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Document 52007PC0031

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) {SEK(2007)93} {SEK(2007)94}

    /* KOM/2007/0031 endg. - CNS 2007/0014 */

    52007PC0031

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) {SEK(2007)93} {SEK(2007)94}


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 29.1.2007

    KOM(2007) 31 endgültig

    2007/0014 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung){SEK(2007)93}{SEK(2007)94}

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    ( Gründe und Ziele des Vorschlags

    1992 wurden Gemeinschaftsvorschriften über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung erlassen, um harmonisierte Anforderungen auf Gemeinschaftsebene festzulegen und so zu gewährleisten, dass die Abnehmer gemeinschaftsweit mit gesundem und hochwertigem Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Obstarten versorgt werden. Diese Vorschriften haben sich seit ihrer Einführung als einfaches und doch wirksames Instrument zur Harmonisierung des Binnenmarktes erwiesen.

    Die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik im Juni 2003 und April 2004 brachte tiefgreifende Veränderungen mit sich, die erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft haben dürften, was die Produktionsmuster und Bewirtschaftungsverfahren, die Beschäftigung und die sozioökonomischen Rahmenbedingungen in den ländlichen Gebieten anbelangt.

    Zur Unterstützung der neuen Politik wurden geeignete Maßnahmen beschlossen. Insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wurde die Rechtsgrundlage für die Annahme von Regeln für den strategischen Ansatz für die Entwicklung des ländlichen Raums und für die Festlegung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft geschaffen.

    Im Rahmen der in der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Ziele betreffen die strategischen Leitlinien in erster Linie eine begrenztere Zahl von Prioritäten, die im Einklang mit den Gemeinschaftszielen stehen und vor allem auf die Bereiche Wachstum, Beschäftigung und Nachhaltigkeit gerichtet sind.

    In diesem Zusammenhang sollten die Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Vermehrungsmaterial, insbesondere die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, überarbeitet werden.

    Es werden zwei Ziele verfolgt:

    a) Klärung und Vereinfachung des Regelungsumfelds für die Tätigkeit der Unternehmen

    Im Sinne eines Europas der Bürger ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger verständlicher und leichter zugänglich wird; dies soll ihm neue Möglichkeiten eröffnen und Gelegenheit bieten, die besonderen Rechte, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, in Anspruch zu nehmen.

    Erreicht werden kann dieses Ziel nur durch eine gründliche Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten unter besonderer Bezugnahme auf die in der Richtlinie enthaltenen Definitionen, die Anforderungen, den Identitätsnachweis von Material und die Festlegung von Ausnahmen, d. h. eine Neudefinition des Begriffs „Inverkehrbringen“, die sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der kommerziellen Nutzung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten abdeckt.

    b) Verbesserung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und deren Anpassung an das neue Marktumfeld gemäß der neuen gemeinsamen Agrarpolitik

    Basierend auf den neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen werden eindeutige Definitionen der Begriffe, auf die diese Richtlinie Bezug nimmt (Kategorie, Art des Materials), und klare Anforderungen festgelegt, um den neuen Bedürfnissen von Verbrauchern und Industrie Rechnung zu tragen. Dies ermöglicht die Harmonisierung dieser Richtlinie mit den anderen Richtlinien über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial, die im Rahmen der neuen gemeinsamen Agrarpolitik geändert wurden.

    Außerdem ist es aufgrund der derzeitigen Anforderungen nicht möglich, klare, leicht anwendbare Vorschriften im Hinblick auf Drittländer zu erlassen. Zurzeit gelten für die Einfuhr befristete Ausnahmeregelungen, die weder die Behörden der Mitgliedstaaten noch die Händler zufriedenstellen. Tatsächlich schaffen einige Vorschriften in Bezug auf Vermehrungsmaterial und die Zulassung von Versorgern unnötige Auflagen und bieten keine ausreichende Gewähr für die Qualität des Materials (z. B. Sortenechtheit und Gesundheitsstatus).

    ( Allgemeiner Kontext

    In der Vergangenheit wurden die Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Reben, Forstpflanzen, Pflanzen von Obstarten und Zierpflanzen auf der Basis harmonisierter Grundsätze und nach dem jeweiligen Wissensstand erlassen[1]. Inzwischen liegen zahlreiche neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse vor. Deshalb wurden Richtlinien über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, Forstpflanzen und Reben in jüngerer Zeit neu abgefasst und harmonisiert[2].

    Was die Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Pflanzen von Obstarten angeht, so finden sich zahlreiche Bestimmungen, die mehrmals – und häufig in wesentlichen Punkten – geändert wurden, an verschiedenen Stellen, teils im ursprünglichen Rechtsakt und teils in späteren Änderungsrechtsakten.

    Neue, erst in den letzten Jahren entwickelte Technologien im Bereich Züchtung und vegetative Vermehrung werden von den geltenden Rechtsvorschriften nicht erfasst. Diese Technologien ermöglichen eine genauere, kostengünstigere Kontrolle von Qualitätsmerkmalen, z. B. von Sortenechtheit und Pflanzengesundheitsstatus). Das Fehlen einer Definition des Begriffs „Sorte“ und eines gemeinsamen Sortenverzeichnisses hat zur Folge, dass dasselbe Material unter verschiedenen Sortenbezeichnungen in Verkehr gebracht werden kann. Veraltete Definitionen und Anforderungen für die unterste Materialkategorie (Kategorie CAC) gestatten das Inverkehrbringen von Pflanzen, die weder im Hinblick auf die Fruchterzeugung noch auf den Gesundheitsstatus den Erwartungen entsprechen.

    ( Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Derzeit regelt ein Rechtsinstrument das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten:

    Richtlinie 92/34/EWG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

    ( Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

    Besondere Aufmerksamkeit galt der Vermeidung von Überschneidungen mit Maßnahmen im Rahmen anderer Gemeinschaftsinstrumente und -politiken, insbesondere der gemeinsamen Agrarpolitik.

    ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    ( Anhörung der interessierten Kreise

    Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

    Für die Ausarbeitung dieses Vorschlags konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger im Rahmen einer öffentlichen Anhörung. Ein Diskussionspapier und ein Fragebogen wurden ins Internet gestellt, und eine Konsultationssitzung wurde abgehalten.

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

    Der Konsultationsprozess ergab eine breite Unterstützung für das übergeordnete politische Ziel, die vorhandenen Instrumente zu verbessern und auf den neuesten Stand zu bringen. Die Befragten waren mit den im Konsultationspapier genannten Zielen insgesamt einverstanden und unterstützten das Konzept der Kommission, eher auf bestehenden Instrumenten aufzubauen, als neue zu schaffen. Einige der Befragten äußerten Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Rechtsform, d. h. an der Wahl einer Richtlinie anstatt einer Verordnung.

    Einige der Befragten wiesen darauf hin, dass es einer Verbesserung der technischen Anforderungen bedürfe. Andere betonten die Notwendigkeit, das Subsidaritätsprinzip zu beachten und den Mehrwert auf EU-Ebene zu maximieren. Einige Mitgliedstaaten unterstrichen außerdem, dass die Koordination und die Komplementarität zwischen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen einerseits und den Gemeinschaftsvorschriften andererseits gewährleistet sein müssten. Alle Rückmeldungen wurden berücksichtigt.

    In der Zeit vom 21.2.2006 bis zum 21.4.2006 fand eine offene Anhörung über das Internet statt, deren Ergebnisse in Anhang IV-III des Entwurfs der Folgenabschätzung festgehalten sind.

    ( Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. In den Vorschlag flossen die Erkenntnisse aus den Sitzungen mit Mitgliedstaaten ein (Ständiger Ausschuss und Arbeitsgruppen).

    ( Folgenabschätzung

    Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden vier Optionen geprüft.

    Option A – Aufhebung der geltenden Vorschriften

    Diese Option kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden, da das Risiko besteht, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Konzepte verfolgt würden, wodurch sich im Binnenmarkt Konflikte ergeben könnten.

    Option B – Keine Maßnahmen unter Beibehaltung der geltenden Vorschriften

    Nach unseren bisherigen Erkenntnissen ist diese Option aus technischen Gründen nicht akzeptabel, da einige Definitionen und Anforderungen veraltet sind und die von Experten und Mitgliedstaaten ermittelten Schwachpunkte somit nicht beseitigt würden.

    Option C – Alternative Regelung

    Diese Option wäre theoretisch akzeptabel. Aufgrund der besonderen Marktorganisation – zum Beispiel gibt es Tausende, in mehreren Berufsverbänden organisierte Versorger, eine geringe Zahl von Unternehmen mit weitreichender Spezialisierung in Bezug auf Vermehrungsmaterial von Obstarten[3], Züchtung oder Reproduktion, und die übrigen Unternehmen sind Kleinbetriebe und/oder die Erzeugung von Vermehrungsmaterial von Obstarten stellt nicht ihren wichtigsten Geschäftszweig dar – ist der Vorschlag einer alternativen Regelung/Selbstregulierung in der Praxis jedoch nicht realistisch.

    Option D – Vereinfachung der geltenden Vorschriften

    Die Neufassung der Richtlinie 92/34/EWG ist unerlässlich für ein effizienteres, transparenteres Funktionieren des Binnenmarktes für Vermehrungsmaterial von Obstarten. Als rechtliche Lösung wurde eine Rahmenrichtlinie gewählt, da diese von den Mitgliedstaaten leicht umzusetzen ist und gegebenenfalls die nötigen Durchführungsmaßnahmen sowie in bestimmten Fällen auch weitere nichtlegislative Maßnahmen beschlossen werden können. Das Grundkonzept zur Erreichung der Ziele gestaltet sich wie folgt:

    - Annahme eines harmonisierten Konzepts für die Zertifizierung von Vermehrungsmaterial (neue Definitionen, neue Anforderungen),

    - Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine bessere Gewähr in Bezug auf das in Verkehr gebrachte Material, was den Identitätsnachweis, die genetischen Ressourcen und die biologische Vielfalt anbelangt,

    - Übernahme aller Einzelvorschriften in die Durchführungsmaßnahmen zur Erzielung einer stärkeren Harmonisierung und eines effizienteren Managements (z. B. schnelle Aktualisierung technischer Anforderungen).

    RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    ( Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Dieser Vorschlag ist eine Neufassung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates in Einklang mit der Interinstituionellen Vereinbarung über die systematische Neufassung von Rechtsakten. Er enthält in einem einzigen Text sowohl die wesentlichen Änderungen der Richtlinie 92/34/EWG als auch die unverändert bleibenden Bestimmungen. Durch den Vorschlag würde diese Richtlinie ersetzt und aufgehoben. Dies würde dazu beitragen, das Gemeinschaftsrecht besser zugänglich zu machen und transparenter zu gestalten.

    ( Rechtsgrundlage

    Gemäß Artikel 37 EG-Vertrag umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik.

    Diese Rechtsgrundlage sieht ein Konsultationsverfahren vor, bei dem über einen Vorschlag der Kommission – nach Anhörung des Europäischen Parlaments – ein Beschluss mit qualifizierter Mehrheit gefasst wird.

    ( Subsidiaritätsprinzip

    Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen stützen sich auf Artikel 37 EG-Vertrag, weshalb das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung findet.

    ( Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Die Maßnahme geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das Ziel zu erreichen. Sie betrifft Mängel, die bei Interventionen in der Vergangenheit festgestellt wurden, und basiert auf den vom Europäischen Rat und vom Europäischen Parlament erteilten Mandaten.

    Die verwaltungstechnische Belastung der Gemeinschaft und der nationalen Behörden ist begrenzt und geht nicht über das zur Gewährleistung eines effektiven Binnenmarktes erforderliche Maß hinaus.

    ( Wahl des Instruments

    Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie des Rates.

    Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

    Eine Neufassung der Richtlinie 92/34/EWG des Rates kann nur über eine Richtlinie des Rates erfolgen.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Bei dem Vorschlag handelt es sich um die Neufassung einer geltenden Richtlinie. Die finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt sind begrenzt. Zudem hat der Vorschlag keine neuen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

    ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

    ( Vereinfachung

    Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

    Mit Hilfe der Methode der systematischen Neufassung von Rechtsakten kann die Gemeinschaft in einem einzigen Text sowohl die wesentlichen Änderungen der Richtlinie des Rates als auch die unverändert bleibenden Bestimmungen erfassen. Darüber hinaus wurde der ursprüngliche Wortlaut der Richtlinie verbessert und im Interesse einer besseren Rechtsetzung präzisiert. Dies hatte eine Reihe von Streichungen und Änderungen zur Folge, die sich nicht auf die Substanz der Richtlinie auswirken.

    ( Aufhebung der geltenden Vorschriften

    Durch die Annahme des Vorschlags werden geltende Rechtsvorschriften aufgehoben.

    ( Neufassung

    Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften.

    ( Detaillierte Erläuterung des Vorschlags

    Nachstehend folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Vorschläge.

    1. Definition der Begriffe „Inverkehrbringen“ und „Versorger“ sowie einschlägige Anforderungen

    a) Derzeitiger Stand

    Die 1992 angenommene Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ umfasst eine Gruppe von Tätigkeiten, die für diese Art von Erzeugnis als geeignet erachtet wurden. Es wurde davon ausgegangen, dass die aufgeführten Tätigkeiten so relevant und aussagekräftig sind, dass deutlich wird, in welchem Umfang diese Definition gilt. Infolge der technischen Fortschritte im Handelssektor sind die nunmehr unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ aufgeführten Tätigkeiten eng mit anderen, neuen Tätigkeiten verknüpft, von denen sie nicht leicht zu trennen sind, z. B. „Verkauf und der Besitz im Hinblick auf den Verkauf“. Die Definition des Begriffs „Versorger“, die die normale berufsmäßige Tätigkeit einer Person im Zusammenhang mit Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung oder Behandlung von Material und dem Inverkehrbringen abdeckt, erfasst nicht die Einfuhr. Die Tätigkeit „Einfuhr“ gewinnt zunehmend an Bedeutung und kann entweder von einem „Versorger“ (gemäß der Definition in der Richtlinie 92/34/EWG) oder von einer anderen Person ausgeübt werden. Im ersten Fall enstehen keine Probleme hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften, doch im zweiten Fall kann die einführende Person als „Versorger“ erachtet werden oder auch nicht, je nachdem, welche Bestimmungen im betreffenden Mitgliedstaat gelten.

    1992 wurde die Anforderung für sinnvoll erachtet, dass Versorger mittels eines harmonisierten Verfahrens zugelassen werden müssen, um die Harmonisierung des Binnenmarktes schnell voranzutreiben. Durch die generelle Anwendung von Qualitätsstandards in den Erzeugerbetrieben von Vermehrungsmaterial von Obstarten ist die kostspielige Zulassungsauflage nunmehr obsolet.

    b) Vorschläge

    Eine Neudefinition des Begriffs „Inverkehrbringen“, die sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der kommerziellen Nutzung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten abdeckt, wird angenommen werden (Artikel 2 Absatz 10).

    Die Aufnahme der Tätigkeit „Einfuhr“ in die Aufzählung der Tätigkeiten eines Versorgers wird zur Harmonisierung und Transparenz der Rechtsvorschriften beitragen (Artikel 2 Absatz 9). Die Registrierung der Versorger bewirkt eine Senkung von Verwaltungsaufwand und Kosten sowohl für die amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten als auch für die Interessenträger (Versorger und Verwender), ohne dass das Verbrauchervertrauen beeinträchtigt wird (Artikel 5 und 6).

    Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden diese Rechtsvorschriften mit den übrigen, in jüngerer Zeit geänderten Vorschriften über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Forstpflanzen, Zierpflanzen und Reben in Einklang gebracht.

    2. Festlegung von Kategorien und Anforderungen

    a) Derzeitiger Stand

    Einige Definitionen und die zugehörigen Anforderungen sind inzwischen veraltet; die von ihnen verursachten Kosten stehen nicht im Verhältnis zum erzielten Nutzen (z. B. virusfreie und virusgetestete Materialkategorien). Das Fehlen einiger Definitionen (die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie als unnötig erachtet wurden) stellt eine Konfliktquelle dar, da hierdurch Missverständnisse entstehen können und Betrug ermöglicht wird. Dies hat eine Kostenzunahme sowohl für die Versorger als auch für die Verbraucher sowie mangelndes Marktvertrauen zur Folge.

    Deshalb steigen die Kosten für die Vermeidung möglicher Risiken durch die Inanspruchnahme von Rechtsschutzmaßnahmen, die Verwaltung von Vergleichsverfahren und den Kauf von „sichererem“ Vermehrungsmaterial zu höheren Preisen.

    b) Vorschläge

    Alle in den bestehenden Basisrechtsvorschriften enthaltenen technischen Maßnahmen werden in spezifische Durchführungsmaßnahmen überführt. Sie werden nach einer entsprechenden Bewertung ihrer Wirksamkeit und unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts angenommen. Sowohl von den amtlichen Stellen als auch von den Versorgern wird eine stärkere Flexibilität bei der Verwaltung technischer Durchführungsmaßnahmen erwartet (Artikel 4).

    Neudefinitionen solcher Kategorien sollten sich am wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und insbesondere an den internationalen Zertifizierungssystemen (Pflanzenschutz-Organisation für Europa – EPPO-Standards), orientieren (Artikel 2 Absatz 3 zu 8). Eine Rechtsgrundlage für die Festlegung spezifischer Anforderungen an das Material jeder einzelnen Kategorie sollte geschaffen werden (Artikel 4).

    Ein transparentes Zertifizierungssystem und ein eindeutiger Identitätsnachweis der Sorte (vollständige und transparente Etikettierung) wird – basierend auf Äquivalenz und möglicher Reziprozität – die Wettbewerbsfähigkeit steigern und den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhr erleichtern (Artikel 9). Züchter werden besser geschützt. Die landwirtschaftlichen Erzeuger werden Vertrauen in die Echtheit und Einheitlichkeit des Vermehrungsmaterials haben. Dies ermöglicht eine bessere Planung, wodurch Ressourcen gespart werden, die derzeit für die Anpassung des Produktionsprozesses an einen nicht harmonisierten Markt aufgewandt werden.

    3. Qualität des Materials (Unterscheidbarkeit, Einheitlichkeit, Beständigkeit und pomologischer Wert) und Sortendefinition und -anforderungen

    a) Derzeitiger Stand

    Die ungenaue und unvollständige Liste der Merkmale für die Unterscheidbarkeit und Echtheit verursacht Schwierigkeiten bei dem für das Anpflanzen geforderten Identitätsnachweis der Sorten. Gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Obst müssen die Erzeuger die Bezeichnung der Obstsorte angeben, wenn sie diese in Verkehr bringen. Angesichts der hochspezialisierten Anforderungen sowohl von Seiten des Frischmarktes als auch des Marktes für Obst, das zur Verarbeitung bestimmt ist, gewinnen diese Merkmale zunehmend an Bedeutung.

    Unter den derzeitigen Gegebenheiten werden die Kosten der landwirtschaftlichen Erzeuger für den Ersatz von Material, bei dem erst zu Beginn der Obsterzeugung (bei den meisten Arten 3-5 Jahre nach der Pflanzsaison) festgestellt wird, dass es die geforderten Merkmale nicht aufweist, weiter steigen.

    b) Vorschläge

    Neue internationale Regelungen, insbesondere die Protokolle des gemeinschaftlichen Sortenamtes und die Leitlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), ermöglichen den einfachen Identitätsnachweis einer Sorte.

    Die Voraussetzungen für die Eintragung und Zertifizierung von Sorten sollten unter Bezugnahme auf diese internationalen Protokolle festgelegt werden (Artikel 7). Deshalb sollte die Definition für die Begriffe „Sorte“ und „Klon“ aufgenommen werden (Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 4), es sollte eine Rechtsgrundlage für eine bessere Gewähr in Bezug auf das in Verkehr gebrachte Material geschaffen werden, was den Identitätsnachweis, die genetischen Ressourcen und die biologische Vielfalt anbelangt (Artikel 3), und sämtliche technische Einzelvorschriften sollten in die Durchführungsmaßnahmen übernommen werden, um eine stärkere Harmonisierung und ein effizienteres Management zu erreichen (z. B. schnelle Aktualisierung technischer Anforderungen) (Artikel 4). Diese Änderungen dürften die Transparenz des Marktes verbessern und zur Senkung der Kosten für den Identitätsnachweis des Materials beitragen.

