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Document 52007AG0009
Common Position (EC) No 9/2007 of 21 May 2007 adopted by the Council, acting in accordance with the procedure referred to in Article 251 of the Treaty establishing the European Community, with a view to the adoption of a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing a common framework for business registers for statistical purposes and repealing Council Regulation (EEC) No 2186/93
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 9/2007 vom 21. Mai 2007 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 9/2007 vom 21. Mai 2007 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates
ABl. C 193E vom 21.8.2007, p. 1–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 193/1 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 9/2007
vom Rat festgelegt am 21. Mai 2007
im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates
(2007/C 193 E/01)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 (2) wurde ein gemeinsamer Rahmen für den Aufbau von Unternehmensregistern für statistische Zwecke mit harmonisierten Begriffsbestimmungen, Merkmalen, Erfassungsbereichen und Aktualisierungsverfahren geschaffen. Um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen aufrechterhalten zu können, sollte eine neue Verordnung erlassen werden. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (3) enthält die Definitionen der zu verwendenden statistischen Einheiten. Im Rahmen des Binnenmarktes ist eine bessere statistische Vergleichbarkeit erforderlich, um die gemeinschaftlichen Anforderungen zu erfüllen. Um diese Verbesserung zu erreichen, sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen und Beschreibungen für Unternehmen und andere relevante statistische Einheiten, die erfasst werden sollen, festgelegt werden. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (5) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. Unternehmensregister für statistische Zwecke stellen ein Grundelement eines solchen gemeinsamen Rahmens dar; mit ihrer Hilfe lassen sich statistische Erhebungen durchführen und koordinieren, indem eine harmonisierte Auswahlgrundlage bereitgestellt wird. |
(4) |
Unternehmensregister sind eine Methode, mit deren Hilfe sich die gegensätzlichen Forderungen nach mehr Informationen über die Unternehmen einerseits und nach administrativer Entlastung der Unternehmen andererseits, vor allem im Fall von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (6), in Einklang bringen lassen, indem insbesondere in administrativen oder gerichtlichen Dateien enthaltene Informationen verwendet werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (7) liefert den Rahmen für die Schaffung des Statistikprogramms der Gemeinschaft sowie einen gemeinsamen Rahmen für die statistische Geheimhaltung. |
(6) |
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8) wird von den speziellen Bestimmungen für die Datenverarbeitung im Rahmen des Statistikprogramms der Gemeinschaft nicht berührt. |
(7) |
Unternehmensregister für statistische Zwecke sind die wichtigste Quelle für die Unternehmensdemografie, da sie es ermöglichen, Unternehmensgründungen und -schließungen sowie strukturelle Veränderungen der Wirtschaft durch Konzentration oder Dekonzentration, die durch Maßnahmen wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen, Spaltungen und Umstrukturierungen entstehen, zu verfolgen. |
(8) |
Unternehmensregister liefern die zur Erfüllung des starken politischen Interesses an der ländlichen Entwicklung erforderlichen Grundinformationen, nicht nur über die Landwirtschaft, sondern auch über ihre zunehmende Verflechtung mit anderen Tätigkeiten, die nicht von den produktbezogenen Agrarstatistiken erfasst werden. |
(9) |
Öffentliche Unternehmen spielen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle. Die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (9) betrifft bestimmte Kategorien öffentlicher Unternehmen. Öffentliche Unternehmen und öffentliche Körperschaften sollten daher in Unternehmensregistern gekennzeichnet werden; dies kann anhand der Klassifikation der institutionellen Sektoren erfolgen. |
(10) |
Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen rechtlichen Einheiten sind notwendig, um Unternehmensgruppen zu definieren, die Unternehmen richtig abzugrenzen, Profile großer und komplexer Einheiten zu erstellen und den Grad der Konzentration auf bestimmten Märkten zu untersuchen. Informationen über Unternehmensgruppen verbessern die Qualität der Unternehmensregister und können dazu beitragen, das Risiko der Offenlegung vertraulicher Daten zu verringern. Bestimmte Finanzdaten sind häufig auf der Ebene der Unternehmensgruppe oder der Teilgruppe aussagekräftiger als auf der Ebene der Einzelunternehmen; tatsächlich sind sie möglicherweise nur auf Gruppen- oder Teilgruppenebene verfügbar. Die Registrierung von Daten über Unternehmensgruppen ermöglicht gegebenenfalls eine Erhebung von Daten über die Gruppe anstatt über ihre jeweiligen Einzelunternehmen, und dies kann die Belastung erheblich reduzieren. Um Unternehmensgruppen erfassen zu können, sollten Unternehmensregister weiter harmonisiert werden. |
(11) |
Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft ist eine Herausforderung für einige der laufenden Statistiken. Durch die Registrierung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen stellen Unternehmensregister ein grundlegendes Hilfsmittel zur Verbesserung vieler mit der Globalisierung zusammenhängender Statistiken dar: internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr, Zahlungsbilanz, ausländische Direktinvestitionen, Auslandsunternehmenseinheiten, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie internationaler Arbeitsmarkt. Die Mehrheit dieser Statistiken deckt die gesamte Wirtschaft ab und setzt somit voraus, dass Unternehmensregister alle Wirtschaftszweige erfassen. |
(12) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (10) können nationale Vorschriften über die statistische Geheimhaltung nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an die Gemeinschaftsbehörde (Eurostat) geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung solcher Daten in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist. |
(13) |
Um die Erfüllung der in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen, kann es notwendig sein, dass die für die Datenerhebung zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Zugang zu administrativen Datenquellen wie etwa Registern der Finanzbehörden und Sozialversicherungseinrichtungen, Zentralbanken oder anderer öffentlicher Stellen sowie zu sonstigen Datenbanken mit Informationen über grenzüberschreitende Transaktionen und Positionen erhalten, soweit diese Daten für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken benötigt werden. |
(14) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (11) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung und Bewertung der einschlägigen Gemeinschaftsstatistiken festgelegt. |
(15) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden. |
(16) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die im Anhang enthaltene Liste der Registermerkmale, ihre Definitionen und ihre Kontinuitätsregeln zu aktualisieren, die Erfassung der kleinsten Unternehmen und rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen festzulegen, die Bestimmungen zur Aktualisierung der Register zu beschließen und gemeinsame Qualitätsstandards sowie Inhalte und Periodizität der Qualitätsberichte festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder eine Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden. |
(17) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 sollte daher aufgehoben werden. |
(18) |
Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (13) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zweck
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke in der Gemeinschaft geschaffen.
Die Mitgliedstaaten erstellen für statistische Zwecke ein oder mehrere harmonisierte Register als Hilfsmittel für die Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen, als Informationsquelle für die statistische Analyse der Unternehmenspopulation und ihrer Demografie, für die Verwendung administrativer Daten und für die Identifizierung und den Aufbau statistischer Einheiten.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
a) |
die Begriffe „rechtliche Einheit“, „Unternehmen“, „örtliche Einheit“ und „Unternehmensgruppe“ entsprechen den Definitionen des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93; |
b) |
der Begriff „einzelstaatliche Stellen“ entspricht der Definition des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97; |
c) |
der Begriff „statistische Zwecke“ entspricht der Beschreibung des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1588/90; |
d) |
eine „multinationale Unternehmensgruppe“ ist eine Unternehmensgruppe, die über mindestens zwei Unternehmen oder rechtliche Einheiten in verschiedenen Ländern verfügt; |
e) |
eine „Rumpfunternehmensgruppe“ bilden die Unternehmen und rechtlichen Einheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die im gleichen Land ansässig sind. Sie kann aus einer einzigen Einheit bestehen, wenn die übrigen Einheiten nicht gebietsansässig sind. Ein Unternehmen kann die Rumpfunternehmensgruppe bilden oder ein Teil von ihr sein. |
Artikel 3
Erfassungsbereich
(1) Im Einklang mit den Definitionen des Artikels 2 und vorbehaltlich der Einschränkungen des vorliegenden Artikels erfasst das Register Folgendes:
a) |
alle Unternehmen, die eine zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und ihre örtlichen Einheiten, |
b) |
die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen, |
c) |
Rumpfunternehmensgruppen und multinationale Unternehmensgruppen und |
d) |
rein gebietsansässige Unternehmensgruppen. |
(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten jedoch nicht für Haushalte, wenn die von ihnen erzeugten Waren und Dienstleistungen für den Eigenverbrauch bestimmt sind oder in der Vermietung oder Verpachtung von eigenem Grundbesitz bestehen.
(3) Für die Zwecke der Unternehmensregister gelten örtliche Einheiten (Zweigstellen), die keine separaten rechtlichen Einheiten bilden, von ausländischen Unternehmen abhängen und nach dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (14) errichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 und dem System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen 1993 als Quasi-Kapitalgesellschaften klassifiziert werden, als Unternehmen.
