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Document 52007PC0587

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (kodifizierte Fassung)

    /* KOM/2007/0587 endg. - CNS 2007/0206 */

    52007PC0587

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (kodifizierte Fassung) /* KOM/2007/0587 endg. - CNS 2007/0206 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 11.10.2007

    KOM(2007) 587 endgültig

    2007/0206 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (kodifizierte Fassung)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

    Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

    Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

    2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

    3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

    Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

    Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

    4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, die Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und die Richtlinie 95/59/EG vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer kodifiziert werden[3]. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

    5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG sowie der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

    2007/0206 (CNS)

    Vorschlag für eine

    ê 92/79/EG, 92/80/EG, 95/59/EG (angepasst)

    RICHTLINIE DES RATES

    Ö über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren Õ

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Ö Europäischen Õ Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 93 Õ,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    ê

    1. Die Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten[7], die Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten[8] und die Richtlinie 95/59/EG vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer[9] sind mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[10]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannten Richtlinien zu kodifizieren und in einem einzigen Rechtsakt zusammen zu fassen.

    ê 95/59/EG Erwägungsgrund (2)

    2. Ziel des Vertrags ist es, eine Wirtschaftsunion mit gesundem Wettbewerb und binnenmarktähnlichen Verhältnissen aufrecht zu erhalten. Im Bereich der Tabakwaren setzt dies voraus, dass die in den Mitgliedstaaten auf die Erzeugnisse dieses Sektors erhobenen Verbrauchsteuern die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt nicht behindern.

    ê 95/59/EG Erwägungsgrund (3)

    3. Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern muss insbesondere dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren durch die Folgen der Besteuerung nicht verfälscht wird und dass es zur Öffnung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten kommt.

    ê 95/59/EG Erwägungsgründe (8) und (9)

    4. Es gibt mehrere Tabakwarensorten, die sich voneinander durch ihre Merkmale und durch ihren Verwendungszweck unterscheiden. Für diese verschiedenen Tabakwarensorten sollten Definitionen festgelegt werden.

    ê 95/59/EG Erwägungsgrund (14)

    5. Tabakstränge, die sich als solche nach einem einfachen Vorgang nicht industrieller Art zum Rauchen eignen, sind im Hinblick auf eine einheitliche Besteuerung dieser Erzeugnisse ebenfalls als Zigaretten anzusehen.

    ê 95/59/EG Erwägungsgrund (11)

    6. Es ist eine Unterscheidung zwischen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und anderem Rauchtabak zu treffen.

    ê 95/59/EG Erwägungsgrund (12)

    7. Der Begriff des Herstellers ist dahingehend zu präzisieren, dass darunter jede natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die tatsächlich Tabakwaren herstellt und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis festsetzt.

    ê 95/59/EG Erwägungsgrund (4)

    8. Die Struktur der Verbrauchsteuer auf Zigaretten muss neben einem je Erzeugniseinheit festgelegten spezifischen Teilbetrag einen proportionalen, an Hand des Kleinverkaufspreises — alle Steuern einbegriffen — berechneten Teilbetrag umfassen. Da die auf Zigaretten erhobene Umsatzsteuer die gleiche Wirkung hat wie eine proportionale Verbrauchsteuer, ist es angebracht, die Umsatzsteuer bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen dem spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer und der Gesamtsteuerbelastung zu berücksichtigen.

    ê 92/80/EWG Erwägungsgrund (4)

    9. Für alle Erzeugnisse, die zu derselben Gruppe von Tabakwaren gehören, soll eine harmonisierte steuerliche Belastung festgelegt werden.

    ê 92/80/EWG Erwägungsgrund (5)

    10. Die Festlegung einer als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückten globalen Mindestverbrauchsteuer ist am ehesten geeignet, den Binnenmarkt zu verwirklichen.

    ê 2002/10/EG Erwägungsgrund (6) und 95/59/EG Erwägungsgrund (10) (angepasst)

    11. Eine stärkere Annäherung der Steuersätze der Mitgliedstaaten wäre ein Beitrag zur Verringerung der Steuerhinterziehung und des Schmuggels in der Gemeinschaft. Durch die Einführung eines in Euro ausgedrückten festen Mindestbetrags zusätzlich zur Mindestinzidenz der Verbrauchsteuer von 57 % des Kleinverkaufspreises von Zigaretten der gängigsten Preisklasse sollte dafür gesorgt werden, dass auf diese Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erhoben wird. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es angebracht, für einige Mitgliedstaaten vorübergehend Abweichungen Ö von dieser Einführung eines festen Mindestbetrags Õ vorzusehen.