    Des Weiteren sollte ein Verweis auf den pomologischen Wert (Qualität und Performanz von Pflanzen und deren Erzeugnissen) eingefügt werden, z. B. biologischer Wert für den unmittelbaren Verzehr oder die Verarbeitung, wodurch die Transparenz für den Verbraucher erhöht wird.

    4. Pflanzengesundheitsstatus – Definition und Anforderungen

    a) Derzeitiger Stand

    Die Erfüllung einiger geltender Anforderungen, die für die landwirtschaftlichen Erzeuger und Endverbraucher keinerlei Nutzen bringen, ist für die Versorger äußerst schwierig und kostspielig (z. B. dass Vermehrungsmaterial vollständig virenfrei sein muss). Die Anforderungen für die Kontrolle des Gesundheitsstatus bei der untersten Handelskategorie – die ca. 30 % der Obstpflanzenerzeugung in der EU ausmacht, darunter in einigen Ländern 80 % und mehr – sind sowohl im Hinblick auf die Prüfverfahren als auch im Hinblick auf die Liste der zu kontrollierenden Schadorganismen obsolet.

    b) Vorschläge

    Die Eintragung neuer Sorten und die Zertifizierung von Material, das durch vegetative Vermehrung reproduziert wird, sollten fest mit der Bestimmung der Kategorie verknüpft werden, um ein besseres Management des Gesundheitsstatus von Vermehrungsmaterial zu erreichen (Artikel 4). Der wissenschaftliche und technische Fortschritt hat die Veröffentlichung internationaler Zertifizierungssysteme (EPPO-Standards) ermöglicht. Gesünderes Vermehrungsmaterial ist der erste Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden Nutzung des neuen GAP-Konzepts zur Reduzierung der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln.

    Mittelfristig wird beim Materialpreis aufgrund einer engeren Verknüpfung von Preis und Gesundheitsqualität des Materials mehr Transparenz erwartet.

    5. Andere Bemerkungen

    Die folgenden Artikel sind als Folge der Änderungen in anderen Bestimmungen der Richtlinie 92/34/EWG geändert worden und enthalten keine substantiellen Änderungen: Artikel 1 Absatz 2, 3 und 4, Artikel 2 Absatz 11 und 13, Artikel 8 Absatz 3, 11 und 13, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18, Artikel 21, Artikel 22 und Artikel 23.

    6. Unveränderte Bestimmungen

    Die folgenden Artikel bleiben unverändert: Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1, 2, 12 und 14, Artikel 8 Absatz 1 und 2, Artikel 10, Artikel 12, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 19, Artikel 20 und Artikel 24.

    92/34/EWG (angepasst)

    2007/aaaa (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    ò neu

    1. Die Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung[5] wurde mehrmals in wesentlichen Punkten geändert[6]. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 1

    2. Der Obstbau spielt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

    3. Befriedigende Ergebnisse im Obstbau hängen weitgehend von Qualität und Gesundheit des Vermehrungs- und Pflanzenmaterials von Obstarten zur Fruchterzeugung ab. Einige Mitgliedstaaten haben daher bereits Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß nur hochwertiges und gesundes Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Obstarten in den Verkehr kommt.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

    (4) Infolge der unterschiedlichen Behandlung von Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Obstarten in den einzelnen Mitgliedstaaten können Handelshemmnisse entstehen, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft behindern. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes müssen diese Hemmnisse beseitigt und die einzelstaatlichen Vorschriften durch Gemeinschaftsvorschriften ersetzt werden.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

    4. Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Anforderungen werden gewährleisten, dass die Abnehmer gemeinschaftsweit mit gesundem und hochwertigem Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Obstarten versorgt werden.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

    5. Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen die harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse [7] 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

    ð neu

    6. Zunächst Es sollen Gemeinschaftsvorschriften für diejenigen Gattungen und Arten von Pflanzen von Obstarten festgelegt werden, welche eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinschaft haben, und es soll ein Gemeinschaftsverfahren vorgesehen werden, mit dem nachträglich weitere Obstpflanzenarten und -gattungen ð in die Liste der unter diese Richtlinie fallenden Gattungen und Arten aufgenommen ï einbezogen werden können. ð In dieser Liste sollten solche Gattungen und Arten aufgeführt werden, die in den Mitgliedstaaten in großem Umfang angebaut werden und für deren Vermehrungsmaterial ein bedeutender Markt in mehr als einem Mitgliedstaat existiert.ï

    92/34/EWG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

    7. Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG Õ77/93/EWG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nachweislich für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da in diesen Ländern andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

    (8) Zur Festlegung von Pflanzenschutz- und Qualitätsvorschriften für die einzelnen Obstpflanzengattungen und -arten sind langwierige, eingehende wissenschaftlich-technische Prüfungen erforderlich. Zu diesem Zweck ist daher ein Verfahren vorzusehen.

    ò neu

    8. Im Interesse der Klarheit sollten die nötigen Definitionen festgelegt werden. Diese sollten sich auf die neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen und den betreffenden Begriff vollständig und eindeutig erfassen; hierdurch soll – unter Berücksichtigung aller neuen Marktchancen und Verfahren zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial – die Harmonisierung des Binnenmarktes erleichtert werden. Die Definitionen sollten mit den vorhandenen Definitionen für das in Gemeinschaftsvorschriften geregelte Inverkehrbringen sonstigen Vermehrungsmaterials im Einklang stehen.

    9. Es ist wünschenswert, dass für jede Obstpflanzengattung oder -art Pflanzenschutz- und Qualitätsstandards auf der Grundlage internationaler Standards festgelegt werden. Deshalb sollte ein Zertifizierungssystem für die verschiedenen Kategorien von Vermehrungsmaterial und Arten von Obstpflanzen entwickelt werden, die unter Bezugnahme auf diese internationalen Standards (soweit vorhanden) in Verkehr gebracht werden sollten.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

    ð neu

    10. Es entspricht derzeitigen landwirtschaftlichen Gepflogenheiten zu verlangen, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial und bestimmte Pflanzen von Obstarten amtlich untersucht als virusfrei – d. h. als frei von allen bekannten Viren und virusartigen Schaderregern – eingestuft sind oder dass sie virusgetestet – d. h. frei von besonderen Viren und virusartigen Schaderregern, die den Nutzwert von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten mindern – sind ð oder unter amtlicher Aufsicht gemäß den für andere unter die Gemeinschaftsvorschriften fallende Spezies geltenden Bestimmungen untersucht werden. ï

    ò neu

    11. Genetisch veränderte Pflanzen von Obstarten sollten nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden, sofern nicht alle geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, jegliches Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszuschließen, wie in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt[8] und in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[9] vorgesehen.

    12. Die Erhaltung der Artenvielfalt sollte sichergestellt werden. Geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt mit dem Ziel des Erhalts der vorhandenen Sorten sollten im Einklang mit sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ergriffen werden. Die Kommission sollte nicht nur das Sortenkonzept, sondern auch das Konzept von Genotypen und Klonen berücksichtigen, um den neuen Marktanforderungen besser Rechnung zu tragen.

    13. Es sollten Anforderungen für das Inverkehrbringen von Material für Tests, wissenschaftliche Zwecke und Zuchtzwecke festgelegt werden, wenn dieses Material aufgrund seines besonderen Verwendungszwecks die üblichen Pflanzengesundheits- und Qualitätsstandards nicht erfüllen kann.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 9

    ð neu

    14. Es ist in erster Linie Aufgabe der Lieferanten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, sicherzustellen, daß ihre Erzeugnisse den Bedingungen dieser Richtlinie genügen. ðDie Rolle der Versorger und die für sie geltenden Bedingungen sollten definiert werden. Versorger sollten amtlich registriert werden, damit ein transparentes, ökonomisch tragfähiges Zertifizierungsverfahren für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten geschaffen wird. ï

    ò neu

    15. Versorger, die Pflanzen von Obstarten oder Vermehrungsmaterial nur an Personen vermarkten, die Pflanzen von Obstarten oder Vermehrungsmaterial nicht berufsmäßig erzeugen oder verkaufen, sollten von der Registrierungspflicht befreit werden.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 14

    ð neu

    16. Es liegt im Interesse des Abnehmers von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, dass die Bezeichnung der Sorte bekannt ist und die Sortenechtheit geschützt wird ð , damit die Rückverfolgbarkeit des Systems ermöglicht und das Marktvertrauen gestärkt wird ï.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

    ð neu

    17. ÖDieses Das obengenannte Ziel kann am besten dadurch erreicht werden, dass die Sorte allgemein bekannt ist, ð was inbesondere für althergebrachte Sorten gilt,ï bzw. dadurch, dass eine vom Versorger erstellte und aufbewahrte Beschreibung verfügbar ist In dem letztgenannten Fall können Vermehrungsmaterial bzw. Pflanzen von Obstarten nicht in Kategorien aufgenommen werden, für die eine amtliche Zertifizierung erfolgt. ð, die sich auf die Protokolle des gemeinschaftlichen Sortenamtes oder, in Ermangelung solcher Protokolle, auf sonstige internationale oder einzelstaatliche Regelungen stützt ï.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 16 (angepasst)

    18. Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmäßigen Vermarktung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten sollten müssen Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichnen festgelegt werden. Die verwendete Kennzeichnung muss die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Verwenders notwendigen Angaben aufweisen.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

    ð neu

    19. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten müssen bei der Durchführung der Überprüfungen und Inspektionen darauf achten, dass die Versorger die genannten Bedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC erfüllen.ð die Bedingungen in Bezug auf Vermehrungsmaterial bzw. Pflanzen von Obstarten und Versorger erfüllt sind ï.

    92/34/ EWG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

    20. Es ist unbedingt erforderlich, weitere Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen vorzusehen, für die das genannte Vermehrungsmaterial und die genannten Pflanzen einer amtlichen Zertifizierung bedarf.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 12 (angepasst)

    21. Es sollten gemeinschaftliche Überprüfungsmaßnahmen eingeführt vorgesehen werden, um eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 17

    ð neu

    22. Für den Fall vorübergehender Versorgungsengpässe ð infolge Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Brände, Stürme und Missernten, oder aufgrund unvorhersehbarer Umstände ï müssen Vorschriften vorgesehen werden, die ð für begrenzte Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen ï das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten gestatten, die geringere Anforderungen als die dieser Richlinie erfüllen.

