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Document 52007HB0004
Recommendation of the European Central Bank of 31 May 2007 amending Recommendation ECB/2004/16 on the statistical reporting requirements of the European Central Bank in the field of balance of payments and international investment position statistics, and the international reserves template (ECB/2007/4)
Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 31. Mai 2007 zur Änderung der Empfehlung EZB/2004/16 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2007/4)
Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 31. Mai 2007 zur Änderung der Empfehlung EZB/2004/16 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2007/4)
ABl. C 136 vom 20.6.2007, p. 6–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 136/6 |
EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 31. Mai 2007
zur Änderung der Empfehlung EZB/2004/16 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität
(EZB/2007/4)
(2007/C 136/02)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 5.1 Satz 1 der Satzung verpflichtet die Europäische Zentralbank (EZB) dazu, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Zu diesem Zweck arbeitet die EZB gemäß Artikel 5.1 Satz 2 der Satzung mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen. |
(2) |
Die zur Erfüllung der Anforderungen der EZB im Bereich der Zahlungsbilanz- und Auslandsvermögensstatistik erforderlichen Daten können von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, erhoben und/oder erstellt werden. Aus diesem Grunde ist gemäß Artikel 5.1 der Satzung für bestimmte, zur Erfüllung dieser Anforderungen wahrzunehmende Aufgaben die Zusammenarbeit zwischen der EZB bzw. den NZBen und den genannten zuständigen Behörden erforderlich. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen. |
(3) |
Die Einführung des Euro in weiteren Mitgliedstaaten macht es erforderlich, zurückliegende Daten zur Ermittlung des Aggregats für das Euro-Währungsgebiet in seiner neuen Zusammensetzung für die Erstellung von Statistiken für die Zahlungsbilanz (einschließlich der saisonal bereinigten Leistungsbilanz) und den Auslandsvermögensstatus zu erheben. Gewisse Änderungen der Empfehlung EZB/2004/16 vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (2) sind daher notwendig, um künftigen Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets im Hinblick auf die Bereitstellung zurückliegender Daten Rechnung zu tragen. Der Zeitraum, für den solche zurückliegenden Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, kann bis 2010 neu bewertet werden. In Irland und Italien, müssten solche Daten durch die Adressaten dieser Empfehlung übermittelt werden — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, III, IV und VII zur Empfehlung EZB/2004/16 werden entsprechend den Anhängen I, II, III und IV zu dieser Empfehlung geändert.
Artikel 2
Adressaten
Diese Empfehlung ist an das Central Statistics Office (CSO) in Irland und das Ufficio Italiano dei Cambi (UIC) in Italien gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Mai 2007.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. C 292 vom 30.11.2004, S. 21.
ANHANG I
Anhang I zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 1.6 erhält folgende Fassung: „Ab März 2008 entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen einem der in der Tabelle in Anhang VII genannten Modelle, beginnend mit den Daten über Transaktionen im Januar 2008 und über Positionen zum Jahresende 2007. Das gewählte Modell kann stufenweise eingeführt werden, um die jeweilige NZB in die Lage zu versetzen, das in Anhang VII festgelegte Erfassungsziel für Wertpapierbestände per Dezember 2008 bis spätestens März 2009 zu erreichen.“ |
2. |
Der folgende Unterabsatz 1.7 wird am Ende von Absatz 1 eingefügt:
|
3. |
Unterabsatz 2.6 erhält folgende Fassung: „Nach Emissionswährung gegliederte Transaktionen und Positionen in Schuldverschreibungen werden der EZB innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.“ |
4. |
Der folgende Unterabsatz 4.4a wird neu eingefügt:
|
ANHANG II
Anhang III zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:
1. |
Tabelle 2 erhält folgende Fassung: „Tabelle 2 Vierteljährliche nationale Beiträge zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets (1)
|
2. |
Tabelle 4 erhält folgende Fassung: „Tabelle 4 Vierteljährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (4)
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3. |
Tabelle 5 erhält folgende Fassung: „Tabelle 5 Jährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (5)
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4. |
Tabelle 9 erhält folgende Fassung: „Tabelle 9 Geografische Gliederung der EZB in Bezug auf die vierteljährliche Zahlungsbilanz und den jährlichen Auslandsvermögensstatus
|
5. |
Tabelle 13 wird durch Einfügung folgender Zeilen am Ende der Tabelle ergänzt:
|
‚extra‘ |
bezeichnet Transaktionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen und damit verbundenen Vermögenseinkommen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen) |
‚intra‘ |
bezeichnet Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets |
‚national‘ |
bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Position ‚Finanzderivate‘ verwendet) |
(2) Finanzserviceleistungen, indirekte Messung (Financial intermediation services indirectly measured).
