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Document 52007IP0097

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zur Zukunft des Kosovo und die Rolle der EU (2006/2267(INI))

    ABl. C 27E vom 31.1.2008, p. 207–214 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    52007IP0097

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zur Zukunft des Kosovo und die Rolle der EU (2006/2267(INI))

    Amtsblatt Nr. 027 E vom 31/01/2008 S. 0207 - 0214


    P6_TA(2007)0097

    Die Zukunft des Kosovo und die Rolle der EU

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zur Zukunft des Kosovo und die Rolle der EU (2006/2267(INI))

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999,

    - in Kenntnis des Berichts des Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die umfassende Überprüfung der Umsetzung der Standards, der dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 7. Oktober 2005 vorgelegt wurde,

    - in Kenntnis des Beschlusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in der Stellungnahme seines Vorsitzenden vom 24. Oktober 2005, den Vorschlag des Generalsekretärs, Verhandlungen über den Status des Kosovo einzuleiten, zu billigen,

    - in Kenntnis der Ernennung von Martti Ahtisaari zum Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Prozess der Festlegung des künftigen Status des Kosovo am 14. November 2005,

    - in Kenntnis der Stellungnahme der Kontaktgruppe (Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich, Russland, USA) vom 31. Januar 2006, in denen der spezifische Charakter des Kosovoproblems unterstrichen wird — das der Stellungnahme zufolge durch die Auflösung Jugoslawiens und die daraus entstandenen Konflikte, die ethnischen Säuberungen und die Ereignisse von 1999 sowie durch einen langen Zeitraum internationaler Verwaltung gemäß der Resolution des UN-Sicherheitsrates 1244 (1999) geprägt ist — und eine baldige Verhandlungslösung des Problems als beste Vorgehensweise gefordert wird,

    - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14./ 15. Dezember 2006, in denen die Bemühungen von Martti Ahtisaari um eine Lösung der Statusfrage uneingeschränkt unterstützt werden und die Bereitschaft der Union bekräftigt wird, eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung der künftigen Regelung zu spielen,

    - in Kenntnis des Abschlussberichts des Sondergesandten über den zukünftigen Status des Kosovo und des umfassenden Vorschlags für eine Regelung des Status des Kosovo vom 26. März 2007,

    - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0067/2007),

    A. in der Erwägung, dass in den Leitlinien für eine Regelung des Status des Kosovo, die am 7. Oktober 2005 von der Kontaktgruppe angenommen wurden, betont wird, dass eine Verhandlungslösung eine internationale Priorität darstellen sollte und dass der Verhandlungsprozess nach seinem Beginn nicht blockiert werden kann und zu einem Abschluss gebracht werden muss; in der Erwägung, dass in diesen Leitlinien deutlich niedergelegt ist, dass eine Rückkehr zur Situation vor dem März 1999 oder eine Teilung des Kosovo oder eine Union des Kosovo mit einem anderen Land oder einem Teil eines Landes nicht möglich ist,

    B. in der Erwägung, dass die Bevölkerung des Kosovo in den neunziger Jahren das Ziel systematischer Gewaltakte und Repressalien war, die 1999 in einer Massenvertreibung der Zivilbevölkerung eskalierten, was den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dazu veranlasste, im Gefolge der NATO-Intervention einzuschreiten und das Gebiet unter internationale zivile Kontrolle und Sicherheitskontrolle zu stellen, in der Erwägung, dass dies eine im Völkerrecht noch nie da gewesene Situation geschaffen hat,

    C. in der Erwägung, dass die zu verurteilenden Ereignisse vom März 2004 beweisen, dass die Spannungen zwischen der albanischen und der serbischen Gemeinschaft innerhalb des Kosovo andauern und es notwendig ist, eine Lösung zu finden, die die Rechte beider Volksgruppen und anderer ethnischer Gruppen gewährleistet, und zwar im Einklang mit den Dokumenten der OSZE, des Europarates und anderer Organisationen, die mit dem Schutz von Minderheiten befasst sind,