    ò neu

    23. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („örtlicher Warenverkehr“), von den Kennzeichnungsvorschriften sowie von den Kontrollen und amtlichen Prüfungen zu befreien.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 18 (angepasst)

    24. In einem ersten Schritt zur Harmonisierung der Vorschriften Es sollte es den Mitgliedstaaten untersagt sein, bei den im Anhang II genannten Gattungen und Arten, für die eine Tabelle erstellt wird, über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung vorzusehen.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 19

    25. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern in der Gemeinschaft zuzulassen; Voraussetzung dafür ist, dass diese Erzeugnisse die gleiche Gewähr bieten wie das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft und dass sie die Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 20

    26. Zur Harmonisierung der technischen Prüfungsverfahren der Mitgliedstaaten und zum Vergleich des erzeugten Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft mit Drittlandserzeugnissen sollen Vergleichsprüfungen durchgeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob die Erzeugnisse den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

    ò neu

    27. Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Vermarktung von zertifiziertem Material und CAC-Material von Mutterpflanzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits existieren, während einer Übergangsfrist auch dann zu gestatten, wenn dieses Material die neuen Anforderungen nicht erfüllt.

    92/34/EWG Erwägungsgrund 21 (angepasst)

    28. Zur Erleichterung der wirksamen Durchführung dieser Richtlinie sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie und zur Änderung ihrer Anhänge zu erlassen. Zu diesem Zweck sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten herbeigeführt wird – Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[10] erlassen werden.

    ò neu

    29. Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien unberührt lassen –

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL 1 ÕÖ ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

    Artikel 1 ÖAnwendungsbereich

    1. Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung in der Gemeinschaft.

    2. (2) Die Artikel 2 bis 20 sowie 24 gelten für die in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.

    Die vorgenannten Artikel gelten auch für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der vorgenannten Gattungen oder Arten oder von deren Hybriden tragen oder tragen sollen.

    3. (3) Änderungen der in Anhang II enthaltenen Liste der Gattungen und Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 22 durchgeführt.

    ò neu

    2. Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden. Des Weiteren gilt sie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder von deren Hybriden tragen oder tragen sollen.

    3. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten Pflanzenschutzvorschriften.

    92/34/EWG (angepasst)

    Artikel 2

    4. Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG gilt die Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die nachweislich dazu bestimmt sind, nach Drittländern ausgeführt zu werden, und sofern sie eindeutig als solche gekennzeichnet und hinreichend abgesondert sind.

    Die Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, insbesondere über die Kennzeichnung und Absonderung, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 gemäß Artikel 19 Absatz 2 beschlossen.

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 23 ÖBegriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie gelten als folgende Begriffsbestimmungen:

    a) 1. „ Vermehrungsmaterial “ bedeutet Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;

    b) 2. „ Pflanzen von Obstarten “ bedeutet Pflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder aufgepflanzt werden sollen;

    ò neu

    3. „Sorte“ bedeutet eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die

    a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert,

    b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und

    c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

    4. „Klon“ bedeutet die Gesamtheit aller Pflanzen, die durch vegetative Vermehrung aus einer Sorte gewonnen wurden, die einer Pflanze einer Obstart entspricht, die aufgrund ihrer Identität, ihrer phänotypischen Eigenschaften und ihres Gesundheitszustands ausgewählt wurde;

    ê92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    c)5. „ Vorstufenmaterial “ bedeutet Vermehrungsmaterial , das

    a) i) das ð unter der Verantwortung des Versorgers, soweit dieser an der Erzeugung oder Reproduktion des Materials beteiligt ist, ï nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit zur Erhaltung der Echtheit der Sorte ð und gegebenenfalls des Klons ï einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes, die nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden können, sowie die zur Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,

    b) ii) das zur Erzeugung von Basismaterial ð oder von zertifiziertem Material von anderen Pflanzen als Pflanzen von Obstarten ï bestimmt ist,

    c)iii) das die Öspezifischen ÕAnforderungen an Vorstufenmaterial gemäß der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 erfüllt und

    d)iv) das bei einer amtlichen Prüfung als die vorgenannten Anforderungen erfüllendes Vermehrungsmaterial anerkannt wurde; gemäß einer amtlichen Prüfung die unter a), b) und c) genannten Anforderungen erfüllt ;

    d)6. „ Basismaterial “ bedeutet Vermehrungsmaterial, das

    a)i) das ð unter der Verantwortung des Versorgers, soweit dieser an der Erzeugung oder Reproduktion des Materials beteiligt ist, ï unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit zur Erhaltung der Echtheit der Sorte ð und gegebenenfalls des Klons ï einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes, die nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden können, sowie die zur Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,

    b)ii) das zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist,

    c)iii) das die spezifischen ÕAnforderungen an das Basismaterial gemäß der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 erfüllt und

    d)iv) das bei einer amtlichen Prüfung als die vorgenannten Anforderungen erfüllendes Vermehrungsmaterial anerkannt wurde; gemäß einer amtlichen Prüfung die unter a), b) und c) genannten Anforderungen erfüllt ;

    e)7. „ zertifiziertes Material “ bedeutet Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten , die

    a) i) die ð unter der Verantwortung des Versorgers, soweit dieser an der Erzeugung oder Reproduktion des Materials beteiligt ist, ï unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Basismaterial ð oder Vorstufenmaterial ï gewonnen wurden,

    ò neu

    b) für folgende Zwecke bestimmt sind:

    - die Erzeugung von Vermehrungsmaterial,

    - die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten und/oder

    - die Erzeugung von Obst;

    ê92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    c)iii) die die spezifischen ÕAnforderungen an zertifiziertes Material gemäß der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 erfüllen und

    d)iv) die bei einer amtlichen Prüfung als die vorgenannten Anforderungen erfüllendes Vermehrungsmaterial anerkannt wurden gemäß einer amtlichen Prüfung die unter a), b) und c) genannten Anforderungen erfüllen ;

    f)8. „CAC (Conformitas Agragria Communitatis) -Material“ bedeutet Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die die Mindestanforderungen für diese Kategorie gemäß der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 erfüllen;

    ò neu

    a) unter der Verantwortung des Versorgers, soweit dieser an der Erzeugung oder Reproduktion des Materials beteiligt ist, gewonnen wurden,

    b) sortenecht und sortenrein sind,

    c) für folgende Zwecke bestimmt sind:

    - die Erzeugung von Vermehrungsmaterial,

    - die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten und/oder

    - die Erzeugung von Obst,

    d) die spezifischen Anforderungen an CAC-Material nach Artikel 4 erfüllen und

    e) gemäß einer amtlichen Prüfung die unter a) bis d) genannten Anforderungen erfüllen;

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    g) virusfreies Material („vf“): Material, das nach international anerkannten wissenschaftlichen Verfahren geprüft und als infektionsfrei befunden wurde, das sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusartigen Schaderregern erwiesen hat, unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erhalten wurde und als frei von allen Viren und virusartigen Schaderregern befunden wird, die in der Gemeinschaft bei der betreffenden Art endemisch sind. Als virusfrei gilt ferner Material, das vegetativ unmittelbar von solchem Material in einer spezifischen Anzahl von Stufen gewonnen wurde, sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusartigen Schaderregern erwiesen hat und unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erzeugt und erhalten wurde. Die spezifische Anzahl von Stufen wird in der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 festgelegt;

    h) virusgetestetes Material („vt“): Material, das nach international anerkannten wissenschaftlichen Verfahren geprüft und als infektionsfrei befunden wurde, das sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusartigen Schaderregern erwiesen hat, unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erhalten wurde und als frei von bestimmten gefährlichen Viren und virusartigen Schaderregern befunden wird, die in der Gemeinschaft bei der betreffenden Art endemisch und geeignet sind, den Wert des Materials zu mindern; als virusgetestet gilt ferner Material, das vegetativ unmittelbar von solchem Material in einer spezifischen Anzahl von Stufen gewonnen wurde, sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren und virusartigen Schaderregern erwiesen hat und unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erzeugt und erhalten wurde. Die spezifische Anzahl von Stufen wird in der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 festgelegt;

    i)9. „ Versorger “ bedeutet eine natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung oder Behandlung, ðEinfuhr ï und Inverkehrbringen;

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    j)10. „ Inverkehrbringen “: Bereithaltung oder Lagerhaltung, Ausstellung oder Angebot zum Verkauf, Verkauf oder Lieferung von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in irgendeiner Form an eine andere Person;ðbedeutet Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung; ï

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    k)11. „ zuständige amtliche Stelle “ bedeutet

    a)i) dieð eine ï vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte bzw. benannte einzige zentrale Behörde, die für Qualitätsfragen Fragen der Qualität von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zuständig ist,

    b)ii) eine staatliche Behörde

    - auf nationaler Ebene Öoder

    - oder auf regionaler Ebene im Rahmen der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden;

    l)12. „ amtliche Maßnahmen “ bedeutet Maßnahmen der zuständigen amtlichen Stelle;

    m)13. „ amtliche Prüfung “ bedeutet eine Prüfung durch die zuständige amtliche Stelle ð oder eine Prüfung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit ï;

    n) amtliche Erklärung: Erklärung, die von der zuständigen amtlichen Stelle oder im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit abgegeben wird;

    o)14. „ Partie “ bedeutet eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist.

    p) Labor: öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Erzeuger die Qualitätsüberwachung der Erzeugung ermöglicht.

    92/34/EWG (angepasst)

    KAPITEL 2 ÕÖ ANFORDERUNGEN AN VERMEHRUNGSMATERIAL UND PFLANZEN VON OBSTARTEN

    Artikel 38 ÖInverkehrbringen: Allgemeine Anforderungen

    1. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dürfen nur von zugelassenen Versorgern und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens den Anforderungen für „CAC“-Material entsprechen, die in der Tabelle nach Artikel 4 festgelegt sind.

    2. Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material wird nur dann zertifiziert, wenn es einer der in Artikel 9 Absatz 2 Ziffer i) genannten Sorten angehört und den für die betreffende Kategorie in der Tabelle nach Artikel 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Kategorie wird in dem in Artikel 11 genannten amtlichen Dokument aufgeführt.

    Was den Sortenaspekt anbelangt, so kann bei den gemäß Artikel 4 zu erstellenden Artentabellen eine Ausnahme für die Unterlagen vorgesehen werden, deren Material keiner Sorte angehört.

