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Document 52007IG0328(01)

    Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Finnland, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und des Königreichs Schweden zum Erlass eines Beschlusses des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

    ABl. C 71 vom 28.3.2007, p. 35–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 71/35


    Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Finnland, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und des Königreichs Schweden zum Erlass eines Beschlusses des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

    (2007/C 71/13)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

    auf Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Finnland, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und des Königreichs Schweden],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

    (1)

    Der Rat der Europäischen Union misst dem Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der einem zentralen Anliegen der Bevölkerung der in der Union zusammengeführten Staaten entspricht, zentrale Bedeutung bei.

    (2)

    Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, den Bürgern in diesem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt.

    (3)

    In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Tampere vom Oktober 1999 wurde die Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten bekräftigt.

    (4)

    Der Europäische Rat hat im Haager Programm zur Stärkung der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union vom November 2004 seine Überzeugung dargelegt, dass dazu ein innovatives Konzept für den grenzüberschreitenden Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen erforderlich ist.

    (5)

    Dementsprechend hat der Europäische Rat festgelegt, dass sich der Austausch dieser Informationen nach den für den Grundsatz der Verfügbarkeit geltenden Bedingungen richten sollte. Das bedeutet, dass ein Strafverfolgungsbeamter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der für die Erfüllung seiner Aufgaben Informationen benötigt, diese aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten kann und dass die Strafverfolgungsstellen in dem Mitgliedstaat, der über diese Informationen verfügt, sie — unter Berücksichtigung des Erfordernisses in diesem Mitgliedstaat anhängender Ermittlungen — für den erklärten Zweck bereitstellen.

    (6)

    Für die Verwirklichung dieses Ziels hat der Europäische Rat im Haager Programm den 1. Januar 2008 bestimmt.

    (7)

    Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) legt Regeln fest, nach denen die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten wirksam und rasch bestehende Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren austauschen können.

    (8)

    Nach dem Haager Programm zur Stärkung der Freiheit der Sicherheit und des Rechts sollten jedoch auch die neuen Technologien in vollem Umfang genutzt werden und der gegenseitige Zugriff auf nationale Datenbanken möglich sein. Das Haager Programm schreibt auch fest, dass neue zentralisierte europäische Datenbanken nur dann geschaffen werden sollten, wenn auf der Grundlage von Untersuchungen ihr Zusatznutzen aufgezeigt werden kann.

    (9)

    Für eine wirksame internationale Zusammenarbeit ist es von grundlegender Bedeutung, dass rasch und effizient genaue Informationen ausgetauscht werden können. Ziel ist, Verfahrensabläufe einzuführen, mit denen rasche, effiziente und kostengünstige Mittel zum Datenaustausch gefördert werden können. In Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Daten unterliegen diese Verfahren der Rechenschaftspflicht und müssen angemessene Garantien zur Gewährleistung der Genauigkeit und Sicherheit der Daten während Übermittlung und Speicherung sowie Verfahren zur Protokollierung des Datenaustauschs und Beschränkungen für die Verwendung ausgetauschter Informationen enthalten.

    (10)

    Diesen Anforderungen wird der Vertrag von Prüm vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration gerecht. Um sowohl die inhaltlichen Forderungen des Haager Programms für alle Mitgliedstaaten zu erfüllen als auch dessen zeitliche Zielvorgaben zu erreichen, müssen die wesentlichen Teile des Vertrags von Prüm für alle Mitgliedstaaten nutzbar gemacht werden. Dieser Beschluss des Rates sollte sich daher auf die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags von Prüm stützen.

    (11)

    Zur Verbesserung des Informationsaustauschs sollte dieser Beschluss daher Vorschriften enthalten, nach denen sich die Mitgliedstaaten Zugriffsrechte auf ihre automatisierten DNA-Analyse-Dateien, ihre automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme sowie die Fahrzeugregister gewähren. Bei Daten aus den nationalen DNA-Analyse-Dateien und den nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen sollte dabei durch Übermittlung einer Kennung im Falle eines Treffers (hit-/no-hit-Verfahren) dem abfragenden Mitgliedstaat ermöglicht werden, bei dem dateiführenden Mitgliedstaat gezielt um die dazugehörigen personenbezogenen Daten und gegebenenfalls um weitere Informationen in einem Rechtshilfeverfahren zu bitten.