    D. in der Erwägung, dass eine Entscheidung über den künftigen Status des Kosovo zu seiner wirtschaftlichen Entwicklung, zur Herausbildung einer reifen politischen Klasse und zur Entwicklung einer toleranten, nicht segregierten Gesellschaft in dem Gebiet beiträgt,

    E. in der Erwägung, dass trotz der zahlreichen Verhandlungsrunden bedauerlicherweise keine Verhandlungslösung erzielt werden konnte, die für beide Seiten akzeptabel ist, und zur Kenntnis nehmend, dass der UN-Sondergesandte der Kontaktgruppe und dem UN-Generalsekretär die Vorschläge zur Beilegung des Problems vorgelegt hat;

    F. in der Erwägung, dass die endgültige Regelung nicht von der Gefahr einer Radikalisierung im Kosovo oder in Serbien diktiert werden kann, sondern das Ergebnis einer Lösung sein muss, die die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt,

    G. in der Erwägung, dass eine weitere Verzögerung bei der Entscheidung über den Status des Kosovo negative Auswirkungen auf die ohnehin unsichere und angespannte Situation haben kann,

    H. in der Erwägung, dass die Ereignisse von 1999, die lange internationale Übergangsverwaltung und die Herausbildung und die allmähliche Festigung der provisorischen Selbstverwaltungsinstitutionen des Kosovo dazu geführt haben, dass eine außergewöhnliche Situation entstanden ist, die eine Wiedereingliederung des Kosovo in den serbischen Staat unrealistisch erscheinen lässt,

    I. in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen dem Kosovo und Serbien aufgrund der engen kulturellen, religiösen und wirtschaftlichen Bande im Interesse der gesamten Bevölkerung des Kosovo und Serbiens partnerschaftlich und gutnachbarschaftlich weiterentwickelt werden sollten,

    J. in der Erwägung, dass mangelndes Vertrauen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen, die weiterhin instabile Lage und die Notwendigkeit, im Kosovo demokratische, multiethnische Institutionen weiter zu entwickeln und zu festigen, in absehbarer Zukunft eine ständige internationale Präsenz erfordern,

    K. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft weiter in die Bildung investieren sollte, vor allem angesichts der großen Herausforderungen, vor denen die junge Generation im Kosovo steht,

    L. in der Erwägung, dass die Europäische Union angesichts der strategischen Lage des Kosovo eine zentrale Rolle bei der Überwachung, Gewährleistung und Erleichterung der Durchführung der Statusregelung sowie bei der Unterstützung der Einrichtung und Festigung demokratischer Institutionen im Kosovo spielen muss und dass das Europäische Parlament dabei seinen Kontrollbefugnissen nachkommen muss,

    M. in der Erwägung, dass der Beitrag der EU jedoch von der Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen in der Regelung abhängig gemacht werden muss,

    N. in der Erwägung, dass die endgültige Statusregelung mit der EU vereinbar sein muss, d.h. dass sie einen Verfassungsrahmen vorsehen sollte, der mit der europäischen Perspektive des Kosovo vereinbar ist, und dass sie es der Union ermöglichen sollte, das ganze ihr zur Verfügung stehende Spektrum von Instrumenten anzuwenden,

    1. unterstützt den Prozess unter Führung der UNO zur Entscheidung über den endgültigen Status des Kosovo und die Bemühungen zur Schaffung nachhaltiger Rahmenbedingungen, die Stabilität und Schutz für alle Gemeinschaften im Kosovo sowie eine langfristige und selbsttragende wirtschaftliche und soziale Entwicklung gewährleisten; unterstützt den umfassenden Vorschlag von Martti Ahtisaari zur Festlegung des künftigen Status des Kosovo und ist der Auffassung, dass eine durch die internationale Gemeinschaft überwachte Souveränität am besten geeignet ist, diese Ziele zu erreichen; erwartet auf dieser Grundlage, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen schnell eine neue Resolution an Stelle der Resolution 1244 (1999) verabschiedet;

