinhardtius hippoglossoides |

    Schwarzer Seehecht | TOP | Dissostichus eleginoides |

    Schwertfisch | SWO | Xiphias gladius |

    Scotia-See-Eisfisch | SSI | Chaenocephalus aceratus |

    Seehecht | HKE | Merluccius merluccius |

    Seelachs | POK | Pollachius virens |

    Seeteufel | ANF | Lophiidae |

    Seezunge | SOX | Solea spp. |

    South-Georgia-Eisfisch | SGI | Pseudochaenichthus georgianus |

    Sprotte | SPR | Sprattus sprattus |

    Steinbutt | TUR | Psetta maxima |

    Stintdorsch | NOP | Trisopterus esmarki |

    Tiefseegarnele | PRA | Pandalus borealis |

    Weißer Gabeldorsch | HKW | Urophycis tenuis |

    Weißer Marlin | WHM | Tetrapturus albidus |

    Weißer Thun | ALB | Thunnus alalunga |

    Weißer Thun | ALB | Germo alalunga |

    Wittling | WHG | Merlangius merlangus |

    ANHANG IA

    SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF (EG-Gewässer) und Französisch-Guayana

    Art: | SandaaleAmmodytidae | | Gebiet: | IV (norwegische Gewässer) SAN/04-N. |

    Dänemark | pm | (1) | Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Vereinigtes Königreich | pm | (1) | |

    EG | pm | (1) | |

    | | | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Quote für die Versuchsfischerei in Bezug auf Sandaalebestand. Die Kommission wird festlegen, unter welchen Bedingungen diese Quoten gefangen werden dürfen. Diese Quoten dürfen erst nach Festlegung der Bedingungen gefangen werden. Nicht ausgeschöpfte Quoten der Versuchsfischerei dürfen auf eine kommerzielle Fischerei übertragen werden, sofern diesbezügliche Quoten festgesetzt werden. |

    | | | | |

    Art: | SandaaleAmmodytidae | | Gebiet: | IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer)(1) SAN/2A3A4 |

    Dänemark | nicht festgelegt | | Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Vereinigtes Königreich | nicht festgelegt | | |

    Alle Mitgliedstaaten | nicht festgelegt | (2) | |

    EG | nicht festgelegt | | |

    Norwegen | pm | (3) | |

    TAC | nicht festgelegt | | |

    (1) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.(2) Ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich.(3) In der Nordsee zu fischen. |

    | | | |

    Art: | GoldlachsArgentina silus | Gebiet: | EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und IIARU/1/2 |

    Deutschland | 31 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 10 | | |

    Niederlande | 25 | | |

    Vereinigtes Königreich | 50 | | |

    | | | |

    EG | 116 | | |

    Art: | GoldlachsArgentina silus | Gebiet: | III und IV (EG- und internationale Gewässer)ARU/3/4 |

    Dänemark | 1 180 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 12 | | |

    Frankreich | 8 | | |

    Irland | 8 | | |

    Niederlande | 55 | | |

    Schweden | 46 | | |

    Vereinigtes Königreich | 21 | | |

    | | | |

    EG | 1 331 | | |

    | | | |

    Art: | GoldlachsArgentina silus | Gebiet: | V, VI und VII (EG- und internationale Gewässer)ARU/567 |

    Deutschland | 405 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 9 | | |

    Irland | 378 | | |

    Niederlande | 4225 | | |

    Vereinigtes Königreich | 297 | | |

    | | | |

    EC | 5311 | | |

    | | | |

    Art: | LumbBrosme brosme | Gebiet: | EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VIIUSK/2A47-C |

    EG | Entfällt | | Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Norwegen | pm | (1) (2) | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von pm % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Gebiet Vb, VI und VII dürfen pm t nicht überschreiten.(2) Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von pm t Leng und pm t Lumb sind in einem Umfang bis zu pm t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden. |

    | | | |

    Art: | LumbBrosme brosme | Gebiet: | I, II und XIV (EG- und internationale Gewässer)USK/1214EI |

    Deutschland | 3 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 3 | | |

    Vereinigtes Königreich | 3 | | |

    Andere | 1 | (1) | |

    EG | 10 | | |

    (1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |

    | | | |

    Art: | LumbBrosme brosme | Gebiet: | III (EG- und internationale Gewässer)USK/3EI. |

    Dänemark | 14 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Schweden | 7 | | |

    Deutschland | 7 | | |

    EG | 28 | | |

    |

    | | | |

    Art: | LumbBrosme brosme | Gebiet: | IV (EG- und internationale Gewässer)USK/4EI. |

    Dänemark | 60 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 18 | | |

    Frankreich | 42 | | |

    Schweden | 6 | | |

    Vereinigtes Königreich | 90 | | |

    Andere | 6 | (1) | |

    EG | 222 | | |

    (1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |

    | | | |

    Art: | LumbBrosme brosme | Gebiet: | V, VI und VII (EG- und internationale Gewässer)USK/567EI. |

    Deutschland | 6 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Spanien | 21 | | |

    Frankreich | 247 | | |

    Irland | 24 | | |

    Vereinigtes Königreich | 119 | | |

    Andere | 6 | (1) | |

    EG | 423 | | |

    (1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. |

    Art: | LumbBrosme brosme | Gebiet: | IV (norwegische Gewässer) USK/4AB-N |

    Belgien | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | pm | | |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    | | | |

    Art: | Hering (1)Clupea harengus | Gebiet: | IIIa HER/03A. |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    EG | pm | | |

    Färöer | pm | (2) | |

    TAC | pm | | |

    (1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.(2) Im Skagerrak zu fischen. Begrenzt im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt der schwedischen Küste. |

    Art: | Hering (1)Clupea harengus | Gebiet: | EG- und norwegische Gewässer des ICES-Gebiets IV nördlich von 53°30'NHER/04A., HER/04B. |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    Norwegen | pm | (2) | |

    TAC | pm | | |

    (1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Gebieten IVa und IVb mit.(2) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. |

    | norwegische Gewässer südlichvon 62° N (HER/*04N-) | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | Norwegische Gewässer südlich von 62°NHER/04-N. |

    Schweden | pm | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet. |

    Art: | Hering (1)Clupea harengus | Gebiet: | Beifänge in Gebiet IIIaHER/03A-BC |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    (1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde. |

    | | | |

    Art: | Hering (1)Clupea harengus | Gebiet: | Beifänge in den Gebieten IV, VIId und in EG-Gewässern des Gebiets IIa HER/2A47DX |

    Belgien | pm | | |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    (1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde. |

    | | | |

    Art: | Hering (1)Clupea harengus | Gebiet: | VIId; IVc (2) HER/4CXB7D |

    Belgien | pm | (3) | |

    Dänemark | pm | (3) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | (3) | |

    Frankreich | pm | (3) | |

    Niederlande | pm | (3) | |

    Vereinigtes Königreich | pm | (3) | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    (1) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.(2) Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51°56' N, 1°19.1' O) genau nach Süden bis 51°33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.(3) Bis zu pm % dieser Quote kann auf das ICES-Gebiet IVb übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B). |

    | | | |

    Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | EG- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN (1) HER/5B6ANB |

    Deutschland | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | | |

    Irland | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    Färöer | pm | (2) | |

    TAC | 25 751 | | |

    (1) Bezug auf den Heringsbestand in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°00' N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07°00' W und nördlich von 55°00' N, Clyde ausgenommen.(2) Diese Quote darf nur in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 30' N gefischt werden. |

    | | | |

    Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | VIIbc; VIaS (1)HER/6AS7BC |

    Irland | 9 450 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Niederlande | 945 | | |

    EG | 10 395 | | |

    TAC | 10 395 | | |

    (1) Bezug auf den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa südlich von 56°00' N und westlich von 07° 00' W. |

    | | | |

    Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | VI Clyde (1)HER/06ACL. |

    Vereinigtes Königreich | 680 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | 680 | | |

    TAC | 680 | | |

    (1) Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Loxodrome von Mull of Kintyre nach Corsewall Point. |

    Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | VIIa (1)HER/07A/MM |

    Irland | 1 145 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Vereinigtes Königreich | 3 255 | | |

    EG | 4 400 | | |

    | | | |

    TAC | 4 400 | | |

    (1) Gebiet VIIa abzüglich des den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung: – im Norden 52°30' N, – im Süden 52°00' N, – im Westen die Küste Irlands, – im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. |

    | | | |

    Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | VIIe und VIIfHER/7EF |

    Frankreich | 500 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Vereinigtes Königreich | 500 | | |

    EG | 1000 | | |

    | | | |

    TAC | 1000 | | |

    |

    | | | |

    Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | VIIg(1), VIIh(1), VIIj(1) and VIIk (1)HER/7G-K |

    Deutschland | 78 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 435 | | |

    Irland | 6 088 | | |

    Niederlande | 435 | | |

    Vereinigtes Königreich | 9 | | |

    EG | 7 045 | | |

    | | | |

    TAC | 7 045 | | |

    (1) Dieses Gebiet wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung: – im Norden 52°30' N, – im Süden 52°00' N, – im Westen die Küste Irlands, – im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. |

    Art: | SardellenEngraulis encrasicolus | Gebiet: | VIIIANE/08 |

    Spanien | 0 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 0 | | |

    EG | 0 | | |

    | | | |

    TAC | 0 | | |

    |

    |

    Art: | SardellenEngraulis encrasicolus | Gebiet: | IX und X; CECAF 34.1.1 ANE/9/3411 |

    Spanien | 3 252 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Portugal | 3 548 | | |

    EG | 6 800 | | |

    | | | |

    TAC | 6 800 | | |

    |

    | | | |

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | Skagerrak (1)COD/03AN |

    Belgien | pm | | |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | pm | | |

    (1) Abgrenzungen in Artikel 3 Buchstabe e dieser Verordnung. |

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | Kattegat (1)COD/03AS |

    Dänemark | 338 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 7 | | |

    Schweden | 203 | | |

    EG | 548 | | |

    | | | |

    TAC | 548 | | |

    (1) Abgrenzungen in Artikel 3 Buchstabe f dieser Verordnung |

    | | | |

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | IV; IIa (EG-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehörtCOD/2A3AX4 |

    Belgien | pm | | |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    Norwegen | pm | (1) | |

    TAC | pm | | |

    (1) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. |

    | IV (norwegische Gewässer)(COD/*04N-) | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | Norwegische Gewässer südlich von 62° NCOD/04-N. |

    Schweden | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    | | | |

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | VI; VB (EG-Gewässer); XII und XIV (EG- und internationale Gewässer) COD/561214 |

    Belgien | 1 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 11 | | |

    Frankreich | 117 | | |

    Irland | 46 | | |

    Vereinigtes Königreich | 194 | | |

    EG | 368 | | |

    | | | |

    TAC | 368 | | |

    |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. |

    | VIa, Vb (EG-Gewässer)(COD/*5BC6A) | | |

    Belgien | 1 | | | |

    Deutschland | 11 | | | |

    Frankreich | 117 | | | |

    Irland | 46 | | | |

    Vereinigtes Königreich | 194 | | | |

    EG | 368 | | | |

    | | | |

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | VIIaCOD/07A |

    Belgien | 29 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 80 | | |

    Irland | 513 | | |

    Niederlande | 7 | | |

    Vereinigtes Königreich | 468 | | |

    EG | 1 097 | | |

    | | | |

    TAC | 1 097 | | |

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) COD/7X7A34 |

    Belgien | 159 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 2 718 | | |

    Irland | 362 | | |

    Niederlande | 23 | | |

    Vereinigtes Königreich | 295 | | |

    EG | 3 557 | | |

    | | | |

    TAC | 3 557 | | |

    |

    Art: | HeringshaiLamna nasus | Gebiet: | EG-Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIVPOR/ALL-C. |

    Dänemark | 17 | | |

    Frankreich | 262 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 4 | | |

    Irland | 8 | | |

    Spanien | 127 | | |

    Vereinigtes Königreich | 4 | | |

    EG | 422 | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    Art: | ButteLepidorhombus spp. | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer)LEZ/2AC4-C |

    Belgien | 4 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 4 | | |

    Deutschland | 4 | | |

    Frankreich | 24 | | |

    Niederlande | 19 | | |

    Vereinigtes Königreich | 1424 | | |

    EG | 1479 | | |

    | | | |

    TAC | 1479 | | |

    Art: | ButteLepidorhombus spp. | Gebiet: | VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)LEZ/561214 |

    Spanien | 278 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 1 085 | | |

    Irland | 317 | | |

    Vereinigtes Königreich | 768 | | |

    EG | 2 448 | | |

    | | | |

    TAC | 2 448 | | |

    |

    | | | |

    Art: | ButteLepidorhombus spp. | Gebiet: | VIILEZ/07 |

    Belgien | 420 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Spanien | 4 667 | | |

    Frankreich | 5 663 | | |

    Irland | 2 575 | | |

    Vereinigtes Königreich | 2 230 | | |

    EG | 15 555 | | |

    | | | |

    TAC | 15 555 | | |

    |

    | | | |

    Art: | ButteLepidorhombus spp. | Gebiet: | VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIeLEZ/8ABDE |

    Spanien | 999 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 807 | | |

    EG | 1 806 | | |

    | | | |

    TAC | 1 806 | | |

    |

    Art: | ButteLepidorhombus spp. | Gebiet: | VIIIc, IX und X; CECAF 31.1.1 (EG-Gewässer)LEZ/8C3411 |

    Spanien | 1 320 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 66 | | |

    Portugal | 44 | | |

    EG | 1 430 | | |

    | | | |

    TAC | 1 430 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Kliesche und FlunderLimanda limanda und Platichthys flesus | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer) D/F/2AC4-C |

    Belgien | 420 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 1 576 | | |

    Deutschland | 2 365 | | |

    Frankreich | 164 | | |

    Niederlande | 9 534 | | |

    Schweden | 5 | | |

    Vereinigtes Königreich | 1 326 | | |

    EG | 15 390 | | |

    | | | |

    TAC | 15 390 | | |

    |

    Art: | SeeteufelLophiidae | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer) ANF/2AC4-C |

    Belgien | 401 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 884 | | |

    Deutschland | 432 | | |

    Frankreich | 82 | | |

    Niederlande | 303 | | |

    Schweden | 10 | | |

    Vereinigtes Königreich | 9 233 | | |

    EG | 11 345 | | |

    | | | |

    TAC | 11 345 | | |

    |

    | | | |

    Art: | SeeteufelLophiidae | Gebiet: | IV (norwegische Gewässer) ANF/4AB-N |

    Belgien | pm | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | pm | | |

    Deutschland | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    Art: | SeeteufelLophiidae | Gebiet: | VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)ANF/561214 |

    Belgien | 185 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 212 | | |

    Spanien | 198 | | |

    Frankreich | 2 280 | | |

    Irland | 516 | | |

    Niederlande | 178 | | |

    Vereinigtes Königreich | 1 586 | | |

    EG | 5 155 | | |

    | | | |

    TAC | 5 155 | | |

    Art: | SeeteufelLophiidae | Gebiet: | VIIANF/07. |

    Belgien | 2 379 | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 265 | (1) | |

    Spanien | 945 | (1) | |

    Frankreich | 15 263 | (1) | |

    Irland | 1 951 | (1) | |

    Niederlande | 308 | (1) | |

    Vereinigtes Königreich | 4 629 | (1) | |

    EG | 25 740 | (1) | |

    | | | |

    TAC | 25 740 | (1) | |

    (1) Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden. (ANF/*8ABDE). |

    | | | |

    Art: | SeeteufelLophiidae | Gebiet: | VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIeANF/8ABDE |

    Spanien | 1 106 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 6 154 | | |

    EG | 7 260 | | |

    | | | |

    TAC | 7 260 | | |

    |

    | | | |

    Art: | SeeteufelLophiidae | Gebiet: | VIIIc, IX und X; CECAF 31.1.1 (EG-Gewässer) ANF/8C3411 |

    Spanien | 1 222 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 1 | | |

    Portugal | 243 | | |

    EG | 1 466 | | |

    | | | |

    TAC | 1 466 | | |

    |

    | | | |

    Art: | SchellfischMelanogrammus aeglefinus | Gebiet: | IIIa; IIIb,c,d (EG-Gewässer)HAD/3A/BCD |

    Belgien | pm | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | pm | (1) | |

    Deutschland | pm | (1) | |

    Niederlande | pm | (1) | |

    Schweden | pm | (1) | |

    EG | pm | (1) | |

    | | | |

    TAC | pm | (1) | |

    (1) Sollte die Wiederaufnahme der Stintdorschfischerei beschlossen werden, so sind diese Quoten nach Abzug einer angemessenen Menge für industrielle Beifänge zu überprüfen. |

    Art: | SchellfischMelanogrammus aeglefinus | Gebiet: | IV; IIa (EG-Gewässer),HAD/2AC4 |

    Belgien | pm | | |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | (1) | |

    | | | |

    Norwegen | pm | | |

    TAC | pm | | |

    (1) Ausgenommen geschätzte pm t Beifang in der Industriefischerei. |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. |

    | IV (norwegische Gewässer)(HAD/*04N-) | | |

    EG | pm | | |

    Art: | SchellfischMelanogrammus aeglefinus | Gebiet: | Norwegische Gewässer südlich von 62° NHAD/04-N. |

    Schweden | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | Entfällt | | |

    Art: | SchellfischMelanogrammus aeglefinus | Gebiet: | EG- und internationale Gewässer der ICES-Gebiete VIb, XII and XIVHAD/6B1214 |

    Belgien | 12 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 14 | | |

    Frankreich | 585 | | |

    Irland | 418 | | |

    Vereinigtes Königreich | 4 278 | | |

    EG | 5 307 | | |

    | | | |

    TAC | 5 307 | | |

    | | | |

    Art: | SchellfischMelanogrammus aeglefinus | Gebiet: | Vb und VIa (EG-Gewässer) HAD/5BC6A. |

    Belgien | 10 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 12 | | |

    Frankreich | 502 | | |

    Irland | 358 | | |

    Vereinigtes Königreich | 3 668 | | |

    EG | 4 550 | | |

    | | | |

    TAC | 4 550 | | |

    Art: | SchellfischMelanogrammus aeglefinus | Gebiet: | VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) HAD/7/3411 |

    Belgien | 109 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 6 528 | | |

    Irland | 2 176 | | |

    Vereinigtes Königreich | 979 | | |

    EG | 9 792 | | |

    TAC | 9 792 | | |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen gefischt werden: |

    | VIIa(HAD/*07A) | | |

    Belgien | 16 | | | |

    Frankreich | 72 | | | |

    Irland | 434 | | | |

    Vereinigtes Königreich | 480 | | | |

    EG | 1 002 | | | |

    In ihren Meldungen über die Ausschöpfung ihrer Quoten an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten die im ICES-Gebiet VIIa gefangenen Mengen getrennt aus. Anlandungen von Schellfisch, der im Gebiet VIIa gefangen wurde, sind verboten, wenn die Gesamtmenge dieser Anlandungen 1179 t übersteigt. |

    Art: | WittlingMerlangius merlangus | Gebiet: | IIIaWHG/03A |

    Dänemark | pm | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Niederlande | pm | (1) | |

    Schweden | pm | (1) | |

    EG | pm | (1) | |

    | | | |

    TAC | pm | | |

    (1) Sollte die Wiederaufnahme der Stintdorschfischerei beschlossen werden, so sind diese Quoten nach Abzug einer angemessenen Menge für industrielle Beifänge zu überprüfen. |

    | | | |

    Art: | WittlingMerlangius merlangus | Gebiet: | IV; IIa (EG-Gewässer) WHG/2AC4 |

    Belgien | pm | | |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | (1) | |

    Norwegen | pm | (2) | |

    TAC | pm | | |

    (1) Ausgenommen geschätzte pm t Beifang in der Industriefischerei.(2) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: |

    | IV (norwegische Gewässer)(WHG/*04N-) | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    Art: | WittlingMerlangius merlangus | Gebiet: | VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)WHG/561214 |

    Deutschland | 5 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 93 | | |

    Irland | 229 | | |

    Vereinigtes Königreich | 438 | | |

    EG | 765 | | |

    | | | |

    TAC | 765 | | |

    Art: | WittlingMerlangius merlangus | Gebiet: | VIIaWHG/07A |

    Belgien | 2 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 19 | | |

    Irland | 110 | | |

    Niederlande | 0 | | |

    Vereinigtes Königreich | 147 | | |

    EG | 278 | | |

    | | | |

    TAC | 278 | | |

    |

    | | | |

    Art: | WittlingMerlangius merlangus | Gebiet: | VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIkWHG/7X7A. |

    Belgien | 165 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 10 169 | | |

    Irland | 4 713 | | |

    Niederlande | 83 | | |

    Vereinigtes Königreich | 1 819 | | |

    EG | 16 949 | | |

    | | | |

    TAC | 16 949 | | |

    |

    | | | |

    Art: | WittlingMerlangius merlangus | Gebiet: | VIIIWHG/08. |

    Spanien | 1 224 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 1 836 | | |

    EG | 3 060 | | |

    | | | |

    TAC | 3 060 | | |

    |

    Art: | WittlingMerlangius merlangus | Gebiet: | IX und X; CECAF 31.1.1 (EG-Gewässer)WHG/9/3411 |

    Portugal | 555 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | 555 | | |

    | | | |

    TAC | 555 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Wittling und PollackMerlangius merlangus und Pollachius pollachius | Gebiet: | Norwegische Gewässer südlich von 62° NW/P/04-N. |

    Schweden | pm | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    Art: | SeehechtMerluccius merluccius | Gebiet: | IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIIdHKE/3A/BCD |

    Dänemark | 1 499 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Schweden | 128 | | |

    EG | 1 627 | | |

    | | | |

    TAC | 1 627 | (1) | |

    (1) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 54 000 t für den nördlichen Seehechtbestand. |

    Art: | SeehechtMerluccius merluccius | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer) HKE/2AC4-C |

    Belgien | 27 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 1 096 | | |

    Deutschland | 126 | | |

    Frankreich | 243 | | |

    Niederlande | 63 | | |

    Vereinigtes Königreich | 341 | | |

    EG | 1 896 | | |

    | | | |

    TAC | 1 896 | (1) | |

    (1) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 54 000 t für den nördlichen Seehechtbestand. |

    | | | |

    Art: | SeehechtMerluccius merluccius | Gebiet: | VI und VII; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)HKE/571214 |

    Belgien | 278 | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Spanien | 8 926 | | |

    Frankreich | 13 785 | (1) | |

    Irland | 1 670 | | |

    Niederlande | 180 | (1) | |

    Vereinigtes Königreich | 5 442 | (1) | |

    EG | 30 281 | | |

    | | | |

    TAC | 30 281 | (2) | |

    (1) Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IIa und IV (EG-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.(2) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 54 000 t für den nördlichen Seehechtbestand. |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden: |

    | VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe(HKE/*8ABDE) | | |

    Belgien | 36 | | | |

    Spanien | 1 440 | | | |

    Frankreich | 1 440 | | | |

    Irland | 180 | | | |

    Niederlande | 18 | | | |

    Vereinigtes Königreich | 810 | | | |

    EG | 3924 | | | |

    |

    Art: | SeehechtMerluccius merluccius | Gebiet: | VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIeHKE/8ABDE |

