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Document 52007PC0393

Vorschlag für eine Entscheidung des RATES über die mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

/* KOM/2007/0393 endg. - CNS 2007/0135 */

52007PC0393

Vorschlag für eine Entscheidung des RATES über die mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl /* KOM/2007/0393 endg. - CNS 2007/0135 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 9.7.2007

KOM(2007) 393 endgültig

2007/0135 (CNS)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über die mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

EINLEITUNG

Durch das Protokoll zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl wurde das gesamte Vermögen der EGKS auf die EG übertragen und der Forschung auf dem Kohle- und Stahlsektor zugewiesen. Die Einnahmen aus diesem Vermögen sind ausschließlich für Forschungsprojekte bestimmt, die außerhalb des Rahmenprogramms durchgeführt werden.

In der Entscheidung Nr. 2003/78/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl[1] werden die Modalitäten der Durchführung dieses Forschungsprogramms definiert.

Im Rahmen des Programms ist eine finanzielle Unterstützung für zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Sinne von Abschnitt 1.5 der Entscheidung Nr. 2003/78/EG vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Leitlinien für den Fonds sowie eine Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen vorgesehen. Das Programm betrifft die Produktionsverfahren, die Nutzung und Schonung der Ressourcen, Verbesserungen im Bereich des Umweltschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren.

Der Haushalt des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl hatte im Zeitraum 2003-2006 ein durchschnittliches Jahresvolumen von 57 Mio. Euro, davon wurden 27,2% für Forschungen im Bereich Kohle und 72,8% für Forschungen im Bereich Stahl verwendet. Die Haushaltsmittel stammen in erster Linie aus Zinsen des am Ende der Laufzeit des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahre 2002 vorhandenen Kapitals (ca. 1,6 Mrd. Euro). Die finanzielle und technische Verwaltung dieses Forschungsprogramms wurde einem 2003 speziell zu diesem Zweck in der Generaldirektion Forschung eingerichteten Referat übertragen. Nach dreijähriger Praxis funktioniert die Verwaltung des Fonds effizient und seine Leistungen lassen sich mit denen anderer Aktivitäten der GD Forschung vergleichen. Im Jahr 2006 hatte sich die Frist zwischen der Einreichung eines Forschungsvorschlags und der Unterzeichnung des entsprechenden Vertrags auf 9 Monate verkürzt. Die Zahlungen erfolgten durchschnittlich innerhalb von 10 Tagen.

Mit dem im Anhang beigefügten Entscheidungsentwurf soll die Entscheidung Nr. 2003/78/EG des Rates zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ nach einer Laufzeit von fünf Jahren gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 überarbeitet werden.

Dabei soll auch die Zusage der Kommission zur Überarbeitung der Definition von Stahl berücksichtigt werden, wie es in der Erklärung Nr. 4 in der Anlage zum Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 vorgesehen war[2].

Die Überarbeitungsvorschläge wurden mit den Beratungsgremien Kohle und Stahl sowie mit dem Programmausschuss Kohle und Stahl erörtert. Sie berücksichtigen auch Schlussfolgerungen des Berichts der unabhängigen Sachverständigen, die kürzlich mit einer kritischen Analyse der Funktionsweise des Programms beauftragt wurden, wie in Punkt 4 des Anhangs zur Entscheidung Nr. 2003/78/EG des Rates vorgesehen, sowie die Stellungnahmen der Beratungsgremien Kohle und Stahl zu diesem Bericht. Nach dem Muster der Übermittlung der Ergebnisse der Programmüberwachung an Dritte beim Forschungsrahmenprogramm wurden dieser Bericht und die diesbezüglichen Stellungnahmen der Beratungsgremien Kohle und Stahl auf der Cordis-Webseite unter folgender Adresse veröffentlicht: http://www.cordis.lu/coal-steel-rtd/home.html.

Das allgemeine Konzept besteht darin, die Verfahren beizubehalten, die sich als effizient und gut eingespielt erwiesen haben, und die administrativen Anpassungen und Vereinfachungen auf das notwendige Minimum zu begrenzen.

DIE ÜBERARBEITETE ENTSCHEIDUNG

Die Anwendung der im „Gemeinsamen Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken“ enthaltenen Regeln hat zu einer neuen Struktur und zu einer redaktionellen Neufassung des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl geführt. Um die Prüfung der Texte zu erleichtern, werden nachstehend die wichtigsten Gründe für eine Beibehaltung oder Änderung des Inhalts der Entscheidung von 2003 erläutert.

1. ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Erweiterung der Europäischen Union macht eine Änderung der Regeln für die Zusammensetzung der Beratungsgremien für Kohle und Stahl erforderlich. Es wird vorgeschlagen, die in der Entscheidung 2003/78/EG festgelegte Höchstzahl der in diesen Beratungsgremien vertretenen Sachverständigen nicht zu ändern, um den Ablauf dieser Sitzungen nicht schwerfälliger zu machen und ihre Kosten nicht zu erhöhen. Das Konzept „ein Vertreter für jeden betroffenen Mitgliedstaat“ muss daher durch das Bemühen um eine möglichst weitreichende geographische Vertretung ersetzt werden. Der Beitrittsvertrag für Estland (ABl. L 236 vom 23. September 2003, S. 589) macht eine Erweiterung der Definition des Begriffs „Kohle“ auf Ölschiefer erforderlich (Artikel 3 der neuen Entscheidung, Anlage A in den alten technischen Leitlinien).

2. INKRAFTTRETEN DES SIEBTEN. RAHMENPROGRAMMS

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) und die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) hatten einen Einfluss auf die Revision der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“.

So muss das Forschungsprogramm des „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ die Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei den bestehenden Gemeinschaftsprogrammen (z.B. Rahmenprogramm) ergänzen. Diese Komplementarität betrifft verschiedene Ebenen, z.B. die Forschungsthemen, die Art der bei den Programmen verwendeten Instrumente, den Haushalt der Programme usw.