    2. vertritt die Ansicht, dass die einzig nachhaltige Regelung für das Kosovo eine ist, die:

    - dem Kosovo den Zugang zu internationalen Finanzorganisationen sichert und es ihm gestatten wird, seinen wirtschaftlichen Aufschwung einzuleiten und die Voraussetzungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen zu schaffen;

    - eine internationale Präsenz in Aussicht nimmt, um den multiethnischen Charakter des Kosovo zu erhalten und die Interessen und die Sicherheit der serbischen und der Romabevölkerung sowie anderer ethnischer Gemeinschaften zu gewährleisten;

    - internationale Hilfe bietet, um die Entwicklung effizienter, selbsttragender Institutionen für die gesamte Bevölkerung des Kosovo zu gewährleisten, die nach den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und den Grundregeln der Demokratie funktionieren;

    - es dem Kosovo gestattet, seinen Wunsch nach europäischer Integration zu verwirklichen, was schließlich zu einem Verhältnis der gegenseitigen Interdependenz mit seinen Nachbarn führen wird;

    3. vertritt die Auffassung, dass alle Regelungen hinsichtlich des künftigen Status der Kosovo im Einklang mit dem Völkerrecht stehen müssen;

    4. hofft, dass in Serbien bald eine starke und eindeutig europafreundliche Regierung gebildet wird, die ernsthaft und konstruktiv bemüht ist, eine Lösung für den Status des Kosovo zu finden; betont, dass eine solche Regierung auch für die Frage der umfassenden Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien nötig ist, und damit unter diesen Bedingungen die Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen Serbien und der Europäischen Union wiederaufgenommen und abgeschlossen werden können;

    5. ist der Überzeugung, dass die endgültige Regelung unter anderem die folgenden Aspekte beinhalten sollte:

    - eine klare Definition der Rolle und des Mandats der internationalen zivilen Präsenz und der internationalen Sicherheitspräsenz;

    - klare Bestimmungen über die Dezentralisierung, die in Schlüsselbereichen wie der Bildung, dem Gesundheitswesen und der örtlichen Sicherheit eine substanzielle Autonomie garantieren, und im Falle der serbischen Gemeinden direkte und transparente Verbindungen mit Belgrad ermöglichen; diese Bestimmungen müssen finanziell tragbar sein und dürfen nicht die Vorrechte eines unabhängigen Kosovo in Bezug auf den Haushalt, die Exekutive und die Legislative untergraben;

    - die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Verpflichtung, verfassungsmäßige Garantien für die lebenswichtigen Interessen von Minderheiten und Flüchtlingen und angemessene Verfahren für den Schutz dieser Interessen vorzusehen;

    - den Schutz aller kulturellen und religiösen Stätten;

    - Bestimmungen über die Einrichtung von mit leichten Waffen ausgestatteten multiethnischen kosovarischen inneren Sicherheitskräften mit einem eingeschränkten Zuständigkeitsbereich, begrenzten Fähigkeiten und Funktionen unter strenger Überwachung der von der NATO geführten Kosovo-Friedenstruppe (KFOR);

    - internationale Garantien für die territoriale Integrität aller benachbarten Staaten;

    6. betont, dass die Lösung für das Kosovo keinen Präzedenzfall für das Völkerrecht schafft, da sich das Kosovo seit 1999 unter UN-Kontrolle befindet und die Resolution des UN-Sicherheitsrates 1244(1999) bereits Bestimmungen enthielt, wonach die Frage des endgültigen Status des Kosovo gelöst werden muss; kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Lage in Bezug auf das Kosovo keinesfalls vergleichbar ist mit der Situation in anderen Konfliktregionen, die nicht unter Verwaltung der Vereinten Nationen stehen;

