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Document 52007PC0510
Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Council Directive 80/181/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to units of measurement {SEC(2007) 1136} {SEC(2007) 1137}
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen {SEK(2007) 1136} {SEK(2007) 1137}
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen {SEK(2007) 1136} {SEK(2007) 1137}
/* KOM/2007/0510 endg. - COD 2007/0187 */
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen {SEK(2007) 1136} {SEK(2007) 1137} /* KOM/2007/0510 endg. - COD 2007/0187 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 10.9.2007 KOM(2007) 510 endgültig 2007/0187 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (von der Kommission vorgelegt){SEK(2007) 1136}{SEK(2007) 1137} BEGRÜNDUNG Nach öffentlicher Anhörung interessierter Kreise und einer Folgenabschätzung schlägt die Kommission eine Änderung der Richtlinie 80/181/EWG vor. Mit der Änderung werden der Verbraucher- und Umweltschutz und die neue SI-Einheit für die katalytische Aktivität (katal) in die Richtlinie aufgenommen, die Verwendung zusätzlicher Angaben zu den gesetzlichen Maßeinheiten wird zeitlich unbegrenzt zugelassen, sodass das Vereinigte Königreich und Irland nicht mehr verpflichtet sind, ihre Ausnahmeregelungen für die Verwendung der Einheiten Pint, Meile und Feinunze auslaufen zu lassen. HINTERGRUND Geltendes Recht Die Richtlinie ist seit 1980 in Kraft und macht die Maßeinheiten des vom Bureau International des Poids et Mesures erarbeiteten Internationalen Systems (SI) in der EU als gesetzliche Maßeinheiten verbindlich. Notwendigkeit einer Überarbeitung Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie enthält eine Verfallsklausel, nach der zusätzliche Angaben (in nicht metrischen Einheiten) nach 2009 nicht mehr zulässig sind. Bleibt sie bestehen, so wären auf Waren nur noch Angaben in metrischen Einheiten zulässig, und das kann Wirtschaftsteilnehmern den Zugang zu bestimmten Exportmärkten erschweren und ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen, weil etwa die USA verlangen, dass neben den metrischen Einheiten auch die bei ihnen gebräuchlichen Einheiten angegeben werden. Nach Artikel 6a der Richtlinie bleiben Fragen der Umsetzung der Richtlinie und insbesondere der zusätzlichen Angaben zu klären. Außerdem muss die Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, d. h. um die neuen metrischen Einheiten ergänzt werden, über die internationale Einigung erzielt worden ist. Andernfalls würden die Mitgliedstaaten für die Verwendung der neuen Einheiten nationale Rechtsvorschriften erlassen, was fallweise zu einer Änderung von Maßangaben führen könnte, insbesondere dann, wenn diese nationalen Vorschriften zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. Das Vereinigte Königreich und Irland müssen nach der geltenden Richtlinie einen Zeitpunkt für das Auslaufen ihrer Ausnahmereglungen nach Artikel 1 Buchstabe b) festsetzen, die es derzeit noch erlauben, die Einheit Pint für Milch in Mehrwegbehältern sowie Bier und Apfelwein vom Fass, die Einheit Meile für Entfernungs- und Geschwindigkeitsangaben und die Einheit Feinunze im Handel mit Edelmetallen zu verwenden. In der Praxis werden diese Einheiten aber nur im Inland verwendet und behindern nicht den grenzüberschreitenden Handel. Von der Ausnahmeregelung für die Verwendung der Einheit Acre für Grundbucheintragungen (Artikel 1 Buchstabe b) wird kein Gebrauch mehr gemacht, da sich die Verwaltungsverfahren in beiden Mitgliedstaaten geändert haben. Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen Im Rahmen ihrer Politik zur besseren Rechtsetzung[1] hat die Kommission eine Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen[2] vorgenommen, in der drei Optionen untersucht wurden: keine Maßnahme, Aufhebung der Richtlinie und Änderung der Richtlinie. Im Zuge der Folgenabschätzung kristallisierte sich die Änderung der Richtlinie als die beste Lösung heraus, denn dabei bleibt es bei der jetzigen Regelung, und es entstehen keine neuen Kosten, in diesem Fall hauptsächlich Kosten für die Neukennzeichnung. Zusätzliche Angaben sind weiterhin zulässig, ebenso wird der Vollzug der Richtlinie wie bisher flexibel gehandhabt. Nicht metrische Einheiten werden toleriert, wo sie üblich sind, insbesondere in Bereichen, in denen keine metrischen Einheiten existieren wie etwa in der Datenverarbeitung mit ihren binären Einheiten Bit und Byte. Damit wird die bisherige Praxis fortgesetzt, die sich als weitgehend unproblematisch erwiesen hat. Großbritannien und Irland wird gestattet, die Einheiten Pint, Meile und Feinunze unbefristet weiterzuverwenden, da diese Ausnahmeregelung nur im Inland gilt und nur wenige Waren betrifft. Das steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Die Kosten der Option „keine Maßnahme“ wären überwiegend administrativer Art und würden vor allem kleine und mittlere Unternehmen stark belasten, weil bei ihnen die Skaleneffekte geringer sind. Um den Aufwand für die Folgenabschätzung auf ein vertretbares Maß zu begrenzen, wurde keine umfassende Kostenschätzung nach dem Standardmodell vorgenommen. Stattdessen wurden ähnliche Schätzungen aus verschiedenen Bereichen der Wirtschaft herangezogen. Welche Kosten die Option „Aufhebung der Richtlinie“ verursachen würde, ist nicht sicher. Die Kosten könnten aber leicht eine erhebliche Höhe erreichen, wenn die Mitgliedstaaten internationale Normen unterschiedlich anwenden und damit Unsicherheit und möglicherweise Handelshemmnisse schaffen. Es könnte auch in Einzelfällen durch Missverständnisse großer finanzieller Schaden entstehen. So zerschellte die US-Weltraumsonde Marslander auf dem Mars infolge einer Funktionsstörung, die darauf zurückzuführen war, dass bei ihrem Bau angloamerikanische und metrische Maßeinheiten nebeneinander verwendet wurden. Würden zusätzliche Angaben nur für weitere 10 Jahre (d. h. nach 1989, 1999 und 2009 für eine vierte Periode, die 2019 endet) zugelassen, wären nach Ablauf dieser Frist Änderungen in mindestens drei Politikbereichen (in-vitro-Diagnostika, Nährwertkennzeichnung und geistige Eigentumsrechte) notwendig. Dies würde von den USA nicht als positives Zeichen für einen Wandel gesehen: Gesetzt den Fall, sie würden rein metrische Angaben auf Waren zulassen, dann würden sie ihrerseits von der EU mit Handelshemmnissen für Waren konfrontiert, die sowohl nicht-metrische als auch metrische Angaben tragen. ZIELE DES VORSCHLAGS Rechtsvereinfachung und bessere Rechtsetzung Es wird vorgeschlagen, die bestehende Regelung beizubehalten, da so keine neuen administrativen Kosten entstehen, die in diesem Falle überwiegend für die Neukennzeichnung anfallen würden. Das kann als Vereinfachung angesehen werden. Zusätzliche Angaben werden weiterhin zugelassen, ebenso wird der Vollzug der Richtlinie wie bisher flexibel gehandhabt: Nicht metrische Einheiten werden toleriert, wo sie üblich sind, insbesondere in Bereichen, in denen keine metrischen Einheiten existieren, wie etwa in der Datenverarbeitung mit ihren binären Einheiten Bit und Byte. Damit wird die bisherige Praxis fortgesetzt, die sich als weitgehend unproblematisch erwiesen hat. Das kann als bessere Rechtsetzung angesehen werden. Wenn Großbritannien und Irland gestattet wird, die Einheiten Pint, Meile und Feinunze unbefristet weiterzuverwenden, so schafft das keine Handelshemmnisse, erfordert keine Änderungen in anderen Mitgliedstaaten und steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie ist Artikel 95 EG-Vertrag. VEREINBARKEIT MIT DEN GRUNDSÄTZEN DER GEMEINSCHAFT Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Richtlinie soll die international vereinbarten Maßeinheiten des Internationalen Systems (SI) gemeinschaftsweit verbindlich machen. Die Ausnahmeregelungen werden so gestaltet, dass keine weiteren Maßnahmen mehr notwendig sind und die Marktteilnehmer mit einer dauerhaften Regelung arbeiten können. Die Änderung der Richtlinie ist aufgrund außergemeinschaftlicher Gegebenheiten erforderlich. Die USA sind dabei, ihr Rechtssystem allmählich auf die ausschließliche Verwendung metrischer Maßeinheiten umzustellen, während ihre Industrie mit den bisherigen Einheiten gut arbeitet, sei es aus Tradition oder weil metrische Einheiten fehlen. Dass die Gemeinschaft zusätzliche