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Document 52007PC0406

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur übergangsweisen Eröffnung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

    /* KOM/2007/0406 endg. - ACC 2007/0013 */

    52007PC0406

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur übergangsweisen Eröffnung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz /* KOM/2007/0406 endg. - ACC 2007/0013 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 11.7.2007

    KOM(2007)406 endgültig

    2007/0139(ACC)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur übergangsweisen Eröffnung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[1] gilt unmittelbar für die erweiterte Europäische Union. Allerdings sollten die Handelsströme entsprechend den Präferenzen, die im Rahmen der zuvor bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Bulgarien bzw. Rumänien eingeräumt wurden, aufrechterhalten werden. Daher müssen die in den Anhängen 1 und 2 des genannten Abkommens aufgeführten bilateralen Handelszugeständnisse angepasst werden. Bis zum Abschluss der bilateralen Verfahren zur Anpassung des Abkommens ist es erforderlich, autonome Übergangsmaßnahmen zu erlassen, um die Kontingentnutzung zu ermöglichen.

    Die Vereinbarten Niederschriften, die von den Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz am 2. Mai 2007 paraphiert worden sind, sehen insbesondere Zollzugeständnisse der Gemeinschaft für Erdbeeren sowie Mangold und Karde vor. Zu diesem Zweck müssen Verfahren für die Kontingentsverwaltung festgelegt werden, die im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[2] stehen.

    Dem Rat wird daher vorgeschlagen, unverzüglich die beigefügten autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung von neuen gemeinschaftlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Erdbeeren sowie Mangold und Karde mit Ursprung in der Schweiz anzunehmen.

    2007/0139(ACC)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur übergangsweisen Eröffnung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Im Anschluss an den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union sollten die Handelsströme mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Präferenzen, die im Rahmen der zuvor bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen den beiden neuen Mitgliedstaaten und der Schweiz eingeräumt wurden, aufrechterhalten werden. Die Gemeinschaft und die Schweiz haben daher vereinbart, die Zollzugeständnisse im Rahmen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[4], nachstehend „Abkommen“ genannt, anzupassen. Die Anpassung dieser Zugeständnisse betrifft die Eröffnung neuer gemeinschaftlicher Zollkontingente für die Einfuhr von Erdbeeren (KN-Code 0810 10 00) sowie Mangold und Karde (KN-Code 0709 90 20) mit Ursprung in der Schweiz.

    2. Die bilateralen Verfahren zur Anpassung der in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens aufgeführten Zugeständnisse werden gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Damit bis zum Inkrafttreten der Anpassung eine Kontingentnutzung möglich ist, ist es angezeigt, die vorgenannten Zollkontingente autonom und auf Übergangsbasis zu eröffnen. Um den Vertragsparteien hinreichend Zeit für den Abschluss der bilateralen Verfahren und den Erlass der Durchführungsmaßnahmen zu geben, wurde vorgeschlagen, diese Zollkontingente bis zum 31. Dezember 2009 zu eröffnen.

    3. In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[5] ist eine Regelung für Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von den Behörden der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten entsprechend der genannten Regelung verwaltet werden.

    4. Für die betreffenden Erzeugnisse sollten die in Artikel 4 des Abkommens genannten Ursprungsregeln gelten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für Erzeugnisse des KN-Codes 0810 10 00 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.

    Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.0948. Die jährliche Kontingentsmenge beträgt 200 Tonnen Nettogewicht.

    2. Jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für Erzeugnisse des KN-Codes 0709 90 20 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.

    Das Kontingent hat die laufende Nummer 09.0950. Die jährliche Kontingentsmenge beträgt 300 Tonnen Nettogewicht.

    3. Im Jahr 2007 werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zollkontingente für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember sowie für die vollen in den Absätzen 1 und 2 genannten Jahresmengen eröffnet.

    4. Die Zollkontingente gemäß den Absätzen 1 und 2 laufen am 31. Dezember 2009 aus.

    5. Für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bezeichneten Erzeugnisse gelten die in Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Ursprungsregeln.

    Artikel 2

    Die Zollkontingente gemäß Artikel 1 werden von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. September 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

    BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur übergangsweisen Eröffnung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

    HAUSHALTSLINIEN

    Kapitel 10 – Artikel 100: Agrarzölle

    Veranschlagter Betrag für das Jahr 2007: 1 486,7 Mio. EUR

    FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen

    Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

    (in Mio. EUR)

    Haushaltslinie | Einnahmen[6] | Jahr 2007 |

    Artikel 100 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | –0,004 |

    Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel |

    Stand nach der Maßnahme |

    2008 | 2009 | 2010 | 2011 |

    Artikel 100 | –0,004 | –0,004 |

    Artikel … |

    BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    ––

    SONSTIGE ANMERKUNGEN

    Derzeit haben die Einfuhren dieser beiden Erzeugnisse aus der Schweiz nur geringen Umfang, so dass die Maßnahme nur zu unerheblichen finanziellen Auswirkungen führt.[pic][pic][pic][pic][pic][pic]

    [1] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 3/2005 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 33).

    [2] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

    [3] ABl. … C …, S. ….

    [4] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 3/2005 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 33).

    [5] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

    [6] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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