    7. betont, dass ein Übereinkommen über die Zukunft des Kosovo auch spezifische institutionelle Vereinbarungen für Mitrovica vorsehen sollte, die die Rechte und die Sicherheit der serbischen Gemeinschaft in vollem Umfang garantieren, ohne dabei die Einheit des Kosovo zu beeinträchtigen; ist der Überzeugung, dass diese Vereinbarungen im Benehmen mit Belgrad von der internationalen Gemeinschaft direkt überwacht werden sollten; erinnert Serbien daran, dass eine derartige Beteiligung im Kosovo jedoch an die Zusammenarbeit Serbiens bei der Durchführung der endgültigen Statusregelung gebunden ist;

    8. begrüßt daher die Tatsache, dass in dem Vorschlag von Martti Ahtisaari eine weitgehende Autonomie für die serbische und andere Gemeinschaften vorgesehen ist, einschließlich kommunaler Selbstverwaltung in erheblichem Ausmaß im Einklang mit den europäischen Grundsätzen der Subsidiarität und der Selbstverwaltung;

    9. vertritt die Auffassung, dass die internationale Gemeinschaft ihre Präsenz so weit wie möglich darauf ausrichten sollte, den örtlichen Behörden in Bezug auf folgende Punkte Unterstützung zu leisten:

    - bei der Durchführung der Bestimmungen der Regelung;

    - bei der Entwicklung autonomer und ethnisch ausgewogener institutioneller, administrativer, gerichtlicher und polizeilicher Kapazitäten;

    - bei der Erzielung von Fortschritten bei der Einhaltung der Standards der Vereinten Nationen und der Benchmarks der Europäischen Union in Bezug auf die Stabilisierung und Assoziierung;

    10. ist daher der Überzeugung, dass die internationale Präsenz im Kosovo nicht zur Einrichtung einer Parallelverwaltung oder zur Nachbildung der bestehenden UN-geführten Verwaltung führen sollte, wenngleich sie personell ihren Aufgaben entsprechend ausgestattet sein sollte;

    11. betont, dass die internationale Gemeinschaft direkte Korrekturbefugnisse und in begrenzten Fällen Ersatzbefugnisse in Kernbereichen wie den folgenden haben sollte:

    - Schutz der lebenswichtigen Interessen von Minderheiten

    - Schutz sensibler Stätten

    - Sicherheit

    - Justiz sowie Rechtsstaatlichkeit allgemein, insbesondere bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität;

    12. betont, dass verstärkte Anstrengungen unternommen werden müssen, um die weitere Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen im gesamten Kosovo zu unterstützen; betont, dass Beschäftigungsmöglichkeiten von ausschlaggebender Bedeutung für eine dauerhafte Rückkehr sind und dass einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung nunmehr Priorität gebührt; betont, dass nichtserbische und nichtalbanische Flüchtlinge wie Roma und Aschkali besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, was auch die binnenvertriebenen Roma einschließt, die in den Lagern in Kosovska Mitrovica leben;

    13. betont, dass ein integratives und gerechtes Bildungssystem wichtig ist, das Schülern der Roma- und Aschkali-Gemeinschaft Bildung teilweise in Romani ermöglicht und damit die Identität und Kultur dieser Minderheiten fördert;

    14. unterstreicht die entscheidende Rolle, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für eine endgültige Entscheidung über den künftigen Status des Kosovo zu spielen hat; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, vor allem die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des UN-Sicherheitsrates sind, auf, eine tragfähige Lösung für den künftigen Status des Kosovo uneingeschränkt und aktiv zu unterstützen;

    15. ist der Auffassung, dass die Annahme einer neuen Resolution des UN-Sicherheitsrates auch von entscheidender Bedeutung für das künftige Engagement der EU im Kosovo ist und dass die EU ein verstärktes Engagement nicht in Erwägung ziehen sollte, solange eine solche Resolution nicht vorliegt;

    16. ist davon überzeugt, dass die Europäische Union angesichts ihrer zentralen Rolle bei der Durchführung der Regelung ein entscheidendes Mitspracherecht in Bezug auf die endgültigen Bedingungen der Regelung haben sollte;

