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Document 52007PC0318

    Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung Frankreichs, auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen“ Rum einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/166/EG des Rates vom 18. Februar 2002

    /* KOM/2007/0318 endg. - CNS 2007/0131 */

    52007PC0318

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen“ Rum einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/166/EG des Rates vom 18. Februar 2002 /* KOM/2007/0318 endg. - CNS 2007/0131 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 27.6.2007

    KOM(2007) 318 endgültig

    2007/0131 (CNS)

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    zur Ermächtigung Frankreichs, auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen“ Rum einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/166/EG des Rates vom 18. Februar 2002

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1) HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    - Gründe und Ziele

    Der Fortbestand der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wirtschaft in den französischen überseeischen Departements ist zur Wahrung des dortigen wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewichts unerlässlich. In den drei am stärksten betroffenen Departements – Réunion, Guadeloupe und Martinique – erzielt diese Branche einen Jahresumsatz von etwa 250 Mio. Euro und sichert rund 40 000 Arbeitsplätze, davon 22 000 direkt. Der Anbau von Zuckerrohr stellt die bei Weitem bedeutendste wirtschaftliche Aktivität in den überseeischen Gebieten dar, die nicht nur in Form der Herstellung von Rum und Zucker einen direkten Nutzen liefert, sondern zusätzliche Vorteile durch den Anfall von Nebenprodukten wie Melasse und Stroh bietet, die als Energiequelle, Tierfutter oder natürlicher Dünger eingesetzt werden können. Darüber hinaus ist der durch den Anbau von Zuckerrohr in den überseeischen Gebieten auftretende positive Effekt für den Schutz der Umwelt hervorzuheben, insbesondere durch den Schutz vor Bodenerosion, die dort angesichts der heftigen Regenfälle an den Hängen zu verzeichnen ist. Das Wurzelsystem der Zuckerrohrpflanzen zusammen mit dem vergleichsweise niedrigen Bedarf an Dünger stellt daneben eine gute Wasserqualität sicher. Dabei ist der Gebrauch von Pestiziden für die Kultivierung des Anbaus des Zuckerrohrs begrenzt. Schließlich trägt nach Angaben der französischen Behörden die am Ende des industriellen Herstellungsprozesses anfallende Bagasse in erheblichem Umfang zur Elektrizitätserzeugung bei, was den Einsatz fossiler Energieträger und damit einhergehender CO2- Emissionen erspart und damit den internationalen Umweltschutzverpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll entgegenkommt. Zusammen mit Bananen stellt dieser Bereich die einzige Exportaktivität von Bedeutung in Regionen dar, deren Exporte höchstens 7 % ihrer Importe ausmachen.

    Durch den Vorschlag soll Frankreich ermächtigt werden, vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen“ Rum auf ein Kontingent von 108 000 hl reinen Alkohols (hl r.A.) einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Da sich die Situation seit 2001 verschlechtert hat, soll die derzeitige Steuerregelung für traditionellen Rum zeitlich und mengenmäßig ausgedehnt werden.

    In Anbetracht des begrenzten regionalen Marktes, können die Brennereien aus Übersee ihre Tätigkeit nur aufrechterhalten, wenn sie einen ausreichenden Zugang zum französischen Markt haben, der den größten Marktanteil ihrer Produktion ausmacht (mehr als 50 %).

    Das Wettbewerbsdefizit des traditionellen Rums auf dem Gemeinschaftsmarkt ergibt sich im Wesentlichen aus hohen Vermarktungspreisen und lässt sich auf die durch die Gestehungskosten des in den überseeischen Departements hergestellten Rums zurückführen.

    Insbesondere war die Lohnentwicklung in den französischen überseeischen Departements seit 2001 ungünstig , denn der gesetzlich garantierte Mindestlohn nahm zwischen 2001 und 2006 um 24 % zu.

