Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007AA0004

    Stellungnahme Nr. 4/2007 zum Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts für Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (SEK(2007) 492 endgültig)

    ABl. C 216 vom 14.9.2007, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 216/1


    STELLUNGNAHME Nr. 4/2007

    zum Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts für Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (SEK(2007) 492 endgültig)

    (2007/C 216/01)

    DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts für Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 15,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (3),

    gestützt auf den Vorschlag für den Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (4),

    gestützt auf das am 25. April 2007 eingegangene Ersuchen der Kommission um Stellungnahme des Rechnungshofs zu diesem Vorschlag —

    HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

    1.

    Ziel des Verordnungsentwurfs ist die Änderung der Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen (5) (nachstehend „die Standardhaushaltsordnung“) infolge der im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 vorgenommenen Änderungen an der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und unter Berücksichtigung der von den bestehenden Exekutivagenturen gesammelten Erfahrungen.

    2.

    Artikel 20 des Verordnungsentwurfs sieht nicht nur vor, dass der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne der Haushaltsbehörde, dem Rechnungshof und der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt und auf der Internetseite der Exekutivagentur veröffentlicht werden, sondern auch dass „eine Zusammenfassung des Haushaltsplans sowie der Berichtigungshaushaltspläne (…) binnen drei Monaten nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (wird)“. Damit dem Haushaltsgrundsatz der Transparenz Rechnung getragen wird, wäre es allerdings angemessen, Umfang und Inhalt der von den Exekutivagenturen zu veröffentlichenden Zusammenfassungen genauer zu bestimmen.

    3.

    In Artikel 27 Absatz 1 heißt es: „Den Finanzakteuren (…) und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Haushaltsvollzugshandlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten“. Statt des Begriffs „Haushaltsvollzugshandlung“ sollte (wie in Artikel 52 der Haushaltsordnung) der Begriff „Handlung“ stehen oder der betreffende Artikel sollte umformuliert werden, da Personen mit Aufgaben in den Bereichen Rechnungsprüfung und Kontrolle grundsätzlich keine Haushaltsvollzugshandlungen durchführen sollten.

    4.

    In der französischen Fassung von Artikel 42a des Entwurfs der Standardhaushaltsordnung heißt es, die Agentur erstellt ein Verzeichnis sämtlicher „créances communautaires“ (im englischen Text steht „entitlements of the agency“) (6), in dem neben den geschuldeten Beträgen die Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben (7). Der Begriff „créances communautaires“ (Forderungen der Gemeinschaften) ist viel zu allgemein. Es sollte präzisiert werden, dass mit den betreffenden Forderungen nur die im Rahmen des Verwaltungshaushalts der Exekutivagenturen bestehenden Forderungen gemeint sind.

    Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 12. Juli 2007 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Hubert WEBER

    Präsident


    (1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

    (3)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

    (4)  SEK(2007) 492 endg. vom 25. April 2007.

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).

    (6)  Anmerkung des Übersetzers: Der in der französischen Fassung verwendete Begriff bedeutet „Forderungen der Gemeinschaften“, der in der englischen Fassung verwendete Begriff dagegen „Forderungen der Agentur“.

    (7)  Die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan enthalten eine ähnliche Bestimmung (siehe Artikel 81 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen).


    Top