    ê 92/79/EWG Erwägungsgrund (5)

    12. Der Portugiesischen Republik sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die von kleinen Erzeugern hergestellten Zigaretten, die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbraucht werden, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

    ê 2002/10/EG Erwägungsgrund (7)

    13. Der EG-Vertrag verlangt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird. Sowohl Zigaretten als auch Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten schädigen die Gesundheit des Verbrauchers. Die Höhe der Steuern ist ein wichtiger Faktor für den Preis von Tabakwaren, und dieser hat wiederum Auswirkungen auf die Rauchgewohnheiten der Verbraucher. Daher müssen die Mindestsätze für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten näher an den Mindestsatz für Zigaretten herangeführt werden.

    ê 95/59/EG Erwägungsgrund (7)

    14. Die Erfordernisse des freien Wettbewerbs bedingen eine freie Preisbildung für alle Gruppen von Tabakwaren.

    ê 95/59/EG Erwägungsgrund (13)

    15. Da die meisten Mitgliedstaaten bestimmte Tabakwaren je nach Verwendungszweck von der Verbrauchsteuer befreien bzw. die Verbrauchsteuern dafür erstatten, ist in dieser Richtlinie die Freistellung bzw. Erstattung für bestimmte Verwendungszwecke zu regeln.

    ê 92/80/EWG Erwägungsgrund (7)

    16. Es ist ein Verfahren einzurichten, das anhand eines Berichts der Kommission, der alle relevanten Faktoren berücksichtigt, eine regelmäßige Prüfung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sätze bzw. Beträge ermöglicht.

    ê

    17. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

    ê 95/59/EG (angepasst)

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Kapitel 1 Gegenstand

    Artikel 1

    Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze Ö für die Õ Harmonisierung Ö der Õ Struktur Ö und der Sätze Õ der Verbrauchsteuern, denen die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen.

    Kapitel 2 Begriffsbestimmungen

    ê 95/59/EG Art. 2 (angepasst)

    Artikel 2

    (1) Ö Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tabakwaren“ Õ:

    a) Zigaretten;

    b) Zigarren und Zigarillos;

    c) Rauchtabak:

    i) Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten,

    ii) anderer Rauchtabak.

    ê 95/59/EG Art. 7 Abs. 2

    (2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.

    Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.

    ê 95/59/EG Art. 2 Abs. 3

    (3) Unbeschadet der bereits erlassenen Gemeinschaftsvorschriften greifen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.

    ê 95/59/EG Art. 4 (angepasst)

    Artikel 3

    (1) Ö Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Zigaretten“ Õ:

    a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Artikel 4 Absatz 1 sind;

    b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;

    c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

    (2) Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 9 cm, aber nicht mehr als 18 cm hat; als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 18 cm, aber nicht mehr als 27 cm hat, usw.

    ê 95/59/EG Art. 3 (angepasst)

    Artikel 4

    (1) Ö Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe „Zigarren“ und „Zigarillos“ Õ – sofern diese sich als solche zum Rauchen eignen:

    a) Tabakrollen, die ganz aus natürlichem Tabak bestehen;

    b) Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;

    ê 2002/10/EG Art. 3 Nr. 1

    c) Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe sowie ein Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, aufweisen, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse der Zigarre von mindestens 30o aufgelegt ist;

    d) Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.

    ê 95/59/EG Art. 7 Abs. 1

    (2) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Absatzes 1 entsprechen, sofern sie versehen sind mit:

    a) einem Deckblatt aus natürlichem Tabak;

    b) einem Deckblatt und einem Umblatt aus Tabak, beide aus rekonstituiertem Tabak;

    c) einem Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak.

    ê 95/59/EG Art. 5 (angepasst)

    Artikel 5

    (1) Ö Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rauchtabak“: Õ

    a) geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;

    b) zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter die Artikel 3 und 4 Absatz 1 fallen.