    Belgien | 9 | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Spanien | 6 214 | | |

    Frankreich | 13 955 | | |

    Niederlande | 18 | (1) | |

    EG | 20 196 | | |

    | | | |

    TAC | 20 196 | (2) | |

    (1) Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IV und IIa (EG-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.(2) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 54 000 t für den nördlichen Seehechtbestand. |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden: |

    | VI und VII; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)(HKE/*57-14) | | |

    Belgien | 2 | | | |

    Spanien | 1 800 | | | |

    Frankreich | 3 240 | | | |

    Niederlande | 5 | | | |

    EG | 5047 | | | |

    |

    | | | |

    Art: | SeehechtMerluccius merluccius | Gebiet: | VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) HKE/8C3411 |

    Spanien | 4 510 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 433 | | |

    Portugal | 2 104 | | |

    EG | 7 047 | | |

    | | | |

    TAC | 7 047 | | |

    |

    Art: | Blauer WittlingMicromesistius poutassou | Gebiet: | IV (norwegische Gewässer) WHB/4AB-N |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | pm | (1) | |

    (1) Von der EG, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC. |

    | | | |

    Art: | Blauer Wittling Micromesistius poutassou | Gebiet: | I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)WHB/1X14 |

    Dänemark | pm | (5)(6) | |

    Deutschland | pm | (5)(6) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Spanien | pm | (5)(6) | |

    Frankreich | pm | (5)(6) | |

    Irland | pm | (5)(6) | |

    Niederlande | pm | (5)(6) | |

    Portugal | pm | (5)(6) | |

    Schweden | pm | (5)(6) | |

    Vereinigtes Königreich | pm | (5)(6) | |

    EG | pm | (5)(6) | |

    Norwegen | pm | (1)(2) | |

    Färöer | pm | (3)(4) | |

    TAC | pm | | |

    (1) Dürfen in den EG-Gewässern der Gebiete II, IVa, VIa nördlich von 56°30’N, VIb und VII westlich von 12°W gefangen werden (WHB/*8CX34). Im Gebiet IVa dürfen höchstens pm t gefangen werden.(2) Davon dürfen bis zu pm t Goldlachs (Argentina spp.) sein.(3) Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs (Argentina spp.) enthalten(4) Dürfen in den EG-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VIa nördlich von 56°30’N, VIb und VII westlich von 12°W gefangen werden. Im Gebiet IVa dürfen höchstens pm t gefangen werden:(5) Davon dürfen pm 1 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden (WHB/*NZJM1).(6) Davon dürfen pm % in färöischen Gewässern gefischt werden (WHB/*05B-F). |

    Art: | Blauer WittlingMicromesistius poutassou | Gebiet: | VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) WHB/8C3411 |

    Spanien | pm | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Portugal | pm | (1) | |

    EG | pm | (1) | |

    | | | |

    TAC | pm | (2) | |

    (1) Davon dürfen bis zu pm % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden (WHB/*NZJM2).(2) Von der EG, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC. |

    | | | |

    Art: | Blauer WittlingMicromesistius poutassou | Gebiet: | II, IVa, V, VI nördlich von 56°30N und VII westlich von 12°W (EG-Gewässer)WHB/24A567 |

    Norwegen | pm | (1) (2) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Färöer | pm | (3)(4) | |

    TAC | pm | (5) | |

    (1) Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.(2) Die Fänge in Gebiet IVa dürfen höchstens pm t betragen.(3) Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.(4) Dürfen auch im Gebiet VIb gefischt werden. Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens pm t betragen.(5) Von der EG, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC. |

    Art: | Limande und RotzungeMicrostomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer)L/W/2AC4-C |

    Belgien | 301 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 829 | | |

    Deutschland | 107 | | |

    Frankreich | 227 | | |

    Niederlande | 690 | | |

    Schweden | 9 | | |

    Vereinigtes Königreich | 3 395 | | |

    EG | 5 558 | | |

    | | | |

    TAC | 5 558 | | |

    |

    | | | |

    Art: | BlaulengMolva dypterigia | Gebiet: | EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VIIBLI/2A47-C |

    EG | Entfällt | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Norwegen | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) In Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 geregelt. |

    | | | |

    Art: | BlaulengMolva dypterigia | Gebiet: | VIa (EG-Gewässer) nördlich von 56°30'N und VIbBLI/6AN6B. |

    Färöer | pm | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Mit Schleppnetz zu fangen; Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. |

    | | | |

    Art: | LengMolva molva | Gebiet: | EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und IILIN/1/2 |

    Dänemark | 10 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 10 | | |

    Frankreich | 10 | | |

    Vereinigtes Königreich | 10 | | |

    Andere (1) | 5 | | |

    EC | 45 | | |

    (1) Nur Beifänge. Gezielte Fischerei ist im Rahmen dieser Quote nicht gestattet. |

    | | | |

    Art: | LengMolva molva | Gebiet: | IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03 |

    Belgien | 7 | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 54 | | |

    Deutschland | 7 | (1) | |

    Schweden | 21 | | |

    Vereinigtes Königreich | 7 | (1) | |

    EG | 95 | | |

    (1) Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden. |

    | | | |

    Art: | LengMolva molva | Gebiet: | IV (EG-Gewässer)LIN/04 |

    Belgien | 18 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 278 | | |

    Deutschland | 172 | | |

    Frankreich | 155 | | |

    Niederlande | 6 | | |

    Schweden | 12 | | |

    Vereinigtes Königreich | 2 135 | | |

    EG | 2 776 | | |

    |

    | | | |

    Art: | LengMolva molva | Gebiet: | V (EG- und internationale Gewässer) LIN/05 |

    Belgien | 9 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 6 | | |

    Deutschland | 6 | | |

    Frankreich | 6 | | |

    Vereinigtes Königreich | 6 | | |

    EG | 34 | | |

    |

    | | | |

    Art: | LengMolva molva | Gebiet: | VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)LIN/6X14 |

    Belgien | 39 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 7 | | |

    Deutschland | 143 | | |

    Spanien | 2 887 | | |

    Frankreich | 3 078 | | |

    Irland | 771 | | |

    Portugal | 7 | | |

    Vereinigtes Königreich | 3 543 | | |

    EG | 10 476 | | |

    |

    | | | |

    Art: | LengMolva molva | Gebiet: | EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VII LIN/2A47-C |

    EG | Entfällt | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Norwegen | pm | (1)(é) | |

    Färöer | pm | (3)(4) | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Davon ist in den Gebieten VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von pm% je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen pm t nicht überschreiten.(2) Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von pm t Leng und pm t Lumb sind in einem Umfang bis 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.(3) Einschließlich Blauleng und Lumb. Dürfen mit Langleinen in den Gebieten VIb und VIa nördlich von 56° 30' N gefischt werden.(4) Davon ist in den ICES-Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten von pm % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten Im Gebiet VI dürfen pm t nicht überschreiten. |

    | | | |

    Art: | LengMolva molva | Gebiet: | IV (norwegische Gewässer)LIN/4AB-N |

    Belgien | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | pm | | |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId NEP/3A/BCD |

    Dänemark | 3 800 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 11 | (1) | |

    Schweden | 1 359 | | |

    EG | 5 170 | | |

    | | | |

    TAC | 5 170 | | |

    (1) Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc and IIId gefischt werden. |

    | | | |

    Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer) NEP/2AC4-C |

    Belgien | 1 368 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 1 368 | | |

    Deutschland | 20 | | |

    Frankreich | 40 | | |

    Niederlande | 704 | | |

    Vereinigtes Königreich | 22 644 | | |

    EG | 26 144 | | |

    | | | |

    TAC | 26 144 | | |

    |

    | | | |

    Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | IV (norwegische Gewässer) NEP/4AB-N. |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | VI; Vb (EG-Gewässer) NEP/5BC6. |

    Spanien | 40 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 161 | | |

    Irland | 269 | | |

    Vereinigtes Königreich | 19 415 | | |

    EG | 19 885 | | |

    | | | |

    TAC | 19 885 | | |

    |

    Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | VIINEP/07. |

    Spanien | 1 509 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 6 116 | | |

    Irland | 9 277 | | |

    Vereinigtes Königreich | 8 251 | | |

    EG | 25 153 | | |

    | | | |

    TAC | 25 153 | | |

    |

    | | | |

    Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIeNEP/8ABDE. |

    Spanien | 259 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 4 061 | | |

    EG | 4 320 | | |

    | | | |

    TAC | 4 320 | | |

    |

    | | | |

    Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | VIIIcNEP/08C |

    Spanien | 107 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 4 | | |

    EG | 111 | | |

    | | | |

    TAC | 111 | | |

    |

    | | | |

    Art: | KaisergranatNephrops norvegicus | Gebiet: | IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) NEP/9/3411 |

    Spanien | 93 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Portugal | 278 | | |

    EG | 371 | | |

    | | | |

    TAC | 371 | | |

    |

    | | | |

    Art: | TiefseegarnelePandalus borealis | Gebiet: | IIIaPRA/03A. |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Schweden | pm | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | pm | | |

    |

    | | | |

    Art: | TiefseegarnelePandalus borealis | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer) PRA/2AC4-C |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | pm | | |

    |

    Art: | TiefseegarnelePandalus borealis | Gebiet: | Norwegische Gewässer südlich von 62° NPRA/04-N. |

    Dänemark | pm | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Schweden | pm | (1) | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Köhler, Wittling und Seelachs werden auf die Quote auf diese Arten angerechnet. |

    | | | |

    Art: | GeißelgarnelenPenaeus spp.s | Gebiet: | Französisch-Guayana (2)PEN/FGU. |

    Frankreich | 4108 | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | 4108 | (1) | |

    TAC | 4108 | (1) | |

    (1) Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m(2) Abgrenzungen in Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung. |

    | | | |

    Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | Skagerrak (1)PLE/03AN. |

    Belgien | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | pm | | |

    Deutschland | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | pm | | |

    (1) Abgrenzungen in Artikel 3 Buchstabe e dieser Verordnung. |

    | | | |

    Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | Kattegat (1)PLE/03AS. |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | pm | | |

    (1) Abgrenzungen in Artikel 3 Buchstabe f dieser Verordnung |

    | | | |

    Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | IV; IIa (EG-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zur Skagerrak und zum Kattegat gehört.PLE/2A3AX4 |

    Belgien | pm | | |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    Norwegen | pm | | |

    TAC | pm | | |

    |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden: |

    | IV (norwegische Gewässer)(PLE/*04N-) | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)PLE/561214 |

    Frankreich | 18 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Irland | 244 | | |

    Vereinigtes Königreich | 406 | | |

    EG | 668 | | |

    | | | |

    TAC | 668 | | |

    |

    Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VIIaPLE/07A. |

    Belgien | 89 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 39 | | |

    Irland | 696 | | |

    Niederlande | 27 | | |

    Vereinigtes Königreich | 889 | | |

    EG | 1 740 | | |

    | | | |

    TAC | 1 740 | | |

    |

    Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VIIb und VIIcPLE/7BC |

    Frankreich | 21 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Irland | 83 | | |

    EG | 104 | | |

    | | | |

    TAC | 104 | | |

    |

    Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VIId und VIIePLE/7DE |

    Belgien | 749 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 2 497 | | |

    Vereinigtes Königreich | 1 331 | | |

    EG | 4 577 | | |

    | | | |

    TAC | 4 577 | | |

    |

    Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VIIf und VIIgPLE/7FG. |

    Belgien | 122 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 220 | | |

    Irland | 34 | | |

    Vereinigtes Königreich | 115 | | |

    EG | 491 | | |

    | | | |

    TAC | 491 | | |

    |

    Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VIIh, VIIj und VIIkPLE/7HJK. |

    Belgien | 18 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 36 | | |

    Irland | 124 | | |

    Niederlande | 72 | | |

    Vereinigtes Königreich | 36 | | |

    EG | 286 | | |

    | | | |

    TAC | 286 | | |

    |

    | | | |

    Art: | SchollePleuronectes platessa | Gebiet: | VIII ,IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) PLE/8/3411 |

    Spanien | 64 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 253 | | |

    Portugal | 64 | | |

    EG | 381 | | |

    | | | |

    TAC | 381 | | |

    |

    | | | |

    Art: | PollackPollachius pollachius | Gebiet: | VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)POL/561214 |

    Spanien | 5 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 184 | | |

    Irland | 54 | | |

    Vereinigtes Königreich | 140 | | |

    EG | 383 | | |

    | | | |

    TAC | 383 | | |

    |

    | | | |

    Art: | PollackPollachius pollachius | Gebiet: | VIIPOL/07. |

    Belgien | 476 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Spanien | 29 | | |

    Frankreich | 10 959 | | |

    Irland | 1 168 | | |

    Vereinigtes Königreich | 2 668 | | |

    EG | 15 300 | | |

    | | | |

    TAC | 15 300 | | |

    |

    | | | |

    Art: | PollackPollachius pollachius | Gebiet: | VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIePOL/8ABDE. |

    Spanien | 286 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 1 394 | | |

    EG | 1 680 | | |

    | | | |

    TAC | 1 680 | | |

    |

    Art: | PollackPollachius pollachius | Gebiet: | VIIIcPOL/08C. |

    Spanien | 201 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 22 | | |

    EG | 223 | | |

    | | | |

    TAC | 223 | | |

    |

    Art: | PollackPollachius pollachius | Gebiet: | IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) POL/9/3411 |

    Spanien | 237 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Portugal | 8 | | |

    EG | 245 | | |

    | | | |

    TAC | 245 | | |

    |

    | | | |

    Art: | SeelachsPollachius virens | Gebiet: | IIIa und IV; EG-Gewässer der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und IIId POK/2A34. |

    Belgien | pm | | |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    Norwegen | pm | (1) | |

    TAC | pm | | |

    (1) Dürfen nur in den Gebieten IV (EG-Gewässer) und IIIa gefischt werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. |

    | | | |

    Art: | SeelachsPollachius virens | Gebiet: | VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)POK/561214 |

    Deutschland | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | | |

    Irland | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    |

    | | | |

    Art: | SeelachsPollachius virens | Gebiet: | Norwegische Gewässer südlich von 62°NPOK/04-N. |

    Schweden | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | SeelachsPollachius virens | Gebiet: | VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) POK/7X1034 |

    Belgien | 10 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 2132 | | |

    Irland | 1066 | | |

    Vereinigtes Königreich | 582 | | |

    EG | 3790 | | |

    | | | |

    TAC | 3790 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Steinbutt und GlattbuttPsetta maxima und Scopthalmus rhombus | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer) T/B/2AC4-C |

    Belgien | 285 | | |

    Dänemark | 610 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 156 | | |

    Frankreich | 73 | | |

    Niederlande | 2 162 | | |

    Schweden | 4 | | |

    Vereinigtes Königreich | 601 | | |

    EG | 3 891 | | |

    | | | |

    TAC | 3 891 | | |

    |

    | | | |

    Art: | RochenRajidae | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer)SRX/2AC4-C |

    Belgien | 277 | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 11 | (1) | |

    Deutschland | 14 | (1) | |

    Frankreich | 43 | (1) | |

    Niederlande | 236 | (1) | |

    Vereinigtes Königreich | 1 062 | (1) | |

    EG | 1 643 | (1) | |

    | | | |

    TAC | 1643 | | |

    (1) Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. |

    | | | |

    Art: | Schwarzer HeilbuttReinhardtius hippoglossoides | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer); VI (EG- und internationale Gewässer GHL/2A-C46 |

    Dänemark | pm | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Estland | pm | | |

    Spanien | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Irland | pm | | |

    Litauen | pm | | |

    Polen | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | 847 | (1) | |

    | | | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Pm t davon werden Norwegen zugewiesen und sind in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und VI zu fangen. Im ICES-Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden. |

    | | | |

    Art: | MakreleScomber scombrus | Gebiet: | IIIa und IV; EG-Gewässer der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und IIIdMAC/2A34. |

    Belgien | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | pm | | |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | pm | (1)(2) | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | (1) | |

    Norwegen | pm | (3) | |

    TAC | pm | (4) | |

    (1) Einschließlich pm t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62°N gefischt werden müssen (MAC/*04-N).(2) Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten angerechnet.(3) Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Quote darf nur in Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen pm t in Gebiet IIIa.(4) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet. |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden: |

    | IIIaMAC/*03A. | IIIa und IVbcMAC/*3A4BC | IVbMAC/*04B. | IVcMAC/*04C. | VI; internationale Gewässer IIa vom 1. Januar bis zum 31. März 2008MAC/*2A6. |

    Dänemark | | pm | | | 4 020 |

    Frankreich | | pm | | | |

    Niederlande | | pm | | | |

    Schweden | | | pm | pm | |

    Vereinigtes Königreich | | pm | | | |

    Norwegen | pm | | | | |

    | | | |

    Art: | MakreleScomber scombrus | Gebiet: | VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); internationale Gewässer der Gebiete IIa, XII und XIVMAC/2CX14- |

    Deutschland | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Spanien | pm | | |

    Estland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Irland | pm | | |

    Lettland | pm | | |

    Litauen | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Polen | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    Norwegen | pm | (1) | |

    Färöer | pm | (2) | |

    TAC | pm | (3) | |

    (1) Darf nur in den ICES-Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56°30'N), IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefischt werden.(2) Davon dürfen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember pm t in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IVa nördlich von 59°N gefischt werden. Pm t der Quote der Färöer dürfen ganzjährig im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30'N und/oder in den ICES-Gebieten VIIe, VIIf, VIIh und/oder ICES-Gebiet IVa gefischt werden.(3) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet. |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember gefangen werden. |

    | IVa (EG-Gewässer) MAC/*04A-C | | |

    Deutschland | pm | | | |

    Frankreich | pm | | | |

    Irland | pm | | | |

    Niederlande | pm | | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | | |

    EG | pm | | | |

    | | | | |

    | | | | |

    | | |

    | | | |

    Art: | MakreleScomber scombrus | Gebiet: | VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) MAC/8C3411 |

    Spanien | pm | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | (1) | |

    Portugal | pm | (1) | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    (1) Die Mengen, die mit anderen Mitgliedstaaten getauscht werden, dürfen in einem Umfang bis zu pm % der Quote des gebenden Mitgliedstaats in den ICES-Gebieten VIIIa,b,d gefischt werden (MAC/*8ABD). |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden: |

    | VIIIb(MAC/*08B) | | |

    Spanien | pm | | | |

    Frankreich | pm | | | |

    Portugal | pm | | | |

    | | | |

    Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | IIIa; IIIb, IIIc, IIId (EG-Gewässer) SOL/3A/BCD |

    Dänemark | 642 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 37 | (1) | |

    Niederlande | 62 | (1) | |

    Schweden | 24 | | |

    EG | 765 | | |

    | | | |

    TAC | 765 | | |

    (1) Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden. |

    | | | |

    Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | II und IV (EG-Gewässer)SOL/24 |

    Belgien | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | pm | | |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    Norwegen | pm | (1) | |

    TAC | 12800 | | |

    (1) Darf nur in Gebiet IV gefischt werden. | |

    | | | |

    Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)SOL/561214 |

    Irland | 46 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Vereinigtes Königreich | 12 | | |

    EG | 58 | | |

    | | | |

    TAC | 58 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIaSOL/07A |

    Belgien | 301 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 4 | | |

    Irland | 75 | | |

    Niederlande | 96 | | |

    Vereinigtes Königreich | 136 | | |

    EG | 612 | | |

    | | | |

    TAC | 612 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIb und VIIcSOL/7BC |

    Frankreich | 10 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Irland | 45 | | |

    EG | 55 | | |

    | | | |

    TAC | 55 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIdSOL/07D |

    Belgien | 1 634 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 3 269 | | |

    Vereinigtes Königreich | 1 167 | | |

    EG | 6 070 | | |

    | | | |

    TAC | 6 070 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIeSOL/07E |

    Belgien | 27 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 288 | | |

    Vereinigtes Königreich | 450 | | |

    EG | 765 | | |

    | | | |

    TAC | 765 | | |

    |

    Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIf und VIIgSOL/7FG. |

    Belgien | 574 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 58 | | |

    Irland | 29 | | |

    Vereinigtes Königreich | 259 | | |

    EG | 920 | | |

    | | | |

    TAC | 920 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIh, VIIj, und VIIkSOL/7HJK |

    Belgien | 46 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 92 | | |

    Irland | 249 | | |

    Niederlande | 74 | | |

    Vereinigtes Königreich | 92 | | |

    EG | 553 | | |

    | | | |

    TAC | 553 | | |

    |

    Art: | Gemeine SeezungeSolea solea | Gebiet: | VIIIa und bSOL/8AB. |

    Belgien | 52 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Spanien | 9 | | |

    Frankreich | 3 823 | | |

    Niederlande | 286 | | |

    EG | 4 170 | | |

    | | | |

    TAC | 4 170 | | |

    |

    | | | |

    Art: | SeezungeSolea spp. | Gebiet: | VIIIc, VIIId, VIIIe, IX, X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) SOX/8CDE34 |

    Spanien | 389 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Portugal | 645 | | |

    EG | 1 034 | | |

    | | | |

    TAC | 1 034 | | |

    |

    | | | |

    Art: | SprotteSprattus sprattus | Gebiet: | IIIa SPR/03A |

    Dänemark | pm | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    |

    | | | |

    Art: | SprotteSprattus sprattus | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer) SPR/2AC4-C |

    Belgien | pm | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | pm | | |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | pm | (1) | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    Norwegen | pm | (2) | |

    Färöer | pm | (3) (4)(5) | |

    TAC | 195 000 | (6) | |

    (1) Einschließlich Sandaal.(2) Dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV gefischt werden.(3) Diese Menge darf im ICES-Gebiet IV und im Gebiet VIa nördlich von 56°30'N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet. (4) Pm t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von pm t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm untersagt. (5) Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von pm % des Aufwands der Mitgliedstaaten und bis zu maximal pm t können als Sandaal gefischt werden. (6) Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2008 festgelegt |

    | | | |

    Art: | SprotteSprattus sprattus | Gebiet: | VIId und VIIeSPR/7DE. |

    Belgien | 26 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | 1 697 | | |

    Deutschland | 26 | | |

    Frankreich | 366 | | |

    Niederlande | 366 | | |

    Vereinigtes Königreich | 2 742 | | |

    EG | 5 222 | | |

    | | | |

    TAC | 5 222 | | |

    |

    Art: | DornhaiSqualus acanthias | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer) DGS/2AC4-C |

    Belgien | pm | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | pm | (1) | |