Angaben weiterhin zulässt, bedeutet nicht, dass sie die nichttarifären Handelshemmnisse akzeptiert, die in einigen Ländern für Waren bestehen, deren Mengen ausschließlich in metrischen Einheiten angegeben sind. Das ist ein Problem, das der Gemeinschaft erhebliche Sorgen macht und das in den laufenden bilateralen Kontakten der Kommission mit bestimmten Drittländern immer wieder angesprochen werden muss. Die Situation in diesen Drittländern hat sich in den vergangenen 10 Jahren allmählich gebessert, es muss aber noch einiges geschehen, ehe dort das SI-System vollständig in das nationale Recht übernommen ist. Subsidiarität Die EU ist nicht Unterzeichnerin der Internationalen Meterkonvention, doch alle ihre Mitgliedstaaten sind es, und sie sind damit verpflichtet, die Konvention in ihr nationales Recht umzusetzen. Die Konvention gilt nicht unmittelbar, sodass die Unterzeichnerstaaten sie in unterschiedlicher Weise umsetzen können, was vor 1980 auch geschah und bei Einführung neuer Maßeinheiten wieder geschehen könnte. Hier muss die Gemeinschaft tätig werden, um ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen. Mit der geltenden Richtlinie wurde auf der Grundlage des Artikels 95 EG-Vertrag eben das getan. Die Maßeinheiten im Binnenmarkt sind harmonisiert und entsprechen internationalen Normen, sodass keine Handelshemmnisse aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Einheiten entstehen. Die Ausnahmereglungen, die es erlauben, die Einheit Pint für Milch in Mehrwegbehältern und Bier und Apfelwein vom Fass, die Einheit Meile für Entfernungs- und Geschwindigkeitsangaben und die Einheit Feinunze im Handel mit Edelmetallen zu verwenden, haben keine erkennbaren Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Ihre unbefristete Beibehaltung steht deshalb im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. VEREINBARKEIT MIT DEN POLITISCHEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT Wettbewerbsfähigkeit Die vorgeschlagene Richtlinie lässt den Status quo weiter bestehen. Würde die EU nicht tätig, entstünden neue administrative Kosten, überwiegend für die Neukennzeichnung von Waren. Der wirtschaftliche Nutzen der Richtlinie ist EU-weit und weltweit recht hoch, weil diese Kosten eingespart werden. Nachhaltige Entwicklung Präzise und korrekte Messungen sind eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung. Harmonisierte Maßeinheiten sind dafür unerlässlich. Dem sollte bei der Festlegung des Geltungsbereich der Richtlinie Rechnung getragen werden. Andere gemeinschaftspolitische Ziele Der Geltungsbereich der bestehenden Richtlinie ist weit zu fassen und sollte nicht auf bestimmte Bereiche der Gemeinschaftstätigkeit begrenzt werden. So werden auch in den in der Richtlinie nicht genannten Bereichen Verbraucher- und Umweltschutz die in der Richtlinie festgelegten Maßeinheiten verwendet. Artikel 2 Buchstabe a), der den Geltungsbereich regelt, sollte keine Verweise auf Gemeinschaftsziele enthalten, die sich bereits aus der Rechtsgrundlage der Richtlinie, Artikel 95 EG-Vertrag, ergeben. Der Geltungsbereich wird aus rein administrativen Gründen neu formuliert. Das verursacht keine Kosten und ändert nichts am vorteilhaften Status quo. BEZUG ZUM ARBEITSPROGRAMM DER KOMMISSION Im Arbeitsprogramm der Kommission ist dieser Vorschlag nicht aufgeführt. Er wurde durch nicht vorhersehbare externe Faktoren veranlasst. BEDEUTUNG FÜR DEN EWR Dieser Vorschlag fällt unter das Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. ANHÖRUNG EXTERNER STELLEN Interessierte Kreise wurden in einem 10-wöchigen Zeitraum bis zum 1. März 2007 konsultiert. Alle Stellungnahmen wurden bis Mitte April auf der Website Europa veröffentlicht. Davon ausgenommen waren lediglich vertrauliche Stellungnahmen und Stellungnahmen einzelner Unternehmen, bei deren Veröffentlichung die Gefahr der Preisgabe vertraulicher Informationen bestand. Neben den Stellungnahmen der Industrie und einiger industrieunabhängiger Fachleute im Rahmen der öffentlichen Anhörung wurde kein externer fachlicher Rat eingeholt. Den von der Kommission festgelegten Mindeststandards wurde entsprochen, keine Stellungnahme blieb unberücksichtigt. Alle Stellungnahmen interessierter Kreise wurden in dem Bericht über die öffentliche Anhörung vorgestellt und kommentiert. Die Stellungnahmen der Industrie waren geografisch gleichmäßiger verteilt als die von Einzelpersonen. Die Industrie empfahl einstimmig, die Verfallsklausel aufzuheben, und diese Empfehlung wurde als wichtigste Schlussfolgerung in den Bericht übernommen. 