    (12)

    Dies würde zu einer erheblichen Beschleunigung der bisherigen Verfahren führen, indem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten festzustellen, ob und gegebenenfalls welcher andere Mitgliedstaat über die benötigten Informationen verfügt.

    (13)

    Durch den grenzüberschreitenden Datenabgleich sollte eine neue Dimension der Verbrechensbekämpfung eröffnet werden. Die durch den Datenabgleich gewonnenen Erkenntnisse sollten den Mitgliedstaaten neue Ermittlungsansätze eröffnen und so maßgeblich zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten beitragen.

    (14)

    Die Regelungen sollten auf einer Vernetzung der nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten basieren und damit eine einfache und wirkungsvolle Lösung zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität darstellen.

    (15)

    Zur Verbesserung des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug sollten personenbezogene und nichtpersonenbezogene Informationen von den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen übermittelt werden können.

    (16)

    Da die internationale Zusammenarbeit insbesondere bei Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität noch verstärkt werden soll, sollte dieser Beschluss ergänzend zum verbesserten Informationsaustausch insbesondere die Intensivierung der Zusammenarbeit der Polizeibehörden, beispielsweise durch gemeinsame Einsatzformen zur Gefahrenabwehr (z.B. gemeinsame Streifen) und grenzüberschreitendes Eingreifen zur Gefahrenabwehr bei gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ermöglichen.

    (17)

    Die Stärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen muss mit einer Achtung der Grundrechte — insbesondere des Rechts auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten — einhergehen. Dies sollte durch diesen Beschluss durch umfassende spezielle Datenschutzregimes gewährleistet werden, die auf die Besonderheiten des durch diesen Beschluss geregelten Datenaustauschs zugeschnitten sein sollten. Die bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen dieses Beschlusses sollten insbesondere den Besonderheiten des grenzüberschreitenden Online-Zugriffs auf Datenbanken Rechnung tragen. Da das Verfahren des Online-Zugriffs keine vorherige Prüfung durch den dateiführenden Mitgliedstaat erlaubt, sollte dieser Beschluss eine nachträgliche Kontrolle sicherstellen.

    (18)

    In Anbetracht dessen, dass dieser Beschluss erhebliche Bedeutung in Bezug auf den Schutz der Rechte des Einzelnen hat und die Übermittlung personenbezogener Daten an einen anderen Mitgliedstaat die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch den empfangenden Mitgliedstaat voraussetzt, sollten die Mitgliedstaaten eine effiziente Anwendung aller in diesem Beschluss enthaltenen Datenschutzvorschriften sicherstellen.

    (19)

    Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Verbesserung des Informationsaustauschs in der Europäischen Union, wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Fragen der Kriminalitätsbekämpfung und der Sicherheit von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und die Mitgliedstaaten in dieser Frage aufeinander angewiesen sind, und daher besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen sind, kann der Rat daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags, auf den Artikel 2 des EU-Vertrags verweist, niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des EG-Vertrags genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (20)

    Dieser Beschluss achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen —

    BESCHLIESST:

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Ziel und Anwendungsbereich

    Mit diesem Beschluss bezwecken die Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch zwischen den für die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Stellen, in den unter Titel VI des EU-Vertrags fallenden Bereichen zu vertiefen. Hierfür enthält dieser Beschluss Regelungen für folgende Bereiche:

    a)

    Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für die automatisierte Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten Daten aus nationalen Fahrzeugregistern (Kapitel 2);

    b)

    Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug (Kapitel 3);

    c)

    Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (Kapitel 4);

    d)

    Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für die Intensivierung der grenzpolizeilichen Zusammenarbeit durch verschiedene Maßnahmen (Kapitel 5).

    KAPITEL 2

    ONLINE-ZUGRIFF UND FOLGEERSUCHEN

    ABSCHNITT 1

    DNA-profile

    Artikel 2

    Einrichtung von nationalen DNA-Analyse-Dateien

    (1)   Die Mitgliedstaaten errichten und führen nationale DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten. Die Verarbeitung der in diesen Dateien gespeicherten Daten aufgrund dieses Beschlusses erfolgt gemäß diesem Beschluss nach Maßgabe des für den Verarbeitungsvorgang geltenden nationalen Rechts.