Die Kommission prüfte zunächst die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Definition von Stahl entsprechend ihrer Erklärung zu dem Beschluss 2002/234/EGKS. Nach Sichtung der für eine Finanzierung beim siebten Rahmenprogramm in Frage kommenden Themen kam sie zu dem Schluss, dass diese Definition nicht geändert werden sollte (Artikel 3 Absatz 2, bisher Anlage A Absatz 2 der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“).

Hingegen wurden bestimmte Begleitmaßnahmen des Forschungsfonds (Organisation von Konferenzen und Forschungsstipendien) gestrichen, weil sie bereits durch das siebten Rahmenprogramm abgedeckt werden (spezifisches Programm „Menschen“).

Ferner wird vorgeschlagen, die von den Mitgliedstaaten über den Programmausschuss Kohle und Stahl gespielte Rolle der in den spezifischen Programmen des siebten Rahmenprogramms vorgesehenen Rolle anzugleichen.

Auch wird vorgeschlagen, den Zeitraum zwischen den Überprüfungen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds von 5 auf 7 Jahre zu verlängern.

Schließlich sollen für die Benennung von Sachverständigen die gleichen Modalitäten angewandt werden, wie es in Artikel 17 der Verordnung Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des siebten Rahmenprogramms[3]vorgesehen ist.

3. DIE EUROPÄISCHE POLITIK IN DEN BEREICHEN ENERGIE UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

Die Gespräche der Staats- und Regierungschefs in Hampton Court, der Europäische Gipfel vom März 2007, die Annahme ihres Grünbuchs Energie in der ersten Jahreshälfte 2006 durch die Kommission und die Mitteilung der Kommission vom Januar 2007 über Energie zeigen deutlich, wo die politischen Prioritäten der Mitgliedstaaten liegen: die Energieversorgungssicherheit Europas, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und die Beherrschung der Umweltauswirkungen der verschiedenen europäischen Politiken.

Es wird daher vorgeschlagen, die Forschungsziele für Kohle und Stahl beizubehalten (bisher enthalten in den Anlagen B und C der technischen Leitlinien des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, in der neuen Entscheidung in den Abschnitten 3 und 4 enthalten (Artikel 4 bis 10)). Für diese Forschungsziele gelten folgende Prioritäten:

- Verbesserung der Wettbewerbsposition der Kohle in der Gemeinschaft

- wirksamer Umweltschutz, Verbesserung des Einsatzes der Kohle als sauberer Energieträger, Verringerung der bei der Verwendung von Kohle entstehenden CO2-Emissionen sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung dieses Treibhausgases

- Beherrschung der Abhängigkeit von externen Lieferungen bei der Energieversorgung

- Verringerung der Emissionen, Senkung des Energieverbrauchs und Verringerung der Umweltauswirkungen bei der Stahlproduktion

- Schonung der Ressourcen und Schutz der Ökosysteme bei der Stahlproduktion

- Überwachung und Schutz der Umwelt in der Nähe von Standorten der Stahlproduktion.

Um die Komplementarität zwischen dem siebten Rahmenprogramm und dem Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu verbessern und/oder die Finanzmittel gezielt für bestimmte Themen einzusetzen, wird vorgeschlagen, der Kommission die Möglichkeit zu geben, gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Forschungsvorschlägen im Rahmen ihrer Forschungsziele durchzuführen.

Diese gezielten Aufforderungen werden festgelegt unter Berücksichtigung der Arbeitsprogramme des siebten Rahmenprogramms sowie ggf. der strategischen Forschungspläne der für das Programm relevanten Technologieplattformen ESTEP (Europäische Plattform für Stahltechnologie), ZEP (Europäische Technologie-Plattform für CO2-freie fossil befeuerte Kraftwerke), SMR (Europäische Technologie-Plattform für nachhaltige mineralische Rohstoffe), usw.).

4. HORIZONTALE REGELN

Bei der Revision des Forschungsprogramms wurden die von der Kommission verabschiedeten horizontalen Regeln berücksichtigt, die bei allen von ihr verwalteten Forschungsprogrammen zu beachten sind. Dazu gehört auch die Regel für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den verschiedenen Sachverständigengruppen und Ausschüssen (Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen[4]), die in die überarbeiteten technischen Leitlinien einbezogen wurde.

5. FINANZIELLE ABWICKLUNG

Angesichts der positiven Beurteilung durch die Begünstigten beim Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie durch die mit der Überwachung der Programme des Forschungsfonds beauftragten Sachverständigen (insbesondere Mitglieder der Beratungsgremien Kohle und Stahl) wird vorgeschlagen, die wichtigsten Grundsätze zur Regelung der finanziellen Aspekte der Forschungsbeihilfen beizubehalten.

So wird zum Beispiel vorgeschlagen, die Struktur der förderfähigen Kosten in der Form beizubehalten, wie sie in der Entscheidung 2003/78/EG über die technischen Leitlinien festgelegt wurde, d.h. Definition der Kategorien förderfähiger Kosten und Verwendung eines Pauschalsatzes zur Finanzierung der indirekten Kosten (neu festgesetzt auf 35% der förderfähigen Personalkosten). Simulationen anhand der seit 2002 unterzeichneten Forschungsverträge haben gezeigt, dass die vorgeschlagene Anhebung des Satzes von 30 auf 35% eine Abdeckung der Reisekosten ermöglicht, die aus der Liste der Kategorien förderfähiger Kosten gestrichen wurden. Diese Simulationen zeigen außerdem, dass die auf der Grundlage von 35% der förderfähigen Personalkosten berechneten indirekten Kosten denen entsprechen, die sich bei Berechnung mit einem Pauschalsatz von 20% der direkten Gesamtkosten abzüglich der Kosten für Unterverträge ergeben würden, der beim 6. und siebten Rahmenprogramm für die Finanzierung der Forschungsprogramme angewandt wird.

Aufgrund der Erfahrungen in den ersten fünf Jahren seit Einrichtung des Fonds wird eine präzisere Definition der verschiedenen Kategorien von Betriebskosten vorgeschlagen.