    Deutschland | pm | (1) | |

    Frankreich | pm | (1) | |

    Niederlande | pm | (1) | |

    Schweden | pm | (1) | |

    Vereinigtes Königreich | pm | (1) | |

    EG | pm | (1) | |

    Norwegen | pm | (2) | |

    TAC | 631 | | |

    (1) Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als pm % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen.(2) Einschließlich Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calceus), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzen Dornhai (Etmopterus princeps), Kleinem schwarzen Dornhai (Etmopterus spinax) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis). Diese Quote darf nur in den Gebieten IV, VI und VII gefangen werden. |

    Art: | DornhaiSqualus acanthias | Gebiet: | I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer) DGS/15X14 |

    EG | 2121 | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    TAC | 2121 | | |

    (1) Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als pm % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. |

    Art: | BastardmakrelenTrachurus spp. | Gebiet: | IIa und IV (EG-Gewässer) JAX/2AC4-C |

    Belgien | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | pm | | |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Irland | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    Norwegen | pm | (1) | |

    Färöer | pm | (2) | |

    TAC | 42 567 | | |

    (1) Dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV gefischt werden.(2) Im Rahmen einer Gesamtquote von pm t für die ICES-Gebiete IV, VIa nördlich von 56°30'N, VIIe, VIIf und VIIh. |

    | | | |

    Art: | BastardmakrelenTrachurus spp. | Gebiet: | VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)JAX/578/14 |

    Dänemark | pm | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Spanien | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Irland | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Portugal | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    Färöer | pm | (1) | |

    TAC | 136 488 | | |

    (1) Im Rahmen einer Gesamtquote von pm t für ICES-Gebiete IV, VIa nördlich von 56°30'N, VIIe, VIIf und VIIh. |

    Art: | BastardmakrelenTrachurus spp. | Gebiet: | VIIIc und IXJAX/8C9. |

    Spanien | 29 477 | (1) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | 375 | (1) | |

    Portugal | 24 943 | (1) | |

    EG | 54 795 | | |

    | | | |

    TAC | 54 795 | | |

    (1) Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert. |

    | | | |

    Art: | BastardmakrelenTrachurus spp. | Gebiet: | X; CECAF (EG-Gewässer)(1) JAX/X34PRT |

    Portugal | 2 720 | (2) | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | 2 720 | | |

    | | | |

    TAC | 2 720 | | |

    (1) Gewässer um die Azoren.(2) Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert. |

    | | | |

    Art: | BastardmakrelenTrachurus spp. | Gebiet: | CECAF (EG-Gewässer)(1)JAX/341PRT |

    Portugal | 1 088 | (2) | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | 1 088 | | |

    | | | |

    TAC | 1 088 | | |

    (1) Gewässer um Madeira.(2) Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert. |

    | | | |

    Art: | BastardmakrelenTrachurus spp. | Gebiet: | CECAF (EG-Gewässer)(1)JAX/341SPN |

    Spanien | 1 088 | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | 1 088 | | |

    | | | |

    TAC | 1 088 | | |

    (1) Gewässer um die Kanarischen Inseln. |

    | | | |

    Art: | StintdorschTrisopterus esmarki | Gebiet: | IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer) NOP/2A3A4. |

    Dänemark | 37 465 | | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 7 | (1) | |

    Niederlande | 28 | (1) | |

    EG | 37 500 | | |

    Norwegen | pm | (2)(3) | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.(2) Diese Menge darf im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30'N gefangen werden.(3) Nur als Beifang. |

    Art: | StintdorschTrisopterus esmarki | Gebiet: | IV (norwegische Gewässer) NOP/4AB-N. |

    Dänemark | pm | (1) (2) | Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Vereinigtes Königreich | pm | (1) (2) | |

    EG | pm | (1) (2) | |

    | | | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Einschließlich untrennbar vermengter Bastardmakrelen.(2) Nur als Beifang. |

    Art: | Industriefisch | Gebiet: | IV (norwegische Gewässer) I/F/4AB-N. |

    Schweden | pm | (1)(2) | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.(2) Davon nicht mehr als pm t Bastardmakrelen. |

    | | | |

    Art: | Kombinierte Quote | Gebiet: | EG-Gewässer der Gebiete Vb, VI und VIIR/G/5B67-C |

    EG | Entfällt | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Norwegen | pm | (1) | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Nur mit Langleinen, einschließlich Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch. |

    Art: | Andere Arten | Gebiet: | IV (norwegische Gewässer) OTH/4AB-N. |

    Belgien | pm | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | pm | | |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Schweden | Entfällt | (1) | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | (2) | |

    | | | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Quote für „andere Arten“, die Norwegen Schweden herkömmlicherweise einräumt.(2) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich. |

    Art: | Andere Arten | Gebiet: | IIa, IV und VIa (EG-Gewässer) nördlich von 56°30'NOTH/2A46AN |

    EG | Entfällt | | |

    Norwegen | pm | (1) (3) | |

    Färöer | pm | (2) | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Begrenzt auf ICES-Gebiete IIa und IV. (2) Begrenzt auf Weißfisch-Beifänge in den ICES-Gebieten IV und VIa.(3) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich. |

    ANHANG IB

    NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND

    (ICES-Gebiete I, II, V, XII, XIV und NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer))

    Art: | Arktische SeespinneChionoecetes spp. | Gebiet: | NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) PCR/N01GRN |

    Irland | pm | | Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Spanien | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    Art: | HeringClupea harengus | Gebiet: | EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und IIHER/1/2 |

    Belgien | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Dänemark | pm | | |

    Deutschland | pm | | |

    Spanien | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Irland | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Polen | pm | | |

    Portugal | pm | | |

    Finnland | pm | | |

    Schweden | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    | | | |

    TAC | pm | | |

    |

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | I und II (norwegische Gewässer)COD/1N2AB |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Griechenland | pm | | |

    Spanien | pm | | |

    Irland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Portugal | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    |

    | | | |

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer) COD/N01514 |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | I und IIbCOD/1/2B |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Spanien | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Polen | pm | | |

    Portugal | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    Alle Mitgliedstaaten | pm | (1) | |

    EG | pm | (2) | |

    TAC | pm | | |

    (1) Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.(2) Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Gemeinschaft in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920. |

    Art: | Kabeljau und SchellfischGadus morhua and Melanogrammus aeglefinus | Gebiet: | Vb (färöische Gewässer) C/H/05B-F |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    Art: | HeilbuttHippoglossus hippoglossus | Gebiet: | V und XIV (grönländische Gewässer) HAL/514GRN |

    Portugal | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | HeilbuttHippoglossus hippoglossus | Gebiet: | NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) HAL/N01GRN |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Norwegen zugeteilt, darf nur mit Langleinen gefischt werden. |

    | | | |

    Art: | LoddeMallotus villosus | Gebiet: | IIbCAP/02B. |

    EG | 0 | | |

    TAC | 0 | | |

    |

    | | | |

    Art: | LoddeMallotus villosus | Gebiet: | V und XIV (grönländische Gewässer) CAP/514GRN |

    Alle Mitgliedstaaten | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | SchellfischMelanogrammus aeglefinus | Gebiet: | I und II (norwegische Gewässer) HAD/1N2AB. |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | Blauer WittlingMicromesistius poutassou | Gebiet: | II (norwegische Gewässer) WHB/1N2AB. |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | (1) | |

    (1) Von der EG, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC. |

    | | | |

    Art: | Blauer WittlingMicromesistius poutassou | Gebiet: | Färöische GewässerWHB/2X12-F. |

    Dänemark | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | (1) | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Von der EG, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC. |

    | | | |

    Art: | Leng und BlaulengMolva molva und Molva dypterigia | Gebiet: | Vb (färöische Gewässer) B/L/05B-F. |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    |

    | | | |

    Art: | TiefseegarnelePandalus borealis | Gebiet: | V und XIV (grönländische Gewässer) PRA/514GRN |

    Dänemark | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | TiefseegarnelePandalus borealis | Gebiet: | NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) PRA/N01GRN |

    Dänemark | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | SeelachsPollachius virens | Gebiet: | I und II (norwegische Gewässer) POK/1N2AB |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | SeelachsPollachius virens | Gebiet: | I und II (internationale Gewässer) POK/1/2INT |

    EG | 0 | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | SeelachsPollachius virens | Gebiet: | Vb (färöische Gewässer) POK/05B-F. |

    Belgien | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Niederlande | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | Schwarzer HeilbuttReinhardtius hippoglossoides | Gebiet: | I und II (norwegische Gewässer) GHL/1N2AB |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | Schwarzer HeilbuttReinhardtius hippoglossoides | Gebiet: | I und II (internationale Gewässer) GHL/1/2INT. |

    EG | 0 | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | Schwarzer HeilbuttReinhardtius hippoglossoides | Gebiet: | V und XIV (grönländische Gewässer) GHL/514GRN |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | (1) | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | Schwarzer HeilbuttReinhardtius hippoglossoides | Gebiet: | NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) GHL/N01GRN |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | pm | (1) | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | MakreleScomber scombrus | Gebiet: | IIa (norwegische Gewässer) MAC/02A-N. |

    Dänemark | pm | (1) | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | pm | (1) | |

    TAC | pm | (2) | |

    (1) Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV und internationalen Gewässern des Gebiets IIa gefischt werden (MAC/*4N-2A)(2) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet. |

    | | | |

    Art: | MakreleScomber scombrus | Gebiet: | Vb (färöische Gewässer) MAC/05B-F. |

    Dänemark | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | (1) | |

    (1) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet. |

    | | | |

    Art: | Rotbarsch, Goldbarsch, TiefenbarschSebastes spp. | Gebiet: | V (EG- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)(2)RED/51214 |

    Estland | pm | (1) | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | (1) | |

    Spanien | pm | (1)) | |

    Frankreich | pm | (1)) | |

    Irland | pm | (1) | |

    Lettland | pm | (1) | |

    Niederlande | pm | (1) | |

    Polen | pm | (1) | |

    Portugal | pm | (1) | |

    Vereinigtes Königreich | pm | (1) | |

    EG | pm | (1) | |

    TAC | pm | | |

    (1) Darf in Untergebiet 2, Divisionen IF und 3K des NAFO-Regelungsgebiets gefischt werden, wird aber im Rahmen einer Gesamtquote von pm t auf die Quote für die ICES-Gebiete V, XII, XIV angerechnet (RED/*N1F3K). |

    | | | |

    Art: | Rotbarsch, Goldbarsch, TiefenbarschSebastes spp. | Gebiet: | I und II (norwegische Gewässer) RED/1N2AB |

    Deutschland | pm | (1) | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Spanien | pm | (1) | |

    Frankreich | pm | (1) | |

    Portugal | pm | (1) | |

    Vereinigtes Königreich | pm | (1) | |

    EG | pm | (1) | |

    TAC | pm | | |

    (1) Nur als Beifang. |

    Art: | Rotbarsch, Goldbarsch und TiefenbarschSebastes spp. | Gebiet: | I und II (internationale Gewässer)RED/1/2INT |

    EG | pm | (1) | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    TAC | pm | | |

    (1) Die Fischerei wird geschlossen, die TAC vollständig von den NEAFC-Vertragsparteien ausgeschöpft wurde. |

    Art: | Rotbarsch, Goldbarsch, TiefenbarschSebastes spp. | Gebiet: | V und XIV (grönländische Gewässer) RED/514GRN |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | (1)(2) | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | Rotbarsch, Goldbarsch, TiefenbarschSebastes spp. | Gebiet: | Va (isländische Gewässer) RED/05A-IS |

    Belgien | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | Rotbarsch, Goldbarsch, TiefenbarschSebastes spp. | Gebiet: | Vb (färöische Gewässer) RED/05B-F. |

    Belgien | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | Beifänge | Gebiet: | NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) XBC/N01GRN |

    EG | pm | (1) | |

    TAC | Entfällt | | |

    (1) Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Darf östlich und westlich gefischt werden. |

    Art: | Andere Arten (1) | Gebiet: | I und II (norwegische Gewässer) OTH/1N2AB- |

    Deutschland | pm | (1) | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | (1) | |

    Vereinigtes Königreich | pm | (1) | |

    EG | pm | (1) | |

    TAC | pm | | |

    (1) Nur als Beifang. |

    | | | |

    Art: | Andere Arten (1) | Gebiet: | Vb (färöische Gewässer) OTH/05B-F. |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | Plattfische | Gebiet: | Vb (färöische Gewässer) FLX/05B-F. |

    Deutschland | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Frankreich | pm | | |

    Vereinigtes Königreich | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    ANHANG IC

    NORDWESTATLANTIK

    NAFO-Gebiet

    Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | NAFO 2J3KLCOD/N2J3KL |

    EG | 0 | (1) | |

    TAC | 0 | (1) | |

    (1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung xxxx/2007 des Rates vom xx. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik nur als Beifang gefangen. |

    | | | |

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | NAFO 3NOCOD/N3NO |

    EG | 0 | (1) | |

    TAC | 0 | (1) | |

    (1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung xxxx/2007 des Rates nur als Beifang gefangen. |

    | | | |

    Art: | KabeljauGadus morhua | Gebiet: | NAFO 3MCOD/N3M |

    EG | 0 | (1) | |

    TAC | 0 | (1) | |

    (1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung xxxx/2007 des Rates nur als Beifang gefangen. |

    | | | |

    Art: | RotzungeGlyptocephalus cynoglossus | Gebiet: | NAFO 2J3KLWIT/N2J3KL |

    EG | 0 | (1) | |

    TAC | 0 | (1) | |

    (1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung xxxx/2007 des Rates nur als Beifang gefangen. |

    | | | |

    Art: | RotzungeGlyptocephalus cynoglossus | Gebiet: | NAFO 3NOWIT/N3NO |

    EG | 0 | (1) | |

    TAC | 0 | (1) | |

    (1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung xxxx/2007 des Rates nur als Beifang gefangen. |

    | | | |

    Art: | Raue ScharbeHippoglossoides platessoides | Gebiet: | NAFO 3MPLA/N3M |

    EG | 0 | (1) | |

    TAC | 0 | (1) | |

    (1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung xxxx/2007 des Rates nur als Beifang gefangen. |

    | | | |

    Art: | Raue ScharbeHippoglossoides platessoides | Gebiet: | NAFO 3LNOPLA/3LNO |

    EG | 0 | (1) | |

    TAC | 0 | (1) | |

    (1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung xxxx/2007 des Rates nur als Beifang gefangen. |

    | | | |

    Art: | Kurzflossen-KalmarIllex illecebrosus | Gebiet: | NAFO-Untergebiete 3 und 4SQI/N34 |

    Estland | 128 | (2) | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Lettland | 128 | (2) | |

    Litauen | 128 | (2) | |

    Polen | 227 | (2) | |

    EG | | (1) (2) | |

    TAC | 34 000 | | |

    (1) Kein besonderer Gemeinschaftsanteil, Kanada und den EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen, stehen 29 467 t zur Verfügung.(2) Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember zu fischen. |

    | | | |

    Art: | GelbschwanzflunderLimanda ferruginea | Gebiet: | NAFO 3LNOYEL/N3LNO. |

    EG | 0 | (1) (2) | |

    TAC | 15500 | | |

    (1) Trotz eines Gemeinschaftsanteils von 79 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen. Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung xxxx/2007 des Rates nur als Beifang gefangen. 2. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und über die Kommission an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet. |

    | | | |

    Art: | LoddeMallotus villosus | Gebiet: | NAFO 3NOCAP/N3NO |

    EG | 0 | (1) | |

    TAC | 0 | (1) | |

    (1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung xxxx/2007 des Rates nur als Beifang gefangen. |

    | | | |

    Art: | TiefseegarnelePandalus borealis | Gebiet: | NAFO 3L (1)PRA/N3L |

    Estland | 278 | (2) | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Lettland | 278 | (2) | |

    Litauen | 278 | (2) | |

    Polen | 278 | (2) | |

    EG | 278 | (2) (3) | |

    TAC | 25 000 | | |

    (1) Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten: |

    | Punkt | Breitengrad N | Längengrad W | | |

    | 1 | 47°20'0 | 46°40'0 | | |

    | 2 | 47°20'0 | 46°30'0 | | |

    | 3 | 46°00'0 | 46°30'0 | | |

    | 4 | 46°00'0 | 46°40'0 | | |

    | | | | | |

    | | | | | |

    | | | | | |

    | | | | | |

    (2) Vom 1. Januar bis zum 31. März, 1. Juli bis zum 31. Dezember zu fischen.(3) Alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen. |

    | | | |

    Art: | TiefseegarnelePandalus borealis | Gebiet: | NAFO 3M (1)PRA/N3M |

    TAC | Entfällt | (2) | |

    (1) Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden: |

    | Punkt | Breitengrad N | Längengrad W | | |

    | 1 | 47°20'0 | 46°40'0 | | |

    | 2 | 47°20'0 | 46°30'0 | | |

    | 3 | 46°00'0 | 46°30'0 | | |

    | 4 | 46°00'0 | 46°40'0 | | |

    | | | | | |

    Bei der Fischerei auf Garnelen innerhalb dieser Koordinaten müssen die Fischereifahrzeuge — unabhängig davon, ob sie die Trennlinie zwischen den NAFO-Divisionen 3L und 3M überfahren oder nicht — eine Meldung nach Nummer 1.3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 vom 27. Januar 1992 zur Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 21 vom 30.1.1992, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/97 (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 1)) machen. Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2008 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt: |

    | Punkt | Breitengrad N | Längengrad W | | |

    | 1 | 47°55'0 | 45°00'0 | | |

    | 2 | 47°30'0 | 44°15'0 | | |

    | 3 | 46°55'0 | 44°15'0 | | |

    | 4 | 46°35'0 | 44°30'0 | | |

    | 5 | 46°35'0 | 45°40'0 | | |

    | 6 | 47°30'0 | 45°40'0 | | |

    | 7 | 47°55'0 | 45°00'0 | | |

    (2) Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt. |

    |

    | Mitgliedstaat | Höchstanzahl Schiffe | Höchstanzahl Fangtage | | |

    | Dänemark | 2 | 131 | | |

    | Estland | 8 | 1667 | | |

    | Spanien | 10 | 257 | | |

    | Lettland | 4 | 490 | | |

    | Litauen | 7 | 579 | | |

    | Polen | 1 | 100 | | |

    | Portugal | 1 | 69 | | |

    | | | | | |

    Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Division M3 und in dem in Fußnote 1 definierten Gebiet verbrachten Fangtage und die getätigten Fänge. |

    Art: | Schwarzer HeilbuttReinhardtius hippoglossoides | Gebiet: | NAFO 3LMNOGHL/N3LMNO |

    Estland | 321,3 | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 328 | | |

    Lettland | 45,1 | | |

    Litauen | 22,6 | | |

    Spanien | 4396,5 | | |

    Portugal | 1837,5 | | |

    EG | 6951 | | |

    TAC | 11856 | | |

    |

    | | | |

    Art: | RochenRajidae | Gebiet: | NAFO 3LNOSRX/N3LNO |

    Spanien | 6561 | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Portugal | 1274 | | |

    Estland | 546 | | |

    Litauen | 119 | | |

    EG | 8500 | | |

    TAC | 13500 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Rotbarsch, Goldbarsch, TiefenbarschSebastes spp. | Gebiet: | NAFO 3LNRED/N3LN. |

    EG | 0 | (1) | |

    TAC | 0 | (1) | |

    (1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung xxxx/2007 des Rates nur als Beifang gefangen. |

    | | | |

    Art: | Rotbarsch, Goldbarsch, TiefenbarschSebastes spp. | Gebiet: | NAFO 3MRED/N3M |

    Estland | 1571 | (1) | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 513 | (1) | |

    Spanien | 233 | (1) | |

    Lettland | 1571 | (1) | |

    Litauen | 1571 | (1) | |

    Portugal | 2354 | (1) | |

    EG | 7813 | (1) | |

    TAC | 8 500 | (1) | |

    (1) Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 8 500 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt. |

    | | | |

    Art: | Rotbarsch, Goldbarsch, TiefenbarschSebastes spp. | Gebiet: | NAFO 3ORED/N3O. |

    Spanien | 1771 | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Portugal | 5229 | | |

    EG | 7000 | | |

    TAC | 20000 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Rotbarsch, Goldbarsch, TiefenbarschSebastes spp. | Gebiet: | NAFO-Untergebiet 2 , Divisionen IF and 3KRED/N1F3K. |

    Lettland | [364 | | |

    Litauen | 3019 | | |

    TAC | 3383] | | |

    |

    | | | |

    Art: | Weißer GabeldorschUrophycis tenuis | Gebiet: | NAFO 3NOHKW/N3NO |

    Spanien | 2165 | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Portugal | 2835 | | |

    EG | 5000 | | |

    TAC | 8500 | | |

    |

    ANHANG ID

    WEIT WANDERNDE FISCHE – Alle Gebiete

    Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang (wie der ICCAT und der IATTC) festgesetzt.