    (2)   Für die Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der nationalen DNA-Analyse-Dateien nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile und eine Kennnummer. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierende Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (nachstehend „offene Spuren “genannt), müssen als solche erkennbar sein.

    (3)   Gemäß Artikels 33 informiert jeder Mitgliedstaat das Generalsekretariat des Rates über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 Anwendung finden, sowie die Bedingungen für den automatisierten Abruf nach Artikel 3 Absatz 1.

    Artikel 3

    Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

    (1)   Zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten gestatten die Mitgliedstaaten den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 6 der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.

    (2)   Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs eine Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit in der Datei des empfangenden Mitgliedstaats gespeicherten DNA-Profilen festgestellt, so erhält die nationale Kontaktstelle des empfangenden Mitgliedstaats automatisiert die Fundstellendatensätze, hinsichtlich derer Übereinstimmung festgestellt worden ist. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisiert mitgeteilt.

    Artikel 4

    Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen

    (1)   Die Mitgliedstaaten gleichen im gegenseitigen Einvernehmen über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA-Profile ihrer offenen Spuren zur Verfolgung von Straftaten mit allen DNA-Profilen aus Fundstellendatensätzen der anderen nationalen DNA-Analyse-Dateien ab. Die Übermittlung und der Abgleich erfolgen automatisiert. Die Übermittlung zum Zwecke des Abgleichs der DNA-Profile der offenen Spuren erfolgt nur in solchen Fällen, in denen diese nach dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats vorgesehen ist.

    (2)   Stellt ein Mitgliedstaat in Folge eines Abgleichs nach Absatz 1 fest, dass übermittelte DNA-Profile mit denjenigen in seiner DNA-Analyse-Datei übereinstimmen, so übermittelt er der nationalen Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaats unverzüglich die Fundstellendatensätze, hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist.

    Artikel 5

    Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

    Führen Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 zur Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen, so richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem nationalen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe, des ersuchten Mitgliedstaats.

    Artikel 6

    Nationale Kontaktstelle und Durchführungsmaßnahmen

    (1)   Zur Durchführung der Informationsübermittlungen nach den Artikeln 3 und 4 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden nationalen Recht.

    (2)   Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 werden in Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 34 geregelt.

    Artikel 7

    Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen

    Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer im Hoheitsgebiet eines ersuchten Mitgliedstaats aufhältigen bestimmten Person vor, so leistet der ersuchte Mitgliedstaat Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn

    a)

    der ersuchende Mitgliedstaat mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist,

    b)

    der ersuchende Mitgliedstaat eine nach dem Recht dieses Mitgliedstaats erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Behörde vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats befände, und

    c)

    die Bedingungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials und die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorliegen.

    ABSCHNITT 2

    Daktyloskopische daten

    Artikel 8

    Daktyloskopische Daten

    Für die Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der zum Zwecke der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennnummer. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierende Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (nachstehen „offene Spuren “genannt), müssen als solche erkennbar sein.

    Artikel 9

    Automatisierter Abruf von daktyloskopischen Daten

    (1)   Zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten gestatten die Mitgliedstaaten den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 11 der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.

    (2)   Die endgültige Zuordnung daktyloskopischer Daten zu einem Fundstellendatensatz des dateiführenden Mitgliedstaats erfolgt durch die ersuchende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.

    Artikel 10

    Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

    Führt das Verfahren nach Artikel 9 zur Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten, so richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem nationalen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe, des ersuchten Mitgliedstaats.

    Artikel 11

    Nationale Kontaktstelle und Durchführungsmaßnahmen

    (1)   Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Artikel 9 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden nationalen Recht.

    (2)   Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des in Artikel 9 beschriebenen Verfahrens werden in Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 34 geregelt.

    ABSCHNITT 3

    Daten aus Fahrzeugregistern

    Artikel 12

    Automatisierter Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern

    (1)   Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 2 der anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie der Verfolgung von solchen Verstößen, die bei dem abrufenden Mitgliedstaat in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften fallen, und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung den Zugriff auf folgende Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern mit dem Recht, diese automatisiert im Einzelfall abzurufen:

    a)

    Eigentümer- oder Halterdaten und

    b)

    Fahrzeugdaten.

    Anfragen dürfen nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens erfolgen. Anfragen dürfen nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des abrufenden Mitgliedstaats erfolgen.