Um die Einreichung von Forschungsvorschlägen für Pilot- und Demonstrationsprojekte attraktiver zu machen, wird vorgeschlagen, den Höchstsatz der finanziellen Unterstützung von 40 auf 50% der förderfähigen Kosten anzuheben. Bei den anderen Maßnahmen bleiben die Höchstsätze der finanziellen Unterstützung unverändert.

Auch alle sonstigen Bestimmungen werden beibehalten.

2007/0135 (CNS)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über die mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl[5], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission[6],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erträge aus den Anlagen des Nettowerts der Vermögenswerte der EGKS in Abwicklung sowie, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verwendet, aus dem ausschließlich Forschungsprojekte außerhalb des Rahmenprogramms in den Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, finanziert werden sollen.

(2) Die Kommission verwaltet den Forschungsfonds für Kohle und Stahl nach ähnlichen Grundsätzen wie die früheren EGKS-Programme für die technische Forschung Kohle und Stahl sowie auf der Grundlage mehrjähriger technischer Leitlinien, mit denen die Leitlinien dieser EGKS-Programme fortgeschrieben werden sollten; die Kommission gewährleistet ferner eine starke Konzentration der Forschungstätigkeiten und wacht darüber, dass diese Tätigkeiten das Rahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung ergänzen.

(3) Das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) gemäß dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006[8] bietet Anlass für eine Revision der Entscheidung Nr. 2003/78/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl[9], um sicherzustellen, dass der Forschungsfonds für Kohle und Stahl das siebte Rahmenprogramm in den die Kohle- und Stahlindustrie betreffenden Sektoren ergänzt.

(4) Forschung und technologische Entwicklung sind ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft im Hinblick auf die Versorgungssicherheit sowie die wettbewerbsfähige und umweltfreundliche Umwandlung und Nutzung der Gemeinschaftskohle. Aufgrund der zunehmend internationalen Ausrichtung des Kohlemarkts und der globalen Dimension seiner Probleme muss die Gemeinschaft bei der Bewältigung der Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen, d. h. sie muss moderne Techniken, sichere Bergwerke und globalen Umweltschutz fördern, den Transfer des für weitere technologische Fortschritte erforderlichen Know-hows gewährleisten und Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen (Gesundheitsschutz und Sicherheit) sowie beim Umweltschutz vorantreiben.

(5) Angesichts des Gesamtziels der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung liegt der Hauptschwerpunkt der Forschung und technologischen Entwicklung auf der Entwicklung neuer oder verbesserter Techniken zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen, umweltgerechten und sicheren Erzeugung von Stahl und Stahlprodukten, die sich durch stetig steigende Leistung, hohe Gebrauchstauglichkeit, hohe Kundenzufriedenheit, längere Lebensdauer sowie Rückgewinnungs- und Recyclingfreundlichkeit auszeichnen.

(6) Die Reihenfolge, in der die Forschungsziele für Kohle und Stahl in dieser Entscheidung aufgeführt sind, soll keine Prioritäten bei diesen Zielen zum Ausdruck bringen.

(7) Bei der Verwaltung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sollte die Kommission von den Beratungsgremien und technischen Gruppen unterstützt werden, in denen ein breites Spektrum der Interessen von Industrie und anderen Beteiligten vertreten ist.

(8) Die jüngste Erweiterung macht eine Änderung der am 1. Februar 2003 verabschiedeten technischen Leitlinien erforderlich, vor allem im Hinblick auf die Zusammensetzung der Beratungsgremien und die Definition des Begriffs Kohle.

(9) In Übereinstimmung mit der Erklärung Nr. 4 in der Anlage zum Beschluss 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002[10] hat die Kommission die Definition von Stahl überprüft und kam zu dem Schluss, dass eine Änderung dieser Definition nicht erforderlich ist. Stahlformguß, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse sind bereits Gegenstand des siebten Rahmenprogramms.

(10) Das allgemeine Konzept bei der Revision der Entscheidung 2003/78/EG besteht darin, die von den Sachverständigen als effizient bewerteten Verfahren beizubehalten und ansonsten einige begrenzte aber notwendige Änderungen und administrative Vereinfachungen vorzunehmen, um die Komplementarität mit dem siebten Rahmenprogramm zu gewährleisten.

(11) Diese Änderungen umfassen auch die Streichung einiger Begleitmaßnahmen, weil sie bereits durch das siebte Rahmenprogramm abgedeckt werden. Auch muss die Häufigkeit der Programmüberprüfungen und der Benennung von Sachverständigen dem Rhythmus des siebten Rahmenprogramms angepasst werden.

(12) Die Regeln für die Zusammensetzung der Beratungsgremien sollten geändert werden, insbesondere im Hinblick auf die Vertretung der betroffenen Mitgliedstaten und die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern[11].

(13) Die Kommission sollte die Möglichkeit erhalten, gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die in dieser Entscheidung festgelegten Forschungsziele durchzuführen.

(14) Der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung aus dem Forschungsfonds für Pilot- und Demonstrationsprojekte sollte auf 50% der förderfähigen Kosten angehoben werden.

(15) Das bisherige Konzept für die förderfähigen Kosten sollte beibehalten werden, allerdings mit einer präziseren Definition der Kostenkategorien und einem angehobenen Prozentsatz für die Berechnung der Gemeinkosten.

(16) Die Kommission hat die in der Entscheidung 2003/78/EG festgelegten technischen Leitlinien überprüft und kam zu dem Schluss, dass es in Anbetracht der notwendigen Änderungen angemessen ist, diese Entscheidung aufzuheben.

(17) Zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität mit der Entscheidung 2003/78/EG sollte diese Entscheidung ab dem 16. September […] gelten. Antragsteller, die Vorschläge zwischen dem 16. September und dem Datum des Inkrafttretens dieser Entscheidung einreichen, werden aufgefordert werden, ihre Vorschläge in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung vorzulegen, wodurch sie die günstigeren Bedingungen dieser Entscheidung in Anspruch nehmen können, vor allem hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für Pilot- und Demonstrationsprojekte.