    Hinzu kommt noch, dass die französischen überseeischen Departements seit 2001 erhebliche Investitionen in der Größenordnung von über 45,5 Mio. EUR getätigt haben. So unterliegen sie insbesondere den gemeinschaftlichen Abfall- und Sicherheitsnormen, was erhebliche Investitionen nichtproduktiver Art erforderte [1]. Zwischen 2001 und 2004 haben sich die Investitionen insgesamt um das 2,6-fache vervielfacht, wobei der Anteil der Umweltschutzinvestitionen 21,3 Mio. EUR (47 % der Gesamtinvestitionen) ausmacht. Diese Investitionen werden zwar zum Teil von den Strukturfonds mitgetragen[2], die sich an den Erstinvestitionen der Brennereien beteiligen, die Beihilfe entspricht aber nicht 100 % der erforderlichen Investitionen und betrifft auch nicht die erhöhten Betriebskosten aufgrund der Anpassung an die Normen. Es ist zu beachten, dass die erhöhten Betriebskosten nicht zu einer Produktivitätssteigerung führen, sondern zu einer Erhöhung der Gestehungskosten für jeden Liter erzeugten Rums. Je nach Brennerei werden die Gestehungskosten für Rum durch die Kosten von Wartung und Betrieb solcher Anlagen mit etwa 10 bis 15 % belastet. Damit werden den Brennereien jedes Jahr erhebliche finanzielle Anstrengungen abverlangt.

    Der immer zwingendere Rechtsrahmen bringt die Unternehmen in den französischen überseeischen Departements infolge des damit verbundenen Kostendrucks häufig in eine schwierige finanzielle Lage. Die einzige Lösung für die Brennereien besteht darin, diese Belastung durch ein höheres Produktionsvolumen auszugleichen. Allerdings ist die auf den Gemeinschaftsmarkt gebrachte Gesamtmenge zwischen 2002 (176 791 hl r.A.) und 2005 (155 559 hl r.A.) um 12 % zurückgegangen.

    Daher müssen die französischen überseeischen Departements die Möglichkeit erhalten, ihre Position im Markt des Mutterlandes durch die Erhöhung ihres derzeitigen Kontingents zu halten. Während der Absatz von Rum zwischen 2000 und 2005 um 20 % gewachsen ist, belief sich das Wachstum bei Rum aus den überseeischen Departements nur auf 16 %, was einen relativen Rückgang auf dem Markt darstellt, während gleichzeitig die Produktionskosten gestiegen sind. Seit 2005 wurde das gesamte Kontingent ausgeschöpft. Die Steuerermäßigung erlaubt es jedoch, die hohen Gestehungskosten und einen relativ hohen Alkoholgrad des Rums aus den überseeischen Departements teilweise auszugleichen und dadurch die Präsenz in den großen Supermarktketten sicherzustellen.

    Daher wird vorgeschlagen, das derzeitige Kontingent um 18 000 hl r. A. auf insgesamt 108 000 hl r. A. aufzustocken, was einer Extrapolation der in den letzten Jahren im französischen Mutterland zu verzeichnenden Verbrauchsentwicklung über sechs Jahre entspricht.

    Damit die Wirtschaftsbeteiligten in der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wirtschaft über die erforderliche Rechtssicherheit verfügen, den Abschreibungszeiträumen für Anlagen und Gebäuden Rechnung getragen und die Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsregelungen gewährleistet wird, sollte die Ausnahmeregelung bis Ende 2012 beibehalten werden.

    - Allgemeiner Hintergrund

    Frankreich war gemäß einer Entscheidung des Rates vom 30. Oktober 1995 ermächtigt worden, auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen“ Rum einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der volle Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol. Diese Entscheidung sollte am 31. Dezember 2002 außer Kraft treten. Sie wurde durch die Entscheidung des Rates vom 18. Februar 2002 über ein Kontingent von 90 000 hl r.A. verlängert, die vorsah, dass Frankreich der Kommission bis zum 30. Juni 2006 einen Bericht vorlegt, damit diese prüfen kann, ob die Gründe für die Steuerermäßigung weiterhin gegeben sind. Am 27. Dezember 2005 legte Frankreich eine Zwischenbilanz vor und ersuchte um ein weiteres Kontingent für traditionellen Rum. Das Ersuchen der französischen Behörden wurde im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 299 Absatz 2 EG-Vertrag geprüft.

    - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Gemäß Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags sind die Bestimmungen dieses Vertrags auf die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln anzuwenden. Unter Berücksichtigung der strukturbedingten wirtschaftlichen und sozialen Lage der französischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die dortige Entwicklung beeinträchtigen, beschließt der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen.