    Art: | Roter ThunThunnus thynnus | Gebiet: | Atlantik, östlich von 45° W, und MittelmeerBFT/AE045W |

    Zypern | pm | | |

    Griechenland | pm | | |

    Spanien | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Italien | pm | | |

    Malta | pm | | |

    Portugal | pm | | |

    Alle Mitgliedstaaten | pm | (1) | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    (1) Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. |

    | | | |

    Art: | SchwertfischXiphias gladius | Gebiet: | Atlantik, nördlich von 5° NSWO/AN05N |

    Spanien | pm | | |

    Portugal | pm | | |

    Alle Mitgliedstaaten | pm | (1) | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    (1) Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang. |

    Art: | SchwertfischXiphias gladius | Gebiet: | Atlantik, südlich von 5° NSWO/AS05N |

    Spanien | pm | | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Portugal | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    |

    | | | |

    Art: | nördlicher Weißer ThunGermo alalunga | Gebiet: | Atlantik, nördlich von 5° NALB/AN05N |

    Irland | pm | (2) | |

    Spanien | pm | (2) | |

    Frankreich | pm | (2) | |

    Vereinigtes Königreich | pm | (2) | |

    Portugal | pm | (2) | |

    EG | pm | (1) | |

    TAC | pm | | |

    (1) Die Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 auf 1 253 Schiffe festgesetzt.(2) Die Anzahl Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf: |

    | Mitgliedstaat | Höchstanzahl Schiffe | |

    | Irland | 50 | | |

    | Spanien | 730 | | |

    | Frankreich | 151 | | |

    | Vereinigtes Königreich | 12 | | |

    | Portugal | 310 | | |

    | EG | 1253 | | |

    Art: | südlicher Weißer ThunGermo alalunga | Gebiet: | Atlantik, südlich von 5° NALB/AS05N |

    Spanien | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Portugal | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    |

    | | | |

    Art: | GroßaugenthunThunnus obesus | Gebiet: | AtlantikBET/ATLANT |

    Spanien | pm | | |

    Frankreich | pm | | |

    Portugal | pm | | |

    EG | pm | | |

    TAC | pm | | |

    |

    | | | |

    Art: | Blauer MarlinMakaira nigricans | Gebiet: | AtlantikBUM/ATLANT |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    | | | |

    Art: | Weißer MarlinTetrapturus albidus | Gebiet: | AtlantikWHM/ATLANT |

    EG | pm | | |

    TAC | Entfällt | | |

    |

    ANHANG IE

    ANTARKTIS

    CCAMLR-Gebiet

    Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

    | | | |

    Art: | Langschnauzen-EisfischChannichthys rhinoceratus | Gebiet: | FAO 58.5.2 AntarktisLIC/F5852 |

    TAC | 150 | | |

    |

    | | | |

    Art: | BändereisfischChampsocephalus gunnari | Gebiet: | FAO 48.3 AntarktisANI/F483 |

    TAC | 4 337 | (1) | |

    (1) Diese TAC gilt vom 15. November 2007 bis zum 14. November 2008. Von 1. März bis 31. Mai 2008 ist die Befischung dieses Bestands auf 1 084 t begrenzt. |

    | | | |

    Art: | BändereisfischChampsocephalus gunnari | Gebiet: | FAO 58.5.2 Antarktis (1)ANI/F5852 |

    TAC | 42 | (2) | |

    (1) Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:(a) von dem Punkt, an dem der Längengrad 72°15'E die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25'S;(b) dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74°E;(c) dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52°40'S mit dem Längengrad 76°E;(d) dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52°S;(e) dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51°S mit dem Längengrad 74°30'E und (f) dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.(2) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. |

    Art: | Schwarzer SeehechtDissostichus eleginoides | Gebiet: | FAO 48.3 AntarktisTOP/F483. |

    TAC | 3 554 | (1) | |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: |

    Bewirtschaftungsgebiet A: 48 W bis 43 30 W – 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483A) | 0 | |

    Bewirtschaftungsgebiet B: 43 30 W bis 40 W – 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483B) | 1 066 | |

    Bewirtschaftungsgebiet C: 40 W bis 33 30 W – 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483C) | 2 488 | |

    (1) Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei von 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 und für die Reusenfischerei von 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008. |

    | | | |

    Art: | Schwarzer SeehechtDissostichus eleginoides | Gebiet: | FAO 48.4 AntarktisTOP/F484. |

    TAC | 100 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Schwarzer SeehechtDissostichus eleginoides | Gebiet: | FAO 58.5.2 AntarktisTOP/F5852. |

    TAC | 2 427 | (1) | |

    (1) Diese TAC gilt nur westlich von 79°20'E. Östlich dieses Längengrades ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang VIII). |

    | | | |

    Art: | Antarktischer KrillEuphausia superba | Gebiet: | FAO 48KRI/F48. |

    TAC | 4 000 000 | (1) | |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: |

    Untergebiet 48.1 (KRI/*F481.) | 1 008 000 | |

    Untergebiet 48.2 (KRI/*F482.) | 1 104 000 | |

    Untergebiet 48.3 (KRI/*F483.) | 1 056 000 | |

    Untergebiet 48.4 (KRI/*F484.) | 832 000 | |

    (1) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. |

    | | | |

    Art: | Antarktischer KrillEuphausia superba | Gebiet: | FAO 58.4.1 AntarktisKRI/F5841. |

    TAC | 440 000 | (1) | |

    Besondere Bedingungen: |

    Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: |

    Division 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/*F-41W) | 277 000 | |

    Division 58.4.1 östlich von 115° E (KRI/*F-41E) | 163 000 | |

    (1) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. |

    | | | |

    Art: | Antarktischer KrillEuphausia superba | Gebiet: | FAO 58.4.2 AntarktisKRI/F5842. |

    TAC | 450 000 | (1) | |

    (1) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. |

    | | | |

    Art: | Graue NototheniaLepidonotothen squamifrons | Gebiet: | FAO 58.5.2 AntarktisNOS/F5852. |

    TAC | 80 | | |

    |

    Art: | KurzschwanzkrebseParalomis spp. | Gebiet: | FAO 48.3 AntarktisPAI/F483 |

    TAC | 1 600 | (1) | |

    (1) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. |

    | | | |

    Art: | GrenadierfischeMacrourus spp. | Gebiet: | FAO 58.5.2 AntarktisGRV/F5852 |

    TAC | 360 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Andere Arten | Gebiet: | FAO 58.5.2 AntarktisOTH/F5852. |

    TAC | 50 | | |

    |

    | | | |

    Art: | RochenRajidae | Gebiet: | FAO 58.5.2 AntarktisSRX/F5852 |

    TAC | 120 | | |

    | | | |

    Art: | KalmarMartialia hyadesi | Gebiet: | FAO 48.3 AntarktisSQS/F483. |

    TAC | 2 500 | (1) | |

    (1) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008. |

    ANHANG IF

    SÜDOSTATLANTIK

    SEAFO-Gebiet

    Die von der SEAFO angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

    |

    | | | |

    Art: | Schwarzer Seehecht (Dissostichus eleginoides) | Gebiet: | SEAFO |

    TAC | 260 | | |

    |

    | | | |

    Art: | Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp) | Gebiet: | SEAFO Sub-Division B1 (1) |

    TAC | 200 | | |

    (1) Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden::- im Westen der Längengrad 0° E, - im Norden der Breitengrad 20°S,- im Süden der Längengrad 28° S und- im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias. |

    | | | |

    Art: | Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp) | Gebiet: | SEAFO, ohne Sub-Division B1 |

    TAC | 200 | | |

    |

    ANHANG II

    ANHANG IIA

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN DES ICES-GEBIETS IIa

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1. Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und mehr, die eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen und sich in den ICES-Gebieten IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009.

    2. Gebietsbestimmungen

    2.1. Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gebiete:

    a) Kattegat;

    b) i) Skagerrak;

    ii) den Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Gebiet IV und EG-Gewässer des ICES-Gebiets IIa;

    iii) ICES-Gebiet VIId;

    c) ICES-Gebiet VIIa;

    d) ICES-Gebiet VIa.

    2.2. Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit Satellitenüberwachungsanlagen gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet gemeldet wurden, gilt folgende Abgrenzung für das ICES-Gebiet VIa:

    ICES-Gebiet VIa, ausgenommen der Teil des ICES-Gebiets VIa, der westlich einer Linie liegt, die sich aus den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten ergibt, die nach dem WGS84-Koordinatensystem gemessen werden:

    60°00’N, 04°00’W

    59°45’N, 05°00’W

    59°30’N, 06°00’W

    59°00’N, 07°00’W

    58°30’N, 08°00’W

    58°00’N, 08°00’W

    58°00’N, 08°30’W

    56°00’N, 08°30’W

    56°00’N, 09°00’W

    55°00’N, 09°00’W

    55°00’N, 10°00’W

    54°30’N, 10°00’W

    3. Definition von Tagen innerhalb eines Gebiets

    Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in den unter Nummer 2.1 genannten geografischen Gebieten und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

    4. Fanggerät

    4.1. Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

    a) Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit folgenden Maschenöffnungen:

    i) 16 mm oder mehr, aber weniger als 32 mm;

    ii) 70 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm;

    iii) 90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm;

    iv) 100 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;

    v) 120 mm oder mehr;

    b) Baumkurren mit folgenden Maschenöffnungen:

    i) 80 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm;

    ii) 90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm;

    iii) 100 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;

    (iv) 120 mm oder mehr;

    c) Kiemen- und Verwickelnetze mit folgenden Maschenöffnungen, ausgenommen Spiegelnetze:

    i) weniger als 110 mm;

    ii) 110 mm oder mehr, aber weniger als 150 mm;

    iii) 150 mm oder mehr, aber weniger als 220 mm;

    iv) 220 mm oder mehr;

    d) Spiegelnetze;

    e) Langleinen.

    4.2. Für die Zwecke dieses Anhangs werden in Bezug auf die unter Nummer 2.1 definierten Gebiete und die unter Nummer 4.1 definierten Gruppen von Fanggeräten folgende Übertragungsgruppen festgelegt:

    a) Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet;

    b) Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iii in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, das nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, sowie in den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId und den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa;

    c) Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegat und im Skagerrak, nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet;

    d) Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet;

    e) Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe c Ziffern i, ii, iii und iv und Nummer 4.1 Buchstabe d in jedem Gebiet;

    f) Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe e in jedem Gebiet.

    ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

    5. Von fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

    5.1. Um in den unter Nummer 2 genannten Gebieten Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die unter Nummer 4.1 genanntes Fanggerät verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

    5.2. Die Mitgliedstaaten genehmigen Schiffen unter ihrer Flagge keine Fangtätigkeit mit einem unter Nummer 4.1 aufgeführten Fanggerät in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet, wenn für diese Schiffe — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 keine solche Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie sorgen dafür, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    5.3. Schiffe, die bereits ein unter Nummer 4.1 aufgeführtes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes unter Nummer 4.1 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

    5.4. Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaates, dem in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet keine Quoten zugeteilt wurden, darf in diesem Gebiet nicht mit einem unter Nummer 4.1 aufgeführten Fanggerät fischen, es sei denn, diesem Schiff sind nach einer Übertragung im Sinne des Artikels 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Quote und nach Nummer 15 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt worden.

    6. Zeitliche Beschränkung

    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4.1 genannten Fanggeräte mitführen, in einem unter Nummer 2.1 genannten Gebiet nicht mehr als die unter Nummer 8 angegebene Anzahl von Tagen verbringen.

    7. Ausnahmen

    Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb eines Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die den Schiffen unter seiner Flagge nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

    DEN FISCHEREIFAHRZEUGEN ZUGETEILTE ANZAHL TAGE AUSSERHALB DES HAFENS

    8. Höchstzahl von Tagen

    8.1. Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2008 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 an Bord den Aufenthalt in einem der unter Nummer 2.1 definierten Gebiete gestatten darf.

    8.2. Für die Festsetzung der Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge den Aufenthalt in einem der unter Nummer 2.1 definierten Gebiete gestatten darf, gelten im Bewirtschaftungszeitraum 2008 in Einklang mit Tabelle I folgende besondere Bedingungen:

    a) Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 1 erfüllen.

    b) Das Schiff muss die Bedingungen in Anhang III Anlage 2 erfüllen, und der an Bord behaltene, in das Gemeinschaftslogbuch eingetragene Fang muss in Lebendgewicht zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 70 % aus Kaisergranat bestehen.

    c) An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau.

    d) An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau, Seezunge und Scholle.

    e) An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 60 % aus Scholle.

    f) An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 5 % aus Steinbutt und Seehase.

    g) Das Schiff muss mit einem Spiegelnetz mit einer Maschenöffnung von ≤ 110 mm ausgerüstet sein und darf sich nicht länger als 24 Stunden am Stück außerhalb des Hafens befinden.

    h) Das Schiff muss in einem Mitgliedstaat, der eine von der Kommission genehmigte Regelung eingeführt hat, nach der bei Verstößen von Schiffen, auf die diese besondere Bedingung anwendbar ist, die Fanglizenz automatisch ausgesetzt wird, registriert sein und dessen Flagge führen. Gilt die von der Kommission bereits genehmigte Regelung der automatischen Aussetzung der Fanglizenz unverändert weiter, so muss der Mitgliedstaat der Kommission lediglich mitteilen, dass er diese Regelung aufrechterhält.

    i) Das Schiff muss sich in den Jahren 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 mit unter Nummer 4.1 Buchstabe b genanntem Fanggerät an Bord in dem Gebiet aufgehalten haben. 2008 bestehen die bei jeder Fahrt an Bord behaltenen und im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Fänge in Lebendgewicht zu weniger als 5 % aus Kabeljau. Während eines Bewirtschaftungszeitraums, in dem ein Schiff von dieser Bestimmung Gebrauch macht, darf es zu keiner Zeit anderes als das unter Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv aufgeführte Fanggerät an Bord haben.

    j) Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 2 erfüllen.

    k) Im Zeitraum Mai bis Oktober bestehen an Bord behaltene Fänge zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 60 % aus Scholle. Mindestens 55 % der Höchstzahl von Tagen, die unter dieser besonderen Bedingung zur Verfügung stehen, gelten für das Gebiet östlich 4°30'W während der Monate Mai bis Oktober einschließlich.

    l) Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 3 erfüllen.

    8.3. Um in den unter Nummer 2.1 definierten Gebieten Fischfang nach den besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.2. Buchstabe c, d, e, f oder k betreiben zu können, müssen im Jahr 2002 den Fangberichten des Schiffs – oder des Schiffs bzw. der Schiffe, die es nach Gemeinschaftsrecht ersetzt hat, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besonderen Bedingungen entsprechend anwendbar waren - zufolge die an Bord behaltenen und im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Fänge in Lebendgewicht die besonderen Bedingungen für die Fangzusammensetzung und für das betreffende Gebiet erfüllt haben.

    Ist dies nicht der Fall, so muss das Schiff bei jeder Fahrt des Bewirtschaftungszeitraums 2008 die in den einschlägigen besonderen Bedingungen vorgesehene Fangzusammensetzung beachten und an einem Beobachterprogramm teilnehmen, das der Mitgliedstaat, unter dessen Flagge es fährt, der Kommission gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 [52] genannten Verfahren zur Genehmigung unterbreitet hat.

    Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören.

    8.4. Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2008 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Mit dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Kombinationen der Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle 1 gestatten, sich in jedem unter Nummer 2.1 dieses Anhangs definierten Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die einer solchen Kombination entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

    Für eine bestimmte Kombination der Gebiete, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen muss die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilungen für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für diese Kombination in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewendet würde.

    8.5. Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.4 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Kombination der Gebiete, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

    a) die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

    b) Fangberichte des Jahres 2002 für solche Schiffe, aus denen die in den besonderen Bedingungen unter Nummer 8.2 Buchstabe c, d, e, f, oder k definierte Fangzusammensetzung hervorgeht, wenn diese Schiffe für solche besonderen Bedingungen in Frage kommen und wenn sie nicht an einem Beobachterprogramm gemäß Nummer 8.3 teilnehmen;

    c) die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 8.4 Anspruch hätte.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dem Mitgliedstaat die Anwendung von Nummer 8.4 gestatten.

    8.6. Die Höchstzahl Tage, für die ein Flaggenmitgliedstaat einem Fischereifahrzeug im Bewirtschaftungszeitraum 2008 den Aufenthalt in einer Kombination der unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebiete gestatten darf, darf die Höchstanzahl der für eines der Gebiete dieser Kombination zugewiesenen Tage nicht überschreiten.

    8.7. Ein Tag innerhalb eines unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebietes wird auch auf die Gesamtzahl der Tage eines Schiffs mit derselben Fanggerät-Kategorie gemäß Anhang IIA Nummer 4.1 und Anhang IIC Nummer 3 in dem in Anhang IIC Nummer 1 definierten Gebiet angerechnet.

    8.8. Kreuzt ein Schiff bei einer Fahrt zwischen zwei oder mehr der unter Nummer 2 definierten geografischen Gebiete, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.

    9. Bewirtschaftungszeiträume

    9.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb eines Gebiets in Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem Monat oder mehreren Kalendermonaten unterteilen.

    9.2. Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums in einem unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebiet aufhalten darf, wird von dem betroffenen Mitgliedstaat nach seinem Ermessen festgelegt.

    9.3. Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2.1 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fangeräte nach Nummer 18 ein.

    10. Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

    10.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2002 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 an Bord den Aufenthalt in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt.

    Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    10.2. Ein Mitgliedstaat, der von den unter Nummer 10.1 genannten Zuweisungen Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Kombination der Gebiete, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

    a) die Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

    b) die von diesen Schiffen 2001 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Kombination von Gebieten, Fanggerätegruppen und erforderlichenfalls besonderer Bedingung.

    10.3. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 8.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

    10.4. Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die jeweilige Kombination von Gebieten, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 8.4 und 8.5 entsprechend gelten.

    10.5. Alle zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2008 erhalten.

    11. Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

    11.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 [53], der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 [54] und der Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 [55] für das Mindestprogramm und das erweiterte Programm hinaus.

    Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören.

    11.2. Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 11.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms.

    11.3. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 8.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern.

    11.4. Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt.

    11.5. Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung sechs zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich ein Schiff mit Fanggerät nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.

    11.6. Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung zwölf zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich ein Schiff mit Fanggerät nach Nummer 4.1 mit Ausnahme des Fanggeräts nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.

    11.7. Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach den Nummern 11.2 und 11.3 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Datenerfassungs-Pilotprojekts, das über die geltenden Anforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht hinausgehen muss. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 den Vorschlag des Mitgliedstaats für ein verstärktes Datenerfassungs-Pilotprojekt annehmen.

    12. Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

    12.1. In der speziellen Fangerlaubnis nach Nummer 5.1 für Fischereifahrzeuge, für die die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.2 gelten, müssen diese Bedingungen vermerkt sein.

    12.2. Wird einem Schiff eine höhere Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.2 Buchstaben b, c, d, e, f, k oder i erfüllt sind, so darf der Anteil der unter diesen Buchstaben genannten Arten an den von diesem Schiff getätigten und an Bord behaltenen Fänge die in den betreffenden Buchstaben genannten Prozentsätze nicht überschreiten. Das Schiff darf keinen Fisch auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind.

    13. Tabelle I - Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet nach Fanggeräten – 2008

    | Gebiet gemäß Nummer |

    Fang-geräte-gruppe nach Num-mer 4.1. | Beson-dere Bedin-gungen nach Nummer 8 | Bezeichnung1: | 2.1.aKattegatt | 2.1.bi) – Skaggerakii) – EG-Gewässer der Gebiete IIa, IVa,b,c,iii) VIId | 2.1.cVIIa | 2.1.dVIa |

    | | | | i) | ii) | iii) | | |

    a.i | | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 16 und < 32 mm | 228 | 228(2) | 228 | 228 |

    a.ii | | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm | entfällt | entfällt | 184 | 199 | 153 | 170 |

    a.iii | | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm | 71 | 86 | 188 | 227 | 227 |

    a.iv | | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm | 103 | 86 | 79 | 63 |

    a.v | | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm | 103 | 86 | 114 | 64 |

    a.iii | 8.2 Buchst. a | Schleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm (Anlage 1) | 126 | 126 | 227 | 227 | 227 |

    a.iv | 8.2 Buchst. a | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm (Anlage 1) | 137 | 137 | 103 | 114 | 91 |

    a.v | 8.2 Buchst. a | Schleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm (Anlage 1) | 137 | 137 | 103 | 114 | 91 |

    a.v. | 8.2 Buchst. j | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm (Anlage 2) | 149 | 149 | 115 | 126 | 103 |

    a.ii | 8.2 Buchst. b | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm, die den Bedingungen in Anhang III Anlage 2 entsprechen | Unb. | Unbeschränkt | Unb. | Unb. |

    a.ii | 8.2 Buchst. c | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von > 70 und < 90; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus | entfällt | entfällt | 215 | 227 | 204 | 227 |

    a.iii | 8.2 Buchst. l | Schleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm, die den Bedingungen in Anlage 3 entsprechen | 132 | 132 | 238 | 238 | 238 |

    a.iv | 8.2 Buchst. c | Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus | 148 | 148 | 148 | 148 |

    a.v | 8.2 Buchst. c | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5% Kabeljau aus | 160 | 160 | 160 | 160 |

    a.iv | 8.2 Buchst. k | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm, Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus | entfällt | entfällt | 166 | entfällt |

    a.v | 8.2 Buchst. k | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus | entfällt | entfällt | 178 | entfällt |

    a.v | 8.2 Buchst. h | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Einsatz im Rahmen einer Regelung der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen | 115 | 115 | 126 | 103 |

    a.ii | 8.2 Buchst. d | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus | 280 | 280 | 280 | 252 |

    a.iii | 8.2 Buchst. d | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus | Unb. | Unb. | 280 | 280 | 280 |

    a.iv | 8.2 Buchst. d | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus | Unb. | Unb. | 276 | 276 |

    a.v | 8.2 Buchst. d | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus | Unb. | Unb. | Unb. | 279 |

    a.v | 8.2 Buchst. h8.2 Buchst. j | Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm und einem Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm (Anlage 2); Einsatz im Rahmen eines System der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen | entfällt | entfällt | 127 | 138 | 115 |

    b.i | | Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm und < 90 mm | entfällt | 119 (2) | unb. | 119 | p.m.(2) |

    b.ii | | Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥90 mm und < 100 mm | entfällt | 129(2) | unb. | 129 | 129(2) |

    b.iii | | Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 mm und < 120 mm | entfällt | 129 | unb. | 129 | 129 |

    b.iv | | Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm | entfällt | 129 | unb. | 129 | 129 |

    b.iii | 8.2 Buchst. c | Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 mm und < 120 mm, Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus | entfällt | 140 | unb. | 140 | 140 |

    b.iii | 8.2 Buchst. i | Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 mm und < 120mm; Schiffe haben 2003, 2004, 2005 oder 2006 Baumkurren eingesetzt. | entfällt | 140 | unb. | 140 | 140 |

    b.iv | 8.2 Buchst. c | Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus | entfällt | 140 | unb. | 140 | 140 |

    b.iv | 8.2 Buchst. i | Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm, Schiffe haben 2003, 2004, 2005 oder 2006 Baumkurren eingesetzt. | entfällt | 140 | unb. | 140 | 140 |

    b.iv | 8.2 Buchst. e | Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus | entfällt | 140 | unb. | 140 | 140 |

    c.i | | Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen < 110 mm | 126 | 126 | 126 | 126 |

    c.ii | | Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥110 mm und < 150 mm | 140 | 126 | 140 | 140 |

    c.iii | | Kiemennetze und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥ 150 mm und < 220 mm | 149 | 117 | 105 | 140 |

    c.iv | | Kiemennetze und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥ 220 mm | 140 | 140 | 140 | 140 |

    d | | Spiegelnetze | 140 | 140 | 140 | 140 |

    c.iii | 8.2 Buchst. f | Kiemen- und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 220 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 5 % Steinbutt und Seehase aus | 162 | 140 | 162 | 140 | 140 | 140 |

    d | 8.2 Buchst. g | Spiegelnetze mit einer Maschenöffnung von < 110 mm. Das Schiff befindet sich maximal 24 Stunden außerhalb des Hafens. | 140 | 140 | 185 | 140 | 140 |

    e | | Langleinen | 173 | 173 | 173 | 173 |

    1 Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß den Nummern 4.1 und 8.2.2 Anwendung von Titel V Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den Fällen, in denen Fangbeschränkungen gelten. |

    TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

    14. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

    14.1. Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, Tage, an denen es sich in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2.1 aufhalten darf, auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

    14.2. Die Gesamtanzahl der Tage in einem Gebiet nach Nummer 14.1, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, abzüglich von anderen Schiffen in diesem Gebiet übertragener Tage, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. Greift ein Schiff, das Tage abgibt, auf die Abgrenzung des Gebiets westlich von Schottland nach Nummer 2.2 zurück, so wird für die Berechnung der Tage diese Gebietsabgrenzung zugrunde gelegt.