    ê 95/59/EG Art. 6 (angepasst)

    (2) Rauchtabak gilt als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, wenn bei diesem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als einem Millimeter aufweisen.

    Außerdem können die Mitgliedstaaten Rauchtabak, bei dem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von über einem Millimeter aufweisen und der als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten zum Verkauf gelangt ist oder dazu bestimmt ist, wie Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten behandeln.

    ê 95/59/EG Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1

    Artikel 6

    Als Hersteller gilt jede in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Tabak zu für den Kleinverkauf bestimmten Tabakwaren verarbeitet.

    Kapitel 3Vorschriften für Zigaretten

    ê 92/79/EWG Art. 1 (angepasst)

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels an.

    (2) Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:

    a) eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;

    b) eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete proportionale Verbrauchsteuer;

    c) eine zum Kleinverkaufspreis proportionale Mehrwertsteuer.

    ê 95/59/EG Art. 8

    Artikel 8

    (1) In der Gemeinschaft hergestellte Zigaretten und aus Drittländern eingeführte Zigaretten unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zölle berechneten proportionalen Verbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer.

    ê 95/59/EG Art. 16 Abs. 4

    Abweichend von Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat die Zölle von der Bemessungsgrundlage für die proportionale Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen.

    ê 95/59/EG Art. 8 (angepasst)

    (2) Der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein.

    (3) In der Endstufe der Harmonisierung der Strukturen wird für Zigaretten in allen Mitgliedstaaten das gleiche Verhältnis zwischen der spezifischen Verbrauchsteuer und dem Gesamtbetrag aus proportionaler Verbrauchsteuer und Umsatzsteuer festgelegt, so dass der Fächer der Kleinverkaufspreise das Gefälle der Herstellerabgabepreise angemessen widerspiegelt.

    ê 2002/10/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst)

    Artikel 9

    (1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine globale Mindestverbrauchsteuer Ö — einschließlich der Õ spezifischen Verbrauchsteuer plus ad-valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer Ö — Õ mit einer Inzidenz in Höhe von 57 % des Kleinverkaufspreises (einschließlich aller Steuern) an.

    Ö Die globale Mindestverbrauchsteuer beträgt Õ mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten der gängigsten Preisklasse.

    (2) Das Erfordernis einer Mindestinzidenz in Höhe von 57 % gilt nicht für Mitgliedstaaten, in denen die globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten der gängigsten Preisklasse mindestens 101 EUR je 1 000 Zigaretten beträgt.

    (3) Die globale Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten wird alljährlich auf der Grundlage von Zigaretten der am 1. Januar gängigsten Preisklasse festgesetzt.

    ê 1999/81/EG Art. 1 Nr. 1

    Artikel 10

    (1) Sinkt die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer infolge einer Änderung des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der gängigsten Preisklasse in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 9 Absatz 1 festgesetzte Niveau, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

    (2) Erhöht ein Mitgliedstaat den Mehrwertsteuersatz, der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann er die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Inzidenz der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes entspricht, auch wenn dadurch die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer unter das in Artikel 9 festgesetzte Niveau sinkt.

    (3) Senkt ein Mitgliedstaat die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer nach Absatz 2 unter das in Artikel 9 Absatz 1 festgesetzte Niveau, so hebt der betreffende Mitgliedstaat die Inzidenz bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres so an, dass zumindest dieses Niveau wieder erreicht wird.

    ê 95/59/EG Art. 16 (angepasst)

    Artikel 11

    (1) Der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer auf Zigaretten wird unter Bezugnahme auf Zigaretten der Preisklasse festgelegt, die nach den am 1. Januar jedes Jahres vorliegenden Angaben am meisten gefragt ist.

    (2) Der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer darf weder niedriger als 5 v. H. noch höher als 55 v. H. des Betrags der Gesamtsteuerlast sein, die sich aus der proportionalen Verbrauchsteuer, der spezifischen Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer auf diesen Zigaretten zusammensetzt.