    17. ist der Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten bemüht sein sollten, eine einheitliche Position zur Kosovofrage zu erzielen, und fordert den Rat daher auf, sich darum zu bemühen, einen Gemeinsamen Standpunkt zur Statusfrage anzunehmen, in dem die Mindestanforderungen einer nachhaltigen, mit der EU vereinbaren Lösung für das Kosovo festgelegt sind;

    18. ruft in Erinnerung, dass von den im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vertretenen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union erwartet würde, den Gemeinsamen Standpunkt zu unterstützen und den Rat der EU regelmäßig von den Verhandlungen zu unterrichten; fordert, dass auch das Europäische Parlament regelmäßig unterrichtet wird;

    19. fordert die EU-Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Kontaktgruppe sind, auf, ihre Informationen an den Rat und an alle anderen Mitgliedstaaten weiterzugeben und die Abstimmung und Zusammenarbeit mit ihnen zu verbessern, da die EU als ganze die internationale Verantwortung und die finanziellen Lasten der endgültigen Regelung tragen wird;

    20. fordert die Mitgliedstaaten im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, und insbesondere die ständigen Mitglieder, auf, eine konstruktive Rolle zu spielen, sich darum zu bemühen, dass beide betroffenen Seiten Flexibilität zeigen und im Einklang mit den Leitlinien der vom Sondergesandten vorgelegten Vorschläge und soweit möglich mit Einverständnis der beiden Seiten eine eindeutige, nachhaltige Lösung für das Kosovo anzunehmen;

    21. ist bereit, die zusätzlichen Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um die künftige EU-Beteiligung im Kosovo im Hinblick auf die Durchführung der Statusregelung und die Unterstützung der europäischen Perspektive des Kosovo zu finanzieren, vorausgesetzt, dass

    - die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unterstützte Statusregelung den Gemeinsamen Standpunkt der EU gebührend berücksichtigt;

    - vorab eine ausreichende Konsultation zum Umfang, zu den Zielen, den Mitteln und den Modalitäten dieser Mission stattfindet, so dass das Parlament versichert sein kann, dass die Mittel den Aufgaben angemessen sind,

    - diese zusätzlichen finanziellen Mittel im Einklang mit den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung [1] bereitgestellt werden; und

    - zu gegebener Zeit eine internationale Geberkonferenz einberufen wird;

    22. unterstützt die Einrichtung einer Mission der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) im Kosovo, die zur Umsetzung der Statusregelung im Bereich der Rechtsstaatlichkeit beitragen wird; ist der Auffassung, dass die ESVP-Mission über alle Ressourcen verfügen muss, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass sie ihr Mandat umsetzen und der ihr zugewiesenen schweren Verantwortung gerecht werden kann;

    23. verweist auf die Zusagen, die der finnische Ratsvorsitz im Namen des Rates im Zusammenhang mit der Annahme des Haushalts 2007 gegeben hat, nämlich das Parlament eingehend über den Umfang, die Ziele und die voraussichtlichen finanziellen Folgen der möglichen bevorstehenden Operation in dem Maße zu unterrichten, wie die Planung der Mission voranschreitet;

    24. weist darauf hin, dass die Europäische Union im Kosovo sowohl durch das Verbindungsbüro der Kommission als auch durch Stellen vertreten ist, die dem Generalsekretär des Rates bzw. dem Hohen Vertreter unterstehen; legt dem Rat nahe, die Frage genauer zu prüfen, ob die Organisation seiner Präsenz im Kosovo noch mehr gestrafft und vereinfacht werden kann;

    25. ist besorgt angesichts der Art und Weise, in der der Übergang von der Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) zu dem neuen International Civilian Office durchgeführt wird; erinnert UNMIK daran, dass sie im Kosovo verbleiben sollte, bis die neue Einrichtung organisiert und voll einsatzfähig ist; fordert die Vereinten Nationen und die EU auf, Mittel und Wege zu finden, um einen weiteren Verlust von internationalem Sachverstand in wichtigen Verwaltungsbereichen zu vermeiden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die provisorischen Selbstverwaltungsinstitutionen des Kosovo Zeit und Unterstützung benötigen werden, um gewisse legislative und exekutive Befugnisse von der UNMIK zu übernehmen;