    Für die Zwecke dieser Nummer wird davon ausgegangen, dass das Schiff, das Tage erhält, zunächst die ihm selbst zugewiesenen Tage verbraucht, bevor es übertragene Tage in Anspruch nimmt. Vom Empfängerschiff verbrauchte übertragene Tage werden den Fangberichten des übertragenden Schiffes zugerechnet.

    14.3. Die Übertragung von Tagen nach Nummer 14.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum in derselben Übertragungsgruppe gemäß Nummer 4.2 tätig sind. Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Tagen auch gestatten, wenn ein über eine Fanglizenz verfügendes Schiff, das Tage abgibt, die Fangtätigkeit eingestellt hat.

    14.4. Tage übertragen dürfen nur Schiffe, denen Fangtage ohne besondere Bedingung nach Nummer 8.2. zugeteilt wurden.

    Abweichend hiervon dürfen auch Schiffe, die Fangtage nach der besonderen Bedingung gemäß Nummer 8.2 Buchstabe h zugeteilt wurden, Tage übertragen, wenn diese Bedingung nicht mit einer anderen besonderen Bedingung nach Nummer 8.2 kombiniert wird.

    14.5. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Hierzu kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Format für entsprechende Übersichten festgelegt werden.

    15. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums im selben Gebiet auf Schiffe anderer Mitgliedstaaten zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 5.2, 5.4, 7 und 14 anwendbar sind. Will ein Mitgliedstaat einer solchen Übertragung zustimmen, so setzt er die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.

    VERWENDUNG VON FANGGERÄT

    16. Meldung des Fanggeräts

    Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in den geografischen Gebieten nach Nummer 2.1 mit Fanggerät nach Nummer 4.1 fischen.

    17. Verwendung von mehr als einer Fanggerätegruppe

    17.1. Ein Fischereifahrzeug darf in einem Bewirtschaftungszeitraum Fanggerät aus mehr als einer der unter Nummer 4.1 definierten Gruppen verwenden.

    17.2. Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er mehr als eine Art von Fanggerät einsetzt, so darf das Schiff jederzeit eines der gemeldeten Fanggeräte einsetzen, sofern die Gesamtzahl der Tage, an denen seit Jahresbeginn mit einem beliebigen Gerät gefischt wurde, nicht mehr beträgt als

    a) die Gesamtzahl der ihm Tage in dem Jahr zustehenden, die das arithmetische Mittel der Zahl der Tage ist, die dem Schiff nach Tabelle I für jedes Fanggerät zustehen, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird, und

    b) die Zahl der Tage, die nach Tabelle I zugeteilt würde, wenn das Fanggerät einzeln eingesetzt würde.

    17.3. Wurde für ein mitgeteiltes Fanggerät keine Höchstzahl an Tagen festgesetzt, so ist die Gesamtzahl der für das Jahr verfügbaren Tage für dieses bestimmte Fanggerät unbegrenzt.

    17.4. Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Nummer 9, die Tage in Bewirtschaftungszeiträume zu unterteilen, so gelten die Bedingungen der Nummern 17.2, 17.3 und 17.4 entsprechend für jeden Bewirtschaftungszeitraum.

    17.5. Die Möglichkeit, mehr als ein Fanggerät einzusetzen, besteht nur dann, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden:

    a) während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug außer in dem unter Nummer 19.2 beschriebenen Fall nur eines der Fanggeräte nach Nummer 4.1 an Bord mitführen oder verwenden;

    b) vor jeder Fahrt meldet der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen und verwenden will, wenn es sich nicht um dieselbe Art von Fanggerät wie für die vorige Fahrt handelt.

    17.6. Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden vorgenannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, mehr als eine Art von Fanggeräten einzusetzen.

    18. Gleichzeitige Verwendung von Reguliertem und nicht reguliertem Fanggerät

    Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte nach Nummer 4.1 (regulierte Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht unter Nummer 4.1 genannt sind (nicht regulierte Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht regulierten Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4.1 an Bord mitgeführt werden. Die betreffenden Schiffe müssen zum alternativen Fischfang mit nicht regulierten Fanggeräten berechtigt und dafür ausgerüstet sein.

    19. Verbot, mehr als ein reguliertes Fanggerät mitzuführen

    19.1 Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten geografischen Gebiete ein Fanggerät einer der unter Nummer 4.1 aufgeführten Gruppen von Fanggeräten an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein Fanggerät einer anderen unter Nummer 4.1 aufgeführten Gruppe von Fanggeräten mitführen.

    19.2 Abweichend von Nummer 19.1 dürfen Fischereifahrzeuge in den unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebieten Fanggeräte anderer Fanggerätegruppen an Bord mitführen. In diesem Fall darf jedoch die Zahl der Tage, an denen sich das Schiff höchstens in den geografischen Gebieten gemäß Nummer 2 aufhalten darf, nicht höher sein als die Zahl der Fangtage, die für das Fanggerät einer der Fanggerätegruppen unter Nummer 4.1 gilt, für das nach Tabelle I die wenigsten Fangtage zugewiesen werden.

    NICHT MIT DEM FISCHFANG ZUSAMMENHÄNGENDE TÄTIGKEITEN UND DURCHFAHRT

    20. Nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten

    Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 8 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

    21. Durchfahrt

    Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet besitzen und den zuständigen Behörden die beabsichtige Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

    ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

    22. Fischereiaufwandsmeldungen

    Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände sind Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, von der Meldepflicht gemäß Artikel 19 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates befreit.

    PFLICHTEN IM RAHMEN DES SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEMS

    23. Aufzeichnung einschlägiger Daten

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:

    a) jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;

    b) jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

    24. Gegenkontrollen

    Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

    BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

    25. Erhebung einschlägiger Daten

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und in den in diesem Anhang genannten Gebieten verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in den Gebieten nach Nummer 2.1 mit gezogenem und stationärem Fanggerät und Grundleinen fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

    26. Übermittlung einschlägiger Daten

    26.1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen eine Übersicht mit den unter Nummer 25 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

    26.2. Für die Übermittlung von Daten gemäß Nummer 25 an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden.

    Tabelle II

    Meldeformat

    Land | CFR | Äußere Kennzeichnung | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | Fanggebiet | Mitgeteilte Fanggeräte | Besondere Bedingung für das mitgeteilte Fanggerät | Verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/ dieser Fanggeräte | Anzahl Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden | Übertragung von Tagen |

    | | | | | Nr1 | Nr2 | Nr3 | … | Nr1 | Nr2 | Nr3 | … | Nr1 | Nr2 | Nr3 | … | Nr1 | Nr2 | Nr3 | … | |

    (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (6) | (6) | (6) | (7) | (7) | (7) | (7) | (8) | (8) | (8) | (8) | (9) | (9) | (9) | (9) | (10) |

    Tabelle III

    Datenformat

    Feldbezeichnung | Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern | Ausrichtung (*)L(inks)/R(echts) | Definition und Bemerkungen |

    (1) Land | 3 | entfällt | Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist.Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland |

    (2) CFR | 12 | entfällt | Nummer des GemeinschaftsflottenregistersEinmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. |

    (3) Äußere Kennzeichnung | 14 | L | Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission. |

    (4) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | 2 | L | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten. |

    (5) Fanggebiet | 1 | L | Angabe, ob das Schiff in Gebiet a, b oder c der Nummer 2.1 des Anhangs IIA gefischt hat |

    (6) Mitgeteilte Fanggeräte | 5 | L | Angabe der gemäß Anhang IIA Nummer 4.1 gemeldeten Arten von Fanggeräten (z. B. a.i, a.ii. a.iii, a.iv, a.v, b.i, b.ii, b.iii, b.iv, c.i, c.ii, c.iii, d oder e). |

    (7) Besondere Bedingung für das mitgeteilte Fanggerät | 2 | L | Angabe, welche der besonderen Bedingungen a-l gemäß Anhang IIA Nummer 8.2 gegebenenfalls zutrifft |

    (8) Verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser Fanggeräte | 3 | L | Anzahl Tage, die dem Schiff nach Anhang IIA für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen. |

    (9) Anzahl Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden | 3 | L | Anzahl Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es das mitgeteilte Fanggerät während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums nach Anhang IIA eingesetzt hat |

    (10) Übertragung von Tagen | 4 | L | Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen |

    (*) Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.

    Anhang IIA — Anlage 1

    Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 12.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.

    1. Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein geschlepptes Fanggeschirr mit einem Fluchtfenster nach Nummer 3 dieser Anlage mit sich führen und einsetzen. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden.

    2. Fluchtfenster

    3. Das Fenster ist in den nicht verjüngten Teil mit einem Umfang von mindestens 80 offenen Maschen eingefügt. Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal sechs Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche, bei einer Maschenöffnung im Steert von mindestens 120 mm, fünf Rautenmaschen zu zwei Quadratmaschen bei einer Maschenöffnung im Steert, die mindestens 100 mm, jedoch weniger als 120 mm beträgt, und drei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche bei einer Maschenöffnung im Steert, die mindestens 90 mm, jedoch weniger als 100 mm beträgt.

    4. Das Fenster ist mindestens drei Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

    5. Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

    Anhang IIA — Anlage 2

    Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 12.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.

    1. Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein geschlepptes Fanggeschirr mit einem Fluchtfenster nach Nummer 2 dieser Anlage mit sich führen und einsetzen. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden.

    2. Fluchtfenster

    2.1. Das Fenster ist in den nicht verjüngten Teil mit einem Umfang von mindestens 80 offenen Maschen eingefügt. Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal sechs Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt fünf Rautenmaschen zu zwei Quadratmaschen.

    2.2. Das Fenster ist mindestens drei Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 140 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

    3. Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

    Anhang IIA — Anlage 3

    1. Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 12.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.

    2. Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein gezogenes Fanggerät mit einem Fluchtfenster nach Nummer 3 dieser Anlage mit sich führen und einsetzen, das in einen Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 95 mm, mindestens 80 offenen Maschen und einem Umfang von höchstens 100 Maschen eingefügt wird. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden.

    3. Fluchtfenster

    3.1 Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal vier Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt drei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche.

    3.2 Das Fenster ist mindestens fünf Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

    3.3 Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

    ANHANG IIB

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ

    1. Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten gezogenen und stationären Fanggeräte mitführen und sich in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009.

    2. Definition von Tagen innerhalb des Gebiets

    Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in dem unter Nummer 1 genannten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

    3. Fanggerät

    Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

    a) Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr;

    b) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr;

    c) Spiegelnetze

    d) Grundlangleinen.

    ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

    4. Von fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

    4.1. Um in den unter Nummer 1 genannten Gebieten Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die unter Nummer 3 genanntes Fanggerät verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

    4.2. Fischfang mit Fanggerät, das zu einer der unter Nummer 3 aufgeführten Gruppen von Fanggeräten gehört, in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.3. Schiffe, die bereits eine der unter Nummer 3 aufgeführten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

    4.4. Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einer der unter Nummer 3 definierten Gruppen von Fanggeräten fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 13 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

    5. Zeitliche Beschränkung

    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und Fanggerät einer der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppen mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

    6. Ausnahmen

    Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb des Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

    EINEM SCHIFF ZUGEWIESENE

    TAGE IM GEBIET

    7. Höchstzahl von Tagen

    7.1 Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2008 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge mit Fanggerät einer der unter Nummer 3 genannten Gruppen an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf.

    7.2. Für die Festsetzung der Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf, gelten im Bewirtschaftungszeitraum 2008 in Einklang mit Tabelle I folgende besondere Bedingungen:

    a) Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht beträgt die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von dem Schiff — oder dem Schiff bzw. den Schiffen, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — insgesamt angelandete Menge Seehecht weniger als 5 t.

    b) Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht beträgt die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von dem Schiff — oder dem Schiff bzw. den Schiffen, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — insgesamt angelandete Menge Kaisergranat weniger als 2,5 t.

    7.3. Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2008 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Kombinationen der Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle I gestatten, sich in dem Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die der betreffenden Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

    Für eine bestimmte Fanggerätegruppe und besondere Bedingung muss die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilungen für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für diese Gruppe und besondere Bedingung in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewandt würde.

    7.4. Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.3 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

    – die Liste der zum Fischfang befugten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

    – die Fangberichte der Jahre 2001, 2002 und 2003 dieser Schiffe, aus denen die in der besonderen Bedingungen 7.2 Buchstabe a oder b genannte Fangzusammensetzung hervorgeht, wenn die Schiffe für solche besonderen Bedingungen in Betracht kommen;

    – die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.3 Anspruch hätte.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 7.3 Gebrauch zu machen.

    8. Bewirtschaftungszeiträume

    8.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I auf Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehr Kalendermonaten aufteilen.

    8.2. Die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

    8.3. Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 7 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

    9. Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

    9.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 3 an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt.

    Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    9.2. Ein Mitgliedstaat, der von den unter Nummer 9.1 genannten Zuweisungen Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

    – die Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

    – die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätegruppe und erforderlichenfalls besonderer Bedingung.

    9.3. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

    9.4 Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die jeweilige Fanggerätegruppe und besondere Bedingung in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 7.3 und 7.4 entsprechend gelten.

    9.5. Alle zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2008 erhalten.

    10. Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

    10.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000, der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 für das Mindestprogramm und das erweiterte Programm hinaus.

    Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören.

    10.2. Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 10.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms.

    10.3. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern.

    10.4 Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt.

    11. Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

    11.1. Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 7.2 Buchstaben a und b erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Jahr 2008 nicht mehr als 5 t Lebendgewicht an Seehecht und nicht mehr als 2,5 t Lebendgewicht an Kaisergranat anlanden.

    11.2. Das Fischereifahrzeug darf auf See keinen Fisch auf andere Schiffe umladen.

    11.3. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind.

    Tabelle I

    Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

    Fanggerät Nummer 3 | Besondere Bedingungen gemäß Nr. 7 | NameNur die Fanggerätegruppen nach Nr. 3 und die besonderen Bedingungen nach Nr. 7 finden Verwendung | Höchstzahl von Tagen |

    3.a | | Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm | 194 |

    3.b. | | Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm | 194 |

    3.c | | Spiegelnetze | 194 |

    3.d | | Grundlangleinen | 194 |

    3.a | 7.2 Buchstaben a und b | Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm | unbegrenzt |

    3.b | 7.2 Buchstabe a | Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm | unbegrenzt |

    3.c | 7.2 Buchstabe a | Spiegelnetze | unbegrenzt |

    3.d | 7.2 Buchstabe a | Grundlangleinen | unbegrenzt |

    TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

    12. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

    12.1. Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

    12.2. Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    12.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum Fanggeräte derselben Gruppe einsetzen.

    12.4. Tage übertragen dürfen nur Schiffe, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne besondere Bedingung gemäß Nummer 7.2 verfügen.

    12.5. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung der hier genannten Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden.

    13. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1, 4.4, 6 und 12 beachtet werden. Will ein Mitgliedstaat einer solchen Übertragung zustimmen, so setzt er die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und die betreffenden Quoten in Kenntnis.

    VERWENDUNG VON FANGGERÄT

    14. Meldung des Fanggeräts

    14.1. Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in dem Gebiet nach Nummer 1 nicht mit Fanggerät nach Nummer 3 fischen.

    14.2. Nummer 14.1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, für die ein Mitgliedstaat die Verwendung von nur einer Fanggerätegruppe nach Nummer 3 genehmigt hat.

    15. Gleichzeitige Verwendung von reguliertem und nicht reguliertem Fanggerät

    Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte nach Nummer 3 (regulierte Fanggeräte) zusammen mit anderen Gruppen von Fanggeräten, die nicht unter Nummer 3 genannt sind (nicht regulierte Fanggeräte), zum Einsatz kommen, so können die nicht regulierten Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die regulierten Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 3 an Bord mitgeführt werden. Die betreffenden Schiffe müssen zu der alternativen Fischerei mit nicht reguliertem Fanggerät berechtigt und dafür ausgerüstet sein.

    DURCHFAHRT

    16. Durchfahrt

    Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet haben und den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

    ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

    17. Fischereiaufwandsmeldungen

    Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 dieses Anhangs an Bord führen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 19 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2837/93 des Rates befreit.

    18. Aufzeichnung einschlägiger Daten

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:

    a) jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;

    b) jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

    19. Gegenkontrollen

    Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

    BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

    20. Erhebung einschlägiger Daten

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

    21. Übermittlung einschlägiger Daten

    21.1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen eine Übersicht mit den unter Nummer 20 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

    21.2. Für die Übermittlung von Daten gemäß Nummer 20 an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden.

    Tabelle II

    Meldeformat

    Land | CFR | Äußere Kennzeichnung | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | Fanggebiet | Mitgeteilte Fanggeräte | Besondere Bedingung für das mitgeteilte Fanggerät | Verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/ dieser Fanggeräte | Anzahl Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden | Übertragung von Tagen |

    | | | | | Nr1 | Nr2 | Nr3 | … | Nr1 | Nr2 | Nr3 | … | Nr1 | Nr2 | Nr3 | … | Nr1 | Nr2 | Nr3 | … | |

    (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (6) | (6) | (6) | (7) | (7) | (7) | (7) | (8) | (8) | (8) | (8) | (9) | (9) | (9) | (9) | (10) |

    Tabelle III

    Datenformat

    Feldbezeichnung | Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern | Ausrichtung (*)L(inks)/R(echts) | Definition und Bemerkungen |

    (1) Land | 3 | entfällt | Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist.Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland |

    (2) CFR | 12 | entfällt | Nummer des GemeinschaftsflottenregistersEinmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. |

    (3) Äußere Kennzeichnung | 14 | L | Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission. |

    (4) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | 2 | L | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten. |

    (5) Fanggebiet | 1 | L | Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIB. |

    (6) Mitgeteilte Fanggeräte | 5 | L | Angabe der gemäß Nummer 3 des Anhangs IIB mitgeteilten Fanggerätegruppe (z. B. a, b, c oder d). |

    (7) Besondere Bedingungen für das mitgeteilte Fanggerät | 2 | L | Angabe, welche der besonderen Bedingungen a-b gemäß Nummer 7.2 des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft. |

    (8) Verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser Fanggeräte | 3 | L | Anzahl Tage, die dem Schiff nach Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen. |

    (9) Anzahl Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden | 3 | L | Anzahl Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es das mitgeteilte Fanggerät während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums gemäß Anhang IIB eingesetzt hat. |

    (10) Übertragung von Tagen | 4 | L | Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen |

    (*) Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.

    ANHANG IIC

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-GEBIET VIIe

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1. Geltungsbereich

    1.1 Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen und im Gebiet VIIe fischen. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009.

    1.2 Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Gemeinschaftslogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, sofern

    a) ihre Fänge im Bewirtschaftungszeitraum 2008 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen und

    b) diese Schiffe auf See keinen Fisch auf ein anderes Schiff umladen und

    c) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 31. Juli 2008 und 31. Januar 2009 die Fangberichte dieser Schiffe für Seezunge 2004 übermittelt und die von ihnen 2008 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.

    Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen.

    2. Definition von Tagen im Gebiet

    Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff im Gebiet VIIe und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

    3. Fanggerät

    Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

    a) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

    b) Stationäre Netze einschließlich Kiemennetze, Spiegelnetze und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.

    ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

    4. Von fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

    4.1. Um in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die unter Nummer 3 genanntes Fanggerät verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

    4.2. Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 3 in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.3. Schiffe, die bereits eine der unter Nummer 3 aufgeführten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

    4.4. Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einer der unter Nummer 3 definierten Gruppen von Fanggeräten fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 13 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

    5. Zeitliche Beschränkung

    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eine der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppen mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Zahl von Tagen im Gebiet verbringen.

    6. Ausnahmen

    Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb des Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

    EINEM FISCHEREIFAHRZEUG ZUGEWIESENE TAGE IM GEBIET

    7. Höchstzahl von Tagen

    7.1. Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2008 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 3 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf.

    7.2 Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf die Zahl von Tagen auf See, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter diesen Anhang und unter Anhang IIA fallenden Gebiet aufhält, die Zahl von Tagen nach Tabelle I dieses Anhangs nicht überschreiten. Die Zahl von Tagen, die sich das Schiff in den unter Anhang IIA fallenden Gebieten aufhält, entspricht jedoch der nach Anhang IIA festgelegten Höchstzahl von Tagen.

    7.3 Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2008 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätegruppen in der Tabelle I gestatten, sich in dem Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die der betreffenden Fanggerätegruppe entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

    Für eine bestimmte Fanggerätegruppe muss die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilung für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für diese Gruppe in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewendet würde.

    7.4 Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.3 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

    – die Liste der zum Fischfang befugten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

    – die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.3 Anspruch hätte.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 7.3 Gebrauch zu machen.

    8. Bewirtschaftungszeiträume

    8.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem Monat oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

    8.2. Die Anzahl von Tagen, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

    8.3. Ein Schiff, das in einem gegebenen Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen im Gebiet aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des Gebiets, es sei denn, es setzt Fanggerät ein, für das keine Höchstzahl von Tagen festgelegt wurde.

    9. Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

    9.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 3 an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt.

    Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    9.2. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 9.1 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

    – die Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

    – die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätegruppe.

    9.3. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 7.2 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

    9.4 Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die jeweilige Fanggerätegruppe in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 7.3 und 7.4 entsprechend gelten.

    9.5. Alle zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2008 erhalten.

    10. Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

    10.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000, der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 für das Mindestprogramm und das erweiterte Programm hinaus.

    Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören.

    10.2. Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 11.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung.

    10.3. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern.

    10.4. Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt.

    Tabelle I

    Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

    Fanggerät Nummer 3 | Bezeichnung Verwendet werden nur Fanggerätegruppen nach Nummer 3 | Westlicher Ärmelkanal |

    3 Buchstabe a | Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm | 192 |

    3 Buchstabe b | Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm | 192 |

    TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

    11. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

    11.1. Ein Mitgliedstaat kann einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

    11.2. Die Gesamtzahl der Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    11.3. Die Übertragung von Tagen nach Nummer 12.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätegruppe gemäß Nummer 3 einsetzen.

    11.4. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für diese Meldungen an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Übersichtsformat festgelegt werden.

    12. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.4, 6 und 12 beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die entsprechenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis.

    VERWENDUNG VON FANGGERÄT

    13. Meldung des Fanggeräts

    Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in dem Gebiet nach Nummer 1 nicht mit Fanggerät nach Nummer 3 fischen.

    14. Nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten

    Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 7 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und sofern die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

    DURCHFAHRT

    15. Durchfahrt

    Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet haben und den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

    ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

    16. Fischereiaufwandsmeldungen

    Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 dieses Anhangs an Bord führen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 19 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 des Rates befreit.

    17. Aufzeichnung einschlägiger Daten

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:

    a) jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;

    b) jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

    18. Gegenkontrollen

    Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

    19. Andere Kontrollmassnahmen

    Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldepflicht gemäß Nummer 16 dieses Anhangs sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

    20. Vorherige Meldung von Umladungen und Anlandungen

    Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben nach Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit.