    ê 1999/81/EG Art. 3 Nr. 2 Buchst. a

    (3) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat, in dem der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer, gemessen an der Gesamtsteuerlast, infolge einer Änderung des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der gängigsten Preisklasse unter 5 v. H. sinkt oder über 55 v. H. steigt, die erforderliche Anpassung der spezifischen Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

    ê 95/59/EG (angepasst)

    è1 1999/81/EG Art. 3 Nr. 2 Buchst. b

    (4) è1 Wird die Verbrauchsteuer ç auf die in Absatz 1 genannte Preisklasse geändert, so wird der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer unter Bezugnahme auf die neue steuerliche Gesamtbelastung der in Absatz 1 genannten Zigaretten festgelegt.

    ê 2002/10/EG Art. 3 Nr. 2

    (5) Die Mitgliedstaaten können auf Zigaretten, die zu einem Preis verkauft werden, der unter dem Kleinverkaufspreis von Zigaretten der gängigsten Preisklasse liegt, eine Mindestverbrauchsteuer erheben, sofern diese den Betrag der Verbrauchsteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt.

    ê 92/79/EWG Art. 3 (angepasst)

    Artikel 12

    (1) Die Portugiesische Republik kann auf die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbrauchten Zigaretten, die von kleinen Erzeugern hergestellt werden, deren jeweilige Jahresproduktion 500 Tonnen nicht übersteigt, einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der bis zu 50 % unter dem in Artikel 9 festgesetzten Satz liegt.

    ê 2003/117/EG Art. 1

    (2) Abweichend von Artikel 9 kann die Französische Republik vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 auf Zigaretten, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, weiter einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden. Die Anwendung dieses ermäßigten Verbrauchsteuersatzes ist auf ein Kontingent von 1 200 Tonnen/Jahr beschränkt.

    In dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 35 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

    In dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 44 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

    Kapitel 4 Vorschriften für andere Tabakwaren als Zigaretten

    ê 92/80/EWG Art. 1

    Artikel 13

    Die nachstehenden Gruppen von in der Gemeinschaft hergestellten oder aus Drittländern eingeführten Tabakwaren unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 14 festgesetzten Mindestverbrauchsteuer:

    a) Zigarren und Zigarillos;

    b) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten;

    c) anderer Rauchtabak.

    ê 92/80/EWG Art. 3

    Artikel 14

    ê 1999/81/EG Art. 2 Nr. 1 Buchst. a (angepasst)

    (1) Die Mitgliedstaaten wenden eine Verbrauchsteuer an, bei der es sich handeln kann

    a) entweder um eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird, die von den in der Gemeinschaft niedergelassenen Herstellern und von den aus Drittländern einführenden Importeuren gemäß Artikel 15 frei festgesetzt werden,

    b) oder um eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je kg oder — bei Zigarren und Zigarillos — alternativ je Stückzahl ausgedrückt wird,

    c) oder um eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil.

    Im Falle der Ad-Valorem-Steuer oder der gemischten Verbrauchsteuer können die Mitgliedstaaten auch einen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer festlegen.

    (2) Die als Prozentsatz, in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer beträgt:

    ê 2002/10/EG Art. 2 Nr. 1

    a) für Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 11 EUR je 1 000 Stück oder je kg;

    b) für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten: 36 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 32 EUR je kg;

    c) für anderen Rauchtabak: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 20 EUR je kg.

    ê 92/80/EWG Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 (angepasst)

    (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze bzw. Beträge gelten für sämtliche Erzeugnisse der betreffenden Gruppe von Tabakwaren ohne Unterscheidung innerhalb dieser Gruppe nach Qualität, Aufmachung, Herkunft der Erzeugnisse, verwendetem Material, Charakteristiken der beteiligten Unternehmen oder anderen Kriterien.

    ê 2003/117/EG Art. 2

    (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Französische Republik vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 auf andere Tabakwaren als Zigaretten, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, weiter einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden.

    Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:

    a) für Zigarren und Zigarillos: mindestens 10 % des Kleinverkaufspreises auf Korsika einschließlich sämtlicher Steuern;

    b) für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten: mindestens 25 % des Kleinverkaufspreises auf Korsika einschließlich sämtlicher Steuern;

    c) für anderen Rauchtabak: mindestens 22 % des Kleinverkaufspreises auf Korsika einschließlich sämtlicher Steuern.