    (2)   Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden nationalen Recht. Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des Verfahrens werden in Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 34 geregelt.

    KAPITEL 3

    GROSSVERANSTALTUNGEN

    Artikel 13

    Übermittlung nicht personenbezogener Daten

    Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich von Sportveranstaltungen oder Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Mitgliedstaaten einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative nach dem nationalen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats nicht personenbezogene Daten, die hierzu erforderlich sein können.

    Artikel 14

    Übermittlung personenbezogener Daten

    (1)   Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich von Sportveranstaltungen oder Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Mitgliedstaaten einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative Daten über Personen, wenn rechtskräftige Verurteilungen oder andere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen bei der Veranstaltung Straftaten begehen werden oder von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, soweit eine Übermittlung dieser Daten nach dem nationalen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats zulässig ist.

    (2)   Die personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 festgelegten Zwecken und für das genau umschriebene Ereignis, für das sie mitgeteilt wurden, verarbeitet werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit die Zwecke nach Absatz 1 erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können. Spätestens nach einem Jahr müssen die übermittelten Daten jedenfalls gelöscht werden.

    Artikel 15

    Nationale Kontaktstelle

    Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den Artikeln 13 und 14 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden nationalen Recht.

    KAPITEL 4

    MASSNAHMEN ZUR VERHINDERUNG TERRORISTISCHER STRAFTATEN

    Artikel 16

    Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten können zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 3 der anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten nach den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (3) begehen werden.

    (2)   Die zu übermittelnden Daten umfassen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für den Austausch der Daten mit den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden nationalen Recht.

    (4)   Der übermittelnde Mitgliedstaat kann nach Maßgabe des nationalen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Informationen durch den empfangenden Mitgliedstaat festlegen. Die empfangende Mitgliedstaat ist an diese Bedingungen gebunden.

    KAPITEL 5

    WEITERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 17

    Gemeinsame Einsatzformen

    (1)   Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit können die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten bilden, in denen benannte Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete („Beamte“) anderer Mitgliedstaaten bei Einsätzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mitwirken.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat kann als Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts Beamte anderer Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Entsendemitgliedstaats im Rahmen gemeinsamer Einsatzformen mit der Wahrnehmung exekutiver Befugnisse betrauen oder, soweit es nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats zulässig ist, Beamten des Entsendemitgliedstaats die Wahrnehmung ihrer exekutiven Befugnisse nach dem Recht des Entsendemitgliedstaats einräumen. Exekutive Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Aufnahmemitgliedstaats wahrgenommen werden. Die Beamten des Entsendemitgliedstaats sind dabei an das nationale Recht des Aufnahmemitgliedstaats gebunden. Ihr Handeln ist dem Aufnahmemitgliedstaat zuzurechnen.

    (3)   An gemeinsamen Einsätzen beteiligte Beamte der Entsendemitgliedstaaten unterliegen den Weisungen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.

    (4)   Die Mitgliedstaaten geben Erklärungen gemäß Artikel 33 ab, in denen sie die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit darlegen.

    Artikel 18

    Hilfeleistung bei Massenveranstaltungen und schweren Unglücksfällen

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen sich nach Maßgabe ihres nationalen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen sowie bei schweren Unglücksfällen, indem sie zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

    a)

    sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und relevante Erkenntnisse unterrichten,

    b)

    bei Situationen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,

    c)

    auf Ersuchen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Situation eingetreten ist, soweit möglich, durch Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.

    Artikel 19

    Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

    (1)   Beamte eines Entsendemitgliedstaats, die sich im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzes im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre nach dem nationalen Recht des Entsendemitgliedstaats zugelassenen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann das Mitführen von bestimmten Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen durch Beamte des Entsendemitgliedstaats untersagen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten geben Erklärungen gemäß Artikel 33 ab, in denen sie die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände aufführen, die nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe gebraucht werden dürfen. Der sachleitende Beamte des Aufnahmemitgliedstaats kann nach Maßgabe des nationalen Rechts im Einzelfall einer über Satz 1 hinausgehenden Anwendung von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen zustimmen. Der Gebrauch der Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände richtet sich nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände sowie die Voraussetzungen für deren Einsatz.