    21. Zulässige Abweichung bei Schätzung der im Logbuch eingetragenen Mengen

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der an Bord befindlichen Gesamtmengen in Kilogramm für die unter Nummer 16 genannten Schiffe 8 % der im Logbuch angegebenen Zahl. Sind im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt, so gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren.

    22. Getrennte Lagerung

    Es ist unabhängig von der Art des Behältnisses untersagt, an Bord eines Schiffes, das mehr als 50 kg Seezunge mitführt, Seezungen mit anderen Arten von Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seezunge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

    23. Gewichtsbestimmung

    23.1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fangmengen von Seezunge über 300 kg hinaus, die in dem Gebiet gefangen wurden, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen werden.

    23.2. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstanlandung stellen sicher, dass alle Fangmengen von Seezunge über 300 kg hinaus, die in dem Gebiet gefangen wurden, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird.

    24. Beförderung

    Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu den beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 findet keine Anwendung.

    25. Spezifische Kontrollprogramme

    Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Arten länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

    BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

    26. Erhebung einschlägiger Daten

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

    27. Übermittlung einschlägiger Daten

    27.1. Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 26 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

    27.2. Zur Übermittlung der unter Nummer 26 genannten Daten kann nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden.

    Tabelle II

    Meldeformat

    Land | CFR | Äußere Kennzeichnung | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | Fanggebiet | Mitgeteilte Fanggeräte | Besondere Bedingung für das mitgeteilte Fanggerät | Verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser Fanggeräte | Anzahl Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden | Übertragung von Tagen |

    | | | | | Nr1 | Nr2 | Nr3 | … | Nr1 | Nr2 | Nr3 | … | Nr1 | Nr2 | Nr3 | … | Nr1 | Nr2 | N3 | … | |

    (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (6) | (6) | (6) | (7) | (7) | (7) | (7) | (8) | (8) | (8) | (8) | (9) | (9) | (9) | (9) | (10) |

    Tabelle III

    Datenformat

    Feldbezeichnung | Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern | Ausrichtung (*)L(inks)/R(echts) | Definition und Bemerkungen |

    (1) Land | 3 | entfällt | Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist.Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland |

    (2) CFR | 12 | entfällt | Nummer des GemeinschaftsflottenregistersEinmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. |

    (3) Äußere Kennzeichnung | 14 | L | Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission. |

    (4) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums | 2 | L | Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten. |

    (5) Fanggebiet | 1 | L | Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIC. |

    (6) Mitgeteilte Fanggeräte | 5 | L | Angabe der mitgeteilten Fanggerätegruppe nach Anhang IIC Nummer 3 (Buchstabe a oder b). |

    (7) Besondere Bedingung für das mitgeteilte Fanggerät | 2 | L | Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIC. |

    (8) Verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser Fanggeräte | 3 | L | Anzahl Tage, die dem Schiff nach Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen. |

    (9) Anzahl Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden | 3 | L | Anzahl Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es das mitgeteilte Fanggerät während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums nach Anhang IIC eingesetzt hat. |

    (10) Übertragung von Tagen | 4 | L | Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen |

    (*)Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.

    ANHANG IID

    FANGMÖGLICHKEITEN UND FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIA UND IV SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN DES ICES-GEBIETS IIA SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

    1. Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischen. Dieselben Bedingungen gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Erlaubnis zum Fang von Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen gemäß der Fußnote 13 zu Tabelle 3 der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 1. Dezember 2006.

    2. Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet:

    a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums, oder

    b) jeder zusammenhängende Zeitraum von 24 Stunden gemäß Eintrag im Gemeinschaftslogbuch zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens und dem Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums.

    3. Jeder betroffene Mitgliedstaat richtet bis zum 1. März 2008 eine Datenbank ein, in die für die ICES-Gebiete IIIa und IV für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem gezogenem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:

    a) Name und interne Registriernummer des Schiffes;

    b) installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;

    c) die Anzahl Tage im Gebiet beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm;

    d) die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.

    4. Jeder Mitgliedstaat berechnet die folgenden Angaben:

    a) für jedes Jahr die Gesamtzahl Kilowatt-Tage als Summe der nach Nummer 3 Buchstabe d errechneten Kilowatt-Tage;

    b) die durchschnittlichen Kilowatt-Tage für den Zeitraum 2002 bis 2007.

    5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Anzahl Kilowatt-Tage für 2008 für Schiffe, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, den nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Fischereiaufwand im Jahr 2005 nicht übersteigt.

    6. Jeder Mitgliedstaat, dem eine Quote für den unter diesen Anhang fallenden Sandaalbestand zugewiesen wurde und der 2005 keinen Fischereiaufwand entfaltet hat, hat Anspruch auf einen Aufwand, der seinem Quotenanteil entspricht. Der Fischereiaufwand für Mitgliedstaaten, die 2005 keinen Fischereiaufwand entfaltet haben, wird auf der Grundlage der Rechnung berechnet, die gemäß Nummer 4 Buchstabe a für Mitgliedstaaten vorgenommen wird, die 2005 Fischereiaufwand entfaltet haben. 7. Unbeschadet der Aufwandsbeschränkung nach Nummer 5 machen die von jedem Mitgliedstaat zwecks Aufnahme von Versuchsfischerei genutzten Kilowatt-Tage insgesamt nicht mehr als 30 % der Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen im Jahr 2005 aus.

    8. Die TAC und Quoten für Sandaal in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gemäß Anhang I dieser Verordnung werden von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2007 nach folgenden Grundsätzen und nach anderen Angaben in den wissenschaftlichen Gutachten überprüft:

    a) Schätzen der ICES und der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2007 auf weniger als 150 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 1, so wird die Fischerei mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Gerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm für den Rest des Jahres 2008 verboten. In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen. Zu diesem Zweck entwickeln die betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Plan zur Überwachung der Fangbegrenzung.

    b) Schätzen der ICES und der STEFC für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2007 auf über 150 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 1, so wird die TAC (in 1 000 t) anhand folgender Rechnung ermittelt:

    TAC2008 = -597 + (4,073*N1)

    wobei N1 die Echtzeit-Schätzung der Altersgruppe 1 in Milliarden ist und die TAC in 1 000 t angegeben wird.

    c) Ungeachtet von Buchstabe b übersteigt die TAC nicht 400 000 t.

    9. Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Gerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2008 verboten.

    ANHANG III

    VORÜBERGEHENDE TECHNISCHE MASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

    Teil A

    Nordatlantik einschließlich Nordsee, Skagerrak und Kattegat

    1. Heringsfang in ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer)

    Es ist verboten, Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar sowie dem 16. Mai und dem 31. Dezember im Gebiet IIa (EG-Gewässer) gefangen wurde.

    2. Technische Erhaltungsmassnahmen im Skagerrak und Kattegat

    Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang.

    3. Elektrofischerei in den ICES-Gebieten IVc und IVb

    3.1. Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb südlich einer Loxodrome erlaubt, die folgende Koordinaten nach WGS84-Standard verbindet:

    - einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° N,

    - dann östlich bis 55° N, 5° E,

    - dann nördlich bis 56° N,

    - und schließlich östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° N.

    3.2. Für 2008 gilt Folgendes:

    a) maximal 5 % der Baumkurrenflotte eines Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden;

    b) die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25;

    c) die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15 V;

    d) das Schiff verfügt über ein informatisiertes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unbefugte Personen können dieses automatische Datenaufzeichnungssystem nicht ändern;

    e) das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten.

    4. Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei in ICES-Gebiet IV

    4.1. Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:

    – Ostküste Englands bei 55º30'N,

    – 55º30'N, 1º00'W,

    – 58º00'N, 1º00'W,

    – 58º00'N, 2º00'W,

    – die Ostküste Schottlands bei 2º00'W.

    4.2. Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

    5. Schellfisch-Schutzzone (Rockall) in ICES-Gebiet VI

    Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

    Punkt | Breite | LÄNGE |

    1 | 57°00'N | 15°00'W |

    2 | 57°00'N | 14°00'W |

    3 | 56°30'N | 14°00'W |

    4 | 56°30'N | 15°00'W |

    6. Beschränkungen der Kabeljaufischerei in den ICES-Gebieten VI und VII

    6.1. ICES-Gebiet VIa

    Bis 31. Dezember 2008 ist jeglicher Fischfang in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

    59°05'N, 06°45'W

    59°30'N, 06°00'W

    59°40'N, 05°00'W

    60°00'N, 04°00'W

    59°30'N, 04°00'W

    59°05'N, 06°45'W.

    6.2. ICES-Untergebiete VIIf und VIIg

    Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. März 2008 ist jeglicher Fischfang in den folgenden ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien.

    6.3. Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern

    i) keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und

    ii) keine anderen Arten als Weich- und Krustentiere an Bord behalten werden.

    6.4. Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den dort genannten Gebieten Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

    i) keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und

    ii) außer Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker, Sprotte, Blauem Wittling und Goldlachs keine anderen Arten an Bord behalten werden.

    7. Beschränkungen der Blaulengfischerei in den ICES-Gebieten VI und VII

    Vom 1. März 2008 bis 30 Juni 2008 ist der Fang von Blauleng oder jede Fangtätigkeit mit einem Blaulengbeifang von mehr als 5 % in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

    a) Gebiet I

    - 58° 15' N, 9° 45' W

    - 58° 30' N, 9° 45' W

    - 59° 30' N, 7° 00' W

    - 60° 00' N, 7° 00' W

    - 60° 00' N, 6° 00' W

    - 59° 30' N, 6° 00' W

    - 59° 30' N, 6° 15' W

    - 59° 00' N, 7° 00' W

    - 58° 15' N, 9° 00' W

    - 58° 15' N, 9° 45' W

    b) Gebiet II

    - 59° 45' N, 8° 30' W

    - 60° 4.8' N, 8° 30' W

    - 60° 8.4' N, 7° 30' W

    - 59° 45' N, 7° 30' W

    - 59° 45' N, 8° 30' W

    8. Technische Erhaltungsmassnahmen in der Irischen See

    8.1. In der Zeit vom 14. Februar 2008 bis 30. April 2008 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Fanggeräte, Kiemennetze, Spiegelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Gebiets VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen ist:

    – die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie

    – Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:

    – einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54° 30 N,

    – 54° 30° N, 04° 50° W,

    – 53° 15° N, 04° 50° W,

    – einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53° 15’ N.

    8.2. Abweichend von Nummer 8.1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:

    a) die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

    i) weisen eine Maschenöffnung von 70 mm bis 79 mm oder von 80 mm bis 99 mm auf,

    ii) entsprechen nur einem der beiden zulässigen Maschenöffnungsbereiche,

    iii) verfügen über keine einzige Masche, unabhängig von ihrer Lage im Netz, mit einer Öffnung von mehr als 300 mm und

    iv) werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

    53° 30' N, 05° 30' W

    53° 30' N, 05° 20' W

    54° 20' N, 04° 50' W

    54° 30' N, 05° 10' W

    54° 30' N, 05° 20' W

    54° 00' N, 05° 50' W

    54° 00' N, 06° 10' W

    53° 45' N, 06° 10' W

    53° 45' N, 05° 30' W

    53° 30' N, 05° 30' W;

    b) die Verwendung von Trichternetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

    i) genügen den Bedingungen von Buchstabe a Ziffer i bis iv und

    ii) stehen mit den technischen Einzelheiten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) [56] für das Jahr 2002 in Einklang.

    Trichternetze dürfen ebenfalls in einem Gebiet eingesetzt werden, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

    53° 45' N, 06° 00'' W

    53° 45' N, 05° 30' W

    53° 30' N, 05° 30' W

    53° 30' N, 06° 00' W

    53° 45' N, 06° 00' W.

    8.3. Die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 genannten technischen Erhaltungsmaßnahmen finden Anwendung.

    9. Einsatz von Kiemennetzen in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIIb, c, j, k, VIII, IX, X und XII

    9.1. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnen die Begriffe „Kiemennetz“ und „Verwickelnetz“ ein Fanggerät, das aus einer einzigen Netzwand besteht und senkrecht im Wasser gehalten wird. Es fängt lebende Meeresschätze durch Verwickeln oder Verfangen.

    9.2. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Begriff „Spiegelnetz“ ein Fanggerät, das aus zwei oder mehreren Netzwänden besteht, die parallel zueinander an einer einzigen Schwimmerleine sind und senkrecht im Wasser gehalten werden.

    9.3. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k, VIII, IX, X und XII östlich von 27° W keine Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze ausbringen.

    9.4. Abweichend von Nummer 9.3 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:

    a) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII östlich von 27º W oder mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm und weniger als 130 mm in den ICES-Gebieten VIII, IX und X, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen, und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder

    b) Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m eingesetzt werden, maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 100 km. Die maximale Setzzeit beträgt 72 Stunden.

    Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsgebiet.

    9.5. Schiffe führen jeweils nur eines der unter Nummer 9.4 Buchstaben a und b beschriebenen Fanggeräte mit. Um verloren gegangenes oder beschädigtes Gerät ersetzen zu können, dürfen die Schiffe Netze an Bord haben, deren Gesamtlänge die maximale Länge der gleichzeitig einsetzbaren Fleete um 20 % übersteigt. Sämtliches Fanggerät ist nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 [57] markiert.

    9.6. Alle Schiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k, VIII, IX, X und XII östlich von 27° W Kiemen- oder Verwickelnetze bei einer Kartenwassertiefe von über 200 m einsetzen, müssen im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze sein, die vom Flaggenmitgliedstaat erteilt wird.

    9.7. Die Kapitäne von Schiffen mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 erfassen im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte, bevor dieses den Hafen verlässt und wenn es in den Hafen zurückkehrt, und ist rechenschaftspflichtig für Diskrepanzen zwischen den beiden Mengen.

    9.8. Die Marinedienste und andere zuständige Behörden haben in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k, VIII, IX, X und XII östlich von 27° W in folgenden Fällen das Recht, unbeaufsichtigtes Fanggerät auf See zu entfernen:

    a) das Fanggerät ist nicht ordentlich markiert;

    b) die Bojenmarkierungen oder VMS-Daten zeigen an, dass der Eigner sich seit mehr als 120 Stunden nicht in einer Entfernung vom Fanggerät von weniger als 100 Seemeilen befand;

    c) das Fanggerät ist in Gewässern mit einer größeren als der zulässigen Kartenwassertiefe ausgesetzt;

    d) die Maschenöffnung des Fanggeräts ist unzulässig.

    9.9. Die Kapitäne von Schiffen mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 tragen während jeder Fangreise folgende Angaben ins Logbuch ein:

    - Maschenöffnung des ausgesetzten Netzes,

    - nominale Länge eines Netzes,

    - Anzahl Netze in einem Fleet,

    - Gesamtzahl ausgesetzter Fleete,

    - Position jedes ausgesetzten Fleets,

    - Tiefe jedes ausgesetzten Fleets,

    - Setzzeit jedes ausgesetzten Fleets,

    - Anzahl verloren gegangener Fanggeräte, letztbekannte Position und Datum, an dem das Gerät verloren ging.

    9.10. Schiffe, die mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 fischen, dürfen nur in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezeichneten Häfen anlanden.

    9.11. Die Menge Haie, die ein Schiff an Bord behält, das unter 9.4 Buchstabe b beschriebenes Fanggerät einsetzt, übersteigt nicht 5 % (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Gesamtmenge aller Meeresorganismen.

    10. Beschränkungen der Grenadierfisch-Fischerei im ICES-Gebiet IIIa

    Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) [58] wird Anfang 2008 vor Abschluss der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen im ICES-Gebiet IIIa nicht gezielt auf Grenadierfisch gefischt.

    11. Fischereiaufwand bei der Tiefseefischerei

    Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2008 Folgendes:

    11.1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden.

    11.2. Es ist untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.

    12. Übergangsmassnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen

    12.1 In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

    Hecate Seamounts:

    – 52° 21.2866' N, 31° 09.2688' W

    – 52° 20.8167' N, 30° 51.5258' W

    – 52° 12.0777' N, 30° 54.3824' W

    – 52° 12.4144' N, 31° 14.8168' W

    – 52° 21.2866' N, 31° 09.2688' W

    Faraday Seamounts:

    – 50° 01.7968' N, 29° 37.8077' W

    – 49° 59.1490' N, 29° 29.4580' W

    – 49° 52.6429' N, 29° 30.2820' W

    – 49° 44.3831' N, 29° 02.8711' W

    – 49° 44.4186' N, 28° 52.4340' W

    – 49° 36.4557' N, 28° 39.4703' W

    – 49° 29.9701' N, 28° 45.0183' W

    – 49° 49.4197' N, 29° 42.0923' W

    – 50° 01.7968' N, 29° 37.8077' W

    Teil des Reykjanes Ridge:

    – 55° 04.5327' N, 36° 49.0135' W

    – 55° 05.4804' N, 35° 58.9784' W

    – 54° 58.9914' N, 34° 41.3634' W

    – 54° 41.1841' N, 34° 00.0514' W

    – 54° 00.0'N, 34° 00.0' W

    – 53° 54.6406' N, 34° 49.9842' W

    – 53° 58.9668' N, 36° 39.1260' W

    – 55° 04.5327' N, 36° 49.0135' W

    Altair Seamounts:

    – 44° 50.4953' N, 34° 26.9128' W

    – 44° 47.2611' N, 33° 48.5158' W

    – 44° 31.2006' N, 33° 50.1636' W

    – 44° 38.0481' N, 34° 11.9715' W

    – 44° 38.9470' N, 34° 27.6819' W

    – 44° 50.4953' N, 34° 26.9128' W

    Antialtair Seamounts:

    – 43° 43.1307' N, 22° 44.1174' W

    – 43° 39.5557' N, 22° 19.2335' W

    – 43° 31.2802' N, 22° 08.7964' W

    – 43° 27.7335' N, 22° 14.6192' W

    – 43° 30.9616' N, 22° 32.0325' W

    – 43° 40.6286' N, 22° 47.0288' W

    – 43° 43.1307' N, 22° 44.1174' W

    Hatton Bank:

    - 59º 26' N, 14º 30' W

    - 59º 12' N, 15º 08' W

    - 59º 01' N, 17º 00' W

    - 58º 50' N, 17º 38' W

    - 58º 30' N, 17º 52' W

    - 58º 30' N, 18º 45' W

    - 58º 47' N, 18º 37' W

    - 59º 05' N, 17º 32' W

    - 59º 16' N, 17º 20' W

    - 59º 22' N, 16º 50' W

    - 59º 21' N, 15º 40' W

    North West Rockall:

    - 57º 00' N, 14º 53' W

    - 57º 37' N, 14º 42' W

    - 57º 55' N, 14º 24' W

    - 58º 15' N, 13º 50' W

    - 57º 57' N, 13º 09' W

    - 57º 50' N, 13º 14' W

    - 57º 57' N, 13º 45' W

    - 57º 49' N, 14º 06' W

    - 57º 29' N, 14º 19' W

    - 57º 22' N, 14º 19' W

    - 57º 00' N, 14º 34' W

    Logachev Mound:

    - 55º 17' N, 16º 10' W

    - 55º 34' N, 15º 07' W

    - 55º 50' N, 15º 15' W

    - 55º 33' N, 16º 16' W

    West Rockall Mound:

    - 57º 20' N, 16º 30' W

    - 57º 05' N, 15º 58' W

    - 56º 21' N, 17º 17' W

    - 56º 40' N, 17º 50' W

    12.2. In den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten ist jeglicher Fischfang verboten:

    Belgica Mound Province:

    - 51° 29,4' N; 11° 51,6' W

    - 51° 32,4' N; 11° 41,4' W

    - 51° 15,6' N; 11° 33' W

    - 51° 13,8' N; 11° 44,4' W

    Hovland Mound Province:

    - 52° 16,2' N; 13° 12,6' W

    - 52° 24' N; 12° 58,2' W

    - 52° 16,8' N; 12° 54' W

    - 52° 16,8' N; 12° 29,4' W

    - 52° 4,2' N; 12° 29,4' W

    - 52° 4,2' N; 12° 52,8' W

    - 52° 9' N; 12° 56,4' W

    - 52° 9' N; 13° 10,8' W

    North-West Porcupine Bank Gebiet I

    - 53° 30,6' N; 14° 32,4' W

    - 53° 35,4' N; 14° 27,6' W

    - 53° 40,8' N; 14° 15,6' W

    - 53° 34,2' N; 14° 11,4' W

    - 53° 31,8' N; 14° 14,4' W

    - 53° 24' N; 14° 28,8' W

    North-West Porcupine Bank Gebiet II

    - 53° 43,2' N; 14° 10,8' W

    - 53° 51,6' N; 13° 53,4' W

    - 53° 45,6' N; 13° 49,8' W

    - 53° 36,6' N; 14° 7,2' W

    South-West Porcupine Bank:

    - 51° 54,6' N; 15° 7,2' W

    - 51° 54,6' N; 14° 55,2' W

    - 51° 42' N; 14° 55,2' W

    - 51° 42' N; 15° 10,2' W

    - 51° 49,2' N; 15° 6' W"

    13. Anwesenheit von Beobachtern bei ausschliesslich wissenschaftlicher Forschung dienenden Fischereitätigkeiten

    Der Kapitän eines Schiffs, das ausschließlich wissenschaftlicher Forschung dienende Fischereitätigkeiten ausführt, nimmt einen Beobachter aus dem Mitgliedstaat an Bord, in dessen Gewässern diese Fischereitätigkeiten stattfinden, wenn dieser Mitgliedstaat dies vom Flaggenmitgliedstaat verlangt.

    TEIL B

    Mittlerer Ostatlantik

    14. Mindestgrösse von Tintenfisch

    Die Mindestgröße von Tintenfisch (Octopus vulgaris) in Meeresgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum (FAO Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic) beträgt 450 g (ausgenommen). Tintenfisch, der nicht die Mindestgröße von 450 g (ausgenommener Fisch) besitzt, darf weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

    Teil C

    Ostpazifik

    15. Ringwaden im Regelungsgebiet der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC)

    15.1. Die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 11. September 2008 oder vom 20. November bis 31. Dezember 2008 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

    – amerikanische Pazifikküste,

    – 150° W,

    – 40° N,

    – 40° S.

    15.2. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2008 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen.

    15.3. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung behalten Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsgebiet Thunfischfang betreiben, alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

    TEIL D

    Ostpazifik sowie westlicher und mittlerer Pazifik

    16. Sondermassnahmen für den östlichen, westlichen und mittleren Pazifik

    Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik setzen Ringwadenfischer, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen dieser Tiere erleichtern.

    17. Sondermassnahmen für eingekreiste oder verhakte Meeresschildkröten

    Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik gelten folgende Sondermaßnahmen:

    a) Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu ergreifen, bevor sie sich im Netz verfängt.

    b) Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.

    c) Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann.

    d) Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.

    e) Die Fischer werden angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien.

    f) Sie sind außerdem angehalten, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen.