    Mit der aufgrund von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags erlassenen Entscheidung 2002/166/EG des Rates vom 18. Februar 2002 wird Frankreich ermächtigt, auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen“ Rum einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Dieser ermäßigte Satz ist auf ein Jahreskontingent von 90 000 hl r.A. begrenzt. Gegenüber den Steuersätzen für ähnliche, nicht aus französischen überseeischen Departements stammenden Erzeugnissen kann der ermäßigte Satz unter dem in der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegen, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz auf Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten. Die Entscheidung des Rates gilt bis zum 31. Dezember 2009, wobei spätestens im Juni 2006 eine Halbzeitbilanz erstellt wird. Der vorliegende Vorschlag soll diese Entscheidung ersetzen.

    - Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

    Bei den spezifischen Maßnahmen nach Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags sind jedoch die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhöhlen. Diesem Erfordernis wurde durch die besonders aufmerksame Prüfung des von den französischen Behörden vorgelegten Ersuchens Rechnung getragen. So ist die Kommission, obwohl der ursprüngliche Antrag der französischen Behörden eine Erhöhung des Kontingents um 30 000 hl r.A. zum Gegenstand hatte, der Auffassung, dass nach Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags nur 18 000 hl r. A. gerechtfertigt sind, weil diese Menge der Extrapolierung der Entwicklung der in den letzten Jahre im französischen Mutterland verzeichneten traditionellen Handelsströme auf sechs Jahre entspricht.

    Bei der Analyse des Vorschlags haben die Kommissionsdienststellen auch die Auswirkung anderer bestehender Maßnahmen zugunsten der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wirtschaft berücksichtigt (die Revision der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker im Februar 2006 trägt zur Erhaltung dieser Branche bei), insbesondere die Beihilfemaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union sowie die Kohärenz dieser Instrumente mit vorliegendem Vorschlag.

    Für die Erzeuger von Rum aus der Zuckererzeugung und von aus Melasse gewonnenem Rum ermöglichen die Beihilfen im Rahmen der GMO für Zucker, den Kaufpreis des Rohstoffes trotz des zurückgegangenen Zuckerpreises aufrechtzuerhalten, bewirken aber keinen Rückgang der Produktionskosten.

    2) ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    - Anhörung der Beteiligten

    Das Ersuchen der französischen Behörden beruht auf den Ersuchen der betroffenen Wirtschaftszweige.

    - Einholung und Einsatz von Fachwissen

    Die Einholung externen Fachwissens war nicht erforderlich.

    - Folgenabschätzung

    Rum aus den französischen überseeischen Departements macht zurzeit etwa 20 % des gesamten Gemeinschaftsmarktes aus.

    Das derzeitige Kontingent macht weniger als 8,68 % des Gemeinschaftsmarktes aus und die vorgeschlagene Erhöhung des Kontingents betrifft nur rund 1,5 % dieses Marktes in einem Zeitraum von sechs Jahren. Sie beläuft sich auf 18 000 hl r.A., was einer Extrapolierung der Entwicklung der traditionellen Handelsströme im französischen Mutterland zwischen 1999 und 2005 für weitere sechs Jahre entspricht.

    Entwicklung der Vermarktung

    Vermarktung mit ermäßigten Verbrauchsteuern | kontingentfrei | Drittländer | Insgesamt |

    2005 | 90 000 | 35 500 | 5 500 | 131 000 |

    2004 | 87 900 | 30 800 |

    2003 | 86 400 | 26 200 |

    2002 | 86 900 | 37 000 |

    2001 | 86 200 | 26 500 |

    2000 | 78 300 | 30 000 | 1 000 | 109 300 |

    Schwankung 2000/2005: 20 %Projektion: 18 000 hl r.A.

    Die Maßnahme trägt zur regionalen Entwicklung bei. Die Vorzugsbesteuerung kommt den verschiedenen Beteiligten der Sparte Zuckerrohr-Zucker-Rum zugute:

    - indem sie auf die Marktnachfrage zugeschnitten wird, ermöglicht sie dem Verbraucher auf dem französischen Mutterland den Zugang zum traditionellen Rum der überseeischen Departements zu einem akzeptablen Preis;

    - sie sichert den Absatz und eine bessere Verwertung der Brennereiprodukte;

    - sie sichert folglich die Erhaltung der Zuckerrohrkultur, den Fortbestand der damit verbundenen Arbeitsplätze und trägt zur Raumplanung in den Überseegebieten bei.