    (3)   Setzen Beamte des einen Mitgliedstaats bei Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Kraftfahrzeuge ein, so unterliegen sie hierbei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des Aufnahmemitgliedstaats einschließlich der Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten.

    (4)   Die Mitgliedstaaten geben Erklärungen gemäß Artikel 33 ab, in denen sie die praktischen Aspekte des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen darlegen.

    Artikel 20

    Schutz und Beistand

    Die Mitgliedstaaten sind gegenüber den entsandten Beamten der anderen Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

    Artikel 21

    Allgemeine Regeln zur zivilrechtlichen Haftung

    (1)   Sind Beamte eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat im Einsatz, so haftet ihr Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

    (2)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

    (3)   Der Mitgliedstaat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

    (4)   Vorbehaltlich der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem in Absatz 1 genannten Fall darauf, den Ersatz des erlittenen Schadens dem anderen Mitgliedstaat gegenüber geltend zu machen.

    Artikel 22

    Strafrechtliche Haftung

    Die Beamten, die nach diesem Beschluss im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des Aufnahmemitgliedstaats gleichgestellt, soweit nicht in einer anderen Übereinkunft, die für den betreffenden Mitgliedstaat gilt, etwas anderes vereinbart ist.

    Artikel 23

    Dienstverhältnisse

    Die Beamten, die nach diesem Beschluss im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unterworfen.

    KAPITEL 6

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUM DATENSCHUTZ

    Artikel 24

    Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

    (1)   Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Verarbeitung personenbezogener Daten “jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten von Daten. Als Verarbeitung im Sinne dieses Beschlusses gilt auch die Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers;

    b)

    „automatisierter Abruf “den unmittelbaren Zugriff auf eine automatisierte Datenbank einer anderen Stelle in der Weise, dass die Anfrage vollständig automatisiert beantwortet wird;

    c)

    „Kennzeichnung “die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten, ohne dass damit das Ziel verfolgt wird, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

    d)

    „Sperrung “die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.

    (2)   Für Daten, die nach diesem Beschluss übermittelt werden oder worden sind, gelten folgende Bestimmungen, soweit in den vorstehenden Kapiteln nichts anderes bestimmt ist.

    Artikel 25

    Datenschutzniveau

    (1)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Beschluss übermittelt werden oder worden sind, in seinem nationalen Recht ein Datenschutzniveau, das zumindest dem entspricht, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.

    (2)   Die in diesem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn die Bestimmungen dieses Kapitels in das nationale Recht des an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats umgesetzt worden sind. Der Rat stellt durch einstimmigen Beschluss fest, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

    (3)   Absatz 2 findet auf die Mitgliedstaaten, für die die in diesem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten bereits nach dem Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration („Vertrag von Prüm“) begonnen hat, keine Anwendung.

    Artikel 26

    Zweckbindung

    (1)   Der empfangende Mitgliedstaat darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie nach diesem Beschluss übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung des dateiführenden Mitgliedstaats und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des empfangenden Mitgliedstaats zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das nationale Recht des dateiführenden Mitgliedstaats diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt.

    (2)   Die Verarbeitung von nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten durch den empfangenden Mitgliedstaat ist ausschließlich erlaubt im Hinblick auf

    a)

    die Feststellung, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen;

    b)

    die Vorbereitung und Einreichung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens nach nationalem Recht im Fall der Übereinstimmung dieser Daten;

    c)

    die Protokollierung nach Artikel 30.

    Der dateiführende Mitgliedstaat darf die ihm nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten ausschließlich verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 30 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Unterabsatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Zwecken erforderlich ist.

    (3)   Nach Artikel 12 übermittelte Daten dürfen von dem dateiführenden Mitgliedstaat ausschließlich verwendet werden, soweit dies zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 30 erforderlich ist. Nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zur Protokollierung gemäß Artikel 30 erforderlich ist. Der empfangende Mitgliedstaat darf die im Zuge der Beantwortung erhaltenen Daten ausschließlich für das Verfahren verwenden, auf Grund dessen die Anfrage erfolgt ist.

    Artikel 27

    Zuständige Behörden

    Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden, Stellen und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe zur Förderung der in Artikel 26 genannten Zwecke zuständig sind. Insbesondere erfolgt die Weitergabe der übermittelten Daten an andere Einheiten nur nach vorangehender Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats und nach Maßgabe des nationalen Rechts des empfangenden Mitgliedstaats.