    Anhang III — Anlage 1

    SCHLEPPGERÄTE: Skagerrak und Kattegat

    Maschenöffnungen, Zielarten und erforderliche Mindestanteile bei Verwendung einer einzigen Maschenöffnung

    Art | Maschenöffnung (mm) |

    | <16 | 16-31 | 32-69 | 35-69 | 70-89(5) | 90 |

    | Mindestanteil der Zielart(en) |

    | 50 % (6) | 50 % (6) | 20 % (6) | 50 % (6) | 20 % (6) | 20 % (7) | 30 % (8) | kein Mindestanteil |

    Sandaale (Ammodytidae) (3) | x | x | x | x | x | x | x | x |

    Sandaale (Ammodytidae) (4)Stintdorsch (Trisopterus Esmarkii)Blauer Wittling (Micromesistius Poutassou)Petermännchen (Trachinus draco) (1)Weichtiere (außer Sepia) (1)Hornhecht (Belone belone) (1)Grauer Knurrhahn (Eutrigla gurnardus) (1)Goldlachse (Argentina Spp.)Sprotte (Sprattus sprattus) | | xxxxxxxx | | xxxxxxxxx | xxxxxxxxx | xxxxxxxxx | xxxxxxxxx | xxxxxxxxx |

    Aal (Anguilla anguilla)Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) (2) | | | xx | xx | xx | xx | xx | xx |

    Makrele (Scomber spp.)Stöcker (Trachurus Spp.)Hering (Clupea Harengus) | | | | xxx | | | xxx | xxx |

    Tiefseegarnele (Pandalus borealis) Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) (1) | | | | | x | x | xx | xx |

    Merlan (Merlangius Merlangus)Kaisergranat (Nephrops norvegicus) | | | | | | | xx | xx |

    Alle sonstigen Meerestiere | | | | | | | | x |

    (1) Nur innerhalb vier Meilen von den Basislinien.(2) Außerhalb vier Meilen von den Basislinien.(3) Vom 1. März bis zum 31. Oktober im Skagerrak und vom 1. März bis zum 31. Juli im Kattegat.(4) Vom 1. November bis zum letzten Februartag im Skagerrak und vom 1. August bis zum letzten Februartag im Kattegat.(5) Bei Einsatz dieses Maschenöffnungsbereichs muss der Steert aus Quadratmaschennetz mit Sortiergitter gemäß Anlage 2 zu diesem Anhang bestehen. (6) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 10 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.(7) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 50 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.(8) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 60 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs und Hummer bestehen. |

    Anhang III — Anlage 2

    Spezifikationen des Selektionsgitters für die Schleppnetzfischerei (70 mm)

    a) Das artenselektive Gitter ist in Schleppnetzen mit einem vollständig aus Quadratmaschen bestehenden Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 90 mm anzubringen. Die Mindestlänge des Steerts beträgt 8 m. Die Verwendung von Schleppnetzen, die im Umfang an irgendeiner Stelle des Steerts, Verbindungen und Laschverstärkungen ausgenommen, mehr als 100 Quadratmaschen aufweisen, ist verboten.

    b) Das Gitter ist rechteckig. Die Stäbe des Gitters verlaufen parallel zur Längsachse des Gitters. Die Öffnung zwischen den Stäben beträgt maximal 35 mm. Ein oder mehrere Scharniere zum leichteren Aufrollen auf der Netztrommel sind zulässig.

    c) Das Gitter ist schräg, mit der Oberseite nach hinten geneigt, im Schleppnetz an einer beliebigen Stelle in einem Bereich montiert, der direkt vor dem Steert beginnt und bis ins vordere Ende des sich nicht verjüngenden Abschnitts reicht. Alle Seiten des Gitters sind am Schleppnetz befestigt.

    d) Im oberen Netzblatt des Schleppnetzes befindet sich in direkter Verbindung mit der Gitteroberseite ein Fischauslass, der nicht blockiert sein darf. Das hintere Ende des Fischauslasses ist so breit wie das Gitter; das vordere Ende läuft beidseitig des Gitters entlang der Maschenseiten in einer Spitze aus.

    e) Vor dem Gitter darf eine Leiteinrichtung angebracht werden, die die Fische zum Netzboden und zum Gitter lenkt. Die Mindestmaschenöffnung der Leiteinrichtung beträgt 70 mm. Die zum Gitter führende Leiteinrichtung hat eine vertikale Öffnung von mindestens 15 cm. Die Breite der zum Gitter führenden Leiteinrichtung entspricht der Breite des Gitters.

    (...PICT...)

    Schema eines nach Größen und Arten selektiven Schleppnetzes. Einschwimmender Fisch wird durch eine Leiteinrichtung zum Netzboden und Gitter geleitet. Das Gitter leitet dann größere Fische aus dem Schleppnetz heraus, während kleinere Fische und Kaisergranat durch das Gitter in den Steert gelangen. Der vollständig aus Quadratmaschen bestehende Steert bietet weitere Fluchmöglichkeiten für kleine Fische und untermaßigen Kaisergranat.

    ANHANG IV

    TEIL I

    Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen

    Fanggebiet | Fischerei | Anzahl Lizenzen | Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten | Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen | Hering, nördlich von 62°00' N | 93 | DK: 32, DE: 6, FR: 1, IRL: 9, NL: 11, SW: 12, UK: 21, PL: 1 | 69 |

    | Grundfischarten, nördlich von 62°00' N | 80 | FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 | 50 |

    | Makrele, südlich von 62°00'N, Ringwadenfischerei | 11 | DE: 1 [59], DK: 26 1, FR: 2 1, NL: 1 1 | Entfällt |

    | Makrele, südlich von 62°00'N, Schleppnetzfischerei | 19 | | Entfällt |

    | Makrele, nördlich von 62°00'N, Ringwadenfischerei | 11 [60] | DK: 11 | Entfällt |

    | Industriearten, südlich von 62°00'N | 480 | DK: 450, UK: 30 | 150 |

    Färöische Gewässer | Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. | 26 | BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 | 13 |

    | Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28' N und östlich von 6°30' W. | 8 [61] | | 4 |

    | Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61°20' N und 62°00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. | 70 | BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 | 26 |

    | Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61°30' N und westlich von 9°00' W und im Gebiet zwischen 7°00' W und 9°00' W südlich von 60°30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30' N, 7°00' W und 60°00' N, 6°00' W. | 70 | DE: 8 [62], FR: 12 4, UK: 0 4 | 20 [63] |

    | Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. | 70 | | 22 5 |

    | Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. | 36 | DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 | 20 |

    | Leinenfischerei | 10 | UK: 10 | 6 |

    | Makrelenfischerei | 12 | DK: 12 | 12 |

    | Heringsfischerei nördlich von 62°N | 21 | DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 | 21 |

    | | | | |

    TEIL II

    Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Drittlandschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen

    Flaggenstaat | Fischerei | Anzahl Lizenzen | Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |

    Norwegen | Hering, nördlich von 62°00' N | 20 | 20 |

    Färöer | Makrele, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe,f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe,f,h; Hering, VIa (nördlich 56° 30' N) | 14 | 14 |

    | Hering, nördlich von 62°00' N | 21 | 21 |

    | Hering, IIIa | 4 | 4 |

    | Industriefischerei Stintdorsch und Sprotte IV, VIa (nördlich von 56°30'N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge an Blauem Wittling) | 15 | 15 |

    | Leng und Lumb | 20 | 10 |

    | Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56° 30' N), VIb, VII (westlich 12° 00' W) | 20 | 20 |

    | Blauleng | 16 | 16 |

    Venezuela | Schnapper [64] (Gewässer von Französisch-Guayana) | 41 | pm |

    | Haie (Gewässer von Französisch-Guayana) | 4 | pm |

    TEIL III

    Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 2

    ANLANDEERKLÄRUNG [65] |

    Schiffsname: | | | Registriernummer | |

    Name des Kapitäns: | | | Name des Maklers: | |

    Unterschrift des Kapitäns | | | |

    Reise vom | | bis zum | |

    | | | |

    Anlandehafen: | | | | |

    Menge angelandeter Garnelen (Lebendgewicht) |

    Garnelenschwänze: kg oder ( x 1,6) = Ganze Garnelen: kg |

    Ganze Garnelen: kg |

    Thunnidae: kg | Schnapper (Lutjanidae): kg |

    Haie: kg | Sonstige: kg |

    ANHANG V

    TEIL I

    Vorgeschriebene Eintragungen in das Logbuch

    Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:

    Nach jedem Hol:

    1.1. die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    1.2. Datum und Uhrzeit des Hols;

    1.3. die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;

    1.4. die verwendete Fangmethode.

    Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:

    2.1. der Hinweis „übernommen von" oder „umgeladen auf";

    2.2. die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    2.3. Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist;

    2.4. Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

    Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

    3.1. Name des Hafens;

    3.2. die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

    Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

    4.1. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

    4.2. Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt“, „Fang bei der Ausfahrt“, „Fang“, „Umladung“;

    4.3. bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

    TEIL II

    (...PICT...)

    ANHANG VI

    INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION

    1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nachstehende Angaben wie folgt zu übermitteln:

    1.1. Zu Beginn jeder Fangreise [66] in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Einfahrt mit folgenden Angaben:

    SR | m [67] | (= Aufzeichnungsbeginn) |

    AD | m | XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) |

    SQ | m | (Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr) |

    TM | m | COE (= Fang bei der Einfahrt) |

    RC | m | (internationales Rufzeichen) |

    TN | o [68] | (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) |

    NA | o | (Name des Schiffes) |

    IR | m | (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) |

    XR | m | (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) |

    LT [69] | o [70] | (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) |

    LG4 | o5 | (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) |

    LI | o | (geschätzter Breitengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt) |

    LN | o | (geschätzter Längengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt) |

    RA | m | (betreffendes ICES-Gebiet) |

    OB | m | (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) |

    DA | m | (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) |

    TI | m | (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) |

    MA | m | (Name des Kapitäns des Schiffes) |

    ER | m | (= Aufzeichnungsende) |

    1.2. Am Ende jeder Fangreise [71] in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Ausfahrt mit folgenden Angaben:

    SR | m | (= Aufzeichnungsbeginn) |

    AD | m | XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) |

    SQ | m | (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) |

    TM | m | COX (= „Fang bei der Ausfahrt“) |

    RC | m | (internationales Rufzeichen) |

    TN | o | (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) |

    NA | o | (Name des Schiffes) |

    IR | m | (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) |

    XR | m | (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) |

    LT [72] | o [73] | (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) |

    LG2 | o3 | (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) |

    RA | m | (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden) |

    CA | m | (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) |

    OB | o | (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) |

    DF | o | (Fangtage seit letztem Bericht) |

    DA | m | (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) |

    TI | m | (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) |

    MA | m | (Name des Kapitäns des Schiffes) |

    ER | m | (= Aufzeichnungsende) |

    1.3. Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält:

    SR | m | (= Aufzeichnungsbeginn) |

    AD | m | XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) |

    SQ | m | (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) |

    TM | m | CAT (= „Fangbericht“) |

    RC | m | (internationales Rufzeichen) |

    TN | o | (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) |

    NA | o | (Name des Schiffes) |

    IR | m | (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) |

    XR | m | (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) |

    LT [74] | o [75] | (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) |

    LG1 | o2 | (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) |

    RA | m | (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden) |

    CA | m | (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) |

    OB | o | (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) |

    DF | o | (Fangtage seit letztem Bericht) |

    DA | m | (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) |

    TI | m | (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) |

    MA | m | (Name des Kapitäns des Schiffes) |

    ER | m | (= Aufzeichnungsende) |

    1.4. Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt“ und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt“ eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht“ eine Meldung „Umladung“ zu übermitteln, die folgende Angaben enthält:

    SR | m | (= Aufzeichnungsbeginn) |

    AD | m | XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) |

    SQ | m | (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) |

    TM | m | TRA (= „Umladung“) |

    RC | m | (internationales Rufzeichen) |

    TN | o | (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) |

    NA | o | (Name des Schiffes) |

    IR | m | (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) |

    XR | m | (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) |

    KG | m | (angenommene oder abgegebene Menge nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) |

    TT | m | (Internationales Rufzeichen des übernehmenden Schiffes) |

    TF | m | (Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes) |

    LT [76] | m/o [77], [78] | (voraussichtliche Breitengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll) |

    LG1 | m/o2, 3 | (voraussichtliche Längengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll) |

    PD | m | (voraussichtliches Datum, an dem die Umladung stattfinden soll) |

    PT | m | (voraussichtliche Uhrzeit, an der die Umladung stattfinden soll) |

    DA | m | (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) |

    TI | m | (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) |

    MA | m | (Name des Kapitäns des Schiffes) |

    ER | m | (= Aufzeichnungsende) |

    2. Form der Mitteilung

    Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere:

    – muss der Text „VRONT“ in der Betreffzeile der Meldung stehen;

    – muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen;

    – muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen.

    Beispiel (mit fiktiven Angaben):

    SR

    AD XEU

    SQ 1

    TM COE

    RC IRCS

    TN 1

    NA SCHIFFSNAME EXAMPLE

    IR NOR

    XR PO 12345

    LT +65.321

    LO -21.123

    RA 04A.

    OB COD 100 HAD 300

    DA 20051004

    MA NAME DES KAPITÄNS EXAMPLE

    TI 1315

    ER

    3. Schema der Mitteilung

    3.1. Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel per Fernschreiber (SAT COM C 420599543 FISH), E-Mail (FISHERIES-telecom@ec.europa.eu) oder über eine der unter Nummer 4 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln.

    3.2. Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

    3.3. Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag“ zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe)

    FR m (von; Alpha-3-ISO-Ländercode der Partei)

    RN m (Laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr)

    RD m (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

    RT m (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

    Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben)

    //SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME EXAMPLE//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65.321//LG/-21.123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS EXAMPLE//ER//

    Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben:

    SR | m | (= Aufzeichnungsbeginn) |

    AD | m | (ISO-3 Ländercode des Flaggenstaats) |

    FR | m | XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) |

    RN | m | (Seriennummer derjenigen Meldung im laufenden Jahr, für die eine Antwortmeldung übermittelt wird) |

    TM | m | RET (= „Antwortmeldung“) |

    SQ | m | (Seriennummer der ursprünglichen Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) |

    RC | m | (in der ursprünglichen Meldung genanntes internationales Rufzeichen) |

    RS | m | (Rückmeldung – ACK oder NAK) |

    RE | m | (Fehlerrückmeldung) |

    DA | m | (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) |

    TI | m | (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) |

    ER | m | (= Aufzeichnungsende) |

    4. Name der Funkstation

    Name der Funkstation | Rufzeichen der Funkstation |

    Lyngby | OXZ |

    Land's End | GLD |

    Valentia | EJK |

    Malin Head | EJM |

    Torshavn | OXJ |

    Bergen | LGN |

    Farsund | LGZ |

    Florø | LGL |

    Rogaland | LGQ |

    Tjøme | |

    LGT | |

    Ålesund | LGA |

    Ørlandet | LFO |

    Bodø | LPG |

    Svalbard | LGS |

    Stockholm Radio | STOCKHOLM RADIO |

    | |

    | |

    Turku | OFK |

    5. Für die Angabe der Arten zu verwendender Code

    Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) | WHB |

    Blauleng (Molva dypterygia) | BLI |

    Brachsenmakrele (Brama brama) | POA |

    Dornhai (Squalus acanthias) | DGS |

    Gabeldorsch (Phycis spp.) | FOR |

    Garnele (Crangon crangon) | CSH |

    Geißelgarnele (Penaeidae) | PEZ |

    Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea) | YEL |

    Glatthorn-Garnele (Xyphopenaeus kroyerii) | BOB |

    Goldlachs (Argentina silus) | ARG |

    Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) | ORY |

    Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) | RNG |

    Haifisch (Selachii, Pleurotremata) | SKH |

    Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) | HAL |

    Hering (Clupea harengus) | HER |

    Heringshai (Lamma nasus) | POR |

    Kabeljau (Gadus morhua) | COD |

    Kaiserbarsch (Beryx spp.) | ALF |

    Kaisergranat (Nephrops Norvegicus) | NEP |

    Kalmar (Loligo spp.) | SQC |

    Kalmare (Illex spp.) | SQX |

    Lachs (Salmo salar) | SAL |

    Leng (Molva Molva) | LIN |

    Lumb (Brosme brosme) | USK |

    Makrele (Scomber Scombrus) | MAC |

    Pollack (Pollachius pollachius) | POL |

    Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides) | PLA |

    Riesenhai (Cetorinhus maximus) | BSK |

    Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.) | RED |

    Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) | SBR |

    Sandaal (Ammodytes spp.) | SAN |

    Sardelle (Engraulis encrasicholus) | ANE |

    Sardine (Sardina pilchardus) | PIL |

    Butte (Lepidorhombus spp.) | LEZ |

    Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) | HAD |

    Scholle (Pleuronectes platessa) | PLE |

    Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) | BSF |

    Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) | GHL |

    Seehecht (Merluccius merluccius) | HKE |

    Seelachs (Pollachius virens) | POK |

    Seeteufel (Lophius spp.) | MNZ |

    Sprotte (Sprattus sprattus) | SPR |

    Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) | NOP |

    Stöcker (Trachurus trachurus) | HOM |

    Thun (Thunnidae) | TUN |

    Tiefseegarnele (Pandalus borealis) | PRA |

    Wittling (Merlangus merlangus) | WHG |

    Sonstige | OTH |

    6. Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code

    02A. | ICES-Division IIa — Norwegische See |

    02B. | ICES-Division IIb — Spitzbergen und Bäreninsel |

    03A. | ICES-Division IIIa — Skagerrak und Kattegat |

    03B. | ICES-Division IIIb |

    03C. | ICES-Division IIIc |

    03D. | ICES-Division IIId — Ostsee |

    04A. | ICES-Division IVa — nördliche Nordsee |

    04B. | ICES-Division IVb — mittlere Nordsee |

    04C. | ICES-Division IVc — südliche Nordsee |

    05A. | ICES-Division Va — Isländische Fanggründe |

    05B. | ICES-Division Vb — Färöische Fanggründe |

    06A. | ICES-Division VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland |

    06B. | ICES-Division VIb — Rockall |

    07A. | ICES-Gebiet VIIa — Irische See |

    07B. | ICES-Division VIIb — westlich von Irland |

    07C. | ICES-Division VIIc — Porcupine Bank |

    07D. | ICES-Division VIId — östlicher Ärmelkanal |

    07E. | ICES-Division VIIe — westlicher Ärmelkanal |

    07F. | ICES-Division VIIf — Kanal von Bristol |

    07G. | ICES-Division VIIg — Keltische See Nord |

    07H. | ICES-Division VIIh — Keltische See Süd |

    07J. | ICES-Division VIIj — südwestlich von Irland — Ost |

    07K. | ICES-Division VIIk — südwestlich von Irland — West |

    08A. | ICES-Division VIIIa- Golf von Biskaya — Nord |

    08B. | ICES-Division VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte |

    08C. | ICES-Division VIIIc — Golf von Biskaya — Süd |

    08D. | ICES-Division VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya |

    08E. | ICES-Division VIIIe — Golf von Biskaya — West |

    09A. | ICES-Division IXa — Portugiesische Gewässer — Ost |

    09B. | ICES-Division IXb — Portugiesische Gewässer — West |

    14A. | ICES-Division XIVa — Nordostgrönland |

    14B. | ICES-Division XIVb — Südostgrönland |

    7. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 6 gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Blauen Wittling fischen wollen, die folgenden Bestimmungen:

    (a) Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden gemeinschaftlichen Fischereiüberwachungszentren:

    i) UK (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder Telefon (+44 131 271 9700), oder

    ii) Irland (Haulbowline) per E-Mail: nscstaff@eircom.net oder Telefon: (+353 87 236 5998).

    Die Mitteilung umfasst den Namen des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und die Position des Schiffs (geografische Länge/Breite), an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns in die Gemeinschaftsgewässer einfahren wird, sowie das Gebiet, in dem er zu fischen beabsichtigt. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

    Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen.

    (b) Schiffe, die ohne Fang an Bord in die Gemeinschaftsgewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstaben a befreit.

    (c) Abweichend von Nummer 1.2 gilt die Fangreise als beendet, wenn das Schiff die Gemeinschaftsgewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.

    Die Schiffe dürfen die Gemeinschaftsgewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen:

    A. ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa

    B. ICES-Rechteck 46 E6 im Gebiet IVa

    C. ICES-Rechtecke 48 E8, 49 E 8 oder 50 E 8 im Gebiet IVa.

    Der Schiffskapitän macht dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder telefonisch die Mitteilung gemäß Nummer 1. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben.

    Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

    Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen.

    (d) Auf Schiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, müssen die Netze wie folgt so verstaut sein, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

    i) die Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern, Schlepp- und Zugkabeln und -seilen gelöst;

    ii) die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

    ANHANG VII

    SPERRGEBIET IN DER NAFO-DIVISION 3O

    In der NAFO-Division 3O wird das folgende Gebiet für alle Fangtätigkeiten gesperrt, bei denen das Fanggerät Bodenberührung hat.