    26. fordert die OSZE auf, sich nach der Regelung der Statusfrage im Kosovo weiter entscheidend im Kosovo zu engagieren, vor allem mit Blick auf die Überwachung und Überprüfung der Wahlen; fordert in diesem Zusammenhang sowohl den Rat als auch die OSZE auf, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsstaatlichkeit zu verstärken und eine klare Zuordnung der Aufgaben in Bezug auf die Mission im Rahmen der ESVP vorzunehmen;

    27. unterstützt, dass die EU großen Wert auf Justiz und Rechtsstaatlichkeit in der Phase nach der Regelung legt, und betont, dass eine reibungslose Übertragung der Zuständigkeiten erforderlich ist; fordert eine klare und transparente Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen kosovarischen Gerichten und Justizbehörden und der geplanten EU-Mission zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung; fordert uneingeschränkte Rechenschaftspflicht und Einhaltung der Regeln der Rechtsstaatlichkeit bei Festnahmen und anderen Maßnahmen der KFOR;

    28. weist die kosovarischen Behörden darauf hin, dass die internationale Gemeinschaft von ihnen erwartet,

    - ihre Anstrengungen darauf zu konzentrieren, die erforderlichen institutionellen und administrativen Kapazitäten auszubauen, um letztlich die Verantwortung zu übernehmen, die bislang bei der UNMIK liegt;

    - dass sie ein Konzept der kosovarischen Staatsbürgerschaft erarbeiten, das dem mehrsprachigen und multiethnischen Charakter der Region ausdrücklich Rechnung trägt, und dabei die verschiedenen ethnischen Gemeinschaften umfassend berücksichtigen, aus denen die Bevölkerung des Kosovo besteht;

    - ernsthaft und konstruktiv an der Errichtung eines multiethnischen, multikulturellen, multireligiösen und toleranten Landes und einer ebensolchen Gesellschaft zu arbeiten, in der die Rechte aller ethnischen Gruppen geachtet werden;

    29. unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die internationale Präsenz im Kosovo aufrechterhalten wird, bis die obigen Ziele wirklich verankert und erreicht sind;

    30. ist zutiefst besorgt über die gewalttätigen Demonstrationen, die vor kurzem im Kosovo stattgefunden haben und die die reibungslose Weiterführung des Prozesses einer friedlichen Lösung für den künftigen Status des Kosovo erheblich gefährden; fordert beide Seiten auf, sich strikt zu beherrschen und einen friedlichen Abschluss des Prozesses einer Lösung für den künftigen Status des Kosovo zu ermöglichen;

    31. erinnert die kosovarischen Behörden ferner daran, dass die Bevölkerung des Kosovo, sobald die Statusfrage endgültig geklärt ist, von ihrer Regierung verlangen wird, dass sie die Probleme angeht, die ihren Alltag betreffen, wie Sicherheit, wirtschaftliche Entwicklung, Korruption und organisierte Kriminalität, Beschäftigung, angemessene öffentliche Dienstleistungen und Gleichheit vor dem Gesetz für alle;

    32. fordert die EU und die Behörden des Kosovo auf, zusammenzuarbeiten und so die Bedingungen für ein verstärktes Wirtschaftswachstum zum Nutzen aller ethnischen Gemeinschaften im Kosovo zu schaffen; bekräftigt, dass ein umfassender und realistischer langfristiger Plan für die wirtschaftliche Entwicklung aufgestellt werden muss, dass die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt gewahrt werden müssen und dass eine detaillierte und mit ausreichend Mitteln ausgestattete Strategie zur Bekämpfung der Korruption erforderlich ist;

    33. betont, dass es notwendig ist, die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auf der Grundlage der vom Kosovo gebilligten Europäischen Charta für Kleinunternehmen stärker zu unterstützen; fordert die Kommission auf, den Zugang zu den Strukturfonds der EU zu gewährleisten, eine bessere Finanzierung von KMU-Projekten vorzusehen und einen institutionellen Rahmen für die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem Privatsektor im Kosovo zu schaffen.