(4) Unternehmensgruppen können anhand der Kontrollbeziehungen zwischen ihren rechtlichen Einheiten identifiziert werden. Zur Abgrenzung von Unternehmensgruppen wird die Definition von Kontrolle der Nummer 2.26 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 herangezogen.
(5) Die vorliegende Verordnung gilt nur für Einheiten, die ganz oder teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Als wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit anzusehen, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht. Darüber hinaus werden nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die zum BIP beitragen, sowie direkte oder indirekte Beteiligungen an aktiven rechtlichen Einheiten für die Zwecke der Unternehmensregister als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen. Wirtschaftlich nicht aktive rechtliche Einheiten sind nur in Kombination mit wirtschaftlich aktiven rechtlichen Einheiten Teil eines Unternehmens.
(6) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Frage, inwieweit Unternehmen mit weniger als einem halben Beschäftigten und rein gebietsansässige Unternehmensgruppen, die für die Mitgliedstaaten ohne statistische Bedeutung sind, in die Register einbezogen werden und wie die Einheiten passend zu den Einheiten für die Agrarstatistiken definiert werden, wird nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entschieden.
Artikel 4
Datenquellen
(1) Unter Einhaltung der in Artikel 6 genannten Qualitätsstandards können die Mitgliedstaaten bei der Erhebung der nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen alle ihnen sinnvoll erscheinenden Quellen nutzen. Die einzelstaatlichen Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt, die unter diese Verordnung fallenden Informationen für statistische Zwecke administrativen oder gerichtlichen Dateien zu entnehmen.
(2) Können die erforderlichen Daten nicht mit einem vertretbaren Kostenaufwand erhoben werden, so können die einzelstaatlichen Stellen unter Beachtung von Genauigkeits- und Qualitätsanforderungen statistische Schätzverfahren verwenden.
Artikel 5
Merkmale der Register
(1) Die in den Registern erfassten Einheiten werden mit einer Kennnummer und den im Anhang aufgeführten Angaben versehen.
(2) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzungen, die die Aktualisierung der Liste der Merkmale und die Definition der Merkmale und der Kontinuitätsregeln betreffen, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 6
Qualitätsstandards und -berichte
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Unternehmensregister.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage einen Bericht über die Qualität der Unternehmensregister (nachstehend „Qualitätsberichte“ genannt) vor.
(3) Die Maßnahmen, die die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie den Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte betreffen, werden unter Berücksichtigung der Kosten der Datenerstellung nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über wesentliche methodische oder sonstige Änderungen, die sich auf die Qualität der Unternehmensregister auswirken könnten, sofort nach Bekanntwerden dieser Änderungen, spätestens jedoch sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten.
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor und geht dabei insbesondere auf die Kosten des statistischen Systems sowie den Aufwand für die Unternehmen und den sich ergebenden Nutzen ein.
Artikel 7
Empfehlungshandbuch
Die Kommission veröffentlicht ein Handbuch mit Empfehlungen für Unternehmensregister. Das Handbuch wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten aktualisiert.
Artikel 8
Zeitplan und Periodizität
(1) Einträge in die und Löschungen aus den Registern werden mindestens jährlich aktualisiert.
(2) Die Häufigkeit der Aktualisierungen hängt von der Art der Einheit, der betrachteten Variablen, der Größe der Einheit und der im Allgemeinen für die Aktualisierung benutzten Quelle ab.
(3) Die Maßnahmen, die die Regeln für die Aktualisierung betreffen, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten fertigen jährlich eine Kopie an, die den Stand der Unternehmensregister zum Jahresende wiedergibt, und bewahren diese Kopie mindestens 30 Jahre zu Analysezwecken auf.
Artikel 9
Übermittlung von Berichten
(1) Die Mitgliedstaaten führen statistische Analysen der Register durch und übermitteln die Informationen an die Kommission (Eurostat); Format und Verfahren der Datenübermittlung werden von der Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.
Artikel 10
Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten
Der Austausch vertraulicher Daten zwischen den entsprechenden einzelstaatlichen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten ausschließlich zu statistischen Zwecken im Einklang mit nationalem Recht ist zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union gewährleistet werden soll. Die nationalen Zentralbanken können im Einklang mit nationalem Recht an dem Datenaustausch beteiligt sein.
Artikel 11
Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten
(1) Die einzelstaatlichen Stellen übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die sie konstituierenden Einheiten im Sinne des Anhangs, um ausschließlich zu statistischen Zwecken Informationen über multinationale Gruppen in der Europäischen Union bereitzustellen.