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    ANHANG VIII

    FANGVERBOT IM CCAMLR-GEBIET

    Zielart | Gebiet | Schonzeit |

    Haie (alle Arten) | Übereinkommensgebiet | ganzjährig |

    Notothenia rossii | FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der HalbinselFAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen OrkneyinselnFAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien | ganzjährig |

    Verschiedene Fischarten | FAO 48.1 Antarktis(1)FAO 48.2 Antarktis(1) | ganzjährig |

    Gobionotothen gibberifronsChaenocephalus aceratusPseudochaenichthys georgianusLepidonotothen squamifronsPatagonotothen guntheri | FAO 48.3 | ganzjährig |

    Dissostichus spp | FAO 48.5 Antarktis | 1.12.2006 bis 30.11.2007 |

    Dissostichus spp | FAO 88.3 Antarktis(1)FAO 58.5.1 Antarktis(1)(2)FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79°20'E und außerhalb der AWZ westlich von 79°20'E (1)FAO 88.2 Antarktis nördlich von 65°S (1)FAO 58.4.4 Antarktis (1)FAO 58.6 Antarktis(1)FAO 58.7 Antarktis(1) | ganzjährig |

    Lepidonotothen squamifrons | FAO 58.4.4 (1) | ganzjährig |

    Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides | FAO 58.5.2 Antarktis | 1.12.2006 bis 30.11.2007 |

    Dissostichus Mawsoni | FAO 48.4 Antarktis(1) | ganzjährig |

    (1) Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.(2) Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ). |

    ANHANG IX

    BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-GEBIET 2006/07

    Unter-gebiet/ Division | Region | Saison | SSRU | Fanggrenze Dissostichus spp. (in t) | Beifanggrenze (in t) |

    | | | | | Rochen | Macrourus spp. | Andere Arten |

    48.6 | ganze Division | 1.12.2006 bis 30.11.2007 | | 455 t nördlich von 60° S455 t südlich von 60° S | ganze Division: 50 | ganze Division: 73 | ganze Division 20 |

    58.4.1 | ganze Division | 1.12.2006 bis 30.11.2007 | ABCDEFGHgesamtes Untergebiet | 00200020002000600 | ganze Division:50 | ganze Division96 | ganze Division:20 |

    58.4.2 | ganze Division | 1.12.2006 bis 30.11.2007 | ABCDEgesamtes Untergebiet | 26002600260780 | ganze Division:50 | ganze Division:124 | ganze Division:20 |

    58.4.3a) | ganze Division außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit | 1.5.2007 bis 31.8.2007 | entfällt | 250 | ganze Division:50 | ganze Division:26 | ganze Division:20 |

    58.4.3b) | ganze Division außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit | 1.5.2007 bis 31.8.2007 | entfällt | 300 | ganze Division:50 | ganze Division:159 | ganze Division:20 |

    88.1 | gesamtes Untergebiet | 1.12.2006 bis 31.8.2007 | AB, C, GDEFH, I, KJLgesamtes Untergebiet | 0356(1)0001 936(1)564(1)176(1)3 032(1) | 050(1)00097(1)50(1)50(1)150(1) | 057(1)000310(1)90(1)28(1)484(1) | 060(1)00060(1)20(1)20(1)0 |

    88.2 | gesamtes Untergebiet | 1.12.2006 to 31.8.2007 | ABC, D, F, GEgesamtes Untergebiet | 00206(1)341(1)547(1) | 0050(1)50(1)50(1) | 0033(1)55(1)88(1) | 0020(1)20(1)0 |

    (1) Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:- Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t- Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp.- Andere Arten: 20 t je SSRU. |

    ANHANG X

    TEIL I

    Formblätter für Hafenstaatkontrollen

    HAFENSTAATKONTROLLFORMBLATT – PSC 1TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen |

    Name des Schiffes | IMO-Nummer1 | Rufzeichen | Flaggenstaat |

    | | | |

    Inmarsat-Nummer | Telefaxnummer | Telefonnummer | E-Mail-Adresse |

    | | | |

    Anlande- oder Umladehafen | Geschätzte Ankunftszeit |

    | Datum: | Uhrzeit (UTC): |

    Gesamtfang an Bord | Anzulandender Fang2 |

    Art3 | Produkt4 | ICES-Fanggebiet | Produktgewicht (kg) | Art3 | Produkt4 | ICES-Fanggebiet | Produkt gewicht (kg) |

    | | | | | | | |

    TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten - vom Flaggenstaat auszufüllen |

    Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten | Ja | Nein |

    a) Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art? | | |

    b) Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt? | | |

    c) War das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt? | | |

    d) Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft? | | |

    Bestätigung des FlaggenstaatsIch bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. |

    Name und Titel | Datum | Unterschrift | Amtliches Siegel |

    TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten - vom Hafenstaat auszufüllen |

    Name des Hafenstaats | Genehmigung erteilt | Datum | Unterschrift | Stempel |

    | Ja…Nein… | | | |

    1. Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer (IMO = Internationale Seeschifffahrtsorganisation) geben ihre äußere Registriernummer an2. Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden3. FAO 3-Alpha-Artencode 4. Aufmachungsformen – Anlage 1 zu diesem Anhang |

    HAFENSTAATKONTROLLFORMBLATT – PSC 21TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen |

    Name des Schiffes | IMO-Nummer2 | Rufzeichen | Flaggenstaat |

    | | | |

    Inmarsat-Nummer | Telefaxnummer | Telefonnummer | E-Mail-Adresse |

    | | | |

    Anlande- oder Umladehafen oder | Geschätzte Ankunftszeit |

    | Datum: | Uhrzeit (UTC): |

    Fangangaben für abgebende Schiffe |

    Name des Schiffes | IMO-Nummer2 | Rufzeichen | Flaggenstaat |

    | | | |

    Gesamtfang an Bord | Anzulandender Fang3 |

    Art4 | Erzeugnis5 | ICES-Fanggebiet | Produktgewicht (kg) | Art4 | Erzeugnis5 | ICES-Fanggebiet | Produktgewicht (kg) |

    | | | | | | | |

    TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten - vom Flaggenstaat auszufüllen |

    Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten | Ja | Nein |

    a) Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art? | | |

    b) Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt? | | |

    c) War das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt? | | |

    d) Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft? | | |

    Bestätigung des FlaggenstaatsIch bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. |

    Name und Titel | Datum | Unterschrift | Amtliches Siegel |

    TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten - vom Hafenstaat auszufüllen |

    Name des Hafenstaats | Genehmigung erteilt | Datum | Unterschrift | Stempel |

    | Ja…Nein… | | | |

    1 Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen.

    2 Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer geben ihre äußere Registriernummer an.

    3 Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden.

    4 FAO 3-Alpha-Artencode

    5 Aufmachungsformen – Anlage 1 zu diesem Anhang

    TEIL II

    Hafenstaatkontrollbericht (PSC 3)1

    A. KONTROLLANGABEN |

    Hafenstaat | Anlande- oder Umladehafen |

    | |

    Name des Schiffes | Flaggenstaat | IMO-Nummer2 | Internationales Rufzeichen |

    | | | |

    Beginn der Anlandung/ Umladung | Datum | Uhrzeit |

    | | |

    Ende der Anlandung/ Umladung | Datum | Uhrzeit |

    | | |

    B. EINZELANGABEN ZUR KONTROLLE |

    Name des abgebenden Schiffs | IMO-Nummer2 | Rufzeichen | Flaggenstaat |

    | | | |

    B1. Angelandeter oder umgeladener Fisch |

    Art3 | Produkt4 | ICES-Fanggebiet | Produktgewicht (kg) | Differenz (kg) zwischen Produkt- gewicht und PSC 1 oder 2 | Differenz (%) zwischen Produktgewicht und PSC 1 oder 2 |

    | | | | | |

    | | | | | |

    B2. Angaben zu genehmigten Anlandungen ohne Bestätigung des Flaggenstaats |

    Name des Lagers, Name der zuständigen Behörden, Frist für die nachzureichende Bestätigung. |

    |

    B3. Fisch an Bord |

    Art3 | Produkt4 | ICES-Fanggebiet | Produktgewicht (kg) | Differenz (kg) zwischen Produktgewicht und PSC 1 oder 2 | Differenz (%) zwischen Produkt- gewicht und PSC 1 oder 2 |

    | | | | | |

    | | | | | |

    Ergebnisse der kontrolle |

    Kontrollbeginn | Datum | Uhrzeit |

    Kontrollende | Datum | Uhrzeit |

    Bemerkungen |

    |

    Festgestellte Verstösse5 |

    Artikel | NEAFC-Vorschrift(en) nennen, gegen die verstoßen wurde, und einschlägige Fakten zusammenfassen |

    | |

    Name des Inspektors | Unterschrift des Inspektors | Datum und Ort |

    | | |

    D. BEMERKUNGEN DES KAPITÄNS |

    Der/die Unterzeichnete, Kapitän des Schiffs, bestätigt, am heutigen Tag eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift stellt keine Anerkennung des Inhalts dieses Berichts dar, meine etwaigen eigenen Bemerkungen ausgenommen.Unterschrift: ___________________________________ Datum : _____________________________ |

    e. VERTEILER |

    Kopie an den Flaggenstaat | Kopie an den NEAFC-Sekretär |

    | |

    1 Wenn ein Schiff Umladungen vorgenommen hat. Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt verwenden.2 Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer geben ihre äußere Registriernummer an.3 FAO 3-Alpha-Artencode. 4 Aufmachungsformen — Anlage zu Anhang XV.5 Bei Verstößen im Zusammenhang mit Fisch, der im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen wurde, ist auf den einschlägigen Artikel, der am 17. November 2006 angenommenen Kontroll- und Durchsetzungsregelung der NEAFC zu verweisen. |

    Anhang X Anlage 1

    Erzeugnisse und Verpackung

    A. Codes der Aufmachung der Erzeugnisse

    Code | Aufmachung der Erzeugnisse |

    A | Ganz, gefroren |

    B | Ganz, gefroren (gegart) |

    C | Ausgenommen, mit Kopf — Gefroren |

    D | Ausgenommen ohne Kopf - Gefroren |

    E | Ausgenommen ohne Kopf - Zugerichtet - Gefroren |

    F | Filets ohne Haut — gefroren |

    G | Filets mit Haut - Gefroren |

    H | Salzfisch |

    I | Eingelegter Fisch |

    J | Fischdosen |

    K | Öle |

    L | Fischmehl von ganzen Fischen |

    M | Fischmehl von Schlachtabfällen |

    N | Sonstige (bitte angeben) |

    B. Art der Verpackung

    Code | Art |

    CRT | Kartons |

    BOX | Kisten |

    BGS | Beutel |

    BLC | Blöcke |

    Anhang XI

    TEIL I

    SEAFO Umladeerklärung

    Name des Schiffes und gegebenenfallsRufzeichen | Äußere KennnummerSEAFO-Nummer: | Bei UmladungenName und/oder Rufzeichen,äußere Kennziffern und Nationalitätdes übernehmenden Schiffs: |

    | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

    | Tag | | Monat | | Stunde | | Jahr | | 2 | 0 | | | | Name des Maklers: | | Name des Kapitäns |

    | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

    Ausfahrt | | | | | | | | | | | | | von | | | | | |

    | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

    Rückkehr | | | | | | | | | | bis | | | | | | Unterschrift: | | Unterschrift: |

    | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

    Umladung | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

    Gewicht in Kilogramm oder verwendetes Behältnis (z.B. Kiste, Korb) und Anlandegewicht in Kilogramm des Behältnisses angeben: __________ __________ Kilogramm (1) (2)

    Art | Umladehafen (3) | Aufmachung (4) | Aufmachung (4) | Aufmachung (4) | Aufmachung (4) | Aufmachung (4) | Aufmachung(4) | Aufmachung (4) | Aufmachung(4) | Aufmachung(4) | Aufmachung(4) |

    | Name des Hafens, Land | Ganz | Ausgenommen | Ohne Kopf | Filetiert | | | | | | |

    | | | | | | | | | | | |

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    (1) Gewichtseinheit für angelandeten Fisch angeben (Korb, Kiste usw.) und Gewicht der Einheit in Kilogramm. Diese Einheit kann eine andere sein als die im Logbuch verwendete Einheit.(2) Gewicht oder Mengen aller tatsächlich umgeladenen Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, angeben. Das Gewicht sollte dem Gewicht des angelandeten Fisches entsprechen, d.h. nach möglicher Verarbeitung an Bord.(3) „Name des Hafens, Land“ bezieht sich auf den Hafen und das Land, in dem die Umladung stattfinden wird.(4) „Aufmachung“ gibt die Art der Zurichtung an. Gegebenenfalls Folgendes eintragen: GUT = ausgenommen, HEAD = ohne Kopf, FILLET = filetiert, WHOLE = ganzer Fisch, nicht zugerichtet. |

    UMLADEERKLÄRUNG

    (1) Allgemeine Regel

    Bei Umladungen trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs die Mengen in die Umladeerklärung ein. Ein Kopie der Umladeerklärung wird dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt.

    (2) Ausfüllen der Erklärung

    a) Die Umladeerklärung ist leserlich und unlöschbar auszufüllen.

    b) Einträge dürfen nicht ausradiert oder geändert werden. Ein Fehler wird durchgestrichen, dann folgt der korrekte Eintrag, vom Kapitän oder seinem Vertreter paraphiert.

    c) Für jeden Umladevorgang wird eine Umladeerklärung ausgefüllt.

    d) Jede Seite der Umladeerklärung wird vom Kapitän unterschrieben.

    (3) Verantwortung des Kapitäns in Bezug auf Anlande- und Umladeerklärungen

    Der Schiffskapitän bescheinigt mit seiner Paraphe und Unterschrift, dass die geschätzten Mengenangaben in der Umladerklärung zutreffen. Kopien der Umladeerklärung sind für ein Jahr aufzuheben.

    (4) Verlangte Angaben

    Schätzungen der umgeladenen Mengen sind in der SEAFO-Umladeerklärung, wie in den Fußnoten des Formblatts angemerkt, für eine bestimmte Reise und für jede Art anzugeben.

    (5) Übermittlung

    a) Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt oder in einer Vertragspartei registriert ist, wird eine Kopie der Umladeerklärung dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt. Das Original wird den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung oder bei Ankunft im Hafen ausgehändigt oder zugestellt.

    b) Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Nichtvertragspartei führt, wird das Original sobald wie möglich der Vertragspartei ausgehändigt oder übersandt, deren Flagge das Fischereifahrzeug führt oder in der es registriert ist.

    c) Ist es dem Kapitän nicht möglich, den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, die Originale der Umladeerklärungen innerhalb der vorgegebenen Fristen zuzustellen, werden die verlangten Angaben den betreffenden Behörden per Funk oder anders durchgegeben.

    Die Meldung erfolgt über die üblichen Funkstationen, nachdem zuvor der Name, das Rufzeichen und die äußeren Kennzeichen des Schiffs sowie der Name des Kapitäns durchgegeben wurden.

    Kann die Meldung nicht vom Schiff übermittelt werden, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes oder auf andere Weise durchgegeben werden.

    Der Kapitän vergewissert sich, dass die per Funk durchgegebenen Angaben schriftlich an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.

    TEIL II

    Leitlinien für Konstruktion und Einsatz von Tori-Leinen

    1. Diese Leitlinien sind als Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften für Tori-Leinen in der Langleinenfischerei gedacht. Auch wenn diese Leitlinien bereits recht klar sind, wird angeregt, die Wirksamkeit von Tori-Leinen durch Versuche noch weiter zu verbessern. Die Leitlinien berücksichtigen unterschiedliche Umwelt- und Einsatzbedingungen wie Wetter, Setzgeschwindigkeit und Schiffsgröße, die alle eine Rolle spielen, wenn Tori-Leinen erfolgreich verhindern sollen, dass Vögel Köder fressen. Art und Einsatz der Tori-Leinen können an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden, so lange ihre Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Tori-Leinen werden ständig weiter verbessert, so dass diese Leitlinien regelmäßig überarbeitet werden sollten.

    2. Konstruktion

    2.1. Empfohlen wird eine Tori-Leine von 150 m Länge. Der Leinenabschnitt im Wasser kann einen größeren Durchmesser haben als der Leinenabschnitt über Wasser. Dies erhöht die Zugkraft, so dass die Leine nicht unbedingt länger sein muss, und trägt der Aussetzgeschwindigkeit und der Zeit für das Absinken der Köder Rechnung. Der Abschnitt über Wasser sollte aus feiner Schnur bestehen (rund 3 mm Durchmesser) und von auffälliger Farbe wie Rot oder Orange sein.

    2.2. Die Leine über Wasser sollte leicht genug sein, um unvorhersehbare Bewegungen ausführen zu können, damit sich die Vögel nicht an die Leine gewöhnen, und gleichzeitig so schwer, dass die Leine nicht vom Wind abgetrieben wird.

    2.3. Die Leine wird am besten mit einem starken Tönnchenwirbel am Schiff festgemacht, damit sie sich nicht verfängt.

    2.4. Die Scheuchbänder sollten aus einem Material sein, das auffällig ist und flatterhafte Bewegungen erlaubt (z. B. mit rotem Kunststoff überzogene starke Schnur), mit einem starken Kreuzwirbel (damit auch sie sich nicht verwickeln) an der Tori-Leine befestigt sein und direkt über dem Wasser hängen.

    2.5. Der Abstand zwischen den Scheuchbändern sollte maximal 5–7 m betragen. Ideal sind paarweise aufgehängte Scheuchbänder.

    2.6. Jedes Scheuchbandpaar sollte mit einem Clip leicht zu lösen sein, damit die Leine problemlos verstaut werden kann.

    2.7. Die Anzahl Scheuchbänder sollte an die Aussetzgeschwindigkeit des Schiffes angepasst sein, bei niedrigeren Geschwindigkeiten sind mehr Bänder erforderlich. Bei einer Aussetzgeschwindigkeit von 10 Knoten sind drei Paare angemessen.

    3. Einsatz

    3.1. Die Leine sollte von einer am Schiff befestigten Stange ins Wasser führen. Die Tori-Stange sollte so hoch wie möglich sein, damit die Leine die Köder über eine ausreichende Distanz hinter dem Schiff schützt und sich nicht mit dem Fanggerät verwickelt. Je höher die Stange, desto größer der Köderschutz. So bietet z. B. eine Höhe von rund 6 m über der Wasserlinie etwa 100 m Köderschutz.

    3.2. Die Tori-Leine sollte so gesetzt werden, dass die Scheuchbänder über den beköderten Haken im Wasser hängen.

    3.3. Empfohlen wird der Einsatz von mehreren Tori-Leinen, damit die Köder noch besser vor Seevögeln geschützt sind.

    3.4. Da die Leinen reißen und sich verwickeln können, sollten Ersatz-Tori-Leinen mitgeführt werden, damit eine beschädigte Leine sofort ersetzt und der Fischfang ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.

    3.5. Wenn Fischer ein Beköderungsgerät einsetzen, müssen dieses Gerät und die Tori-Leine aufeinander abgestimmt werden:

    a) das Gerät muss die Köder direkt unter der schützenden Tori-Leine auswerfen und

    b) wenn das Gerät steuerbord und backbord arbeitet, müssen zwei Tori-Leinen eingesetzt werden.

    3.6. Fischern wird empfohlen, für das leichte Aussetzen und Wiedereinholen der Tori-Leinen manuelle, elektrische oder hydraulische Winden zu installieren.

    ANHANG XII

    Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben

    1. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik („das Übereinkommen“), die beim Fischfang im NEAFC-Regelungsgebiet gesichtet und von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die vorläufige Liste der Schiffe gesetzt wurden, von denen vermutet wird, dass sie die in dem Übereinkommen enthaltenen Empfehlungen untergraben. Für diese Schiffe gilt Folgendes:

    a) Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Solche Kontrollen umfassen die Schiffspapiere, Logbücher, Fanggerät, Fänge an Bord und jeden anderen Aspekt der Tätigkeiten des Schiffs im Regelungsgebiet des Abkommens. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt;

    b) Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten diesen Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen;

    c) solche Schiffe erhalten in den Häfen weder Vorräte noch Treibstoff oder sonstige Dienstleistungen.

    2. Schiffe, die die NEAFC in die Liste der Schiffe aufgenommen hat, die nachweislich illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben (IUU-Schiffe), sind in der Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt. Zusätzlich zu den Maßnahmen unter der Nummer 1.1 gilt für diese Schiffe Folgendes:

    a) IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen;

    b) IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;

    c) die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten;

    d) Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen

    3. Die Anlage zu diesem Anhang gilt gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. xxx/2007 des Rates [79] auch im Regelungsgebiet der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO).

    4. Die Kommission passt ihre Liste der IUU-Schiffe unverzüglich jeder neuen IUU-Liste der NEAFC an.

    Anhang XIII — Anlage

    Liste der Schiffe (mit IMO-Nummern), die laut Bestätigung der NEAFC und der NAFO illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben

    IMO1-Nummer des Schiffs | Schiffsname2 | Flaggenstaat2 |

    8522030 | CARMEN | Georgien |

    7700104 | CEFEY | Ex-Panama |

    8422852 | DOLPHIN | Georgien |

    8522119 | EVA | Georgien |

    7321374 | FONTE NOVA | Panama |

    6719419 | GRAN SOL | Panama |

    7332218 | IANNIS I | Panama |

    8028424 | ICE BAY | Kambodscha |

    8422838 | ISABELLA | Georgien |

    8522042 | JUANITA | Georgien |

    6614700 | KABOU | Guinea-Conakry |

    7351161 | KERGUELEN | Guinea-Conakry |

    7385174 | MURTOSA | Togo |

    8326319 | PAVLOVSK | Georgien |

    8914221 | POLESTAR | Panama |

    8522169 | ROSITA | Georgien |

    8421937 | SANTA NIKOLAS | Honduras |

    7347407 | SUNNY JANE | |

    8209078 | THORGULL | Bahamas |

    8606836 | ULLA | Georgien |

    1 Internationale Schifffahrtsorganisation

    2. Mögliche Änderungen der Namen und Flaggen und weitere Angaben zu den Schiffen sind auf der NEAFC-Website abrufbar: www.neafc.org

    [1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    [2] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    [3] ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

    [4] ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

    [5] ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

    [6] ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

    [7] ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

    [8] ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

    [9] ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

    [10] ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

    [11] ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    [12] ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).

    [13] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

    [14] ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2943/95 (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 1).

    [15] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

    [16] ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

    [17] ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).

    [18] ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

    [19] ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

    [20] ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

    [21] ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 11).

    [22] ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

    [23] ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.

    [24] ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

    [25] ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

    [26] ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28.

    [27] ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

    [28] ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

    [29] ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3.

    [30] ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

    [31] ABl. L (…) vom (…), S. (…).

    [32] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    [33] ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

    [34] ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

    [35] ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 32.

    [36] ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).

    [37] ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.

    [38] ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    [39] ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 22.

    [40] ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

    [41] ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39.

    [42] ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

    [43] ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22.

    [44] ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.

    [45] ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1.

    [46] ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 5.

    [47] ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.

    [48] ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

    [49] ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3

    [50] ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1.

    [51] Die genauen Zeiten nautischer Dämmerung sind für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs angegeben. Alle Zeiten, für Schiffseinsätze ebenso wie für Beobachterberichte sind auf GMT abzustimmen.

    [52] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    [53] ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

    [54] ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53.

    [55] ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6.

    [56] ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.

    [57] ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8.

    [58] ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28.

    [59] Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.

    [60] Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62°00'N.

    [61] Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

    [62] Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

    [63] In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

    [64] Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Eigner an einen Verarbeitungsbetrieb im französischen Departement Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in besagtem Betrieb anzulanden. Dieser Vertrag muss den Sichtvermerk der französischen Behörden tragen, die darüber wachen, dass er den tatsächlichen Kapazitäten des vertragschließenden Verarbeitungsbetriebs und den Entwicklungszielen der Wirtschaft Guayanas entspricht. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden. Wird der Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.

    [65] Eine Kopie behält der Kapitän, eine Kopie der Kontrollbeamte, und eine Kopie ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übersenden.

    [66] Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.

    [67] m = obligatorisch

    [68] o = fakultativ

    [69] LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 können auch noch die Codes LA und LO unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.

    [70] Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

    [71] Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.

    [72] LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 können auch noch die Codes LA und LO unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.

    [73] Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

    [74] LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 können auch noch die Codes LA und LO unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.

    [75] Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

    [76] LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 können auch noch die Codes LA und LO unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.

    [77] Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

    [78] Fakultativ für das übernehmende Schiff.

    [79] ABl. L (…) vom (…), S. (…).

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