(18) Die für die Durchführung der vorliegenden Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[12] verabschiedet werden, die sinngemäß Anwendung finden.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Verabschiedung eines Forschungsprogramms für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie die Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für die Durchführung dieses Programms.

Kapitel II Forschungsprogramm

Abschnitt 1Annahme des Forschungsprogramms

Artikel 2 Annahme

Hiermit wird ein Forschungsprogramm für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verabschiedet, nachstehend bezeichnet als „das Forschungsprogramm“.

Das Forschungsprogramm soll die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Sektoren fördern, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen. Das Programm steht in Einklang mit den wissenschaftlichen, technologischen und politischen Zielsetzungen der Gemeinschaft und soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten innerhalb der bestehenden Forschungsprogramme der Gemeinschaft, insbesondere des Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „Forschungsrahmenprogramm“ genannt), ergänzen.

Dabei wird zwischen diesen Programmen eine Koordinierung, Komplementarität und Synergie ebenso angestrebt wie der Informationsaustausch zwischen den bei diesem Forschungsprogramm und beim Forschungsrahmenprogramm finanzierten Projekten.

Das Forschungsprogramm soll Forschungstätigkeiten unterstützen, die im Bereich Kohle auf die in Abschnitt 3 und im Bereich Stahl auf die in Abschnitt 4 definierten Ziele ausgerichtet sind.

ABSCHNITT 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR KOHLE UND STAHL

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Kohle kann eine der folgenden Bedeutungen haben:

2. Steinkohle, einschließlich der hoch und mittel inkohlten „A“-Sorten (subbituminöse Kohlen) gemäß dem „International Codification System of Coal“ der VN-Wirtschaftskommission für Europa,

3. Steinkohlenbriketts,

4. Koks und Steinkohlenschwelkoks,

5. Braunkohle, einschließlich der niedrig inkohlten „C“-Sorten (Weichbraunkohlen) und der niedrig inkohlten „B“-Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten Klassifikation,

6. Braunkohlenbriketts,

7. Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks,

8. Ölschiefer.

9. Stahl kann eine der folgenden Bedeutungen haben:

10. Rohstoffe für die Eisen- und Stahlerzeugung, z.B. Eisenerz, Eisenschwamm und Eisenschrott,

11. Roheisen (einschl. Flüssigroheisen) und Eisenlegierungen,

12. Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich der zur Wiederverwendung oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse), z.B. flüssiger Stahl, gleichgültig ob im Stranggussverfahren oder anderweitig gegossen, und Halbzeug, z.B. vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel, Brammen, Platinen sowie Bänder,

13. Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse), z.B. Schienen, Spundbohlen, Profile, Stab- und Profileisen, Walzdraht und Breitflachstähle, Bänder und Bleche sowie Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl,

14. Fertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder unbeschichtet) z.B. kaltgewalzte Bänder und Bleche sowie Elektrobleche,

15. Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der oben genannten Stahlerzeugnisse verbessern können, z.B. Stahlrohr, gezogene Stähle und Blankstähle, kaltgewalzte und kaltgeformte Erzeugnisse.

ABSCHNITT 3 FORSCHUNGSZIELE FÜR KOHLE

Artikel 4 Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gemeinschaftskohle

1. Ziel ist die Senkung der Gesamtproduktionskosten der Bergwerke, Qualitätsverbesserungen bei den Produkten und Senkung der Kosten der Kohlenutzung. Die Forschungsprojekte umfassen das gesamte Spektrum der Kohleproduktion:

a) moderne Explorationstechniken für Lagerstätten,

b) integrierte Grubenplanung,

c) hocheffiziente, weitgehend automatisierte Streckenvortriebs- und Gewinnungstechniken, die den besonderen geologischen Verhältnissen der europäischen Steinkohlelagerstätten angepasst sind,

d) geeignete Ausbautechnologien,

e) Transportsysteme,

f) Stromversorgung, Kommunikation und Information, Übertragungs-, Überwachungs- und Prozeßsteuerungssysteme,

g) Techniken der Kohleaufbereitung, angepasst an die Erfordernisse der Verbrauchermärkte,

h) Kohleumwandlung,

i) Kohleverbrennung.

2. Forschungsprojekte in diesem Bereich sollen ebenfalls zum wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt beitragen und die Kenntnisse über Verhalten und Kontrolle der Lagerstätten im Hinblick auf Gebirgsdruck, Ausgasungen, Gefahr von Schlagwetterexplosionen, Bewetterung und alle sonstigen Faktoren, die den Abbaubetrieb beeinflussen, verbessern. Forschungsprojekte mit diesen Zielsetzungen müssen Ergebnisse versprechen, die kurz- bis mittelfristig auf einen wesentlichen Teil der Gemeinschaftsproduktion anwendbar sind.

Vorzug erhalten Projekte, die zur Erreichung mindestens eines der folgenden Ziele beitragen:

16. Integration individueller Techniken in Systeme und Verfahren sowie Entwicklung integrierter Gewinnungsverfahren,

17. wesentliche Verringerung der Produktionskosten,

18. Verbesserung der Grubensicherheit und der Umweltfreundlichkeit.

Artikel 5 Gesundheit und Sicherheit im Bergbau

Projekte, die sich auf die in Artikel 4 Buchstaben a) bis f) genannten Bereiche beziehen, müssen durch entsprechende Anstrengungen im Bereich der Grubensicherheit sowie der Grubengasüberwachung und Bewetterung begleitet werden, deren Ziel die Verbesserung der Arbeitsbedingungen untertage sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz ist.

Artikel 6 Wirksamer Umweltschutz und bessere Nutzung der Kohle als saubere Energiequelle

Forschungsprojekte in diesem Bereich sollten darauf ausgerichtet sein, die negativen Auswirkungen des Abbaus und der Nutzung der Kohle in der Gemeinschaft auf Luft, Gewässer und Oberflächen durch eine integrierte Managementstrategie zur Minderung der Umweltbelastungen weitmöglichst zu begrenzen. Angesichts der kontinuierlichen Umstrukturierung des gemeinschaftlichen Kohlesektors sollte die Forschung auch darauf ausgerichtet werden, die Umweltauswirkungen von Schachtanlagen zu minimieren, die stillgelegt werden sollen.