    Die französischen Behörden schätzen, dass die Abschaffung der Vorzugsbesteuerung einen Verlust von 50 % auf den kommerziellen Märkten (v.a. im franz. Mutterland) zur Folge haben würde und damit auch die Schließung von 75 % der Brennereien. Weitere Auswirkungen würden sich auf die Rentabilität des Gesamtbereichs, der Anbauer und Zuckerfabriken auswirken. Außer der Aufrechterhaltung des Betriebs von ca. 22 000 im Hinblick auf die Rumproduktion direkt Betroffener, trägt die Betriebsart dazu bei, die Produktion der Produkte wie Melasse oder Stroh, die durch das Zuckerrohr gewonnen werden und als Energiequelle, als Futtermittel oder als natürliche Düngermittel genutzt werden, sicherzustellen. Insofern hat das Steuerrecht die Erhaltung von 11 Brennereien in Guadeloupe, 9 in Martinique, 3 auf La Reunion und einer in Guyana ermöglicht. Nur eine Brennerei hat ihre Tätigkeit im Zeitraum 2002 – 2005 eingestellt.

    Im Zeitraum von 2000-2005 hat die Einfuhr von Rum aus anderen Ursprungsregionen in das französische Mutterland um über 500 % zugenommen. Daraus ist ersichtlich, dass das zunehmende Vordringen konkurrierenden Rums auf dem französischen Markt durch eine spezifische Steuerregelung nicht verhindert wird. Weiterhin wird die Integrität des Binnenmarkts respektiert: Die spezifische Steuerregelung, die den überseeischen Gebieten seit 1995 gewährt wird, hat die Entwicklung der Marktbereiche von Rum aus anderen Ursprungsregionen nicht beeinträchtig, sowohl was den Binnenmarkt betrifft (in Bezug auf 1995 sind die Marktanteile der überseeischen Gebiete auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union (ohne Frankreich) um mehr als 50 % zurückgegangen, während die Marktanteile der Importe aus den ACP-Staaten und Drittländern um mehr als 20 % angestiegen sind und somit ca. 80 % des Absatzvolumens von 2005 ausmachen), wie auch auf dem französischen Markt.

    Daher ist die vorgeschlagene Erhöhung des Kontingents, für das im französischen Mutterland ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, nicht geeignet, den Binnenmarkt oder die gemeinsame Steuerpolitik zu beeinträchtigen.

    3) RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS

    - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

    Mit dem Vorschlag wird Frankreich ermächtigt, vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 auf in seinen überseeischen Departements erzeugten „traditionellen“ Rum auf ein Kontingent von 108 000 hl r. A. einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

    - Rechtsgrundlage

    Artikel 299 Absatz 2 EGV.

    - Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

    - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das hinaus was erforderlich ist, um die hohen Kosten der Hersteller von traditionellem Rum auszugleichen.

    Die französischen Behörden stellen ebenfalls fest, dass der geringere Verbrauchsteuersatz, der auf traditionellen Rum der überseeischen Gebiete angewandt wird, die großen Produzenten der internationalen Marken nicht dazu bewegt hat, sich in den überseeischen Gebieten anzusiedeln, um dort ihre eigene Produktion zu entwickeln und somit von den Steuervorteilen zu profitieren. Zudem hat die letzte internationale Firma Martinique 2004 verlassen und blieb dabei aktiv in der Niederlassung in den ACP-Staaten.

    Alle diese Fakten zeigen, dass die Verhältnismäßigkeit der Unterstützungsregelung im Hinblick auf das angestrebte Ziel, nämlich die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrohr-Zucker-Rumwirtschaft gewährleistet ist und dass diese Regelung die Entwicklung der Marktanteile von Rum aus anderen Herkunftsregionen auf dem Binnenmarkt nicht beeinflusst hat.

    - Wahl des Instruments

    Nach Artikel 299 Absatz 2 EGV beschließt der Rat spezifische Maßnahmen zugunsten von Regionen in äußerster Randlage.

    4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag wirkt sich nicht auf den Gemeinschaftshaushalt aus.

    2007/0131 (CNS)

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    zur Ermächtigung Frankreichs, auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen“ Rum einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/166/EG des Rates vom 18. Februar 2002

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 299 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags gilt dieser Vertrag für die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der französischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen, beschließt der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen. Bei Beschlüssen über solche Maßnahmen berücksichtigt der Rat Bereiche wie die Steuerpolitik. Er beschließt solche Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhöhlen.