(2) Um einen konsistenten Datensatz ausschließlich zu statistischen Zwecken zu gewährleisten, übermittelt die Kommission (Eurostat) den entsprechenden einzelstaatlichen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten Daten über eine multinationale Unternehmensgruppe und die sie konstituierenden Einheiten, wenn mindestens eine rechtliche Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates ansässig ist.
(3) Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Zweck, Umfang, Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) sowie der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die entsprechenden einzelstaatlichen Stellen nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Artikel 12
Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Austausch vertraulicher Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen Zentralbanken sowie zwischen der Kommission (Eurostat) und der Europäischen Zentralbank zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union gewährleistet werden soll und der Austausch von der entsprechenden einzelstaatlichen Stelle ausdrücklich genehmigt wurde.
(2) Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Zweck, Umfang, Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Artikel 13
Vertraulichkeit und Zugang zu identifizierbaren Daten
(1) Die Kommission (Eurostat), die einzelstaatlichen Stellen, die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank, die gemäß Artikel 10, 11 und 12 vertrauliche Daten erhalten, behandeln die entsprechenden Informationen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 322/97 vertraulich.
(2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und ungeachtet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ist die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) — unabhängig davon, ob die Daten eine direkte Identifizierung erlauben oder nicht — zulässig, soweit diese Übermittlung für die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erforderlich ist. Jede weitere Übermittlung muss von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.
Artikel 14
Übergangszeitraum und Ausnahmeregelungen
Ist eine umfassende Überarbeitung der Unternehmensregister erforderlich, so kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaates für einen Übergangszeitraum bis höchstens … (15) eine Ausnahmeregelung zulassen.
Für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung sowie für die zusätzlichen Merkmale betreffend Unternehmensgruppen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates eine Ausnahmeregelung für einen Übergangszeitraum bis höchstens … (16) zulassen.
Artikel 15
Durchführungsbestimmungen
(1) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
a) |
die Erfassung der kleinsten Unternehmen und rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen gemäß Artikel 3 Absatz 6, |
b) |
die Aktualisierung der Liste der Registermerkmale im Anhang, ihre Definitionen und ihre Kontinuitätsregeln gemäß Artikel 5, wobei dem Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung deren Kosten aufwiegen muss, und dem Grundsatz, dass die damit verbundenen zusätzlichen Ressourcen für die Mitgliedstaaten bzw. für die Unternehmen innerhalb eines vernünftigen Rahmens bleiben, Rechnung getragen wird, |
c) |
die Festlegung der gemeinsamen Qualitätsstandards sowie des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und |
d) |
die Bestimmungen zur Aktualisierung der Register gemäß Artikel 8 Absatz 3. |
(2) Maßnahmen, die sich auf Folgendes beziehen, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
a) |
die Übermittlung von Informationen, die sich aus der statistischen Analyse von Registern ergeben, gemäß Artikel 9, |
b) |
die Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten bei multinationalen Unternehmensgruppen zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 und |
c) |
die Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken gemäß Artikel 12. |
Artikel 16
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 17
Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
…
Im Namen des Rates
Der Präsident
…
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Mai 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(3) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(4) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(5) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
(6) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(7) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(8) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(9) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47).
(10) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(11) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).
(12) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(13) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(14) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
(15) Zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(16) Fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
ANHANG
Die Unternehmensregister enthalten folgende Angaben zu den einzelnen Einheiten. Die Angaben müssen nicht für jede Einheit getrennt gespeichert werden, wenn sie von einer anderen Einheit (anderen Einheiten) abgeleitet werden können.
Bei fehlender Markierung müssen Angaben gemacht werden, bei der Markierung „bedingt“ müssen Angaben gemacht werden, wenn sie in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, und bei der Markierung „fakultativ“ wird empfohlen, Angaben zu machen.