    ê 95/59/EG Art. 9 (angepasst)

    Kapitel 5 Inverkehrbringen von Tabakwaren

    Artikel 15

    (1) Die Hersteller bzw. ihre Vertreter oder Beauftragten in der Gemeinschaft sowie die Einführer aus Drittländern bestimmen frei für jedes ihrer Erzeugnisse und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis.

    Unterabsatz 1 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen, sofern diese Vorschriften mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar sind.

    (2) Die Mitgliedstaaten können zur Erleichterung der Verbrauchsteuererhebung eine Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren unter der Voraussetzung festlegen, dass jede Tabelle so umfassend und so stark aufgefächert ist, dass sie der Verschiedenartigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse voll gerecht wird.

    Jede Tabelle gilt für alle Erzeugnisse der von ihr erfassten Gruppe von Tabakwaren, ohne Rücksicht auf Qualität, Aufmachung, Ursprung der Erzeugnisse oder der verwendeten Rohstoffe, auf die Eigenschaft der Unternehmen oder auf anderen Kriterien.

    ê 95/59/EG Art. 10 (angepasst)

    Artikel 16

    (1) Spätestens in der Endstufe Ö der Harmonierung der Verbrauchsteuer Õ werden die Modalitäten der Erhebung der Verbrauchsteuer harmonisiert. In den vorhergehenden Stufen wird die Verbrauchsteuer grundsätzlich mittels Steuerzeichen entrichtet. Die Mitgliedstaaten haben, falls sie die Verbrauchsteuer mittels Steuerzeichen erheben, diese Zeichen den Herstellern und Händlern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Falls die Mitgliedstaaten die Verbrauchsteuer auf anderem Wege erheben, haben sie darauf zu achten, dass hieraus weder verwaltungsmäßige noch technische Hemmnisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten entstehen.

    (2) Für die Ö gemeinschaftlichen Õ Importeure und Hersteller von Tabakwaren gelten die in Absatz 1 genannten Modalitäten für die Erhebung und Zahlung der Verbrauchsteuer.

    ê 95/59/EG Art. 11

    Artikel 17

    Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden:

    a) für industrielle Zwecke oder im Gartenbau verwendete denaturierte Tabakwaren;

    b) unter behördlicher Aufsicht vernichtete Tabakwaren;

    c) Tabakwaren, die ausschließlich für wissenschaftliche Untersuchungen sowie für Tests im Zusammenhang mit der Qualität der Erzeugnisse bestimmt sind;

    d) Tabakwaren, die vom Hersteller erneut verarbeitet werden.

    Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung dieser Befreiungen bzw. Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen.

    ê 95/59/EG

    Kapitel 6 Schlussbestimmungen

    ê 92/80/EWG Art. 5 Abs. 12002/10/EG Art. 1 Nr. 1 (Abs. 5)

    Artikel 18

    (1) Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen Mindestverbrauchsteuer und der spezifischen Verbrauchsteuern in den Landeswährungen wird einmal jährlich festgesetzt. Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kurse; sie finden ab 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.

    ê 2002/10/EG Art. 1 Nr. 1

    (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, für die Umrechnung des in Artikel 9 Absatz 2 genannten Betrags von 101 EUR in Landeswährung den am ersten Arbeitstag im Oktober 2000 geltenden Kurs anwenden.

    Diese Ausnahmeregelung wird im nächsten von der Kommission nach Artikel 19 vorzulegenden Bericht überprüft.

    ê 92/80/EWG Art. 5 Abs. 2

    (3) Erhöht sich die in Landeswährung ausgedrückte Verbrauchsteuer durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Verbrauchsteuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 EUR, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.

    ê 2002/10/EG Art. 1 Nr. 22002/10/EG Art. 2 Nr. 2 (angepasst)

    Artikel 19

    Alle vier Jahre unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die mit dieser Richtlinie festgelegten Verbrauchsteuersätze und die Struktur der Verbrauchsteuern gemäß Artikel 11.

    Der Rat prüft diesen Bericht und diesen Vorschlag und beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die erforderlichen Maßnahmen.

    In dem Bericht der Kommission und bei der Prüfung durch den Rat wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, dem ausschließlich unter Berücksichtigung der Inflation errechneten realen Wert der Verbrauchsteuersätze gemäß Artikel 11 und allgemein den Zielen des EG-Vertrags Rechnung getragen.