    (2) Auf Grundlage dieser Bestimmung des EG-Vertrags hat der Rat am 18. Februar 2002 in Bezug auf die französischen überseeischen Departements die Entscheidung 2002/166/EG angenommen, durch die Frankreich ermächtigt wurde, auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen“ Rum einen niedrigeren Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Satz kann niedriger sein als der in der Richtlinie 92/84/EWG geregelte Mindestverbrauchsteuersatz für ähnliche Erzeugnisse, die nicht aus den französischen überseeischen Departements stammen, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten. Die Entscheidung des Rates gilt bis zum 31. Dezember 2009, wobei bis spätestens Juni 2006 ein Zwischenbericht zu erstellen war.

    (3) Laut dem Zwischenbericht der französischen Behörden vom 27. Dezember 2005 ist die Beibehaltung der Steuerregelung für traditionellen, im französischen Mutterland vermarkteten Rum unerlässlich. Zudem hat Frankreich in Anbetracht der Entwicklung des Gemeinschaftsmarktes für Rum, die im wesentlichen Erzeugnissen aus Drittländern zugute kommt, sowie der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung der Branche und des strukturellen Charakters der Produktionsbedingungen, die die Produktivität der Branche in den überseeischen Departements beeinträchtigen und die fortgesetzte Präsenz ihrer Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt erschweren, darum ersucht, dass die Steuerregelung für im Mutterland vermarkteten traditionellen Rum mengenmäßig ausgedehnt und verlängert wird.

    (4) Der Fortbestand der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wirtschaft in den überseeischen Departements ist zur Wahrung des dortigen wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewichts unerlässlich. In den drei am stärksten betroffenen Departements – Réunion, Guadeloupe und Martinique – erzielt diese Branche einen Jahresumsatz von etwa 250 Mio. Euro und sichert rund 40 000 Arbeitsplätze, davon 22 000 direkt. In diesem Zusammenhang sind auch die positiven Auswirkungen der Zuckerrohrwirtschaft auf den Schutz der Umwelt in den überseeischen Departements zu berücksichtigen. Zusammen mit Bananen stellt dieser Bereich die einzige Exportaktivität von Bedeutung in Regionen dar, deren Exporte höchstens 7 % ihrer Importe ausmachen. Daher ist es notwendig und gerechtfertigt, dass Frankreich in Abweichung von Artikel 90 des Vertrags einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf in diesen Departements hergestellten traditionellen Rum aufrechterhält, um ihre Entwicklung nicht zu gefährden.

    (5) Die Revision der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vom Februar 2006 trägt zur Erhaltung der Branche bei. So sind im Rahmen der POSEI-Regelung (Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union) gemeinschaftliche sowie nationale Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wirtschaft der überseeischen Departements zu steigern. Diese Maßnahmen ermöglichen es jedoch nach wie vor nicht, den schrittweisen Abbau des Zollschutzes auszugleichen und die Marktanteile der überseeischen Departements bei Rum zu erhalten.

    (6) Da die französischen überseeischen Departements selbst nur begrenzte Absatzmöglichkeiten bieten, können die dortigen Brennereien nur überleben, wenn sie einen genügenden Zugang zum Markt im Mutterland haben, wo sie einen wesentlichen Teil ihrer Rumproduktion (über 50 %) absetzen.

    (7) Das Wettbewerbsdefizit auf dem Gemeinschaftsmarkt ergibt sich im Wesentlichen aus den hohen Vermarktungspreisen und lässt sich auf die unterschiedlichen Gestehungskosten zurückführen, wobei sich diese Unterschiede seit 2001 noch vergrößert haben. Seitdem haben sowohl die Produktions- als auch die Arbeitskosten in den französischen überseeischen Departements sehr stark zugenommen. Darüber hinaus sind beim Rum der französischen überseeischen Departements die Gemeinschaftsnormen einzuhalten, was erhebliche nichtproduktive Investitionen erforderte. Seit 2001 wurden in den französischen überseeischen Departements über 45,5 Mio. EUR investiert, davon allein 47 % für die Erhaltung der Umwelt. Ein Teil dieser Investitionen wird von den Strukturfonds mitgetragen, dies trifft aber nicht auf die erhöhten Betriebskosten zu, die die Gestehungskosten für Rum je nach Brennerei um etwa 10 bis 15 % verteuern.

    (8) Alle diese seit 2001 erheblich gestiegenen Kosten bringen die Unternehmen in den französischen überseeischen Departements in schwierige Finanzlagen. Die Branche kann nur dann erhalten werden, wenn diese Belastung durch ein höheres Produktionsvolumen ausgeglichen wird.

