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Document 52007PC0236

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung)

/* KOM/2007/0236 endg. - COD 2007/0081 */

52007PC0236

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) /* KOM/2007/0236 endg. - COD 2007/0081 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.5.2007

KOM(2007) 236 endgültig

2007/0081 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 74/346/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

74/346/EWG (angepasst)

2007/0081 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die Richtlinie 74/346/EWG ist eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG[9], vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf Rückspiegel. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für deren Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien und unberührt lassen —

74/346/EWG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Als Zugmaschine (landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschine) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

Berichtigung 82/890/EWG (ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) (angepasst)

97/54/EG Art. 1

(2) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h .

74/346/EWG (angepasst)

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht aus Gründen verweigern, die den Rückspiegel betreffen, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

74/346/EWG

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die die Rückspiegel betreffen, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

74/346/EWG (angepasst)

Artikel 4

Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Die Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der in Anhang II aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der betreffenden Richtlinien aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem […]

74/346/EWG Art. 6

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[…] […]

74/346/EWG

98/40/EG Art. 1 Nummer 1

ANHANG I

1. DEFINITIONEN

1.1. „Rückspiegel“ sind Einrichtungen, die innerhalb eines gemäß Nummer 2.5 geometrisch definierten Sichtfeldes freie Sicht nach rückwärts gewährleisten, die, in vertretbaren Grenzen, weder durch Teile der Zugmaschine noch durch die Insassen der Zugmaschine behindert werden darf. Zusätzliche Spiegel und Rückspiegel zur Überwachung der Werkzeuge während der Arbeit auf dem Feld bedürfen nicht unbedingt einer Typgenehmigung. Sie müssen jedoch entsprechend den Montagevorschriften der Nummern 2.3.3 bis 2.3.5 angebracht werden.

1.2. „Innenspiegel“ sind Einrichtungen gemäß Nummer 1.1, die im Fahrzeuginneren angebracht sind.

1.3. „Außenspiegel“ sind Einrichtungen gemäß Nummer 1.1, die an einem äußeren Fahrzeugteil angebracht sind.

1.4. Eine „Rückspiegelgruppe“ ist die Gesamtheit der Einrichtungen mit einem oder mehreren gemeinsamen Merkmalen oder einer oder mehreren gemeinsamen Funktionen. Innenspiegel gehören zur Gruppe I. Außenspiegel gehören zur Gruppe II.

2. VORSCHRIFTEN FÜR DAS ANBRINGEN

2.1. Allgemeines

74/346/EWG (angepasst)

2.1.1. An Zugmaschinen dürfen nur Rückspiegel der Gruppe I und II angebracht werden, die mit dem EG-Prüfzeichen versehen sind, das in der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10] vorgesehen ist.

74/346/EWG

98/40/EG Art. 1 Nummer 2

Berichtigung 98/40/EG (ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 42)

2.1.2. Rückspiegel sind so anzubringen, dass sie unter normalen Fahrbedingungen ihre Stellung beibehalten.

2.2. Anzahl

Jede Zugmaschine muss mit mindestens einem Außenspiegel ausgerüstet sein, der in Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr links und in Mitgliedstaaten mit Linksverkehr rechts angebracht ist.

2.3. Anbringungsstelle

2.3.1. Der Außenspiegel ist so anzubringen, dass der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Haltung den in Nummer 2.5 definierten Teil der Fahrbahn übersehen kann.

2.3.2. Der Außenspiegel muss durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Windschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein, falls die Zugmaschine damit ausgerüstet ist.

2.3.3. Der Überstand des Rückspiegels über den Umriss der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger darf nicht wesentlich größer sein als zur Einhaltung des Sichtfeldes gemäß Nummer 2.5 erforderlich ist.

2.3.4. Befindet sich die Unterkante des Außenspiegels bei belasteter Zugmaschine in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf der Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die größte Breite der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger, gemessen ohne Spiegel, hinausragen.

2.3.5. Unter den Bedingungen der Nummern 2.3.3 und 2.3.4 dürfen die Außenspiegel über die amtlich zuläßige Breite der Zugmaschine hinausragen.

2.4. Einstellung

2.4.1. Der Innenspiegel muss vom Fahrer in normaler Haltung verstellt werden können.

2.4.2. Der Außenspiegel muss vom Fahrer verstellt werden können, ohne den Fahrerplatz der Zugmaschine zu verlassen. Die Verriegelung in der gewünschten Stellung kann von außen erfolgen.

2.4.3. Die Vorschriften der Nummer 2.4.2 gelten nicht für solche Außenspiegel, die nach Umklappen durch Stoß wieder automatisch in ihre Ausgangsstellung zurückkehren oder die ohne Benutzung von Werkzeug wieder in die Ausgangsstellung gebracht werden können.

2.5. Sichtfeld

2.5.1. Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr

Das Sichtfeld des linken Außenspiegels muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen Teil der Fahrbahn bis zum Horizont nach rückwärts übersehen kann, der links von der durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten linken Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende Ebene der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger gelegen ist.

2.5.2. Mitgliedstaaten mit Linksverkehr

Das Sichtfeld des rechten Außenspiegels muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen Teil der Fahrbahn bis zum Horizont nach rückwärts übersehen kann, der rechts von der durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten rechten Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende Ebene der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger gelegen ist.

_____________

ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 6)

Richtlinie 74/346/EWG des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 1) |

Richtlinie 82/890/EWG des Rates (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) | nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 74/346/EWG |

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) | nur hinsichtlich der in Artikel 1 enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 74/346/EWG |

Richtlinie 98/40/EG der Kommission (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28) |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung (gemäß Artikel 6)

Richtlinie | Frist für die Umsetzung | Datum der Anwendung |

74/346/EWG | 2. Januar 1976 | — |

82/890/EWG | 22. Juni 1984 | — |

97/54/EG | 22. September 1998 | 23. September 1998 |

98/40/EG | 30. April 1999 | 1. Mai 1999(1) |

(1) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 98/40/EG:

„(1) Ab 1. Mai 1999 dürfen die Mitgliedstaaten

- weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch das erstmalige Inverkehrbringen von Zugmaschinen verbieten,

wenn die Zugmaschinen den Bestimmungen der Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entsprechen.

(2) Ab dem 1. Oktober 1999 dürfen die Mitgliedstaaten

- für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument nicht mehr ausstellen, wenn dieser den Bestimmungen der Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps verweigern, wenn dieser den Bestimmungen der Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht.“

_____________

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 74/346/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 bis 4 | Artikel 1 bis 4 |

Artikel 5 Absatz 1 | — |

Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 |

— | Artikel 6 |

— | Artikel 7 |

Artikel 6 | Artikel 8 |

Anhang | Anhang I |

— | Anhang II |

— | Anhang III |

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang II Teil A dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/40/EG der Kommission (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28).

[8] Siehe Anhang II Teil A.

[9] ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

[10] ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1.

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