    ê 95/59/EG Art. 17

    Artikel 20

    Erforderlichenfalls erlä sst der Rat auf Vorschlag der Kommission Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie.

    ê 92/79/EWG Art. 5 (angepasst)92/80/EWG Art. 6 (angepasst)95/59/EG Art. 18

    Artikel 21

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    ê 95/59/EG Art. 19

    Artikel 22

    Die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Rechtsakte, werden unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    ê 95/59/EG Art. 20

    Artikel 23

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    ê 92/79/EWG Art. 692/80/EWG Art. 795/59/EG Art. 21

    Artikel 24

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    […]

    é

    ANHANG I

    Teil A

    Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 22)

    Richtlinie 92/79/EWG | (ABL. L 316 vom 31.10.1992, S. 8) |

    Richtlinie 1999/81/EG | (ABL. L 211 vom 11.8.1999, S. 47) |

    Richtlinie 2002/10/EG | (ABL. L 46 vom 16.2.2002, S. 26) |

    Richtlinie 2003/117/EG | (ABL. L 333 vom 20.12.2003, S. 49) |

    Beitrittsakte von 2003 |

    Richtlinie 92/80/EWG | (ABL. L 316 vom 31.10.1992, S. 10) |

    Richtlinie 1999/81/EG | (ABL. L 211 vom 11.8.1999, S. 47) |

    Richtlinie 2002/10/EG | (ABL. L 46 vom 16.2.2002, S. 26) |

    Richtlinie 2003/117/EG | (ABL. L 333 vom 20.12.2003, S. 49) |

    Beitrittsakte von 2003 |

    Richtlinie 95/59/EG | (ABL. L 291 vom 6.12.1995, S. 40) |

    Richtlinie 1999/81/EG | (ABL. L 211 vom 11.8.1999, S. 47) |

    Richtlinie 2002/10/EG | (ABL. L 46 vom 16.2.2002, S. 26) |

    Teil B

    Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung (gemäß Artikel 22)

    Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung |

    92/79/EWG | 31. Dezember 1992 | — |

    92/80/EWG | 31. Dezember 1992 | — |

    95/59/EG | — | — |

    1999/81/EG | 1. Januar 1999 | 1. Januar 1999 |

    2002/10/EG | 1. Juli 2002[11] | — |

    2003/117/EG | 1. Januar 2004 | — |

    _____________

    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie 92/79/EWG | Richtlinie 92/80/EWG | Richtlinie 95/59/EG | Vorliegende Richtlinie |

    — | — | Artikel 1 Absätze 1 und 2 | Artikel 1 |

    — | — | Artikel 1 Absatz 3 | — |

    — | Artikel 2 | — | — |

    — | — | Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz | Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz |

    — | — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b | Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b |

    — | — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i) |

    — | — | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii) |

    — | — | Artikel 2 Absatz 1 abschließende Worte | — |

    — | — | Artikel 2 Absatz 2 | — |

    — | — | Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |

    — | — | Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 3 |

    — | — | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |

    — | — | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 | — |

    — | — | Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |

    — | — | Artikel 3 Einleitungssatz | Artikel 4 Absatz 1 Einleitungssatz |

    — | — | Artikel 3 Nummer 1 | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |

    — | — | Artikel 3 Nummer 2 | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |

    — | — | Artikel 3 Nummer 3 | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |

    — | — | Artikel 3 Nummer 4 | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d |

    — | — | Artikel 7 Absatz 1 Einleitungssatz | Artikel 4 Absatz 2 Einleitungssatz |

    — | — | Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a |

    — | — | Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b |

    — | — | Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c |

    — | — | Artikel 5 Einleitungssatz | Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz |

    — | — | Artikel 5 Nummer 1 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a |

    — | — | Artikel 5 Nummer 2 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b |

    — | — | Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |

    — | — | Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 |

    — | — | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 6 |

    Artikel 1 | — | — | Artikel 7 |

    — | — | Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

    — | — | Artikel 16 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

    — | — | Artikel 8 Absätze 2 und 3 | Artikel 8 Absätze 2 und 3 |

    — | — | Artikel 8 Absatz 4 | — |

    Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 erster Teil | — | — | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

    Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Teil | — | — | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

    Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 | — | — | — |

    Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 | — | — | Artikel 9 Absatz 2 |

    Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 | — | — | — |

    Artikel 2 Absatz 3 | — | — | Artikel 9 Absatz 3 |

    Artikel 2 Absatz 4 | — | — | — |

    Artikel 2a | — | — | Artikel 10 |

    — | — | Artikel 16 Absätze 1 und 2 | Artikel 11 Absätze 1 und 2 |

    — | — | Artikel 16 Absatz 2a | Artikel 11 Absatz 3 |

    — | — | Artikel 16 Absatz 3 | Artikel 11 Absatz 4 |

    — | — | Artikel 16 Absatz 5 | Artikel 11 Absatz 5 |

    Artikel 3 Absatz 1 | — | — | — |

    Artikel 3 Absatz 2 | — | — | Artikel 12 Absatz 1 |

    Artikel 3 Absatz 3 | — | — | — |

    Artikel 3 Absatz 4 | — | — | Artikel 12 Absatz 2 |

    — | Artikel 1 | — | Artikel 13 |

    — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 | — | Artikel 14 Absatz 1 |

    — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Einleitungssatz | — | Artikel 14 Absatz 2 Einleitungssatz |

    — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | — | — |

    — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 | — | — |

    — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 6 Einleitungssatz | — | — |

    — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 6 Buchstaben a, b und c | — | Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |

    — | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 7 | — | — |

    — | Artikel 3 Absatz 2 | — | Artikel 14 Absatz 3 |

    — | Artikel 3 Absatz 3 | — | — |

    — | Artikel 3 Absatz 4 | — | Artikel 14 Absatz 4 |

    — | — | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

    — | — | Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

    — | — | Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 | Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 |

    Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 | Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 |

    — | — | Artikel 10 | Artikel 16 |

    — | — | Artikel 11 | Artikel 17 |

    — | — | Artikel 12 | — |

    — | — | Artikel 13 | — |

    — | — | Artikel 14 | — |

    — | — | Artikel 15 | — |

    Artikel 2 Absatz 5 | Artikel 5 Absatz 1 | — | Artikel 18 Absatz 1 |

    Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 | — | — | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 |

    Artikel 2 Absatz 6 Satz 2 | — | — | Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 |

    — | Artikel 5 Absatz 2 | — | Artikel 18 Absatz 3 |

    Artikel 4 Satz 1 | Artikel 4 Satz 1 | — | Artikel 19 Absatz 1 |

    Artikel 4 Satz 2 | Artikel 4 Satz 2 | — | Artikel 19 Absatz 2 |

    Artikel 4 Satz 3 | Artikel 4 Satz 3 | — | Artikel 19 Absatz 3 |

    — | — | Artikel 17 | Artikel 20 |

    Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 | — | — |

    Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 18 | Artikel 21 |

    — | — | Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 22 Absatz 1 |

    — | — | Artikel 19 Absatz 2 | Artikel 22 Absatz 2 |

    — | — | Artikel 20 | Artikel 23 |

    Artikel 6 | Artikel 7 | Artikel 21 | Artikel 24 |

    — | — | Anhang I | — |

    — | — | Anhang II | — |

    — | — | — | Anhang I |

    — | — | — | Anhang II |

    _____________

    [1] KOM(87) 868 PV.

    [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

    [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

    [4] Anhang I Teil A dieses Vorschlags.

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

    [6] ABl. C […] vom […], S. […].

    [7] ABL. L 316 vom 31.10.1992, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABL. L 333 vom 20.12.2003, S. 49).

    [8] ABL. L 316 vom 31.10.1992, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/117/EG.

    [9] ABL. L 291 vom 6.12.1995, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates (ABL. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

    [10] Siehe Anhang I Teil A .

    [11] Abweichend von dem in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/10/EG genannten Zeitpunkt gilt Folgendes:

    a) Der Bundesrepublik Deutschland wird gestattet, die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10/EG nachzukommen, spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen;

    b) Dem Königreich Spanien und der Hellenischen Republik wird gestattet, die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10/EG (betreffend Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 92/79/EWG) nachzukommen, spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen.

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