    ò neu

    1. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

    a) das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert oder im Rahmen einer amtlichen Prüfung als CAC-Material eingestuft worden ist;

    b) die Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert oder im Rahmen einer amtlichen Prüfung als CAC-Material eingestuft worden sind.

    2. Bei Sorten, die aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Punkte 1 und 2 der Richtlinie 2001/18/EG bestehen, wird die Sorte nur dann in das Verzeichnis aufgenommen, wenn eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilt wurde.

    3. Sollen aus Vermehrungsgut hervorgegangene Erzeugnisse als oder in Lebensmittel(n) im Sinne von Artikel 3 oder als oder in Futtermittel(n) im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verwendet werden, so wird die betreffende Obstpflanzensorte nur dann zur Eintragung im Verzeichnis zugelassen, wenn sie bereits gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden ist.

    92/34/EWG

    3. Unbeschadet der Richtlinie 77/93/EWG finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die bestimmt sind

    ò neu

    4. Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem eigenen Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen geeigneter Mengen an Vermehrungsmaterial gestatten, die bestimmt sind

    92/34/EEC (angepasst)

    ð neu

    a) ÖfürÕ Tests oder wissenschaftliche Zwecke oder

    b) ÖfürÕ Zuchtzwecke oder

    c) für Maßnahmen zur Erhaltung als Beitrag zur Bewahrung der Artenvielfalt.

    Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsvorschriften zu den Buchstaben a) und b) erlassen. Nach dem gleichen Verfahren werden Durchführungsbestimmungen zu Buchstabe c) erlassen, und zwar möglichst vor dem 1. Januar 1993. ðDie Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten eine solche Genehmigung erteilen können, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 angenommen. ï

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 4 ÖSpezifische Anforderungen an Gattung und Art

    1. Für jede im Anhang II aufgeführte Gattung oder Art wird werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Artikels 22 eine Tabelle in Anhang I aufgestellt, die einen Hinweis auf die in der Richtlinie 77/93/EWG für die betreffenden Gattungen oder Arten festgelegten pflanzengesundheitlichen Anforderungen und Bedingungen enthält und spezifische Anforderungen festgelegt, die folgende Angaben enthalten Folgendes angibt:

    (aii) die Bedingungen, denen CAC-Material hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit entsprechen muss, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse, ð der Pflanzengesundheit ï und – außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört – dem Sortenaspekt,

    (bi) die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen muss, und zwar hinsichtlich der Qualität ð (bei Vorstufenmaterial und Basismaterial einschließlich der Verfahren zur Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes) ï, der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des/der angewandten Vermehrungssystems/-systeme und – außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört – des Sortenaspekts;

    (ciii) die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen und sonstige Pflanzenteile entsprechen müssen, um Edelreiser der betreffenden Gattungen oder Arten zu tragen.

    (2) Wird in der Tabelle auf das Merkmal „virusfrei“ („vf“) und „virusgetestet“ („vt“) im Sinne von Artikel 3 Buchstaben g) und h) verwiesen, so sind die betreffenden Viren und virusartigen Schaderreger in diese Tabelle aufzunehmen.

    Diese Bestimmung gilt sinngemäß bei einem Hinweis auf eine qualitätsmäßige Einstufung bezüglich des Merkmals „frei von anderen Schadorganismen als Viren und virusartigen Schaderregern“ oder den Prüfungen zur Ermittlung dieser Schadorganismen.

    Bei dem in Absatz 1 Buchstabe i) genannten Material wird nicht auf die Merkmale („vf“) und („vt“) hingewiesen.

    Bei dem in Absatz 1 Buchstabe ii) genannten Material wird in den Fällen auf die obigen qualitätsmäßigen Einstufungen verwiesen, wo dies für die betreffende Gattung oder Art relevant ist.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Versorger alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, so daß den Spezifikationen diesel Richtlinie auf allen Ebenen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten entsprochen wird.

    (2) Zum Zwecke des Absatzes 1 führt der Versorger, und zwar entweder selbst oder durch einen zugelassenen Versorger oder die zuständige amtliche Stelle, Überprüfungen durch, die von folgenden Grundsätzen ausgehen:

    — Ermittlung kritischer Punkte im Erzeugungsprozeß auf der Grundlage der verwendeten Erzeugungsverfahren;

    — Ein- und Durchführung von Methoden zur Überwachung und Überprüfung kritischer Punkte im Sinne des ersten Gedankenstrichs;

    — Probenahme zwecks Analyse in einem durch die zuständige amtliche Stelle zugelassenen Labor zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinie;

    — die Ergebnisse gemäß dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich werden in Unterlagen schriftlich oder in anderer Form dauerhaft festgehalten, und es wird über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten Buch geführt; alle Unterlagen müssen der zuständigen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen. Die Unterlagen werden über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufbewahrt.

    Versorger, deren Tätigkeit in diesem Zusammenhang sich auf den reinen Vertrieb von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten beschränkt, die nicht im eigenen Betrieb erzeugt und verpackt wurden, brauchen indessen nur den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form dauerhaft in Unterlagen festzuhalten.

    Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Versorger, deren Tätigkeit in diesem Bereich sich auf die Lieferung kleiner Mengen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten an nicht gewerbliche Endverbraucher beschränkt.

    (3) Ergeben eigene Prüfungen oder dem Versorger nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Informationen, daß einer oder mehrere der in der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführten Schadorganismen oder — in größerer Menge, als normalerweise zur Erfüllung der Normen angenommen wird — der Schadorganismen, die in den Tabellen nach Artikel 4 genannt sind, aufgetreten sind, so unterrichtet der Versorger die zuständige amtliche Stelle unverzüglich davon und führt die von der zuständigen amtlichen Stelle angegebenen Maßnahmen oder jede sonstige Maßnahme durch, die erforderlich ist, um die Gefahr einer Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen zu verringern. Der Versorger führt Buch über jegliches Auftreten von Schadorganismen in seinem Betrieb und über alle im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen.

    (4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

    ò neu

    Kapitel 3 ANFORDERUNGEN AN DIE VERSORGER

    Artikel 5 Registrierung

    1. Versorger, die Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie nachgehen, sind amtlich zu registrieren.

    2. Absatz 1 gilt nicht für Versorger, die Pflanzen von Obstarten oder Vermehrungsmaterial nur an Personen vermarkten, die Pflanzen von Obstarten oder Vermehrungsmaterial nicht berufsmäßig erzeugen, reproduzieren oder verkaufen.

    3. Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden, falls erforderlich, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 6 Spezifische Anforderungen

    1. Versorger, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten erzeugen oder reproduzieren,

    - ermitteln und überwachen kritische Punkte im Erzeugungsprozess, welche die Qualität des Materials beeinflussen;

    - bewahren Informationen über die unter dem ersten Gedankenstrich genannte Überwachung auf, damit sie nach einer entsprechenden Aufforderung durch die zuständige amtliche Stelle von dieser geprüft werden können;

    - nehmen erforderlichenfalls Proben zwecks Analyse in einem Labor;

    - stellen sicher, dass Partien von Vermehrungsmaterial während des Erzeugungsprozesses gesondert ermittelt werden können.

    2. Tritt im Betrieb eines Versorgers ein Schadorganismus auf, der in den Anhängen zu der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt oder auf den in den nach Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Anforderungen Bezug genommen wird, so unterrichtet der Versorger die zuständige amtliche Stelle von diesem Auftreten und führt die von dieser Stelle festgelegten Maßnahmen durch.

    3. Werden Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht, führen die Versorger mindestens 12 Monate lang Buch über ihre Verkäufe und Käufe.

    Absatz 1 gilt nicht für Versorger, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 von der Registrierung befreit sind.

    4. Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden, falls erforderlich, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen.

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 6

    (1) Ein Versorger wird von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen, wenn festgestellt wurde, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Art der von ihm durchgeführten Tätigkeiten entspricht. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Versorger beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die er zugelassen wurde.

    (2) Die zuständige amtliche Stelle erteilt einem Labor in bezug auf die von ihm durchgeführten Testtätigkeiten eine Zulassung, wenn nachgeprüft wurde, daß das Labor, die Verfahren, die Einrichtungen und das Personal den Anforderungen dieser Richtlinie, die nach dem Verfahren des Artikels 21 näher bestimmt werden, entsprechen. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Labor beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die es zugelassen wurde.

    (3) Die zuständige amtliche Stelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, sobald den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anforderungen nicht mehr entsprochen wird. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie insbesondere die Ergebnisse etwaiger Überprüfungen gemäß Artikel 7.

    (4) Die Überwachung und Überprüfung von Versorgern, Einrichtungen und Laboratorien erfolgt regelmäßig durch die oder unter der Verantwortung der zuständigen amtlichen Stelle; diese Stelle muß jederzeit freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen haben, um die Beachtung dieser Richtlinie sicherzustellen. Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Überprüfung festgelegt.

    Ergeben die Überwachung und die Überprüfung, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, so wird die zuständige amtliche Stelle entsprechend tätig.

    KAPITEL 4 ÕÖ IDENTITÄTSNACHWEIS UND ETIKETTIERUNG

    Artikel 79 ÖIdentitätsnachweis

    1. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten werden mit einem Hinweis auf die Sorte ð – und gegebenenfalls den Klon – ï in den Verkehr gebracht. Soweit das Material im Falle von Unterlagen keiner Sorte angehört, ist auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.

    ò neu

    2. Vermehrungsmaterial einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett und jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an dem unter diese Richtlinie fallenden Material befestigt ist oder diesem beiliegt, unter Nennung der genetisch veränderten Organismen klar als solches gekennzeichnet sein.