Vorzug erhalten Projekte, die zur Erreichung mindestens eines der folgenden Ziele beitragen:

19. Verringerung der Emissionen aus der Kohlenutzung, einschließlich Abscheidung und Speicherung von CO2,

20. Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan, aus Kohlelagerstätten,

21. Rückverbringung von Abbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten ins Bergwerk, ggf. gemeinsam mit anderen Abfällen,

22. Sanierung der Halden und industrielle Nutzung von Rückständen aus der Produktion und Nutzung der Kohle,

23. Schutz des Grundwassers und Reinigung des Grubenwassers,

24. Verringerung der Umweltbelastungen durch Anlagen, in denen hauptsächlich Steinkohle und Braunkohle aus der Gemeinschaft verwendet werden,

25. kurz- und langfristiger Schutz von Bauten und Einrichtungen an der Oberfläche vor Bergschäden.

Artikel 7 Begrenzung der Abhängigkeit von externen Lieferungen bei der Energieversorgung

Forschungsprojekte in diesem Bereich sollten sich auf die Perspektiven der langfristigen Energieversorgung und die wirtschaftliche, energetische und ökologische Aufwertung von Kohlevorkommen beziehen, die mit konventionellen Techniken nicht wirtschaftlich abgebaut werden können. Die Projekte können Studien, die Definition von Strategien, Grundlagenforschung und angewandte Forschung und die Erprobung innovativer Techniken umfassen, die Aussichten für die Aufwertung der gemeinschaftlichen Kohlevorkommen bieten.

Vorrang erhalten Projekte, die auf die Integration komplementärer Techniken abzielen, z. B. Adsorption von Methan oder Kohlendioxid, Methanextraktion an der Lagerstätte, Kohlevergasung unter Tage usw.

ABSCHNITT 4 FORSCHUNGSZIELE FÜR STAHL

Artikel 8 Neue und verbesserte Techniken für Stahlerzeugung und -fertigbearbeitung

Forschung und technologische Entwicklung (FTE) müssen auf die Optimierung der Stahlerzeugungsprozesse abzielen, um Produktqualität und Produktivität zu steigern. Die Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch und Umweltauswirkungen sowie eine effizientere Nutzung der Rohstoffe und die Schonung der Ressourcen sollten integraler Bestandteil der angestrebten Verbesserungen sein. Die Forschungsprojekte sollten einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen:

a) neue und bessere Verfahren der Eisenerzreduktion,

b) Verfahren und Arbeitsgänge der Roheisenerzeugung,

c) Lichtbogenofenprozesse,

d) Verfahren der Stahlerzeugung,

e) metallurgische Sekundärtechniken,

f) Stranggußverfahren und Near-net-shape-Gußverfahren mit und ohne direktes Walzen,

g) Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungstechniken,

h) Warm- und Kaltwalztechniken, Beiz- und Fertigbearbeitungsverfahren,

i) Meßgeräteausrüstung für die Prozesse, Kontrolle und Automatisierung,

j) Wartung und Zuverlässigkeit der Produktionseinrichtungen.

Artikel 9 FTE und die Verwendung von Stahl

FTE im Bereich der Verwendung von Stahl ist für die Erfüllung der künftigen Anforderungen der Stahlverwender und die Schaffung neuer Marktchancen von wesentlicher Bedeutung. Die Forschungsprojekte sollten einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen:

a) neue Stahlsorten für anspruchsvolle Anwendungen,

b) Stahleigenschaften im Hinblick auf mechanisches Verhalten bei niedrigen und bei hohen Temperaturen, z.B. Festigkeit und Zähigkeit, Ermüdung, Verschleiß, Verformung, Korrosion und Bruchfestigkeit,

c) Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen,

d) Kompositwerkstoffe mit Stahlanteil und Sandwichstrukturen,

e) Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen und mechanische Eigenschaften,

f) Konstruktionssicherheit und Entwurfsverfahren, insbesondere im Hinblick auf Brand- und Erdbebensicherheit,

g) Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen,

h) Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren.

Artikel 10 Schonung der Ressourcen und Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sollten die Schonung der Ressourcen, der Schutz des Ökosystems und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der FTE-Arbeiten sein. Die Forschungsprojekte sollten einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen:

a) Recyclingtechniken für Altstahl unterschiedlicher Herkunft und Einstufung von Stahlschrott,

b) Stahlsorten und Konstruktionsarten, die die Rückgewinnung von Stahlschrott und seine Wiederumwandlung in verwendbare Stähle erleichtern,

c) Überwachung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung,

d) Sanierung von Stahlstandorten,

e) Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lebensqualität am Arbeitsplatz,

f) ergonomische Verfahren,

g) Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,

h) Verringerung der Gefährdung durch Emissionen am Arbeitsplatz.

Kapitel III Mehrjährige technische Leitlinien

Abschnitt 1Beteiligung

Artikel 11 Mitgliedstaaten

Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere und höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind, können sich an dem Forschungsprogramm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer solchen Tätigkeit beitragen können.

Artikel 12 Kandidatenländer

Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere und höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, in Kandidatenländern können sich an dem Forschungsprogramm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung aus dem Programm, sofern dies im Rahmen der jeweiligen Europa-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht anders vereinbart wurde.

Artikel 13 Drittländer

Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere und höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, in Drittländern können sich auf Projektbasis an dem Forschungsprogramm beteiligen, wenn dies im Interesse der Europäischen Gemeinschaft ist, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung aus dem Programm.

ABSCHNITT 2 FÖRDERFÄHIGE TÄTIGKEITEN

Artikel 14 Forschungsprojekte

Ein Forschungsprojekt sollte darauf abzielen, Untersuchungen oder Versuche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse durchzuführen, die die Erreichung spezifischer konkreter Ziele erleichtern, z.B. die Schaffung oder Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen.

