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Document 52007PC0102

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms "Bekämpfung der Gewalt (DAPHNE III)" für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"

    /* KOM/2007/0102 endg. - COD 2005/0037A */

    52007PC0102

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms "Bekämpfung der Gewalt (DAPHNE III)" für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz" /* KOM/2007/0102 endg. - COD 2005/0037A */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 12.3.2007

    KOM(2007) 102 endgültig

    2005/0037A (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

    gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms "Bekämpfung der Gewalt (DAPHNE III)" für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"

    2005/0037A (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

    gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms "Bekämpfung der Gewalt (DAPHNE III)" für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms "Grundrechte und Justiz"

    1. HINTERGRUND

    Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2006) [230] endg. - [2005/[0037A]COD) | 24. Mai 2006: (geänderter Vorschlag nach der Trennung der Programme "Bekämpfung der Gewalt (Daphne III)" sowie "Drogenprävention und -aufklärung“ |

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 19. Januar 2006 |

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 5. September 2006 |

    Annahme des gemeinsamen Standpunkts: | 5. März 2007 |

    2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

    DAPHNE III ist ein Finanzierungsprogramm, das für den Zeitraum 2007-2013 mit 116,85 Mio. EUR ausgestattet ist, und das folgende Ziele hat:

    Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen im öffentlichen oder privaten Bereich mittels Präventionsmaßnahmen und Unterstützung von Opfern und gefährdeten Gruppen; Förderung von grenzübergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Schaffung multidisziplinärer Netze, die Erweiterung der Wissensgrundlage, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gewaltproblematik und die Untersuchung der mit Gewalt einhergehenden Phänomene, die Erforschung und Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Gewalt auf allen Ebenen der Gesellschaft.

    3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

    Im gemeinsamen Standpunkt des Rates bleibt im Wesentlichen der ursprüngliche Vorschlag der Kommission erhalten; die wichtigsten Änderungen des Europäischen Parlaments aus der ersten Lesung wurden berücksichtigt.

    In den Diskussionen zwischen Parlament, Rat und Kommission wurde ein Kompromiss erzielt, der die Grundlage des gemeinsamen Standpunkts des Rates bildet. Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem gemeinsamen Standpunkt und dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag sind Folgende:

    Die Programme "DAPHNE III" und "DROGENPRÄVENTION UND -AUFKLÄRUNG" wurden getrennt. (Diese Trennung hatte die Kommission selbst in ihrem geänderten Vorschlag vom 24. Mai 2006 angeregt. Artikel 2 und 3: Die allgemeinen und die spezifischen Programmziele wurden im Interesse größerer Klarheit umformuliert.)

    Artikel 4 Buchstabe b: Vorschläge für spezifische Projekte können finanziell unterstützt werden, wenn an den Projekten jeweils mindestens zwei (statt, wie im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehen, drei) Mitgliedstaaten beteiligt sind.

    Artikel 4 Buchstabe d: Die ausdrückliche Nennung der Europäischen Föderation für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder, die erfolgt war, um dieser Organisation einen Betriebskostenzuschuss zu gewähren, wurde gestrichen.

    Artikel 10: Dieser Artikel regelt die Ausschuss-Frage. In der Kompromissfassung wird am Grundsatz zweier Ausschüsse (Verwaltungsausschuss für die Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms, beratender Ausschuss für die übrigen Angelegenheiten) festgehalten; in ihrem ursprünglichen Vorschlag hatte die Kommission lediglich einen beratenden Ausschuss vorgesehen.

    Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission in einer Erklärung auf zu prüfen, ob ein europäisches Jahr zur Bekämpfung der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen ausgerufen werden könnte.

    Die übrigen Änderungen des Parlaments sind redaktionelle Änderungen zur Verbesserung des Wortlauts und wurden ebenfalls übernommen.

    4. Schlussfolgerungen

    Die Kommission akzeptiert den gemeinsamen Standpunkt, in dem die wichtigsten Teile ihres ursprünglichen Vorschlags und ihres geänderten Vorschlags vom 24. Mai 2006 sowie die wesentlichen Änderungen des Europäischen Parlaments beibehalten worden sind.

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