(3) System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1993.“
‚extra‘ |
bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen) |
‚intra‘ |
bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets |
‚national‘ |
bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen verwendet)“ |
‚extra‘ |
bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen) |
‚intra‘ |
bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets |
‚national‘ |
bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen verwendet)“ |
(6) Keine Einzelaufgliederung erforderlich.
(7) Siehe Zusammensetzung in Tabelle 12. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.
(8) Nur für die Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, dem damit verbundenen Vermögenseinkommen und den Auslandsvermögensstatus verbindlich. Stromgrößen der Leistungsbilanz (ohne Erwerbs- und Vermögenseinkommen) gegenüber Offshore-Zentren können entweder getrennt oder zusammengefasst unter der Kategorie ‚Sonstige‘ gemeldet werden. Siehe Zusammensetzung in Tabelle 11. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.
(9) Siehe Zusammensetzung in Tabelle 12. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.“
(10) Siehe Anhang III, Tabelle 2“.
ANHANG III
Anhang IV zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:
1. |
Unmittelbar vor Abschnitt 1 wird folgender Text eingefügt: „Die Begriffe ‚Gebietsansässiger‘ und ‚gebietsansässig‘ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/1998 des Rates. Was den Begriff ‚Euro-Währungsgebiet‘ betrifft, so fallen darunter: i) das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und ii) die EZB, die als eine im Euro-Währungsgebiet ansässige Institution betrachtet wird. Unter ‚Übrige Welt‘ fallen die Wirtschaftsgebiete außerhalb des Euro-Währungsgebiets, d.h. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, sämtliche Drittländer und internationalen Organisationen einschließlich derjenigen, die sich physisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets befinden. Sämtliche EU-Institutionen (1) gelten als außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig. Dementsprechend sind sämtliche Transaktionen von teilnehmenden Mitgliedstaaten mit EU-Institutionen in der Statistik zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets und über den Auslandsvermögensstatus als Transaktionen außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu erfassen und einzustufen. In den nachstehend beschriebenen Fällen bestimmt sich die Gebietsansässigkeit wie folgt:
|
2. |
In Absatz 3 des Unterabschnitts 1.1 wird Satz 2 („Der Hauptunterschied besteht darin, dass die EZB bei den Vermögenseinkommen aus Direktinvestitionen keine Gliederung der Erträge aus Beteiligungskapital in ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne verlangt.“) gestrichen. |
3. |
Absatz 2 des Unterabschnitts 1.2 („Während gemäß den Standardkomponenten des IWF die Vermögensübertragungsbilanz nach Sektoren in die Positionen ‚Staat‘ und ‚Übrige Sektoren‘ (und darunter jeweils funktional) gegliedert ist, erhebt die EZB nur den Saldo der Vermögensübertragungen insgesamt; es wird keine Untergliederung verlangt.“) wird gestrichen. |
(1) Ohne die EZB.
ANHANG IV
Anhang VII zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:
1. |
In Absatz 3 wird Satz 2 („Sofern daher das ‚Dokument über den Projektabschluss‘ für die Phase 1 des CSDB-Projekts dem EZB-Rat nicht bis Ende März 2005 über den Ausschuss für Statistik des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt wird, verschiebt sich diese Frist um denselben Zeitraum, um den die Vorlage zu spät erfolgte.“) gestrichen. |
2. |
Der Satz beginnend „Ab März 2008“ und endend „in der folgenden Tabelle“ erhält folgende Fassung: „Ab dem in Anhang I Absatz 1.6 bestimmten Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten stufenweisen Einführungsmöglichkeit entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets einem der in der folgenden Tabelle enthaltenen Modelle:“. |