Artikel 15 Pilotprojekte

Ein Pilotprojekt sollte Konstruktion, Betrieb und Entwicklung einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon in angemessenem Maßstab und unter Verwendung von Komponenten geeigneter Größe umfassen, um die praktische Umsetzbarkeit theoretischer oder im Labor gewonnener Ergebnisse nachzuweisen und/oder die Zuverlässigkeit der technischen und wirtschaftlichen Daten so weit zu verbessern, dass Demonstrationsreife bzw. in bestimmten Fällen industrielle und/oder kommerzielle Anwendungsreife erreicht werden können.

Artikel 16 Demonstrationsprojekte

Ein Demonstrationsprojekt sollte die Konstruktion und/oder den Betrieb einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon im industriellen Maßstab umfassen, die es ermöglicht, bei geringst möglichem Risiko alle technischen und wirtschaftlichen Daten für eine Weiterentwicklung bis zur industriellen und/oder kommerziellen Nutzung der jeweiligen Technologie zu gewinnen.

Artikel 17 Begleitmaßnahmen

Begleitmaßnahmen betreffen die Förderung der Nutzung gewonnener Kenntnisse sowie die Organisation spezifischer Workshops oder Konferenzen im Zusammenhang mit Projekten oder Prioritäten des Programms.

Artikel 18 Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen

Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen tragen zur soliden und effizienten Verwaltung des Forschungsprogramms bei, sie betreffen z.B. die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen gemäß den Artikeln 27 und 28, die in Artikel 38 genannte regelmäßige Überwachung und Bewertung, Studien sowie die Zusammenfassung und Vernetzung verwandter Projekte, die im Rahmen des Programms gefördert werden.

Wenn sie dies für angebracht hält, kann die Kommission unabhängige und hochqualifizierte Sachverständige benennen, um sie bei dieser Art von Maßnahmen zu unterstützen.

ABSCHNITT 3 VERWALTUNG DES PROGRAMMS

Artikel 19 Verwaltung

Das Programm wird von der Kommission verwaltet. Sie wird dabei unterstützt vom Ausschuss für Kohle und Stahl, den Beratungsgremien Kohle und Stahl sowie den technischen Fachgruppen Kohle und Stahl.

Artikel 20 Einrichtung der Beratungsgremien Kohle und Stahl

Die Beratungsgremien Kohle und Stahl (nachstehend als „die Beratungsgremien“ bezeichnet) sind unabhängige technische Beratungsgremien.

Artikel 21 Aufgaben der Beratungsgremien Kohle und Stahl

Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät die Kommission:

26. bei der Gesamtentwicklung des Forschungsprogramms, des Informationspakets gemäß Artikel 25 und bei der Festlegung künftiger Leitlinien,

27. in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten,

28. bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte,

29. in Bezug auf Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte,

30. in Bezug auf die in den Abschnitten 3 und 4 aufgeführten Ziele des Forschungsprogramms,

31. in Bezug auf die im Informationspaket genannten jährlichen vorrangigen Ziele und ggf. die vorrangigen Ziele für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

32. bei der Ausarbeitung des in den Artikel 27 und 28 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen,

33. bei der Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und der diesbezüglichen Prioritätenverteilung unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel,

34. in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Zusammensetzung der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen,

35. in Bezug auf die Durchführung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25,

36. auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.

Artikel 22 Zusammensetzung der Beratungsgremien Kohle und Stahl

Jedes Beratungsgremium wird entsprechend den im Anhang beigefügten Tabellen zusammengestellt. Die Mitglieder werden von der Kommission ad personam für einen Zeitraum von 42 Monaten benannt. Die Benennungen können zurückgezogen werden.

Die Kommission berücksichtigt Vorschläge für Benennungen von Seiten:

a) der Mitgliedstaaten,

b) der in den Tabellen im Anhang genannten Stellen,

c) sowie Bewerbungen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für eine Kandidatenliste.

Die Kommission sorgt in den Beratungsgremien für ein ausgewogenes Kenntnisspektrum und eine möglichst weit gehende geographische Repräsentationsbreite.

Die Mitglieder müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein. Die Kommission achtet bei der Benennung von Mitgliedern der Beratungsgremien außerdem auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern.

Artikel 23 Sitzungen der Beratungsgremien Kohle und Stahl

Die Sitzungen der Beratungsgremien werden von der Kommission organisiert, die auch den Vorsitz führt und die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.

Bei Bedarf führt der Vorsitzende eine Abstimmung durch. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige oder auch Beobachter zu den Sitzungen einladen, falls dies angezeigt ist. Diese Sachverständigen und Beobachter haben kein Stimmrecht.

Bei Bedarf (z.B. zur Beratung in Angelegenheiten, die für beide Bereiche relevant sind) treten die beiden Beratungsgremien zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.

Artikel 24 Einrichtung und Aufgaben der technischen Fachgruppen Kohle und Stahl

Die technischen Fachgruppen Kohle und Stahl beraten die Kommission bei der Überwachung von Forschungs-, Pilot- oder Demonstrationsprojekten sowie nötigenfalls bei der Festlegung der vorrangigen Ziele des Forschungsprogramms.

Ihre Mitglieder werden von der Kommission ernannt; sie kommen aus den Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, aus Forschungsorganisationen oder der verarbeitenden Industrie und sollten dort Zuständigkeiten für Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion haben.

Die Kommission achtet bei der Benennung von Mitgliedern der technischen Fachgruppen außerdem auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern.

Bei den Sitzungen der technischen Fachgruppen sollte möglichst darauf geachtet werden, dass die Sitzungsorte eine optimale Überwachung der Projekte und Bewertung der Ergebnisse gewährleisten.

ABSCHNITT 4 DURCHFÜHRUNG DES FORSCHUNGSPROGRAMMS

Artikel 25 Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

1. Hiermit wird eine zeitlich unbefristete Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingerichtet. Wenn nicht anders festgelegt, gilt der 15. September jeden Jahres als Stichtag für die Einreichung von Vorschlägen zur Bewertung.