    (9) Seit 2002 ist die auf den Gemeinschaftsmarkt gebrachte Gesamtmenge um 12 % zurückgegangen (von 176 791 hl r.A. auf 155 559 hl r.A.). Somit konnte die Rumerzeugung in den französischen überseeischen Departements nur dank des Marktes im Mutterland erhalten werden, auf dem für diesen Rum eine spezifische Steuerregelung gilt, die es ermöglicht, die höheren Gestehungskosten teilweise auszugleichen. Da die Wettbewerbsfähigkeit des traditionellen Rums aus den französischen überseeischen Departements auf dem Markt des Mutterlands gestärkt werden muss, um die Tätigkeit der Zuckerrohr-Zucker-Rumwirtschaft dieser Departements zu erhalten, sind die Mengen des traditionellen Rums aus französischen überseeischen Departements, auf die beim Inverkehrbringen auf diesem Markt ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz angewandt werden kann, zu revidieren.

    (10) Der Steuervorteil, der durch diese Regelung gewährt wird geht nicht über das für die traditionellen Rumproduzenten Nötige hinaus und dient dazu ihre hohen Produktionskosten zu decken.

    (11) Um zu versichern, dass die vorliegende Verfügung der Integrität des Binnenmarktes nicht schadet, dürfen die für diese Maßnahme infrage kommenden Mengen an Rum mit Ursprung in den französischen überseeischen Departements wie bisher das Volumen der traditionellen Handelsströme der letzten Jahre aus den einzelnen Herkunftsgebieten nicht übersteigen.

    (12) Damit die Wirtschaftsbeteiligten in der Zuckerrohr-Zucker-Rumwirtschaft über die erforderliche Rechtssicherheit verfügen und den Abschreibungszeiträumen für Anlagen und Gebäuden Rechnung getragen wird sowie im Interesse der Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen für die Branche, sollte die Ausnahmeregelung bis Ende 2012 zugestanden werden.

    (13) Diese Geltungsdauer wird jedoch an die Verpflichtung geknüpft, einen Zwischenbericht vorzulegen, damit die Kommission prüfen kann, ob die Gründe für die steuerliche Ausnahmeregelung weiterhin gegeben sind und gegebenenfalls feststellen kann, ob die Laufzeit der Regelung oder die betroffenen Mengen entsprechend der Entwicklung des gemeinschaftlichen Marktes für Rum revidiert werden müssen.

    (14) Die Entscheidung 2002/166/EG des Rates wird hierdurch ersetzt.

    (15) Diese Entscheidung berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrages –

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 90 des Vertrags wird Frankreich ermächtigt, auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen“ Rum im Gebiet des Mutterlandes weiterhin einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke festgelegte volle Verbrauchsteuersatz für Alkohol.

    Artikel 2

    Die Abweichung nach Artikel 1gilt nur für Rum im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen, der in den französischen überseeischen Departements aus am Herstellungsort geerntetem Zuckerrohr hergestellt wird und einen Gehalt an anderen flüchtigen Bestandteilen als Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g/hl reinen Alkohols sowie einen Alkoholgehalt von mindestens 40 % vol aufweist.

    Artikel 3

    1. Der ermäßigte Verbrauchsteuersatz für das in Artikel 2 genannte Erzeugnis gilt nur für ein Jahreskontingent von 108 000 hl reinen Alkohols.

    2. Der ermäßigte Steuersatz kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

    Artikel 4

    Frankreich legt der Kommission bis zum 30. Juni 2010 einen Bericht vor, damit diese prüfen kann, ob die Gründe für die Steuerermäßigung weiterhin gegeben sind und ob das Kontingent in Anbetracht der Marktentwicklung gegebenenfalls angepasst werden muss.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012.

    Artikel 6

    1. Die Entscheidung 2002/166/EG vom 18. Februar 2002 wird aufgehoben.

    2. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [pic][pic][pic][pic][pic][pic]

    [1] Beispiel: Allein schon die Kosten der Anpassung der französischen überseeischen Departements an die Umweltschutznormen entsprechen den Kosten für die Erzeugung von Cachaça.

    [2] Es ist zu beachten, dass zuschussfähige Modernisierungsbeihilfen nicht der Kapazitätssteigerung dienen dürfen.

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. C […] vom […], S. […].

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