    Artikel 28

    Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Richtigkeit und Aktualität der personenbezogenen Daten sicher. Erweist sich von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Mitgliedstaat oder den empfangenden Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen. Der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu löschen. Im Übrigen sind übermittelte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Stelle unverzüglich hierüber.

    (2)   Daten, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt, sind nach Maßgabe des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten auf Verlangen des Betroffenen zu kennzeichnen. Im Fall einer Kennzeichnung darf diese nach Maßgabe des nationalen Rechts nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der unabhängigen Datenschutzbehörde aufgehoben werden.

    (3)   Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen. Rechtmäßig übermittelte und empfangene Daten sind zu löschen,

    a)

    wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht oder nicht mehr erforderlich sind; sind personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob sie für die der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecke erforderlich sind;

    b)

    nach Ablauf der im nationalen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats vorgesehenen Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf solche Höchstfristen hingewiesen hat.

    Statt der Löschung erfolgt eine Sperrung nach Maßgabe des nationalen Rechts, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden.

    Artikel 29

    Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit

    (1)   Die übermittelnde und die empfangende Stelle ergreifen Maßnahmen um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe geschützt sind.

    (2)   Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens werden in Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 34 geregelt, die gewährleisten, dass

    a)

    dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten,

    b)

    bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Behörden anerkannt worden sind, und

    c)

    die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Artikels 30 Absätze 2, 4 und 5 kontrolliert werden kann.

    Artikel 30

    Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nichtautomatisierten Übermittlung

    (1)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass jede nichtautomatisierte Übermittlung und jeder nichtautomatisierte Empfang personenbezogener Daten durch die dateiführende und die empfangende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung dokumentiert werden. Die Dokumentation umfasst folgende Angaben:

    a)

    den Anlass der Übermittlung,

    b)

    die übermittelten Daten,

    c)

    das Datum der Übermittlung und

    d)

    die Bezeichnung oder Kennnummer der empfangenden Stelle und der dateiführenden Stelle.

    (2)   Für den automatisierten Abruf der Daten aufgrund der Artikel 3, 9 und 12 und den automatisierten Abgleich aufgrund des Artikels 4 gilt Folgendes:

    a)

    Der automatisierte Abruf oder Abgleich darf nur durch besonders ermächtigte Beamte der nationalen Kontaktstellen erfolgen. Auf Ersuchen wird die Liste der Beamten, die zum automatisierten Abruf oder Abgleich ermächtigt sind, den in Absatz 5 genannten Aufsichtsbehörden sowie den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

    b)

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von Daten von der dateiführenden Stelle und der empfangenden Stelle protokolliert wird, einschließlich der Mitteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Treffers. Diese Protokollierung umfasst folgende Angaben:

    i)

    die übermittelten Daten,

    ii)

    das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung und

    iii)

    die Bezeichnung oder Kennnummer der empfangenden Stelle und der dateiführenden Stelle.

    Die empfangende Stelle protokolliert darüber hinaus den Anlass der Anfrage oder Übermittlung sowie die Kennung des Beamten, der den Abruf durchgeführt hat, sowie des Beamten, der die Anfrage oder Übermittlung veranlasst hat.

    (3)   Die protokollierende Stelle teilt die Protokolldaten den Datenschutzstellen des betreffenden Mitgliedstaats auf Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens mit. Protokolldaten dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:

    a)

    die Überwachung des Datenschutzes,

    b)

    die Sicherstellung der Datensicherheit.

    (4)   Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.

    (5)   Die rechtliche Kontrolle der Übermittlung oder des Empfangs personenbezogener Daten obliegt den unabhängigen Datenschutzbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten. Nach Maßgabe des nationalen Rechts kann jeder diese Stellen ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten zu seiner Person zu prüfen. Unabhängig von solchen Ersuchen nehmen diese Stellen sowie die für die Protokollierung zuständigen Stellen Stichproben zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Übermittlungen anhand der den Zugriffen zugrunde liegenden Aktenvorgänge vor.