1. Rechtliche Einheit |
|||
Identifizierungsmerkmale |
1.1 |
|
Kennnummer |
1.2a |
|
Name |
|
1.2b |
|
Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) |
|
1.2c |
Fakultativ |
Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen |
|
1.3 |
|
Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer |
|
Demografische Merkmale |
1.4 |
|
Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) |
1.5 |
|
Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines (unter Nummer 3.3 angegebenen) Unternehmens ist |
|
Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale |
1.6 |
|
Rechtsform |
Verknüpfungen mit anderen Registern |
|
|
Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist |
1.7a |
|
Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 (1) und Verweis auf Zollregister oder das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer |
|
1.7b |
Fakultativ |
Verweis auf Bilanzdaten (bei Einheiten, die Jahresabschlüsse vorlegen müssen) und Verweis auf das Zahlungsbilanzregister oder das Register der ausländischen Direktinvestitionen und Verweis auf das Landwirtschaftsregister |
Zusätzliche Merkmale für rechtliche Einheiten, die Teil von Unternehmen sind, die zu einer Unternehmensgruppe gehören:
Beziehung zur Unternehmensgruppe |
1.8 |
|
Kennnummer der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört |
|||||
1.9 |
|
Datum des Zusammenschlusses mit der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe |
||||||
1.10 |
|
Datum der Trennung von der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe |
||||||
Kontrolle der Einheiten |
|
|
Die inländischen Kontrollbeziehungen können entweder von oben nach unten (1.11a) oder von unten nach oben (1.11b) eingetragen werden. Nur die erste Ebene der (direkten oder indirekten) Kontrolle wird für jede Einheit eingetragen (die gesamte Kontrollkette ergibt sich aus der Kombination dieser Angaben) |
|||||
1.11a |
|
Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) |
||||||
1.11b |
|
Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert |
||||||
1.12a |
|
Land bzw. Länder der Registrierung und Kennnummer(n) oder Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) |
||||||
1.12b |
Bedingt |
MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) |
||||||
1.13a |
|
Land der Registrierung und Kennnummer oder Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert |
||||||
1.13b |
Bedingt |
MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert |
||||||
Eigentumsverhältnisse |
|
Bedingt |
Die gebietsansässigen Eigentümer können entweder von oben nach unten (1.14a) oder von unten nach oben (1.14b) eingetragen werden. Die Eintragung der Angaben und die zugrunde liegende Beteiligungsschwelle hängen von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab. Die empfohlene Schwelle beträgt 10 % oder mehr des direkten Eigentums |
|||||
1.14a |
Bedingt |
der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind) |
||||||
1.14b |
Bedingt |
der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) |
||||||
1.15 |
Bedingt |
der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind) |
||||||
1.16 |
Bedingt |
der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind) |
||||||
2. Örtliche Einheit |
||||||||
Identifizierungsmerkmale |
2.1 |
|
Kennnummer |
|||||
2.2a |
|
Name |
||||||
2.2b |
|
Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) |
||||||
2.2c |
Fakultativ |
Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen |
||||||
2.3 |
|
Kennnummer des Unternehmens (3.1), zu dem die örtliche Einheit gehört |
||||||
Demografische Merkmale |
2.4 |
|
Datum der Aufnahme der Tätigkeiten |
|||||
2.5 |
|
Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten |
||||||
Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale |
2.6 |
|
Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE |
|||||
2.7 |
Bedingt |
Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur örtliche Einheiten, die Gegenstand von Erhebungen sind |
||||||
2.8 |
Fakultativ |
Die in der örtlichen Einheit ausgeübte Tätigkeit ist eine Hilfstätigkeit des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört (ja/nein) |
||||||
2.9 |
|
Zahl der Beschäftigten |
||||||
2.10a |
|
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |
||||||
2.10b |
Fakultativ |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten |
||||||
2.11 |
|
Geografischer Code |
||||||
Verknüpfungen mit anderen Registern |
2.12 |
Bedingt |
Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist (falls solche Register vorhanden sind) |
|||||
3. Unternehmen |
||||||||
Identifizierungsmerkmale |
3.1 |
|
Kennnummer |
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3.2a |
|
Name |
||||||
3.2b |
Fakultativ |
Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen |
||||||
3.3 |
|
Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht |
||||||
Demografische Merkmale |
3.4 |
|
Datum der Aufnahme der Tätigkeiten |
|||||
3.5 |
|
Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten |
||||||
Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale |
3.6 |
|
Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE |
|||||
3.7 |
Bedingt |
Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur Unternehmen, die Gegenstand von Erhebungen sind |
||||||
3.8 |
|
Zahl der Beschäftigten |
||||||
3.9a |
|
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |
||||||
3.9b |
Fakultativ |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten |
||||||
3.10a |
|