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    23. Die gemäß Absatz 1 zu nennenden genannten Sorten ð und gegebenenfalls Klone ï müssen

    (ai) entweder allgemein bekannt und durch die Bestimmungen des Sortenschutzes rechtlich geschützt sein , bzw.

    b) auf freiwilliger Basis oder auf eine andere Weise ð in ein einzelstaatliches Verzeichnis ï amtlich eingetragen sein oder

    (cii) oder in den von den Versorgern geführten Listen mit ihren Beschreibungen und entsprechenden Bezeichnungen aufgeführt sein. Diese Listen müssen auf Verlangen für die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaates zugänglich sein. ð allgemein bekannt sein, wenn sie zum Zeitpunkt des ordnungsgemäßen Antrags auf Eintragung entweder im Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaats eingetragen sind oder wenn in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde oder wenn sie bereits zuvor [gleiches Datum wie in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2] im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem anderen Mitgliedstaat als CAC-Material in Verkehr gebracht wurden, sofern zu ihnen eine amtliche Beschreibung vorliegt. ï

    4. Jede Sorte muß beschrieben sein und Jede Sorte muss möglichst in allen Mitgliedstaaten ðentsprechend den Durchführungsmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 beschlossen werden können, bzw. in Ermangelung solcher Maßnahmen ï entsprechend den international angenommenen Leitlinien dieselbe Bezeichnung tragen.

    35. Die Sorten können amtlich eingetragen werden, wenn befunden wurde, dass sie bestimmte, amtlich genehmigte Bedingungen erfüllen, oder wenn zu ihnen eine amtliche Beschreibung vorliegt. Sie können ferner amtlich eingetragen werden, wenn ihr Material ð bereits zuvor [gleiches Datum wie in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2] ï vor dem 1. Januar 1993 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ð als CAC-Material ï in den Verkehr gebracht wurde und sofern zu ihnen eine amtliche Beschreibung vorliegt. Im letztgenannten Fall erlischt die Eintragung spätestens am 30. Juni XXXX, es sei denn, die betreffenden Sorten wurden zwischenzeitlich

    - entweder nach dem Verfahren des Artikels 21 bestätigt – mit einer detaillierten Beschreibung, wenn sie in mindestens zwei Mitgliedstaaten amtlich eingetragen wurden,

    - oder gemäß Satz 1 eingetragen.

    4. Wird die Sorte nicht ausdrücklich in den Tabellen nach Artikel 4 erwähnt, so ergeben sich aus den Absätzen 1 und 2 für die zuständige amtliche Stelle keine zusätzlichen Verpflichtungen.

    56. Für die in Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i) genannte amtliche Eintragung sind gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 des Artikels 21 nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik folgende Anforderungen festzulegen:

    a) a) die amtlichen Zulassungsvoraussetzungen ð für die Eintragung ï; sie umfassen insbesondere die Kriterien Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und hinreichende Homogenität;

    b) b) die bei der Prüfung der jeweiligen Sorte mindestens zu erfassenden Merkmale;

    c) c) die Prüfungsmindestanforderungen;

    d) d) die Höchstdauer der amtlichen Sortenzulassung.

    67. Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Artikels 21

    - kann ein System zur Mitteilung der Sorten oder Arten oder interspezifischen Hybriden ð und gegebenenfalls Klonen ï an die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten eingerichtet werden;

    - können zusätzliche Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 Ziffer ii) erlassen werden;

    - kann beschlossen werden, ein gemeinsames Sortenverzeichnis zu erstellen und zu veröffentlichen.

    92/34/EWG (angepasst)

    Artikel 810 Zusammensetzung der Partie und Identitätsnachweis

    1. Bei Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten partieweise getrennt zu halten.

    2. Werden Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, so führt der Versorger über Folgendes Buch: Zusammensetzung der Sendung und Ursprung der einzelnen Bestandteile.

    3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung der Absätze 1 und 2 durch amtliche Prüfungen.

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 911 Etikettierung

    Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 dürfen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dürfen nur in ausreichend homogenen Partien und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

    (ai) als CAC-Material eingestuft werden und von einem Dokument begleitet sind, das der Versorger gemäß den Bedingungen spezifischen Anforderungen der Tabelle nach Artikel 4 erstellt. Enthält dieses Dokument eine amtliche Erklärung, so ist diese deutlich vom restlichen Inhalt des Dokuments zu trennen; oder

    (bii) ii) als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material eingestuft und als solches von der zuständigen amtlichen Stelle nach Maßgabe der Tabelle der spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 zertifiziert worden sind.

    Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung werden in der Tabelle des Artikels 4 ð in den nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 erlassenen Durchführungsmaßnahmen ï aufgeführt.

    Bei Einzelhandelslieferung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten an einen nicht gewerblichen Endverbraucher können Etikettierungsvorschriften auf die angemessene Produktinformation beschränkt werden.

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    KAPITEL 5 ÕÖ BEFREIUNGEN

    Artikel 1012 ÖVersorger

    1. Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen:

    a) Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („örtlicher Warenverkehr“), können von der Anwendung von Artikel 911 ausgenommen werden.

    b) Beim lokalen Warenverkehr mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von den gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgenommenen Personen hergestellt worden sind, können die Kontrollen und die amtlichen Prüfungen gemäß Artikel 1318 entfallen.

    2. Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den in Absatz 1 dieses Artikels im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Ausnahmen, insbesondere bezüglich der Begriffe „Kleinerzeuger“ und „örtlicher Markt“ sowie zu den entsprechenden Verfahren, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Artikels 21 erlassen.

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 1113 ÖVermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten

    Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, ð infolge Naturkatastrophen oder unvorhersehbarer Umstände ï, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Artikels 21 unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG Vorschriften über weniger strenge Qualitätsanforderungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten erlassen werden.

    92/34/EWG (angepasst)

    2005/54/EG Artikel 1

    ð neu

    KAPITEL 6 VERMEHRUNGSMATERIAL UND PFLANZEN VON OBSTARTEN AUS DRITTLÄNDERN

    Artikel 1216

    1. Für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, wird über die Gleichstellungsfeststellung in bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, nach dem Verfahren gemäß ÕArtikel 19 Absatz 2 des Artikels 21 entschieden.

    2. Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG 77/93/EWG bis zum 31 Dezember 2007 für die Einfuhr von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten aus Drittländern Bedingungen anwenden, die denen mindestens gleichwertig sind, die als zeitweilige oder permanente Bedingungen in den spezifischen Anforderungen Tabellen nach Artikel 4 aufgeführt sind. Sind solche Bedingungen in den Tabellen spezifischen Anforderungen nicht aufgeführt, so müssen die Einfuhrbedingungen mindestens denen entsprechen, die für die Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat gelten.

    Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 Ödieses Artikels Õgetroffen wurde, kann der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Zeitraum für die verschiedenen Drittländer nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Artikels 21 verlängert werden.

    Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Unterabsatz 1 getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaates eingeführt werden, unterliegt in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Kriterien.

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    KAPITEL 7 ÕÖ ÜBERPRÜFUNGSMASSNAHMEN

    Artikel 1317 Amtliche Prüfung

    1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten bei ihrer Erzeugung und bei ihrem Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie amtlich geprüft und im Falle von CAC-Material stichprobenweise geprüft werden.

    92/34/EWG Artikel 3 k) (angepasst)

    2. Die in Artikel 2 Absatz 11 Buchstaben a) und b) unter den Ziffern i) und ii) genannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

    Die Mitgliedstaaten stellen eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Ziffer ii) und den unter Ziffer i) genannten Stellen sicher.

    Darüber hinaus können nNach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Artikels 21 können andere juristische Personen, die von einer in Artikel 2 Absatz 11 Buchstaben a) und b) unter den Ziffern i) und ii) genannten Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, zugelassen werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen amtlichen Stellen mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    3. Nach dem Verfahren Ögemäß Artikel 19 Absatz 2 des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen ðfür die Anwendung von Absatz 1ï für die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollen und die in den Artikeln 10 und 17 vorgesehene amtliche Prüfung einschließlich der Probenahmeverfahren festgelegt.

    2003/61/EG, Artikel 1 Ziffer 5 (angepasst)

    Artikel 1420 ÖÜberwachung durch die Gemeinschaft

    1. In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder gegebenenfalls Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfüllen. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.

    2. Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

    - in Drittländern erzeugtes Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten;

    - für den ökologischen Landbau geeignetes Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten;

    - Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.

    3. Diese in Absatz 2 genannten Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial bzw. die Pflanzen genügen müssen, zu prüfen.

    4. Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 19 Absatz 2 21 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 19 Absatz 2 21 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.

    5. Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren.

    Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

    6. Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 21 genannten Verfahren festgelegt.

    7. Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 157 ÖGemeinschaftliche Überprüfungen in den Mitgliedstaaten

    1. Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, falls erforderlich, Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und um insbesondere zu überprüfen, ob Versorger tatsächlich den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen. Ein Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, unterstützt die Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder erforderlichen Weise. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Untersuchungen.

    2. Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 21 festgelegt.

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 1624 Follow-up-Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsmaterial und entsprechende Pflanzen von Obstarten die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen.

    92/34/EWG (angepasst)

    2. (2) Erweist es sich bei einer amtlichen Untersuchung, daß Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, weil sie Pflanzenschutzvorschriften nicht erfüllen, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen zur Ausschaltung jeglichen Pflanzenschutzrisikos.

    92/34/EWG (angepasst)

    Artikel 19

    2. Erweist es sich bei der Überwachung und der Überprüfung nach Artikel 146 Absatz 4, bei der amtlichen Prüfung nach Artikel 13 17 oder den Prüfungen nach Artikel 14 2 , dass in den Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial bzw. in den Verkehr gebrachte Pflanzen von Obstarten den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, so ergreift die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie mit diesen Anforderungen in Einklang gebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, um das Inverkehrbringen dieses Vermehrungsmaterials bzw. dieser Pflanzen von Obstarten innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern.

    92/34/EWG

    3. Erweist es sich, dass Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in den Verkehr gebracht werden, die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass gegen diesen Versorger in geeigneter Weise vorgegangen wird. Wird dem Versorger verboten, Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten in den Verkehr zu bringen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.

    92/34/EWG

    4. Die Maßnahmen nach Absatz 32 werden so schnell wie möglich zurückgenommen, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten, die von dem betreffenden Versorger zum Inverkehrbringen bestimmt werden, künftig die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen.

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    KAPITEL 8 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1714 Einzelstaatliche Bestimmungen

    1. Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, darf hinsichtlich der Versorger, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats und der Prüfungsregelung keinen anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.

    92/34/EWG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 15

    2. Über die in dieser Richtlinie oder in den spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 festgelegten Bedingungen hinaus in den Tabellen nach Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen bzw., wenn solche Tabellen nicht vorliegen, über die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehenden Bedingungen hinaus sehen die Mitgliedstaaten keine strengeren Bedingungen oder anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der in Anhang II genannten Gattungen und Arten ÕErzeugnisse vor.