    34. fordert die Führung der serbischen Gemeinschaft im Kosovo nachdrücklich auf, anzuerkennen, dass ihre Interessen in einem demokratischen, dezentralisierten und wirtschaftlich lebensfähigen Kosovo besser vertreten werden, und sich an dem auf die Regelung folgenden Prozess zu beteiligen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Vereinbarung, die von direktem Interesse für sie sind, in vollem Umfang durchgeführt werden;

    35. fordert die serbische Regierung auf, anzuerkennen, dass die Zukunft in der Entwicklung enger, transparenter Beziehungen zum Kosovo im Zusammenhang mit einer vertieften regionalen Integration und der gemeinsamen Aussicht auf Mitgliedschaft in der EU liegt;

    36. betont, dass es von erheblicher Bedeutung für die Stabilität und die weitere Entwicklung der gesamten Region ist, dass eine Lösung für den künftigen Status des Kosovo auf der Grundlage der endgültigen Vorschläge von Martti Ahtisaari gefunden wird; fordert in diesem Zusammenhang die Regierungen aller Nachbarstaaten auf, einen positiven Beitrag zu diesem Prozess und zur Achtung der bestehenden Staatsgrenzen zu leisten; unterstützt ferner die Auffassung, dass die Lösung für den künftigen Status des Kosovo langfristig funktionieren wird, wenn sowohl Serbien als auch das Kosovo gemeinsam mit ihren Nachbarn, Teil der EU werden, da die Zukunft des westlichen Balkans in der Europäischen Union liegt;

    37. bekräftigt, dass die feste Verankerung des Kosovo im Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess unter anderem die Wirtschaftsbeziehungen des Kosovo mit den Mitgliedstaaten und ihren Nachbarn im westlichen Balkan stärken und den Stabilisierungsprozess in der Region erleichtern wird;

    38. begrüßt die Unterzeichnung von Freihandelsabkommen mit Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien und Herzegowina und Kroatien; drängt die Behörden des Kosovo, diese Abkommen umfassend umzusetzen und sicherzustellen, dass der Freihandel mit Serbien und Montenegro fortgesetzt wird;

    39. fordert den Rat und die Kommission auf, Schritte zu einem Abkommen über Visa-Erleichterungen für den Kosovo als Teil der Phase nach der Befriedung und entsprechend den Abkommen zu unternehmen, die derzeit mit seinen Nachbarländern ausgehandelt werden, wobei die besonderen Probleme im Zusammenhang mit dem Kosovo zu berücksichtigen sind, nämlich das Fehlen konsularischer Vertretungen vieler Mitgliedstaaten und die UNMIK-Pässe, die bislang benutzt werden;

    40. fordert die kosovarischen und serbischen Behörden auf, uneingeschränkt miteinander sowie mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zusammenzuarbeiten und Personen, die Kriegsverbrechen beschuldigt werden, auszuliefern;

    41. ist der Überzeugung, dass die Veröffentlichung des Berichts von Herrn Ahtisaari von einer breiten Kampagne begleitet werden sollte, die darauf abzielt, den betroffenen Menschen, einschließlich der serbischen Bürger, die Bestimmungen der vorgeschlagenen Regelung klar und objektiv zu erklären, und dass die Europäische Union eine Botschaft der friedlichen Koexistenz in Bezug auf das Kosovo aussenden sollte; ist der Auffassung, dass ein Kosovo, das Mehrheits- und Minderheitenrechte anerkennt, Stabilität und Wohlstand genießen wird;

    42. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Regierung Serbiens und den provisorischen Selbstverwaltungsinstitutionen des Kosovo, der UNMIK, den Mitgliedern der Kontaktgruppe, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Prozess der Festlegung des künftigen Status des Kosovo zu übermitteln.

    [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

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