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Document 52006XX1213(02)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der 373. Sitzung vom 11. Mai 2004 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C-3/37.980 — Souris bleue/Topps

ABl. C 303 vom 13.12.2006, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

13.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der 373. Sitzung vom 11. Mai 2004 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C-3/37.980 — Souris bleue/Topps

(2006/C 303/03)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Meinung der Kommission, dass die Definition des relevanten Marktes offen gelassen werden kann.

2.

Der Beratende Ausschuss ist wie die Kommission der Ansicht, dass

a)

die Topps Company Inc. und ihre vier europäischen Tochtergesellschaften (die Adressaten des Entscheidungsentwurfs) und

b)

die Vertreiber von Topps (Cards Inc., LDX, Dolber, Rautakirja, DOK, NMPP und ESTE)

Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt einvernehmlich die Meinung der Kommission, dass mit nur einer Ausnahme sämtliche im Entscheidungsentwurf beschriebenen Ereignisse Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Eine Minderheit teilt den Standpunkt der Kommission nicht, dass die Ereignisse zwischen Topps und LDX Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die im Entscheidungsentwurf behandelten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen die Kriterien für eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt ferner den Standpunkt der Kommission, dass die im Entscheidungsentwurf behandelten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass für die im Entscheidungsentwurf behandelten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen

a)

weder die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 noch die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 gilt und

b)

eine Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auch nicht in Frage kommt.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Meinung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Entscheidungsentwurfs eine Geldbuße verhängt werden muss.

8.

Der Beratende Ausschuss ist mit der Kommission der Meinung, dass eine schwerwiegende Zuwiderhandlung vorliegt.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Meinung der Kommission zur Dauer der Zuwiderhandlung.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Meinung der Kommission, dass keine erschwerenden Umstände zu berücksichtigen sind.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt dem Standpunkt der Kommission zu den mildernden Umständen zu.

12.

Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle anderen in der Sitzung angesprochenen Punkte zu berücksichtigen.


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