    92/34/EWG Artikel 1 Absatz 3 (angepasst)

    ð neu

    Artikel 1823 ÖÄnderungen und Anpassung der Anhänge

    3. Änderungen der in Anhang II enthaltenen Liste der Gattungen und Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 22 durchgeführt. Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Änderungen an Anhang I vornehmen.

    806/2003 Art. 2 und Anhang II Ziffer 7 (angepasst)

    Artikel 19ÖAusschuss

    1. Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten , im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

    2. Wird auf diesen Absatz Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    806/2003 Art. 2 und Anhang II, Ziffer 28 (angepasst)

    1. Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten unterstützt.

    23. Wird auf diesen Absatz Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    806/2003 Art. 2 und Anhang II Ziffer 7

    43. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    ê92/34/EWG (angepasst)

    Artikel 25

    Die Kommission prüft binnen fünf Jahren nach Annahme diesel Richtlinie die Ergebnisse ihrer Durchführung und unterbreitet dem Rat einen Bericht mit den gegebenenfalls erforderlich werdenden Änderungsvorschlägen.

    Artikel 2026 ÖUmsetzung

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    2. Hinsichtlich der Artikel 5 bis 11, 14, 15, 17, 19 und 24 wird der Beginn der Anwendung für jede der in Anhang II genannten Gattungen und Arten nach dem Verfahren des Artikels 21 bei der Aufstellung der Tabelle des Artikels 4 festgesetzt.

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Artikeln […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem […].

    2. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und legen die Formulierung der Erklärung fest.

    3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    ò neu

    Artikel 21 Übergangsmaßnahmen

    Die Mitgliedstaaten können in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Vermarktung von zertifiziertem Material und CAC-Material von Mutterpflanzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits existieren, während einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar XXXX gestatten.

    Artikel 22 Aufhebung

    Die durch die in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderte Richtlinie 92/34/EWG wird mit Wirkung vom [Datum aus Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2], unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien, aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang III.

    Artikel 23 Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikeln […] und Anhang I sind ab dem […] anwendbar.

    92/34/EWG

    Artikel 2427

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    92/34/EWG (angepasst)

    ANHANG I

    Tabellen nach Artikel 4

    2003/111/EG Art.1 (angepasst)

    ANHANG II

    Liste der unter diese Richtlinie fallenden Gattungen und Arten

    Castanea sativa Mill.

    Citrus L.

    Corylus avellana L.

    Cydonia oblonga Mill.

    Ficus carica L.

    Fortunella Swingle

    Fragaria L.

    Juglans regia L.

    Malus Mill.

    Olea europaea L.

    Pistacia vera L.

    Poncirus Raf.

    Prunus amygdalus Batsch

    Prunus armeniaca L.

    Prunus avium (L.) L.

    Prunus cerasus L.

    Prunus domestica L.

    Prunus persica (L.) Batsch

    Prunus salicina Lindley

    Pyrus L.

    Ribes L.

    Rubus L.

    Vaccinium L.

    92/34/EWG

    ANHANG II

    Teil A

    Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen(nach Artikel 22)

    Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10) |

    Entscheidung 93/401/EWG der Kommission (ABl. L 177 vom 21.7.1993, S. 28) |

    Entscheidung 94/150/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 31) |

    Entscheidung 95/26/EG der Kommission (ABl. L 36 vom 16.2.1995, S. 36) |

    Entscheidung 97/110/EG der Kommission (ABl. L 39 vom 8.2.1997, S. 22) |

    Entscheidung 1999/30/EG der Kommission (ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 30) |

    Entscheidung 2002/112/EG der Kommission (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 44) |

    Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | Nur Ziffer 7 von Anhang II und Ziffer 28 von Anhang III |

    Richtlinie 2003/61/EG des Rates (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23) | Nur Artikel 1 Absatz 5 |

    Richtlinie 2003/111/EG der Kommission (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 12) |

    Entscheidung 2005/54/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 16) |

    Teil B

    Liste der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung(nach Artikel 22)

    Richtlinie | Frist für die Umsetzung | Beginn der Anwendung |

    92/34/EWG | 31. Dezember 1992 | 31. Dezember 1992[11] |

    2003/61/EG | 10. Oktober 2003 |

    2003/111/EG | 31. Oktober 2004 |

    _____________

    ANHANG III

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 92/34/EWG | Vorliegende Richtlinie |

    Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 - | Artikel 1 Absatz 1 - Artikel 18, geändert Artikel 1 Absätze 2 und 3 |

    Artikel 2 | Artikel 1 Absatz 4 |

    Artikel 3 Buchstaben a) und b) - Artikel 3 Buchstaben c) bis f) Artikel 3 Buchstaben g) und h) Artikel 3 Buchstaben i) und j) Artikel 3 Buchstabe k) Ziffern i) und ii) Artikel 3 Buchstabe k) teilweise Artikel 3 Buchstaben l) und m) Artikel 3 Buchstabe n) Artikel 3 Buchstabe o) Artikel 3 Buchstabe p) | Artikel 2 Absätze 1 und 2 Artikel 2 Absätze 3 und 4 Artikel 2 Absätze 5 bis 8, geändert - Artikel 2 Absätze 9 und 10, geändert Artikel 2 Absatz 11 Artikel 13 Absatz 2, geändert Artikel 2 Absätze 12 und 13 - Artikel 2 Absatz 14 - |

    Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4, geändert - |

    Artikel 5 | - |

    - | Artikel 5 |

    Artikel 6 | - |

    - | Artikel 6 |

    Artikel 7 | Artikel 15 |

    Artikel 8 Absätze 1 und 2 - - Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b), geändert Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4, geändert |

    Artikel 9 Absatz 1 - Artikel 9 Absatz 2 Ziffern i) und ii) Artikel 9 Absatz 2, Schlussbestimmung Artikel 9 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 4 Artikel 9 Absatz 5 Artikel 9 Absatz 6 | Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a) und b), geändert Artikel 7 Absatz 4, geändert Artikel 7 Absatz 5 - Artikel 7 Absatz 6 Artikel 7 Absatz 7 |

    Artikel 10 Absätze 1 und 2 Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 8 Absätze 1 und 2, geändert - |

    Artikel 11 | Artikel 9, geändert |

    Artikel 12 | Artikel 10 |

    Artikel 13 | Artikel 11, geändert |

    Artikel 14 | Artikel 17 Absatz 1 |

    Artikel 15 | Artikel 17 Absatz 2, geändert |

    Artikel 16 | Artikel 12 |

    Artikel 17 | Artikel 13 Absatz 1, geändert |

    Artikel 18 | Artikel 13 Absatz 3, geändert |

    Artikel 19 Absatz 1 Artikel 19 Absatz 2 Artikel 19 Absatz 3 | Artikel 16 Absatz 2 Artikel 16 Absatz 3 Artikel 16 Absatz 4 |

    Artikel 20 | Artikel 14 |

    Artikel 21 Absätze 1 und 2 Artikel 21 Absatz 3 | Artikel 19 Absätze 1 und 2 Artikel 19 Absatz 4 |

    Artikel 22 Absätze 1 und 2 | Artikel 19 Absätze 1 und 3 |

    Artikel 23 | - |

    Artikel 24 Absatz 1 Artikel 24 Absatz 2 | Artikel 16 Absatz 1 - |

    Artikel 25 | - |

    Artikel 26 | Artikel 20 |

    - | Artikel 21 |

    - | Artikel 22 |

    - | Artikel 23 |

    Artikel 27 | Artikel 24 |

    Anhang I | - |

    Anhang II | Anhang I |

    - | Anhänge II und III |

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

    2. ABM/ABB-RAHMEN

    Politikbereich(e): Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

    Tätigkeit(en): Saatgut und Vermehrungsmaterial von Pflanzen

    3. HAUSHALTSLINIEN

    3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung

    17.0404 Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

    3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    Unbefristet

    3.3. Haushaltstechnische Merkmale ( erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen )

    Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

    17.0404 | OA/NOA | GM[12]/ NGM[13] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. [2] |

    4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

    4.1. Mittelbedarf

    4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art der Ausgaben | Abschnitt | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Ins-gesamt |

    Operative Ausgaben[14] |

    Verpflichtungs-ermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 0.170 | 0.170 | 0.170 | 0.190 | 0.190 | 0.190 | 1.080 |

    Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 0.170 | 0.170 | 0.170 | 0.190 | 0.190 | 0.190 | 1.080 |

    Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[15] |

    Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    REFERENZBETRAG INSGESAMT |

    Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 0.170 | 0.170 | 0.170 | 0.190 | 0.190 | 0.190 | 1.080 |

    Zahlungsermächtigungen | b+c | 0.170 | 0.170 | 0.170 | 0.190 | 0.190 | 0.190 | 1.080 |

    Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[16] |

    Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0.086 | 0.086 | 0.076 | 0.076 | 0.076 | 0.076 | 0.476 |

    Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0.130 | 0.130 | 0.130 | 0.130 | 0.130 | 0.130 | 0.780 |

    Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

    VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0.386 | 0. 386 | 0. 376 | 0.396 | 0. 396 | 0. 396 | 2.336 |

    ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0. 386 | 0. 386 | 0. 376 | 0. 396 | 0. 396 | 0. 396 | 2.336 |

    Angaben zur Kofinanzierung

    Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Kofinanzierung durch | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

    Amtliche Stellen der Mitgliedstaaten …………………… | f | 0.037 | 0.037 | 0.037 | 0.042 | 0.042 | 0.042 | 0.237 |

    VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 0.423 | 0.423 | 0.413 | 0.438 | 0.438 | 0.438 | 2.573 |

    4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

    ( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    ( Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau.

    ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[17] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

    4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

    ( Es sind folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen zu erwarten:

    NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen.

    in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

    Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

    Personalbedarf insgesamt | 0,8 | 0,8 | 0,7 | 0,7 | 0,7 | 0,7 |

    5. MERKMALE UND ZIELE

    Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten:

    5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

    Klärung und Vereinfachung des Regelungsumfelds für die Tätigkeit der Unternehmen sowie

    Verbesserung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und deren Anpassung an das neue Marktumfeld gemäß der neuen gemeinsamen Agrarpolitik, wie unter Ziffer 1 der Begründung beschrieben.