Umsatz mit Ausnahme der Fälle der Nummer 3.10b |
||||||
3.10b |
Fakultativ |
Umsatz: für Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht und öffentliche Verwaltung und Verteidigung, obligatorische Sozialversicherung, private Haushalte mit Beschäftigten und extraterritoriale Organisationen |
||||||
3.11 |
|
Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen |
Zusätzliche Merkmale für Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe gehören:
Beziehung zur Unternehmensgruppe |
3.12 |
Kennnummer der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der das Unternehmen gehört |
||||||
4. Unternehmensgruppe |
||||||||
Identifizierungsmerkmale |
4.1 |
|
Kennnummer der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe |
|||||
4.2a |
|
Name der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe |
||||||
4.2b |
Fakultativ |
Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe |
||||||
4.3 |
Teilweise bedingt |
Kennnummer des Gruppenoberhaupts der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Oberhaupt der gebietsansässigen Gruppe bildet). Bedingt, falls die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist; die Eintragung dieser Angabe hängt von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab |
||||||
4.4 |
|
Art der Unternehmensgruppe:
|
||||||
Demografische Merkmale |
4.5 |
|
Datum der Gründung der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe |
|||||
4.6 |
|
Datum der Auflösung der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe |
||||||
Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale |
4.7 |
|
Code der Haupttätigkeit der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE |
|||||
4.8 |
Fakultativ |
Nebentätigkeiten der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE |
||||||
4.9 |
|
Zahl der Beschäftigten in der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe |
||||||
4.10 |
Fakultativ |
Konsolidierter Umsatz |
Zusätzliche Merkmale für multinationale Unternehmensgruppen (Arten 2 und 3 unter Nummer 4.4):
Die Erfassung der Variablen 4.11 und 4.12a ist bis zur Regelung der Übermittlung von Informationen über multinationale Gruppen gemäß Artikel 11 fakultativ.
Identifizierungsmerkmale |
4.11 |
|
Kennnummer der weltweiten Gruppe |
4.12a |
|
Name der weltweiten Gruppe |
|
4.12b |
Fakultativ |
Land der Registrierung, Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe |
|
4.13a |
|
Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt bildet). Ist das Gruppenoberhaupt der weltweiten Gruppe nicht gebietsansässig, so ist das Land der Registrierung anzugeben |
|
4.13b |
Fakultativ |
Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist |
|
Wirtschaftliche/Schichtungsmerkmale |
4.14 |
Fakultativ |
Zahl der Beschäftigten weltweit |
4.15 |
Fakultativ |
Konsolidierter Gesamtumsatz |
|
4.16 |
Fakultativ |
Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums |
|
4.17 |
Fakultativ |
Länder, in denen Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind |
(1) Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).
BEGRÜNDUNG DES RATES
I. EINLEITUNG
1. |
Die Kommission hat ihren Vorschlag (1) am 5. April 2005 angenommen; Ziel des Vorschlags ist es, die geltende Verordnung (EWG) 2186/93 über Unternehmensregister auf den neuesten Stand zu bringen und den zwischenzeitlich entstandenen zusätzlichen statistischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Der Vorschlag ist unter aufeinander folgenden Vorsitzen in den Vorbereitungsgremien des Rates geprüft und erörtert worden. |
2. |
Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 1. Juni 2006 abgegeben. |
3. |
Der Rat hat am 21. Mai 2007 seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 EG-Vertrag festgelegt. |
II. ZIELE
Mit dem Verordnungsentwurf werden in erster Linie folgende Ziele verfolgt:
— |
die obligatorische Erfassung aller Unternehmen, ihrer örtlichen Einheiten und der entsprechenden rechtlichen Einheiten, die eine zum Bruttoinlandsprodukt beitragende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben; |
— |
die Erfassung aller finanziellen Beziehungen und Unternehmensgruppen und Austausch von Daten über multinationale Gruppen und die sie konstituierenden Einheiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat). |
Darüber hinaus zielt der Vorschlag durch die Festlegung einer gemeinsamen Verfahrensweise auf eine Harmonisierung in der gesamten EU ab.
III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS
1. Allgemeiner Hintergrund
Im Juni 2006 wurde in erster Lesung Einigung über dieses Dossier erzielt (PECONS 3624/06).
Am 17. Juli 2006 hat der Rat den Beschluss 2006/512/EG angenommen, mit dem der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse geändert und ein neues Verfahren, das so genannte „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ (Artikel 5a), eingeführt wurde.
Das neue Ausschussverfahren ist anzuwenden, wenn Maßnahmen von allgemeiner Tragweite angenommen werden, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts bewirken, unter anderem durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen.
2. Vom Rat vorgenommene Anpassungen
Im Verordnungsentwurf wird in allen Fällen, in denen der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, auf das Regelungsverfahren Bezug genommen; er muss daher soweit erforderlich an das neue Ausschussregelungsverfahren mit Kontrolle angepasst werden.
Die Kommission hat dem vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkt zugestimmt.
(1) KOM(2005) 112 endg.