2. Beschließt die Kommission gemäß Artikel 41 Buchstaben d) und e), den in Absatz 1 genannten Stichtag für die Einreichung von Vorschlägen zu ändern oder gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchzuführen, so wird dies im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht .

In den gezielten Aufforderungen werden die Einreichungsfristen und -modalitäten genannt, ferner wird angegeben, ob sie in einer oder zwei Stufen durchgeführt werden, außerdem werden Angaben zur Bewertung der Vorschläge, den Prioritäten, der Art der förderfähigen Projekte gemäß den Artikeln 14 bis 18, soweit erforderlich, und zur vorgesehenen Finanzierung gemacht.

3. Die Kommission erstellt ein Informationspaket mit ausführlichen Informationen zu den Regeln für die Beteiligung und den Verfahren für die Verwaltung von Vorschlägen und Projekten, zu Antragsformularen, den Regeln für die Einreichung von Vorschlägen, mit Muster-Finanzhilfevereinbarungen und Angaben zu förderfähigen Kosten, Höchstsätzen der finanziellen Unterstützung, Zahlungsmodalitäten und den jährlichen vorrangigen Zielen des Forschungsprogramms.

Die Kommission veröffentlicht das Informationspaket auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) oder einer entsprechenden Website.

Die Anträge sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten Vorschriften einzureichen, von dem eine Papierfassung bei der Kommission angefordert werden kann.

Artikel 26 Inhalt der Vorschläge

Die Vorschläge beziehen sich auf die in Kapitel II Abschnitte 3 und 4 dargelegten Forschungsziele und ggf. auf vorrangigen Ziele, die im Informationspaket gemäß Artikel 25 Absatz 3 bzw. für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt wurden.

Jeder Vorschlag muss eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts sowie vollständige Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: Ziele, Partnerschaften (einschließlich genauer Angaben zur Rolle der einzelnen Partner), Verwaltungsstruktur, erwartete Ergebnisse und Aussichten für die Anwendung der Ergebnisse, Bewertung des erwarteten industriellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzens.

Die vorgeschlagenen Gesamtkosten und ihre Aufschlüsselung müssen realistisch und logisch sein, und das Projekt sollte ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis versprechen.

Artikel 27 Bewertung der Vorschläge

Die Kommission sorgt für eine vertrauliche, faire und angemessene Bewertung der Vorschläge.

Die Kommission erstellt und veröffentlicht ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen.

Artikel 28 Auswahl der Vorschläge und Überwachung der Projekte

1. Die Kommission registriert die eingegangenen Vorschläge und prüft ihre Zulässigkeit.

2. Die Kommission bewertet die Vorschläge mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger.

3. Die Kommission erstellt eine Rangliste der angenommenen Vorschläge. Die Rangliste kann im zuständigen Beratungsgremium erörtert werden.

4. Die Kommission entscheidet über die Auswahl der Projekte und die Zuweisung der Mittel. Beläuft sich der im Rahmen des Forschungsprogramms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr, gilt Artikel 41 Buchstabe a).

5. Die Kommission überwacht mit Unterstützung der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen die Forschungsprojekte und -tätigkeiten.

Artikel 29 Finanzhilfevereinbarungen

Die aufgrund der ausgewählten Vorschläge und Maßnahmen gemäß den Artikel 14 bis 18 durchgeführten Projekte sind Gegenstand einer Finanzhilfevereinbarung. Die Finanzhilfevereinbarungen basieren auf den einschlägigen von der Kommission ausgearbeiteten Mustern, wobei gegebenenfalls die Besonderheiten der jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

In den Finanzhilfevereinbarungen wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms auf der Grundlage der förderfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Regeln betreffend die Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse und die Bestätigung der Abrechnungen definiert. Sie enthalten auch Bestimmungen über die Verbreitung und Nutzung von Kenntnissen sowie über Zugangsrechte.

Artikel 30 Finanzieller Beitrag

Das Forschungsprogramm basiert auf kostenteiligen FTE-Finanzhilfevereinbarungen. Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung einschließlich etwaiger zusätzlicher öffentlicher Mittel muss den geltenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen entsprechen.

Die Beschaffung beweglicher oder unbeweglicher Güter, die Durchführung von Arbeiten oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, die für die Durchführung von unterstützenden und vorbereitenden Maßnahmen erforderlich sind, kann auch im Rahmen öffentlicher Aufträge erfolgen.

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes wird der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung als Prozentsatz der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 31 bis 35 wie folgt festgelegt:

für Forschungsprojekte | bis zu 60% |

für Pilot- und Demonstrationsprojekte | bis zu 50% |

für Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen | bis zu 100% |

37. Artikel 31 Förderfähige Kosten

1. Die förderfähigen Kosten umfassen:

38. Ausrüstungskosten,

39. Personalkosten,

40. Betriebskosten,

41. indirekte Kosten.

2. Die förderfähigen Kosten umfassen nur tatsächliche Kosten der Durchführung des Projekts im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung. Begünstigte, assoziierte Begünstigte und Neben-Begünstigte können keine veranschlagten oder handelsüblichen Sätze in Rechnung stellen.

Artikel 32 Ausrüstungskosten

Anschaffungs- oder Mietkosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die förderfähigen Kosten für den Leasingkauf von Ausrüstungen dürfen die förderfähigen Kosten für ihren Kauf nicht übersteigen.

Artikel 33 Personalkosten

Die Kosten der ausschließlich für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden von wissenschaftlichen, graduierten und technischen Mitarbeitern sowie Arbeitern, die direkt vom Begünstigten angestellt werden, können in Rechnung gestellt werden. Für sonstige Personalkosten (z.B. Stipendien) ist eine vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission erforderlich. Alle in Rechnung gestellten Arbeitsstunden müssen registriert und bestätigt werden.