    5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Durch die Maßnahme der Gemeinschaft soll das Funktionieren des Binnenmarktes erleichtert werden. Die Beibehaltung unterschiedlicher Zertifizierungsverfahren und Anbausysteme für das gleiche Material bei dessen Vermarktung in verschiedenen Ländern ist nachweislich äußerst kostspielig. Ein harmonisierter Ansatz, basierend auf dem Prinzip des Binnenmarktes, könnte diese Verfahren und Systeme vereinfachen und so die entsprechenden Kosten sowohl für die Zertifizierungsstellen der Mitgliedstaaten als auch für die Interessenträger (Versorger und Verwender) verringern.

    Die direkten finanziellen Auswirkungen dieses Vorschlags sind begrenzt.

    5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

    (1) Es soll gewährleistet werden, dass das Vermehrungsmaterial von Pflanzen von Obstarten keine unannehmbaren Kosten für Verwender, Verbraucher oder Umwelt und keine unannehmbare Belastung für die Industrie verursacht, indem

    (2) das erforderliche Funktionieren des Binnenmarktes für diese Pflanzen sichergestellt wird.

    5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

    Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[19] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

    X Zentrale Verwaltung

    x direkt durch die Kommission

    ٱ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

    ٱ Exekutivagenturen

    ٱ die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

    ٱ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    ٱ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

    ٱ mit Mitgliedstaaten

    ٱ mit Drittländern

    ٱ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

    Bemerkungen:

    6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    6.1. Überwachungssystem

    Die in den Mitgliedstaaten zugelassenen und im gemeinsamen Sortenverzeichnis eingetragenen Sorten, und die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Mitgliedstaaten.

    6.2 Bewertung

    6.2.1. Ex-ante-Bewertung:

    Bei dem Vorschlag handelt es sich um die Neufassung einer geltenden Richtlinie. Die finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt sind begrenzt.

    Dennoch hat eine umfassende Anhörung aller Interessenträger stattgefunden. Im Rahmen dieser Konsultation wurde am 26. Februar 2006 ein Fragebogen auf der offiziellen SANCO-Website http://europa.eu.int/comm/food/consultations/index_en.htm veröffentlicht. Als geeignetster Weg, die mit der Erzeugung (Versorger) und dem Anbau (Landwirte) von Vermehrungsmaterial von Pflanzen von Obstarten unmittelbar befassten Interessenträger anzuhören, erschien eine Konsultation mit der COPA-COGECA. Die COPA-COGEGA wurde sowohl mittels des oben genannten Fragebogens, der ihr am 28. Februar 2006 direkt zuging, als auch über unmittelbare Diskussionen im Rahmen der Sitzung der Beratungsgruppe „Obst und Gemüse“ am 18. Mai 2006 in Brüssel (unter Punkt 3 der Tagesordnung) angehört.

    Eine erste Erörterung mit den Mitgliedstaaten erfolgte im Rahmen der Sitzung des betreffenden Ständigen Ausschusses am 15. Juni 2001. Anhand der Sitzungsergebnisse erstellten die Kommissionsdienststellen (SANCO E1) in enger Zusammenarbeit mit Experten aus den Mitgliedstaaten einen spezifischen Fragebogen, der den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am 21. Dezember 2001 zuging. Auf Basis der eingegangenen Antworten wurde mit einer ausführlichen Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Binnenmarkt begonnen. Die Ergebnisse und neuer Input wurden in der Zeit von 2002 bis 2005 auf fünf Sitzungen des betreffenden Ständigen Ausschusses und auf fünf Sitzungen von Experten aus den Mitgliedstaaten diskutiert. Im Zeitraum 2003 bis 2005 wurden im Rahmen von Sitzungen/Seminaren von EPPO, CIHAM, PHARE, COPA-COGECA und wissentschaftlichen Organisationen (z. B. Accademia dei Georgofili) Informationen von Interessenträgern, wissenschaftlichen Sachverständigen und Experten aus den Mitgliedstaaten zusammengetragen.

    Zentrale Fragen, die in dieser Konsultation als wichtige Diskussionspunkte genannt wurden, werden in der Folgenabschätzung behandelt. Andere Aspekte, die die Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen herstellen oder bestehende Maßnahmen optimieren, wurden einbezogen, um das vorhandene System zu verbessern.

    6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

    In diesem Bereich wurden keine Ex-post-Bewertungen durchgeführt.

    6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

    Um die Verhältnismäßigkeit zwischen der Bewertung und den bereitgestellten Ressourcen sowie mit den Auswirkungen des Programms und der betreffenden Maßnahme zu wahren, sollte eine Bewertung im Rahmen des von der GD SANCO vorgesehenen Bewertungsprogramms erfolgen.

    7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

    Umfassende Anwendung der internen Kontrollstandards Nr. 14, 15, 16, 18, 19, 20 und 21.

    Die anfallenden Ausgaben unterliegen den Finanzrechtsvorschriften zu Verfahren bezüglich Projektausschreibungen. Entsprechend den Bestimmungen der geltenden Richtlinie werden die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tests und Prüfungen übermittelten Vorschläge von einem Bewertungsausschuss der Kommission geprüft. Die Zahlungen werden erst nach einer spezifischen Bewertung des Abschlussberichts anhand einer Standardliste von Kriterien genehmigt.

    8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

    8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

    Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

    Beamte oder Bedien-stete auf Zeit[21] (17 01 01) | A*/AD | 0,5 | 0,5 | 0,4 | 0,4 | 0,4 | 0,4 |

    B*, C*/AST | 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,3 |

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[22] |

    Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[23] |

    INSGESAMT | 0,8 | 0,8 | 0,7 | 0,7 | 0,7 | 0,7 |

    8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

    Prüfung der technischen Berichte im Rahmen der Nachkontrolle sowie anderer Berichte/Vorschläge der Mitgliedstaaten, außerdem gegebenenfalls Erarbeitung von Vorschlägen für Durchführungsmaßnahmen;

    Kontrolle der Durchführung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten;

    Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Harmonisierung von Vermarktungsanforderungen, Kriterien und Kontrollmaßnahmen;

    Prüfung der technischen Berichte und Finanzberichte im Rahmen der Nachkontrolle über die Durchführung der gemeinschaftlichen Vergleichstests und -prüfungen seitens der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Vorbereitung von Zahlungsverpflichtungen sowie Auszahlungen.

    8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

    (Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.)

    X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

    ( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

    ( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

    ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

    ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

    8.2.4. Sonstige im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

    ENTFÄLLT

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre | INSGESAMT |

    Sonstige technische und administrative Unterstützung |

    intra muros |

    extra muros |

    Technische und administrative Unterstützung insgesamt |

    8.2.5. Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

    Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,086 | 0,086 | 0,076 | 0,076 | 0,076 | 0,076 |

    Aus Artikel 99 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

    Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Referenzbetrag enthalten) | 0,086 | 0,086 | 0,076 | 0,076 | 0,076 | 0,076 |

    Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. 0,8 Beamte x 0,108 € für die Jahre n und n+1 0,7 Beamte x 0,108 € für die Folgejahre nach Jahr n+2 |

    8.2.6 Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

    XX 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,120 |

    XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen | 0,060 | 0,060 | 0,060 | 0,060 | 0,060 | 0,06 | 0,360 |

    XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[25] Ständiger Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten | 0,050 | 0,050 | 0,050 | 0,050 | 0,050 | 0,050 | 0,300 |

    XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen |

    XX 01 02 11 05 – Informationssysteme |

    2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

    3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

    Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Referenzbetrag enthalten) | 0,130 | 0,130 | 0,130 | 0,130 | 0,130 | 0,130 | 0,780 |

    Berechnung - Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben Es sind 10 Dienstreisen zu Einheitskosten von 2000 € vorgesehen, einschließlich Dienstreisen für Folgemaßnahmen zu den Bewertungen durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und für die Koordinierung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Organisation der Sitzungen zur Vorbereitung der nötigen Durchführungsmaßnahmen einschließlich der Sitzung zur Nachkontrolle (gemeinschaftliche Vergleichstests und -prüfungen). Es sind jährlich zwei Sitzungen des Ständigen Ausschusses (zu Einheitskosten von 25 000 €) vorgesehen. |

    Berechnung - Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben ......... |

    Die notwendigen Personal- und Verwaltungsressourcen werden durch Mittel abgedeckt, die der zuständigen GD im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens bewilligt werden.

    [1] 1966 für forstliches Vermehrungsgut: Richtlinie 66/404/EWG, 1968 für vegetatives Vermehrungsgut von Reben: Richtlinie 68/193/EWG, 1991 für Zierpflanzenarten: Richtlinie 91/682/EWG und 1992 für Vermehrungsmaterial von Obstarten: Richtlinie 92/34/EWG.

    [2] 1999 für forstliches Vermehrungsgut: Richtlinie 1999/105/EG, 2002 für vegetatives Vermehrungsgut von Reben: Richtlinie 2002/11/EG (Neukodifikation in Vorbereitung), 1998 für Zierpflanzen: Richtlinie 98/56/EG.

    [3] Der Begriff „Vermehrungsmaterial“ bezeichnet Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten.

    [4] ABl. C […] 240 vom 16.9. 1991, S. 197.

    [5] ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/54/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 16).

    [6] Siehe Anhang II Teil A.

    [7] ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. ÖZuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9). ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/10/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 70 vom 17.3.1992, S. 27.

    [8] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

    [9] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

    [10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    [11][12] Hinsichtlich der Artikel 5 bis 11, 14, 15, 17, 19 und 24 wird der Beginn der Anwendung für jede der in Anhang II genannten Gattungen und Arten nach dem Verfahren des Artikels 21 bei der Aufstellung der Tabelle des Artikels 4 festgesetzt (Siehe Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG).

    [13] Getrennte Mittel

    [14] Nichtgetrennte Mittel

    [15] Ausgaben, die nicht unter Kapitel 17 01 des betreffenden Titels 17 fallen.

    [16] Ausgaben, die unter Artikel 17 01 04 des Titels 17 fallen.

    [17] Ausgaben, die unter Kapitel 17 01 fallen, außer solche bei Artikel 17 01 04.

    [18] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    [19] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

    [20] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter „Bemerkungen“ zu erläutern.

    [21] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

    [22] Die Kosten hierfür sind NICHT im Referenzbetrag enthalten.

    [23] Die Kosten hierfür sind NICHT im Referenzbetrag enthalten.

    [24] Die Kosten hierfür sind im Referenzbetrag enthalten.

    [25] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

    [26] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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