    Die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit werden zur Überprüfung durch die für die unabhängigen Datenschutzbehörden 18 Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist sind sie unverzüglich zu löschen. Jede für die Datenschutzstelle kann von der unabhängigen Datenschutzbehörde eines anderen Mitgliedstaats um die Ausübung ihrer Befugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts ersucht werden. Die unabhängigen Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten stellen die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen sicher.

    Artikel 31

    Rechte der Betroffenen auf Auskunft und Schadensersatz

    (1)   Auf Antrag des Betroffenen nach nationalem Recht wird ihm nach Maßgabe des nationalen Rechts bei Nachweis seiner Identität ohne unzumutbare Kosten in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren Herkunft, den Empfänger oder die Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung erteilt. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass sich der Betroffene im Fall der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht oder Tribunal im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4)wenden kann und dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, einen Schadensersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art gerichtlich durchzusetzen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte und die Gründe der Einschränkung des Auskunftsrechts richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem er seine Rechte geltend macht.

    (2)   Hat eine Stelle eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten auf Grund dieses Beschlusses übermittelt, so kann die empfangende Stelle des anderen Mitgliedstaats sich im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des nationalen Rechts gegenüber dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht auf die Unrichtigkeit der übermittelten Daten berufen. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Schadensersatzes.

    Artikel 32

    Auskunft auf Ersuchen der Mitgliedstaaten

    Der empfangende Mitgliedstaat informiert den übermittelnden Mitgliedstaat über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis.

    KAPITEL 7

    DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 33

    Erklärungen

    (1)   Zum Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses übermitteln die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates Erklärungen, wenn sie den Wortlaut der Bestimmungen mitteilen, mit denen sie gemäß Artikel 37 Absatz 2 die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben.

    (2)   Gemäß Absatz 1 übermittelte Erklärungen können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat des Rates geändert werden. Das Generalsekretariat des Rates leitet die eingegangenen Erklärungen an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.

    Artikel 34

    Durchführungsmaßnahmen

    Der Rat nimmt die für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe c Satz 2 EU-Vertrags an.

    Artikel 35

    Kosten

    Jeder Mitgliedstaat trägt die seinen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses entstehenden operativen Ausgaben selbst. In besonderen Fällen können die betreffenden Mitgliedstaaten eine abweichende Regelung vereinbaren.

    Artikel 36

    Verhältnis zu anderen Rechtsakten

    (1)   Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die den Anwendungsbereich dieses Beschlusses betreffen und die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses in Kraft sind, weiterhin anwenden, soweit diese Übereinkünfte und Vereinbarungen vorsehen, die Ziele dieses Beschlusses zu erweitern. Für die betroffenen Mitgliedstaaten gelten die entsprechenden Regelungen dieses Beschlusses anstelle der Regelungen des Vertrags von Prüm, die den Anwendungsbereich dieses Beschlusses betreffen. Zwischen den Vertragsparteien des Vertrags von Prüm finden Artikel oder Teile von Artikeln des Vertrags von Prüm, zu denen dieser Beschluss keine Regelungen enthält, die anstelle des Vertrags von Prüm gelten, weiterhin Anwendung.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können nach Wirksamwerden dieses Beschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen, die den Anwendungsbereich dieses Beschlusses betreffen, schließen oder in Kraft setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen, über die Ziele dieses Beschlusses hinauszugehen.

    (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, nicht beeinträchtigen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission innerhalb von [… Jahren] nach Wirksamwerden dieses Beschlusses über bestehende Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1, die sie weiterhin anwenden wollen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 innerhalb von 3 Monaten nach deren Unterzeichnung beziehungsweise deren Inkrafttreten im Falle jener Rechtsinstrumente, die bereits vor der Annahme dieses Beschlusses unterzeichnet wurden.

    (6)   Dieser Beschluss lässt bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern unberührt.

    Artikel 37

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss innerhalb von [… Jahren] nach seinem Wirksamwerden nachzukommen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Dabei kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er diesen Beschluss in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, unverzüglich anwendet.

    (3)   Auf der Grundlage dieser und anderer Informationen, die die Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt haben, legt die Kommission dem Rat bis zum [spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden] einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und Vorschläge zu einer möglichen Weiterentwicklung vor.

    Artikel 38

    Anwendung

    Dieser Beschluss wird [… Tage] nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

    Geschehen zu

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  Stellungnahme vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89.

    (3)  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

    (4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 3).


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