Artikel 34 Betriebskosten

Die Betriebskosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen, umfassen ausschließlich Kosten für:

42. Rohstoffe,

43. Verbrauchsgüter,

44. Energie,

45. Transport von Rohstoffen, Verbrauchsgütern, Ausrüstungen, Produkten, Einsatzmaterial oder Brennstoffen,

46. Wartung, Reparatur, Änderung oder Umbau bestehender Ausrüstung,

47. IT- und sonstige spezifische Dienste,

48. Anmietung von Ausrüstungen,

49. Analysen und Prüfungen,

50. Organisation spezifischer Workshops,

51. Bestätigung von Abrechnungen und Bankgarantien,

52. Schutz von Kenntnissen,

53. Unterstützung durch Dritte.

Artikel 35 Indirekte Kosten

Alle sonstigen Ausgaben, z.B. Gemeinkosten, die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, einschl. Reise- und Aufenthaltskosten, werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 35 % der in Artikel 33 genannten förderfähigen Personalkosten abgedeckt.

ABSCHNITT 5 BEWERTUNG UND ÜBERWACHUNG DER FORSCHUNGSTÄTIGKEITEN

Artikel 36 Technische Berichte

Der Begünstigte bzw. die Begünstigten erstellen zu den in den Artikel 14, 15 und 16 genannten Forschungs- Pilot- und Demonstrationsprojekte regelmäßig Berichte. In diesen Berichten ist der erreichte technische Fortschritt nachzuweisen.

Nach Abschluss der Arbeiten ist vom Begünstigten oder den Begünstigten ein Schlussbericht zu erstellen, der auch eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen umfassen muss. Dieser Bericht wird von der Kommission je nach der strategischen Bedeutung des Projekts ggf. nach Konsultation des zuständigen Beratungsgremiums vollständig oder als Zusammenfassung veröffentlicht.

Die Kommission kann den Begünstigten bzw. die Begünstigten auffordern, Schlussberichte über die in Artikel 17 genannten Begleitmaßnahmen sowie über die in Artikel 18 genannten unterstützenden und vorbereitenden Maßnahmen vorzulegen und kann beschließen, diese zu veröffentlichen.

Artikel 37 Jahresprüfung

Die Kommission führt eine Jahresprüfung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Forschungsprogramms und den Fortschritten der FTE-Arbeiten durch. Der Bericht über diese Prüfung wird dem Ausschuss übermittelt.

Die Kommission kann zu ihrer Unterstützung bei der Jahresprüfung unabhängige und hochqualifizierte Sachverständige benennen.

Artikel 38 Überwachung und Bewertung des Programms

1. Die Kommission führt eine Überwachung des Forschungsprogramms einschließlich einer Bewertung der erwarteten Ergebnisse durch. Der Bericht zu dieser Überwachung wird vor Ende 2013 erstellt, danach alle sieben Jahre. Diese Berichte werden auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) oder einer entsprechenden Website der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

2. Die Kommission bewertet das Forschungsprogramm nach Abschluss der im jeweiligen Siebenjahreszeitraum finanzierten Projekte. Der Nutzen der durchgeführten FTE für die Gesellschaft und die betreffenden Sektoren wird dabei ebenfalls bewertet. Der Bewertungsbericht wird veröffentlicht.

3. Bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überwachung und Bewertung wird die Kommission durch Gremien hochqualifizierter Sachverständiger unterstützt, die von ihr benannt werden.

Artikel 39 Benennung unabhängiger und hochqualifizierter Sachverständiger

Für die Benennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hochqualifizierten Sachverständigen finden die Bestimmungen der Artikel 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[13] sinngemäß Anwendung.

Kapitel IV Schlussbestimmungen

Artikel 40 Überprüfung der mehrjährigen technischen Leitlinien

Die in Kapitel III aufgeführten mehrjährigen technischen Leitlinien werden alle sieben Jahre überprüft, wobei der erste Siebenjahreszeitraum am 31. Dezember 2014 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Siebenjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit der technischen Leitlinien vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Siebenjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

Artikel 41 Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission beschließt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 42 Absatz 2 verwiesen wird, folgende Durchführungsmaßnahmen:

a) Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen dieses Programms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr beläuft,

b) Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäß Artikel 38,

c) Änderungen zu Kapitel II Abschnitte 3 und 4,

d) Änderungen des in Artikel 25 genannten Stichtages,

e) Ausarbeitung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

f) sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Programm.

Artikel 42 Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG sinngemäß.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 jenes Beschlusses wird auf zwei Monate festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 43 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

[Im Falle einer Verabschiedung vor dem 15. Juni 2008:]

[„Die Entscheidung 2003/78/EG wird aufgehoben. Die Entscheidung 2003/78/EG gilt jedoch noch bis zum 31. Dezember 2008 für die Finanzierung von Maßnahmen, zu denen die Vorschläge bis zum 15. September 2007 eingereicht wurden."]

[Im Falle einer Verabschiedung nach dem 15. Juni 2008:]

[„Die Entscheidung 2003/78/EG wird aufgehoben. Die Entscheidung 2003/78/EG gilt jedoch noch bis zum 31. Dezember 2009 für die Finanzierung von Maßnahmen, zu denen die Vorschläge bis zum 15. September 2008 eingereicht wurden."]

Artikel 44

Anwendbarkeit

[„Diese Entscheidung gilt ab dem 16. September 2007.“]

[oder]

[„Diese Entscheidung gilt ab dem 16. September 2008.“]

Artikel 45 Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ANHANG

Zusammensetzung des in Artikel 23 genannten Beratungsgremiums Kohle:

[pic]

Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und spezielle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und -nutzung, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.

Zusammensetzung des in Artikel 23 genannten Beratungsgremiums Stahl:

[pic]

Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und spezielle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Eisenerzeugung, Stahlerzeugung, Stranggießen, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung, Entwicklung von Stahlsorten und /oder -produkten, Stahlanwendungen und -eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen einschließlich Sicherheitsaspekte.

[1] ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 28.

[2] ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 60.

[3] ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 7.

[4] ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34.

[5] ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22.

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. L 412 vom 30.12.2006, S.1.

[9] ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 28.

[10] ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.

[11] ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34.

[12] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, 11).

[13] ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 6.

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