2007/0187 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Richtlinie 80/181/EWG[5] verpflichtet das Vereinigte Königreich und Irland, einen Zeitpunkt für das Auslaufen ihrer Ausnahmereglungen festzusetzen, die es erlauben, die Einheit Pint für Milch in Mehrwegbehältern und Bier und Apfelwein vom Fass, die Einheit Meile für Entfernungs- und Geschwindigkeitsangaben und die Einheit Feinunze im Handel mit Edelmetallen zu verwenden. Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass diese Ausnahmeregelungen, da sie nur im Inland gelten und nur wenige Waren betreffen, kein nichttarifäres Handelshemmnis bilden und demzufolge beibehalten werden können. 2. Es erscheint angebracht klarzustellen, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 80/181/EWG den in Artikel 95 EG-Vertrag genannten Zielen entspricht und nicht auf spezifische Bereiche der Gemeinschafstätigkeit beschränkt ist. 3. Die Richtlinie 80/181/EWG erlaubt bis 31. Dezember 2009 neben den in Kapitel I ihres Anhangs aufgeführten gesetzlichen Einheiten zusätzliche Angaben. Damit jedoch in der Gemeinschaft ansässige Unternehmen nicht auf Hindernisse stoßen, wenn sie Waren in bestimmte Drittländer ausführen, die andere Einheiten als die in Kapitel I aufgeführten verlangen, ist es angebracht, die Verwendung zusätzlicher Angaben unbefristet zuzulassen. 4. Zusätzliche Angaben bieten auch die Möglichkeit eines allmählichen, reibungslosen Übergangs auf international eingeführte neue metrische Maßeinheiten. 5. 1999 nahm die Allgemeine Konferenz über Maße und Gewichte das „katal“, Symbol „kat“, als Einheit der katalytischen Aktivität in das Internationale System für Einheiten im Messwesen (SI) auf. Diese neue harmonisierte Einheit ermöglicht eine konsistente und einheitliche Gestaltung der Maßeinheiten in der Medizin und der Biochemie und beseitigt die Gefahr von Missverständnissen, die bei Verwendung nicht harmonisierter Einheiten besteht. 6. Da die Einheit Acre im Vereinigten Königreich und in Irland nicht mehr für Grundbucheintragungen verwendet wird, braucht für sie keine Ausnahmeregelung mehr getroffen zu werden. 7. Die Richtlinie 80/181/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 80/181/EWG wird wie folgt geändert: 8. Artikel 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: „b) die in Kapitel II des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren;“ 9. Artikel 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: „a) Die Verpflichtungen aus Artikel 1 betreffen die verwendeten Messgeräte, die durchgeführten Messungen und die in Einheiten ausgedrückten Angaben von Größen.“ 10. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Verwendung zusätzlicher Angaben ist zulässig.“ 11. Der Anhang wird wie folgt geändert: 12. Der Tabelle in Kapitel I Nummer 1.2.3 wird folgende Zeile hinzugefügt: Katalytische Aktivität | katal | Kat | mol · sˉ¹ | 13. Aus der Tabelle in Kapitel II wird folgende Zeile gestrichen: Grundbucheintragung | Acre | 1 ac = 4 047 m2 | ac | 14. In Kapitel II erhält der Schlusssatz folgende Fassung: „Die in diesem Kapitel aufgeführten Einheiten können miteinander oder mit den Einheiten des Kapitels I kombiniert werden, um zusammengesetzte Einheiten zu bilden.“ Artikel 2 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens [31. Dezember 2009] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Vorschriften ab [1. Januar 2010] an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident […] […] [1] Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung, unterzeichnet im Dezember 2003 und Europäisches Regieren: Bessere Rechtsetzung, KOM(2002) 275 endgültig vom 5.6.2002. [2] Auswirkungen von Handlungsalternativen vom 28. Mai 2003 (veröffentlicht im Juni 2003). [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 17).